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Document 52004PC0036

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens vom 28. Mai 1997 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

    /* KOM/2004/0036 endg. - ACC 2004/0007 */

    52004PC0036

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens vom 28. Mai 1997 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen /* KOM/2004/0036 endg. - ACC 2004/0007 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens vom 28. Mai 1997 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Einleitung

    1. Nach dem 11. September 2001 starteten die Vereinigten Staaten mehrere Initiativen, um der terroristischen Gefahr zu begegnen, die von Containertransporten ausgehen könnte. Zu den getroffenen Maßnahmen gehört die Container Security Initiative, deren Ziel es ist, den Seeverkehr sicherer zu machen, ohne den rechtmäßigen Welt handel zu behindern. Ein entscheidendes Element dieser Initiative ist die frühzeitige Verfügbarkeit von Informationen, damit eine hoch differenzierte Ausrichtung auf die Ziele erfolgen kann, und die Stationierung von US-Zollbeamten in den Verladehäfen.

    2. Die Teilnahme der Häfen in der Gemeinschaft an der Container Security Initiative ist notwendig, um zu vermeiden, dass durch Zollkontrollmaßnahmen in den US-Häfen erhebliche Hemmnisse für große Volumen im transatlantischen Handel mit den Vereinigten Staaten entstehen.

    Die vorgeschlagene Erweiterung des Abkommens EG-USA um die Container sicherheit

    3. Am 18. März 2003 ermächtigte der Rat die Kommission einstimmig, mit den Vereinigten Staaten eine Erweiterung des "Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich" [1] (im Folgenden "Abkommen EG-USA" genannt) auszuhandeln.

    [1] ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17-24.

    4. Mit dem im Entwurf vorliegenden "Abkommen zwischen der Europäischen Gemein schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammen arbeit und zur Erweiterung des Abkommens vom 28. Mai 1997 über Zusammen arbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen" (im Folgenden "Abkommen" genannt) wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten im Zollbereich auf die Container sicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der Container Security Initiative auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen. Im Abkommensentwurf ist auch ein Arbeitsprogramm für die weitere Zusammenarbeit bei den Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme.

    5. Nach Auffassung der Kommission entspricht der Wortlaut des vorgeschlagenen Abkommens den Verhandlungsdirektiven. Damit das Abkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens EG-USA unterzeichnet werden kann, schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens anzunehmen.

    Die Wahl der Rechtsgrundlage

    6. Nach Artikel 133 EG-Vertrag ist ausschließlich die Gemeinschaft für die Formulierung einer gemeinsamen Handelspolitik zuständig, die "nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet [wird]; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutz instrumente".

    7. Ein Kernstück der Handelspolitik sind die einheitlichen Zollsätze und der Abschluss von Handelsabkommen, deren Ziel die Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr, der Abbau der Zollschranken und das Funktionieren der Zollunion im Verhältnis zu Drittländern ist.

    8. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft eine Vielzahl bilateraler Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich geschlossen, darunter auch das Abkommen EG-USA.

    9. Das im Entwurf vorliegende Abkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens EG-USA fällt in seinen wesentlichen Punkten unter Artikel 133 EG-Vertrag. Sein unmittelbares Ziel ist es, die Kontinuität der transatlantischen Handelsströme zwischen den Häfen in der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten. Mit der Erweiterung des Kooperationsabkommens wird ein Rahmen geschaffen, der gleiche Kontrollniveaus und -normen für die Wirtschaftsbeteiligten der USA und der EG gewährleistet und damit den rechtmäßigen Handel erleichtert. Die externe Koordinierung der Zollkontrollnormen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist auch notwendig, um die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels über alle Häfen in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    Der vorgeschlagene Koordinierungsmechanismus für die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Containersicherheit

    10. Der auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Rahmen lässt offen, auf welche Häfen in der Gemeinschaft die Container Security Initiative tatsächlich ausgedehnt wird. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Grundsatzerklärungen mit den Vereinigten Staaten umgesetzt, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist.

    11. Es ist zweckmäßig, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Ausdehnung der Container Security Initiative auf alle Häfen in der Gemeinschaft durch Verein barungen mit den Vereinigten Staaten umzusetzen bzw. die bestehenden Grundsatz erklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Einklang stehen und mit dem erweiterten Abkommen EG-USA vereinbar sind.

    12. Ferner muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden, um die Zusammenarbeit im Zoll bereich nach dem erweiterten Abkommen EG-USA weiter zu intensivieren und zu erweitern.

    13. Zu diesem Zweck wird ein Konsultationsverfahren eingerichtet, nach dem die Mitgliedstaaten, die mit den Vereinigten Staaten weitere Vereinbarungen oder Abkommen über Fragen aushandeln wollen, die unter das Abkommen EG-USA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung fallen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die entsprechenden Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden kurzfristig Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten.

    14. Hauptzweck der Konsultationen ist es, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten nach dem erweiterten Abkommen EG-USA vereinbar sind.

    15. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Übereinkunft, die ein Mitgliedstaat mit den Vereinigten Staaten treffen will, mit dem erweiterten Abkommen EG-USA unvereinbar ist oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten Abkommens EG-USA behandelt werden sollte, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

    16. Das Konsultationsverfahren lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen oder Abkommen unberührt.

    2004/0007 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens vom 28. Mai 1997 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die von den Vereinigten Staaten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 gestartete Container Security Initiative hat das Ziel, den Seeverkehr sicherer zu machen, ohne den rechtmäßigen Welthandel zu behindern. Ein wichtiges Element dieser Initiative ist die frühzeitige Verfügbarkeit von Informationen, damit eine hoch differenzierte Ausrichtung auf die Ziele erfolgen kann.

    (2) Die Teilnahme der Häfen in der Gemeinschaft an der Container Security Initiative ist notwendig, um zu vermeiden, dass durch Zollkontrollmaßnahmen in den US-Häfen erhebliche Hemmnisse für große Volumen im transatlantischen Handel mit den Vereinigten Staaten entstehen. Einige Häfen in der Gemeinschaft nehmen bereits auf der Grundlage bilateraler Grundsatzerklärungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika an der Container Security Initiative teil. In diesen Grundsatzerklärungen sind die an der Container Security Initiative teil nehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt und ist die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen.

    (3) Das "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zoll bereich" [2] (im Folgenden "Abkommen EG-USA" genannt) sieht die Möglichkeit vor, das Abkommen zu erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Fragen zu vertiefen und auszubauen.

    [2] ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17-24.

    (4) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens EG-USA vom 28. Mai 1997 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Container sicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (im Folgenden "Abkommen" genannt) ausgehandelt [3].

    [3] ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17-24.

    (5) Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein schaft und den Vereinigten Staaten im Zollbereich auf die Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der Container Security Initiative auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für die weitere Zusammenarbeit bei den Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme.

    (6) Die externe Koordinierung der Zollkontrollnormen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist notwendig, um die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels zu gewährleisten. Insbesondere ist es unerlässlich zu gewährleisten, dass alle Häfen in der Gemeinschaft nach einheitlichen Grundsätzen an der Container Security Initiative teilnehmen können. Unmittelbares Ziel und Inhalt des Abkommens ist daher die Erleichterung des über die Häfen in der Gemeinschaft abgewickelten rechtmäßigen Handels mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

    (7) Das am 18. November 2003 paraphierte Abkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Container sicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen ist daher zu genehmigen.

    (8) Die Mitgliedstaaten sind zu ermächtigen, die Ausdehnung der Container Security Initiative auf alle Häfen in der Gemeinschaft durch Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten umzusetzen, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist, bzw. die entsprechenden bestehenden Grundsatzerklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese Vereinbarungen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Einklang stehen und mit dem Abkommen EG-USA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung vereinbar sind.

    (9) Für die weitere Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem Abkommen EG-USA muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden.

    (10) Zu diesem Zweck ist ein Konsultationsverfahren einzurichten, nach dem die Mitglied staaten, die mit den Vereinigten Staaten weitere Vereinbarungen oder Abkommen über unter das erweiterte Abkommen EG-USA fallende Fragen aushandeln wollen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die entsprechenden Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission sind kurzfristig Konsulta tionen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abzuhalten.

    (11) Hauptzweck der Konsultationen ist es, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemein samen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten nach dem erweiterten Abkommen EG-USA vereinbar sind.

