Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004IR0238

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Auswirkungen der EU-Chemikalienpolitik auf die Städte und Regionen Europas

    ABl. C 164 vom 5.7.2005, p. 78–81 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 164/78


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Auswirkungen der EU-Chemikalienpolitik auf die Städte und Regionen Europas

    (2005/C 164/10)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    gestützt auf den Beschluss des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 15.6.2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer Initiativstellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

    gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe“ und auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“ (KOM(2003) 644 endg.);

    gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23./24. März 2000;

    gestützt auf die Jahresberichte der Europäischen Kommission über eine bessere Rechtsetzung gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zuletzt der Bericht „Bessere Rechtsetzung 2003“ vom 12.12.2003 (KOM(2003) 770 endg.);

    gestützt auf die im Mai 1996 gestartete Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM — Simpler Legislation for the Single Market);

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Produktivität: Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und Unternehmen“ (CdR 224/2002 fin) (1);

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Industriepolitik in einem erweiterten Europa“ (CdR 150/2003 fin) (2);

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2003 betreffend die Verbesserung der Rechtsetzung (CdR 62/2003 fin) (3);

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2003 zur Binnenmarktstrategie (CdR 341/2002 fin) (4);

    gestützt auf den am 8.12.2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 238/2004 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Jochen Riebel, Hessischer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigter des Landes beim Bund (DE/EVP));

    in Erwägung folgender Gründe:

    1)

    Der Europäische Rat von Lissabon hat im März 2000 das strategische Ziel vorgegeben, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

    2)

    Nach Ablauf der ersten vier Jahre ist absehbar, dass erhebliche zusätzliche Anstrengungen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Deshalb müssen alle Politikvorschläge der EU in besonderem Maße auf ihre Wirkung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit überprüft werden.

    3)

    Laut Punkt 6 des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam soll die „Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft […] über das erforderliche Maß nicht hinausgehen.“ In Punkt 9 wird zudem gefordert, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der örtlichen Behörden, der Wirtschaft „so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen“.

    4)

    Laut Artikel 2 EG-Vertrag ist Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, eines hohen Beschäftigungsniveaus, eines hohen Grades von Wettbewerbsfähigkeit sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

    5)

    Laut Artikel 3 EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag insbesondere auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft.

    verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 24. Februar) folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    befürwortet im Grundsatz den Versuch der Europäischen Kommission, mit der Einführung des REACH-Systems ein einheitliches Regelwerk für den Umgang mit chemischen Stoffen zu schaffen;

    1.2

    ist der Ansicht, dass dabei sowohl den Bedürfnissen des Umwelt- und des Verbraucherschutzes, als auch der Wahrung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie Rechnung getragen werden muss;

    1.3

    stellt fest, dass der Vorschlag eine erhebliche Belastung nicht nur für die chemische Industrie, sondern für die gesamte Produktionskette darstellt, und verweist jedoch gleichzeitig darauf, dass der Schutz der Umwelt, der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer einerseits sowie die Förderung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Industrie anderseits im Gleichgewicht stehen müssen;

    1.4

    ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften zu komplex sind und von den Betroffenen ohne externen Sachverstand nicht umgesetzt werden können;

    1.5

    unterstützt jede Änderung der Verordnung, die zur Vereinfachung der Verfahren und zur Kostensenkung beitragen kann. Hierzu sind konkretere Maßnahmen insbesondere für KMU erforderlich, bei denen die Umsetzung des REACH-Systems zu überproportionalen Kostenbelastungen führen kann;

    1.6

    ist der Ansicht, dass die Datenerhebung nicht ausschließlich an der jährlichen Produktionsmenge ausgerichtet werden darf, sondern andere Ansätze, die unter den Begriffen „Expositionskategorien“, „ein Stoff eine Registrierung“ oder „Prioritätslisten“ zur Vereinfachung der Registrierung in der Diskussion sind, berücksichtigt werden müssen. Damit könnte insgesamt eine bessere Ausgestaltung der Arbeitsweise des REACH-Systems ermöglicht werden;

    1.7

    hält es für erforderlich, nur die für die sichere Anwendung relevanten Daten zu erheben, um ein praktikables und insbesondere für KMU finanzierbares System zu gestalten. Durch die Datenerhebung sollten keine Zeitverzögerungen für die Produktion, Vermarktung oder Verwendung von Stoffen erfolgen, um auf neue Marktanforderungen weiterhin innovativ und schnell reagieren zu können (time to market);

