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Document 52004HB0016

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2004/16)

ABl. C 292 vom 30.11.2004, p. 21–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/21


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Juli 2004

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität

(EZB/2004/16)

(2004/C 292/05)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie das Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, die die monetäre Lage und die Devisenmärkte im Euro-Währungsgebiet beeinflussen. Die statistischen Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) in diesem Bereich sind in der Leitlinie EZB/2004/15 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (1) festgelegt.

(2)

Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die EZB dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

(3)

Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(4)

In den Fällen, in denen die Berichtspflichtigen gemäß nationalen Vorschriften und bewährter Berichtspraxis an andere zuständige Behörden, die keine NZBen sind, melden, müssen diese Behörden und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die statistischen Anforderungen der EZB erfüllt werden. In Irland erfolgt die Erhebung und Erstellung der entsprechenden statistischen Daten durch das Central Statistics Office (CSO) und in Italien durch das Ufficio Italiano dei Cambi (UIC). Zur Erfüllung der statistischen Anforderungen der EZB sollten die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland und das CSO sowie die Banca d'Italia und das UIC zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern das gleiche Ergebnis nicht bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird. Das UIC ist nach dem italienischen Decreto Legislativo Nr. 319/9 vom 26. August 1998 (3) eine ausführende Stelle der Banca d'Italia.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2004/15 verwendet die EZB in den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden, die keine NZBen sind, statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung von im Zusammenhang mit dem ESZB stehenden statistischen Aufgaben, es sei denn, die Berichtspflichtigen oder die betreffenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen, von denen die Daten stammen, — vorausgesetzt, diese können als solche identifiziert werden — haben ausdrücklich ihre Zustimmung zur Verwendung solcher Daten zu anderen Zwecken gegeben.

(6)

Die Daten für die monatliche und vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistik und für die vierteljährliche und jährliche Statistik zum Auslandsvermögensstatus, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, die die monetäre Lage und die Devisenmärkte im Euro-Währungsgebiet beeinflussen, sollten der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland und der Banca d'Italia rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die erforderlichen statistischen Daten entsprechend den mit der jeweiligen NZB vereinbarten Modalitäten oder, wenn solche fehlen, im Fall der monatlichen Zahlungsbilanzstatistik bis zum 30. Arbeitstag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, im Fall der vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistik und der vierteljährlichen Statistik zum Auslandsvermögensstatus innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, und im Fall des jährlichen Auslandsvermögensstatus innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Zeitpunkts, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt werden.

(7)

Die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB), die künftig für viele verschiedene statistische (Erstellung und Aufbereitung) sowie nicht statistische (ökonomische Analyse, Analyse der finanziellen Stabilität und der operationalen Vorgänge) Zwecke verwendet wird, wird den NZBen zugänglich gemacht. Vorbehaltlich rechtlicher Auflagen wird der Dateninhalt zudem den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, zugänglich gemacht. Dies wird diese insbesondere bei der Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Erstellung der Statistik über Transaktionen und Positionen des Euro-Währungsgebiets im Bereich der Wertpapieranlagen unterstützen. Durch die Kombination von Daten der CSDB mit Daten, die auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben wurden, sollte eine genaue Erstellung von Transaktionen und Positionen in Wertpapieranlagen, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden und von Gebietsansässigen anderer Länder des Euro-Währungsgebiets gehalten werden, möglich sein. Dies wird letztlich die Erstellung einer Gliederung der Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiet nach Sektoren ermöglichen.

(8)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Empfehlung zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch die Meldebelastung der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berühren. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB (Statistics Committee of the ESCB — STC) Rechnung getragen. Die NZBen und andere zuständige Behörden können technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Empfehlung über den Ausschuss für Statistik bzw. die betreffende Arbeitsgruppe vorschlagen.

(9)

Seit Verabschiedung der Empfehlung EZB/2003/8 vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (4), wurden deutliche Fortschritte im Hinblick auf neue Anforderungen und Methoden zur Datenerhebung und -erstellung innerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielt. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Empfehlung EZB/2003/8 durch die vorliegende Empfehlung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

„Gebietsansässiger“: der Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„Euro-Währungsgebiet“: das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB Gebiete, die zu Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehören oder mit Letzteren assoziiert sind, werden in Anhang III, Tabelle 10 aufgeführt;

„Eurosystem“: die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

„grenzüberschreitende Transaktion“: jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfüllt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsfremden übertragen wird;

„grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten“: der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden. Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen darüber hinaus auch i) Grund und Boden, materielle nicht produzierte Vermögensgüter sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb des Euro-Währungsgebiets und im Eigentum von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets befinden bzw. die sich innerhalb des Euro-Währungsgebiets und im Eigentum von Gebietsfremden befinden; sowie ii) Gold und Sonderziehungsrechte (SZRe) im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets.

Die Begriffe „grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten“ und „grenzüberschreitende Transaktionen“ umfassen jedoch auch Positionen und Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets gegenüber Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, soweit dies für die Erstellung der „Wertpapieranlagen“ und der „Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen“ innerhalb der Zahlungsbilanzstatistik und der „Wertpapieranlagen“ innerhalb der Statistik über den Auslandsvermögensstatus, die das Euro-Währungsgebiet abdecken, erforderlich ist;

„Währungsreserven“: hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten. Sie umfassen darüber hinaus Gold, die Reservepositionen beim IWF sowie Sonderziehungsrechte (SZRe);

„sonstige Fremdwährungsaktiva“: i) Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, die auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, sowie ii) auf Fremdwährung lautende Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfüllen;

„reservenbezogene Verbindlichkeiten“: feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse innerhalb des Eurosystems, die den Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ähnlich sind;

„Zahlungsbilanz“: die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die grenzüberschreitenden Transaktionen während eines Berichtszeitraums gibt;

„Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität“ (nachfolgend als „Offenlegungstableau“ bezeichnet): die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogenen Verbindlichkeiten des Eurosystems zu einem Stichtag gibt;

„Auslandsvermögensstatus“: die sachgemäß gegliederte statistische Aufstellung der Bestände an grenzüberschreitenden finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag;

„Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind.

Artikel 2

Lieferung statistischer Daten an die NZBen

(1)   Insoweit die Adressaten der vorliegenden Empfehlung mit der Erhebung statistischer Daten über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen beauftragt sind, stellt jeder von ihnen sicher, dass diese Daten der jeweiligen NZB rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sind, sofern mit der betreffenden NZB nichts anderweitiges vereinbart wurde, die erforderlichen statistischen Daten für die monatliche Zahlungsbilanzstatistik bis zum 30. Arbeitstag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, für die vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistik und für den vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, und für den jährlichen Auslandsvermögensstatus innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Zeitpunkts, auf den sich die Daten beziehen, zu übermitteln.

(2)   Die Daten werden gemäß den statistischen Standards und Anforderungen der EZB in Bezug auf die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, die in den Anhängen I, II, III, IV, V und VII dieser Empfehlung festgelegt sind, zur Verfügung gestellt. Unbeschadet der in Anhang VI dieser Empfehlung aufgeführten Überwachungsaufgaben der EZB überwachen die Adressaten der vorliegenden Empfehlung die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der jeweiligen NZB zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Ständige Zusammenarbeit

Die Adressaten dieser Empfehlung vereinbaren mit ihrer jeweiligen NZB schriftlich die geeigneten Modalitäten der Zusammenarbeit, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die statistischen Standards und Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

Artikel 4

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Empfehlung vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert noch die Meldebelastung der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung EZB/2003/8.

(2)   Diese Empfehlung ist an das CSO in Irland und das UIC in Italien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juli 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 354 vom 30.11.2004.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana, Nr. 206 vom 4.9.1998.

(4)  ABl. C 126 vom 28.5.2003, S. 7.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

1.   Statistische Pflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen)

1.1.

Die NZBen stellen der Europäischen Zentralbank (EZB) die Daten über grenzüberschreitende Transaktionen, Bestände an Währungsreserven, sonstige Fremdwährungsaktiva und reservenbezogene Verbindlichkeiten sowie über grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten zur Verfügung, die es der EZB ermöglichen, die Statistik über die aggregierte Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets sowie das Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets zu erstellen. Die Daten werden gemäß den in Anhang III, Tabelle 13 enthaltenen Fristen zur Verfügung gestellt.

1.2.

Wenn einzelne wichtige Ereignisse oder Revisionen zu signifikanten Datenveränderungen führen, oder auf Anfrage der EZB, müssen die Daten um ohne weiteres verfügbare Informationen zu den betreffenden Ereignissen und Gründen für die Revisionen ergänzt werden.

1.3.

Die erforderlichen Daten für monatliche und vierteljährliche Transaktionen sowie vierteljährliche und jährliche Positionen werden der EZB gemäß den Anhängen II, III und IV zur Verfügung gestellt. Diese Anhänge entsprechen geltenden internationalen Standards, insbesondere der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des Internationalen Währungsfonds (Fifth edition of the International Monetary Fund Balance of Payments Manual — BPM5). Insbesondere die erforderlichen Daten über Transaktionen und Positionen bezüglich Forderungen aus Wertpapieranlagen in Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets, nach Sektor des im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten gegliedert, werden gemäß Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2 und 3 sowie Anhang III, Tabellen 1, 2, 4 und 5 zur Verfügung gestellt.

1.4.

Die erforderlichen Daten zur Zahlungsbilanz werden monatlich und vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten enthalten eine geografische Gliederung im Hinblick auf die in Anhang III, Tabelle 9 aufgeführten Geschäftspartner. Die erforderlichen Daten zum Offenlegungstableau werden zum Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden vierteljährlich und jährlich zur Verfügung gestellt. Die jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus enthalten eine geografische Gliederung im Hinblick auf die in Anhang III, Tabelle 9 aufgeführten Geschäftspartner.

1.5.

Für die Analyse der internationalen Rolle des Euro als Anlagewährung werden die erforderlichen, nach Währung gegliederten Daten halbjährlich gemäß Anhang III, Tabelle 6 zur Verfügung gestellt.

1.6.

Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiet einem der in Anhang VII genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007.

2.   Vorlagefrist

2.1.

Die zur Erstellung der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten werden der EZB bis zum Geschäftsschluss des 30. Arbeitstages nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.2.

Die für die Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten werden der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.3.

Die für die Erstellung des Offenlegungstableaus des Eurosystems erforderlichen Daten werden der EZB innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.4.

Ab dem 1. Januar 2005 werden die für die Erstellung des vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.5.

Die für die Erstellung des jährlichen Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten werden der EZB innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.6.

Nach Emissionswährung und Sektor des Emittenten gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

2.7.

Revisionen, die die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets betreffen, werden der EZB gemäß dem in Anhang V dargelegten Zeitplan zur Verfügung gestellt.

2.8.

Die Erhebung der Daten auf nationaler Ebene erfolgt in der Weise, dass die in diesem Artikel genannten Fristen eingehalten werden können.

3.   Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang V dieser Empfehlung genannten Anforderungen entspricht.

4.   Qualität der statistischen Daten

4.1.

Unbeschadet der in Anhang VI genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und dabei arbeiten sie gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, zusammen. Die EZB bewertet die Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie die Daten zum Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets in vergleichbarer Weise. Diese Bewertung wird rechtzeitig vorgenommen. Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten.

4.2.

Die Beurteilung der Qualität der Daten über Transaktionen und Positionen in Wertpapieranlagen sowie der Daten über das damit verbundene Vermögenseinkommen ist davon abhängig, dass die Abdeckung der Informationen über Wertpapiere in der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) ausreichend ist. Als Verwalter der CSDB überwacht die EZB, ob die Abdeckung der Informationen über Wertpapiere ab Juni 2006 ausreicht, um es den NZBen oder gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, den in Anhang VII festgelegten Qualitätsstandards ebenso wie anderen in dieser Empfehlung festgelegten Qualitätsstandards vollständig zu entsprechen.

4.3.

Für die Lieferung von Daten über Transaktionen und Positionen bezüglich Forderungen aus Anlagen in Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets, die gemäß Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2 und 3 sowie Anhang III, Tabellen 1, 2, 4 und 5 nach Sektor des im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten gegliedert sind, ist die Verwendung von Schätzwerten gestattet bis die Verwendung von Datenerhebungssystemen, bei denen die Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erfolgt, verbindlich wird.

4.4.

Für die Lieferung von Daten über die Emissionswährung hinsichtlich der Daten über Wertpapieranlagen gemäß Anhang III, Tabelle 6 ist die Verwendung von Schätzwerten gestattet bis die Verwendung von Datenerhebungssystemen, bei denen die Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erfolgt, verbindlich wird.

4.5.

Die von der EZB durchgeführte Überwachung der Qualität der statistischen Daten kann auch die Überprüfung der vorgenommenen Revisionen dieser Daten umfassen: Zum einen um die jeweils aktuellste Auswertung der statistischen Daten zu berücksichtigen und somit deren Qualität zu verbessern, zum anderen um eine möglichst weitgehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsfrequenzen zu gewährleisten.


ANHANG II

DIE STATISTISCHEN ANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

1.   Zahlungsbilanz

Die Europäische Zentralbank (EZB) schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für zwei Berichtszeiträume vor: monatlich und vierteljährlich für die jeweiligen Kalenderberichtszeiträume. Die jährlichen Daten werden durch Addition der Daten, die die Mitgliedstaaten vierteljährlich für das betreffende Jahr melden, erstellt. Die Zahlungsbilanzstatistiken sollen so weit wie möglich mit anderen Statistiken, die für die Durchführung der Geldpolitik zur Verfügung gestellt werden, konsistent sein.

1.1.   Monatliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, die Hauptpositionen aufzuzeigen, die Einfluss auf die monetäre Entwicklung und die Devisenmärkte ausüben (vgl. Anhang III, Tabelle 1).

Anforderungen

Es ist unerlässlich, dass sich die Daten zur Aufstellung der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets eignen.

Angesichts der kurzen Frist für die Lieferung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten, ihrer hochaggregierten Form und ihrer Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geldpolitik sowie für Devisengeschäfte lässt die EZB, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2004/15) zu. Die Erstellung von Daten auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. In Abstimmung mit der EZB können die nationalen Zentralbanken (NZBen) die Daten zur Leistungs- und Kapitalbilanz auf der Basis von Zahlungsströmen zur Verfügung stellen. Falls zur Einhaltung der Meldefrist erforderlich, akzeptiert die EZB auch Schätzungen oder vorläufige Daten.

Für die Positionen der Zahlungsbilanzstatistik müssen Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) gemacht werden. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die NZBen bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen durchgehend zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen mit Gebietsfremden unterscheiden.

Wenn sich der Teilnehmerkreis des Euro-Währungsgebiets ändert, müssen die NZBen ihre Abgrenzung der Definition der Länderzusammensetzung des Euro-Währungsgebiets ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird, anpassen. Die NZBen des Euro-Währungsgebiets in seiner bisherigen Zusammensetzung sowie die NZBen der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten liefern bestmögliche Schätzwerte zu den historischen Daten über das erweiterte Euro-Währungsgebiet.

Um im Bereich der Wertpapieranlagen eine aussagekräftige Aggregation der Daten für das Euro-Währungsgebiet auf monatlicher Basis zu ermöglichen, muss zwischen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, und Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist, unterschieden werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“ des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

Für die aggregierte Position „Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Für die Erstellung der Zahlungsbilanzdaten zu geldpolitischen Zwecken müssen die NZBen die Daten nach institutionellen Sektoren gegliedert vorlegen. Für die monatliche Zahlungsbilanz gilt folgende Sektorgliederung:

für Direktinvestitionen: i) MFI (ohne Zentralbanken) und ii) übrige Sektoren;

für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite: i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken) und iii) Nicht-MFI;

für den übrigen Kapitalverkehr: i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken), iii) Staat und iv) übrige Sektoren.

Im Hinblick auf eine Gliederung der Zahlungsbilanz nach Sektoren, die eine Darstellung für geldpolitische Zwecke ermöglicht, müssen die NZBen ab dem in Anhang III, Tabelle 13 der vorliegenden Empfehlung genannten Zeitpunkt die Daten über die Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“ von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten gegliedert nach dem institutionellen Sektor, dem der Emittent angehört, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden die Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen eine Gliederung nach dem institutionellen Sektor des inländischen Emittenten umfassen.

Die nach Sektor gegliederte Statistik über Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“ auf der Passivseite wird dann durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren des betreffenden Sektors und der entsprechenden Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, erstellt.

Ab März 2008 erheben die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige nationale Behörden) für Transaktionen im Zusammenhang mit Januar 2008 Daten über Wertpapieranlagen gemäß einem der in der Tabelle in Anhang VII genannten Modelle.

1.2.   Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der vierteljährlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, durch die Lieferung detaillierterer Daten eine tiefer gehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen. Diese Statistik wird insbesondere für die Erstellung der nach Sektoren gegliederten Konten und die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets sowie für die in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) erstellte Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die Europäische Union verwendet.

Anforderungen

Die vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit internationalen Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2004/15). Die geforderte Gliederung der vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten ist in Anhang III, Tabelle 2 dargestellt. Die in der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz verwendeten harmonisierten Konzepte und Definitionen sind in Anhang IV aufgeführt.

Die Gliederung der vierteljährlichen Leistungsbilanz entspricht im Großen und Ganzen derjenigen für die monatlichen Daten. Für die Position „Erwerbs- und Vermögenseinkommen“ ist jedoch eine detailliertere Gliederung auf vierteljährlicher Basis notwendig.

Bei der Erstellung der Kapitalbilanz richtet sich die EZB nach den in der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des Internationalen Währungsfonds (IWF) (nachfolgend als „BPM5“ bezeichnet) enthaltenden Anforderungen für die Position „Übriger Kapitalverkehr“. Das Präsentationsschema wurde jedoch geändert (d. h. die primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist allerdings mit der im BPM5 enthaltenen vereinbar, die BPM5-Instrumenten Priorität einräumt. Analog zum BPM5-Präsentationsschema werden Sorten und Einlagen getrennt von Krediten und dem übrigen Kapitalverkehr aufgeführt.

