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Document 52004XC0114(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 9 vom 14.1.2004, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004XC0114(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 009 vom 14/01/2004 S. 0003 - 0004


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    (2004/C 9/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Beihilfe Nr.: XS 63/03

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Venetien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Kapitalausstattung von Kreditkonsortien

    Rechtsgrundlage: DOCUP 2000-2006

    Voraussichtliche jähriche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 42810502 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 15 % für kleine Unternehmen 7,5 % für mittlere Unternehmen

    Bewilligungszeitpunkt: Ab Mai 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Zeitpunkt des Abschlusses von DOCUP: 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe: Verbesserung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen in Ziel-2-Gebieten zu Krediten und Phasing out - DOCUP 2000-2006

    Betroffene Wirtschaftssektoren: - Abschnitt C: Abbau von Mineralien

    - Abschnitt D: Handwerkliche Tätigkeiten

    - Abschnitt E: Erzeugung von und Versorgung mit Strom, Gas und Wasser

    - Abschnitt F: Bauwesen

    - Abschnitt G: Groß- und Einzelhandel; Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, persönlichen und Haushaltsgütern

    - Abschnitt H: Hotels und Restaurants

    - Abschnitt I: Beförderung, Lagerung und Verbindungswege (ausgenommen Kapitel 64: Tätigkeiten der nationalen Post, Tätigkeiten des Briefwesens; Telekommunikation)

    - Abschnitt K: Immobilienwesen, Vermietung, Informatik, Forschung, andere berufliche und unternehmerische Tätigkeiten (nur bei den Kapiteln 71 Vermietung von Sachen, 72 Informatikdienstleistungen, 73 Forschung und Entwicklung, 74 Berufsberatung)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Veneto Palazzo Balbi Venezia

    Sonstige Auskünfte: Die Verwaltung der Region weist die Beiträge Kreditgarantiestellen (Begünstigte) zu, darunter auch Kreditkonsortien zweiten Grades, die organisiert sind als Konsortien, Konsortiumsgesellschaften und Genossenschaften, welche als Finanzintermediäre im Sinne der Kreditrichtlinien gelten (Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993, Artikel 106).

    Diese Beiträge dienen der Bildung und Vergrößerung allgemeiner Rückstellungen, die an die Gewährung von Sicherheiten für KMU als "Endbegünstigte" gebunden sind.

    Die "Endbegünstigten" können bei Beihilfehöchstintensität wählen zwischen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 oder der Anwendung der "De minimis"-Regel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.1.2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001).

    Beihilfe Nr.: XS 83/03

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Toskana

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für Investitionen in technologische, organisatorische und handelstechnische Innovation, Umweltschutz und Arbeitsplatzsicherheit

    Rechtsgrundlage: Art. 11 L. 598/94 "Aiuti agli investimenti per l'innovazione tecnologica, organizzativa e commerciale, per la tutela ambientale e per la sicurezza sui luoghi di lavoro"

    Voraussichtliche jähriche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 15 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität für das einzelne Unternehmen darf bei Kleinunternehmen 15 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) und bei mittleren Unternehmen 7,5 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen.

    In Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag liegt der Fördersatz für Kleinunternehmen bei 18 % BSÄ und für mittlere Unternehmen bei 14 % BSÄ.

    Lediglich bei den zulässigen Beratungskosten darf die Fördermaßnahme 50 % der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen

    Bewilligungszeitpunkt: Juni 2003, Zeitpunkt des Eingehens des Dossiers bei der Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Jahre 2003-2006

    Zweck der Beihilfe: Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen der Bereiche Industrie und Handwerk, die integrierte Betriebsprojekte durchführen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: ISTAT-Kodizes 1991:

    - Abschnitt C: Tätigkeiten beim Abbau

    - Abschnitt D: Handwerkliche Tätigkeiten

    - Abschnitt E: Erzeugung von und Versorgung mit Strom, Gas und Wasser

    - Abschnitt F: Bauwesen

    - Kapitel K 72: Informatik und verwandte Tätigkeiten

    - Kapitel K 73: Forschung und Entwicklung

    - Kapitel K 74: Andere berufliche und unternehmerische Aktivitäten

    - Kapitel I 63: Unterstützende und Hilfstätigkeiten im Verkehrswesen mit Ausnahme von Reisebüros und Reiseveranstaltern

    Ausgeschlossen sind Unternehmen aus den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführten Waren sowie Unternehmen der Schiffbauindustrie.

    Um in den Genuss der Erleichterung zu kommen, müssen Unternehmen finanziell und wirtschaftlich gesund sein

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Toscana Via di Novoli, 26 I - 50127 Firenze

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