Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004PC0621

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) {SEK(2004) 1176}

    /* KOM/2004/0621 endg. - COD 2004/0218 */

    52004PC0621

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) {SEK(2004) 1176} /* KOM/2004/0621 endg. - COD 2004/0218 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) {SEK(2004) 1176}

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    Die politischen Ziele von Lissabon und Göteborg, und insbesondere die Entwicklung Europas zu einem Wirtschaftssystem, das Wachstum und sozialen Zusammenhalt mit einer Verringerung negativer Umweltauswirkungen verbindet, können nur dann erreicht werden, wenn wir uns auch in Zukunft um eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen bemühen und uns engagiert für den Umweltschutz einsetzen. Auf der Frühjahrstagung vom März 2004 hat der Rat den Schluss gezogen, dass ,nur ein umweltverträgliches Wachstum [...] nachhaltig [ist]". Die derzeitigen Umwelttrends und der immer stärker werdende Druck auf die Umwelt erfordern mehr und verbesserte Maßnahmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Finanzielle Vorausschau stellt sich somit eine doppelte Herausforderung: zum einen muss sichergestellt werden, dass zentrale Umweltziele - Bekämpfung der Klimaveränderung, Einhalt der Verluste an biologischer Vielfalt, Verbesserung der Lebensqualität und Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen - die Wachstumsziele ergänzen und verstärken, und zum anderen muss Wachstum von seinen negativen Umweltauswirkungen abgekoppelt werden.

    Um diese politischen Ziele erreichen zu können, muss die EU finanzielle Hilfestellung leisten. Mit dieser Notwendigkeit befasst sich die Mitteilung ,Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013 [KOM(2004) 101], die durch die Mitteilung ,Finanzielle Vorausschau 2007-2013" [COM(2004) 487] ergänzt wurde. Die Umweltpolitik wird in prioritäre politische Bereiche integriert und gefördert mit Finanzmitteln aus Rubrik 1, Nachhaltiges Wachstum (Rubrik 1A, u.a. Rahmenprogramme Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; Forschungs- und Entwicklungsprogramme, sowie Rubrik 1B, Zusammenhalt für Wachstum und Beschäftigung), Rubrik 2, Bewahrung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Programme für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, und Rubrik 4, Europa als globaler Partner, einschließlich Heranführungsprogramme sowie Programme für Entwicklung und externe Unterstützung. Derzeit fließen rund 16,5 % des EFRE und 50 % des Kohäsionsfonds in die Umweltpolitik. Darüber hinaus müssen die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften bei allen Kohäsionsmaßnahmen, Agro-Umwelt-Programmen und Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung berücksichtigt werden. Der Finanzierungsgrad für Maßnahmen des Umweltschutzes sollte bei der nächsten Finanziellen Vorausschau aufrechterhalten und bei Bedarf erhöht werden, um die Bedeutung der Umwelt als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung zum Ausdruck zu bringen.

    Die Finanzierung der Umweltpolitik bietet einen eindeutigen europäischen Mehrwert. Die Verschlechterung der Umweltqualität und die Klimaänderungen in Verbindung mit dem gehäuften Auftreten grenzüberschreitender Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Waldbrände) erfordern ein europaweites, globales Konzept und entsprechende Maßnahmen. Die EU finanziert Tätigkeiten, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Art auf nationaler Ebene keine Mittel erhalten würden. Es gibt im Umweltbereich viele Beispiele für gemeinsame öffentliche Güter, die ganz Europa nützen und deshalb eine Unterstützung durch die EU rechtfertigen. Auch die im Vertrag verankerte Verpflichtung zum Umweltschutz und die Notwendigkeit, die Durchführung der in den letzten dreißig Jahren verabschiedeten Umweltvorschriften zu überwachen, erfordern Maßnahmen und finanzielle Unterstützung auf EU-Ebene.

    Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft dienen der Förderung physischer, greifbarer Umweltinvestitionen und der Unterstützung von Forschung, Innovation und Umwelttechnologien. Diese Programme können jedoch nicht den gesamten Bedarf der Umweltfinanzierung abdecken. Nicht erfasst sind beispielsweise Tätigkeiten mit ausschließlich europäischer Dimension wie der Austausch vorbildlicher Praktiken, der Aufbau von Kapazitäten bei lokalen und regionalen Behörden und die Unterstützung von NRO, die europaweit tätig sind. Dies sind wichtige Ergänzungen zur Investitionsfinanzierung, die eine wesentliche Rolle für die Erreichung von Umweltzielen in der erweiterten EU spielen. Deshalb ist ein neues Finanzierungsinstrument für die Umwelt erforderlich. Darin würden die meisten derzeitigen Förderungsprogramme für die Umwelt in einem Instrument zusammengruppiert und unter der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau 2007-2013, Bewahrung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, gefördert.

    2. Wahl des Instruments: LIFE+

    Zur Ergänzung der wichtigsten Finanzierungsprogramme wird ein neues Finanzinstrument für die Umwelt LIFE+ (L'Instrument Financier pour l'Environnement: Promouvoir L' Union Soutenable) vorgeschlagen.

    LIFE+ wird im Dienst von Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Mitteilung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft stehen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in der EU leisten. Durch LIFE+ wird insbesondere die Durchführung des 6. Umweltaktionsprogramms gefördert, dessen Ziele u.a. darin bestehen, die Klimaveränderung zu bekämpfen, den Verlusten an Natur und biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität zu verbessern, die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und von Abfällen zu fördern und strategische Konzepte für Politik, Durchführung und Information/Sensibilisierung zu entwickeln.

    LIFE+ wird Tätigkeiten unterstützen, die

    - einen europäischen Mehrwert aufweisen: eine Förderung ist nur dann möglich, wenn ein eindeutiger EU-Mehrwert ersichtlich ist und auf europäischer Ebene Einsparungen dank Größenvorteilen ermöglicht werden;

    - einen Hebel- oder Multiplikatoreffekt haben: das Instrument bietet einen Mechanismus für die Mitfinanzierung durch Mitgliedstaaten, regionale oder lokale Behörden sowie sonstige öffentliche und private Stellen;

    - als Katalysator wirken oder demonstrativen Charakter haben: Durch LIFE+ werden Maßnahmen gefördert, die neue Wege für die Umweltpolitik und deren Umsetzung zeigen;

    - eine langfristige Perspektive bieten: Die Förderung durch LIFE+ ist eine Investition in die Zukunft. Ziel der Maßnahmen ist es, einen Grundstein für Nachhaltigkeit zu setzen.

