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Document 52004SC0312

    Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft -

    /* SEK/2004/0312 endg. */

    Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

    52004SC0312

    Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - /* SEK/2004/0312 endg. */


    Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft -

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Das Protokoll 31 des EWR-Abkommens enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EWR/EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

    2. Mit dem als Entwurf beiliegenden Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit im Bereich der Informationsdienstleistungen und der Sicherheit von Informationssystemen auszuweiten. Er sieht einen Rahmen für die Zusammenarbeit vor und legt die Modalitäten für die Beteiligung der EWR/EFTA-Staaten an den Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich fest:

    32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS).

    3. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen fest.

    4. Der Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt; anschließend wird die Kommission bei der ersten Gelegenheit den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen.

    Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [1] geändert.

    [1] ABl. L ...

    (2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) [2] ausgeweitet werden.

    [2] ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.

    (3) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Nach Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1)."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am (...) in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [3].

    [3] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

    Er gilt ab 1. Januar 2004.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

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