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Document 52004PC0365

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates, der Richtlinie 93/6/EG des Rates sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/12/EG Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2004/0365 endg. - COD 2002/0269 */

    52004PC0365

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates, der Richtlinie 93/6/EG des Rates sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/12/EG Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2004/0365 endg. - COD 2002/0269 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates, der Richtlinie 93/6/EG des Rates sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/12/EG ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    2002/0269 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates, der Richtlinie 93/6/EG des Rates sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/12/EG

    1. Einleitung

    Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG--Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung abgegebenen Änderungen abgibt. Nachfolgend erläutert die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen 29 Änderungen.

    2. Hintergrund

    - Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2002) 625 endg. - 2002/0269 (COD)): 20. November 2002

    - Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 18. Juni 2003

    - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 25. September 2003

    - Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat: 8. Dezember 2003

    - Übermittlung der Position der Kommission zum Gemeinsamen Standpunkt (KOM (2004) 15 endg. -2002/0269 (COD)): 12. Januar 2004

    Am 30. März 2004 nahm das Europäische Parlament in seiner zweiten Lesung 29 Änderungen an, die sich auf ein Kompromisspaket stützten, auf das sich alle Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der COREPER-Sitzung am 18. März 2004 einigten.

    Zweck der Richtlinie

    Bei dem Vorschlag für eine Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte handelt es sich um eine der Schlüsselmaßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Mit dem Vorschlag sollen die Möglichkeiten des EU-Legislativrahmens erweitert werden, einen Binnenmarkt für Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte zu schaffen.

    3. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungen des Europäischen Parlaments

    Am 30. März 2004 nahm das Europäische Parlament 29 der insgesamt 82 Änderungen an, die eingebracht wurden. Die Kommission kann sämtliche Änderungen (Nr. 54 bis Nr. 82) akzeptieren, die als Teil eines globalen Kompromisspaktes angenommen wurden.

    Schlussfolgerung

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben erwähnt ab.

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