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Document 52004PC0469

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm ,Kultur 2007" (2007-2013) {SEK(2004) 954}

/* KOM/2004/0469 endg. - COD 2004/0150 */

52004PC0469

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm ,Kultur 2007" (2007-2013) {SEK(2004) 954} /* KOM/2004/0469 endg. - COD 2004/0150 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Programm ,Kultur 2007" (2007-2013) {SEK(2004) 954}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung: Hintergrundinformationen

1.1 Die Rechtsgrundlage

Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bildet die geeignete Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich.

Dieser Artikel unterstreicht die Notwendigkeit, zwei grundlegende Aspekte zu beachten: zum einen die kulturelle Vielfalt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und zum anderen die Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Es geht also darum, die Kooperation der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet zu fördern und erforderlichenfalls zu ergänzen.

1.2 Umsetzung des Artikels 151

Auf der Grundlage dieses Artikels wurden zwei erste Programmgenerationen verabschiedet: zunächst die Sektorprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael [1] (zwischen 1993 und 1999) und dann ein einziges Rahmenprogramm, und zwar ,Kultur 2000" [2] (Februar 2000). All diese Programme zielten darauf ab, das künstlerische Schaffen und die Mobilität von Künstlern, den Zugang möglichst vieler Bürger zur Kultur, die Verbreitung von Kunst und Kultur, den interkulturellen Dialog und die Kenntnis der Geschichte der europäischen Völker zu fördern.

[1] Vgl. die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 719/96/EG (ABl. L 99 vom 20.4.1996), Nr. 2085/97/EG (ABl. L 291 vom 24.10.1997) und Nr. 2228/97/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997).

[2] Vgl. die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 508/2000/EG (ABl. L 63 vom 10.3.2000) und Nr. 626/2004/EG (ABl. L 99 vom 3.4.2000).

Parallel hierzu unterstützt die Europäische Union Einrichtungen und Netze für kulturelle Zusammenarbeit, die sich um die Integration unseres Kontinents und den Aufbau einer europäischen Zivilgesellschaft bemühen [3], und trägt zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktionbei [4].

[3] Vgl. insbesondere die Entschließung des Rates vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke (ABl. C 314 vom 5.12.1991).

[4] Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004).

Und schließlich benennt die EU jedes Jahr - seit 1985 - eine oder mehrere Kulturhauptstädte Europas, denen sie im gegebenen Falle finanzielle Unterstützung gewährt [5].

[5] Zunächst als zwischenstaatliche Initiative konzipiert, wurde diese Veranstaltung durch den Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 1.7.1999) in eine Gemeinschaftsmaßnahme umgewandelt.

2. Die Grundlagen des neuen Programms

2.1 Umfangreiche Ex-post- und prospektive Analysen

Um das neue Programm vorzubereiten und Bilanz über die Maßnahmen zugunsten der kulturellen Zusammenarbeit zu ziehen, wurden die gemeinschaftlichen Aktionen und Programme im Kulturbereich Bewertungen unterzogen [6]. Hinzu kamen zahlreiche Beiträge aus dem kulturellen Sektor sowie die von der Kommission erworbenen Erfahrungen bei der Durchführung ihrer Kulturförderprogramme.

[6] Ex-post-Evaluierung der früheren Kulturprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael, Halbzeitevaluierung des Programms ,Kultur 2000", Evaluierung der Organisationen von europäischem kulturellem Interesse.

Darüber hinaus hat die Kommission einen umfassenden Prozess prospektiver Analysen angeleitet. Sie hat insbesondere ein Forum über kulturelle Zusammenarbeit veranstaltet [7], eine Sachverständigengruppe mit Überlegungen zum künftigen Kulturprogramm befasst [8] und eine öffentliche Konsultation abgehalten [9]. Außerdem hat sie Seminare zu sektorübergreifenden bzw. -spezifischen Themen organisiert oder daran teilgenommen und verschiedene Studien im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchführen lassen [10].

[7] Forum vom 21./22. November 2001 über kulturelle Zusammenarbeit in Europa.

[8] In diesem Rahmen hat die Sachverständigengruppe im Juni 2003 einen Bericht mit dem Titel ,Towards a new cultural framework programme of the European Union" erstellt.

[9] Öffentliche Konsultation per Internet über das künftige europäische Kulturprogramm (April bis Juli 2003).

[10] Studie über die Ausschöpfung und Entwicklung des Arbeitsplatzpotenzials im kulturellen Sektor im Zeitalter der Digitalisierung (Juni 2001), Studie über die Mobilität und den freien Verkehr von Personen und Produktionen im kulturellen Bereich (April 2002), Eurobarometer-Untersuchungen über die Beteiligung am kulturellen Leben in der Europäischen Union (April 2002), Durchführbarkeitsstudie über die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für kulturelle Zusammenarbeit (August 2003), Bericht über den aktuellen Stand der kulturellen Zusammenarbeit in Europa (Oktober 2003).

Ferner hat die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Arbeiten des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen Rechnung getragen [11].

[11] Vgl. insbesondere die Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. C 162 vom 6.7.2002) und vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18.1.2003), die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002), vom 28. Februar 2002 (ABl. C 293 E vom 28.11.2002) und vom 21. Oktober 2002 (ABl. C 300 E vom 11.12.2003) sowie die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2003 zu der Verlängerung des Programms ,Kultur 2000".

2.2 Die wichtigsten Ergebnisse

Dieser umfassende Prozess hat vor allem die Berechtigung und Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens der Europäischen Union im kulturellen Bereich verdeutlicht.

Gleichwohl hat er auch gewisse Schwächen aufgezeigt, die mit dem neuen Programm behoben werden sollen.

2.2.1 ... in Bezug auf die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich

Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist derzeit zu stark zersplittert. Neben dem Rahmenprogramm ,Kultur 2000" gibt es im Wesentlichen zwei große Gemeinschaftsaktionen: die Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse und die Veranstaltung ,Kulturhauptstädte Europas". Ihre Verbindung zu diesem Programm ist zu schwach oder überhaupt nicht vorhanden. Diese Aufgliederung in drei Aktionen ist nachteilig für das Image der Gemeinschaft bei ihren Bürgern, die sich des Ausmaßes der Anstrengungen zur Bewahrung und Entfaltung ihrer Kulturen und zur Einbeziehung der kulturellen Dimension beim europäischen Aufbau nicht bewusst sind, und schwächt vor allem die Kohärenz des Ganzen.

2.2.2 ... in Bezug auf das Programm ,Kultur 2000"

Das Programm ,Kultur 2000" umfasst eine zu große Anzahl von Zielen angesichts der begrenzten finanziellen Mittel, über die es verfügt. Dies ist von Nachteil für seine Wirksamkeit und seine Verständlichkeit, denn die vielen verschiedenen unterstützten Projekte können den Eindruck der Zersplitterung vermitteln.

Auch die Abgrenzung der einzelnen Kulturbereiche innerhalb des Programms ,Kultur 2000" wurde von den Kulturakteuren als Einschränkung angesehen, denn sie verhindert eine angemessene Berücksichtigung von Veränderungen im Kultursektor und birgt daher das Risiko in sich, dass bestimmte Formen kulturellen Ausdrucks ausgeschlossen werden.

2.2.3 ... in Bezug auf die Art der unterstützten Maßnahmen

Bestimmte Maßnahmen werden von dem gemeinschaftlichen Kulturförderprogramm nicht berücksichtigt. So mangelt es derzeit an einer echten Unterstützung der Denkarbeit über die Herausforderungen und Möglichkeiten der kulturellen Zusammenarbeit in Europa.