    1.8

    sieht in der Verwendung aller verfügbaren Daten, die bereits im Besitz der Hersteller, Verwender und Behörden sind, eine weitere Möglichkeit, die Verordnung flexibler zu handhaben, wobei bei der Gründung von Konsortien (vor allem zwischen den nachgeschalteten Nutzern und zwischen KMU) der Schutz des geistigen und industriellen Urheberrechtes zu gewährleisten ist, bzw. eine Entschädigung zu leisten ist. Die Hauptelemente einer Kostenteilung müssen in der Verordnung festgelegt werden;

    1.9

    stellt fest, dass auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Vollzuges der Registrierungsverfahren zusätzliche Aufgaben zukommen werden. Der Aufwand wird vor allem dort erheblich sein, wo auf Grund stark auslegungsbedürftig formulierter Kriterien die Einschlägigkeit bestimmter Pflichten unklar ist. Das Registrierungsverfahren darf daher so wenig wie möglich auf Aufsichtsaktivitäten gestützt werden. Abgrenzungs- und Ausnahmebestimmungen müssen vereinfacht und präziser formuliert werden. Gegebenenfalls müssen klare Auslegungshilfen durch nachgeordnetes Recht geschaffen werden. Die Aufsichtsbehörden benötigen einen unbürokratischen und einfachen Zugang zu Informationen über die bei der Agentur durchgeführten Verfahren;

    1.10

    befürwortet unter dem Aspekt eines einheitlichen Vorgehens in der EU grundsätzlich die Einsetzung einer Agentur. Er fordert allerdings, dass die Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse der Agentur besonders in Hinblick auf die Beziehungen zu weiteren gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen oder lokalen Institutionen mit Zuständigkeiten für die Registrierung von chemischen Stoffen deutlicher abgegrenzt werden;

    1.11

    hält es für wünschenswert, die Behörden der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Agentur in die Lage zu versetzen, die registrierungspflichtigen Unternehmer bei der Antragstellung vor Ort zu unterstützen und REACH im Ergebnis in den Mitgliedstaaten administrativ umzusetzen;

    1.12

    sieht in der Agentur eine unabhängige Institution, die als Serviceeinrichtung unternehmensneutral unter Wahrung der Vertraulichkeit eine Stoffregistrierung und Stoffbewertung organisiert, wobei eine große Öffnung gegenüber der Wissenschaft und den Fachleuten aus der Wirtschaft angestrebt werden sollte;

    1.13

    ist der Auffassung, dass die Agentur dafür sorgen soll, dass die Vorgaben und Leitlinien zum Bewertungsverfahren ein schnelles und einheitliches Vorgehen durch die einzelstaatlichen Behörden gewährleisten. Dazu müssen die Aufgaben zwischen Agentur und Mitgliedstaaten klar verteilt werden; es darf keine Mischverwaltung entstehen; die extrem kompliziert geregelte Abstimmungstechnik sollte angesichts der zu erwartenden hohen Fallzahlen deutlich vereinfacht und gestrafft werden, kleinteilige, bürokratische Regelungen der Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und Agentur sollten unterbleiben und die Stoffbewertung nach einfacheren Regeln unter den Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne sie zum Quasi-Unterbau der Agentur zu machen;

    1.14

    sieht gravierende Regelungslücken beim Tierschutz. Nach dem Verordnungsvorschlag sind Produzenten zwar z.B. bei der Parallelregistrierung eines Stoffs verpflichtet, bereits vorhandene Daten über Tierversuche zu nutzen, um unnötige Doppeltests zu vermeiden, jedoch gibt Artikel 23 des Verordnungsvorschlags die Vermeidung von unnötigen Tierversuchen lediglich als abstraktes Ziel vor und vermag damit eine konkrete Regelung nicht zu ersetzen;

    1.15

    tritt dafür ein, dass die Tierversuche, die zur Erreichung der Ziele der Verordnung einschließlich eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind, auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden und alle vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Tierversuche sollten verboten sein, falls alternative, von den Behörden anerkannte Testmöglichkeiten verfügbar sind;

    1.16

    begrüßt die Maßnahme, mit der die nachgeschalteten Anwender verpflichtet werden, ihre Verwendung der Stoffe zu registrieren, damit auch die Einsatzfelder, die vom Hersteller oder Importeur nicht registriert wurden, bekannt werden und so möglichen Risiken mit entsprechenden Vorkehrungen begegnet werden kann;

    1.17

    sieht aber auch die Nachteile, die vor allem für KMU entstehen, wenn sie ihre Verwendung und damit ihr Know-how dem Stofflieferanten preisgeben oder mit hohen Kosten eigene Untersuchungen durchführen müssen;

    1.18

    hält es für notwendig, dass die Modalitäten der Mehrfachnutzung von Daten genau festgelegt werden, damit die Kostenteilung — nicht nur für Tierversuche — und der Know-how-Schutz ohne Nachteile für die KMU geregelt werden.