Die NZBen müssen in ihren vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken zwischen Transaktionen mit anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und den Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Wie bei den monatlichen Daten ist auch bei den vierteljährlichen Daten im Bereich der Wertpapieranlagen die folgende Trennung erforderlich: zum einen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, zum anderen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist. Die Statistik über Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“ des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

Für die Position „Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Für die Position „Direktinvestitionen“ müssen die NZBen vierteljährlich eine Gliederung nach Sektoren „MFI (ohne Zentralbanken)/Nicht-MFI“ einreichen. Für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite und die Position „Übriger Kapitalverkehr“ entspricht die Gliederung der Meldungen nach dem institutionellen Sektor den Standardkomponenten des IWF, die i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken), iii) Staat und iv) übrige Sektoren umfassen.

Für die Erstellung der Statistiken über Nettotransaktionen von Verbindlichkeiten aus Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets nach dem Sektor der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten entsprechen die Anforderungen an die vierteljährlichen Daten im Großen und Ganzen denjenigen für die monatlichen Zahlungsbilanzdaten.

Für die Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets werden vierteljährlich periodengerecht abgegrenzte Vermögenseinkommensdaten gemeldet. In Übereinstimmung mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verlangt das BPM5 die Erfassung von Zinszahlungen auf Periodenabgrenzungsbasis, wobei diese Anforderung sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz betrifft.

2.   Offenlegungstableau

Zweck

Das Offenlegungstableau ist eine monatliche Bestandsstatistik der Währungsreserven, sonstiger Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogener Verbindlichkeiten der NZBen und der EZB, die sich nach der Vorlage des gemeinsamen IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)-Offenlegungstableaus richtet. Diese Daten ergänzen die in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und im Auslandsvermögensstatus enthaltenen Daten über Währungsreserven.

Anforderungen

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets sind hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die von der EZB („zusammengelegte Währungsreserven“) und den NZBen („nicht zusammengelegte Währungsreserven“) gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, Gold, Reservepositionen beim IWF und Sonderziehungsrechte (SZRe). Sie können auch Finanzderivate einschließen. Die Währungsreserven werden auf Bruttobasis ohne Verrechnung der reservenbezogenen Verbindlichkeiten erfasst. Die Gliederung der von den NZBen geforderten Daten ist in Anhang III, Tabelle 3, Abschnitt I.A. dargestellt.

Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, die diese Definition nicht erfüllen, d. h. i) Forderungen gegenüber Gebietsansässigen sowie ii) Forderungen gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfüllen, werden in der Position „Sonstige Fremdwährungsaktiva“ des Offenlegungstableaus erfasst (Anhang III, Tabelle 3, Abschnitt I.B.).

Auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden und auf Fremdwährung lautende Guthaben der Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen nicht zu den Währungsreserven, sondern werden unter der Position „Übriger Kapitalverkehr“ erfasst, wenn sie Forderungen gegenüber Gebietsfremden darstellen.

Außerdem werden Daten über feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse des Eurosystems im Zusammenhang mit Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, den so genannten „reservenbezogenen Verbindlichkeiten“, in Anhang III, Tabelle 3, Abschnitte II bis IV erfasst.

3.   Auslandsvermögensstatus

Zweck

Der Auslandsvermögensstatus ist eine Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zur Analyse der Geld- und Währungspolitik sowie der Devisenmärkte. Er trägt insbesondere zur Beurteilung der Anfälligkeit der Mitgliedstaaten gegenüber außenwirtschaftlichen Entwicklungen sowie zur Überwachung der Entwicklung der vom Geld haltenden Sektor im Ausland gehaltenen Beständen an liquiden Anlageformen bei. Diese statistischen Daten sind für die Erstellung des Kontos der übrigen Welt in der vierteljährlichen Kapitalbilanz des Euro-Währungsgebiets äußerst wichtig und können zudem zur Erstellung der Zahlungsbilanzstromgrößen beitragen.

Anforderungen

Für die Bestände zum Ende des Berichtszeitraums benötigt die EZB vierteljährlich und jährlich Statistiken zum Auslandsvermögensstatus.

Die Daten zum Auslandsvermögensstatus entsprechen so weit wie möglich internationalen Standards (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2004/15). Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet wird in Anhang III, Tabelle 4 dargestellt.

Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraums aus, bewertet zu den Marktpreisen am Ende des Berichtszeitraums. Bestandsänderungen könnten sich aufgrund der folgenden Faktoren ergeben. Erstens: Die Bestandsänderungen im Laufe des Referenzzeitraums sind zum Teil durch finanzielle Transaktionen bedingt, die in der Zahlungsbilanz erfasst sind. Zweitens: Ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich aus Preisänderungen der aufgeführten Forderungen und Verbindlichkeiten. Drittens: Falls Vermögensbestände auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten, so werden Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert dieser Bestände beeinflussen. Schließlich wird jede sonstige Änderung der Bestände, die nicht in den oben erwähnten Faktoren begründet ist, als „sonstige Vermögensänderungen“ berücksichtigt.

Ein genauer Abgleich der Kapitalstromgrößen und der Vermögensbestände des Euro-Währungsgebiets erfordert eine Unterscheidung der Wertänderungen nach Preisänderungen, Wechselkursschwankungen sowie sonstigen Vermögensänderungen.

Die Abgrenzung des Auslandsvermögensstatus sollte sich möglichst eng an das Schema für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen halten. Konzepte, Definitionen und Gliederungen stimmen mit jenen, die bei den vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen verwendet werden, überein. Daten zum Auslandsvermögensstatus sollten so weit wie möglich konsistent mit anderen Statistiken sein, wie beispielsweise mit der Geld- und Bankenstatistik, der Finanzierungsrechnung und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.

Die NZBen müssen in ihren monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken beim Auslandsvermögensstatus zwischen Beständen gegenüber teilnehmenden Mitgliedstaaten und Beständen gegenüber allen übrigen Ländern unterscheiden. Bei den Wertpapieranlagen ist folgende Unterscheidung erforderlich: zum einen Wertpapierbestände, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, zum anderen Wertpapierbestände, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettoforderungen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus und Nettobestände an Wertpapieren, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

Die NZBen müssen Vierteljahresbestände und Jahresbestände nach der gleichen Gliederung nach Sektoren für „Direktinvestitionen“, „Wertpapieranlagen auf der Aktivseite“ und „Übrigen Kapitalverkehr“ vorlegen wie für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen.

Zur Erstellung einer Gliederung der Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets nach Sektoren durch die EZB entsprechen die von den NZBen zu erfüllenden Anforderungen bezüglich der Daten des Auslandsvermögensstatus denjenigen Anforderungen, die für Zahlungsbilanzstromgrößen gelten, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6 der Leitlinie EZB/2004/15.

Die Aktiva und Passiva an „Wertpapieranlagen“ des Auslandsvermögensstatus werden auf der Basis von reinen Bestandsdaten erfasst.

Ab Ende März 2008 erheben die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige nationale Statistikbehörden) mindestens vierteljährliche Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß einem der in der in Anhang VII Tabelle genannten Modelle.


ANHANG III

VORGESCHRIEBENE GLIEDERUNG

TABELLE 1

Monatliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)

 

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

I.   Leistungsbilanz

Warenhandel

extra

extra

extra

Dienstleistungen

extra

extra

extra

Erwerbs- und Vermögenseinkommen

 

 

 

Erwerbseinkommen

extra

extra

extra

Vermögenseinkommen

 

 

 

aus Direktinvestitionen

extra

extra

extra

aus Wertpapieranlagen

extra

 

national

übrige Vermögenseinkommen

extra

extra

extra

Laufende Übertragungen

extra

extra

extra

II.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.   Kapitalbilanz

Direktinvestitionen

 

 

extra

Im Ausland

 

 

extra

Beteiligungskapital

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Sonstige Anlagen

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Im Berichtsland

 

 

extra

Beteiligungskapital

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Sonstige Anlagen

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Wertpapieranlagen (2)

extra/intra

national

 

Dividendenwerte

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iii)

Nicht-MFI

extra/intra

national

 

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

 

Anleihen

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iii)

Nicht-MFI

extra/intra

national

 

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iii)

Nicht-MFI

extra/intra

national

 

Finanzderivate

 

 

national

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

Währungsbehörden

extra

extra

 

Staat

extra

extra

 

Darunter:

 

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

langfristig

extra

extra

 

kurzfristig

extra

extra

 

Übrige Sektoren

extra

extra

 

Darunter:

 

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Währungsreserven

extra

 

 


TABELLE 2

Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (3)

 

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

I.   Leistungsbilanz

Warenhandel

extra

extra

extra

Dienstleistungen

extra

extra

extra

Erwerbs- und Vermögenseinkommen

 

 

 

Erwerbseinkommen

extra

extra

extra

Vermögenseinkommen

 

 

 

aus Direktinvestitionen

extra

extra

extra

Erträge aus Beteiligungskapital

extra

extra

extra

Zinsen

extra

extra

extra

aus Wertpapieranlagen

extra

 

national

Einnahmen aus Dividendenwerten

extra

 

national

Zinsen

extra

 

national

auf Anleihen

extra

 

national

auf Geldmarktpapiere

extra

 

national

Übrige Vermögenseinkommen

extra

extra

extra

Laufende Übertragungen

extra

extra

extra

II.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.   Kapitalbilanz

Direktinvestitionen

 

 

extra

Im Ausland

 

 

extra

Beteiligungskapital

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Sonstige Anlagen

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Im Berichtsland

 

 

extra

Beteiligungskapital

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Sonstige Anlagen

 

 

extra

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

ii)

Übrige Sektoren

 

 

extra

Wertpapieranlagen (4)

extra/intra

national

 

Dividendenwerte

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

Staat

extra/intra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

 

Anleihen

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Finanzderivate

 

 

national

i)

Währungsbehörden

 

 

national

ii)

Staat

 

 

national

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

national

iv)

Übrige Sektoren

 

 

national

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

i)

Währungsbehörden

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

ii)

Staat

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iv)

Übrige Sektoren

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

Währungsreserven

extra

 

 

Gold

extra

 

 

SZRe (Sonderziehungsrechte)

extra

 

 

Reserveposition beim Internationalen Währungsfonds (IWF)

extra

 

 

Devisenreserven

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

bei Währungsbehörden

extra

 

 

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

Wertpapiere

extra

 

 

Dividendenwerte

extra

 

 

Anleihen

extra

 

 

Geldmarktpapiere

extra

 

 

Finanzderivate

extra

 

 

Sonstige Forderungen

extra

 

 

TABELLE 3

Monatliche Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Eurosystems; reservenbezogene Verbindlichkeiten des Euro-Währungsgebiets

I.   Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva (ungefährer Marktwert)

A.   Währungsreserven

1)

Devisenreserven (von konvertiblen Fremdwährungen)

a)

Wertpapiere

deren Emittenten ihren Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet haben

b)

Sorten und Einlagen bei

i)

anderen NZBen, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem IWF

ii)

außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet

iii)

außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2)

Reserveposition beim IWF

3)

SZRe

4)

Gold (einschließlich Goldeinlagen und Gold-Swaps)

5)

Übrige Währungsreserven

a)

Finanzderivate

b)

Kredite an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Nichtbanken

c)

Übrige

B.   Sonstige Fremdwährungsaktiva

a)

nicht in die Währungsreserven einbezogene Wertpapiere

b)

nicht in die Währungsreserven einbezogene Einlagen

c)

nicht in die Währungsreserven einbezogene Kredite

d)

nicht in die Währungsreserven einbezogene Finanzderivate

e)

nicht in die Währungsreserven einbezogenes Gold

f)

Übrige

II.   Feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

 

Gliederung nach Laufzeit (Restlaufzeit, soweit zutreffend)

 

Insge-samt

Bis zu 1 Monat einschließlich

Mehr als 1 Monat bis zu 3 Monaten einschließlich

Mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr einschließlich

1.   In Fremdwährung denominierte Kredite, Wertpapiere und Einlagen

Abflüsse (–)

Kapital

 

 

 

 

Zinsen

 

 

 

 

Zuflüsse (+)

Kapital

 

 

 

 

Zinsen

 

 

 

 

2.   Gesamte Short- und Long-Positionen aus Termingeschäften in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

a)

Short-Positionen (–)

 

 

 

 

b)

Long-Positionen (+)

 

 

 

 

3.   Sonstige Zu- und Abflüsse (bitte erläutern)

Abflüsse im Zusammenhang mit Repogeschäften (–)

 

 

 

 

Zuflüsse im Zusammenhang mit Reverse-Repos (+)

 

 

 

 

Handelskredite (–)

 

 

 

 

Handelskredite (+)

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten (–)

 

 

 

 

Sonstige Forderungen (+)

 

 

 

 

III.   Kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

 

Gliederung nach Laufzeit (Restlaufzeit, soweit zutreffend)

 

Insge-samt

Bis zu 1 Monat einschließlich

Mehr als 1 Monat bis zu 3 Monaten einschließlich

Mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr einschließlich

1.   

Eventualverbindlichkeiten in Fremdwährung

a)

Bürgschaften für innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten

 

 

 

 

b)

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

 

 

 

 

2.

Begebene Wertpapiere in Fremdwährung mit Gläubigerkündigungsoption

 

 

 

 

3.1.   

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien von

a)

anderen Währungsbehörden, der BIZ, dem IWF und anderen internationalen Organisationen

 

 

 

 

anderen nationalen Währungsbehörden (+)

 

 

 

 

BIZ (+)

 

 

 

 

IWF (+)

 

 

 

 

b)

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz im Berichtsland (+)

 

 

 

 

c)

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslandes (+)

 

 

 

 

3.2.   

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien, gewährt an

a)

andere nationale Währungsbehörden, die BIZ, den IWF und andere internationale Organisationen

 

 

 

 

andere nationale Währungsbehörden (–)

 

 

 

 

BIZ (–)

 

 

 

 

IWF (–)

 

 

 

 

b)

Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz im Berichtsland (–)

 

 

 

 

c)

Banken und sonstige Finanzinstitute mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslandes (–)

 

 

 

 

4.   

Gesamte Short- und Long-Positionen an Optionen in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

i)

Erworbene Verkaufsoptionen

 

 

 

 

ii)

Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

i)

Erworbene Kaufoptionen

 

 

 

 

ii)

Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

 

 

 

 

NACHRICHTLICHER AUSWEIS: Optionen, die sich „in-the-money“ befinden

1)

zu aktuellen Wechselkursen

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

2)

+5 % (Abwertung von 5%)

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

3)

– 5 % (Aufwertung von 5%)

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

4)

+10 % (Abwertung von 10%)

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

5)

– 10 % (Aufwertung von 10%)

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

6)

Übrige (bitte erläutern)

 

 

 

 

a)

Short-Positionen

 

 

 

 

b)

Long-Positionen

 

 

 

 

IV.   Sonstige Angaben

1.

Regelmäßig und fristgerecht zu melden sind:

a)

kurzfristige, in inländischer Währung denominierte Verbindlichkeiten, wechselkursindiziert;

b)

in Fremdwährung denominierte Finanzinstrumente, deren Erfüllung in anderer Weise (zum Beispiel in inländischer Währung) erfolgt:

nicht lieferfähige Devisentermingeschäfte:

i)

Short-Positionen,

ii)

Long-Positionen;

übrige Instrumente;

c)

verpfändete Aktiva:

in den Währungsreserven enthalten,

in anderen Fremdwährungsbeständen enthalten;

d)

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte Aktiva:

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte und in Abschnitt I enthaltene Aktiva,

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva,

geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene und in Abschnitt I enthaltene Aktiva,

geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva;

e)

Finanzderivate (netto, Marktwerte):

Devisentermingeschäfte,

Futures,

Swaps,

Optionsgeschäfte,

Übrige;

f)

Finanzderivate (Devisentermingeschäfte, Futures und Optionenkontrakte) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die Margin-Zahlungen („margin payments“) unterliegen:

gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisen-Swaps):

i)

Short-Positionen,

ii)

Long-Positionen;

gesamte Short- und Long-Positionen aus Optionsgeschäften in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

i)

Short-Positionen:

erworbene Verkaufsoptionen,

Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen;

ii)

Long-Positionen:

erworbene Kaufoptionen,

Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen.

2.

In größeren Zeitabständen offen zu legen (z. B. einmal im Jahr) sind:

a)

Struktur der Währungsreserven (nach Währungsgruppen):

Währungen aus dem SZR-Währungskorb,

sonstige Währungen.

TABELLE 4

Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)

 

Aktiva

Passiva

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

Im Ausland

extra

 

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

extra

 

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

ii)

Übrige Sektoren

extra

 

 

Sonstige Anlagen

extra

 

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

ii)

Übrige Sektoren

extra

 

 

Im Berichtsland

 

extra

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

extra

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

extra

 

ii)

Übrige Sektoren

 

extra

 

Sonstige Anlagen

 

extra

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

extra

 

ii)

Übrige Sektoren

 

extra

 

II.   Wertpapieranlagen (6)

Dividendenwerte

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

Staat

extra/intra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

 

Anleihen

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

i)

Währungsbehörden

extra

extra

extra

ii)

Staat

extra

extra

extra

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

iv)

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

i)

Währungsbehörden

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

ii)

Staat

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iv)

Übrige Sektoren

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

Gold

extra

 

 

SZRe

extra

 

 

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

Devisenreserven

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

bei Währungsbehörden

extra

 

 

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

Wertpapiere

extra

 

 

Dividendenwerte

extra

 

 

Anleihen

extra

 

 

Geldmarktpapiere

extra

 

 

Finanzderivate

extra

 

 

Sonstige Forderungen

extra

 

 


TABELLE 5

Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (7)

 

Aktiva

Passiva

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

Im Ausland

extra

 

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

extra

 

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

ii)

Übrige Sektoren

extra

 

 

Darunter:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Marktwerte)

extra

 

 

Beteiligungskapitalbestände von ausländischen nicht börsennotierten Unternehmen (Buchwerte)

extra

 

 

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Buchwerte)

extra

 

 

Sonstige Anlagen

extra

 

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

ii)

Übrige Sektoren

extra

 

 

Im Berichtsland

 

extra

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

extra

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

extra

 

ii)

Übrige Sektoren

 

extra

 

Darunter:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Marktwerte)

 

extra

 

Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

extra

 

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

extra

 

Sonstige Anlagen

 

extra

 

i)

MFI (ohne Zentralbanken)

 

extra

 

ii)

Übrige Sektoren

 

extra

 

II.   Wertpapieranlagen (8)

Dividendenwerte

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

 

ii)

Staat

extra/intra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

 

Anleihen

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

 

i)

Währungsbehörden

extra/intra

national

 

ii)

Staat

extra/intra

national

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra/intra

national

 

iv)

Übrige Sektoren

extra/intra

national

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

i)

Währungsbehörden

extra

extra

extra

ii)

Staat

extra

extra

extra

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

iv)

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

i)

Währungsbehörden

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

ii)

Staat

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

iv)

Übrige Sektoren

extra

extra

 

Handelskredite

extra

extra

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

Kredite

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

Gold

extra

 

 

SZRe

extra

 

 

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

Devisenreserven

extra

 

 

Sorten und Einlagen

extra

 

 

Bei Währungsbehörden

extra

 

 

Bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

Wertpapiere

extra

 

 

Dividendenwerte

extra

 

 

Anleihen

extra

 

 

Geldmarktpapiere

extra

 

 

Finanzderivate

extra

 

 

Sonstige Forderungen

extra

 

 


TABELLE 6

Statistik über Schuldverschreibungen für die Analyse der internationalen Rolle des Euro als Anlagewährung (9)

Euro

Transaktionen in den ersten/letzten sechs Monaten des Jahres

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

Anleihen

extra/intra

national

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

Positionen Ende Juni/Ende Dezember

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra /intra

national

Anleihen

extra /intra

national

Geldmarktpapiere

extra /intra

national

US-Dollar

Transaktionen in den ersten/letzten sechs Monaten des Jahres

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra /intra

national

Anleihen

extra /intra

national

Geldmarktpapiere

extra /intra

national

Positionen Ende Juni/Ende Dezember

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

Anleihen

extra/intra

national

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

Sonstige Währungen

Transaktionen in den ersten/letzten sechs Monaten des Jahres

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

Anleihen

extra/intra

national

Geldmarktpapiere

extra/intra

national

Positionen Ende Juni/Ende Dezember

 

Aktiva

Passiva

Schuldverschreibungen

extra/intra

national

Anleihen

extra/intra

national

Geldmarktpapiere

extra/intra

national


TABELLE 7

Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets mit geografischer Gliederung (10)

 

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

I.   Leistungsbilanz

Warenhandel

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

Dienstleistungen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

Erwerbs- und Vermögenseinkommen

 

 

 

Erwerbseinkommen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

Vermögenseinkommen

 

 

 

aus Direktinvestitionen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

aus Wertpapieranlagen

Stufe 3

 

 

übrige Vermögenseinkommen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

Laufende Übertragungen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

II.

Vermögensübertragungen

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.   Kapitalbilanz

Direktinvestitionen

 

 

Stufe 3

Im Ausland

 

 

Stufe 3

Beteiligungskapital

 

 

Stufe 3

Reinvestierte Gewinne

 

 

Stufe 3

Sonstige Anlagen

 

 

Stufe 3

Im Berichtsland

 

 

Stufe 3

Beteiligungskapital

 

 

Stufe 3

Reinvestierte Gewinne

 

 

Stufe 3

Sonstige Anlagen

 

 

Stufe 3

Wertpapieranlagen

Stufe 3

 

 

Dividendenwerte

Stufe 3

 

 

Schuldverschreibungen

Stufe 3

 

 

Anleihen

Stufe 3

 

 

Geldmarktpapiere

Stufe 3

 

 

Finanzderivate

 

 

 

Übriger Kapitalverkehr

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

i)

Währungsbehörden

Stufe 3

Stufe 3

 

ii)

Staat

Stufe 3

Stufe 3

 

Handelskredite

Stufe 3

Stufe 3

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

Stufe 3

Stufe 3

 

Kredite

Stufe 3

 

 

Sorten und Einlagen

Stufe 3

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

Stufe 3

Stufe 3

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

Stufe 3

Stufe 3

 

iv)

Übrige Sektoren

Stufe 3

Stufe 3

 

Handelskredite

Stufe 3

Stufe 3

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

Stufe 3

Stufe 3

 

Kredite

Stufe 3

 

 

Sorten und Einlagen

Stufe 3

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

Stufe 3

Stufe 3

 

Währungsreserven

 

 

 


TABELLE 8

Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets mit geografischer Gliederung (11)

 

Aktiva

Passiva

Saldo

I.   Direktinvestitionen

Im Ausland

Stufe 3

 

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Stufe 3

 

 

Sonstige Anlagen

Stufe 3

 

 

Im Berichtsland

 

Stufe 3

 

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

Stufe 3

 

Sonstige Anlagen

 

Stufe 3

 

II.   Wertpapieranlagen

Dividendenwerte

Stufe 3

 

 

Schuldverschreibungen

Stufe 3

 

 

Anleihen

Stufe 3

 

 

Geldmarktpapiere

Stufe 3

 

 

III.

Finanzderivate

 

 

 

IV.

Übriger Kapitalverkehr

Stufe 3

Stufe 3

Stufe 3

i)

Währungsbehörden

Stufe 3

Stufe 3

 

ii)

Staat

Stufe 3

Stufe 3

 

Handelskredite

Stufe 3

 

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

Stufe 3

 

 

Kredite

Stufe 3

 

 

Sorten und Einlagen

Stufe 3

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

Stufe 3

Stufe 3

 

iii)

MFI (ohne Zentralbanken)

Stufe 3

Stufe 3

 

iv)

Übrige Sektoren

Stufe 3

Stufe 3

 

Handelskredite

Stufe 3

 

 

Finanzkredite und Bankeinlagen

Stufe 3

 

 

Kredite

Stufe 3

 

 

Sorten und Einlagen

Stufe 3

 

 

Sonstige Aktiva/Passiva

Stufe 3

 

 

V.

Währungsreserven

 

 

 

TABELLE 9

Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

Dänemark

Schweden

Vereinigtes Königreich

EU-Institutionen (12)

Sonstige EU-Mitgliedstaaten (d. h. die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei) (13)

Schweiz

Kanada

Vereinigte Staaten

Japan

Offshore-Zentren (14)

Internationale Organisationen ohne EU-Institutionen (15)

Sonstige (16)

TABELLE 10

Zu Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehörende Gebiete bzw. mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets assoziierte Länder

Zum Euro-Währungsgebiet gehörende Gebiete:

Helgoland: Deutschland

Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla: Spanien

Monaco, französische Überseedepartments Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte: Frankreich

Madeira, Azoren: Portugal

Åland-Inseln: Finnland

Mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets assoziierte, in die übrige Welt einzuschließende Gebiete:

Büsingen (nicht Deutschland)

Andorra (weder Spanien noch Frankreich)

Niederländische Antillen und Aruba (nicht die Niederlande)

Französisch Polynesien, Neukaledonien sowie die Wallis- und die Futuna-Inseln (nicht Frankreich)

San Marino und Vatikanstadt (nicht Italien)

TABELLE 11

Liste der Offshore-Zentren für die geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen und die jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus

ISO-Code

Eurostat + OECD

Offshore-Finanzzentrum

AD

Andorra

AG

Antigua und Barbuda

AI

Anguilla

AN

Niederländische Antillen

BB

Barbados

BH

Bahrain

BM

Bermuda

BS

Bahamas

BZ

Belize

CK

Cook-Inseln

DM

Dominica

GD

Grenada

GG

Guernsey

GI

Gibraltar

HK

Hongkong

IM

Isle of Man

JE

Jersey

JM

Jamaica

KN

Saint Kitts und Nevis

KY

Cayman-Inseln

LB

Libanon

LC

Saint Lucia

LI

Liechtenstein

LR

Liberia

MH

Marshall-Inseln

MS

Montserrat

MV

Malediven

NR

Nauru

NU

Niue

PA

Panama

PH

Philippinen

SG

Singapur

TC

Turks- und Caicos-Inseln

VC

Saint Vincent und die Grenadinen

VG

Britische Jungferninseln

VI

Amerikanische Jungferninseln

VU

Vanuatu

WS

Samoa

TABELLE 12

Liste der internationalen Organisationen21 für die geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

1.   Institutionen der Europäischen Union

1.1.   Wichtige Institutionen, Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (ohne die EZB)

EIB (Europäische Investitionsbank)

EC (Europäische Kommission)

EDF (Europäischer Entwicklungsfonds)

EIF (Europäischer Investitionsfonds)

1.2.   Sonstige aus dem allgemeinen Haushalt finanzierte Institutionen, Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Europäischer Rechnungshof

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Ausschuss der Regionen

Sonstige Institutionen, Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

2.   Internationale Organisationen

2.1.   Internationale Währungsorganisationen

IWF (Internationaler Währungsfonds)

BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich)

2.2.   Internationale Nicht-Währungsorganisationen

2.2.1.   Wichtige Organisationen der Vereinten Nationen

WTO (Welthandelsorganisation)

IBWE (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)

IDA (Internationale Entwicklungsorganisation)

2.2.2.   Sonstige Organisationen der Vereinten Nationen

Unesco (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur)

FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)

WHO (Weltgesundheitsorganisation)

IFAD (Internationaler Agrarentwicklungsfonds)

IFC (Internationale Finanzkorporation)

MIGA (Multilaterale Investitions-Garantie Agentur)

Unicef (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen)

UNHCR (Amt des Flüchtlingsbeauftragten (des Hohen Flüchtlingskommissars) der Vereinten Nationen)

UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten)

IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation)

IAO (Internationale Arbeitsorganisation)

ITU (Internationale Fernmelde-Union)

2.2.3.   Sonstige wichtige Institutionen, Organe und Einrichtungen (ohne die EZB)

OECD (Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit)

IADB (Inter-Amerikanische Entwicklungsbank)

AfDB (Afrikanische Entwicklungsbank)

AsDB (Asiatische Entwicklungsbank)

EBWE (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)

IIC (Inter-Amerikanische Investitionsbank)

NIB (Nordische Investitionsbank)

IBEC (International Bank for Economic Co-operation)

IIB (International Investment Bank)

CDB (Karibische Entwicklungsbank)

AMF (Arabischer Währungsfonds)

BADEA (Arabische Bank für Entwicklung in Afrika)

CASDB (Central African States Development Bank)

ADF (Afrikanischer Entwicklungsfonds)

AsDF (Asiatischer Entwicklungsfonds)

Fonds spécial unifié de développement

CABEI (Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration)

ADC (Andean Development Corporation)

2.2.4.   Sonstige internationale Organisationen

NATO (Nordatlantikvertragsorganisation)

Europarat

IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz)

ESA (Europäische Weltraumorganisation)

EPO (Europäische Patentorganisation)

Eurocontrol (Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt)

EUTELSAT (Europäische Fernmeldesatellitenorganisation)

INTELSAT (Internationale Fernmeldesatellitenorganisation)

EBU/UER (Union der Europäischen Rundfunkorganisationen)

EUMETSAT (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites)

ESO (Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre)

EZMW (Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage)

EMBL (Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie)

CERN (Europäische Organisation für Kernforschung)

IOM (Internationales Amt für Wanderungsbewegungen)

TABELLE 13

Zusammenfassung der Anforderungen und Fristen

Position

Erster Referenzzeitraum/erste Referenzzeiträume

Erste Übertragung/Frist

Relevante Bestimmung(en) der vorliegenden Empfehlung sowie der Leitlinie EZB/2004/15

Geografische Gliederung (ohne sonstige Anlageinstrumente)

 

 

Leitlinie Art. 2 Abs. 4, Empfehlung IV Abschnitt 2

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2003 bis Q1 2004

Ende Juni 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 7

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2002 und 2003

Ende September 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 8

Geografische Gliederung für sonstige Anlageinstrumente

 

 

Leitlinie Art. 2 Abs. 4, Empfehlung Anhang IV Abschnitt 2

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2004 bis Q2 2005

Ende September 2005

Empfehlung Anhang III, Tabelle 7

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2003 und 2004

Ende September 2005

Empfehlung Anhang III, Tabelle 8

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Q4 2003 bis Q3 2004

Ende Dezember 2004

Leitlinie Art. 3 Abs. 4

Wertpapieranlagen (s-b-s)

 

 

 

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Position von Q4 2007

Ende März 2008

Leitlinie Art. 2 Abs. 6

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2007

Ende September 2008

Leitlinie Art. 2 Abs. 6

Forderungen aus Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets, gegliedert nach Sektor des Emittenten

 

 

Leitlinie Art. 2 Abs. 3

Monatliche Zahlungsbilanz

Januar bis April 2006

Juni 2006

Empfehlung Anhang III,Tabelle 1

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2006

Ende Juni 2006

Empfehlung Anhang III, Tabelle 2

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Q4 2005 und Q1 2006

Ende Juni 2006

Empfehlung Anhang III, Tabellen 4—5

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2005

Ende September 2006

Empfehlung Anhang III, Tabellen 4—5

Ausländische Direktinvestitionen, zusätzliche Gliederung nach Bewertung der Beteiligungskapitalbestände

 

 

Empfehlung Anhang IV, Abschnitt 1.3

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2004 und 2005

Ende September 2006

Empfehlung Anhang III, Tabelle 5 und Anhang IV, Tabelle 1

Gliederung nach Krediten/Einlagen

 

 

 

Monatliche Zahlungsbilanz

Januar und Februar 2004

April 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 1

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2004

Ende Juni 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 2

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Q4 2003 bis Q3 2004

Ende Dezember 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 4

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

2003

Ende September 2004

Empfehlung Anhang III, Tabelle 5

Gliederung von Schuldverschreibungen nach Währung (EUR/Währungen außer EUR)

 

 

Leitlinie Art. 3 Abs. 6

Im Zeitraum von sechs Monaten stattfindende Transaktionen

Juli bis Dezember 2004

Ende Juni 2005

Empfehlung Anhang III, Tabelle 6

Positionen Ende Juni/Ende Dezember

2004

Ende Juni 2005

Empfehlung Anhang III, Tabelle 6

Gliederung von Schuldverschreibungen nach Währungen (EUR/USD/sonstige Währungen)

 

 

Leitlinie Art. 3 Abs. 6

Im Zeitraum von sechs Monaten stattfindende Transaktionen

Juli bis Dezember 2007

Ende Juni 2008

Empfehlung Anhang III, Tabelle 6

Positionen Ende Juni/Ende Dezember

2007

Ende Juni 2008

Empfehlung Anhang III, Tabelle 6


(1)  

„extra“— bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

„intra“— bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

„national“— bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Positition „Finanzderivate“ verwendet).

(2)  Gliederung nach Sektoren nach i) gebietsansässigen Inhabern bei Forderungen aus Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ii) nach gebietsansässigen Emittenten bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiet.

(3)  

„extra“ bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

„intra“ bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

„national“ bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position „Finanzderivate“ verwendet).

(4)  Gliederung nach Sektoren nach i) gebietsansässigen Inhabern bei Forderungen aus Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ii) nach gebietsansässigen Emittenten bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiets.

(5)  

 „extra“ bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

„intra“ bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

„national“ bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position „Finanzderivate“ verwendet).

(6)  Gliederung nach Sektoren nach i) gebietsansässigen Inhabern bei Forderungen aus Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ii) nach gebietsansässigen Emittenten bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiet.

(7)  

„extra“ bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

„intra“ bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

„national“ bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position „Finanzderivate“ verwendet).

(8)  Gliederung nach Sektoren nach i) gebietsansässigen Inhabern bei Forderungen aus Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und nach ii) gebietsansässigen Emittenten bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets.

(9)  

„extra“ bezeichnet Transaktionen/Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenem Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

„intra“ bezeichnet Transaktionen/Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

„national“ bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen/Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position „Finanzderivate“ verwendet).

(10)  Stufe 3 bezieht sich auf die geografische Gliederung, die in Tabelle 9 näher dargestellt wird.

(11)  Stufe 3 bezieht sich auf die geografische Gliederung, die in Tabelle 9 näher dargestellt wird.

(12)  Siehe Tabelle 12 für Zusammensetzung. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(13)  Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(14)  Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie „Sonstige“ gemeldet werden. Siehe Tabelle 11 für Zusammensetzung. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(15)  Siehe Tabelle 12 für Zusammensetzung. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(16)  Als „Sonstige“ berechnet (wobei bei den nationalen Beiträgen insgesamt zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets/zum Auslandsvermögensstatus die den oben aufgezählten Gegenwerten entsprechenden Beträge nicht einbezogen werden).


ANHANG IV

KONZEPTE UND DEFINITIONEN, DIE DER ZAHLUNGSBILANZ, DEM AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS UND DEM OFFENLEGUNGSTABLEAU ZUGRUNDE LIEGEN

Um aussagekräftige aggregierte außenwirtschaftliche Statistiken für das Euro-Währungsgebiet erstellen zu können, wurden die Konzepte und Definitionen für die Bereiche Zahlungsbilanzstatistik (Erwerbs- und Vermögenseinkommen, Vermögensübertragungen und Kapitalbilanz), Auslandsvermögensstatus und Offenlegungstableau festgelegt. Diesen Konzepten und Definitionen liegen das so genannte „Implementation Package“ (Juli 1996) und ergänzende, vom EZB-Rat verabschiedete Dokumente zugrunde. Die Festlegung der Konzepte und Definitionen erfolgte in Anlehnung an die geltenden internationalen Standards wie die 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des Internationalen Währungsfonds (IWF) (nachfolgend als „BPM5“ bezeichnet) und das IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)-Offenlegungstableau. Die wichtigsten Harmonisierungsvorschläge sind im Folgenden in Übereinstimmung mit den Anmerkungen zur Methodik der EZB in Bezug auf „Balance of payments and international investment position of the euro area (including reserves)“ aufgelistet, die auf der Website der EZB unter http://www.ecb.int abrufbar sind. Weitere Anhaltspunkte bieten die Kapitel 2 und 3 der EZB-Veröffentlichung „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ (nachfolgend als „B.o.p. Book“ bezeichnet), die jährlich aktualisiert wird und sowohl auf der Website der EZB abrufbar als auch in gedruckter Form erhältlich ist.

1.   Konzepte und Definitionen ausgewählter Positionen

1.1.   Vermögenseinkommen (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.4)

Als Vermögenseinkommen gelten Einkommen Gebietsansässiger aus Kapitalanlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (Einnahmen) sowie umgekehrt Einkommen Gebietsfremder aus Kapitalanlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets (Ausgaben). Wo diese Positionen getrennt bestimmt werden können, werden Gewinne und Verluste aus (Kapital-)Anlagen nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen, sondern als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen verbucht.

In der Position „Vermögenseinkommen“ werden Einnahmen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen sowie Erträge aus Währungsreserven des Eurosystems erfasst. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden jedoch in der Kapitalbilanz unter „Finanzderivate“ erfasst. Reinvestierte Gewinne werden unter „Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen“ erfasst. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger im betreffenden Referenzzeitraum erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von im Referenzzeitraum zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzzeiträumen erwirtschaftet wurden.

Die Anforderungen für die monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten decken sich nahezu vollständig mit den im Zahlungsbilanzhandbuch des IWF (BPM5) definierten Standardkomponenten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.

Zinserträge werden auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst (für monatliche Daten nicht erforderlich). Dividenden werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem sie ausgeschüttet werden. Reinvestierte Gewinne werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie anfallen.

1.2.   Vermögensübertragungen (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.6)

Die Vermögensübertragungsbilanz besteht aus den Positionen „Vermögensübertragungen“ und „Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern“. Die „Laufenden Übertragungen“ werden in der Leistungsbilanz erfasst. Die Position „Vermögensübertragungen“ umfasst i) Eigentumsübertragungen von Anlagevermögen, ii) Übertragungen von mit dem Erwerb/der Veräußerung von Anlagevermögen verbundenen oder davon abhängigen Kapitalmitteln und iii) den Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können in Geld- oder Sachform erfolgen (wie zum Beispiel der Erlass von Schulden). Die Unterscheidung zwischen laufenden Übertragungen und Vermögensübertragungen richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Position „Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern“ umfasst hauptsächlich immaterielle Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Patente, Miet-/Leasing- oder sonstige übertragbare Verträge. Lediglich der Erwerb/die Veräußerung entsprechender Vermögensgüter im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz werden erfasst, nicht jedoch deren Verwendung.

Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen „Staat“ und „Übrige Sektoren“ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.

1.3.   Direktinvestitionen (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.7)

Direktinvestitionen formen eine Unterkategorie des Auslandsvermögens und spiegeln das Ziel eines in einer Volkswirtschaft ansässigen Rechtssubjekts wider, ein langfristiges Interesse an einem in einer anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmen zu erwerben. Im Falle der Zahlungsbilanz/des Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets wird in Übereinstimmung mit internationalen Standards (IWF) vom Kriterium einer 10%igen Beteiligung auf das Vorhandensein einer Direktinvestitionsbeziehung, d. h. eines langfristigen Interesses, geschlossen. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und kann sich auf die Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und andere verbundene Unternehmen des Unternehmens, das eine Direktinvestition tätigt, erstrecken. Ist die Direktinvestition einmal getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen/gegenüber den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-positionen (1) erfasst.

Nach den IWF-Standards bzw. den Eurostat-/OECD-Richtlinien werden Direktinvestitionsbeziehungen des Euro-Währungsgebiets nach den zugrunde liegenden Eigentumsverhältnissen („directional principle“) erfasst; dies bedeutet, dass die Finanztransaktionen zwischen einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Direktinvestor und den außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Direktinvestitionsempfängern als „Direktinvestitionen im Ausland“ erfasst werden. Umgekehrt werden Finanztransaktionen zwischen im Euro-Währungsgebiet ansässigen Direktinvestitionsempfängern und außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Direktinvestoren unter der Position „Direktinvestitionen im Berichtsland“ der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet erfasst.

Unter Direktinvestitionen fallen „Beteiligungskapital“, „Reinvestierte Gewinne“ und „Sonstige Anlagen“ im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von unternehmensinterner Fremdkapitalfinanzierung. Zum „Beteiligungskapital“ zählen das Beteiligungskapital von Zweigniederlassungen sowie Beteiligungen an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die Position „Reinvestierte Gewinne“ umfasst die Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und die unter „Vermögenseinkommen“ erfasst wurden. Unter die Position „Sonstige Anlagen“ fallen alle Finanztransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen (aus der Aufnahme und Gewährung von Fremdkapitalmitteln) — einschließlich Schuldverschreibungen und Lieferantenkredite (d. h. Handelskredite) — zwischen Direktinvestoren und Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen.

Zur Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden nach dem international empfohlenen Ansatz die Marktpreise zugrunde gelegt. Dieser Ansatz findet bei der Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von an der Börse notierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, Anwendung. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von nicht an der Börse notierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, auf Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die folgende Bilanzposten umfasst:

i)

das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio)),

ii)

Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüsse, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

iii)

nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

Die Buchwerte der Beteiligungskapitalbestände von an der Börse notierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, werden als nachrichtliche Positionen benötigt, wobei dieselbe einheitliche Abgrenzung angewendet wird.

Das Ergebnis der Arbeit der gemeinsamen Task Force der EZB und der Europäischen Kommission (Eurostat) hinsichtlich Direktinvestitionen waren einige Empfehlungen, die auf die Harmonisierung der Methoden und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten abzielen. Tabelle 1 bietet eine Übersicht über die wichtigsten Empfehlungen.

1.4.   Wertpapieranlagen (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.8)

Die Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets umfassen i) Dividendenwerte und ii) Schuldverschreibungen in Form von Anleihen und Geldmarktpapieren, sofern diese nicht unter der Position „Direktinvestitionen“ oder „Währungsreserven“ erfasst sind. Finanzderivate sowie Repos und Wertpapierkredite gehören nicht zu den Wertpapieranlagen.

Die Position „Dividendenwerte“ erfasst alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert von Kapitalgesellschaften darstellen, nachdem die Forderungen aller Gläubiger befriedigt wurden. Aktien, Kapitalanteile, Vorzugsaktien, Beteiligungen und ähnliche Dokumente bezeichnen den Besitz von Dividendenwerten. Transaktionen in bzw. der Besitz von Anteilen an Investmentfonds werden hier ebenfalls erfasst.

Anleihen sind begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr, die dem Inhaber üblicherweise i) das uneingeschränkte Recht auf feste monetäre Einkünfte bzw. auf vertraglich festgelegte, variable monetäre Einkünfte (wobei die Zinszahlung unabhängig vom Gewinn des Schuldners ist), sowie ii) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung eines festgelegten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt verleihen.

Im Unterschied zu Anleihen sind Geldmarktpapiere begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. In der Regel werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

Dem Bericht der „Task Force on Portfolio Investment Data Collection Systems“ folgten nationale Studien über die Durchführbarkeit der Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen für das gesamte Euro-Währungsgebiet. Diese Studien wurden von den damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt und führten zu der Vereinbarung, mindestens vierteljährliche Bestandsangaben der Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zu erheben. Diese Vereinbarung enthält vier gültige Modelle für die Erstellung von Statistiken über Wertpapieranlagen; diese sind in der in Anhang VII enthaltenen Tabelle dargestellt.

Für die Gliederung der Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets nach Sektoren gelten dieselben Anforderungen bezüglich der Daten über den Auslandsvermögensstatus wie für die Zahlungsbilanzstromgrößen.

Transaktionen in Wertpapieranlagen werden in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erfasst, wenn der im Euro-Währungsgebiet ansässige Gläubiger oder Schuldner die Forderungen oder Verbindlichkeiten in seinen Büchern erfasst hat. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Kosten und Provisionen erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren wird daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins eingeschlossen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistik und des Auslandsvermögensstatus einzuschließen; in der monatlichen Zahlungsbilanzstatistik sollte ebenso vorgegangen werden: diese Erfassungen müssen in der vierteljährlichen (und monatlichen) Kapitalbilanz Gegenbuchungen in der jeweiligen Position „Erwerbs- und Vermögenseinkommen“ aufweisen.

1.5.   Finanzderivate (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.9)

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an einen bestimmten Basiswert (Finanzinstrument, Index oder Ware) gekoppelt sind und mittels derer bestimmte finanzielle Risiken eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Transaktionen in Finanzderivaten werden als eigenständige Geschäfte und nicht als integraler Bestandteil des Werts der Basistransaktionen behandelt, auf den sie sich beziehen.

In dieser Position der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und des Auslandsvermögensstatus werden Transaktionen/Positionen im Zusammenhang mit Devisentermingeschäften, Futures, Swaps, Optionsgeschäften, Kreditderivaten und eingebetteten Derivaten erfasst. Aus praktischen Gründen wird nicht zwischen eingebetteten Derivaten und den ihnen zugrunde liegenden Basisinstrumenten unterschieden.

Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden im Einklang mit dem neuesten internationalen Standard als „Finanzderivate“ und nicht als „Vermögenseinkommen“ erfasst. Die Klassifizierung spezifischer Instrumente von Kreditderivaten sollte nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.

Einschüsse („initial margins“) werden als zusätzliche Einlage angesehen und sollen, soweit identifizierbar unter der Position „Übriger Kapitalverkehr“ erfasst werden. Die Verbuchung von Nachschüssen („variation margins“) hängt von der Art der Nachschusszahlung ab: Nachschusszahlungen bei Optionsgeschäften gelten grundsätzlich als Veränderung der Einlagen und sollten, soweit identifizierbar, unter der Position „übriger Kapitalverkehr“ erfasst werden. Nachschusszahlungen bei Futurespositionen gelten grundsätzlich als Transaktionen in Derivaten und sollten deshalb unter der Position „Finanzderivate“ erfasst werden.

Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis einer Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst.

Die Bewertung von Finanzderivaten sollte nach dem Marktwertprinzip erfolgen.