    LIFE+ wird über zwei Komponenten verfügen:

    LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis dient folgenden Zielen:

    - Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Strategien und Instrumente, einschließlich der Förderung erfolgreicher Forschungsergebnisse;

    - Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung, einschließlich der nachträglichen Evaluierung von Umweltpolitik und Umweltrecht (z.B. Studien, Modelle, Entwicklung von Szenarien);

    - Unterstützung von Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie darin aktiver Kräfte, Belastungen und Reaktionen mit Umweltauswirkungen,

    - Erleichterung der Durchführung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit besonderem Nachdruck auf der Durchführung auf lokaler und regionaler Ebene durch u.a. den Aufbau von Kapazitäten, den Austausch vorbildlicher Praktiken, Vernetzung und die Entwicklung von Ausbildungsmodulen und/oder -programmen;

    - Unterstützung einer guten Verwaltungspraxis, stärkere Einbeziehung der Beteiligten, z.B. Nichtregierungsorganisationen, in Konsultation und Durchführung.

    Diese Programmkomponente dient der Verbesserung der Wissensbasis für die Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik. Die Planung der Politik wird in Zukunft zunehmend komplex und wird umfassendere Daten erfordern. Es ist allgemein anerkannt, dass im Interesse einer besseren Entscheidungsfindung und mehr Rentabilität weitere Anstrengungen erforderlich sind, um bessere Daten über den Zustand der Umwelt zu erhalten und die Verbindungen zwischen Luft, Wasser und Boden sowie die Ursache-/Wirkungsbeziehung zwischen bestimmten Tätigkeiten und einer Verschlechterung der Umweltqualität zu verstehen. Generell herrscht ein quantitativer und qualitativer Mangel an Daten zur umfassenden Bewertung der Umweltpolitik. Die meisten Umweltindikatoren werden nicht EU-weit erfasst. Daten sind wegen unterschiedlicher Definitionen und Datenerfassung häufig nicht zwischen Ländern vergleichbar. Es gibt nur wenige gemeinsame Normen, eine unzulängliche Interoperabilität zwischen Überwachungssystemen und begrenzte Möglichkeiten für den Datenaustausch. LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis unterstützt die Entwicklung von Modellen und Szenarien, Studien sowie Formulierung, Gestaltung und Demonstration neuer Überwachungs- und Bewertungskonzepte in prioritären Schlüsselbereichen, einschließlich der unter die thematischen Strategien fallenden Bereiche (d.h. Ressourcen, Abfallvermeidung, Luft, Boden, Meeresumwelt, Pestizide und städtische Umwelt). Dadurch wird ein Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis geleistet, werden Kohärenz und Einheitlichkeit von Überwachung und Bewertung auf europäischer Ebene gestärkt und somit die Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik der EU deutlich verbessert.

    LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis wird die Vernetzung und den Austausch vorbildlicher Praktiken auf europäischem Maßstab erleichtern. Die Vernetzung ist besonders wichtig im Hinblick auf die Ermöglichung des Austauschs von Meinungen und vorbildlichen Praktiken auf Gebieten, wo Politik, Politikkonzepte, Rechtsvorschriften und die Entwicklung von Durchführungsinstrumenten sich noch in einem Frühstadium befinden, wie z.B. bei der Schaffung und Bewirtschaftung von NATURA-Standorten, und spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Einbeziehung von Aspekten der Nachhaltigkeit in die Städteplanung, bei der stärkeren Berücksichtigung von Umweltbelangen im Waldschutz, bei der Verhinderung von Waldbränden und im Bereich Umwelt und Gesundheit. Multiplikatoreffekte derzeitiger Vernetzungsinitiativen mit europäischer Dimension - Kampagnen für nachhaltige Mobilität/autofreie Tage, Einbeziehung der Beteiligten im Rahmen der thematischen Strategien usw. - haben gezeigt, dass eine Förderung auf diesem Gebiet sehr nützlich sein kann.

    Der Aufbau von Kapazitäten im Rahmen von LIFE+ wird - insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene - Synergien ermöglichen, da Behörden, Einrichtungen und private Stellen darauf vorbereitet werden, politische und rechtliche Maßnahmen anzuwenden, wodurch die praktische Durchführung und die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere politische Bereiche und in Programme verbessert werden kann.

    LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis wird durch die Förderung von Netzen, Beteiligten und Umwelt-NRO die aktive Einbeziehung der Bürger in die Entwicklung und Durchführung der Politik erleichtern. In der erweiterten EU erhalten diese Organisationen eine zunehmend wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen, der Überwachung der Durchführung und der Stimulierung von Debatten.

    LIFE+-Information und Kommunikation dient folgenden Zielen:

    - Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen;

    - Förderung von Begleitmaßnahmen (Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Kampagnen, Konferenzen usw.).

    LIFE+-Information und Kommunikation wird die Umweltpolitik der EU durch Information, Kommunikation, Sensibilisierung und Dialog aktiv fördern und damit dazu beitragen, Einzelpersonen und Gruppen der europäischen Gesellschaft eine informierte und aktive Beteiligung an Umweltschutz und nachhaltiger Nutzung von Ressourcen ermöglichen. Durch die Schaffung und Pflege wirksamer Mechanismen für eine kooperative Sensibilisierung und den Dialog mit Netzen wird LIFE+-Information und Kommunikation den umweltpolitischen Besitzstand der EU vergrößern und zu einer wirksameren Durchführung beitragen. Das Programm wird somit die EU-Politik dem Bürger näher bringen.

    3. LIFE+ - ein vereinfachtes, rationalisiertes und angemessenes Instrument

    Die Wahl eines Einzelinstruments erfolgte aus Gründen der Vereinfachung sowie aufgrund der Lektionen aus der Vergangenheit und der Empfehlungen im Anschluss an die vorgenommenen Bewertungen. Die GD-Umwelt verwaltet derzeit zentral mehrere verschiedene Programme - das LIFE-Programm, ein Programm für die nachhaltige Städteentwicklung, ein NRO-Programm, Forest Focus, eine allgemeine Fazilität für die Entwicklung und Durchführung der Politik (mit interner und externer Dimension) und eine Haushaltsmittelübertragung an die EUA. Jedes dieser Programme hat seine eigenen Antrags-/Verwaltungs- und Ausschussverfahren, was beträchtliche Managementressourcen erfordert.

