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Document 52004PC0591
Proposal for a Council Regulation imposing a definitive anti-dumping duty on imports of synthetic fibre ropes originating in India
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien
/* KOM/2004/0591 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien /* KOM/2004/0591 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Juni 1998 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 53,0 % auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern (nachstehend ,SSC" abgekürzt) von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien und einen residualen Zoll in Höhe von 82,0 % auf die SSC-Einfuhren von anderen Unternehmen in Indien ein. Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen erhielt die Kommission im März 2003 von Eurocord im Namen der Gemeinschaftshersteller einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die im Rahmen einer Untersuchung getroffenen endgültigen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie zu Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse, denen zufolge ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend ,Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12). auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 [2] führte der Rat endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern (nachstehend ,SSC" abgekürzt) mit Ursprung in Indien ein. [2] ABl. L 183 vom 26.6.1998, S. 1. B. NEUE UNTERSUCHUNG (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten [3] der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der ,Liaison Committee of E.U. Twine, Cordage and Netting industries" (EUROCORD) im Namen von zehn Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil (53 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfiel. Dem Antrag zufolge würden Dumping und Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in Indien bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten. [3] ABl. C 240 vom 5.10.2002, S. 2. (3) Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung [4] gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. [4] ABl. C 149 vom 26.6.2003, S. 12. (4) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend ,UZ" genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend ,Bezugszeitraum" genannt). (5) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und ausführenden Hersteller in Indien, Einführer/Händler, Verwender und Rohstofflieferanten offiziell über die Einleitung der Überprüfung. (6) Die Kommission forderte von allen vorgenannten Parteien und von den anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, Informationen an. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (7) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, und zwar an vier ausführende Hersteller in Indien, sechs unabhängige Einführer/Händler in der EU, elf Rohstofflieferanten in der EU und 23 Verwender in der EU. Von diesen interessierten Parteien gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein. (8) Außerdem sandte die Kommission Fragebogen an fünf Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die für eine Stichprobe ausgewählt worden waren, die wiederum für die den Antrag auf diese Überprüfung unterstützenden Gemeinschaftshersteller repräsentativ war, und forderte auch von elf nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellern Informationen an. Alle fünf Unternehmen der Stichprobe beantworteten den Fragebogen, während von den nicht antragstellenden Herstellern keine Antwort einging. (9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt: - Bexco N.V. (Belgien); - Companhia Industrial de Cerdas Artificiais, SA - Cerfil (Portugal); - Companhia Industrial Têxtil, S.A. - Cordex (Portugal); - Companhia de Têxteis Sintéticos, S.A. - Cotesi (Portugal); - Cordoaria Oliveira, SA (Portugal). C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (10) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Untersuchung, die zu der Einführung der derzeit gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern aus Indien geltenden Maßnahmen führte (nachstehend ,Ausgangsuntersuchung" genannt), und die Ware wird wie folgt definiert: Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m). Sie wird derzeit den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 zugewiesen. Die betroffene Ware wird in vielfältiger Weise in der Schifffahrt (insbesondere zum Vertäuen) und in der Fischerei verwendet. 2. Gleichartige Ware (11) Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurde auch in dieser Untersuchung festgestellt, dass die betroffene Ware und die von den indischen ausführenden Hersteller hergestellten und auf dem indischen Markt verkauften SSC sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften SSC in jeder Hinsicht identisch sind und daher dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. (12) Eine interessierte Partei machte geltend, dass die von den indischen ausführenden Herstellern hergestellten und verkauften SSC und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Ware nicht in jeder Hinsicht identisch seien, da gewisse Qualitätsunterschiede bestuenden. (13) Die Tatsache, dass zwischen der aus Indien eingeführten betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware gewisse Qualitätsunterschiede bestehen, schließt nicht aus, dass die Waren als ,gleichartig" angesehen werden, sofern sie dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen oder einander stark ähneln. (14) Außerdem wurde in dieser Untersuchung und in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten SSC und die aus Indien ausgeführten SSC miteinander konkurrieren. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen. D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS (15) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Da keiner der indischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Feststellungen auf der Grundlage der der Kommission aus anderen Quellen verfügbaren Informationen getroffen werden. 1. Vorbemerkungen (16) Von den vier im Überprüfungsantrag genannten indischen ausführenden Herstellern erklärte einer zu Beginn der Untersuchung, dass er die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Die Kommissionsdienststellen forderten das Unternehmen auf, dennoch die übrigen, in dem Fragebogen angeforderten Informationen zu übermitteln, was das Unternehmen aber ablehnte. Ein weiteres Unternehmen erklärte ebenfalls, dass es die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, diese Erklärung ging jedoch erst nach dem Ende der Frist für die Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen ein. Ein drittes Unternehmen gab an, dass es die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, sowie, dass es seine Tätigkeit eingestellt hatte und daher den Fragebogen nicht beantworten konnte. Alle fraglichen Unternehmen wurden ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass, wenn sie nicht mitarbeiteten, die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können. (17) Da keiner der indischen ausführenden Hersteller den Fragebogen der Kommissionsdienststellen beantwortete, wurden im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, darunter die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinem Antrag übermittelten Angaben. (18) Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien gingen nach der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 1998 auf ein unerhebliches Niveau zurück. Im UZ wurden weniger als 20 Tonnen pro Jahr eingeführt, d. h. weniger als 0,1 % des Gemeinschaftsverbrauchs. (19) In Ermangelung nennenswerter Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt wurde untersucht, wie sich die SSC-Einfuhren aus Indien im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entwickeln würden. Diese Analyse erstreckte sich sowohl über die Ausfuhrpreise als auch über das Ausfuhrvolumen. 2. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum (20) Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung Dumpingspannen in Höhe von 53,0 % für das kooperierende Unternehmen und in Höhe von 82,0 % für die übrigen ausführenden Hersteller festgestellt wurden. Um ein derart ausgeprägtes Dumping zu beseitigen, wären daher eine erhebliche Anhebung der Ausfuhrpreise bzw. Verringerung des Normalwerts in dem Zeitraum nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen erforderlich gewesen. (21) Die Normalwerte in der Ausgangsuntersuchung wurden weitgehend anhand der von dem kooperierenden Unternehmen übermittelten Angaben über die Inlandspreise auf dem indischen Markt ermittelt. Den Informationen in dem Überprüfungsantrag zufolge sind jene Preise in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung um 10 % bis 20 % zurückgegangen. Angesichts der Nichtmitarbeit seitens der indischen Ausführer wird daraus der Schluss gezogen, dass der Normalwert in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung ebenfalls, und zwar in einer vergleichbaren Größenordnung, zurückgegangen ist. (22) Den indischen Ausfuhrstatistiken zufolge gingen die durchschnittlichen Preise der indischen Ausfuhren in alle Länder für die beiden betroffenen Warengruppen, d. h. der KN-Unterpositionen 5607 49 und 5607 50, von 1997/98 bis 2002/2003 um 46 % bzw. 51 % zurück. Für jeden einzelnen der wichtigsten indischen Ausfuhrmärkte wie Norwegen und die USA waren vergleichbare Preisrückgänge zu beobachten. Diese Rückgänge waren deutlicher als jener des Normalwerts (vgl. Randnummer (21)), so dass etwaige Dumpingpraktiken zu Zeiten der Ausgangsuntersuchung wahrscheinlich nicht aufgegeben worden sein dürften. Außerdem lag der indische Normalwert einiger Typen der betroffenen Ware im UZ über den Preisen auf dem EU-Markt in jenem Zeitraum. Aus diesem Grund ist es wahrscheinlich, dass die Preise etwaiger erneuter Ausfuhren der indischen Ausführer in die EU unter dem Normalwert lägen, d. h. dass sie zumindest im Falle einiger Typen der betroffenen Ware gedumpt wären. (23) Bei den ausführlicheren Berechnungen je Tarifcode, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die indischen Ausfuhren in die USA und nach Norwegen im UZ übermittelte, wurden die Unterschiede in den Preisen und Normalwerten der verschiedenen SSC-Typen berücksichtigt. Diesen Berechnungen zufolge sind die indischen Ausfuhren in Drittländer weiterhin gedumpt mit Spannen von 53,4 % bis 222,2 %. (24) In Ermangelung von Ausfuhren und da die indischen Ausführer der betroffenen Ware an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde keine Dumpingspanne für den UZ ermittelt. Angesichts des bedeutenden Rückgangs der Preise der indischen Ausfuhren in andere Drittländer in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung sowie des nicht ganz so ausgeprägten Rückgangs der Inlandspreise im selben Zeitraum wird jedoch davon ausgegangen, dass die für die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ festgestellte Dumpingspanne wahrscheinlich höher gewesen wäre als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne. 3. Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen a) Ausfuhrverkäufe in andere Länder (Menge und Preise) und Preise auf dem indischen Markt (25) Insgesamt sind die indischen Ausfuhren in andere Länder in den fünf Jahren seit der Ausgangsuntersuchung gestiegen. Den indischen Ausfuhrstatistiken zufolge ist die Ausfuhrmenge der Waren der KN-Unterpositionen 5607 49 und 5607 50, bei denen es sich mehrheitlich um die betroffene Ware handelt, von 1997/98 bis 2002/2003 um 104 % gestiegen. (26) Die festgestellten Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer sind 17 % bis 61 % niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies lässt vermuten, dass es für die indischen Ausführer sehr attraktiv wäre, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. b) Ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen (27) Was die Produktionskapazität angeht, so hat der einzige ausführende Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete, den Untersuchungsergebnissen zufolge seine Produktionskapazität in den letzten fünf Jahren nur leicht ausgebaut. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge haben einige der anderen großen Hersteller in Indien ihre Produktionskapazitäten jedoch stärker ausgebaut oder beabsichtigen, dies in absehbarer Zeit zu tun. In dem Überprüfungsantrag schätzt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktionskapazität der indischen Hersteller auf insgesamt mehr als 110 000 Tonnen, was deutlich über dem derzeitigen Produktionsniveau von rund 40 000 Tonnen liegt und rund 275 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Da die indischen Hersteller nicht mitarbeiteten und auch keine anderen zuverlässigeren Informationen verfügbar waren, wurde auf der Grundlage dieser Zahlen der Schluss gezogen, dass eine große ungenutzte Produktionskapazität vorhanden ist, so dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut Ausfuhren in die Gemeinschaft gelangen. (28) Der Kommission lagen keine Informationen über von indischen Ausführern in jüngerer Vergangenheit getätigte oder geplante Investitionen mit Auswirkungen auf die Produktionskapazität vor. c) Umgehungs-/Übernahmepraktiken in der Vergangenheit (29) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass der Rückgang der den Maßnahmen unterliegenden Ausfuhren von Waren der KN-Position 5607 (Bindfäden, Seile und Taue ...) zeitlich mit einem sprunghaften Anstieg der Ausfuhren von Waren KN-Position 5609 (Waren aus ... Bindfäden, Seilen und Tauen ...) zusammenfiel, die von 200 Tonnen im Jahr 1997 auf 800 Tonnen im Jahr 2002 zunahmen, während ihr durchschnittlicher Preis von 2,51 EUR/t auf 1,58 EUR/t zurückging. Die unter der KN-Position 5609 ausgeführten Waren werden vom selben Wirtschaftszweig hergestellt wie die den Maßnahmen unterliegenden Waren und können ihnen so stark ähneln, dass bei der zolltariflichen Einreihung und der Zollkontrolle Probleme entstehen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies die Europäische Kommission sowie die italienischen und die britischen Zollbehörden auf dieses Problem hin. Daraufhin stellte sich tatsächlich heraus, dass die zolltarifliche Einreihung in einigen Fällen nicht korrekt war, und die EU-Zollverwaltungen unternahmen Schritte, um etwaige, daraus resultierende Umgehungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verhindern. (30) Abgesehen von der angeblichen Umgehung legt dieses Verhalten den Schluss nahe, dass die indischen ausführenden Hersteller sehr an Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt interessiert sind. 4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings (31) Den der Kommission in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der indischen ausführenden Hersteller verfügbaren Informationen zufolge sind die Preise der Ausfuhren in Drittländer weiterhin gedumpt, wobei die Dumpingspannen höher sind als jene, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurden. Die Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise schneller zurückgegangen sind als die Normalwerte, lässt darauf schließen, dass die indischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken nach 1997 nicht aufgaben, sondern eher auf Drittlandsmärkten noch intensivierten. (32) Angesichts der Anzeichen dafür, dass die indischen Hersteller ein strategisches Interesse am europäischen Markt haben, und der enormen ungenutzten Produktionskapazität ist es wahrscheinlich, dass sie im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft wiederaufnähmen. Angesichts der verfügbaren Informationen über die Preisfestsetzungsstrategien der indischen Ausführer auf Drittlandsmärkten, den Rückgang des Normalwerts und der Tatsache, dass der Normalwert bestimmter Typen der betroffenen Ware über den Preisen auf dem EU-Markt liegt, ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Preise der erneuten Ausfuhren gedumpt würden. Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Wiederauftreten gedumpter Ausfuhren wahrscheinlich ist. E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT UND STICHPROBE (33) Zehn Gemeinschaftshersteller, in deren Namen Eurocord den Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stellte, arbeiteten an der Untersuchung mit. Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Angaben eines Gemeinschaftsherstellers nicht zuverlässig waren, und das Unternehmen wurde als nicht kooperierend im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen. Folglich wurde dieser Gemeinschaftshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen. Auf die neun verbleibenden Unternehmen entfielen im UZ 53 % der SSC-Produktion in der Gemeinschaft, so dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. (34) Angesichts der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern, die den Überprüfungsantrag unterstützen, beschloss die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung, im Rahmen ihrer Untersuchung mit einer Stichprobe von Gemeinschaftsherstellern zu arbeiten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. (35) Wie unter Randnummer (8) erwähnt, wurden auf der Grundlage der nach der Einleitung übermittelten Angaben über Produktions- und Verkaufsmengen zunächst fünf Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt. Aus den unter Randnummer (33) dargelegten Gründen musste der Gemeinschaftshersteller, der aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde, auch aus der Stichprobe ausgeschlossen werden. Auf die verbleibenden vier Unternehmen der Stichprobe entfallen 66 % der Produktion und 62 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich - wie unter Randnummer (33) angegeben - aus den neun antragstellenden Unternehmen zusammensetzt. Letztendlich wurden die folgenden, ausnahmslos in Portugal ansässigen Unternehmen in die Stichprobe einbezogen: - Companhia Industrial de Cerdas Artificiais, SA (nachstehend ,Cerfil" genannt); - Companhia Industrial Têxtil, S.A. (nachstehend ,Cordex" genannt); - Companhia de Têxteis Sintéticos, S.A. (nachstehend , Cotesi" genannt); - Cordoaria Oliveira, SA. (36) In der vorausgegangenen Untersuchung gehörten der ebenfalls auf der Grundlage der Produktion- und Verkaufsmengen ausgewählten Stichprobe acht Unternehmen an. Mit Ausnahme von Cerfil gehörten alle vorgenannten Unternehmen der Stichprobe in der vorausgegangenen Untersuchung an. F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT 1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (37) Der sichtbare SSC-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Gemeinschaft ermittelt. (38) Von 2000 bis zum UZ ging der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch um 9,4 % zurück, und zwar von 39 825 Tonnen im Jahr 2000 auf 36 093 Tonnen im UZ. Einer der Hauptgründe für den Rückgang des Verbrauchs ist ein Rückgang der Nachfrage nach SSC seitens der Fischereinetzeindustrie infolge einer Senkung der Fangquoten in der Gemeinschaft. Diese Fangquoten wurden im Bezugszeitraum schrittweise von rund 4,99 Mio. Tonnen im Jahr 2000 auf 4,12 Mio. Tonnen im Jahr 2003 gesenkt, was einem Rückgang um nahezu 17,4 % entspricht. 2. Einfuhren aus Indien (39) Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1998 gingen die Einfuhren mit Ursprung in Indien beträchtlich zurück und waren mit einem Marktanteil von weniger als 0,1 % im gesamten Bezugszeitraum unerheblich. 3. Einfuhren aus anderen Drittländern (40) Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 44 % (von 8 280 Tonnen im Jahr 2000 auf 11 893 Tonnen im UZ). Somit stieg ihr Marktanteil von 20,8 % im Jahr 2000 auf 33,0 % im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrländer im UZ waren die Beitrittsländer Polen, Tschechische Republik und Ungarn, gefolgt von der Volksrepublik China und Tunesien. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus den vorgenannten Ländern gingen im Bezugszeitraum von 3,3 EUR/kg auf 2,8 EUR/kg zurück. 4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Vorbemerkungen (41) Seit der Ausgangsuntersuchung haben einige antragstellende Unternehmen ihre Tätigkeit vollständig aufgegeben und wurden geschlossen, und zwar Ostend Stores (Belgien), Brindon Marine (UK), Irish Ropes (Irland), Lima (Portugal) und Carlmark (Schweden). (42) Für die Unternehmen der Stichprobe wurden alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren analysiert. Darüber hinaus wurden einige dieser Schadensindikatoren (Produktion, Verkäufe, Marktanteile, Beschäftigung und Produktivität) auch für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und nicht nur für die vier Unternehmen der Stichprobe analysiert. Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt (43) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging im Bezugszeitraum entsprechend dem sinkenden Gemeinschaftsverbrauch zurück, allerdings nicht in demselben Maße. Und zwar ging der Gemeinschaftsverbrauch um 9,4 % zurück und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 16 587 Tonnen im Jahr 2000 auf 15 457 Tonnen im UZ, d. h. um 6,8 %. (44) Die Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 3,9 % von 18 782 Tonnen im Jahr 2000 auf 18 053 Tonnen im UZ zurück. (45) Da der Verbrauch in der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ stärker zurückging als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht von 41,6 % im Jahr 2002 auf 42,8 % im UZ. (46) Die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschlechterte sich im Bezugszeitraum, da er im UZ nur noch 992 Mitarbeiter beschäftigte im Vergleich zu 1 076 Mitarbeitern im Jahr 2000. Im selben Zeitraum stieg die Produktivität, gemessen als Produktion pro Jahr und Beschäftigtem, jedoch von 17 454 kg auf 18 194 kg. Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (47) Bei konstanter Produktionskapazität im Bezugszeitraum sank die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen leicht, und zwar um 1,7 % von 12 136 Tonnen im Jahr 2000 auf 11 928 Tonnen im UZ, was einen leichten Rückgang der Kapazitätsauslastung von 87 % im Jahr 2000 auf 85 % im UZ bewirkte. b) Lagerbestände (48) Die SSC-Hersteller beschränken ihre Lagerbestände im Allgemeinen auf unter 10 % der Produktionsmenge, da überwiegend auf Bestellung produziert wird. Im Bezugszeitraum war bei den durchschnittlichen Lagerbeständen dennoch ein negativer Trend zu beobachten, denn sie stiegen um 18 % von 853 Tonnen im Jahr 2000 auf 1 007 Tonnen im UZ. c) Verkaufsmenge und Marktanteil (49) Die Verkaufsmengen gingen um 7,5 % zurück, und zwar von 10 484 Tonnen im Jahr 2000 auf 9 699 Tonnen im UZ. Wie auch im Falle des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich der Marktanteil der Unternehmen in der Stichprobe, denn er stieg leicht von 26,3 % im Jahr 2000 auf 26,9 % im UZ. d) Verkaufspreise, die Gemeinschaftspreise und Rentabilität beeinflussende Faktoren (50) Die Durchschnittspreise der in der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware blieben im Bezugszeitraum konstant bei 2,2 EUR/kg. Trotz der konstanten Preise fiel die Gewinnspanne vor Steuer erheblich, und zwar von 9,8 % des Umsatzes im Jahr 2000 auf 0,7 % im UZ, was hauptsächlich auf gestiegene Durchschnittskosten zurückzuführen war. (51) Dieses Stagnieren der Preise war zum einen auf den Nachfragerückgang und zum anderen darauf zurückzuführen, dass wegen des starken Wettbewerbs auf dem Markt, die Preise nicht auf das Niveau angehoben werden konnten, auf dem sie vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1998 waren, bevor die gedumpten Einfuhren aus Indien eine Schädigung verursachten. e) Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (52) Trotz der negativen Entwicklung der vorstehenden Schadensindikatoren stiegen die Investitionen um 118,4 % von 809 432 EUR im Jahr 2000 auf 1 768 029 EUR im UZ. Die Unternehmen der Stichprobe hatten ihren eigenen Angaben zufolge keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. f) Kapitalrendite (RoI) (53) Entsprechend dem negativen Trend bei der Rentabilität ging die RoI von 12 % im Jahr 2000 auf 3 % im UZ zurück. g) Cashflow (54) Zu den besonderen Merkmalen dieses Wirtschaftszweigs zählen seine Kapitalintensität und folglich hohen Abschreibungsbeträge, was sich unmittelbar auf den Cashflow auswirkt. Im gesamten Bezugszeitraum blieb der Cashflow positiv, ging allerdings von 4,66 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 2,23 Mio. EUR im UZ zurück. h) Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten (55) Wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verschlechterte sich die Beschäftigungssituation auch für die vier Unternehmen der Stichprobe. Die Beschäftigung ging um 7,1 % von 747 Beschäftigten im Jahr 2000 auf 694 Beschäftige im UZ zurück. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 5,8 %. Die höhere Produktivität ist auf die Investitionen in technisch fortgeschrittenere Maschinen im Bezugszeitraum zurückzuführen. (56) Die Zahl der Beschäftigten in den Unternehmen der Stichprobe ging zwischen 2000 und dem UZ zwar zurück, aber die Arbeitskosten folgten einem entgegengesetzten Trend und stiegen von 4,49 Mio. EUR auf 4,84 Mio. EUR, d. h. um 7,8 %. Höhe der Dumpingspanne (57) Aufgrund der Tatsache, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im UZ unerheblich waren, konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. Erholung von früherem Dumping (58) Es wurde untersucht, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt. Es wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der negativen Entwicklung verschiedener für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt und die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe untersuchter Wirtschaftsfaktoren sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz partieller Verbesserungen immer noch nicht