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Document 52004PC0245

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2004/0245 endg. - COD 2002/0254 */

52004PC0245

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2004/0245 endg. - COD 2002/0254 */


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität der Badegewässer (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2002/0254 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität der Badegewässer

Am 21. Oktober 2003 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über die Änderungsanträge zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer ab (KOM(2002) endgültig vom 24. Oktober 2002).

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Kommission, solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf des Verfahrens zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Die Kommission nimmt im Folgenden zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Stellung.

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2002) 581 endgültig - 2002/0254 (COD)) gemäß Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag: 24.10.2002.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 19.6.2003.

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 9. April 2003.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: 21.10.2003.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Schutz der Badegewässer war eines der ersten Themen der europäischen Wasserpolitik und ist eines der am erfolgreichsten in die Praxis umgesetzten Anliegen. Mit der 1976 verabschiedeten Badegewässer-Richtlinie wurden unionsweit verbindliche Normen für die Badegewässer festgelegt. Der jährliche Bericht über die Qualität der Badegewässer zeigt, dass die Öffentlichkeit für dieses Thema sensibilisiert ist und dass erhebliche Fortschritte bei der Qualität der Badegewässer erzielt wurden.

Allerdings spiegelt die Badegewässer-Richtlinie aus dem Jahr 1976 deutlich den technischen und gesellschaftlichen Kenntnis- und Erfahrungsstand der frühen 70er Jahre wider. Seither wurden neue Erkenntnisse in der Epidemiologie gewonnen und die Verwaltungsmethoden verbessert. Außerdem wünscht die Öffentlichkeit bessere Information und eine stärkere Einbeziehung in Umweltfragen.

Nach einer breit angelegten Anhörung der Öffentlichkeit und Sachverständigen hat die Kommission im Oktober 2002 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vorgelegt (KOM(2002)581).

Dieser Vorschlag behält die bisherige Definition des Begriffs ,Badegewässer" bei. Trotz des erheblichen Drucks, die Definition des Begriffs der Badegewässer auf weitere Wassersportarten auszuweiten (Surfen und Windsurfen), bestand die Auffassung, dass eine vollständige Einbeziehung dieser Aktivitäten zu unverhältnismäßig hohen Kosten für die Mitgliedstaaten geführt hätte.

Im Gegensatz zu den in der Richtlinie von 1976 festgelegten 19 Parametern, sieht die neue Badegewässerrichtlinie neben der visuellen Kontrolle der Badestandorte die Überwachung von zwei Bakterien vor, die als wissenschaftlich zuverlässige Indikatoren für den Nachweis von Fäkalverschmutzungen gelten.

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der geltenden Badegewässer-Richtlinie zeigen, dass sich mit langfristig angelegten Bewertungs- und Bewirtschaftungsverfahren sowohl die Häufigkeit als auch die Überwachungskosten sogar trotz verbessertem Gewässerschutz verringern lassen. Eine gut ausgebaute Verwaltung der Badegewässer und eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit ersetzen ein Konzept, das allein auf Überwachung und nachträgliche Kontrolle der Einhaltung ausgerichtet ist.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Am 21.10.03 nahm das Europäische Parlament 37 Abänderungen von insgesamt 75 Änderungsanträgen an. Zwei dieser Änderungsanträge - die Anträge 19 und 65 - waren Gegenstand getrennter Abstimmungen. Bei Änderungsantrag 19 befürworteten die Abgeordneten lediglich das Konzept der vorübergehenden Kontaminierung, jedoch weder die vorgeschlagenen Bedingungen noch Modalitäten. Änderungsantrag 65 blieb von der getrennten Abstimmung unberührt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderungsanträge des Parlaments größtenteils im Grundsatz oder uneingeschränkt akzeptiert werden können, da sie den Kommissionsvorschlag, vor allem auf dem Gebiet der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und in technischen Fragen, wie der Analyse von Proben, klären und verbessern.

Einige der Änderungsanträge zielen auf eine stärkere Verzahnung mit der Wasserrahmenrichtlinie. In diesem Punkt akzeptiert die Kommission die Elemente, die zu einer besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit beitragen, möchte jedoch Überschneidungen auf dem Gebiet der Chemikalien und gefährlichen Stoffe vermeiden. Mit der Wasserrahmenrichtlinie werden ökologische und chemische Qualitätsnormen für alle Gewässer festgelegt, was die Badegewässer-Richtlinie durch die Festlegung mikrobiologischer Normen für Badegewässer ergänzt. Dabei gilt der einheitliche Verwaltungssrahmen der Wasserrahmenrichtlinie auch für die Badegewässer-Richtlinie.

Die Kommission ist auch nicht bereit, Änderungen zu akzeptieren, die den Anwendungsbreich der vorgeschlagenen Richtlinie verändern und einschränken, wie Änderungsantrag 5, mit dem der Bereich für Freizeitaktivitäten auf eine 100-m-Zone eingeschränkt wird.

Die Kommission nimmt im Folgenden ausführlich zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Stellung:

3.1. Von der Kommission vollständig übernommene Abänderungen

Mit den Abänderungen 6, 10 und 11 werden die Begriffsbestimmungen und praktische Fragen geklärt, so dass Berichterstattung und Verwaltung einfacher und systematischer werden.

Mit den Abänderungen 15, 17, 18, 22, 23, 24, 26 und 34 werden die Unterrichtung der Öffentlichkeit und das Risikomanagement verbessert. Vor allem die Abänderung 20 führt zu einer besseren Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Bewirtschaftung der Badegewässer und steht vollständig im Einklang mit dem zweiten Pfeiler des Århus-Übereinkommens.

Die Abänderung 52 kann akzeptiert werden, da sie zu einer soliden Bewirtschaftung der Badegewässer beiträgt.

Die Äbänderungen 29, 30, 31, 35, 57 und 75 sind ein positiver Beitrag zu den Analysetechniken und zum Gesundheitsschutz.

3.2. Von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptierte Abänderungen

Die Kommission begrüßt die Abänderung 28, würde jedoch einen Verweis auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritt hinzufügen. Der Wortlaut wäre dann wie folgt:

Die Kommission prüft diese Richtlinie spätestens 15 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässerqualität. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der insbesondere auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritt eingeht. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen.

Abänderung 21 ist in ihrem ersten Teil für die Kommission akzeptabel, da sie die Öffentlichkeit besser über Badegewässer unterrichtet. Allerdings ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass diese Angaben häufig überfluessig sind, da der Status nach der Wasserrahmenrichtlinie für Badende unter Umständen irrelevant ist (z. B. im Falle eines Hafenbeckens).

Die Kommission befürwortet einheitliche Symbole für die Hinweise auf die Qualität der Badegewässer, möchte jedoch die Wahl dieser Symbole der Subsidiarität überlassen. In dieser Frage strebt die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung an, ähnlich wie die erfolgreich entwickelte Strategie bei der Wasserrahmenrichtlinie.

Äbänderung 21 sollte somit wie folgt eingeschränkt werden:

(a) eine nicht technische Zusammenfassung des Badegewässerprofils und die Einstufung des Badegewässers während der letzten drei Jahre, einschließlich des Status des Gewässers gemäß Richtlinie 2000/60/EC.

Die Kommission würde die Abänderung 8 begrüßen, glaubt jedoch nicht, dass sie eine wirkliche Verbesserung darstellt. Angesichts von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a könnte die Abänderung 8 als redundant erachtet werden. Sie dürfte zu endlosen Diskussionen darüber führen, was unter ,sachlich" zu verstehen ist. Allein die Festlegung des Begriffs ,sachlich" wäre ein Fall von Überregulierung.

Abänderung 25 führt zwar zu besseren Informationspraktiken, da das Interent als eines der Medien und Technologien für die Unterrichtung genannt wird, doch möchte die Kommission die sprachliche Abfassung der Subsidiarität überlassen und akzeptiert daher den Hinweis auf die Sprachen Französisch und Englisch nicht.

Abänderung 32 zu Anhang III (a) vervollständigt das Profil, was die Kommission begrüßt. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie weiter gefasst und bezieht sich auf (Makro-)Merkmale, wie etwa Flussmündungen. Die Badegewässer-Richlinie befasst sich mit sehr viel kleineren topographischen Einheiten, wie z. B. Badestandorten. Eine unnötige Überfrachtung ist daher zu vermeiden. Das Profil sollte daher nur Elemente enthalten, die für das Verständnis und die Verwaltung von Badegewässern relevant sind. Deshalb sollte die Abänderung wie folgt lauten:

aa) eine Beschreibung der physikalischen, geographischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers im Hinblick auf die Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG, sofern diese Eigenschaften für das Badegewässer relevant sind;

3.3. Abänderungen, die die Kommission ablehnt

Die Abänderungen 1 und 12 können aus formalen Gründen nicht akzeptiert werden. Bei Äbänderung 1 wurde der Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags dem EG-Vertrag entnommen und sollte beibehalten werden. Abänderung 12 verweist auf eine Bestimmung der 76/160-Richtlinie, die es nicht gibt.

Abänderung 5 ist nicht akzeptabel, da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie einschränkt. Die Einbeziehung von Wassersportarten innerhalb einer Zone von 100 Metern ist nicht praktikabel. Die Einschränkung auf 100 m wird schwer umzusetzen und nicht zu kontrollieren sein.

Abänderung 7 ist nicht akzeptabel, da der Anwendungsbereich auf Gewässer ausgedehnt wird, bei denen Freizeitaktivitäten ausgebübt werden, sofern eine besondere Gefahr der Verschmutzung besteht, womit Gewässer ausgeschlossen werden, die kaum ein Verschmutzungsrisiko aufweisen.

Abänderung 19 kann so nicht akzeptiert werden. Durch die getrennte Abstimmung sind die angenommenen Abänderungen nicht mehr operationell. Nichtsdestoweniger ist die Kommission offen für das Konzept der vorübergehenden Kontaminierung.

Bezüglich der Äbänderungen 2, 4, 16 und 65 kann die Kommission die Überschneidungen der Chemienormen, die in der Wasserrahmenrichtlinie behandelt werden, mit der Badegewässer-Richtlinie nicht akzeptieren. Nur die mit Abänderung 65 vorgeschlagene Einfügung "zum Schutz" wird begrüßt.

Abänderung 27 kann nicht akzeptiert werden, da die Kommission der Auffassung ist, dass die Wahl des Symbols zur Darstellung der Wasserqualität der Subsidiarität überlassen werden sollte.

Abänderung 33 kann aufgrund der Größenordnung nicht in ihrer jetzigen Form akzeptiert werden. Der Anwendungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie ist weiter gefasst und bezieht sich auf (Makro-)Merkmale, während die Badegewässer-Richtlinie sehr viel kleinere topographische Einheiten zum Gegenstand hat.

Abänderung 54 kann nicht akzeptiert werden, da die Zeitspanne von vier Tagen für die Probenahme viel zu lang ist und die Gefahr besteht, dass das Ergebnis der Statistiken beeinflusst wird.

Abänderung 58, die sich auf Erwägungsgrund 7 bezieht, kann nicht akzeptiert werden. Die Vorstellung steht im Widerspruch zum Geist der vorgeschlagenen Richtlinie, die ein hohes Schutzniveau vorsieht.

3.4. Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäss Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben ausgeführt.

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