    Das derzeitige LIFE-Programm hat drei Teilbereiche: Umwelt, Natur und Drittländer. LIFE-Umwelt unterstützt Demonstrations- und Pilotprojekte die darauf abzielen, neue Konzepte und Methoden für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zu entwickeln, wobei der Schwerpunkt auf innovativen Technologien und Anwendungen liegt; LIFE-Natur unterstützt die Durchführung der Naturschutzpolitik der EU; LIFE-Drittländer finanziert die technische Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Drittländern. Der Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung bietet finanzielle und technische Unterstützung für Netze lokaler Behörden und fördert die Entwicklung, den Austausch und den Einsatz vorbildlicher Praktiken bei der Anwendung von EU-Umweltvorschriften auf lokaler Ebene, die nachhaltige Stadtentwicklung und die lokale Agenda 21 (Maßnahmen auf subnationaler Ebene zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung). Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) gewährt eine finanzielle Unterstützung für NRO, die auf dem Gebiet der Entwicklung und Durchführung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Europas tätig sind. Das Programm Forest Focus befasst sich mit der Überwachung und dem Schutz der Wälder vor Luftverschmutzung und Brandgefahr sowie mit der Überwachung der Wälder im Hinblick auf Themen wie die biologische Vielfalt, die Klimaänderungen, die Kohlenstoffsequestrierung und den Schutz der Böden. Ferner wird die Entwicklung von Vorbeugemaßnahmen gegen Waldbrände unterstützt. Weitere Umweltmaßnahmen werden auf der Grundlage von Artikel 49(2) der Haushaltsordnung (institutionelles Vorrecht der Kommission) aus - internen und externen - allgemeinen Haushaltslinien finanziert. Bei Maßnahmen innerhalb der EU kann aus diesen Haushaltslinien die Durchführung der Umweltpolitik, einschließlich Studien und Sensibilisierungsmaßnahmen, finanziert werden. Im externen Bereich werden insbesondere die regelmäßigen Beiträge zu Umweltkonventionen und internationalen Übereinkünften abgedeckt, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

    Die meisten dieser Programme werden zusammengelegt und unter das Einzelinstrument für die Umwelt fallen. Die grundlegenden Ziele und der Geltungsbereich einiger dieser Programme werden durch LIFE+ weiterhin abgedeckt. So spiegelt sich beispielsweise der Geltungsbereich der gegenwärtigen Forest Focus-Verordnung in den LIFE+-Programmen wider und können die entsprechenden Tätigkeiten durch beide Teilbereiche von LIFE+ gefördert werden. Auch die Unterstützung von NRO sowie lokalen und regionalen Behörden wird unter LIFE+ fortgesetzt. Die Mittelausstattung reicht aus, um diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit früheren Verpflichtungen zu finanzieren. Der Zuschuss für die EUA stammt aus der gleichen Ausgabenrubrik des Haushalts, erfolgt aber nicht im Rahmen der LIFE+-Verordnung.

    Im Hinblick auf die abgedeckten Programme und Ausgaben ist das neue Einzelinstrument jedoch keine einfache Erweiterung des gegenwärtigen LIFE-Programms. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen zur Vorbereitung der Mitteilung über die Finanzielle Vorausschau [KOM(2004) 487] und im Bestreben, die Synergien zwischen verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten zu optimieren, wird der Bereich Umwelttechnologie und Umweltinnovation des derzeitigen LIFE-Programms in das EU-Rahmenprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit integriert, das zur Zeit vorbereitet wird. Darunter werden zahlreiche Tätigkeiten fallen, die durch LIFE-Umwelt abgedeckt sind. In der gleichen Mitteilung wird vorgeschlagen, die externe Dimension der Umweltpolitik ausschließlich durch Instrumente der externen Unterstützung zu finanzieren. Deshalb werden der Teilbereich LIFE-Drittländer und die externen Maßnahmen, die aus der allgemeinen Durchführungsfazilität gefördert wurden (zum Beispiel Beiträge zu internationalen Umweltkonventionen), künftig durch die Instrumente der externen Unterstützung finanziert. Der Katastrophenschutz wird weiterhin im Rahmen eines eigenen Solidaritätsinstruments getrennt finanziert.

    Die Effizienzgewinne infolge der Zusammenfügung der Programme in einem Einzelinstrument werden durch die wesentliche Vereinfachung des Entscheidungsfindungsprozesses, die Flexibilität bei der Mittelzuteilung innerhalb des gleichen Instruments und die Verringerung der allgemeinen Verwaltungskosten ermöglicht, die bei der Finanzierung vergleichbarer Maßnahmen durch verschiedene Programme entstehen. Ein Einzelinstrument macht es ermöglich, anhand einheitlicher Regeln und Verfahren für Entscheidungsfindung und Finanzierung zu arbeiten und die Maßnahmen konsequenter auszurichten. Dies führt zur Verringerung der allgemeinen Verwaltungskosten, zu mehr Transparenz und einer besseren Öffentlichkeitswirksamkeit.

    Gemäß dem neuen Programmierungskonzept, das auf mehrere Jahre ausgelegt ist, wird die Kommission Mehrjahresprogramme vorlegen, in denen die wichtigsten Ziele festgelegt werden sowie prioritäre Maßnahmenbereiche, Maßnahmenarten, erwartete Ergebnisse und eine indikative Finanzierung für die Annahme detaillierter jährlicher Arbeitsprogramme, durch die die mehrjährigen Ziele in spezifische Maßnahmen übersetzt werden. Diese Programme werden Indikatoren für die Bewertung und Beurteilung des Programms beinhalten. Für die Durchführung und Bewertung der Programme werden ausführliche Durchführungsbestimmungen verabschiedet.