3. Das Programm der dritten Generation

3.1 Eine globale Vision

Hauptanliegen der Gemeinschaftstätigkeit ist die Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit in Europa. So soll diese Tätigkeit aktiv zur Entwicklung einer europäischen Identität beitragen.

In einer von der Kommission kürzlich herausgegebenen Mitteilung [12] heißt es: ,Die europäischen Bürgerinnen und Bürger stellen natürlich die eigentliche Zielgruppe aller EU-Maßnahmen im Kulturbereich dar. Gleichwohl sind die europäischen Institutionen auf zwischengeschaltete Stellen angewiesen, um diese Bürger zu erreichen und hochwertige kulturelle Maßnahmen mit europäischer Dimension aufzulegen." Bei diesen zwischengeschalteten Stellen handelt es sich um Theater, Museen, Berufsverbände, Forschungszentren, Hochschulen, Kulturinstitute, Behörden usw.

[12] ,Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien", KOM(2004) 154 endg.

Im Rahmen der vorgenannten Arbeiten hat sich ein breiter Konsens dahingehend ergeben, die Anzahl der Ziele zu verringern und in diesem Sinne folgende drei Schwerpunkte zu setzen [13]: Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und Unterstützung des interkulturellen Dialogs. Die Kulturakteure - und damit die Bürgerinnen und Bürger - sollten mehr Gelegenheit erhalten, Netze zu bilden, Projekte zu verwirklichen, Mobilität zu praktizieren und den kulturellen Dialog in Europa und in anderen Regionen der Welt voranzubringen. Die von dem Programm unterstützten Projekte müssen ein ausreichendes kulturelles Format aufweisen und einen maximalen Zusatznutzen auf europäischer Ebene anstreben: daher muss jedes Projekt mindestens zwei der genannten Zielsetzungen verfolgen.

[13] Vgl. unter anderem die Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. C 32 vom 5.2.2002), die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (ABl. C 300 E, S. 156), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003, die Schlussfolgerungen des Forums über kulturelle Zusammenarbeit, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Bericht der Sachverständigengruppe vom Juni 2003.

Im Vergleich zu den ersten beiden Generationen von Kulturförderprogrammen wird mit diesem Vorschlag beabsichtigt, ein kohärentes, globales und vollständiges Instrument für die kulturelle multilaterale Zusammenarbeit in Europa bereitzustellen, das deren Komplexität in vollem Umfang berücksichtigt. In der Tat umfasst das vorgeschlagene Programm drei Interventionsebenen, die auf drei unterschiedliche, sich ergänzende Bereiche der kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet sind und somit auf verschiedenartige, jedoch voneinander abhängige Bedürfnisse antworten. Hierin besteht die wichtigste Innovation dieses Programms: eine globale Vision, die den kulturellen Sektor als Ganzes erfasst und Synergien begünstigt.

Jeder Interventionsebene entspricht ein Aktionsbereich.

Der erste Aktionsbereich bietet direkte Unterstützung für dauerhafte, exploratorische oder ,besondere" Projekte der Zusammenarbeit [14]. Er ist insofern von wesentlicher Bedeutung als er zur Dynamik der kulturellen Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung beiträgt und sich in Aktionen niederschlägt, die für die europäischen Bürger sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebiets der am Programm teilnehmenden Länder sichtbar sind. Ferner kann die Europäische Union mithilfe dieses Aktionsbereichs ihre kulturelle Ausstrahlung auf internationaler Ebene verstärken, indem sie die Entwicklung von Projekten vor Ort unterstützt.

[14] In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 sprach sich der Ausschuss der Regionen für die Förderung lokaler, kulturell anspruchsvoller Aktivitäten aus. Ferner haben die Halbzeitbewertung des Programms ,Kultur 2000" und die Bewertung der früheren Kulturförderprogramme die Bedeutung und Kohärenz dieses projektorientierten Ansatzes verdeutlicht.

Diese Maßnahmen müssen indessen ergänzt werden durch eine stärker strukturierte Intervention zugunsten der Zusammenarbeit, die über den projektorientierten Ansatz hinausgeht. Daher ist vorgesehen, das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen vollkommen in den zweiten Aktionsbereich zu integrieren; es geht insbesondere darum, europäischen Einrichtungen, die sich nachhaltig für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines ,Kulturbotschafters" spielen und über umfassende einschlägige Kenntnisse verfügen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren [15].

[15] In seiner Entschließung vom 14. November 1991 (ABl. C 314 vom 5.12.1991) unterstrich der Rat die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa.

Dieser mehrjährige Zuschuss soll es den betreffenden Einrichtungen ermöglichen, ihre Erfahrung nutzbringend einzusetzen und ihre Aktivitäten auszubauen. Ferner geht es darum, in dem Bemühen um die Fortsetzung des bisherigen Förderprogramms Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion zu ergreifen.

Der dritte Aktionsbereich schließlich bietet Unterstützung für Analyse- und Informationstätigkeiten, um so zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit beizutragen. Er umfasst drei sich ergänzende Maßnahmen, die die kulturelle Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen ,einschließen". Die erste Maßnahme dient dazu, die Entwicklung konzeptioneller Instrumente zu begünstigen, indem sie die Durchführung von Studien und Analysen über die kulturelle Zusammenarbeit unterstützt, um eine bessere Kenntnis dieses Phänomens zu erlangen. Die zweite Maßnahme zielt darauf ab, gewisse praktische Hindernisse für die Zusammenarbeit zu überwinden, und zwar mithilfe eines Internet-Tools für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren [16]. Die dritte Maßnahme dient der Unterstützung ,kultureller Kontaktstellen", um für die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das neue Kulturförderprogramm vor Ort zu sorgen.

[16] In seiner Entschließung vom 21. Januar 2002 (ABl. C 32 vom 5.2.2002, S. 1) ersucht der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten, ,die Nutzung von Netzen zu fördern, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen oder in Zukunft eingerichtet werden könnten, um die Zusammenarbeit zu erleichtern und um Informationen und bewährte Verfahren auf europäischer Ebene auszutauschen", und ,die Vernetzung von kulturellen Informationen zu fördern, um somit allen Bürgern unter Nutzung der modernsten technologischen Mittel den Zugang zu den europäischen kulturellen Inhalten zu ermöglichen, insbesondere durch eine fortgesetzte Förderung der Entwicklung des europäischen elektronischen Portals, das von der Kommission initiiert worden ist, und durch eine Verknüpfung dieses Portals mit den in den Mitgliedstaaten bestehenden digitalisierten kulturellen Inhalten". Auch die Durchführbarkeitsstudie über die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für kulturelle Zusammenarbeit hat die Notwendigkeit gezeigt, die Fülle von Informationen, die den Kulturakteuren über zahlreiche Netze und Websites zur Verfügung gestellt werden, besser zu strukturieren.

Die einzelnen Aktivitätsbereiche sind auf drei spezifische Zielsetzungen ausgerichtet.

3.2 Die spezifischen Zielsetzungen des neuen Programms

Die nachstehend erläuterten spezifischen Zielsetzungen umfassen einen echten Zusatznutzen auf europäischer Ebene. Somit ist die Verfolgung dieser Zielsetzungen mithilfe von Maßnahmen der Gemeinschaft in vollem Umfang gerechtfertigt, da sie nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können [17]. Die für eine Gemeinschaftshilfe ausgewählten Projekte und Aktionen müssen mindestens zwei dieser Zielsetzungen verfolgen.

[17] Vgl. die bereits genannte Entschließung vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18. Januar 2003, S. 5).

3.2.1 Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten

Die Informationen, die den Fachkräften des Kultursektors hinsichtlich sozialer, rechtlicher und steuerlicher Bedingungen im Falle eines kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalts zur Verfügung stehen, sind häufig noch recht lückenhaft. Um hier günstige Rahmenbedingungen für die Mobilität zu schaffen, müssen Netze eingerichtet, die Koordination verbessert und die Wissens- und Informationsverbreitung gefördert werden.

Zwei Arten der Mobilität sollen durch Gemeinschaftsmaßnahmen unterstützt werden: Mobilität zum Zweck der Erbringung kultureller Dienstleistungen (z. B. Tourneen) oder Niederlassung und Mobilität zum Zweck der Fortbildung, der Konfrontation mit anderen Kulturen oder künstlerischen Aktivitäten oder des Erfahrungsaustauschs.

3.2.2 Unterstützung der internationalen Verbreitung von Kunstwerken sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen

Die Verbreitung von Kunstwerken - materieller oder immaterieller Art - sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen über die nationalen Grenzen hinaus ist mit einem zusätzlichen Kostenaufwand für die Veranstalter verbunden: Transportkosten, Versicherungsgebühren, Kosten für die Erschließung neuer Märkte, erhöhte Werbeinvestitionen für Werke oder Künstler, die im Ausland möglicherweise weniger bekannt sind, und zeitlicher Aufwand für die Erkundung des Zielmarktes (Aufnahmestrukturen, rechtliche und administrative Formalitäten usw.). Dieses Ziel steht indessen im Einklang mit dem EG-Vertrag (Artikel 3q und Artikel 151) und trägt dazu bei, einigen grundsätzlichen Anliegen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen (Vollendung des Binnenmarkts und zunehmende europäische Integration dank der Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums).

3.2.3 Förderung des interkulturellen Dialogs

Der interkulturelle Dialog - ein Austausch auf der Basis der Öffnung und Gleichstellung der Kulturen - führt zur gegenseitigen Bereicherung und vereinten Suche nach gemeinsamen Werten und Auffassungen. Außerdem kann er eine wichtige Rolle insbesondere für die Integration der neuen europäischen EU-Bürger unterschiedlicher kultureller Abstammung spielen.

3.3 Die Mittel

3.3.1 Ein neues, offeneres Instrument

Das neue Programm ist insofern offener, als es sich vom sektorbezogenen Ansatz (aufgeschlüsselt nach künstlerischen Sparten und kulturellen Bereichen) entfernt. Den Akteuren steht es frei, Projekte im Einklang mit ihren Interessen und Bestrebungen vorzuschlagen - ob nun sektorspezifisch oder sektorübergreifend -, sofern sie auf mindestens zwei der oben beschriebenen Zielsetzungen abstellen. So wird kein Aspekt des kulturellen und künstlerischen Schaffens von vornherein ausgeschlossen.

Die Gemeinschaft will im Rahmen ihrer kulturellen Tätigkeit eine große Vielfalt von Teilnehmern ansprechen - insbesondere Verwaltungen, Netze, kulturelle Vereinigungen und Unternehmen des kulturellen Sektors - und Kooperationen unterschiedlichster Art ermöglichen.

Und schließlich geht es bei dem vorgeschlagenen Programm um mehr Offenheit für Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere aus Ländern, die durch die neue Nachbarschaftspolitik einbezogen werden, und um die Unterstützung von Projekten, die außerhalb der Grenzen der Europäischen Union durchgeführt werden und damit zu deren kultureller Ausstrahlung beitragen.

3.3.2 Ein neues, vollständigeres Instrument

Das neue Programm ist insofern vollständiger, als es die verschiedenen Facetten der kulturellen Kooperation in einem einzigen Finanzinstrument vereint. Es umfasst drei große Aktionsbereiche:

3.3.2.1 Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs ist die direkte Unterstützung europäischer Kooperationsvorhaben vorgesehen - mit unterschiedlicher Dauer und Reichweite -, die auf mindestens zwei der oben beschriebenen spezifischen Zielsetzungen abstellen. Bei den ,Kooperationsnetzen" liegt der Schwerpunkt auf dem dauerhaften Charakter der Zusammenarbeit. Jedes Netz vereint Akteure aus einem oder mehreren Sektor(en) im Rahmen verschiedener mehrjähriger Aktivitäten oder Projekte, die sektorspezifisch oder sektorübergreifend ausgerichtet sein können, jedoch gemeinsame Zielsetzungen verfolgen. Die ,Kooperationsprojekte" sind ausgerichtet auf Kreativität und Innovation und öffnen den Weg für neue Kooperationen, die in einigen Fällen im Rahmen von Kooperationsnetzen fortgesetzt werden können. Bei diesen Projekten mit einer maximalen Laufzeit von einem Jahr sind verschiedene europäische Akteure an sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Maßnahmen beteiligt. Die ,besonderen Projekte" schließlich sind durch ihre Außenwirkung und ihren verbindenden Charakter gekennzeichnet. Diese breit angelegten Projekte sollten bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Zu den ,besonderen Projekte" gehören insbesondere die ,Kulturhauptstädte Europas", deren europäische Dimension gestärkt werden soll.

3.3.2.2 Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

Neben der direkten Unterstützung von Kooperationsprojekten ist es angebracht, Einrichtungen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines ,Kulturbotschafters" spielen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren. Die Unterstützung dieser Einrichtungen soll in das neue Programm integriert werden, um die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen zu verbessern.

Darunter fällt auch die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

3.3.2.3 Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Man muss über Informationen und Zahlenangaben zur Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu verfügen, insbesondere was die Mobilität der Akteure, die Verbreitung der Werke und den interkulturellen Dialog anbelangt. Dies ermöglicht eine bessere Kenntnis des Phänomens der Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen.

Zudem soll im Rahmen des Programms ein leistungsfähiges Informations- und Kommunikationsinstrument für das Internet entwickelt werden, das auf den Bedarf der Kulturschaffenden im Bereich der Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Und schließlich sieht das neue Programm die Unterstützung von ,kulturellen Kontaktstellen" vor, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.

3.4. Vereinfachte Handhabung des Programm

Die Kommission betonte in ihren Mitteilungen vom 10. Februar 2004 und vom 9. März 2004, dass die Revision der Rechtsinstrumente genutzt werden muss, um die Gestaltung und Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente wesentlich zu vereinfachen und die neuen Programme so weit wie möglich zu straffen.

3.4.1 Vereinfachte Modalitäten für die Zuschussempfänger

Die Kommission wird alle sich derzeit bietenden Möglichkeiten prüfen, um die Zwänge für die Zuschussempfänger - unter Beachtung der geltenden Haushaltsordnung - zu erleichtern und zwar insbesondere durch:

- einfachere Formulare und Modalitäten für die Antragstellung;

- größere Transparenz des Vergabeverfahrens und bessere Information der Antragsteller;

- weitgehende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Pauschalregelungen im Falle kleinerer Beiträge oder ganz konkreter Ausgaben und durch Einschränkung der Anforderungen in Bezug auf die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Empfängereinrichtungen im Falle kleinerer Zuschussbeträge.

3.4.2 Ein gestrafftes Verwaltungsverfahren

Um die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu steigern, wird die Kommission im Einklang mit der Verordnung des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden [18], und den ,Leitlinien für die Einrichtung und das Funktionieren von Exekutivagenturen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden" [19], eine Exekutivagentur mit der Programmverwaltung befassen.

[18] Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 11 vom 16.1.2003).

[19] C/2003/4645 vom 12.12.2003.

4. Schlussfolgerung

In dem Bemühen um die Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt schlägt die Europäische Kommission ein Programm zum Ausbau der länderübergreifenden kulturellen Zusammenarbeit vor, in dessen Rahmen Zuschüsse für kulturelle Kooperationsvorhaben, europäische Kultureinrichtungen, Studien und Analysen sowie Information und Kommunikation gewährt werden.

Daher ersucht die Kommission das Europäische Parlament und den Rat, den beigefügten Beschluss über das Programm ,Kultur 2007" anzunehmen.

2004/01505 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Programm ,Kultur 2007" (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission [20],

[20] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [21],

[21] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es kommt darauf an, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die kulturelle Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen. Die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Zivilgesellschaft in den Integrationsprozess dazu bei, der Unionsbürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.

(2) Die Kultur sollte dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben, indem ihre kulturelle Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale ihrer Kulturen besser zur Geltung gebracht werden.

(3) Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, bedarf es einer stärkeren Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Toleranz und Solidarität gründet.

(4) Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken.

(5) Gemäß Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wirkt die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(6) Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael, gefolgt von ,Kultur 2000", durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG [22], Nr. 2085/97/EG [23], Nr. 2228/97/EG [24] und Nr. 508/2000/EG [25] des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erste vielversprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.

[22] ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

[23] ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

[24] ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

[25] ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(7) Die europäischen Institutionen haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert, die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere der Rat in seinen Entschließungen über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (25. Juni 2002) [26] und zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (19. Dezember 2002) [27], das Europäische Parlament in seinen Entschließungen zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (5. September 2001) [28], zu der Durchführung des Programms ,Kultur 2000" (28. Februar 2002) [29] und zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (22. Oktober 2002) [30] sowie der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme zu der Verlängerung des Programms ,Kultur 2000" (9. Oktober 2003).

[26] ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5.

[27] ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.

[28] ABl. C 72 E vom 21.3.2002.

[29] ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 105.

[30] ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.

(8) Der Rat hob die Notwendigkeit hervor, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und unterstrich die Tatsache, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist [31].

[31] Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 19. Dezember 2003 (siehe oben).

(9) Um den gemeinsamen Kulturraum der Europäer zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den interkulturellen Dialog und Austausch zu fördern.

(10) In diesem Kontext ist Folgendes zu fördern: eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren, indem sie dazu angeregt werden, Kooperationsnetze zu bilden, die die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Bezuschussung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse sowie von Aktivitäten der Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Kooperation.

(11) In Anwendung des Beschlusses über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung ,Kulturhauptstadt Europas" [32] sollten umfassende Mittel bereitgestellt werden für diese Aktion, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern auf große Resonanz stößt und die dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.

[32] Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung ,Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999).

(12) Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines ,Kulturbotschafters" ausüben, sollten einen Betriebskostenzuschuss erhalten, wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen [33] zugrunde gelegt werden sollten.

[33] ABl. L 138 vom 30. April 2004.

(13) Ferner sollten die Bemühungen der Europäischen Union im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Nr. 792/2004/EG fortgesetzt werden, um zum europäischen und internationalen Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale beizutragen.

(14) Um den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftstätigkeit zu erhöhen, muss man die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen mit anderen relevanten Politikbereichen, Aktionen und Instrumenten der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags gewährleisten.

(15) Das Programm soll - unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit - zu den Bemühungen der Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.

(16) Die Beteiligung der Kandidatenländer der Europäischen Union und der EFTA-Mitgliedsländer, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen ist anerkanntermaßen wünschenswert.

(17) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 die ,Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration" angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern auf der Basis von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geöffnet werden sollten. Diese Länder sollten - auf Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten - die Möglichkeit haben, am Programm teilzunehmen, oder, gemäß noch mit diesen Ländern zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten, eine enger begrenzte Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel zu erlangen.

(18) Das Programm sollte ebenfalls geöffnet werden für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.

(19) Deshalb sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung ,Programm Kultur 2007" geschaffen werden.

(20) Diese Gemeinschaftsaktion ist komplementär zu nationalen oder regionalen Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da die angestrebten Ziele (grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, internationale Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie interkultureller Dialog) auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden sollten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21) Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung ist der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa zu berücksichtigen und es ist insbesondere darauf zu achten, die administrativen und finanziellen Verfahren weitgehend zu vereinfachen und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors anzupassen.

(22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(23) Es sind zweckmäßige Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrügereien zu verhindern und nicht rückzahlbare Zuschüsse, die unrechtmäßig ausgezahlt oder verwendet wurden, wieder einzuziehen.

(24) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [34] bildet.

[34] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(25) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [35] erlassen werden.

[35] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(26) Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um für einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Programmen und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm zu sorgen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms und Laufzeit

1. Mit diesem Beschluss wird das Programm ,Kultur 2007" eingerichtet, ein auf mehrere Jahre ausgelegtes einheitliches Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich (nachstehend ,das Programm" genannt).

2. Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Finanzielle Ausstattung des Programms

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 408 Mio. Euro festgelegt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

Programmziele

1. Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.

2. Das Programm umfasst folgende spezifische Zielsetzungen:

a) Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

b) Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen;

c) Förderung des interkulturellen Dialogs.

Artikel 4

Aktionsbereiche des Programms

1. Die Programmziele werden durch folgende, im Anhang ausführlicher beschriebene Maßnahmen verwirklicht:

a) Unterstützung kultureller Projekte:

* Kooperationsnetze

* Kooperationsprojekte

* Besondere Projekte

b) Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten;

c) Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit.

2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 5

Bestimmungen betreffend Drittländer

1. Das Programm steht folgenden Ländern offen:

- den zum EWR gehörigen EFTA-Ländern gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

- den Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie der Europäischen Union kommen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in dem Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte geregelt sind;

- den westlichen Balkanländern, wobei die Modalitäten auf der Grundlage von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;

Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfuellung der einschlägigen Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.

2. Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Westliche Balkanländer gemäß Absatz 1, die keine vollgültige Beteiligung am Programm wünschen, können eine Zusammenarbeit mit dem Programm gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage paritätischer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.

Artikel 7

Komplementarität mit anderen Aktionsmitteln der Gemeinschaft

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Bekämpfung von Diskriminierungen und Forschung.

Artikel 8

Durchführung

1. Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß dem Anhang.

2. Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a) jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

c) Maßnahmen für die Begleitung und Evaluierung des Programms.

3. Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 9

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Kulturkontaktstellen

1. Die Kulturkontaktstellen fungieren gemäß Definition unter Punkt I.3.3 im Anhang als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

2. Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfuellen:

- über ausreichendes Personal verfügen, das sowohl den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen als auch einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene Sprachfähigkeiten mitbringt;

- über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel,

- in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfuellung ihrer Aufgaben ermöglicht und jeglichen Interessenskonflikt vermeidet.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

1. In Anwendung von Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission kann die Kommission abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.

2. Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt. In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 des Rates Stipendien an natürliche Personen vergeben werden. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

3. In Anwendung von Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission können bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung ,Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 benannt werden, eine Finanzhilfe erhalten.

Artikel 12

Beitrag des Programms zu anderen Politikbereichen der Gemeinschaft

Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft bei, insbesondere durch:

a) Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;

b) Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;

c) Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 13

Begleitung und Evaluierung

1. Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Begleitungs- und Evaluierungsprozesses fließen in die Durchführung des Programms ein.

Diese Begleitung umfasst insbesondere die Berichte gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c.

Die einzelnen Ziele werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Berichtsergebnisse überprüft.

2. Die Kommission veranlasst eine regelmäßige Evaluierung des Programms durch externe und unabhängige Bewerter.

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte vor:

a) bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;

b) bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung dieses Programms;

c) bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

Vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG oder Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates begonnene Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse.

Der Ausschuss gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG wird durch den Ausschuss gemäß Artikel 9 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

I. Beschreibung der Massnahmen und Veranstaltungen

1. Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

1.1. Kooperationsnetze

Das Programm unterstützt langfristige, strukturierte Netze für kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Kulturakteuren. Mit dieser Unterstützung soll den Netzen in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung geholfen werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Netz muss mindestens sechs Akteure aus sechs Teilnehmerländern des Programms umfassen; hierbei können Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten - bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend, aber mit gemeinsamer Zielsetzung - beteiligt sein.

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen. Vorrang haben Netze, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei spezifischen Zielsetzungen des genannten Artikels umfassen.

Die Kooperationsnetze werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, unter Beachtung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 [36] (nachstehend ,die Haushaltsordnung" genannt) und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationelle Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

[36] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Die Kooperationsnetze stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung - ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist -, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf nicht mehr als 500 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 36 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.2. Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte - bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art - zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt. Man will insbesondere zu Projekten anregen, die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens vier Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, unter Beachtung der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 60 000 Euro und nicht mehr als 200 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchsten zwölf Monaten gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 24 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3. Besondere Projekte

Das Programm unterstützt ebenfalls besondere Projekte. Der spezifische Charakter dieser Projekte besteht darin, dass sie breit angelegt sein müssen, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen.

Diese besonderen Projekte tragen ebenfalls dazu bei, die Außenwirkung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu erhöhen und die kulturelle Ausstrahlung unseres Kontinents zu verstärken.

Zum Beispiel können im Rahmen dieser ,besonderen Projekte" Preisverleihungen unterstützt werden, die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen, sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen.

In diesem Zusammenhang erhalten auch die ,Kulturhauptstädte Europas" umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dieses Beschlusses vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Programmunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der besonderen Projekte hängen von der Art des jeweiligen Projekts ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den von Artikel 54 und 168 der Haushaltordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 17 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2. Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Massnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar:

- Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind (vgl. Ziffer 2.1);

- Zuschüsse zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (vgl. Ziffer 2.2).

Diese Zuschüsse sollen auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2.1. Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse

In den Genuss dieser Unterstützung können Einrichtungen kommen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen, indem sie Aufgaben der Vertretung auf Gemeinschaftsebene wahrnehmen, Informationen sammeln oder verbreiten, um die europaweite kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern, Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene vernetzen, an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte mitwirken oder die Rolle eines ,Kulturbotschafters" ausüben.

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit - entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen - auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielsetzungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen, nicht übersteigen.

2.2. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Unterstützt werden können Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

3. Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1. Unterstützung von Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der kulturellen Kooperation. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben über die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhöhen, insbesondere was die Mobilität der Kulturakteure, die Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und den interkulturellen Dialog anbelangt.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten sollten ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.2. Unterstützung der Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool soll den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Kulturförderprogramm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

3.3. Unterstützung von Kulturkontaktstellen

Ferner ist die Unterstützung von ,Kulturkontaktstellen" vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

- für das Programm ,Kultur" einzutreten;

- den Zugang zum Programm zu erleichtern und möglichst viele Fachleute und Kulturakteure durch eine effiziente Informationsverbreitung für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen;

- für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu leisten;

- auf passendem Niveau Informationen bereitzustellen und Kontakte zwischen den am Programm ,Kultur" und den an anderen, für Kulturvorhaben offenen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Akteuren herzustellen.

II. Programmverwaltung

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III. Kontrollen und Prüfungen

Für die nach dem Verfahren gemäß Artikel 11, Absatz 1 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates [37] vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [38] durchgeführt.

[37] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[38] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

IV. Informations- und Kommunikationsmassnahmen

1. Kommission

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann geeignete Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie zur Begleitung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mithilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder aber auf direktem Wege von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2. Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene fungieren, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung Nr. 1605/2002.

V. Aufschlüsselung des Gesamtbudgets

Richtwerte für die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

// Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten) // ca. 77 %

- Kooperationsnetze // ca. 36 %

- Kooperationsprojekte // ca. 24 %

- Besondere Projekte // ca. 17 %

Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Einrichtungen) //

ca. 10 %

Aktionsbereich 3 (Analyse und Information) //

ca. 5 %

Operative Ausgaben insgesamt // ca. 92 %

Programmverwaltung // ca. 8 %

FICHE FINANCIÈRE LÉGISLATIVE

Domaine(s) politique(s): Education et Culture

Activité(s): culture et langues

Intitulé de l'action: programme Culture 2007

1. LIGNE(S) BUDGÉTAIRE(S) + INTITULÉ(S)

15 04 02 01 - Programme-cadre en faveur de la culture

15 01 04 07 - Programme-cadre en faveur de la culture - Dépenses pour la gestion administrative

15 01 04 30 - Agence exécutive Education et culture

2. DONNÉES CHIFFRÉES GLOBALES

2.1. Enveloppe totale de l'action : crédits d'engagement

408,00 millions d'euros

2.2. Période d'application:

Du 1er janvier 2007 au 31 décembre 2013

2.3. Estimation globale pluriannuelle des dépenses:

a) Échéancier crédits d'engagement/crédits de paiement (intervention financière)

Millions d'euros (à la 3e décimale)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Assistance technique et administrative (ATA) et dépenses d'appui (DDA) (cf. point 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Incidence financière globale des ressources humaines et autres dépenses de fonctionnement (cf. points 7.2 et 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Compatibilité avec la programmation financière et les perspectives financières

[X] Proposition compatible avec la Communication de la Commission concernant les moyens budgétaires 2007-2013 - COM (2004) 101 du 10 février 2004

Cette proposition nécessite une reprogrammation de la rubrique concernée des perspectives financières,

y compris, le cas échéant, un recours aux dispositions de l'accord interinstitutionnel.

2.5 Incidence financière sur les recettes

[X] Aucune implication financière sur les recettes (concerne des aspects techniques relatifs à la mise en oeuvre d'une mesure).

3. CARACTÉRISTIQUES BUDGÉTAIRES

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. BASE LÉGALE

Article 151 du Traité CE.

5. DESCRIPTION ET JUSTIFICATION

5.1 Nécessité d'une intervention communautaire

5.1.1 Objectifs poursuivis

L'objectif poursuivi est de permettre à l'action communautaire de coopération culturelle de continuer sur une base renouvelée, à la suite du programme "Culture 2000" [39] et du programme d'action communautaire pour la promotion des organismes actifs au niveau européen dans le domaine de la culture [40] qui devraient s'achever le 31 décembre 2006.

[39] Le Programme Culture 2000 a été initialement fondé sur la décision du Parlement européen et du Conseil 508/2000/CE du 14 février 2000 (JO L63 du 10.3.2000) établissant ce programme pour la période 2000-2004, puis prolongé de deux années par la décision no 626/2004/CE du Parlement européen et du Conseil du 31 mars 2004 modifiant la décision no 508/2000/CE établissant le programme « Culture 2000 » (JO L 99 du 03.04.2000).

[40] Décision du Parlement Européen et du Conseil 792/2004/CE du 21 avril 2004 (JO L138 du 30 avril 2004) établissant un programme d'action communautaire pour la promotion des organismes actifs au niveau européen dans le domaine de la culture

Comme indiqué à l'article 3 de la proposition de décision, l'objectif général du programme proposé est de poursuivre la mise en oeuvre de l'article 151 du Traité, en contribuant à la mise en valeur d'un espace culturel commun aux Européens par le développement de la coopération culturelle entre les créateurs, les acteurs culturels et les institutions culturelles des pays participant au programme.

Compte tenu des considérations qui précèdent, les effets directs correspondant aux objectifs spécifiques visés par le programme, à court et à moyen terme, peuvent être groupés comme suit:

(a) mobilité transnationale accrue des acteurs de la culture. Deux sortes de mobilité seront encouragées : d'une part, la mobilité pour prestation de services culturels (ex: tournées) ou établissement et, d'autre part, la mobilité dans le but de se former, de se confronter à d'autres cultures ou pratiques artistiques, d'échanger des expériences;

(b) circulation transnationale accrue des oeuvres et des produits artistiques et culturels. Il s'agit d'aider la circulation des oeuvres d'art et des produits artistiques et culturels au-delà des frontières nationales, qui entraîne un surcoût pour l'organisateur. Cet objectif correspond à ceux du Traité (articles 3q et 151) et répond à certaines missions communautaires de base (finalisation du marché intérieur et renforcement de l'intégration européenne grâce à la réalisation d'un espace culturel commun, qui serait fondé à la fois sur la diversité nationale et régionale et sur les valeurs partagées par les Européens);

(c) dialogue interculturel renforcé. L'objectif est de favoriser un échange fondé sur l'ouverture et l'égalité entre cultures visant à amener, dans le respect des droits fondamentaux de la personne humaine et du principe de diversité culturelle, à un enrichissement mutuel et à la recherche commune de valeurs et interprétations partagées et visera notamment à mieux permettre l'intégration des nouveaux Européens issus de cultures diverses.

Par la nature même de ses trois principaux objectifs, le programme Culture 2007 a un caractère clairement multilatéral et, partant, une valeur ajoutée européenne élevée. En effet, bien que les autorités nationales ou régionales contribuent à favoriser les échanges culturels, une étude récente sur l'état de la coopération culturelle en Europe a montré que les gouvernements continuaient à axer leur politique culturelle étrangère sur la coopération bilatérale et qu'une poignée d'Etats membres seulement faisaient de la mobilité culturelle l'une de leurs priorités ou encourageaient au développement du dialogue trans-culturel en allant au-delà des limites plutôt formelles des accords de coopération culturelle bilatéraux ou multilatéraux.

5.1.2 Dispositions prises relevant de l'évaluation ex ante

a) Un rapport d'analyse d'impact étendue, intégrant également les exigences de l'évaluation ex°ante, a été réalisé par les services de la Commission européenne entre septembre 2003 et mars 2004.

Ce rapport est disponible sur le site internet Europa [41]. Il inclut notamment un exposé des problèmes que le nouveau programme sera chargé de traiter, une présentation des objectifs généraux, spécifiques et opérationnels de cette nouvelle proposition et des indicateurs pertinents, une analyse des différentes options stratégiques et des mécanismes alternatifs, un examen des risques et des éventuelles incertitudes soulevées par le programme proposé, un exposé des impacts attendus, l'examen de la valeur ajoutée européenne de l'action, les leçons tirées du passé et notamment des évaluations des programmes antérieurs, une analyse coût-efficacité des propositions, etc.

[41] Document SEC (2004) 954 http://europa.eu.int/comm/culture/eac/other_actions/after_2006/after2006_fr.html

b) Brève description des constatations et enseignements tirés de l'évaluation ex ante [42].

[42] Communication sur l'évaluation SEC (2000)1051.

L'évaluation ex ante permet d'abord de souligner le bien-fondé et la pertinence de l'action culturelle de l'Union européenne, qui peut à la fois contribuer aux grands objectifs de l'Union européenne tels que le renforcement d'un espace de liberté et de citoyenneté en Europe ou le développement du dialogue interculturel, et répondre aux besoins particuliers du secteur.

L'expérience acquise à travers les programmes précédents et Culture 2000 a révélé que la coopération culturelle est un phénomène dont la complexité tend à s'accroître parallèlement au développement des télécommunications et des transports et, d'une manière plus générale, au développement du secteur culturel et de la société civile. L'analyse des besoins exprimés par le secteur ainsi que des différents points de vue permet de conclure à la nécessité d'un nouveau programme, qui serait un outil global et cohérent en faveur de la coopération culturelle et irait au-delà du soutien direct apporté aux actions culturelles.

Des observations spécifiques ont été formulées sur un certain nombre de points :

- La nécessité d'un budget culturel accru. L'octroi d'une aide communautaire à des projets axés sur la coopération multilatérale est éminemment souhaitable, étant donné que les États membres ont tendance à soutenir essentiellement des projets nationaux ou bilatéraux. Les opérateurs ont également souligné la nécessité d'une aide financière à long terme pour mettre en place des projets de coopération durables. L'appui au fonctionnement de certains réseaux ou associations européennes peut également présenter une importante valeur ajoutée.

- La nécessité d'une véritable stratégie globale en ce qui concerne l'action culturelle européenne et d'une action plus cohérente. Le grand nombre d'objectifs de Culture 2000 s'est avéré déroutant et a été considéré comme dommageable à l'efficacité du programme. Les opérateurs ont également mentionné le fait que la division du programme Culture 2000 en différents secteurs ou activités culturels représentait pour eux une contrainte, étant donné que certains projets pluridisciplinaires n'entrent pas dans ces catégories. Les priorités annuelles fixées par le programme semblent être une source de « frustration » pour tous ceux qui ne sont pas éligibles (ou ne le sont que d'une manière limitée). C'est pour répondre à cette demande que l'approche sectorielle a été supprimée dans le cadre du programme et que le nombre d'objectifs spécifiques a été réduit à trois, considérés comme présentant une véritable valeur ajoutée européenne (voir point 5.1.1.).

- Un réel besoin d'une plus grande quantité d'informations pratiques et actualisées sur la coopération culturelle [43] et d'une meilleure diffusion des bonnes pratiques. L'attention a fréquemment été attirée sur le manque de travaux de recherche concernant la coopération culturelle en Europe. De tels travaux, ainsi que la collecte de données statistiques, aideraient à asseoir la position de la culture au sein des politiques européennes et contribueraient indirectement à l'essor de la coopération européenne. C'est la raison pour laquelle une partie du programme (troisième volet) est consacrée au soutien à des travaux d'analyse et de collecte de données dans le domaine de la coopération culturelle.

[43] Etude sur la mobilité et la libre circulation des personnes et des productions dans le secteur culturel européen et étude de faisabilité sur la création éventuelle d'un observatoire européen de coopération culturelle

- Il semble nécessaire d'accroître la visibilité de l'action communautaire dans le domaine de la culture. Cet objectif pourrait être atteint grâce à un programme plus ciblé et plus cohérent, mais aussi à une meilleure communication autour du programme et des projets soutenus. C'est pourquoi il a été décidé de regrouper au sein d'un seul programme des actions qui relevaient précédemment de programmes différents. Par ailleurs, le nouveau programme apportera à un certain nombre de projets un soutien de plus longue durée que les programmes précédents et renforcera son soutien à des actions emblématiques telles que les capitales européennes de la culture.

- C'est en tenant compte de ces nécessités que la Commission a élaboré un nouveau programme, de troisième génération, qui tire des enseignements des expériences passées et explore de nouvelles pistes d'actions.

5.1.3 Dispositions prises à la suite de l'évaluation ex post

Les travaux d'évaluation des programmes communautaires antérieurs dans le secteur de la culture (évaluation à mi-parcours du programme "Culture 2000" prévue à l'article 8 de la décision n° 508/2000/CE, évaluation des anciens programmes Ariane, Kaléidoscope et Raphaël, évaluation de l'ancienne ligne budgétaire A30-42 intégrée depuis dans le programme de soutien aux organismes actifs dans le domaine culturel) [44] ont fourni des éléments d'appréciation dont il a été tenu compte pour juger de la pertinence de proposer un nouveau programme.

[44] Voir rapport d'évaluation réalisé par société PLS Ramboll Management et rapport de la Commission sur l'évaluation - COM(2003) 722.

Les enseignements du passé peuvent être considérés sous deux angles différents:

- a) les enseignements applicables à la conception du programme

En ce qui concerne la conception du programme, la Commission a bien pris note des difficultés relevées par les évaluations des autres programmes dans le domaine culturel, par exemple en ce qui concerne le cloisonnement entre les différentes disciplines culturelles au sein du programme « Culture 2000 » mentionné comme étant une contrainte pour les opérateurs, ou encore le nombre trop élevé d'objectifs qui a pu entraîner une dispersion des effets de l'action compte tenu des masses budgétaires relativement limitées.

- b) les enseignements applicables à la gestion du programme

En ce qui concerne la gestion du programme, la Commission a tenu compte des critiques figurant dans les évaluations d'autres programmes communautaires en envisageant plus particulièrement des mécanismes de mise en oeuvre permettant une gestion simplifiée et allégée. Lors de l'élaboration de la proposition, une attention particulière a été accordée aux critiques émises à l'égard de la gestion de la première phase du programme Culture 2000, la Commission ayant d'ailleurs depuis adopté des mesures pour y remédier.

La proposition vise plus particulièrement à éviter dans la mesure du possible:

- les procédures financières complexes,

- les procédures administratives lourdes,

- le caractère tardif des décisions relatives à la sélection des bénéficiaires.

L'adoption du présent programme entraînera une diminution du nombre de bases juridiques actuellement en vigueur dans le secteur culturel, qui passeront de deux à une, et de lignes budgétaires, qui seront ramenées de quatre à une. L'existence d'un seul et unique programme financier donnera une visibilité et une cohérence beaucoup plus importantes à l'action communautaire dans le domaine de la coopération culturelle.

Le programme sera conçu comme un outil global, cohérent et plus convivial en faveur de la coopération culturelle. Il sera ouvert à tous les secteurs culturels et artistiques, sans catégories préétablies, et à une plus grande variété d'opérateurs culturels, allant des administrations nationales ou locales aux réseaux et entreprises du secteur culturel.

La décision législative sera rédigée dans un souci de concision, de simplicité et de souplesse. Par exemple, aux fins d'une lisibilité accrue, certains articles de l'ancienne décision, qui portaient sur des questions assez différentes, seront divisés en articles distincts. Puisque les actions soutenues seront ouvertes à tous les secteurs artistiques et culturels et seront toutes axées sur les trois mêmes objectifs stratégiques, la description des actions soutenues figurant dans les annexes sera plus courte et plus simple. Certains éléments de flexibilité seront introduits dans l'article ayant trait aux aspects financiers.

La Commission proposera certaines simplifications pratiques d'une grande importance pour les bénéficiaires, telles que l'autorisation de financements forfaitaires pour de petites contributions ou pour des coûts spécifiques.

Lors de la mise en oeuvre de ce programme, la Commission veillera à ce qu'il reste aussi simple et facile à utiliser que possible.

5.2 Actions envisagées et modalités de l'intervention budgétaire

Le nouveau programme tire des enseignements des expériences passées et explore de nouvelles pistes d'actions. Il s'agit d'un programme de troisième génération, après les programmes de la période 1994-1999 (Kaléidoscope, Ariane, Raphaël) et ceux de la période 2000-2006 (Culture 2000, et programme de soutien aux organismes actifs dans le domaine culturel sur la fin de cette période).

Durant la période 2004-2006, deux programmes d'action communautaire vont en effet coexister dans le domaine culturel, le programme « Culture 2000 » ainsi que le « programme d'action communautaire pour la promotion des organismes actifs au niveau européen dans le domaine de la culture ». Cette proposition procède à une simplification de ce système puisqu'elle prévoit l'intégration de la plupart des champs d'action de chacun de ces programmes au sein d'un même programme.

Par rapport aux deux premières générations de l'action culturelle, le programme proposé se veut donc un outil cohérent, global et complet en faveur de la coopération culturelle multilatérale en Europe, capable d'en appréhender toute la complexité. Les objectifs du programme sont mis en oeuvre dans les domaines d'intervention suivants :

- Premier volet : soutien à des actions culturelles

Le programme prévoit un soutien direct à trois catégories de projets européens de coopération, de durée et d'ampleur variables.

* Les pôles de coopération

* Les actions de coopération

* Les actions spéciales

- Deuxième volet : soutien à des organismes actifs au niveau européen dans le domaine culturel

Ce volet permet d'intégrer au sein du nouveau programme les actions de promotion des organismes actifs au niveau européen dans le domaine de la culture, qui font actuellement l'objet d'un programme distinct.

- Troisième volet : soutien à des travaux d'analyse ainsi qu'à la collecte et à la diffusion de l'information dans le domaine de la coopération culturelle

Ce volet vise à apporter un soutien à des activités d'analyse et à l'information, afin de créer un environnement propice à la coopération. Il comporte trois actions complémentaires :

* Soutien à des travaux d'analyse dans le domaine de la coopération culturelle

* Soutien à la collecte et à la diffusion de l'information dans le domaine de la coopération culturelle

* Soutien aux points de contact culture

Toutes ces actions concernent le secteur culturel européen et les opérateurs des Etats membres et des autres pays participant au programme qui seront susceptibles de participer à des actions de coopération culturelle au niveau européen. De manière plus indirecte, ce sont tous les citoyens européens qui sont visés.

Les actions seront financées par les moyens suivants :

- subventions destinées à cofinancer des projets bénéficiant également d'une aide du secteur public et/ou privé; le financement à 100 % par la Communauté européenne ne sera pas possible;

- financement à 100 % des achats de services (études, publications ou experts).

5.3 Modalités de mise en oeuvre

Les mécanismes de mise en oeuvre prévus dans la proposition suivent l'approche communautaire classique en matière de subventions et de cofinancements, fondée sur des demandes de financement détaillées.

La Commission assure la mise en oeuvre de ce programme par le biais de ses services et d'une agence exécutive.

Des crédits sont à prévoir pour couvrir les dépenses administratives directement liées à l'objectif du programme (études, réunions d'experts, information et publications, contribution aux frais de fonctionnement d'une agence exécutive et autres dépenses d'assistance technique et administrative).

Les financements seront accordés à la suite d'appels à propositions et d'appels d'offres, sauf dans des cas relevant des articles 54 et 168 du Règlement financier.

6. INCIDENCE FINANCIÈRE

6.1 Incidence financière totale sur la partie B (pour toute la période de programmation)

6.1.1 Intervention financière

Crédits d'engagement en millions d'euros (à la 3e décimale)

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6.1.2 Assistance technique et administrative (ATA), dépenses d'appui (DDA) et dépenses TI (crédits d'engagement)

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Ces dépenses incluent la contribution du programme aux frais de fonctionnement de l'agence exécutive Education et culture, notamment les frais de personnel qui seront exposés par cette agence au titre de ce programme. Ces dépenses de personnel correspondent à une estimation de 26 personnes (personnel statutaire de l'agence et agents contractuels) en 2007 et de 34 personnes en 2013; l'augmentation de cet effectif au cours de la période résulte de l'augmentation des volumes d'activité qui seront confiés à l'agence, du fait de la croissance des budgets alloués aux volets dont la gestion lui sera déléguée.

