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Document 52004PC0676

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

/* KOM/2004/0676 endg. - COD 2003/0037 */

52004PC0676

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße /* KOM/2004/0676 endg. - COD 2003/0037 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemä? Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

2003/0037 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemä? Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2003) 92 endg. - 2003/0037 COD): // 6 März 2003

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 19. Juni 2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 13. Januar 2004

Billigung des Gemeinsamen Standpunkts mit qualifizierter Mehrheit: // 7.Oktober 2004

2. Zweck des Kommissionsvorschlags

Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt:

- Erstens sollen die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. So werden im Vorschlag einerseits die Bestimmungen des UN-Seerechtsüberein kommens und andererseits die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung), insbesondere die Bestimmungen zur Definition rechtswidriger Einleitungen von Schadstoffen auf See, übernommen.

- Zweitens soll sichergestellt werden, dass die für diese rechtswidrigen Einleitungen Verantwortlichen - also nicht nur die Kapitäne und Reeder, sondern auch die Verfrachter und die Klassifikationsgesellschaften - wirksam verfolgt und unter bestimmten Bedingungen mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden. Es muss möglich sein, sie nicht nur bei vorsätzlicher Einleitung, sondern auch bei Unfällen, wenn die Einleitung grob fahrlässig verursacht wurde, strafrechtlich zu belangen.

3. Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt

Durch den Gemeinsamen Standpunkt werden im Wesentlichen zwei Änderungen am ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags vorgenommen.

-In Bezug auf den Anwendungsbereich

Der Vorschlag sah bei der Definition von Verschmutzungsdelikten grobe Fahrlässigkeit generell als konstituierendes Element von Verstößen vor. Allerdings erhielt der Vorschlag keine Präzisierungen in Bezug auf Ausnahmen von der Regel, abgesehen vom Verweis auf das geltende internationale Recht durch die Schutzklausel (Artikel 7).

Der Gemeinsame Standpunkt bewirkt diesbezüglich insofern eine Klärung, als Ausnahmen explizit genannt werden. Die vorgenommenen Änderungen sind formaler, nicht grundsätzlicher Art.

-In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen

Die Kommission billigt den Wortlaut des Gemeinsamen Standpunktes. Gleichwohl hatte sie anlässlich der politischen Einigung im Rat (Verkehr) vom 11. Juni 2004 folgende Erklärung abgegeben:

,Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rat nicht gewillt war, eine Regelung mit strafrechtlichen Sanktionen für die illegale Einleitung von Schadstoffen in das Meer verbindlich vorzuschreiben.

Mit dem Vorschlag verglichen, wird der Kompromisstext des Rates ihres Erachtens nicht den gleichen Ansprüchen hinsichtlich der angestrebten abschreckenden Wirkung im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung gerecht.

Die Kommission erinnert daran, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom März 2003 in Brüssel gefordert hatte, dass 'auf der Grundlage des kürzlich vorgelegten Kommissionsvorschlags' ein System 'von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte vor Ende 2003 unter Rückgriff auf die geeignete Rechtsgrundlage' angenommen wird. Nach Auffassung der Kommission stellt Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags diese geeignete Rechtsgrundlage dar.

Sie weist nämlich darauf hin, dass es entsprechend der von ihr stets vertretenen und vom Parlament unterstützten Auffassung dem Gesetzgeber vollkommen frei steht, eine Regelung mit strafrechtlichen Sanktionen einzuführen, wenn er dies für das Erreichen eines Ziels der Gemeinschaft als notwendig erachtet. Die Kommission ist überzeugt, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist. Um das Rechtsetzungsverfahren nicht zu blockieren, akzeptiert die Kommission zwar diese Lösung, die hinter ihrem ursprünglichen Vorschlag zurückbleibt, weist aber darauf hin, dass der von ihr in der Rechtssache C-176/03 vor dem Gerichtshof vertretene Standpunkt unberührt bleibt."

4. Detaillierte Anmerkungen der Kommission

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen, die vollständig oder teilweise im Gemeinsamen Standpunkt übernommen sind

Die Abänderungen 1, 4, 6 (teilweise) und 8 (teilweise) verdeutlichen den Wortlaut des Vorschlags.

4.2. Abänderungen, die von der Kommission gebilligt, jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 2, 5, 9, 12, 18, 20 und 23 waren nach Ansicht der Kommission nützliche Klarstellungen des ursprünglichen Wortlauts des Vorschlags.

Die Abänderungen 6 und 22 zur Einrichtung einer Europäischen Küstenwache hatte die Kommission grundsätzlich gebilligt.

4.3. Abänderungen, die von der Kommission abgelehnt und nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 16, 17, 19, 21 und 29 waren redundant.

Die Abänderungen 3, 11, 13, 30, 31 und 32 gingen weit über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinaus.

Die Abänderungen 10, 14, 24 und 27 entsprachen nicht den Zielen des Vorschlags.

5. Fazit

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rat nicht gewillt war, eine Regelung mit strafrechtlichen Sanktionen für die illegale Einleitung von Schadstoffen in das Meer verbindlich vorzuschreiben. Die Kommission hat insofern in ihrer Erklärung für das Protokoll des Rates (Verkehr) ihr Bedauern im Hinblick auf das Anspruchsniveau des Gemeinsamen Standpunkts zum Ausdruck gebracht. Davon abgesehen stellt die Kommission fest, dass der Gemeinsame Standpunkt weder von den Zielen noch vom Geist ihres Vorschlags abweicht; sie kann diesen daher unterstützen. Diese Unterstützung gründet sich insbesondere auf den Wunsch nach einer raschen Fortsetzung des Mitentscheidungsverfahrens, damit diese Richtlinie möglichst bald verabschiedet werden kann.

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