    Bei der Auslegung von LIFE+ wurden auch die Ergebnisse der vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt. Diese haben gezeigt, dass die gegenwärtigen Programme positive Auswirkungen hatten. So spielte LIFE beispielsweise eine wesentliche Rolle in zentralen Umweltinitiativen wie der Schaffung des Netzes NATURA 2000. Andere Programme unterstützten die Einrichtung europaweiter, lokaler und nichtstaatlicher Umweltnetze und -organisationen. Bei der Bewertung von LIFE wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Politik noch besser zu unterstützen, die Verbreitung der Ergebnisse zu verbessern und eine umfassendere, europaweite Wirkung von Demonstrationsprojekten anzustreben. Insgesamt wurde der Schluss gezogen, dass das Programm effizient abgewickelt und kontrolliert wird und dass systematische und rigorose Verfahren verwendet werden, dass die Verfahren jedoch bürokratisch sind und vereinfacht werden sollten. Diese Empfehlungen wurden bei LIFE+ berücksichtigt.

    LIFE+ berücksichtigt die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. In der Umweltpolitik bieten sich auf allen Verwaltungsebenen Möglichkeiten für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Besondere Aufmerksamkeit gilt bei LIFE+ dem Grundsatz, dass nur Maßnahmen mit einem EU-Mehrwert unterstützt werden. Die Europäische Union basiert auf dem Prinzip der Solidarität und dem Grundsatz, von einander zu lernen. Gleichzeitig können die festgelegten Ziele nur erreicht werden, wenn zwischen Maßnahmen und Finanzierungsentscheidungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene Synergien erzielt werden können. Die Union kann durch Ergänzung und Stimulierung nationaler, regionaler und lokaler Umweltschutzmaßnahmen zur Effizienz dieser Maßnahmen beitragen und EU-weite Solidarität demonstrieren. Angesichts der im Zuge der Erweiterung zugenommenen Diversität gewinnt dies immer mehr an Bedeutung.

    In der erweiterten EU herrscht signifikanter Bedarf an finanzieller Unterstützung des Umweltschutzes. Dies betrifft hauptsächlich Investitionen in die Infrastruktur, die erforderlich sind, um eine wirksame Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts zu ermöglichen. Allerdings besteht auch Bedarf zur Unterstützung von Begleitmaßnahmen. Die Finanzierung durch LIFE+ ist im Vergleich zum Investitionsbedarf eher gering, kann aber große Multiplikator- und Kohäsionswirkung entfalten. Angesichts der umweltpolitischen Herausforderungen, denen die EU sich im Zeitraum der Finanziellen Vorausschau ausgesetzt sehen wird, sind die Mittel bescheiden, aber gut angemessen.

    Das neue Umweltinstrument wird andere Finanzierungsinstrumente der EG ergänzen und stärken. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden. So werden zum Beispiel die LIFE+-Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten eng auf Tätigkeiten der Europäischen Umweltagentur (EUA) n Kopenhagen abgestimmt und können gegebenenfalls über diese abgewickelt werden.

    Beträchtliche Anstrengungen werden unternommen, um den Fonds für ländliche Entwicklung und die Strukturfonds zu ergänzen. So war das Programm LIFE-Natur sehr erfolgreich bei der Unterstützung der Ausweisung von NATURA 2000-Standorten und der Demonstrierung von Bewirtschaftungsmöglichkeiten für diese Standorte. Nach der Ausweisung der Standorte erfolgt bei NATURA 2000 als nächster Schritt deren aktive Bewirtschaftung. Dies erfordert eine Finanzierung strategischer, langfristiger und struktureller Art, d.h. die Investitionsförderung für Standorte und deren Eigentümer. Die Strukturfonds und Fonds für die ländliche Entwicklung der EU sind am besten geeignet, diese Aufgabe zu erfuellen, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um dies im Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau zu tun. Allerdings erfasst auch das neue LIFE+-Instrument weiterhin bestimmte NATURA 2000-Maßnahmen, die nicht unter andere Instrumente fallen, (z.B. Entwicklung innovativer Bewirtschaftungskonzepte und deren Demonstration), die technische Unterstützung bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für neue Standorte und Standorte, die nicht unter die Bestimmungen der Strukturfonds oder des Fonds für die ländliche Entwicklung fallen, die Entwicklung innovativer Überwachungsprogramme, die Ausbildung von Beteiligten, Kommunikations- und Vernetzungstätigkeiten und die Unterstützung lokaler Partnerschaften zur Förderung bestimmter Bewirtschaftungskonzepte zum Schutz von NATURA 2000-Gebieten.

    2004/0218 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

    [3] Stellungnahme vom [...] (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Umwelt ist eine Dimension der auf der Tagung des Europäischen Rates von Göteborg im Jahr 2001 angenommenen EU-Strategie für die nachhaltige Entwicklung und als solche Priorität der Gemeinschaftshilfe; einschlägige Maßnahmen werden in erster Linie aus den Bereichen Kohäsionspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Vorbereitung auf den Beitritt und Entwicklung sowie externe Unterstützung finanziert.

    (2) Diese Gemeinschaftsprogramme decken allerdings nicht den gesamten Bedarf für Umweltfinanzierung ab, und es besteht nach wie vor die Notwendigkeit, Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft - und insbesondere die Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms - zu unterstützen.

    (3) Die im 6. Umweltaktionsprogramm geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik macht verschiedene Maßnahmen erforderlich: Förderung der Demonstration innovativer Politikkonzepte, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Managementpraktiken, gegenseitiges Lernen durch Vernetzung und Austausch vorbildlicher Praktiken, Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation.

    (4) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Umweltpolitik und Umweltrecht sowie auf deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten EU abzielen.

    (5) Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Haushaltsordnung gewährt werden.

    (6) Die Erfahrungen mit aktuellen und bereits ausgelaufenen Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmierung, einer Konzertierung der Anstrengungen durch Festlegung von Prioritäten und der Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen Gemeinschaftszuschüsse positive Wirkung entfalten können, verdeutlicht.

    (7) Die Anzahl der Programme sollte verringert und Programmierung und Management sollten durch ein einziges, rationalisiertes Programm vereinfacht werden.

    (8) Dabei muss jedoch ein reibungsloser Übergang gewährleistet sein und sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin überwacht und überprüft werden.

    (9) Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Programms andere Fonds und Instrumente der Gemeinschaft ergänzt.

    (10) In Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg (Dezember 1997) und Saloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

    (11) Durch diese Verordnung wird ein Finanzrahmen für sieben Jahre festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinn von Punkt 36 der (des Vorschlags für die) Interinstitutionellen Vereinbarung vom (xxx) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [KOM(2004) 498 endg. vom 14.7.2004] darstellt.

    (12) Da die Ziele des auf Gemeinschaftsebene beschlossenen 6. Umweltaktionsprogramms durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, ist eine Gemeinschaftsmaßnahme gerechtfertigt, sofern sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend ,LIFE+" genannt.

    Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft zu leisten und dadurch eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

    LIFE+ dient der Förderung der Durchführung des 6. Umweltaktionsprogramms und leistet einen Beitrag

    - zur Erreichung einer Umweltqualität, deren Verschmutzungsgrad keine schädlichen Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und Umwelt verursacht,

    - zur Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau, das gefährliche anthropogene Interferenzen mit dem Klimasystem ausschließt,

    - zu Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung und Erleichterung des Funktionierens von natürlichen Systemen, natürlichen Lebensräumen sowie wild lebenden Tier- und Pflanzenarten mit dem Ziel, der Versteppung und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten,

    - zu einer besseren Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Abfall und zur Stimulierung eines Übergangs zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern,

    - zur Entwicklung strategischer Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Integration politischer Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Verwaltungspraxis im Umweltbereich und einer Sensibilisierung für Umweltfragen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich und Einzelziele

    1. Um die in Artikel 1 beschriebenen Umweltziele erfuellen zu können, wird LIFE+ über zwei Komponenten verfügen.

    LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis dient folgenden Zielen:

    - Leistung eines Beitrags zur Entwicklung und Demonstration innovativer Strategien und Instrumente,

    - Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung von Umweltpolitik und Umweltrecht,

    - Unterstützung von Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie darin aktiver Kräfte, Belastungen und Reaktionen mit Umweltauswirkungen,

    - Erleichterung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene,

    - Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich sowie einer stärkeren Einbeziehung der Beteiligten, z.B. Nichtregierungsorganisationen, in Konsultation und Durchführung.

    LIFE+-Information und Kommunikation dient folgenden Zielen:

    - Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen,

    - Förderung von Begleitmaßnahmen (Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen usw.).

    2. Anhang 1 enthält eine indikative Liste förderfähiger Themen und Maßnahmen.

    Artikel 3

    Form der Maßnahmen

    1. Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden Rechtsformen erfolgen:

    - Finanzhilfevereinbarungen,

    - Vergabe öffentlicher Aufträge.

    2. Finanzhilfen der Gemeinschaft können spezifische Formen annehmen und durch Vereinbarungen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder durch Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds gewährt werden. Sie können auch in Form einer Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen erfolgen. Der Hoechstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüsse wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt. Betriebskostenzuschüsse für Stellen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht zwangsläufig den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

    3. Ferner ist eine Förderung von Begleitmaßnahmen vorgesehen, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt und bei der die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

    Artikel 4

    Programmierung

    1. Die Mittel werden zur Unterstützung der von der Kommission erstellten mehrjährigen strategischen Programme bereitgestellt. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritäre Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die Ergebnisse beschrieben, die im Hinblick auf die unter Artikel 1 beschriebenen Ziele von der Gemeinschaftsfinanzierung erwartet werden; soweit möglich werden Kosten veranschlagt.

    2. Die jährlichen Arbeitsprogrammen stützen sich auf das strategische Mehrjahresprogramm und enthalten für das betreffende Jahr die Beschreibung der Zielvorgaben, Maßnahmenbereiche, Zeitpläne, erwarteten Ergebnisse, Durchführungsmodalitäten, Finanzierungsbeträge und Hoechstsätze für die Kofinanzierung.

    3. Die Mehrjahresprogramme und Jahresprogramme werden gemäß den Verfahren nach Artikel 12 angenommen. Wenn die Umstände dies erfordern, können die Mehrjahresprogramme und Jahresprogramme während ihrer Laufzeit gemäß den gleichen Verfahren geändert werden.

    Artikel 5

    Finanzverfahren und Durchführungsmaßnahmen

    1. Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002).

    2. Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang 3 festgelegten Auswahlkriterien innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen.

    Artikel 6

    Mittelempfänger

    Am LIFE+-Programm können sich öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen beteiligen, insbesondere:

    - nationale, regionale und lokale Behörden;

    - im EU-Recht vorgesehene spezialisierte Stellen;

    - internationale Organisationen im Zusammenhang mit Maßnahmen der in Artikel 7 genannten Mitgliedstaaten und Länder;

    - Nichtregierungsorganisationen.

    Artikel 7

    Beteiligung von Drittländern

    An den durch LIFE+ finanzierten Programmen können sich unter Vorbehalt der Bereitstellung zusätzlicher Mittel folgende Länder beteiligen:

    - EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

    - Kandidatenländer, die einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Europäischen Union gestellt haben, und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans.

    Artikel 8

    Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

    Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, dürfen nicht in den primären Anwendungsbereich anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft fallen und können von diesen keine Unterstützung für den gleichen Zweck erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Haushalt der EG und über laufende Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft gestrebt.

    Artikel 9

    Laufzeit und Haushaltsmittel

    1. Diese Verordnung wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

    Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Instruments wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (sieben Jahre) auf 2.190 Mio. EUR festgesetzt.

    2. Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

    3. Anhang 2 enthält eine indikative Aufschlüsselung der finanziellen Unterstützung zwischen den beiden LIFE+-Komponenten.

    Artikel 10

    Überwachung

    1. Der Mittelempfänger übermittelt der Kommission für jede durch LIFE+ finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht zu unterbreiten. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.

    2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission durch LIFE+ finanzierte Vorhaben vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.

    3. Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen sowie Übereinkünfte mit den in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten beauftragten Einrichtungen müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und Audits - erforderlichenfalls an Ort und Stelle - durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten.

    4. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

    5. Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben nötigenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

    6. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen korrekt und in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002) durchgeführt werden.

    Artikel 11

    Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

    1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventiv maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Verordnung (EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    2. Bei den im Rahmen von LIFE+ finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

    3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

    4. Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Bemerkungen zu übermitteln. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.

