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Document 52004XC0122(02)
Authorisation for State aid pursuant to Articles 87 and 88 of the EC Treaty — Cases where the Commission raises no objections (Text with EEA relevance)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 16 vom 22.1.2004, p. 22–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 016 vom 22/01/2004 S. 0022 - 0024
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2004/C 16/03) (Text von Bedeutung für den EWR) Datum der Annahme des Beschlusses: 29.10.2003 Mitgliedstaat: Deutschland Beihilfe Nr.: N 116/03 Titel: Forschungsprojekt "Lithographieverfahren für nanoelektronische Komponenten" Zielsetzung: Förderung von FuE im Bereich der Lithographie Rechtsgrundlage: Haushaltsgesetz Sektion 30 Kapitel 6 (Einzelplan), für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Fachtitel Elektronik (68317) finanziert Haushaltsmittel: 104 Mio. EUR über vier Jahre Beihilfeintensität oder -höhe: Die Intensitäten sind für die einzelnen Teilvorhaben unterschiedlich. Die Gesamtbeihilfeintensität von 36 % wird nicht überschritten, selbst wenn in Einzelfällen Aufschläge gewährt werden. Die Beihilfeintensität erhöht sich um: - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe an KMU vergeben wird; - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe an Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vergeben wird; - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe für Vorhaben gewährt wird, die im Rahmen einer echten grenzübergreifenden Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder im Rahmen einer echten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt - einschließlich der Aufschläge - höchstens 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung Laufzeit: Vier Jahre von der Genehmigung durch die Kommission an gerechnet Andere Angaben: Hintergrundinformationen zur Beihilfe N 388/02 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 12.12.2003 Mitgliedstaat: Spanien Beihilfe Nr.: N 168/03 Titel: Änderung der Beihilferegelung N 633/2000 (Ausbildungsbeihilfen) Zielsetzung: Ausbildungsförderung Rechtsgrundlage: Orden de 14 de enero de 2000 por la que se aprueban las bases reguladoras que han de regir las subvenciones relativas a las acciones de formación ocupacional y a fines de carácter ocupacional que promueve la Dirección General de Ocupación del Departamento de Trabajo de la Generalitat de Cataluña Haushaltsmittel: 18684641 EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Großunternehmen: 50 % für allgemeine und 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen; KMU: 35 % für allgemeine und 70 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 6.10.2003 Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Wales) Beihilfe Nr.: N 281/03 Titel: Beihilferegelung "Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Wales" Zielsetzung: Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Stahlindustrie, Landwirtschaft, Aquakultur und Fischerei Rechtsgrundlage: Welsh Development Agency Act 1975 (as amended) Haushaltsmittel: Jährlich 7 Mio. GBP (ca. 10,1 Mio. EUR) Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 10 Mio. EUR pro begünstigtem Unternehmen Laufzeit: Bis Ende 2009 Andere Angaben: Jährlicher Bericht Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003 Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich Beihilfe Nr.: N 282/03 Titel: Breitband-Projekt ACCESS (Cumbria) Zielsetzung: Bereitstellung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Diensten in ländlichen und abgelegenen Gegenden des Vereinigten Königreichs Rechtsgrundlage: 5(1) of the Regions Development Agency Act 1998 Laufzeit: Drei Jahre, mögliche Verlängerung um höchstens zwei Jahre Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 12.11.2003 Mitgliedstaat: Deutschland Beihilfe Nr.: N 296/03 Titel: Liquiditätsfond II Berlin Zielsetzung: Hilfe in Form von Darlehen für die Umstrukturierung von KMU in Schwierigkeiten Rechtsgrundlage: Richtlinie für den Liquiditätsfonds