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Document 52004IP0004

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI))

    ABl. C 247E vom 6.10.2005, p. 88–93 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52004IP0004

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI))

    Amtsblatt Nr. 247 E vom 06/10/2005 S. 0088 - 0093


    P6_TA(2005)0004

    Verfassung für Europa

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004/2129(INI))

    Das Europäische Parlament,

    - unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa (im Folgenden die Verfassung),

    - unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte und die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

    - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union [1],

    - unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates von Laeken [2],

    - unter Hinweis auf seine Entschließungen [3], mit denen die Grundlagen einer Verfassung für Europa gelegt wurden,

    - unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Vorbereitung der bisherigen Regierungskonferenzen [4] und seiner Entschließungen zur Beurteilung ihrer Ergebnisse [5],

    - unter Hinweis auf den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, der am 13. Juni und 10. Juli 2003 vom Konvent zur Zukunft Europas im Konsensverfahren angenommen wurde, sowie auf seine Entschließungen zur Vorbereitung und anschließenden Beurteilung der Arbeit des Konvents [6],

    - unter Hinweis auf die Stellungnahmen zu der Verfassung, die der Ausschuss der Regionen [7] am 17. November 2004 und der Wirtschafts- und Sozialausschuss [8] am 28. Oktober 2004 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments abgegeben haben [9],

    - unter Hinweis auf die Auffassungen, die die Vertreter der Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und der Plattformen der Zivilgesellschaft in einer öffentlichen Anhörung am 25. November 2004 vertreten haben,

    - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Landwirtschaftsausschusses, des Fischereiausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A6-0070/2004),

    in Erwägung folgender Gründe:

    A. die Europäische Union hat im Laufe ihrer Geschichte eine wesentliche Rolle bei der Schaffung eines sich ständig erweiternden Raumes des Friedens und des Wohlstands, der Demokratie und der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit gespielt,

    B. die Verfassung konsolidiert diese Errungenschaften und bringt Neuerungen mit sich, die für die Erhaltung und die Stärkung der Fähigkeit der Union von fünfundzwanzig und möglicherweise mehr Mitgliedstaaten, intern und extern wirksam zu handeln, wesentlich sind,

    C. die vom Europäischen Parlament seit seiner ersten Direktwahl unternommenen Anstrengungen, eine Verfassung zu erreichen, wurden durch den Erfolg des Konvents gekrönt, der in einem demokratischen, repräsentativen, transparenten und nachweislich effizienten Verfahren den Entwurf ausarbeitete und die Beiträge der europäischen Bürgerinnen und Bürger berücksichtigte, was zu dem Konsens führte, den die Regierungskonferenz im Wesentlichen unverändert beibehielt,

    D. zwangsläufig sind in der Verfassung als einem für alle Mitgliedstaaten akzeptablen Kompromiss mehrere Vorschläge, insbesondere des Europäischen Parlaments und des Konvents, unberücksichtigt geblieben, die nach Auffassung ihrer Autoren weitere Verbesserungen für die Union gebracht hätten, von denen jedoch viele künftig noch möglich bleiben,

    E. die Zustimmung jeder einzelnen nationalen Regierung in der Europäischen Union zu der Verfassung beweist, dass die gewählten Regierungen der Mitgliedstaaten alle der Auffassung sind, dass dieser Kompromiss die Grundlage darstellt, auf der sie künftig gemeinsam zusammenarbeiten wollen; dies erfordert von ihnen allen größtmöglichen politischen Einsatz, um eine Ratifizierung bis zum 1. November 2006 zu erreichen,

    F. die Verfassung war Gegenstand von Kritik in der öffentlichen Debatte, die nicht dem tatsächlichen Inhalt und den rechtlichen Auswirkungen ihrer Bestimmungen entspricht, weil die Verfassung nicht zur Schaffung eines zentralisierten Superstaats führen wird, die soziale Dimension der Union eher stärken als schwächen wird und die historischen und geistigen Wurzeln Europas nicht außer Acht lässt, weil sie auf sein kulturelles, religiöses und humanistisches Erbe verweist,