vollständig von den schädigenden Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt (59) Trotz der Tatsache, dass gegenüber den Einfuhren aus Indien wirksame Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer heiklen Lage, auch wenn sich einige Indikatoren im Vergleich zu den endgültigen Feststellungen der Ausgangsuntersuchung verbessert haben (z. B. die Rentabilität) und einige andere Indikatoren sich deutlich positiv entwickeln (z. B. Marktanteil, Investitionen und Produktivität). (60) Mit Ausnahme von Marktanteilen und Investitionen, die zunahmen, und Produktionskapazität, Durchschnittspreisen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, die konstant blieben, entwickelten sich alle anderen Schadensindikatoren ungünstig. Die Faktoren, die sowohl für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt als auch für die Unternehmen der Stichprobe analysiert wurden, zeigen vergleichbare Trends. (61) Die vorstehend beschriebene negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann angesichts der Wirksamkeit der geltenden Zölle nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden. Ursachen für die prekäre finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind vielmehr i) der Nachfragerückgang infolge der Verkleinerung der europäischen Fischereiflotte und der Senkung der Fangquoten, ii) der beträchtliche Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien (hauptsächlich aus Beitrittsländern) und ihrer Marktanteile und der damit einhergehende Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, iii) die Tatsache, dass die Preise wegen des starken Wettbewerbs auf dem Markt infolge des Anstiegs der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien nicht wieder das Vordumpingniveau erreichten, und iv) die allgemeine wirtschaftliche Rezession ab dem Jahr 2001. (62) Andererseits wurde festgestellt, dass sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Januar 1993 bis Mai 1997) weniger ungünstig entwickelte als im Bezugszeitraum dieser Überprüfung. Dies deutet auf eine relative Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Zölle hin. (63) Für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Allgemeinen sind die Investitionen ein wichtiges Element. Die Investitionen haben sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt, was darauf schließen lässt, dass sich der Wirtschaftszweig selbst weiterhin als lebensfähig betrachtet. Außerdem zeigen die bessere Produktivität und der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass er trotz der scharfen Konkurrenz aus anderen Drittländern seine Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nur halten, sondern sogar leicht stärken konnte. G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG (64) Bei der Prüfung, wie sich das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken wird, wurde eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, die den unter den Randnummern (31) und (32) zusammengefassten Elementen entsprechen. (65) Wie bereits erwähnt, würden die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen erneut gedumpt werden. So liegen insbesondere eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Menge der gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft erheblich steigen würde, da die indischen Hersteller über enorme ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen. Wie unter Randnummer (27) dargelegt, verfügen die indischen ausführenden Hersteller über eine ungenutzte Produktionskapazität von rund 70 000 Tonnen, d. h. rund das Doppelte des Gemeinschaftsmarkts im UZ (36 093 Tonnen). (66) Die Analyse der Daten über die zu angeblich gedumpten Preisen verkauften Ausfuhren indischer Ausführer in Drittländer (USA und Norwegen) ergibt klare Anhaltspunkte dafür, dass der Preis etwaiger erneuter indischer Ausfuhren in die Gemeinschaft unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würde. Laut den amtlichen Handelsstatistiken der USA Norwegens betrug der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der betroffenen Ware in die USA 1,73 EUR/kg und nach Norwegen 1,70 EUR/kg. Diese Durchschnittspreise lägen 21 % bzw. 22 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware. (67) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist weiterhin prekär, und zwar vor allem im Hinblick auf seine Rentabilität, die sich unmittelbar nach der Einführung der geltenden Maßnahmen deutlich erholte, sich danach aber aus den unter Randnummer (51) dargelegten Gründen wieder erheblich verschlechterte. (68) Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine erneute Schädigung durch Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien wahrscheinlich ist. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Vorbemerkungen (69) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Diese Prüfung stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Rohstofflieferanten. (70) Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Im Rahmen dieser Überprüfung ist es daher möglich zu prüfen, ob sich die Einführung der Maßnahmen nachteilig auf das Gemeinschaftsinteresse ausgewirkt hat. (71) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprechen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (72) Obwohl sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ entwickelte, ist er strukturell lebensfähig, da er seinen bedeutenden Marktanteil halten konnte. Außerdem betrachtet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst als lebensfähig, wie der massive Anstieg seiner Investitionen im Bezugszeitraum zeigt. Aufgrund der unter den Randnummern (59) bis (61) dargelegten Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der äußerst geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs wird auch im Einklang mit den Erwägungen in Abschnitt G davon ausgegangen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen wahrscheinlich verschlechtern wird. Angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien, die nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwarten sind, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter gefährdet, was zu einem Rückgang seiner Marktanteile, Druck auf seine Preise und einer Entwicklung seiner Rentabilität auf ein ähnlich negatives Niveau wie im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung führen würde. Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe. 3. Interesse der anderen Hersteller (73) Die Kommission forderte von elf nicht antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft Informationen an. Es gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein. (74) Angesichts der voraussichtlichen Mengen und Preise der betroffenen Ware, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürften, würden sich auch der Marktanteil und die wirtschaftliche Lage der nicht antragstellenden Hersteller der gleichartigen Ware verschlechtern. (75) Unter diesen Umständen und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich nicht nachteilig auf die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller auswirken würde. 4. Interesse unabhängiger Einführer/Händler und Rohstofflieferanten (76) Die Kommission sandte Fragebogen an sechs unabhängige Einführer/Händler und an elf Rohstofflieferanten. (77) Nur einer der sechs unabhängigen Einführer/Händler, dessen Einkäufe der betroffenen Ware im UZ 0,07 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprachen, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Zölle aus. Dieses Unternehmen übermittelte jedoch keine Informationen über oder Beweise für die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit und legte auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich die Aufrechterhaltung der Zölle nachteilig auf seine Stellung als Einführer auswirken würde. Die anderen fünf unabhängigen Einführer übermittelten keinerlei Stellungnahmen oder Informationen. (78) Hingegen sprach sich ein Rohstofflieferant ausdrücklich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. (79) Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer/Händler und die Rohstofflieferanten haben würde. 5. Interesse der Verwender (80) Die Kommission sandte Fragebogen an 23 Verwender der betroffenen Ware, bei denen es sich hauptsächlich um Schifffahrt- und Fischereiunternehmen handelte. Von den Verwendern ging keine vollständige Antwort auf den Fragebogen ein. Ein Verwender erhob Einwände gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, begründete seinen Standpunkt aber nicht weiter. (81) Da die Verwender nahezu ausnahmslos nicht mitarbeiteten und angesichts der Tatsache, dass die Auswirkungen etwaiger Zölle im Vergleich zu den Kosten der Verwender (Wertminderung von Fahrzeugen, Kraftstoff-, Versicherungs-, Arbeits- und Instandhaltungskosten) unerheblich sind, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Verwender haben wird. 6. Schlussfolgerung (82) Werden die Maßnahmen aufrechterhalten, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, seine Rentabilität zu verbessern, was sich in der Folge positiv auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken und die Gefahr weiterer Schließungen und Arbeitsplatzverluste mindern wird. Zu den positiven Auswirkungen dürfte ferner zählen, dass die Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich vollen Nutzen aus den Investitionen in den letzten Jahren ziehen können, um weiterhin innovative, technisch ausgereiftere Produkte für neue Spezialanwendungen zu entwickeln. (83) In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die verschiedenen Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (84) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Form empfohlen werden soll. Ihnen wurde ferner eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt, aber es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Feststellungen gerechtfertigt hätten. (85) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von Bindfäden, Seilen und Tauen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m) sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m) aus Indien der KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Waren hergestellt von - Garware Wall Ropes Ltd.: 53,0 % (TARIC-Zusatzcode 8755); - anderen Herstellern: 82,0 % (TARIC-Zusatzcode 8900). Artikel 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident