EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52004XC0217(01)
Publication of an application for registration pursuant to Article 6(2) of Regulation (EEC) No 2081/92 on the protection of geographical indications and designations of origin
Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
ABl. C 41 vom 17.2.2004, p. 2–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
17.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/2 |
Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2004/C 41/02)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d) der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES
EINTRAGUNGSANTRAG: ARTIKEL 5
g.U. (x) g.g.A. ( )
Einzelstaatliches Aktenzeichen: 12/2002
1.
Name: Ministero delle Politiche agricole e forestali
Anschrift: Via XX Settembre, 20 — I-00187 Roma
Tel. (39-06) 481 99 68
Fax (39-06) 42 01 31 26
E-mail: qualita@politicheagricole.it
2.
Bezeichnung: Consorzio di tutela e valorizzazione dell'olio extra di oliva Cartoceto
Anschrift: Piazza Garibaldi, 1 — I-61030 Cartoceto (PS)
Zusammensetzung: Erzeuger/Verarbeiter (x) Sonstige ( )
3.
4.
4.1
4.2
— |
Säuregehalt: 0,5 % g je 100 g (ausgedrückt in Ölsäure-Gewichtsanteil); |
— |
Punktzahl beim Geschmackstest ≥ 7, eindeutig ohne jeden Fehler und mit spürbar fruchtigem Geschmack; |
— |
Peroxidzahl: Höchstwert 12 meq O2/kg; |
— |
Polyphenole insgesamt ≥ 100 mg/kg; |
— |
Verhältnis Ölsäure/Linolsäure ≥ 8; |
— |
Farbe: grün oder grün mit goldgelben Reflexen bei noch sehr jungen Ölen; goldgelb mit grünlichen Reflexen bei reiferen Ölen; |
— |
Geruch: leicht bis mittel (nach der COI-Skala) fruchtig nach grüner Olive, mit gräserartigen Noten; |
— |
Geschmack: harmonisches Zusammenspiel von grüner Frucht sowie milden, bitteren und pikanten Noten. |
4.3
4.4
Die Präsenz des Ölbaums auf dem Gebiet von Cartoceto ist durch eine Reihe von Urkunden und andere Schriftstücken belegt, von denen einige aus dem 13. Jahrhundert stammen. Hierin wird unter anderem festgelegt, dass für verschiedene in Erbpacht vergebene Ländereien, unter denen sich auch Olivenhaine in Ripalta befanden, alljährlich die Hälfte der Olivenernte abzuliefern war; 100 Luccheser Pfennige („soldi“) waren zu zahlen, wenn die abgemachten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die Gebiete unterstanden der Gerichtsbarkeit von Fano, und ihre Ölerzeugung war erheblich; wie Amiani 1392 in seinen „geschichtlichen Erinnerungen der Stadt Fano“ erwähnt, war Cartoceto der wichtigste Produktionsort. Die Grundeigentümer zeigten großes Interesse am Olivenanbau; nach dem Kataster von 1540 besaßen 116 von 195 Grundeigentümern auch Olivenhaine. Obwohl das Öl der Gabelle unterworfen war, nahm der Olivenanbau in Cartoceto von Jahrhundert zu Jahrhundert zu; so vervierfachte sich die Anzahl der Ölbäume von 1590 bis 1681.
Aus verschiedenen Notariatsakten geht hervor, dass zu jener Zeit in Cartoceto zahlreiche Ölmühlen bestanden, und wie diese geleitet wurden. In den Dokumenten aus dem 15. und 16. Jahrhundert ist immer wieder davon die Rede, dass die Grundeigentümer spezielle Gesellschaften gründeten, die bestimmten Verträgen und Bedingungen unterlagen. Die Aufteilung der Eigentumsrechte an einer Ölmühle war daher kompliziert und nicht immer wirklich klar. Oft war das Eigentum in zwei oder drei gleich große Teile aufgesplittet, doch gab es mitunter auch eine stärkere Zerstückelung, so dass angesichts der Schwierigkeit des Vorgangs mehrere Personen zur Begutachtung herangezogen werden mussten. Aus den verschiedenen Notariatsakten der Zeit lässt sich ableiten, dass es zum 1. August 1538 in Cartoceto sieben Ölmühlen gab, die tatsächlich betrieben wurden. Das in Cartoceto produzierte Öl war seit jeher ein hoch geschätztes Gut, so dass es im Jahr 1390 als Wertmaßstab eingesetzt wurde, wie z. B. in folgendem Fall: „Ein weißer Esel mit seinem Sattel ist sieben Quartaroli Öl wert“, d. h. 61 Liter. Das Öl erfüllte verschiedene Funktionen: Es diente als Zahlungsmittel für verschiedene Arbeiten, stellte ein Einkommen für die Stiftsherrn der Kollegiatskirche dar und ging als „Domsteuer“ (cattedratico) an den Bischof. Seit den ältesten Zeiten fand der Verkauf des Öls in der Gemeinde selbst statt, und zwar per Versteigerung, vor allem an Markttagen. Der Verkäufer und Versteigerer verpflichtete sich, an Fremde nicht teurer zu verkaufen, die Qualität des Öls zu schützen, es in Behältern aufzubewahren und den Preis auf einem Schild anzugeben. Das Öl deckte nicht nur den Bedarf der Gegend, sondern wurde auch in anderen Landesteilen geschätzt und von dort aus nachgefragt. Aus verschiedenen Dokumenten geht hervor, wie bekannt das Öl von Cartoceto bereits im 16. Jahrhundert war.
