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Document 52004PC0864

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

/* KOM/2004/0864 endg. - CNS 2004/0290 */

52004PC0864

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union /* KOM/2004/0864 endg. - CNS 2004/0290 */


Brüssel, den 07.01.2005

KOM(2004)864 endgültig

2004/0290 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 1. Mai 2004 traten zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge („Beitrittsakte“) wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zur Änderung dieses Abkommens geregelt. Artikel 6 Absatz 2 sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, da dieses Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und China geschlossen wird.

In Folge dessen hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der am 21. Juni 2004 vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien und im Einvernehmen mit einem Ausschuss von Vertretern der Mitgliedstaaten dieses Protokoll ausgehandelt. Der Protokollentwurf wurde am 24. September 2004 in Brüssel von der Kommission und den Vertretern der Volksrepublik China paraphiert.

Das Protokoll regelt die notwendigen technischen und sprachlichen Änderungen des Abkommens, die sich aus dem Beitritt der zehn neuen Vertragsparteien ergeben.

2004/0290 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 71 Absatz 1 sowie 80 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet.

(2) Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union („Beitrittsvertrag“)[1] wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 in Kraft.

(3) Um dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist ein Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens notwendig.

(4) Die Kommission wurde am 21. Juni 2004 vom Rat zur Aushandlung dieses Protokolls mit China ermächtigt.

(5) Daraufhin wurde das Protokoll mit China ausgehandelt und am 24. September 2004 von beiden Vertragsparteien paraphiert.

(6) Das Protokoll ist daher zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten angenommen.

Artikel 2

Die in Artikel 3 des Abkommens vorgesehene Notifizierung wird von der Kommission vorgenommen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ENTWURF

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES

SEEVERKEHRSABKOMMENS

ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ANDERERSEITS

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „die Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

nachstehend „China“,

andererseits -

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits (nachstehend „das Abkommen“).

Artikel 2

Die diesem Protokoll beiliegenden Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den Vertragsparteien nach dem Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in Brüssel an diesem Tage des Jahres 2004 in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

FÜR DIE REGIERUNG DER

VOLKSREPUBLIK CHINA

Der Präsident

[1] ABl. L 236 vom 23.9.2003.

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