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Document 52004XX0224(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.170 — Reims II (gemäß Artikel 15 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 (2001/462/EG, EGKS) über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 48 vom 24.2.2004, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004XX0224(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.170 — Reims II (gemäß Artikel 15 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 (2001/462/EG, EGKS) über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 24/02/2004 S. 0008 - 0008


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.170 - Reims II

    (gemäß Artikel 15 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 (2001/462/EG, EGKS) über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

    (2004/C 48/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Am 18. Juni 2001 meldeten siebzehn Postbetreiber eine geänderte Fassung der Reims II-Vereinbarung erneut bei der Kommission an und beantragten die Erneuerung der Freistellung, die die Kommission mit Entscheidung vom 15. September 1999 bis 31. Dezember 2001 gewährt hatte.

    Am 11. Juli 2001 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der Vereinbarung und forderte die sonstigen Betroffenen zur Stellungnahme auf. Anschließend begann sie mit der Prüfung der geänderten Vereinbarung. Dabei kam es zu zwei- und mehrseitigen Zusammenkünften mit der Mehrheit der anmeldenden Unternehmen sowie einer Reihe sonstiger Betroffener. Nach Gesprächen mit den Kommissionsdienststellen änderten die Parteien am 24. Januar 2003 die Vereinbarung, um die von der Kommission in der Untersuchung ermittelten Wettbewerbsprobleme auszuräumen.

    Am 23. April 2003 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62, in der sie die wesentlichen Bestandteile der Vereinbarung beschrieb und vorbehaltlich der Erfuellung bestimmter, mit den anmeldenden Unternehmen erörterten Anforderungen an den Zugang Dritter zu den Reims II-Endvergütungen eine positive Beurteilung ankündigte. Die sonstigen Betroffenen forderte die Kommission zur Stellungnahme auf.

    Auf diese Bekanntmachung hin erhielt die Kommission mehrere Stellungnahmen, die den beteiligten Unternehmen übermittelt wurden. Nach ihrer Würdigung durch die Kommissionsdienststellen wurde eine weitere Anforderung als Voraussetzung für eine Freistellung hinzugefügt und mit den beteiligten Unternehmen erörtert. Die beteiligten Unternehmen wurden davon unterrichtet, dass diese Anforderungen der Freistellungsentscheidung als Bedingungen beigefügt würden.

    Im Entscheidungsentwurf wird eine mit Bedingungen verbundene Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag vorgeschlagen. Die Freistellungsdauer ist eindeutig angegeben.

    Die Anhörungsrechte wurden in dieser Sache eingehalten.

    Brüssel, den 30 September 2003.

    Karen Williams

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