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Document 52004PC0423

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

    /* KOM/2004/0423 endg. */

    52004PC0423

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou /* KOM/2004/0423 endg. */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Europäische Union hat am 19. Januar 2004 mit der Republik Guinea-Bissau Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufgenommen, nachdem am 14. September 2003 ein Staatsstreich in Guinea-Bissau verübt worden war.

    Dieser Staatsstreich steht im Widerspruch zu den in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou definierten wesentlichen Elementen.

    Während der Sitzung zur Eröffnung der Konsultationen hat die Europäische Union mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass Guinea-Bissau konkrete Verpflichtungen eingegangen ist. Diese beziehen sich zum einen auf die Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung, in der die Menschenrechte sowie die demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien geachtet werden, und zum anderen auf die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung des Landes.

    Die Europäische Union nimmt daher zur Kenntnis, dass sich die Regierung der Republik Guinea-Bissau verpflichtet hat:

    - ihr Programm für den Übergang und insbesondere ihre Aussagen über die Abhaltung von Parlamentswahlen zu bestätigen,

    - die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz und die Wiederherstellung der zivilen Kontrolle über die Streitkräfte zu bestätigen,

    - Maßnahmen zur Sanierung der Staatsfinanzen zu ergreifen.

    Die Schlussfolgerungen des Vorsitzes und der Kommission sehen darüber hinaus Folgendes vor:

    "Die Europäische Union wird den Dialog mit der Republik Guinea-Bissau fortsetzen, um eine möglichst rasche Rückkehr zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu gewährleisten, die eine unverzichtbare Voraussetzung für die vollständige Normalisierung der Kooperationsbeziehungen zu diesem Land darstellt. Die Konsultationen wurden in der Hoffnung aufgenommen, dass sie zur dauerhaften Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung beitragen, die der Republik Guinea-Bissau die erforderliche solide Grundlage bieten soll, um die Armut zu bekämpfen, die Stabilität in der Region zu fördern und sich stärker in die Weltwirtschaft zu integrieren.

    Anhand monatlicher Berichte über die Erfuellung der genannten Verpflichtungen, deren Ausarbeitung die Republik Guinea-Bissau zugesagt hat, wird die Europäische Union die Entwicklung der Lage genau verfolgen. Sie wird auf die Einhaltung der Verpflichtungen achten und ihr besonderes Augenmerk dabei auf folgende Punkte richten: den Zeitplan für die Wahlen und die Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und demokratischen Legitimation dieser Wahlen, die Durchführung des Sofortprogramms, die Fortschritte bei der Sanierung der öffentlichen Finanzen, die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz und zu Streitkräften unter ziviler Kontrolle.

    Der Umfang und die Umsetzung der von der Regierung Guinea-Bissaus eingegangenen Verpflichtungen werden dafür maßgebend sein, welche geeigneten Maßnahmen in welchem Umfang gegebenenfalls gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou am Ende des für den Dialog und Konsultationen vor Ort vorgesehenen Zeitraums von drei Monaten beschlossen werden. Die Europäische Union betont, dass die weitere Unterstützung der Entwicklungsanstrengungen des Landes von der uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft der guinea-bissauischen Behörden abhängt."

    Der intensive Dialog, der in Guinea-Bissau geführt wurde, stützte sich auf eine Liste von Maßnahmen, die zur Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen ergriffen werden sollten, und auf die monatlichen Kontrollberichte, die den Vertretern des Vorsitzes und der Kommission vor Ort vorgelegt wurden. Am Ende dieses Dialogs bewerteten die Vertreter des Vorsitzes und der Kommission vor Ort gemeinsam mit Frankreich die Umsetzung der Verpflichtungen.

    Aus ihrer Bewertung ging hervor, dass einige Verpflichtungen zu bemerkenswerten und ermutigenden Maßnahmen seitens der guinea-bissauischen Behörden geführt haben. Besondere Beachtung verdient:

    * die Abhaltung fairer, freier und transparenter Parlamentswahlen am 28. und 30. März 2004,

    * die Bestätigung der Wiederherstellung einer unabhängigen Justiz durch die Ernennung des Generalstaatsanwalts der Republik und die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.

    Die Sanierung der öffentlichen Finanzen gibt aus folgenden Gründen noch Anlass zu Sorge:

    - Das gesamte öffentliche Rechnungswesen ist reformbedürftig. Die Lage der öffentlichen Finanzen wird immer schlechter, da die Erhebung eines Großteils der öffentlichen Einnahmen, und insbesondere der Zolleinnahmen, nicht nach den normalen Verfahren erfolgt.