    1. vertritt die Auffassung, dass die Verfassung insgesamt einen guten Kompromiss und eine erhebliche Verbesserung der bestehenden Verträge darstellt, der unmittelbar nach seiner Umsetzung sichtbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger (sowie für das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente als deren demokratische Vertretung), für die Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Regionen und Gebietskörperschaften) für die effiziente Funktionsweise der Institutionen der Europäischen Union und damit für die Union als Ganzes mit sich bringen wird;

    Größere Klarheit bezüglich des Wesens und der Ziele der Union

    2. begrüßt, dass die Verfassung den Bürgerinnen und Bürgern eine verstärkte Klarheit bezüglich des Wesens und der Ziele der Union sowie der Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bietet, insbesondere weil:

    a) das komplexe Gefüge der Europäischen Verträge durch ein einziges, besser verständliches Dokument ersetzt wird, in dem die Ziele der Union sowie ihre Befugnisse und deren Grenzen, ihre politischen Instrumente und ihre Institutionen festgelegt sind;

    b) die doppelte Legitimität der Union erneut bekräftigt wird, indem klargestellt wird, dass sie eine Union von Staaten und von Bürgern ist;

    c) der Kanon der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet und der ein starkes Band zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Union schafft, explizit verankert und ausgeweitet wurde;

    d) die Ziele der Union sowie die Prinzipien für ihre Tätigkeit und ihre Beziehungen zu den Mitgliedstaaten klarer und besser definiert werden;

    e) der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt als Zielsetzung der Union bestätigt wird;

    f) es neue, allgemein anwendbare Bestimmungen gibt, die ein hohes Beschäftigungsniveau, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Abschaffung aller Arten von Diskriminierung, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und die Förderung der sozialen Gerechtigkeit, den sozialen Schutz, ein hohes Niveau der allgemeinen und der beruflichen Bildung sowie des Gesundheitsschutzes, den Verbraucherschutz, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die Berücksichtigung der Dienste von allgemeinem Interesse betreffen;

    g) der Verwechslung der Begriffe Europäische Gemeinschaft und Europäische Union ein Ende gesetzt wird, weil die Europäische Union zu einem einheitlichen Rechtssubjekt und einer einheitlichen Struktur wird;

    h) die europäischen Rechtsakte vereinfacht und ihre Terminologie deutlicher gemacht werden: Europäische Gesetze und Europäische Rahmengesetze treten an die Stelle der derzeitigen zahllosen Typen von Rechtsakten (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Rahmenbeschlüsse usw.), wobei besser verständliche Ausdrücke verwendet werden;

    i) Garantien dafür geboten werden, dass die Union niemals ein zentralisierter, allmächtiger Superstaat sein wird:

    - die starke Betonung der Dezentralisierung, die dem Leitspruch In Vielfalt geeint innewohnt,

    - die Verpflichtung, die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur, einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, zu achten,

    - die Grundsätze der übertragenen Befugnisse (wonach die Union nur die Befugnisse besitzt, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden), der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

    - die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Beschlussfassungssystem der Union und an dessen Änderungen;

    j) die Aufnahme der Symbole der Union in die Verfassung die Wahrnehmung der Institutionen der Union und ihrer Tätigkeit verbessern wird;

    k) eine Solidaritätsklausel zwischen den Mitgliedstaaten den Bürgerinnen und Bürgern die Aussicht auf Unterstützung aus allen Teilen der Union im Falle eines terroristischen Anschlags oder von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen bietet;

    Größere Effizienz und eine gestärkte Rolle in der Welt

    3. begrüßt, dass die Institutionen der Union mit dem Inkrafttreten der Verfassung in der Lage sein werden, ihre Aufgaben effektiver wahrzunehmen, insbesondere weil:

    a) die Zahl der Bereiche, in denen die Regierungen im Rat mit qualifizierter Mehrheit anstatt einstimmig entscheiden werden, erheblich zunimmt, was unerlässlich ist, damit die Union von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten funktionieren kann, ohne durch Vetos blockiert zu werden;

    b) der Europäische Rat statt einer rotierenden sechsmonatigen Präsidentschaft eine zweieinhalbjährige Präsidentschaft erhalten wird;

    c) die Zahl der Kommissionsmitglieder ab dem Jahr 2014 auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten verringert wird;

    d) die Sichtbarkeit der Union und ihre Fähigkeit als globaler Akteur erheblich gestärkt werden:

    - die Ämter des Hohen Vertreters der Außenpolitik der Union und des Kommissars für Außenbeziehungen, die zu Doppelarbeit und Verwirrung geführt haben, werden zu einem einzigen Außenminister der Europäischen Union zusammengelegt, der einer der Vizepräsidenten der Kommission sein und der dem Rat der Außenminister vorsitzen und in den Angelegenheiten, in denen die Union einen gemeinsamen Standpunkt hat, für die Union sprechen wird,

    - es wird einen einzigen auswärtigen Dienst, der möglichst nah an die Kommission angebunden sein und zu einer Stärkung des Gemeinschaftseuropas führen muss, geben,

    - die Ausstattung der Union mit Rechtspersönlichkeit - wie sie die Europäische Gemeinschaft schon bisher innehat - wird ihre Fähigkeit verstärken, im Bereich der internationalen Beziehungen zu handeln und Partei internationaler Übereinkommen zu sein,

    - die Fähigkeit der Union, im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemeinsame Strukturen zu entwickeln, wird mit der notwendigen Flexibilität, um diesbezüglich unterschiedliche Konzepte der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, gestärkt;

    e) die Zahl der Gesetzgebungsinstrumente der Union und der Verfahren für ihre Annahme verringert und die Unterscheidung zwischen legislativen und exekutiven Rechtsakten verdeutlicht wird;

    f) für das Vorgehen der Union im Bereich Justiz und Inneres effektivere Verfahren vorgesehen werden, die konkrete Fortschritte in Bezug auf Rechts-, Sicherheits- und Einwanderungsfragen erwarten lassen;

    g) in mehreren anderen Bereichen die Anwendung der erfolgreichen Gemeinschaftsmethode erleichtert wird, sobald ein gemeinsamer politischer Wille dazu vorhanden ist;

    h) es mehr Raum für flexible Vorgehensweisen geben wird, falls nicht alle Mitgliedstaaten bereit oder fähig sind, bestimmte Politiken gleichzeitig umzusetzen;

    Mehr demokratische Rechenschaftspflicht

    4. begrüßt, dass die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aufgrund der folgenden Verbesserungen, eine verstärkte demokratische Kontrolle der Tätigkeit der Union ausüben können:

    a) jeder Gesetzgebungsakt der Union unterliegt vor seiner Annahme der Prüfung durch die nationalen Parlamente und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der doppelten Zustimmung sowohl der nationalen Regierungen (im Rat) als auch des direkt gewählten Europäischen Parlaments — einem Niveau von parlamentarischer Prüfung, das in keiner anderen supranationalen oder internationalen Struktur existiert;

    b) die nationalen Parlamente erhalten alle Vorschläge der Europäischen Union so rechtzeitig, dass sie sie mit ihren Ministern erörtern können, bevor der Rat einen Standpunkt annimmt, und sie erhalten das Recht, gegen den Entwurf eines Gesetzgebungsakts Einwendungen zu erheben, falls dieser ihres Erachtens die Zuständigkeiten der Union überschreitet;

    c) das Europäische Parlament wird in der Regel gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesetzgebung der Union entscheiden;

    d) der Präsident der Kommission wird vom Europäischen Parlament gewählt, wodurch eine Verbindung zu den Ergebnissen der Europawahlen hergestellt wird;

    e) der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten ernannte Außenminister der Europäischen Union wird sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Europäischen Rat rechenschaftspflichtig sein;

    f) ein neues Haushaltsverfahren erfordert die Zustimmung sowohl des Rates als auch des Europäischen Parlaments für alle Ausgaben der Union, und zwar ohne irgendwelche Ausnahmen, wodurch alle Ausgaben der vollen demokratischen Kontrolle unterliegen;