    (12) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Übereinkunft, die der Mitgliedstaat mit den Vereinigten Staaten treffen will, mit dem erweiterten Abkommen EG-USA unvereinbar ist oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten Abkommens EG-USA behandelt werden sollte, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

    (13) Das Konsultationsverfahren lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen oder Abkommen unberührt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika durchzuführen, um die Container Security Initiative auf weitere Häfen in der Gemeinschaft auszudehnen. In diesen Vereinbarungen wird auf das erweiterte Abkommen EG-USA Bezug genommen und dessen Artikel 5 Absatz 2 Rechnung getragen.

    Die Mitgliedstaaten können auch entsprechende Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten. Soweit diese Vereinbarungen mit dem erweiterten Abkommen EG-USA unvereinbar sind, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten Kontakt auf, um die festgestellte Unvereinbarkeit zu beseitigen.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die mit den Vereinigten Staaten weitere Vereinbarungen oder Abkommen oder Änderungen zu bestehenden Vereinbarungen oder Abkommen aushandeln wollen, die unter das erweiterte Abkommen EG-USA fallende Fragen betreffen, teilen dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und übermitteln gleichzeitig die entsprechenden Informationen.

    (3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen zwischen den Mitglied staaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten.

    (4) Hauptzweck der Konsultationen nach Absatz 3 ist es, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten nach dem erweiterten Abkommen EG-USA vereinbar sind.

    (5) Die Konsultationen finden spätestens sieben Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss statt.

    (6) Kommt die Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach den Konsultationen zu dem Ergebnis, dass die Übereinkunft, die der Mitgliedstaat mit den Vereinigten Staaten treffen will, mit dem erweiterten Abkommen EG-USA unvereinbar ist oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten Abkommens EG-USA behandelt werden sollte, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

    (7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen und Abkommen sowie der Kündigung oder der Änderung dieser Vereinbarungen und Abkommen.

    Dieses Konsultationsverfahren lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unberührt.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

    gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegen seitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden "AZGA" genannt),

    (1) in Anerkennung der Tatsache, dass U.S. Customs and Border Protection seit dem 1. März 2003 Nachfolger von U.S. Customs Service für die Zwecke des AZGA ist,

    (2) eingedenk der Tatsache, dass die Vertragsparteien nach Artikel 3 AZGA im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können, die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des AZGA zu erweitern,

    (3) eingedenk der Tatsache, dass sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich nach Artikel 22 AZGA aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien zusammensetzt; dies sind im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienst stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika U.S. Customs and Border Protection, Department of Homeland Security,

    (4) in der Erkenntnis, dass der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich mit Artikel 22 AZGA eingesetzt wurde,

    (5) in Anerkennung der Tatsache, dass die Zollbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft seit langem enge und fruchtbare Beziehungen unter halten,

    (6) in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit unter anderem dadurch weiter verbessert werden kann, dass der Austausch sachdienlicher Informationen und der am besten geeigneten Methoden zwischen U.S. Customs and Border Protection, der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft intensiviert wird, um zu gewährleisten, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird,

    (7) in Anerkennung der Bedeutung, die der Ausdehnung dieser Zusammenarbeit auf alle inter nationalen Verkehrsträger und alle Warenarten zukommt, wobei dem Seecontainerverkehr zunächst Priorität einzuräumen ist,

    (8) in Anerkennung des hohen Volumens des Seecontainerhandels und der übrigen Formen des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und der wichtigen Rolle sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der Vereinigten Staaten von Amerika als Drehkreuze für die Beförderung von Containern aus vielen Ländern,

    (9) in der Erkenntnis, dass Seecontainer aus aller Welt in die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden,

    (10) überzeugt von der Notwendigkeit, davon abzuschrecken, zu verhindern und zu untersagen, dass terroristische Versuche zur Störung des Welthandels unternommen werden, indem terroristische Waffen in Seecontainern oder sonstigen Sendungen verborgen oder solche Sendungen als Waffen benutzt werden,

    (11) überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika zu erhöhen, gleichzeitig jedoch den rechtmäßigen Handel zu erleichtern,

    (12) zur Kenntnis nehmend, dass es wichtig ist, so weit wie praktisch möglich unter gebührender Berücksichtigung der Bedrohungsbewertungen auf beiden Seiten Systeme für die Sicherung und Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu entwickeln,

    (13) in der Erkenntnis, dass eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit des rechtmäßigen Handels mit einem System erzielt werden kann, bei dem die Zollbehörden des Einfuhrlands kooperativ mit den in früheren Phasen der Lieferkette beteiligten Zollbehörden zusammenarbeiten und aktuelle Informationen und Kontrolltechnologie nutzen, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen, bevor sie aus ihren Häfen oder Lade- oder Umladeplätzen verbracht werden,