6.2 Calcul des coûts par mesure envisagée en partie B (pour toute la période de programmation)

Crédits d'engagement en millions d'euros (à la 3ème décimale)

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7. INCIDENCE SUR LES EFFECTIFS ET LES DÉPENSES DE FONCTIONNEMENT

7.1 Incidence sur les ressources humaines

L'estimation des dépenses relevant de ce point 7 est une estimation moyenne sur la période 2007-2013. Il est envisagé d'augmenter les ressources humaines actuellement affectées à la gestion du programme Culture 2000 afin de prendre en compte l'évolution des crédits opérationnels affectés au programme; ces ressources humaines passeraient de 16 hommes/ans en 2007 à 20 hommes/ans en 2013.

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7.2 Incidence financière globale des ressources humaines

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Les montants correspondent aux dépenses totales pour 12 mois.

7.3 Autres dépenses de fonctionnement découlant de l'action

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Les montants correspondent aux dépenses totales de l'action pour 12 mois.

(1) Préciser le type de comité ainsi que le groupe auquel il appartient.

I. Total annuel (7.2 + 7.3) // 2 239 750 EUR

II. Durée de l'action // 7

III. Coût total de l'action (I x II) // 15 678 250 EUR

Les besoins en ressources humaines et administratives seront couverts à l'intérieur de la dotation allouée à la Direction Générale gestionnaire dans le cadre de la procédure d'allocation annuelle.

L'allocation de postes dépendra d'une part, de l'organisation interne de la prochaine Commission et d'autre part, d'une éventuelle réallocation de postes entre services suite aux nouvelles perspectives financières.

8. SUIVI ET ÉVALUATION

8.1 Système de suivi

Au niveau de la mise en oeuvre du programme, des indicateurs de réalisation ont été définis concernant le nombre de projets à soutenir au titre des différents volets.

Le système de collecte des données relatives aux projets et actions cofinancés par le programme fonctionnera à plusieurs niveaux :

- les formulaires de demande de subvention;

- les rapports d'activité et financiers intermédiaires et finaux présentés par les bénéficiaires à la Commission et que celle-ci doit approuver;

- les éventuels audits et visites in situ effectués par le personnel de la Commission.

Pour les besoins du suivi, les indicateurs ci-dessous ont été déterminés :

Objectifs // Indicateurs

Objectif général //

Contribuer à l'épanouissement de valeurs culturelles européennes partagées sur la base d'une coopération culturelle accrue entre les artistes, les opérateurs culturels et les institutions culturelles // * Attitudes des bénéficiaires du programme

Objectifs spécifiques //

Promouvoir la mobilité transnationale des artistes et des opérateurs culturels // * Proportion de projets lancés/exécutés qui visent/visaient expressément à intensifier les déplacements d'artistes et d'opérateurs culturels

* Nombre d'artistes participant, par le canal du programme, à des échanges et des collaborations

* Nombre d'opérateurs culturels participant, par le canal du programme, à des échanges et des collaborations

* Proportion de projets correspondants menés à bien qui, s'ils n'avaient pas bénéficié d'un financement au titre du programme, n'auraient probablement pas été entrepris (sur la base d'une enquête réalisée auprès des participants)

Encourager la circulation transnationale des oeuvres d'art et des produits artistiques et culturels // * Proportion de projets lancés/exécutés qui visent/visaient expressément à encourager la circulation des oeuvres d'art et des produits artistiques et culturels

* Nombre d'oeuvres d'art et de produits artistiques et culturels mis en circulation par le canal du programme

* Proportion de projets correspondants qui, s'ils n'avaient pas bénéficié d'un financement au titre du programme, n'auraient probablement pas été réalisés (sur la base d'une enquête effectuée auprès des participants)

Favoriser le dialogue interculturel

// * Proportion de projets lancés/exécutés qui visent/visaient expressément à favoriser le dialogue interculturel et promouvoir la diversité culturelle

* Proportion de projets correspondants qui, s'ils n'avaient pas bénéficié d'un financement au titre du programme, n'auraient probablement pas été réalisés (sur la base d'une enquête effectuée auprès des participants)

Objectifs opérationnels //

Soutenir les actions culturelles via:

-- des pôles de coopération culturelle

-- des actions de coopération

-- des actions spéciales //

* Nombre de pôles lancés

* Proportion du budget total alloué au programme utilisée pour soutenir les pôles (objectif indicatif : 36%).

* Nombre d'actions de coopération lancées

* Proportion du budget total alloué au programme utilisée pour soutenir les actions de coopération (objectif indicatif : 24%)

* Nombre d'actions spéciales lancées

* Proportion du budget total alloué au programme utilisée pour soutenir les actions spéciales (objectif indicatif : 17%)

Soutenir des organismes européens actifs dans le domaine culturel // * Nombre d'organismes européens actifs dans le domaine culturel soutenus

* Proportion du budget total alloué au programme utilisée pour soutenir de tels organismes (objectif indicatif : 10%)

Soutenir des travaux d'analyse ainsi que la collecte et la diffusion d'informations dans le domaine de la coopération culturelle // * Nombre d'études et d'enquêtes financées

* Nombre de conférences soutenues

* Degré d'utilisation du portail d'information

* Proportion du budget total alloué au programme utilisée pour soutenir cet objectif opérationnel (objectif indicatif : 5%).

8.2 Modalités et périodicité de l'évaluation prévue

La Commission présentera au Parlement européen, au Conseil, au Comité économique et social et au Comité des régions un rapport intermédiaire d'évaluation sur les résultats obtenus et sur les aspects qualitatifs et quantitatifs de la mise en oeuvre du présent programme (au plus tard le 31 décembre 2010) et une Communication sur la continuation du présent programme au plus tard le 31 décembre 2011.

Au terme de l'exécution du programme proposé, la Commission présentera au Parlement européen, au Conseil, au Comité économique et social et au Comité des régions un rapport centré sur sa mise en oeuvre (rapport d'évaluation ex post au plus tard le 31 décembre 2015).

Ces rapports d'évaluation mettront en particulier en évidence la création de la valeur ajoutée, notamment de nature culturelle et européenne.

9. MESURES ANTI-FRAUDE

Les décisions et conventions de financement conclues entre la Commission et les bénéficiaires prévoient que la Commission et la Cour des comptes effectuent des contrôles in situ dans les locaux des bénéficiaires d'une aide communautaire, et confèrent le pouvoir d'exiger des justificatifs de toute dépense effectuée au titre desdits conventions, accords et engagements juridiques dans les cinq ans suivant la fin de la période contractuelle.

Les bénéficiaires sont assujettis à des obligations de déclaration et de comptabilité financière, lesquelles sont analysées sous l'angle du contenu et de l'éligibilité des dépenses, conformément à l'objet du financement communautaire et compte tenu des obligations contractuelles et des principes d'économie et de bonne gestion financière.

En annexe aux conventions de financement figurent des informations de nature administrative et financière, destinées à préciser le type de dépenses éligibles dans le cadre de ces conventions. Le cas échéant, une limitation de l'intervention communautaire à la couverture de certains éléments de coût, réels, identifiables et vérifiables dans la comptabilité du bénéficiaire, sera de nature à faciliter le contrôle et l'audit (ainsi que l'évaluation pour les besoins de la sélection) des projets subventionnés.

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