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Document 52004SC0319
Commission Opinion on the request for the amendment of Articles 16 and 17 of the Statute of the Court of Justice on the composition of the Grand Chamber and the quorum for decisions of the full Court, presented by the Court of Justice in accordance with the second paragraph of Article 245 of the EC Treaty and the second paragraph of Article 160 of the EAEC Treaty
Stellungnahme der Kommission zum Antrag des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 160 Absatz 2 EAG-Vertrag auf Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzung der Großen Kammer und das Quorum im Plenum des Gerichtshofs
Stellungnahme der Kommission zum Antrag des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 160 Absatz 2 EAG-Vertrag auf Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzung der Großen Kammer und das Quorum im Plenum des Gerichtshofs
/* SEK/2004/0319 endg. */
Stellungnahme der Kommission zum Antrag des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 160 Absatz 2 EAG-Vertrag auf Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzung der Großen Kammer und das Quorum im Plenum des Gerichtshofs /* SEK/2004/0319 endg. */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Antrag des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 160 Absatz 2 EAG-Vertrag auf Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzung der Großen Kammer und das Quorum im Plenum des Gerichtshofs STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Antrag des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 160 Absatz 2 EAG-Vertrag auf Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung des Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzung der Großen Kammer und das Quorum im Plenum des Gerichtshofs Der Gerichtshof schlägt vor - Artikel 16 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die Besetzung der Großen Kammer von elf auf dreizehn Richter erhöht wird, - und in Artikel 17 der Satzung das Quorum im Plenum des Gerichtshofs von elf auf fünfzehn Richter zu ändern [1]. [1] Das Quorum in der Großen Kammer bleibt unverändert (neun Richter). I. Zur Änderung von Artikel 16 der Satzung: 1. Der Wortlaut von Artikel 16 der Satzung ergibt sich aus dem Vertrag von Nizza, dessen Ziel es gerade war, die Zusammensetzung und Funktionsweise der Organe im Hinblick auf die Erweiterung anzupassen [2]. Artikel 16 der Satzung zählt zu den Bestimmungen, die zu diesem Zweck erlassen wurden und die bei den Verhandlungen über die jüngsten Beitrittsverträge keine weitere Anpassung erfahren haben. [2] Wie insbesondere in der anlässlich der Tagung in Nizza angenommenen Erklärung Nr. 20 dargelegt ist, hat die Regierungskonferenz ihre Tätigkeit auf eine Union mit 27 Mitgliedstaaten ausgerichtet. 2. Die Große Kammer, die nun den erweiterten Spruchkörper des Gerichtshofs darstellt, wurde geschaffen, da, wie der Gerichtshof in seinem Reflexionspapier im Hinblick auf die Regierungskonferenz 2000 dargelegt hat (S. 22) [3], "eine erhebliche Erhöhung der Richterzahl dazu führen [könnte], dass das Plenum des Gerichtshofes eine unsichtbare Grenze überschritte, die ein Kollegialgericht von einer beschlussfassenden Versammlung unterscheidet". Der Gerichtshof hat damit eine Befürchtung geäußert, die er zum ersten Mal in seinem Bericht von 1995 [4] dargelegt hatte, als das damals auf 15 Richter erweiterte Plenum bereits keine effiziente Urteilsfindung mehr ermöglichte. [3] Beitrag des Gerichtshofs über die Zukunft des Gerichtssystems der Europäischen Union, der dem Rat der Justizminister im Mai 1999 vorgelegt wurde. [4] Bericht des Gerichtshofs vom Mai 1995, erwähnt in Fußnote 5 des oben genannten Reflexionspapiers des Gerichtshofs vom Mai 1999. 3. Im Unterschied zu anderen Organen besteht für das Plenum des Gemeinschaftsgerichts, dessen Hauptaufgabe darin liegt, für die gesamte Union "Recht zu sprechen", in der Tat eine bestimmte Grenze, bei deren Überschreiten es schwierig wird, bei der Urteilsbe gründung die für die Rechtsprechung nötige Stringenz und Kohärenz aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne hat sich auch die Gruppe DUE geäußert [5], nach der "im Interesse der Qualität der Rechtsprechung die Zahl der Mitglieder des Plenums begrenzt werden [muss]." [5] Reflexionsgruppe über die Zukunft des Gerichtssystems der europäischen Gemeinschaften, die von der Kommission im Hinblick auf die Regierungskonferenz 2000 eingerichtet wurde. Der ehemalige Präsident des Gerichtshofs O. DUE führte den Vorsitz in dieser Gruppe, die darüber hinaus den ehemaligen Präsidenten des Gerichts erster Instanz und frühere Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs umfasste. Der Bericht DUE wurde im Wesentlichen in den ergänzenden Beitrag der Kommission zur Regierungskonferenz vom 1. März 2000 aufgenommen. 4. Die im Vertrag von Nizza festgelegte Zahl der Richter der Großen Kammer wurde somit nicht in Bezug auf die Gesamtzahl der Richter des derzeitigen Gerichtshofs oder eines auf 25 oder 27 Mitglieder erweiterten Gerichtshofs, sondern, wie allgemein dargelegt wurde, mit Blick auf eine Grenze für die Effizienz der Rechtsprechung festgelegt. Die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde darüber hinaus so festgesetzt, dass seither entsprechend dem in Artikel 11 b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegten Rotationssystem die regelmäßige Teilnahme aller Richter des Gerichtshofs [6] sichergestellt ist. [6] Gemäß Artikel 16 der Satzung führt der Präsident des Gerichtshofs den Vorsitz in der Großen Kammer, der außerdem zwingend die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern angehören. Weitere Richter der Kammer werden nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt. 5. Aus diesen Gründen wäre es nach Auffassung der Kommission vorzuziehen, das in Artikel 16 der Satzung erreichte Gleichgewicht beizubehalten. Sollte dennoch beschlossen werden, die Zahl der Richter der Großen Kammer zu erhöhen, so sollte diese Erhöhung nicht an die Zahl der Richter des Gerichtshofs gebunden werden. II. Zur vom Gerichtshof vorgeschlagenen Änderung von Artikel 17 der Satzung 1. Bei Unterzeichnung des Vertrags von Nizza war die Zahl und die Abfolge der Beitritte noch nicht förmlich beschlossen [7], so dass sich der Vertragstext darauf beschränkte, das Quorum im Plenum an die Zahl der Richter der Großen Kammer anzugleichen. [7] Der Beitritt von zehn Staaten aus zwölf beitretenden Staaten wurde auf der Tagung in Kopenhagen von 2002 beschlossen. 2. Nach Ansicht der Kommission ist der Vorschlag, das Quorum im Plenum des Gerichtshofs von elf auf fünfzehn Richter anzuheben, gerechtfertigt. Bei der Erweiterung der Gemeinschaft auf neun Mitgliedstaaten wurde das Quorum im Plenum auf sieben Richter festgelegt; dieses Quorum blieb bei den folgenden Erweiterungen, die die Zahl der Richter des Gerichtshofs zuerst auf elf, dann auf dreizehn Richter erhöhte, unverändert. 3. Aus den dargelegten Gründen sollte dieses Quorum jedoch keinesfalls als Maßstab für eine künftige Erweiterung der Großen Kammer dienen. Andernfalls würden alle bisherigen Arbeiten und Überlegungen des Gerichtshofs, der Kommission und der Mitgliedstaten seit dem Bericht des Gerichtshofs von 1995 in Frage gestellt und das Erfordernis, die für eine auf fünfundzwanzig oder siebenundzwanzig Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaft des Rechts unerlässliche Klarheit und Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt.