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Document 52004PC0614

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine

/* KOM/2004/0614 endg. - ACC 2004/0214 */

52004PC0614

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine /* KOM/2004/0614 endg. - ACC 2004/0214 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Gemeinschaft mit der Ukraine ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen vorgesehen.

Von Juli 1997 bis 31. Dezember 2001 galt ein Abkommen zwischen der EG und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen. Mit Beschluss vom 19.11.2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens für den Zeitraum 2002 bis 2004. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das neue Abkommen wurde am 22. Juni 2004 paraphiert. Das Abkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Durch dieses neue Abkommen, das ab seinem Inkrafttreten bis zum 31.12.2004 gelten wird, werden Hoechstmengen für bestimmte Stahlerzeugnisse festgesetzt.

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates beinhaltet die erforderlichen Durchführungsvorschriften.

2004/0214 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2] ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

[2] ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens.

(3) Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am .... [3] geschlossen.

[3] Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen des vorherigen Abkommens muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(6) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

(7) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

(8) Um sicherzustellen, dass die Hoechstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(9) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(10) Für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen muss gemäß dem Beschluss 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine [4] seit dem 1. Januar 2004 eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass jene Mengen von den in dieser Verordnung für 2004 festgelegten Hoechstmengen abgezogen werden.

[4] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 84.

(11) Das Abkommen, das mit dieser Verordnung durchgeführt wird, tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Daher muss diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.

2. Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

3 Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [5] eingeführte Kombinierte Nomenklatur. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Abschnitt 1 festgelegt.

[5] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission, ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38.

4. Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

5. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

Artikel 2

Hoechstmengen

1. Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Hoechstmengen. Die Überführung der in Anlage I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

2. Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Hoechstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

3. Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2004, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2003/893/EG des Rates erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Hoechstmengen für 2004 angerechnet.

4. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

Nichterhebungsverfahren

1. Die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

Artikel 4

Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen

1. Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten (,Windhundverfahren"), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2. Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3. Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den Behörden der Ukraine auf.

4. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

5. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

6. Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen ukrainischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen ukrainischen Behörden erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

Artikel 5

Statistik

1. Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Kodes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Kode die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

2. Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres.

Artikel 6

Umgehung

1. Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Kapitel III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Hoechstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Hoechstmengen zu erzielen.

2. Bis zum Abschluss der in Absatz I genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.

3. Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Hoechstmengen ab.

Artikel 7

Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen Abkommens über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen [6] dar, welches die Gemeinschaft mit der Ukraine geschlossen hat und das in allen Kollisionsfällen maßgebend ist.

[6] Siehe Fußnote 3.

Kapitel II

Modalitäten für die Verwaltung der Hoechstmengen

Abschnitt 1

EINREIHUNG

Artikel 8

Die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 9

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaates prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [7] eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen.

[7] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1

Artikel 10

Die Kommission unterrichtet die Ukraine über alle die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.

Artikel 11

Die Kommission teilt den zuständigen ukrainischen Behörden sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Kode der Erzeugnisse,

c) die Gründe für die Entscheidung.

Artikel 12

1. Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

2. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 13

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Hoechstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang V zu erzielen.

Artikel 14

1 Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben:

a) die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

b) die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

c) die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

3. Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 verfügbar sind.

4. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Artikel 15

In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen ukrainischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 16

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Ukraine in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 17

Kann in einem in Artikel 14 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

Abschnitt 2

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

(für die Verwaltung von Hoechstmengen)

Artikel 18

1. Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Hoechstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Hoechstmengen erreicht sind.

2. Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 19

1. Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist.

2. Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 20

Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

Artikel 21

1 Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

2. Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

3. Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4. In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist folgendes anzugeben:

a Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c) genaue Warenbezeichnung und KN-Code;

d) Ursprungsland;

e) Herkunftsland;

f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g) Nettogewicht nach KN-Positionen;

h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;

k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

m) Datum und Unterschrift des Einführers.

5. Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Artikel 22

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen ukrainischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 23

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 24

1. Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Abschnitt 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 25

1. Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Anhang II genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie werden in englischer Sprache ausgestellt.

2. Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

3. Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

4. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5. Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

6. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

UA= Ukraine,

-zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Kode:

BE = Belgien

CZ = Tschechische Republik

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EE = Estland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

CY = Zypern

LV = Lettland

LT = Litauen

LU = Luxemburg

HU = Ungarn

MT = Malta

NL = Niederlande

AT = Österreich

PL = Polen

PT = Portugal

SI = Slowenien

SK = Slowakei

FI = Finnland

SE = Schweden

GB = Vereinigtes Königreich,

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z.B. ,4" für 2004,

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 26

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk ,issued retrospectively" tragen.

Artikel 27

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk ,duplicate" tragen.

Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

Abschnitt 4

EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK

Artikel 28

1. Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung beigefügt in ) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

2. Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung ,Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung ,Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3. Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5. Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

6. Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufuellen.

7. In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

8. Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

9. Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10. Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11. Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

Kapitel III

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 29

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 30

In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.

Artikel 31

1. Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

2. Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

3. Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

4. Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach Artikel 25 Absatz 1 vorzulegen ist.

5. Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 32

1. Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 31 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Ukraine, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

2. Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Ukraine Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

3. Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 33

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Aufhebung

Der Beschluss 2003/893/EG des Rates wird aufgehoben.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

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ANHANG II

AUSFUHRLIZENZ

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AUSFUHRLIZENZ

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URSPRUNGSZEUGNIS

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URSPRUNGSZEUGNIS

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ANHANG III

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

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Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

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ANHANG IV

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ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse // 2004

//

SA. Flacherzeugnisse //

SA1. Rollen (Coils) // 80 007

SA2. Grobbleche // 230 879

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse // 66 608

SB. Profilerzeugnisse //

SB1. Träger // 13 481

SB2. Walzdraht // 93 679

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse // 122 170

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