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Document 52004PC0673
Proposal for a Council Decision on a Community position within the EU/Mexico Joint Council concerning the amendments to the Joint Council Decision 2/2001
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates
/* KOM/2004/0673 endg. - ACC 2004/0244 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates /* KOM/2004/0673 endg. - ACC 2004/0244 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Freihandelszone EU-Mexiko wurde durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Rates EU-Mexiko geschaffen. Folglich werden die nach der EU-Erweiterung erforderlichen Anpassungen der Handelsbestimmungen auch durch Beschlüsse des Gemischten Rates vorgenommen. Der Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko sieht die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel V des GATS vor. Nach der EU-Erweiterung sind Anpassungen erforderlich, insbesondere des Anhangs I (Beschränkungen des Marktzugangs und Inländerbehandlung im Bereich Finanzdienstleistungen) und des Anhangs II (für Finanzdienstleistungen zuständige Behörden). Am 26. Januar 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat zur Aushandlung dieser Anpassungen. In den anschließenden Verhandlungen mit Mexiko wurde vereinbart, die in den GATS-Listen der neuen EU-Mitgliedstaaten aufgeführten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2001 zu übernehmen. Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2001 wurde von den Vertragsparteien ebenfalls aktualisiert. Daher empfiehlt die Kommission dem Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates als Standpunkt der Gemeinschaft zu dem im Anhang beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Gemischten Rates EU-Mexiko anzunehmen. 2004/0244 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission [1] - [1] ABl. C [...], vom [...], S. [...]. BESCHLIESST: Einziger Artikel Der im Anhang beigefügte Entwurf des Beschlusses wird als Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko angenommen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS NR. .../2004 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001 DER GEMISCHTE RAT - gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits [2], insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 47, [2] ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ab dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend ,die neuen Mitgliedstaaten" genannt) zur Europäischen Union, gilt der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch in diesen Ländern. (2) Unter diesen Umständen ist es erforderlich, Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates mit Wirkung zum Tag des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzupassen, um die für die Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten und die mit den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 unvereinbaren Maßnahmen, die die neuen Mitgliedstaaten bis zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses aufrechterhalten. Im Zuge der Anpassung bietet sich auch die Gelegenheit, die Liste mit den für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden zu aktualisieren BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang I, Teil A des Beschlusses Nr. 2/2001 wird durch Anhang I zu diesem Beschluss ersetzt. Artikel 2 Anhang II, Teil A und Teil B des Beschlusses Nr. 2/2001 werden durch Anhang II zu diesem Beschluss ersetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, gilt aber mit Wirkung zum 1. Mai 2004. Geschehen zu ... am ... Im Namen des Gemischten Rates ANHANG I Teil A - Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten 1. Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländer behandlung, die die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Abschnitt "Alle Sektoren" ihrer GATS-Listen aufgeführt haben, und der nachstehend aufgeführten Beschränkungen für die Teilsektoren. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal SK Slowakische Republik SI Slowenien SE Schweden UK Vereinigtes Königreich 3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für - die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 des Abschnitts "Markt zugang" der "Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienst leistungen" genannt sind, für alle Mitgliedstaaten; - die nachstehend aufgeführten Transaktionen unter Hinweis auf die Begriffs bestimmungen des Artikels 11 für die betreffenden Mitgliedstaaten: CY: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Sachversicherung ohne MAT (marine, aviation and other transport insurance; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)) in Erbringungsweise 2, B.6.e (Handel mit begebbaren Wertpapieren) in Erbringungsweise 1; EE: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Sachversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3 (Versicherungsvermittlung ohne MAT) in den Erbringungsweisen 1 und 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) in Erbringungsweise 1; LV: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Sachversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3 (Versicherungsvermittlung ohne MAT) in Erbringungsweise 2, B.7. (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art) in Erbringungsweise 1; LT: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Sachversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3 (Versicherungsvermittlung ohne MAT) in Erbringungsweise 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) in Erbringungsweise 1; MT: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Sachversicherung ohne MAT) in Erbringungsweise 2, B.1 und B.2 (Annahme von Einlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art) in Erbringungsweise 1; SI: B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) in Erbringungsweise 1. 4. Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen mexikanischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaates geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfuellung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaate belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Mexiko aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Mexiko aus anwenden. Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, auch die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene mexikanische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. 5. CY: Auch wenn in der Liste keine Beschränkungen oder Bedingungen aufgeführt sind, gelten folgende Bedingungen und Voraussetzungen: (i) Berücksichtigung der nationalen Sicherheit und der Ziele der Staatspolitik; (ii) Diese Liste betrifft nicht die Dienstleistungen, die in Erfuellung staatlicher Aufgaben erbracht werden. Sie lässt die Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Waren unberührt, die Vorleistungen für die Erbringung von in der Liste aufgeführten oder sonstigen Dienstleistungen sein können. Ferner gelten die Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für die Dienstleistungen weiter, die Vorleistungen für die Erbringung einer in der Liste aufgeführten Dienstleistung sein oder bei ihrer Erbringung verwendet werden können. 6. CY: Die in dieser Liste genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften sind nicht als erschöpfende Bezugnahme auf alle für den Finanzsektor maßgebenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auszulegen. Zum Beispiel dürfen Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht übermittelt werden. Diese Übermittlung unterliegt den zyprischen Gesetzen über den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen von Bankkunden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass diskriminierungsfreie qualitative Maßnahmen in Bezug auf technische Normen, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes, Zulassung, aufsichtsrechtliche Prüfung, berufliche Qualifikation und Kompetenzanforderungen nicht als Bedingungen oder Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in die Liste aufgenommen worden sind. 7. CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 8. CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern - dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; - ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; - ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; - dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status "zugelassener Händler" zuerkannt hat. 9. CZ: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des tschechischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 10. CZ: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 11. CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen. 12. EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. 13. HU: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 14. HU: Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis, ein Wertpapiergeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht übermittelt werden. 15. HU: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht Ungarns gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 16. HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienst leistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienst leistungserbringern erbracht werden. 17. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. 18. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. 19. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsweisen 1 und 2 betrifft, so können Gebietsansässige nach den Devisenvorschriften für Portefeuille-Investitionen jährlich bis zu 5 000 MTL ins Ausland transferieren. Für höhere Beträge ist eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. 20. MT: Für eine Darlehensaufnahme im Ausland benötigen Gebietsansässige keine devisenrechtliche Genehmigung, sofern die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt. Diese Darlehensaufnahme muss jedoch bei der Zentralbank eingetragen werden. 21. PL: In Polen werden zurzeit aufsichtsrechtliche Vorschriften für den Finanzsektor ausgearbeitet. Daher müssen möglicherweise die geltenden Regeln geändert und neue Gesetze erlassen werden. 22. SK: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des slowakischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 23. SK: Folgende Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. 24. SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 25. SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 26. SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. 27. SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Teil A - In der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B - In Mexiko: Secretaría de Hacienda y Crédito Público >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>