    g) die Ausübung der delegierten Gesetzgebungsbefugnisse durch die Kommission erfolgt im Rahmen eines neuen Systems der gemeinsamen Überwachung durch das Europäische Parlament und den Rat, wodurch es jeder der beiden Institutionen ermöglicht wird, die Kommissionsbeschlüsse, die sie ablehnen, zu verhindern;

    h) die Agenturen, insbesondere Europol, unterliegen einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle;

    i) der Rat tritt zur Erörterung und Annahme der Gesetze der Union in öffentlicher Sitzung zusammen;

    j) die Rolle des Ausschusses der Regionen wird gestärkt;

    k) im Hinblick auf künftige Änderungen der Verfassung hat auch das Europäische Parlament das Recht, Vorschläge vorzulegen, und die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen muss durch einen Konvent erfolgen, es sei denn, das Parlament erklärt, dass dies nicht erforderlich ist;

    Mehr Rechte für die Bürgerinnen und Bürger

    5. begrüßt, dass die Rechte der Bürger durch die folgenden Verbesserungen gestärkt werden:

    a) die Einbeziehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Teil II der Verfassung, was bedeutet, dass alle Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und alle Handlungen der Institutionen der Union oder solche, die auf dem EU-Recht beruhen, diesen Normen entsprechen müssen;

    b) die Europäische Union wird der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten, womit sie der gleichen externen Kontrolle unterliegen wird wie ihre Mitgliedstaaten;

    c) die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialpartner, der repräsentativen Verbände und der Zivilgesellschaft an den Beratungen der Union wird durch neue Bestimmungen erleichtert;

    d) durch die Einführung eines europäischen Bürgerbegehrens wird es den Bürgerinnen und Bürgern gestattet, Vorschläge zu Fragen vorzulegen, bei denen zur Umsetzung der Verfassung ihres Erachtens ein Rechtsakt der Union erforderlich ist;

    e) Einzelpersonen erhalten einen verbesserten Zugang zur Justiz im Zusammenhang mit dem Recht der Europäischen Union;

    Schlussfolgerungen

    6. billigt den Verfassungsvertrag und befürwortet rückhaltlos seine Ratifizierung;

    7. vertritt die Auffassung, dass diese Verfassung einen stabilen und dauerhaften Rahmen für die künftige Entwicklung der Europäischen Union bieten wird, der weitere Beitritte ermöglicht und gleichzeitig Mechanismen für eine erforderliche Revision vorsieht;

    8. bekundet seinen Willen, das neue Initiativrecht, das ihm die Verfassung übertragen wird, zu nutzen, um Verbesserungen an der Verfassung vorzuschlagen;

    9. hofft, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Lage sein werden, die Ratifizierung bis Mitte 2006 abzuschließen;

    10. wiederholt seine Forderung, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden sollen, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger klar und objektiv über den Inhalt der Verfassung zu informieren; ersucht in diesem Zusammenhang die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten, bei der Verbreitung des Verfassungstextes (in der vollständigen Fassung oder in einer Zusammenfassung) unter den Bürgerinnen und Bürgern eindeutig zwischen den in den bisherigen Verträgen bereits geltenden Elementen und den durch die Verfassung eingeführten neuen Bestimmungen zu unterscheiden, und zwar sowohl aus pädagogischen Gründen als auch zur Verdeutlichung der Debatten; fordert sie auch auf, die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Ratifizierungsdebatten anzuerkennen und ausreichende Unterstützung bereitzustellen, damit solche Organisationen die Wählerschaft überall in der Union in die Debatten einbinden können, um die aktive Teilnahme der Bürger an den Debatten über die Ratifizierung zu fördern;

    ***

    11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und den ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Konvents zu übermitteln und zu gewährleisten, dass die Dienststellen des Parlaments, einschließlich seiner Informationsbüros, umfassende Informationen über die Verfassung und den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments anbieten.

    [1] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

    [2] Europäischer Rat von Laeken, Erklärung von Laeken zur Zukunft der Union, SN 273/01, 15.12.2001.

    [3] Entschließung vom 14.2.1984 zum Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (ABl. C 77 vom 19.3.1984, S. 53, Berichterstatter: Altiero Spinelli; Dok. I-1200/83); Entschließung vom 11.7.1990 zu den Leitlinien des Europäischen Parlaments für den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 91, Berichterstatter: Emilio Colombo; A3-0165/1990); Entschließung vom 12.12.1990 zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der Europäischen Union (ABl. C 19 vom 28.1.1991, S. 65, Berichterstatter: Emilio Colombo; A3-0301/1990); Entschließung vom 10.2.1994 zur Verfassung der Europäischen Union (ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 155, Berichterstatter: Fernand Herman; A3-0064/1994); Entschließung vom 25.10.2000 zu der Konstitutionalisierung der Verträge (ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 186, Berichterstatter: Olivier Duhamel; A5-0289/2000).

    [4] Entschließung vom 14.3.1990 zu der Regierungskonferenz im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 96 vom 17.4.1990, S. 114, Berichterstatter: David Martin; A3-0047/1990); Entschließung vom 11.7.1990 zu der Regierungskonferenz im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 97, Berichterstatter: David Martin; A3-0166/1990); Entschließung vom 22.11.1990 zu den Regierungskonferenzen im Rahmen der Strategie des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Europäische Union (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 219, Berichterstatter: David Martin; A3-0270/1990); Entschließung vom 22.11.1990 mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Einberufung der Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und über die Politische Union (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 238, Berichterstatter: David Martin, A3-0281/1990); Entschließung vom 17.5.1995 zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 — Verwirklichung und Entwicklung der Union (ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56, Berichterstatter: Jean-Louis Bourlanges, David Martin; A4-0102/1995); Entschließung vom 13.3.1996 (i) mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz und (ii) zur Bewertung der Arbeiten der Reflexionsgruppe und zur Festlegung der politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Regierungskonferenz (ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 77, Berichterstatterinnen: Raymonde Dury, Hanja Maij-Weggen; A4-0068/1996); Entschließung vom 18.11.1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz (ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0058/1999); Entschließung vom 3.2.2000 zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0018/2000); Entschließung vom 16.3.2000 zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 329, Berichterstatter: Andrew Duff, Johannes Voggenhuber; A5-0064/2000); Entschließung vom 13.4.2000 zu den Vorschlägen des EP für die Regierungskonferenz (ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409, Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos, Jo Leinen; A5-0086/2000).

    [5] Entschließung vom 16.1.1986 zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Einheitlichen Akte, die von der Regierungskonferenz am 16. und 17.12.1985 gebilligt wurde (ABl. C 36 vom 17.2.1986, S. 144, Berichterstatter: Altiero Spinelli, A2-0199/1985); Entschließung vom 11.12.1986 zu der Einheitlichen Europäischen Akte (ABl. C 7 vom 12.1.1987, S. 105, Berichterstatter: Luis Planas Puchades; A2-0169/1986); Entschließung vom 7.4.1992 zu den Ergebnissen der Regierungskonferenz (Maastricht) (ABl. C 125 vom 18.5.1992, S. 81, Berichterstatter: David Martin, Fernand Herman; A3-0123/1992); Entschließung vom 19.11.1997 zu dem Vertrag von Amsterdam (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99, Berichterstatter: Iñigo Méndez de Vigo, Dimitris Tsatsos; A4-0347/1997); Entschließung vom 31.5.2001 zum Vertrag von Nizza und zur Zukunft der Europäischen Union (ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 108, Berichterstatter: Iñigo Méndez de Vigo, António José Seguro; A5-0168/2001).

    [6] Entschließung vom 29.11.2001 zum Europäischen Rat von Laeken und zur Zukunft der Union (ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 310, Berichterstatter: Jo Leinen, Iñigo Méndez de Vigo; A5-0368/2001); Entschließung vom 24.9.2003 zu dem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 255, Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado, Dimitris Tsatsos; A5-0299/2003).

    [7] AdR 334/2003 endg., noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    [8] EWSA 1416/2004, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    [9] Punkte 8.2 und 8.3, P6_PV(2004)09-14.

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