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Document 52004PC0767

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

/* KOM/2004/0767 endg. - COD 2003/0130 */

52004PC0767

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge /* KOM/2004/0767 endg. - COD 2003/0130 */


Brüssel, den 25.1.2005

KOM(2004) 767 endgültig

2003/0130 (COD)

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MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

2003/0130 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2003) 363 endg. – 2003/0130 COD): | 20.6.2003. |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 10.12.2003 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 17.12.2003 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 24.1.2005. |

2 . GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Der Richtlinienvorschlag ist Teil eines Pakets aus drei Vorschlägen, mit denen der Einbau von Sicherheitsgurten in allen Kraftfahrzeugen verbindlich vorgeschrieben werden soll. Es handelt sich um Maßnahmen, die im Anschluss an die Verabschiedung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht ergriffen wurden.

Mit diesem Vorschlag soll insbesondere der Einbau genehmigter Sicherheitsgurte vorgeschrieben werden, deren Beschaffenheit auf die jeweilige Fahrzeugklasse abgestimmt ist.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Anmerkungen

Die wichtigste Änderung, die der Rat am Vorschlag der Kommission vorgenommen hat, betrifft die Sicherheitsgurte für behinderte Menschen. Aufgrund der spezifischen Bedürfnisse dieser Verkehrsteilnehmer hielt es der Rat für besser, dass für diese Sicherheitsgurte während einer Übergangsfrist nicht alle technischen Vorschriften für Sicherheitsgurte gelten.

Zugleich hat der Rat jedoch die Notwendigkeit anerkannt, die bestehenden nationalen Vorschriften in diesem Bereich zu vereinheitlichen und die Kommission beauftragt, diese Frage zu prüfen.

Die Kommission kann dieser Änderung zustimmen.

3.2 Bemerkungen zu den vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen

Im Einklang mit seinem Standpunkt zu einem eventuellen Verbot von nach der Seite gerichteten Sitzen in Reisebussen (siehe Dokument 2003/0128(COD)) schlug das Parlament vor, solche Sitze weiterhin zuzulassen und sie mit Zweipunktgurten auszurüsten. Der Rat hat die Abänderungen des Europäischen Parlaments nicht übernommen, sondern den Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten.

Die Kommission, die nach Abschluss der ersten Lesung erklärt hatte, dass sie ihren Vorschlag nicht ändern werde, unterstützt den Standpunkt des Rates vorbehaltlos.

4 . SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission schlägt vor, die Ausrüstung aller Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten verbindlich vorzuschreiben, um der Gefahr des Herausschleuderns von Fahrzeuginsassen vorzubeugen. Damit Sicherheitsgurte einen optimalen Schutz bieten können, müssen sie Typgenehmigungsprüfungen unterzogen werden und auf die Sitzmodelle abgestimmt sein, die in den jeweiligen Fahrzeugklassen verwendet werden.

Der Rat hat alle von der Kommission empfohlenen Maßnahmen gebilligt, zugleich aber beschlossen, die technischen Vorschriften für Sicherheitsgurte für behinderte Menschen weniger streng zu fassen. Er hat gleichwohl die Kommission beauftragt, diese Frage im Detail zu untersuchen.

Der Rat hat die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt.

Die Kommission unterstützt deshalb uneingeschränkt den gemeinsamen Standpunkt des Rates.

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