    (14) zur Unterstützung der Ziele der Container Security Initiative (CSI), mit der der Weltseehandel durch verstärkte Zusammenarbeit in den Seehäfen in aller Welt geschützt werden soll, deren Ziel es ist, Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen und ihre Unversehrtheit während der Beförderung zu gewährleisten,

    (15) eingedenk der Tatsache, dass in Artikel 5 AGZA das Verhältnis zwischen diesem und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geregelt ist, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen worden sind oder geschlossen werden,

    (16) in der Erkenntnis, dass die CSI so bald wie möglich auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft ausgedehnt werden muss, in denen der Seecontainerverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt, bestimmte Mindestanforderungen erfuellt sind und geeignete Kontrolltechnologie vorhanden ist,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des AGZA wird intensiviert und erweitert, um die Sicherheit von Seecontainern und sonstigen Sendungen jeder Herkunft zu erhöhen, die in die Europäische Gemeinschaft oder die Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden.

    Artikel 2

    Artikel 5 AGZA, in dem das Verhältnis zwischen diesem und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie den diese bilateralen Abkommen ergänzenden CSI-Grundsatzerklärungen geregelt ist, wird gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 3

    Ziele der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit sind unter anderem

    1. die Unterstützung der unverzüglichen und erfolgreichen Ausdehnung der CSI auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die entsprechenden Voraus setzungen erfuellen, und die Förderung der Anwendung vergleichbarer Normen in den in Betracht kommenden Häfen der Vereinigten Staaten von Amerika;

    2. eine Zusammenarbeit zur stärkeren Berücksichtigung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der logistischen Kette im internationalen Handel und insbesondere, als höchste Priorität, die Verbesserung der Erkennung und Sicherheitsüberprüfung von Containersendungen mit hohem Risiko;

    3. so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risiko managementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme;

    4. so weit wie praktisch möglich die Koordinierung der Standpunkte in den multi lateralen Gremien, in denen Fragen der Containersicherheit zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten.

    Artikel 4

    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens.

    Artikel 5

    Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten Mitgliedstaaten, zusammen setzt, wird mit der Aufgabe eingesetzt, Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem zu den im Anhang aufgeführten Fragen zu prüfen und auszusprechen.

    Artikel 6

    Die Arbeitsgruppe erstattet dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und dem Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission regelmäßig und dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich jährlich Bericht über den Fortgang ihrer Arbeiten.

    Artikel 7

    Dieses Abkommen tritt mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertrags parteien in Kraft. Wird das Abkommen nicht am selben Tag für beide Vertragsparteien unterzeichnet, so tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem es mit der zweiten Unterschrift versehen wird.

    Unterzeichnet zu ............... am ...............

    .

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

    ANHANG zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AGZA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

    Die mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweite rung des AGZA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusam menhängenden Fragen eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Empfehlungen zu Fragen zu prüfen und auszusprechen, die unter anderem die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit zwischen U.S. Customs and Border Protection und den Zollbehörden in der Europäischen Gemeinschaft betreffen, um zu gewährleisten, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird:

    a. Entwicklung von Mindestnormen, insbesondere für die Teilnahme an der CSI und Formulierung von Empfehlungen für Methoden, mit denen diese Normen erfuellt werden können

    b. Ermittlung der für Sicherheitskontrollen im internationalen Handel am besten geeigneten Methoden und Ausdehnung ihrer Anwendung, insbesondere der im Rahmen der CSI entwickelten Methoden

    c. so weit wie praktisch möglich Entwicklung und Festlegung von Normen für die Informationen, die notwendig sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die in die Vereinigten Staaten oder die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden

    d. so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für die Erkennung und Überprüfung von Sendungen mit hohem Risiko, um den Informationsaustausch, den Einsatz automatischer Erkennungssysteme und die Entwicklung von Mindestnormen für Kontrolltechnologien und Überprüfungs methoden einzubeziehen

    e. so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für Industriepartnerschaftsprogramme, mit denen die Sicherheit der Lieferkette erhöht und der rechtmäßige Handel erleichtert werden soll

    f. Ermittlung der für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe erforder lichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    g. Prüfung geeigneter Dokumente und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich in den in diesem Anhang aufgeführten Fragen

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