    5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

    Artikel 12

    Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem LIFE+-Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 13

    Bewertung

    Die Mehrjahresprogramme werden regelmäßig überwacht, um über die Durchführung der im Rahmen der beiden Komponenten durchgeführten Maßnahmen auf dem Laufenden zu bleiben.

    LIFE+ wird nach Hälfte seiner Laufzeit einer Zwischenbewertung und abschließend einer endgültigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, welcher Beitrag zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik geleistet wurde und wie die Mittel eingesetzt wurden.

    Die abschließende Bewertung wird spätestens ein Jahr vor Programmende durchgeführt und dem EP und dem Rat unterbreitet.

    Artikel 14

    Vereinfachung und Konsolidierung

    1. Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden durch diese Verordnung folgende Instrumente aufgehoben und ersetzt: Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates (LIFE) und Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates [4] (LIFE II); Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (LIFE III) und die Fortsetzung dieser Verordnung; Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (,Städteprogramm"), Beschluss Nr. 466/2002/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (,NRO-Programm"); Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (,Forest Focus").

    [4] ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1.

    2. Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der oben genannten Instrumente anlaufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß diesen Instrumenten weitergeführt. Die in diesen Instrumenten vorgesehenen Ausschüsse werden durch den in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Ausschuss ersetzt. Durch diese Verordnung werden alle verpflichtenden Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen finanziert, die gemäß diesen Instrumenten nach ihrer Aufhebung erforderlich sind.

    Artikel 15

    Durchführungsbestimmungen

    Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission gemäß den Verfahren nach Artikel 12 angenommen.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...] [...]

    ANHANG 1

    Indikative Liste von Themenbereichen und förderfähigen Maßnahmen

    1. Themen

    Angesichts der in Artikel 1 festgelegten Ziele könnten unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung der Prioritäten des 6. UAP finanziert werden, d.h.:

    - Klimaänderungen: Europäisches Programm für den Klimawandel (und etwaige Folgeprogramme)

    - Natur und biologische Vielfalt: Unterstützung des Netzes NATURA 2000 (komplementär zu anderen politischen Instrumenten für ländliche Entwicklung und zur Förderung des Zusammenhalts, jedoch ohne Überschneidungen), z.B. innovative Planungs- und Bewirtschaftungskonzepte, Kostenmanagementkonzepte für bestimmte - auch neue - Standorte sowie jene, die weder durch die Strukturfonds noch durch den Fonds für die ländliche Entwicklung erfasst sind, Umkehrung des Negativtrends bei der biologischen Vielfalt bis 2010 und Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen in der Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Waldbrandprävention.

    - Umwelt und Gesundheit: u.a. Aktionsplan Umwelt und Gesundheit, Chemikalien, Wasserrahmenrichtlinie, saubere Luft für Europa (CAFÉ) und thematische Strategien für Meeresumwelt, Boden, Stadtplanung und Pestizide

    - nachhaltige Nutzung von Ressourcen: thematische Strategien für Ressourcenwirtschaft sowie Abfallvermeidung und -recycling, nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrategien

    - strategische Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Politik: u.a. Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung

    - nachträgliche Bewertung umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft

    2. Aktionen

    Folgende Arten von Maßnahmen können durch LIFE+ unterstützt werden:

    - Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien

    - Überwachung

    - Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

    - Ausbildung, Workshops und Sitzungen

    - Vernetzung

    - Plattformen für vorbildliche Praktiken

    - Sensibilisierungskampagnen

    - Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

    - Demonstration politischer Konzepte und Instrumente.

    ANHANG 2

    Indikative finanzielle Aufschlüsselung

    (Prozentangaben)

    Den beiden LIFE-Komponenten werden folgende Mittel zugewiesen:

    LIFE+-Umsetzung und gute Verwaltungspraxis: 75-80%

    LIFE+-Information und Kommunikation: 20-25%

    ANHANG 3

    Kriterien für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

    Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des LIFE+-Programms.

    Haushaltsvollzugsaufgaben können einzelstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden.

    Diese zuständigen Behörden oder Agenturen (im Folgenden als ,nationale Agenturen" bezeichnet) werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten oder vom Mitgliedstaat selbst gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und von Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission benannt.

    Die Kommission prüft, ob die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz erfuellt werden. Vor der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben vergewissert die Kommission sich in einer vorherigen Analyse, dass die Übertragung finanzieller Mittel an nationale Agenturen in Einklang mit den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements erfolgt und dass eine Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen gewährleistet ist. Ferner holt die Kommission die Stellungnahme des in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehenen zuständigen Ausschusses ein.

    Die Benennung der nationalen Agenturen erfolgt gemäß mit folgenden Kriterien:

    - eine als nationale Agentur etablierte oder benannte Organisation hat Rechtspersönlichkeit und fällt unter die Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaates;

    - nationale Agenturen müssen eine angemessene Anzahl Personal mit beruflicher Qualifikation im Bereich der Umweltpolitik haben;

    - sie müssen insbesondere im Hinblick auf Informatik und Kommunikation über eine angemessene Infrastruktur verfügen;

    - sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend durchzuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

    - sie müssen in der Lage sein, die Regeln für das Finanzmanagement zu erfuellen und den vertraglichen Bedingungen nachzukommen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten werden;

    - sie müssen ausreichende Finanzsicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde ausgestellt werden, und ihre Managementkapazitäten müssen der Höhe der Gemeinschaftsmittel angemessen sein, deren Verwaltung von ihnen verlangt wird.

    Die Kommission wird mit jeder nationalen Agentur eine Vereinbarung gemäß Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen (der Haushaltsordnung) schließen, in der detaillierte Bestimmungen für unter anderem die Beschreibung der Aufgaben, die Regeln für die Berichterstattung, die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und die Kontrollvereinbarungen festgelegt werden. Die Agenturen wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft und sind verpflichtet, die Projekte zu überwachen und von Mittelempfängern zu erstattende Gelder einzufordern.

    Die Kommission prüft, ob jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternimmt, um eine angemessene Buchprüfung und Finanzaufsicht der nationalen Agentur zu gewährleisten, und der Kommission - vor Arbeitsaufnahme der nationalen Agenturen - die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich Existenz, Relevanz und ordnungsgemäßem Funktionieren derselben in Einklang mit den Regeln eines soliden Finanzmanagements vorlegt.