Erzeugung, Verarbeitung und Abfüllung erfolgen im abgegrenzten Gebiet. Dass das Öl hier auch abzufüllen ist, hat seinen Grund darin, dass die besonderen Merkmale und die Qualität des Cartoceto-Öls gewahrt werden müssen; auf diese Weise können die Erzeuger die Kontrolle die neutrale Einrichtung selbst überwachen. Für die Erzeuger ist die geschützte Ursprungsbezeichnung von größter Bedeutung, da sie ihnen, im Einklang mit den Zielen und der Ausrichtung der betreffenden Verordnung, eine Erhöhung des Einkommens ermöglicht. Darüber hinaus hat es aber auch Tradition, dass das Öl in dem betreffenden Gebiet abgefüllt wird.
Die Oliven stammen aus Olivenhainen im Erzeugungsgebiet. Hierzu tragen die Erzeuger ihre Anbauflächen in ein stets aktualisiertes Verzeichnis ein. Ölgewinnung und Abfüllung werden im abgegrenzten Gebiet in entsprechenden Betrieben durchgeführt, die ebenfalls in ein Verzeichnis eingetragen sind. Die Kontrolleinrichtung überprüft, ob die in der Spezifikation aufgeführten technischen Voraussetzungen für die Eintragung in die Register erfüllt sind und die verschiedenen Beteiligten ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der Zurückverfolgbarkeit nachkommen.
4.5
Die Erzeugung darf 9 000 kg je Hektar nicht überschreiten, soweit es sich um neu angelegte Plantagen handelt (dynamische Pflanzung, Bewässerung, besonders fruchtbare Böden); in den alten Betrieben liegt die Produktionsobergrenze bei 7 500 kg/ha, während bei Mischanbau der mittlere Ertrag je Ölbaum 20 kg beträgt. Die g.U. „Cartoceto“ wird ausschließlich aus gesunden Oliven aus dem Erzeugungsgebiet gewonnen, die in Ölmühlen im abgegrenzten geographischen Gebiet gepresst werden; auch die Abfüllung geschieht in Betrieben des Gebiets. Das Pressen muss innerhalb von 48 Stunden nach der Ernte erfolgen; die Oliven dürfen nur wenige Stunden lang in den Ölmühlen verbleiben. Die Ölgewinnung erfolgt ausschließlich nach traditionellen Verfahren oder kontinuierlich; alle Temperaturparameter der Verordnung (EG) Nr. 2568/92 müssen während des gesamten Verarbeitungsprozesses streng eingehalten werden, unter Beachtung der in der Spezifikation aufgeführten Anforderungen in Bezug auf Pressvorgang, Temperatur und Pressdauer, nach Maßgabe des Reifegrades und der Erntephase. Das als „ripasso“ bezeichnete Verarbeitungsverfahren ist nicht zugelassen, desgleichen der Einsatz chemischer oder biochemischer Erzeugnisse bei der Verarbeitung der Oliven zu Öl. Es dürfen lediglich mechanische Filtriervorrichtungen verwendet werden. Vorher werden die Oliven einer Blattabscheidung unterzogen. Der Ölertrag darf 18 kg je Doppelzentner Oliven nicht überschreiten. Bis zur Flaschenabfüllung muss das gewonnene Öl in mit Stickstoff behandelten Edelstahlbehältern aufbewahrt werden.
4.6
Der Olivenanbau ist in dem Gebiet tiefgehend verwurzelt. Für das enge Band, das Ölbaum und Bevölkerung vereint, bestehen zahlreiche Zeugnisse. Ein für sich selbst sprechendes Beispiel ist der Erste Volksrat, der im Januar 1558 zusammentrat: In Gegenwart des Befehlshabers („Capitano“) von Cartoceto und des Notars der Stadt besprachen 50 der repräsentativsten und bekanntesten Persönlichkeiten den Ernst der Wirtschafts- und Finanzlage der Gemeinde, die immer mehr und immer höheren Steuern unterworfen wurde. Um zu verhindern, dass sich die Situation weiter verschlechterte, beschloss die Gemeinde, eine oder zwei Ölmühlen zu erwerben, um so an sichere Einnahmen zu gelangen, aus denen die verschiedenen Abgaben bezahlt werden konnten.
Bereits im 16. Jahrhundert unterlag das Öl strengen Kontrollen; mit vielfältigen Maßnahmen wurden die an die Mühlen gelieferten Oliven kontrolliert, um Unterschlagungen und Schmuggel zu verhüten. Später veröffentlichten die Behörden Bekanntmachungen, wonach die Mengen an frisch gepresstem Öl, aber auch an vorhandenem Öl gemeldet werden mussten, unter Angabe des Aufbewahrungsortes. Den Ölmühlen wurde auferlegt, nummerierte und datierte Register zu führen, in denen die gelieferten Olivenmengen, der Name des Pressers und die erzeugte Ölmenge verzeichnet wurden. Bei Verstößen war unter anderem eine Strafe von 25 Scudi vorgesehen. Nach der Pressung war außerdem die Ölquittung bei der Kanzlei in Fano abzugeben.
Trotz der verschiedenen Ereignisse, die die Gemeinde Cartoceto durchlebt hat, ist das Interesse am Olivenanbau stets sehr hoch geblieben, wie auch die Einführung der Messeausstellung für Oliven und Olivenöl bezeugt, die seit 1977 jedes Jahr stattfindet und viel Publikum anzieht.
4.7
Name: Agroqualita' s.r.l.
Anschrift: Via Montebello, 8 — I-00185 Roma
4.8
Die Bezeichnung ist auf dem Etikett in deutlich lesbaren, unverwischbaren und vom Etikett farblich klar abgesetzten Buchstaben so anzubringen, dass sie sich von den übrigen Angaben auf dem Etikett deutlich abhebt.
Die Inverkehrbringung hat in Glasgefäßen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern zu erfolgen.
4.9
EG-Nr.: IT/00292/31.01.2003.
Eingang des vollständigen Antrags bei der EG: 17. November 2003.