    2.   Bewertung der Auswirkungen

    2.1

    Die Umsetzung des Verordnungsentwurfs wird in erster Linie alle Hersteller und Importeure von Stoffen und Zubereitungen betreffen, die der Registrierungspflicht und den damit verbundenen Informationsermittlungspflichten nachzukommen haben. Die Hauptlast wird von der chemischen Industrie zu tragen sein. Als „nachgeschaltete Anwender“ sind aber auch alle Branchen betroffen, die Chemikalien anwenden, d.h. praktisch die gesamte verarbeitende und dienstleistende Wirtschaft. Durch die neue Regulierung besteht die Gefahr, dass in Europa Chemikalien vom Markt verschwinden und das Preisniveau für Chemikalien ansteigt. Damit wird die Wettbewerbsposition der Weiterverarbeiter in Europa gegenüber ihren außereuropäischen Mitbewerbern geschwächt. Zudem ist mit Anpassungskosten zu rechnen. Daher besteht die Gefahr, dass Produktion und Beschäftigung als Folge des REACH-Systems nicht nur in der chemischen Industrie, sondern in vielen anderen Branchen sinken.

    2.2

    In besonderem Maße sind die kleinen und mittleren Unternehmen betroffen. Eine Vielzahl von Unternehmen dürfte schon bei der Registrierung der Stoffe personell und finanziell überfordert sein, um die derzeit von REACH geforderte Detailtiefe zu gewährleisten. Eine Umwälzung der Kosten auf den Produktpreis wird in vielen Fällen nicht möglich sein, das heißt, dass die Produktion der Stoffe eingestellt wird und die Existenz der Unternehmen entlang der Produktkette möglicherweise bedroht ist. Diese Unternehmen sind aber das Rückgrat vieler Industrieregionen Europas.

    2.3

    Die Angaben der Kommission zu den direkten und indirekten Kosten der Anwendung des Systems in den kommenden Jahren wurden von mehreren Seiten als Unterschätzungen kritisiert. Der Ausschuss begrüßt daher die neue Folgenabschätzung der Kommission hinsichtlich der indirekten Kosten, der nachgeschalteten Anwender und der Auswirkung auf die neuen Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung sollten abgewartet werden, bevor weitere Entscheidungen im Parlament und Rat getroffen werden.

    2.4

    Innovation wird als positive Auswirkung des neuen Systems betrachtet, und zweifellos begünstigen einige Maßnahmen die Entdeckung und Vermarktung einer größeren Zahl neuer Substanzen als bisher. Jedoch wird die Innovationsfähigkeit der Unternehmen vor allem in der ersten Phase der Umsetzung auch negativ beeinträchtigt. Durch REACH erreichen neue Produkte den Markt erst mit Zeitverzögerung. Das Risiko für die Unternehmen steigt, weil zusätzliche Kosten den Forschungsetat belasten. Forscher verbringen viel Zeit mit dem Testen alter Chemikalien und nicht mit der Entwicklung neuer Produkte. Innovationen sind jedoch der Schlüssel zum zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg Europas. Die Chemieindustrie ist der mit Abstand größte Lieferant innovativer Vorleistungsgüter. Fehlende Chemieinnovationen wirken sich daher auch stark negativ auf das Innovationspotenzial anderer Branchen aus. Der Ausschuss hält im Allgemeinen die — größtenteils automatischen — Mechanismen, die Innovationsanreize schaffen sollen, für noch zu allgemein und — hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Auswirkungen — für zu gering.

    2.5

    Während einerseits Kosten für Wirtschaftsakteure, für die Regionen, in denen Arbeitsplätze gefährdet sind, und für Endverbraucher durch verteuerte Endprodukte entstehen dürften, wird der Nutzen im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzbereich, dem der Sicherheit am Arbeitsplatz, in der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und im Druck auf die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Unternehmen gesehen. Nicht beachtet wird dabei, dass der Nutzen phasenverschoben über einen längeren Zeitraum als die Kosten entsteht und somit anderen Bereichen oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommt.

    3.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    3.1

    fordert die Europäische Kommission auf, die Vorschläge zu REACH auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen;

    3.2

    fordert die Kommission auf, die Bürger und Verbraucher zu berücksichtigen, indem sie in einem derzeit von großen Unterschieden geprägten Bereich eine einheitliche Chemikalienkennzeichnung sicherstellt, und begrüßt den Vorschlag der Kommission, der eine einheitliche Regelung für vor bzw. nach 1981 registrierte chemische Erzeugnisse gewährleisten soll.

    3.3

    fordert insbesondere eine Überprüfung der Vorschläge daraufhin, ob der für die Unternehmen verursachte Verwaltungsaufwand und die in diesem Zusammenhang verursachten Kosten zur Erreichung der mit der Rechtsetzung verfolgten Ziele tatsächlich notwendig sind;

    3.4

    ist der Auffassung, dass die mit den Vorschlägen beabsichtigten Zielsetzungen sich auch durch weniger komplexe Rechtsmaterien erreichen ließen;

    3.5

    fordert die Europäische Kommission auf, bereits in der Diskussion befindliche Alternativvorschläge zur Vereinfachung des REACH-Systems zu erwägen;

    3.6

    fordert Erleichterungen und Unterstützung für die KMU bei der Registrierung, damit die Wirtschaftskraft und Beschäftigung in den industrieabhängigen Regionen Europas erhalten bleibt bzw. gestärkt wird;

    3.7

    empfiehlt statt eines mengenbezogenen Ansatzes bei den Herstellungs- und Importmengen, ein stärker risikoorientiertes, expositionsbezogenes und von Prioritäten bestimmtes Konzept zu verfolgen;

    3.8

    empfiehlt parallel hierzu weitere Lösungsansätze zu verfolgen, die auf eine wesentliche Vereinfachung sowie die Überschaubarkeit der Rechtsvorschriften für die Anwender des Registrierungs-, Bewertungs- und Zulassungsverfahrens abzielen;

    3.9

    fordert die Europäische Kommission auf zu prüfen, inwieweit bei der Stoffbewertung nicht auf bereits in den Mitgliedstaaten vorhandene Informationssysteme und Informationsmaterial zurückgegriffen werden kann;

    3.10

    fordert die Europäische Kommission auf, die Regelungen der Chemikalienpolitik mit Regelungen in anderen Politikbereichen kompatibel zu gestalten;

    3.11

    fordert insbesondere, dass ein am Informationsziel (Gefährdung) ausgerichtetes Informationssystem eingeführt wird, welches eine Wiederholung der Informationsbeschaffung auf der Ebene verschiedener Wertschöpfungsstufen ausschließt;

    3.12

    empfiehlt aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen Verhandlungen mit der WTO aufzunehmen, um diese Regelungen international zu vereinheitlichen;

    3.13

    fordert die Europäische Kommission insbesondere auf, die Vereinbarkeit ihrer Vorschläge im Hinblick auf ihre eigenen Initiativen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM) und zur Verbesserung der Rechtsetzung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen;

    3.14

    fordert die Kommission auf darauf zu achten, dass das Grundprinzip der Verantwortlichkeit des Herstellers oder Vermarkters einer Chemikalie (Verursacherprinzip, Prinzip der Beweislastumkehr) auf allen Stufen des Inverkehrbringens erhalten bleibt. Dies soll dazu beitragen, dass der Schutz von Arbeitnehmern, Konsumenten und Umwelt sichergestellt ist.

    3.15

    fordert die Europäische Kommission auf, bei der Gesamtabwägung der gemeinschaftspolitischen Zielsetzungen die Auswirkungen ihrer Vorschläge auf regionale Wirtschaftsstrukturen und damit auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsziel der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang könnten sektorbezogene Pilotstudien in den verschiedenen europäischen Regionen mit chemischer Industrie initiiert werden, um die Auswirkungen der künftigen Rechtsvorschriften von Fall zu Fall genau beurteilen zu können;

    3.16

    fordert die Europäische Kommission auf, aus der für Ende März 2005 erwarteten erweiterten Folgenabschätzung die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen;

    3.17

    fordert die Europäische Kommission auf, die Kompetenzen einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe deutlich abzugrenzen und sicherzustellen, dass durch eine enge Einbindung der Akteure vor Ort eine praktikable und unternehmensfreundliche Umsetzung der Chemikalienpolitik gewährleistet wird.

    Brüssel, den 24. Februar 2005

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 1.

    (2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 16.

    (3)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 38.

    (4)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 48.


    Top