II Berlin Haushaltsmittel: 25 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Grundsätzlich bis zu 1 Mio. EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR pro begünstigtem Unternehmen Laufzeit: Bis zum 30. September 2013 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 1.12.2003 Mitgliedstaat: Frankreich (Überseeische Departements) Beihilfe Nr.: N 422/03 Titel: FIRM - Martinique Zielsetzung: Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage: Docup Martinique 2000-2006 + appel d'offres + mandat de gestion Haushaltsmittel: 12,3 Mio. EUR, davon 7,316 Millionen aus Mitteln des Conseil Régional Beihilfeintensität oder -höhe: Teils Betriebsbeihilfen, teils Wagniskapital; Intensität: ca. 5 % NSÄ Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 11.11.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 442/03 Titel: Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Matra/Romorantin Zielsetzung: Ausbildungsförderung in der Kfz-Industrie Rechtsgrundlage: Einzelbeihilfe Haushaltsmittel: 5,003 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: 1,407 Mio. EUR Laufzeit: 2003 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003 Mitgliedstaat: Italien Beihilfe Nr.: N 717/02 Titel: Ermäßigung der Verbrauchsteuern für Biokraftstoffe Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes Rechtsgrundlage: Legge finanziaria 2001 Beihilfeintensität oder -höhe: Jährlich 12911000 EUR (o. MwSt.) Laufzeit: Drei Jahre Andere Angaben: Zusage Italiens, die Produktionskosten jährlich zu überwachen und die Beihilferegelung gegebenenfalls zu ändern, wenn es zu einer Überkompensation kommt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003 Mitgliedstaat: Frankreich (Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)) Beihilfe Nr.: N 96a/03 Titel: Programmgesetz für Überseegebiete - Titel I: Beschäftigungsförderungsmaßnahmen Zielsetzung: Regionalbeihilfe: 1. Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung, 2. Hilfen für die Einstellung von Jungakademikern, 3. Berufseinstiegsverträge Rechtsgrundlage: Loi de programmation pour l'Outre Mer Haushaltsmittel: Maßnahme 1: 37200000 EUR jährlich; Maßnahme 2: 1752000 EUR im Jahre 2003; 2628000 EUR im Jahre 2004; 3504000 EUR im Jahre 2005; Maßnahme 3: 35388687 EUR im Jahre 2003 Beihilfeintensität oder -höhe: Betriebsbeihilfe Laufzeit: 15 Jahre - Genehmigung bis Ende 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 11.11.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 96b/03 Titel: Programmgesetz für die Überseegebiete - Titel II: steuerliche Investitionsbeihilfen Zielsetzung: Regionalentwicklung. Bemerkungen: Investitions- und Betriebsbeihilfen Rechtsgrundlage: Articles 199 undecies A et B, 217 bis modifié, 217 undecies du Code Général des Impôts Haushaltsmittel: 171000000 EUR. Bemerkungen: Dieser Betrag entspricht den Mehrkosten durch die Änderungen gegenüber der geltenden Regelung Beihilfeintensität oder -höhe: Artikel 199j Abschnitt B: 50 bis 70 %, Artikel 217j: 33,33 % Laufzeit: 15 Jahre - Genehmigung bis Ende 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002 Mitgliedstaat: Niederlande Beihilfe Nr.: NN 35/02 Titel: Staatliche Maßnahme zur Versicherung für den Luftfahrtsektor gegen Risiken im Zusammenhang mit Krieg Zielsetzung: Einrichtung einer der vor dem 11. September 2001 bestehenden vergleichbaren Versicherungsdeckung gegen die Risiken "Krieg" und "Terrorismus" zugunsten von Luftfahrt- und anderen Unternehmen des Luftfahrtsektors in den Niederlanden Rechtsgrundlage: - Verzekeringsovereenkomst luchtvaartuigen op basis van artikel 4 van de Zee- en luchtverzekeringswet van 1939 - Garantieovereenkomst tussen de staat en dienstenleveranciers in de luchtvaartsector Haushaltsmittel: Vom Staat gestellte Versicherungen Laufzeit: Zunächst vom 24. September 2001 bis 24. Oktober 2001 Andere Angaben: Diese Regelung wird für den Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember im Rahmen dieser Beihilfe verlängert und notifiziert Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids