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Document 52004PC0185

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

    /* KOM/2004/0185 endg. - CNS 2004/0067 */

    52004PC0185

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern /* KOM/2004/0185 endg. - CNS 2004/0067 */


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    Am 27. Oktober 2003 wurde die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [1] (nachstehend "die Richtlinie" genannt) angenommen. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft [2] .

    [1] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    [2] Ermäßigungen für Biokraftstoffe und individuelle Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG treten rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft.

    Wie die jetzigen Mitgliedstaaten benötigen auch die beitretenden Staaten bestimmte Übergangsregelungen, um die durch die Richtlinie eingeführten neuen Anforderungen zu erfuellen. Am 28. Januar 2004 unterbreitete die Kommission diesbezüglich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten [3]. Der Vorschlag berücksichtigt alle beitretenden Staaten, mit Ausnahme der Republik Zypern, die zu diesem Zeitpunkt keine Übergangsregelungen beantragt hatte.

    [3] KOM(2004) 42 vom 28.1.2004.

    Die Weiterentwicklung der Lage in Zypern veranlasste die zyprischen Behörden jedoch, Anfang Februar 2004 Anträge auf Gewährung von Übergangsfristen einzureichen.

    Daher muss die Kommission auf der Grundlage von Artikel 93 EG-Vertrag eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG vorschlagen.

    2. Der Beitrittsvertrag

    Im Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union von 2003 [4] sind für Zypern zwei Ausnahmeregelungen vorgesehen.

    [4] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

    Unbeschadet eines förmlichen Beschlusses nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG darf Zypern Mineralöl zur Herstellung von Zement höchstens ein Jahr ab dem Tag des Beitritts von Verbrauchsteuern befreien.

    Unbeschadet eines förmlichen Beschlusses nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG darf Zypern auch alle Arten von Kraftstoff für die lokale Personenbeförderung höchstens ein Jahr ab dem Tag des Beitritts von zusätzlichen Verbrauchsteuern befreien.

    Die Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG wurden mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 aufgehoben.

    3. Die Energiebesteuerungsrichtlinie

    Durch diese Richtlinie wird der Anwendungsbereich der zuvor genannten Mineralölrichtlinien auf fast alle Energieerzeugnisse, einschließlich Kohle und Gas sowie elektrischen Strom ausgeweitet. Sie sieht auch eine Anpassung der Mindestsätze für Mineralöl vor, die seit 1992 nicht mehr aktualisiert wurden. Durch die Richtlinie werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die auf die unterschiedlichen Steuersätze zurückzuführen sind, abgebaut. Außerdem werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mineralölen und anderen Energieerzeugnissen, die bisher nicht von den steuerlichen Vorschriften der Gemeinschaft erfasst werden, beseitigt. Schließlich schafft die Richtlinie auch stärkere Anreize zur effizienteren Nutzung von Energie, um u.a. die Abhängigkeit von Energieeinfuhren und den Ausstoß von Kohlendioxid gemäß dem Kyoto-Protokoll zu verringern.

    4. Übergangsregelungen für Zypern

    Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 beantragte Zypern ausschließlich für Kraftstoffe Übergangsregelungen.

    Zypern wird die in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegte Mindeststeuer für Kraftstoffe ab dem Zeitpunkt des Beitritts anwenden. Diese Mindeststeuer beträgt für Gasöl und Kerosin 245 EUR je 1 000 Liter und für unverbleites Benzin 287 EUR je 1 000 Liter.

    Die mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands verbundene Erhöhung der Verbrauchsteuer- und MwSt-Sätze wird jedoch zu erheblichen Preissteigerungen bei Kraftstoffen führen. Der Preis für unverbleites Benzin stieg von 0,378 Z£ (0,65 EUR) pro Liter am 21.10.1999 auf derzeit 0,428 Z£ (0,74 EUR), der Preis für Dieselkraftstoff, auf den vor allem Haushalte mit niedrigem und mittleren Einkommen angewiesen sind, die meist Fahrzeuge mit Dieselmotor bevorzugen, ist sogar von 0,146 Z£ (0,25 EUR) pro Liter am 21.10.1999 auf derzeit 0,36 Z£ (0,62 EUR) pro Liter angestiegen.

    Die sofortige Anwendung der neuen Mindeststeuersätze würde die bereits bestehende Wettbewerbsschwäche der gewerblichen Wirtschaft weiter verstärken und hätte negative soziale Auswirkungen durch die zusätzliche finanzielle Belastung der Haushalte. Diese Probleme würden durch die hohen Ölpreise auf dem Weltmarkt noch verschärft.

    Zypern hält daher folgende Übergangsfristen für erforderlich:

    * für unverbleites Benzin bis 1. Januar 2010, um die Mindeststeuer von 359 EUR zur erreichen,

    * für Gasöl und Kerosin bis zum 1. Januar 2008, um die Mindeststeuer von 302 EUR zu erreichen, bzw. bis zum 2010, um die Mindeststeuer von 330 EUR zu erreichen.

    Bewertung

    Unter Berücksichtigen der spezifischen Bedürfnisse Zyperns prüfte die Kommission diese Anträge anhand derselben Grundsätze, die bereits bei der Gewährung von Übergangsfristen für die derzeitigen Mitgliedstaaten und für die anderen beitretenden Staaten in ihrem kürzlich vorgelegten Vorschlag zugrunde gelegt wurden. Gemäß diesen Grundsätzen sollten die Übergangsregelungen

    * zeitlich streng begrenzt sein und in der Regel nicht über das Jahr 2012 hinausgehen,

    * dem Problem, das durch sie gelöst werden soll, angemessen sein;

    * gegebenenfalls eine schrittweise Anpassung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

    Wenn im Beitrittsvertrag keine Übergangsfristen gewährt wurden, sind die in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegten Mindestsätze ab 1. Mai 2004 anzuwenden.

    Anzumerken ist, dass auch den derzeitigen Mitgliedstaaten Übergangsfristen bei der Besteuerung von Kraftstoffen eingeräumt wurden. Außerdem ähneln die von Zypern eingereichten Anträge weitgehend den Anträgen anderer Beitrittsländer. Die in der Richtlinie für Gasöl und unverbleites Benzin eingeräumten Übergangsfristen enden spätestens am 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2010. Der Vorschlag vom 28. Januar 2004 sieht Übergangsregelungen vor, die in einigen Fällen sogar über diesen Zeitpunkt hinausgehen.

    Schätzungen der Kommission zufolge würde die Anwendung der neuen Mindeststeuer für Gasöl und unverbleites Benzin zu einem Anstieg des allgemeinen Preisindex führen, der über den geschätzten Indices der meisten derzeitigen Mitgliedstaaten liegen würde, denen eine Übergangsfrist bis 2012 eingeräumt wurde, und denjenigen in den anderen Beitrittsländern entspricht.

    Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag Zyperns den Umständen angemessen.

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Zypern eine zum 1. Januar 2008 auslaufende Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, um seine nationale Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die neue Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, bzw. eine am 1. Januar 2010 auslaufende Übergangsfrist, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen.

    Zypern sollte außerdem eine zum 1. Januar 2010 auslaufende Übergangsfrist gewährt werden, um seine nationalen Steuerbeträge für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindeststeuersatz von 359 EUR je 1 000 Liter anzupassen.

    5. Schlussfolgerung

    Die vorgeschlagene Steuerrichtlinie sieht vernünftige und angemessene Ausnahmeregelungen zugunsten von Zypern vor. Das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sind gehalten, sich so bald als möglich mit dem Richtlinienentwurf befassen, um ein rechtliches Vakuum zum Zeitpunkt der Erweiterung zu vermeiden.

    Schließlich erinnert die Kommission an die Verpflichtungen, die aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 (ex 93) EG-Vertrag [5] erwachsen, und insbesondere an die Vorschriften über bestehende Beihilfen und neue Beihilfen. Die Kommission empfiehlt, dass die beitretenden Staaten ihr die in diesen Ausnahmeregelungen möglicherweise enthaltenen Elemente staatlicher Beihilfe gemäß dem in Anhang IV Nummer 3 des Beitrittsvertrags vorgesehenen Verfahren für bestehende Beihilfen notifizieren.

    [5] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    2004/0067 (CNS)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

    auf Vorschlag der Kommission [6],

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7],

    [7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

    [8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [9] ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [10] und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [11]. In dieser Richtlinie sind die auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anzuwendenden Steuerstrukturen und Steuersätze definiert.

    [9] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    [10] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    [11] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    (2) In bestimmten Mitgliedstaaten, u.a. in Zypern, könnten die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund der bisherigen niedrigen Verbrauchsteuersätze dieser Länder, des anhaltenden wirtschaftlichen Wandels, ihres relativ niedrigen Einkommensniveaus und ihrer eingeschränkten Möglichkeiten, die zusätzliche steuerliche Belastung durch die Senkung anderer Steuern auszugleichen, zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen. Insbesondere der durch die Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze verursachte Preisanstieg dürfte sich negativ auf ihre Bürger und ihre Volkswirtschaften auswirken, da er u.a. eine untragbare Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen darstellt.

    (3) Zypern sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vorübergehend weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem sollten solche Übergangsregelungen entsprechend den Grundsätzen, die bei den ursprünglich im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG gewährten Übergangsfristen zugrunde gelegt wurden, eine allmähliche Angleichung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

    (4) Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden.

    (5) Artikel 30 der Richtlinie 2003/96/EG muss deutlicher formuliert werden.

    (6) Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher wie folgt zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

    (1) Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

    "Artikel 18a

    1. Unbeschadet der in Absatz 2 festgelegten Fristen und unter der Voraussetzung, dass dadurch keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen entstehen, kann Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Mindeststeuerniveaus haben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden, um die Preisstabilität nicht zu gefährden.

    2. Die Republik Zypern verfügt über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2008, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die neue Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Die Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin muss dabei jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

    Die Republik Zypern verfügt darüber hinaus über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin an den neuen Mindestsatz von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Die Steuer für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

    3. Während der festgelegten Übergangsfristen verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuern. Beträgt die Differenz zwischen der nationalen Steuer und der Mindeststeuer jedoch nicht mehr als 3 % dieser Mindeststeuer, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seine nationale Steuer anpasst."

    (2) Dem Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

    "Alle Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie."

    Artikel 2

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 2. Mai 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

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