    - Die finanzielle Lage des Staates bleibt weiterhin sehr Besorgnis erregend. Da er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, werden die Gehälter der meisten Beamten aus einem Fonds bezahlt, der aus Beiträgen der Entwicklungspartner gespeist und vom UNDP verwaltet wird.

    - Die Durchführung des von der Übergangsregierung verabschiedeten Sofortprogramms für die Wirtschaft muss fortgesetzt werden.

    - Die bereits begonnene Zählung der Staatsbediensteten muss fortgesetzt werden.

    - Im Bereich der öffentlichen Finanzen müssen Korrekturen erfolgen und Maßnahmen wie die Einführung eines Audits für das Finanzkontrollsystem, die öffentlichen Aufträge und Einnahmen ergriffen werden.

    - Die Mittel aus dem Budgethilfeprogramm der Gemeinschaft müssen im Anschluss an die 2003 durchgeführte Prüfung des Mitteleinsatzes zurückgezahlt werden.

    - Nachdem die Schlussfolgerungen des Auditberichts der Obersten Finanzaufsichtbehörde über die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Einnahmen im Jahr 2003 vorgelegt wurden, sollten nun administrative und gerichtliche Schritte gegen die Verantwortlichen der vorhergehenden Regierung, die sich Unregelmäßigkeiten zuschulde kommen ließen oder Betrug begingen, eingeleitet werden.

    Nach Auffassung der Europäischen Union kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Übergangsprozess für die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung in Gang gesetzt wurde. Allerdings bestehen weiterhin Zweifel an den Zielsetzungen der Behörden im Hinblick auf die Sanierung der öffentlichen Finanzen.

    Im Anschluss an diese Konsultationen und in Anbetracht der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou definierten geeigneten Maßnahmen schlägt die Kommission eine Normalisierung der Zusammenarbeit vor. Gleichzeitig aber soll 18 Monate lang beobachtet werden, ob Fortschritte in den oben im Zusammenhang mit den öffentlichen Finanzen genannten Punkten erzielt werden, ob die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz gefestigt, die zivile Kontrolle über die Streitkräfte wiederhergestellt und der Wahlzyklus mit der Präsidentenwahl fortgesetzt wird. Für diesen Zeitraum sollten halbjährliche Evaluierungen in Betracht gezogen werden.

    Ferner ist mit der Regierung Guinea-Bissaus ein verstärkter und intensiver politischer Dialog zu führen, um sicherzustellen, dass sie den bereits eingeschlagenen Kurs zur Wiederherstellung der Rechtstaatlichkeit und zur Förderung sozialer und wirtschaftlicher Stabilität in Guinea-Bissau weiterverfolgt.

    Sollte die Regierung Guinea-Bissaus die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellen, so behält sich die Europäische Kommission das Recht vor, nach Ablauf des oben genannten Zeitraums von 18 Monaten die Bindung der Mittel aufzuheben, die Guinea-Bissau aus dem 9. EEF zugewiesen und nicht in Anspruch genommen wurden.

    In Anbetracht der obigen Ausführungen und der Artikel 9 und 96 des Abkommens von Cotonou schlägt die Kommission dem Rat vor, die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau abzuschließen und den beiliegenden Beschluss anzunehmen.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 [1] in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf seinen Artikel 96,

    [1] JO L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    gestützt auf die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens [2] zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

    [2] JO L 317 vom 15.12.2000, S. 376

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] JO C vom , S.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Militärputsch vom 14. September 2003, der von der Europäischen Union in ihrer Erklärung vom 18. September 2003 verurteilt wurde, stellt einen Verstoß gegen die in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou definierten wesentlichen Elemente dar.

    (2) Gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou fanden am 19. Januar 2004 mit den AKP-Ländern und der Republik Guinea-Bissau Konsultationen statt, bei denen die Behörden Guinea-Bissaus bestimmte Verpflichtungen eingingen, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen drei Monaten, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen.

    (3) Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass die vorgenannten Verpflichtungen zu konkreten Initiativen geführt haben; einige wichtige Maßnahmen betreffend die wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou erscheinen aber noch unzureichend -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou geführten Konsultationen sind abgeschlossen.

    Artikel 2

    Die in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens genannten Maßnahmen werden im Sinne der geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou angenommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt während eines Zeitraums von 18 Monaten, der mit dem Tag der Annahme durch den Rat beginnt.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf eines Schreibens

    Herr Ministerpräsident,

    Die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.

    Die Europäische Union hat daher in ihrer Erklärung vom 18. September 2003 den Militärputsch vom 14. September 2003 entschieden verurteilt.

    Am 19. Dezember 2004 beschloss der Rat der Europäischen Union, die Regierung der Republik Guinea-Bissau und die AKP-Länder zu Konsultationen einzuladen, um die Lage und mögliche Lösungen eingehend zu prüfen.

    Die Konsultationen fanden am 19. Januar 2004 in Brüssel statt. Bei dieser Gelegenheit wurden verschiedene grundlegende Fragen erörtert, und Sie hatten Gelegenheit, den Standpunkt der Regierung von Guinea-Bissau und ihre Beurteilung der Lage darzulegen. Die Europäische Union hat zur Kenntnis genommen, dass Sie die Verpflichtung eingegangen sind:

    - das Programm der Regierung von Guinea-Bissau für den Übergang und insbesondere ihre Aussagen über die Abhaltung von Parlamentswahlen zu bestätigen,

    - Maßnahmen zur Sanierung der Staatsfinanzen zu ergreifen,

    - die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz und die Wiederherstellung der zivilen Kontrolle über die Streitkräfte zu bestätigen.

    Außerdem wurde vereinbart, in Guinea-Bissau drei Monate lang einen vertieften Dialog über die aufgeworfenen Fragen zu führen und am Ende dieses Zeitraums Bilanz zu ziehen.

    Dieser intensive und regelmäßige Dialog hat in Guinea-Bissau stattgefunden. Grundlage war eine Liste von Maßnahmen, die zur Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen ergriffen werden sollten.

    Die Bestandsaufnahme am Ende des Dialogs ergab, dass die guinea-bissauischen Behörden bemerkenswerte Maßnahmen getroffen haben. Besondere Beachtung verdient:

    * die Abhaltung fairer, freier und transparenter Parlamentswahlen am 28. und 30. März 2004,

    * die Bestätigung der Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz durch die Ernennung des Generalstaatsanwalts der Republik und die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.

    Es besteht kein Zweifel, dass all diese Initiativen Gewähr für eine politische und soziale Stabilisierung des Landes bieten. Die Sanierung der Staatsfinanzen und insbesondere das öffentliche Rechnungswesen, die Verwaltung der Zolleinnahmen und die Bezahlung der meisten Staatsbeamten geben jedoch weiterhin Anlass zur Sorge.

    In diesem Zusammenhang erwartet die Europäische Union vor allem, dass folgende konkrete Maßnahmen zur Sanierung der Staatsfinanzen ergriffen werden:

    * die Weiterführung des von der Übergangsregierung verabschiedeten Sofortprogramms für die Wirtschaft;

    * die Fortsetzung der bereits begonnenen Zählung der Staatsbediensteten;

    * die Durchführung von Korrekturmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Finanzen wie z.B. eines Audits für das Finanzkontrollsystem, die öffentlichen Aufträge und Einnahmen;

    * die Rückzahlung der Mittel aus dem Budgethilfeprogramm der Gemeinschaft im Anschluss an die 2003 durchgeführte Prüfung des Mitteleinsatzes.

    * die Vorlage der Schlussfolgerungen des Berichts über die von der Obersten Finanzaufsichtsbehörde 2003 durchgeführte Prüfung der öffentlichen Einnahmen;

    * administrative und gerichtliche Schritte gegen die Verantwortlichen der vorhergehenden Regierung, die sich Unregelmäßigkeiten zuschulde kommen ließen oder Betrug begingen.

    Im Anschluss an diese Konsultationen wurde, in Anbetracht der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou definierten geeigneten Maßnahmen, die Normalisierung der Zusammenarbeit beschlossen. Gleichzeitig aber soll 18 Monate lang beobachtet werden, ob Fortschritte in den oben im Zusammenhang mit den öffentlichen Finanzen genannten Punkten erzielt werden, ob die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz gefestigt, die zivile Kontrolle über die Streitkräfte wiederhergestellt und der Wahlzyklus mit der Präsidentenwahl fortgesetzt wird. Die Bedingungen sollten geschaffen werden, die die Durchführung demokratischer und transparenter Wahlen sicherstellen. Die Europäische Kommission wird in dem genannten Zeitraum halbjährliche Evaluierungen durchführen.

    Ein verstärkter und intensiver politischer Dialog mit Ihrer Regierung soll zur Festigung der Demokratie in Ihrem Land beitragen.

    Sollte die Regierung Guinea-Bissaus die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellen, so behält sich die Europäische Kommission das Recht vor, nach Ablauf des oben genannten Zeitraums von 18 Monaten die Bindung der Mittel aufzuheben, die Guinea-Bissau aus dem 9. EEF zugewiesen und nicht in Anspruch genommen wurden.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Für die Kommission Für den Rat

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