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Document 52004PC0226
Proposal for a Council Regulation strengthening the restrictive measures in respect of Burma/Myanmar and repealing Regulation (EC) No 1081/2000
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000
/* KOM/2004/0226 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 /* KOM/2004/0226 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) In Anbetracht der politischen Lage in Birma/Myanmar verhängte der Rat am 28. Oktober 1996 in seinem Gemeinsamen Standpunkt 1996/653/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen dieses Land. Diese Maßnahmen sind später ausgeweitet und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/346/GASP sowie 2003/297/GASP geändert worden, wobei die Geltungsdauer des letzteren am 29. April 2004 endet. (2) Einige der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar sind in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 umgesetzt worden. (3) Angesichts der weiterhin Besorgnis erregenden Menschenrechtslage in Birma/Myanmar beschloss der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP, die restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar zu verlängern und auszuweiten. (4) Daher ist es wünschenswert, eine neue Verordnung zu veröffentlichen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 und 301, gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP des Rates über erneute restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [1], [1] ABl. L [...], [...], S. [...]. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat beschloss am 28. Oktober 1996 als Reaktion auf den ausbleibenden Demokratisierungsprozess und die andauernde Verletzung der Menschenrechte in Birma/Myanmar mit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 1996/653/GASP [3] bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. Diese restriktiven Maßnahmen sind wegen der fortgesetzt schweren und systematischen Verstöße der birmesischen Behörden gegen die Menschenrechte, insbesondere aufgrund der kontinuierlichen und zunehmenden Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte, sowie wegen ausbleibender Bemühungen dieser Behörden zur Demokratisierung und Versöhnung wiederholt und letztmalig durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP betreffend Birma/Myanmar [4] ausgeweitet worden, dessen Geltungsdauer am 29. April 2004 endet. Einige der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar sind in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 [5] des Rates umgesetzt worden. [3] ABl. L 287 vom 08. November 1996, S. 1. [4] ABl. L 106 vom 29. April 2003, S. 36, zuletzt geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/907/GASP (ABl. L 340 vom 24. Dezember 2003, S. 81). [5] ABl. L 122 vom 24. Mai 2000, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2297/2003 der Kommission (ABl. L 340 vom 24. Dezember 2003, S. 37). (2) Das Militärregime in Birma/Myanmar begeht weiterhin ernste Verstöße gegen die Menschenrechte, hat keine Maßnahmen zur Beendigung von Zwangsarbeit ergriffen und hat es bisher unterlassen, substantielle Gespräche mit der demokratischen Bewegung über einen Prozess der nationalen Versöhnung sowie über die Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie aufzunehmen. Darüber hinaus stützt die andauernde Internierung von Daw Aung San Suu Kyi und anderen Mitgliedern der Nationalen Liga für Demokratie die Schlussfolgerung, dass sich die politische Lage insgesamt verschlechtert hat. Im Gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP wird daher gefordert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Birma/Myanmar und gegen die Nutznießer dieser Missregierung und die Gegner des Prozesses der nationalen Versöhnung, der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie beizubehalten und zu verstärken sind. (3) Die im gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen u.a. das Verbot technischer Hilfe sowie das Verbot der Finanzierung und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Embargo betreffend die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Birmas/Myanmars sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. (4) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen, sind zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der EG-Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. (5) Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot technischer Hilfe sowie das Verbot der Finanzierung und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen. (6) In Bezug auf die Verpflichtungen eines Kredit- oder Finanzinstituts, von Dritten zugunsten einer der aufgeführten Personen oder Institutionen transferierte Mittel gutzuschreiben, ist anzumerken, dass trotz des Verbots der Verfügbarmachung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen vorläufige Gutschriften auf eingefrorene Konten vorgenommen werden können und zwar so lange, bis die zuständigen Behörden entschieden haben, ob die Gutschrift genehmigt wird oder ob die Mittel betreffende Durchsetzungsmaßnahmen gegen Dritte eingeleitet werden, die die Mittel transferiert haben. Bis zu dieser Entscheidung ist die betroffene aufgeführte Person oder Institution über die Gutschrift nicht zu informieren. (7) Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine neue Fassung mit allen einschlägigen geänderten Bestimmungen anzunehmen, die die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 ersetzt und aufhebt. (8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, tritt diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) ,Technische Hilfe": Jede Art von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen, die in Form von Schulung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten erfolgt. Sie umfasst ebenfalls Hilfe in mündlicher Form. (2) ,Gelder": finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art u.a.: (a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel; (b) Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen; (c) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge; (d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; (e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfuellungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; (f) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen; (g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; (h) jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren. (3) ,Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, der Verwendung von und des Zugangs zu Geldmitteln sowie des Handels mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird. (4) ,Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. (5) ,Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen": Die Verhinderung der Verwendung dieser Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, also u.a. den Verkauf, die Vermietung oder die Verpfändung dieser Ressourcen. Artikel 2 Es ist untersagt, (a) technische Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Lieferung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Gerät jeder Art, einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge, militärischer Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und damit verbundener Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bzw. zur Verwendung in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; (b) finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere einschließlich von Zuschüssen, Darlehen und Exportkredit versicherungen für Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät mittelbar oder unmittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in bzw. zur Verwendung in Birma/Myanmar bereitzustellen; (c) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a oder b genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen. Artikel 3 Es ist untersagt, (a) wissentlich und absichtlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungsgegenstände mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, zu versenden oder auszuführen; (b) technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungsgegenständen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu erbringen, oder zu versenden; (c) finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungsgegenständen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in bzw. zur Verwendung in Birma/Myanmar bereitzustellen; (d) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a, b oder c genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen. Artikel 4 1. Abweichend von Artikel 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (a) die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller Hilfe sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit (i) nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken oder bei Programmen der Vereinten Nationen, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen eingesetzt wird, (ii) Gerät, das bei Maßnahmen der EU und der Vereinten Nationen zur Krisenbewältigung eingesetzt wird, sowie (b) Verkauf, Lieferung, Transfer oder Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird sowie mit der Bereitstellung von finanzieller Hilfe und finanzieller und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen genehmigen. 2. Die in Absatz 1 bezeichneten Genehmigungen können nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden. Artikel 5 Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Schutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nation, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Vertretern der Medien oder vom Personal und von Mitarbeitern humanitärer und Entwicklungsorganisationen ausschließlich zur eigenen Nutzung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. Artikel 6 1. Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzelner Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar und aller mit ihnen in Verbindung stehenden, in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen werden eingefroren. 2. Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3. Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Transaktionen ist, ist untersagt. Artikel 7 1. Abweichend von Artikel 6 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Mittel oder Gelder oder ihre Bereitstellung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass diese bestimmten Mittel oder Gelder (a) für grundlegende Ausgaben, darunter Zahlungen für Nahrungsmittel, Mieten oder Hypotheken, Arzneimittel und medizinische Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig; (b) ausschließlich für die Zahlung arbeitsbezogener Gebühren in vernünftiger Höhe und die Rückzahlung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Rechtsbeistand bestimmt; (c) ausschließlich für die Zahlung von Gebühren oder Dienstleistungsentgelten für das Halten eingefrorener Gelder oder die Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt; (d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde allen anderen zuständigen Behörden sowie der Kommission mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, die ihrer Auffassung nach für die Erteilung einer besonderen Genehmigung sprechen. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede im Sinne dieses Absatzes erteilte Genehmigung. 2. Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorene Konten eingehende (i) Zinsen oder andere Erträge aus diesen Konten oder (ii) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die zu einem Zeitpunkt geschlossen oder eingegangen wurden, als sie noch nicht der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 oder dieser Verordnung unterlagen, unter dem Vorbehalt, dass diese Zinsen, anderen Erträge und Zahlungen weiterhin Artikel 6 Absatz 1 unterliegen. Artikel 8 1. Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, (a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der Kommission - direkt oder über diese zuständigen Behörden - unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 6 eingefrorene Konten und Guthaben; (b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. 2. Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. 3. Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 9 Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in dem guten Glauben einfrieren, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Artikel 10 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte. Artikel 11 Die Kommission wird ermächtigt, (a) Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen sowie (b) Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen im Hinblick auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/.../GASP zu ändern. Artikel 12 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit. Artikel 13 Diese Verordnung gilt (a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, (b) an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, (c) für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, (d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Personen, Gruppen oder Institutionen und (e) für jede juristische Person, Gruppe oder Institution, die in der Gemeinschaft tätig ist. Artikel 14 Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 wird hiermit aufgehoben. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Ausrüstungsgegenstände zur internen Repression gemäß Artikel 3 Die folgende Liste enthält keine Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind. 1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung 3. Elektrische Suchscheinwerfer 4. Baugeräte mit ballistischen Schutzeinrichtungen 5. Jagdmesser 6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten 7. Handladeausrüstung für Munition 8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen 9. Optische Festkörperdetektoren 10. Bildverstärkerröhren 11. Teleskop-Visiereinrichtungen 12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition, mit Ausnahme speziell für militärische Zwecke ausgelegter Waffen und Munition, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: -Signalpistolen; -Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten 13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile 14. Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 15. Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 16. Geländegängige Allradnutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge 17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile 18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind 19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 21. Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: -Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet 22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: -TV- oder Röntgeninspektionsgeräte 25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: -speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen: -Bombenschutzdecken -Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt 28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür 29. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist 30. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung 31. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt: -Amatol -Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) -Nitroglykol -Pentaerythrittetranitrat (PETN) -Pikrylchlorid -Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) -2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 32. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist ANHANG II Verzeichnis der zuständigen Behörden nach Artikel 4, 7 und 8 BELGIEN Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement Egmont 1, rue des Petits Carmes 19 B-1000 Brüssel Direction générale des affaires bilatérales Service Afrique du Sud du Sahara Telefon: +32 25 01 85 77 Service des transports Telefon: +32 25 01 37 62 Fax: +32 25 01 88 27 Direction générale coordination et des affaires européennes Coordination de la politique commerciale Telefon: +32 25 01 83 20 Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie ARE 4 e o division, service des licences Avenue du Général Leman 60 B-1040 Brüssel Telefon: +32 22 06 58 16/27 Fax: +32 23 30 83 22 Service Public Fédéral des Finances Administration de la Trésorerie 30 Avenue des Arts B-1040 Brüssel Fax: +32 22 33 74 65 E-Mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Region de Bruxelles-Capitale: Kabinet van de minister van Financiën, Begroting, Openbaar Ambt en Externe Betrekkingen van de Brusselse Hoofdstedelijke regering Kunstlaan 9 B-1210 Brussel Telefon : +32 22 09 28 25 Fax: +32 22 09 28 12 Cabinet du ministre des finances, du budget, de la fonction publique et des relations extérieures du gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale Avenue des Arts, 9 B-1210 Brüssel Telefon: +32 22 09 28 25 Fax: +32 22 09 28 12 Région wallonne: Cabinet du ministre-président du gouvernement wallon Rue Mazy, 25-27 B-5100 Jambes-Namur Telefon: +32 81 33 12 11 Fax: +32 81 33 13 13 Vlaams Gewest: Administratie Buitenlands Beleid Boudewijnlaan 30 B-1000 Brussel Telefon: +32 25 53 59 28 Fax: +32 25 53 60 37 DÄNEMARK Erhvervs- og Boligstyrelsen Dahlerups Pakhus Langelinie Allé 17 DK - 2100 København Ø Telefon: +45 35 46 60 00 Fax: +45 35 46 60 01 Udenrigsministeriet Asiatisk Plads 2 DK - 1448 København K Telefon: +45 33 92 00 00 Fax: +45 32 54 05 33 Justitsministeriet Slotholmsgade 10 DK - 1216 København K Telefon: +45 33 92 33 40 Fax: +45 33 93 35 10 DEUTSCHLAND Finanzierung und finanzielle Hilfe: Deutsche Bundesbank Servicezentrum Finanzsanktionen Postfach D - 80281 München Telefon: +49 89 28 89 38 00 Fax: +49 89 35 01 63 38 00 Technische Hilfe und andere Dienstleistungen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Strasse 29-35 D - 65760 Eschborn Telefon: +49 61 96 90 80 Fax: +49 61 96 90 88 00 GRIECHENLAND Ministry of National Economy General Directorate of Economic Policy 5-7 Nikis str. GR - 101 80 Athens Telefon: +30 10 33 32 78 12 Fax: +30 10 33 32 81 0/33 32 79 3 Yðïõñãåßï ÅèíéêÞs Ïéêïíïìßá ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç ÏéêïíïìéêÞ ÐïëéôéêÞ Íßêçs 5-7 GR - 101 80 ÁèÞíá Telefon: +30 10 33 32 78 12 Fax: +30 10 33 32 81 0/33 32 79 3 Ministry of National Economy General Directorate for Policy Planning and Implementation 1, Kornarou str. GR - 105 63 Athens Telefon: +30 10 33 32 78 12 Fax: +30 10 33 32 81 0/33 32 79 3 Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ó÷Ýóåùí ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç Ó÷åäéáóìïý êáé Äéá÷åßñéóçò ÐïëéôéêÞò ÊïñíÜñïõ 1 GR - 105 63 ÁèÞíá Ôçë.: (00-30-10) 333 27 81-2 Öáî: (00-30-10) 333 28 10, 333 27 93 SPAIN Ministerio de Economía Dirección General de Comercio e Inversiones Paseo de la Castellana, 162 E-28046 Madrid Telefon: +34 913 49 38 60 Fax: +34 914 57 28 63 Dirección General del Tesoro y Política Financiera Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales Ministerio de Economía Paseo del Prado, 6 E - 28014 Madrid Telefon: +34 91 20 99 51 1 Fax: +34 91 20 99 65 6 FRANKREICH Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction générale des douanes et des droits indirects Cellule embargo - Bureau E2 Telefon +33 14 47 44 89 3 Fax: +33 14 47 44 89 7 Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction du Trésor Service des affaires européennes et internationales Sous-direction E 139, rue du Bercy F - 75572 Paris Cedex 12 Telefon +33 14 48 71 71 7 Fax: +33 15 31 83 61 5 Ministère des Affaires étrangères Direction de la coopération européenne Sous-direction des relations extérieures de la Communauté Telefon +33 14 31 74 45 2 Fax: +33 14 31 75 69 5 Direction générale des affaires politiques et de sécurité Service de la Politique Etrangère et de Sécurité Commune Telefon +33 14 31 74 51 6 Fax: +33 14 31 74 58 4 IRLAND Central Bank of Ireland Financial Markets Department PO Box 559 Dame Street Dublin 2 Telefon +35 31 67 16 66 6 Department of Foreign Affairs Bilateral Economic Relations Division 76-78 Harcourt Street Dublin 2 Telefon +35 31 40 82 49 2 Department of Enterprise, Trade and Employment Licensing Unit Earlsfort Centre Lower Hatch St. Dublin 2 Ireland Telefon: +35 31 63 12 21 Fax (353) 1 631 2562 ITALIEN Ministero degli Affari esteri DGAS - Uff. II Roma Telefon: +39 06 36 91 24 35 Telefon: +39 06 36 91 45 34 Ministero delle Attività produttive Gabinetto del vice ministro per il Commercio estero Roma Telefon: +39 06 59 64 75 47 Telefon: +39 06 59 64 74 94 Ministero delle Infrastrutture e dei trasporti Gabinetto del ministro Roma Telefon: +39 06 44 26 73 75 Telefon: +39 06 44 26 73 70 LUXEMBURG Ministère des Affaires Étrangères Direction des relations économiques internationales 6, rue de la Congrégation L - 1352 Luxembourg Telefon: +35 24 78 23 46 Fax: +35 22 22 04 8 Ministère des Finances 3, rue de la Congrégation L - 1352 Luxembourg Telefon: +35 24 78 27 12 Fax: +35 24 75 24 1 NIEDERLANDE Ministerie van Buitenlandse Zaken Directie Verenigde Naties Afdeling Politieke Zaken 2594 AC Den Haag Nederland Telefon: +31 70 34 84 20 6 Fax: +31 70 34 86 74 9 Ministerie van Financiën Directie Financiële Markten, afdeling Integriteit Postbus 20201 2500 EE Den Haag Telefon +31 70 34 28 99 7 Telefon +31 70 34 27 91 8 ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung C/2/2 Stubenring 1 A-1010 Wien Telefon: +43 17 11 00 Fax: +43 17 11 00 83 86 Österreichische Nationalbank Otto Wagner Platz 3, A-1090 Wien Telefon +43 14 04 20 1 Fax: +43 14 04 20 73 99 Bundesministerium für Inneres Bundeskriminalamt Josef Holaubek Platz 1 A-1090 Wien Telefon +43 13 13 45 0 Fax: +43 13 13 45 85 29 0 PORTUGAL Ministério dos Negócios Estrangeiros Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais Largo Rilvas P - 1350-179 Lisboa Telefon: +3512 13 94 60 72 Fax: +35 12 13 94 60 73 Ministério das Finanças Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o P - 1100 Lisboa Telefon: +35 12 18 82 32 40/47 Fax: +35 12 18 82 32 49 FINNLAND Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet PL/PB 176 00161 Helsinki/Helsingfors Telefon: +35 89 16 05 59 00 Fax: +35 89 16 05 57 07 Puolustusministeriö/Försvarsministeriet Eteläinen Makasiinikatu 8 00131 Helsinki/Helsingfors PL/PB 31 Telefon: +35 89 16 08 81 28 Telefon: +35 89 16 08 81 11 SCHWEDEN Inspektionen för strategiska produkter (ISP) Box 70 252 107 22 Stockholm Telefon: +46 84 06 31 00 Fax: +46 82 03 10 0 Regeringskansliet Utrikesdepartementet Rättssekretariatet för EU-frågor Fredsgatan 6 103 39 Stockholm Telefon: +46 84 05 10 00 Fax: +46 87 23 11 76 Finansinspektionen Box 7831 S - 103 98 Stockholm Telefon: 08 78 78 00 0 Fax: 08 24 13 35 VEREINIGTES KÖNIGREICH Sanctions Licensing Unit Export Control Organisation Department of Trade and Industry 4 Abbey Orchard Street London SW1P 2HT United Kingdom Telefon: +44 20 72 15 05 94 Fax: +44 20 72 15 05 93 HM Treasury Financial Systems and International Standards 1, Horse Guards Road London SW1A 2HQ United Kingdom Telefon: +44 20 72 70 59 77 Fax: +44 20 72 70 54 30 Bank of England Financial Sanctions Unit Threadneedle Street London EC2R 8AH United Kingdom Telefon: +44 20 76 01 46 07 Fax: +44 20 76 01 43 09 ANHANG III Verzeichnis der Personen nach Artikel 6