    Die nationalen Agenturen haften für Geldmittel, die im Falle von Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der nationalen Agentur nicht zurückerstattet werden.

    Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang von Maßnahmen im Rahmen früherer Umweltprogramme zu Maßnahmen, die gemäß LIFE+ durchgeführt werden.

    LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

    Policy area: 07 Environment

    Activity: Environmental Programmes and Projects

    Title of action: Financial Instrument for the Environment - LIFE PLUS (2007-2013)

    1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

    07 03 10 (operational)

    07 01 04 05 (administrative)

    [indicative budget lines; to be created in the future budget]

    2. OVERALL FIGURES

    2.1. Total allocation for action (Part B): EUR 2,190 million

    2.2. Period of application: 2007-2013

    2.3. Overall multi annual estimate of expenditure:

    (a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

    EUR million (to three decimal places)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure

    (see points 7.2 and 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

    [X] Proposal is compatible with existing/proposed financial programming.

    This proposal is compatible with the Commission proposal for the Financial perspectives 2007-2013 [COM(2004)101 final of 10.02.2004]. It is included within the new Heading 2 "Conservation and management of natural resources"

    Participation of EFTA countries (members of the EEA), candidate countries associated to the EU, as well as to the Western Balkans countries as provided for in Art (7) will be covered by Heading 4 in line with the Communication on the Financial Perspectives 2007-2013 [COM (2004) 487 final].

    2.5. Financial impact on revenue:

    [X] Proposal has no financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

    OR

    Proposal has financial impact - the effect on revenue is as follows:

    3. BUDGET CHARACTERISTICS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. LEGAL BASIS

    Pursuant to Articles 174 & 175 of the EC Treaty.

    5. DESCRIPTION AND GROUNDS

    5.1. Need for Community intervention

    5.1.1. Objectives pursued

    The general objective of LIFE + shall be to contribute to the development, implementation monitoring and evaluation of Community environment policy and legislation, in its internal dimension, as a contribution to promoting sustainable development in the Community. Financial interventions are also open to EFTA countries (members of the EEA), candidate countries associated to the EU, as well as to the Western Balkans countries.

    LIFE+ will support in particular the implementation of the 6th Environmental Action Programme which aims at combating climate change, halting the decline in nature and bio-diversity, improving environment, health and the quality of life and promoting the sustainable use and management of natural resources and wastes. It will support, inter alia, the implementation of the EC Climate Change programme, the environment and health action plan, and actions coming out of the thematic strategies (air quality, urban environment, soils, marine environment, pesticides, sustainable use of resources and waste recycling).

    5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

    DGENV did not foresee an ex-ante evaluation for LIFE+ in its evaluation programme for 2004. In light of the decisions taken by the Commission in the context of the 2007-2013 Financial Perspectives, this work has had to be carried out at an earlier stage than originally envisaged.

    The ex-ante assessment shows that support for the environment at Community level through a dedicated instrument for the environment is relevant and justified -as an integral ingredient in the Lisbon/Gothenburg strategies. A dedicated instrument for the environment will support actions which provide value added at EU level. There will be the assurance of an adequate level of efficiency, provided that the various dedicated environment programmes are merged into one instrument.

    The objectives of the dedicated instrument for the environment, LIFE+ are specifically targeted on improving policy development and implementation as a contribution to achieving wider Treaty and strategic environment policy goals set out in the 6th Environmental Action Programme. Operational objectives have been identified, with examples of related output indicators provided. The programme will be focused on the main stakeholders involved in building the environmental knowledge base, implementing policy and disseminating information.

    A single instrument will be more effective in supporting environmental policy objectives. It will allow DG ENV to rationalise and streamline, bringing the management of similar activities (e.g. training, networking, monitoring support etc) under one framework in support of the achievement of environment policy objectives. One fund will facilitate a better matching of resources and policy priorities. This will reinforce the coherence of actions funded at Community level.

    The multi-annual programming framework, suggested for the dedicated instrument for the environment will result in increased coherence and complementarity in the delivery of activities. These programmes should be accompanied by a logical framework with specific objectives and related indicators to facilitate monitoring and evaluation. Details on implementation will be set out in programme guidelines. In order to achieve cost effectiveness, these provisions should aim at simplifying delivery mechanisms, optimising the use of human resources, while maintaining sound financial management. All actions will have to meet broad eligibility criteria, including demonstration of EU value added and respect of subsidiarity, complementarity and proportionality.

    In general, the specific policy support nature of LIFE+ should not lend itself to duplication or overlap with other Community programmes. However, special attention will be paid in programme delivery to ensure that duplication is avoided.

    5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

    In order to achieve the main objectives described under 5.1 above, LIFE+ will be divided into 2 strands:

    (1) LIFE Implementation and Governance, which will:

    - contribute to the development and demonstration of innovative policy approaches and instruments including promotion of successful research results.

    - contribute to consolidating the knowledge base for the development, assessment, monitoring and evaluation, including ex-post evaluation of environmental policy and legislation (through i.a studies, modelling and scenario building);

    - support the design and implementation of approaches to monitoring and assessment of the state of the environment and the drivers, pressures and responses that impact on it;

    - facilitate the implementation of Community environment policy, with a particular emphasis on implementation at local and regional level, through i.a. capacity building, exchange of best practice and networking, development of training modules and/or programmes;

    - provide support for better environmental governance, broadening stakeholder involvement, including that of environment non-governmental organisations, in policy consultation and implementation;

    (2) LIFE Information and Communication, which will:

    - disseminate information and raise awareness on environmental issues;

    - support accompanying measures (such as publications, events, campaigns, conferences,etc);

    In order to achieve the main objectives, the Decision establishing LIFE+ foresees a range of possible actions. LIFE+ will support those activities which have:

    * European added value: it will intervene only where there is a clear EU value added and contributes to economies of scale on a European level.

    * leverage or multiplier effect: it will provide a co-funding mechanism with Member States, regional or local authorities and other public and private operators.

    * catalytic or demonstrative character: LIFE + will support actions that show novel ways to approach and implement environment policy;

    * long term perspective: LIFE + interventions will be investments for the future. They will aim at setting the foundations for sustainability e.g. building the knowledge base)

    In the main, these will be:

    * Analytical activities:

    This type of actions will cover the carrying out of studies, surveys, evaluations, the elaboration of guides and reports and the development of common methodologies and indicators.

    * Policy support actions:

    This type of intervention will cover, inter alia, the financing of key networks (and notably those that facilitate stakeholder involvement throughout the policy cycle); the funding of non-governmental organisations; demonstration actions; workshops, training and other seminars and capacity building initiatives; and, exchange of best practice, all of which aims at underpinning the preparation and implementation of environment policy.

    * Environmental Awareness and Dissemination activities:

    This type of actions will cover among others the organisation of conferences, media campaigns, events, outreach (environment help desks) and awareness raising in support of the implementation of EC environment law and policy.

    5.3 Methods of implementation

    The programme will be mainly managed directly by the Commission. The types of actions may be financed either by:

    * Public procurement contracts

    * Grant agreements

    However, part of the programme may be implemented through the delegation of budget implementation tasks to national public-sector bodied or bodies governed by law with a public-sector mission, on the basis of national plans submitted each year (following multi-annual strategic programmes).

    Technical and financial assistance will be provided, covering the whole life-cycle of projects: this will increase the efficiency of the implementation of the programme, due to the availability of scientific and technical expertise, and the potential higher proximity to the projects to be funded.

    6. FINANCIAL IMPACT

    6.1. Total financial impact on (ex) part B (over the entire programming period)

    6.1.1. Financial intervention

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.1. 2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations)

    The estimated breakdown is given for one year (2007). This breakdown should not differ substantially over the whole period.

    // 2007

    1) Technical and administrative assistance (ATA): //

    a) Bureaux d'assistance

    technique (BAT) //

    b) Other technical and administrative assistance:

    - intra-muros:

    - extra-muros: //

    8.0

    Sub-total 1 //

    2) Support expenditure //

    a) Studies // 3.8

    b) Meetings of experts // 1.2

    c) Information and

    publications // 1.0

    Sub-total 2 //

    TOTAL // 14

    The development of IT applications related to the programmes will be carried out through service contracts (public procurement procedures) funded via the operational budget

    6.2. Calculation of the costs by type of measure/action planned in (ex) part B (for the whole programming period)

    At this point in time it is not possible to provide either an accurate estimate of the number of projects envisaged for each year, or the average cost of each measure. The table 6.2 below indicates the expected breakdown of the annual allocation for one year (2007) by type of intervention.

    Among the priority areas of intervention are: Natura 2000, Climate change and the Thematic Strategies.

    The sum of the different measures proposed will remain within the allocation granted to the ENV policy area, following the annual budget procedure.

    Commitments in EUR million

    Breakdown // Total cost for one year (2007)

    //

    . Building knowledge base

    (studies, surveys, models, informatics support)

    . Capacity building and implementation

    (training, networking, dissemination, workshops, project funding)

    . Information and communication

    (Awareness raising campaigns, conferences, events, help desks, publications)

    . Others //

    35 (15%)

    139 (60%)

    46 (20%)

    11 (5%)

    Total cost // 231

    7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

    7.1. Impact on human resources

    There will be no additional impact on human resources but an estimate of the staff involved in managing the financial side of the programme is as follows:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Overall financial impact of human resources

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    The amounts are total expenditure for twelve months.

    The human and administrative expenditure requested under the LIFE+ programme are in line with the current situation for DG Environment. In principle, no extra human resources will be required in relation to this programme until 2007: however, the allocation of the resources will depend, on one hand, by the internal organisation of the new Commission, and on the other hand, by the possible reallocation of the HR between services following the adoption of the new financial perspectives.

    In any case, the level of expenditure for human and administrative resources (including IT expenditure) for LIFE+ will remain within the allocation granted by the Budgetary Authority each year in the course of the budgetary process for policy area Environment.

    7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

    There will be no overall increase in the DG's administrative expenditure on meetings and missions. As an indication, the following table shows the likely costs of the regulatory committee meetings for the programme, which will be financed out of the DG's annual allocation for this type of expenditure.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    The amounts are total expenditure for twelve months.

    1 Specify the type of committee and the group to which it belongs.

    I. Annual total (6.2 + 6.3)

    II. Duration of action

    III. Total cost of action (I x II) // 6 772 560

    7 years

    47 407 920*

    This amount is purely indicative. The cost of the 7-year period will not result from the simple multiplication of the 2007 amount: a small increase in the allocation is foreseen for every subsequent year (see table 2.3(c); the amount for the 7-year period is estimated at EUR 50.3m instead of the EUR 47.4m resulting from the table above).

    8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

    8.1. Follow-up arrangements

    Each file - grant agreement or market contract - is followed by the responsible Commission service. All files are monitored during the whole life-cycle. Beneficiaries of community grants and/or contributions are required to report to the Commission on the implementation of the projects/activities (from both the technical and the financial viewpoint). A report is also required to contractors after the completion of their work. All these provisions, including modalities, conditions, deliverables, etc. are included in the grant agreements and in the public procurement contracts.

    All the procedures for the implementation and the follow-up of this programme will be in compliance with the provisions of Council Regulation (EC, Euratom) N° 1605/2002 of 25 June 2002 on the Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities.

    8.2 Arrangements and schedule for the planned evaluation

    As provided for under Article 13 of the Regulation, the multi-annual programmes will be monitored regularly in order to follow the implementation of activities carried out under each strand. The programme, LIFE+, will be subject to a mid-term and final evaluation in order assess its contribution to the development of Community environmental policy and the use made of the appropriations. The final evaluation will be carried out not later than one year before the programme ends and shall be submitted to the EP and the Council

    9. ANTI-FRAUD MEASURES

    As stated in point 8.1 above, potential beneficiaries and contractors shall comply with the provisions of the Financial Regulation and provide the evidence of their financial and legal soundness.

    For grants, they are required to supply provisional statements of income and expenditure related to the project/activity for which funding is requested. Payments are made on the basis of the terms and conditions related to the grant agreement and on the basis of expenditure and income statements duly certified by the beneficiary and checked by the relevant service of the Commission. On the spot controls are also possible and beneficiaries are required to keep all details and supporting documents for a period of 5 years after the completion of the project.

    Top