Die Erfassung der Finanztransaktionen erfolgt in dem Zeitraum, in dem sowohl der im Euro-Währungsgebiet ansässige Gläubiger als auch der im Euro-Währungsgebiet ansässige Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen in Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten hingegen brutto erfasst, mit Ausnahme der Finanzderivate, die unter die Kategorie „Währungsreserven“ fallen und netto verbucht werden.

1.6.   Übriger Kapitalverkehr (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.10)

Der „Übrige Kapitalverkehr“ wird als eine Restgröße definiert, unter die sämtliche nicht als „Direktinvestitionen“, „Wertpapieranlagen“, „Finanzderivate“ oder „Währungsreserven“ klassifizierte Finanztransaktionen fallen.

Unter den „Übrigen Kapitalverkehr“ fallen „Handelskredite“, „Finanzkredite und Bankeinlagen“ sowie „Sonstige Aktiva“/„Sonstige Passiva“. Ebenso enthalten sind die Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die unter „Übriger Kapitalverkehr“ eingestuft werden.

Die Position „Handelskredite“ umfasst Forderungen oder Verbindlichkeiten aus der direkten Gewährung von Krediten durch bzw. an im Euro-Währungsgebiet ansässige Lieferanten bzw. Käufer aufgrund von waren- und dienstleistungsbezogenen Transaktionen und Vorauszahlungen für laufende (oder anstehende) Arbeiten in Verbindung mit solchen Transaktionen.

Unter „Finanzkredite und Bankeinlagen“ fallen Transaktionen/Anlagen im Zusammenhang mit folgenden Finanzinstrumenten: Kredite, d. h. im Wege der direkten Kreditgewährung durch einen Gläubiger (Kreditgeber) an einen Schuldner (Kreditnehmer) geschaffene Finanzanlagen, bei denen der Kreditgeber entweder keine Sicherheiten oder ein nicht frei übertragbares Dokument bzw. Instrument erhält, Repo- und Repo-ähnliche Geschäfte und Bankeinlagen, einschließlich unter anderem Handelsfinanzierungen, sonstige Kredite und Vorauszahlungen (einschließlich Hypotheken) und Leasingfinanzierungen. Die Unterscheidung zwischen „Krediten“ und „Bankeinlagen“ erfolgt aufgrund der Art des Kreditnehmers. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der geldhaltende Sektor des Euro-Währungsgebiets an Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets gewährt hat, als „Bankeinlagen“ klassifiziert wird und Geld, das der geldhaltende Sektor des Euro-Währungsgebiets an Nichtbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets (d. h. institutionelle Einheiten außer Banken) gewährt hat, als „Kredite“ klassifiziert wird. Auf der Passivseite wird von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Nichtbanken (d. h. Nicht-MFI) aufgenommenes Geld immer als „Kredit“ verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen MFI des Euro-Währungsgebiets und ausländische Banken beteiligt sind, als „Bankeinlagen“ klassifiziert werden.

Sämtliche Repo- und Repo-ähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufsvereinbarungen, „Sell- and Buy-back“-Geschäfte und Wertpapierkredite (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik/des Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter „Übriger Kapitalverkehr“ innerhalb des im Euro-Währungsgebiet ansässigen Sektors erfasst, der das Geschäft durchführt. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen Finanzgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

Die Position „Sonstige Aktiva“/„Sonstige Passiva“ umfasst alle sonstigen Posten, bei denen es sich nicht um Handels- oder Finanzkredite und Bankeinlagen handelt.

Der Sektor „Währungsbehörden“ des Euro-Währungsgebiets unter „Übriger Kapitalverkehr“ umfasst Nettopositionen des Eurosystems mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des TARGET-Systems. Diese innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bestehenden auf Euro lautenden Salden/Konten sind vergleichbar mit den Bewegungen auf den Nostro-/Vostro-Konten der monetären Finanzinstitute (MFI) und sind der EZB daher auf Nettobasis unter „Verbindlichkeiten“ zu melden.

Die Grundsätze „Eigentumsübergang“, „Zeitpunkt der Abrechnung“ und „Zeitpunkt der Zahlung“ stimmen mit den IWF-Standards überein.

Im Vergleich zu den BPM5-Standardkomponenten besteht ein Unterschied bezüglich der Darstellung der Gliederung (d. h. primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist allerdings mit der im BPM5 enthaltenen vereinbar, die BPM5-Instrumenten Priorität einräumt. Für die Aufstellung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Anlagen des MFI-Sektors unterschieden. Analog zum BPM5-Präsentationsschema werden Sorten und Einlagen getrennt von Krediten und dem übrigen Kapitalverkehr ausgeführt.

1.7.   Währungsreserven (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.11)

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets bestehen aus den Währungsreserven des Eurosystems, d. h. den Währungsreserven der EZB und der NZBen.

Währungsreserven müssen i) unter der uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der betreffenden Währungsbehörde des Eurosystems oder einer NZB stehen und ii) es muss sich um hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, Gold, die Reservepositionen beim IWF oder Sonderziehungsrechte (SZRe) handeln.

Nach dieser Definition sind Fremdwährungsforderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden ausdrücklich davon ausgeschlossen, als Währungsreserven auf nationaler Ebene oder der Ebene des Euro-Währungsgebiets angesehen zu werden. Ebenso sind Fremdwährungspositionen von Zentralregierungen und/oder Finanzbehörden gemäß den institutionellen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht in der Definition der Währungsreserven für das Euro-Währungsgebiet enthalten.

Die Währungsreserven der EZB sind diejenigen Reserven, die gemäß Artikel 30 der Satzung des ESZB zusammengelegt und daher als unter der unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der EZB stehend angesehen werden. Solange keine weitere Übertragung der Beteiligung stattfindet, stehen von den NZBen zurückbehaltene Währungsreserven unter deren unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung und werden als Währungsreserven der betreffenden NZB behandelt.

Der Ausweis der internationalen Währungsreservetransaktionen des Eurosystems erfolgt in Form einer monatlichen Gesamtsumme. Zusätzliche Informationen zu den Transaktionen des Eurosystems in Gold, Fremdwährungen, SZRe-Beständen und den Reservepositionen beim IWF werden vierteljährlich entsprechend den BPM5-Standardkomponenten zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit der aktuellen Empfehlung des IWF in diesem Bereich werden Finanzderivate im Rahmen einer eigenen Kategorie ausgewiesen.

Die Währungsreserven des Eurosystems werden brutto ausgewiesen, d. h. ohne Verrechnung von reservenbezogenen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der in der Unterkategorie „Finanzderivate“ erfassten Reserven, die auf Nettobasis erfasst werden).

Die Bewertung beruht auf Marktpreisen, wobei i) für Transaktionen die jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Marktkurse und ii) für Bestände der mittlere Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Berichtzeitraums zugrunde gelegt wird. Die Umrechnung in Euro von Transaktionen in bzw. Beständen von auf Fremdwährung lautenden Reserven erfolgt jeweils zu den zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Wechselkursen am Markt und zum mittleren Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Berichtzeitraums.

Einkommen aus Währungsreserven wird ohne weitere Unterscheidung unter der Position „übrige Vermögenseinkommen“ der Vermögenseinkommensbilanz erfasst, einschließlich Zinserträge aus Währungsreservebeständen an Schuldverschreibungen, und mindestens vierteljährlich periodengerecht abgegrenzt.

Die Auffassung, dass so genannte verfügbare Reserven (Summe der Währungsreserven und sonstigen Auslandsforderungen abzüglich der Auslandsverbindlichkeiten einer Währungsbehörde) besseren Aufschluss über die Fähigkeit eines Landes zur Erfüllung seiner Fremdwährungsverpflichtungen geben könnten als die in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus ausgewiesenen Bruttowährungsreserven, hat breitere Akzeptanz gefunden und wurde in den „Special Data Dissemination Standard“ (SDDS) des IWF aufgenommen. Zur Berechnung der verfügbaren Reserven müssen die Daten über Bruttowährungsreserven um Angaben über „Sonstige Fremdwährungsaktiva“ sowie „reservenbezogene Verbindlichkeiten“ ergänzt werden. Dementsprechend werden die monatlichen Daten zu den (Brutto-)Währungsreserven des Eurosystems um Daten über sonstige Fremdwährungsaktiva sowie feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Bruttofremdwährungsaktiva, die nach Restlaufzeiten eingeteilt sind, ergänzt. Darüber hinaus wird eine Aufteilung der Währungen in Bruttowährungsaktiva, die auf die im SZR-Währungskorb enthaltenen Währungen (insgesamt) lauten und solchen, die auf andere Währungen (insgesamt) lauten, im Abstand von drei Monaten verlangt.

Im Hinblick auf bestimmte Positionen sollen Bestände an Gold bei allen liquiditätsentziehenden Goldtransaktionen (Goldswapgeschäfte, Repos, Finanzkredite und Bankeinlagen) unverändert bleiben. Repos bei auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren führen zu Erhöhungen des Gesamtbetrags der Währungsreserven der kreditnehmenden NZB, was darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen von Repos vorübergehend verkauften Wertpapiere weiterhin in der Bilanz erscheinen. Bei Reverse-Repos verzeichnet die kreditgewährende Währungsbehörde keine Veränderung im Gesamtbetrag der Währungsreserven, wenn es sich bei dem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner ebenfalls um eine Währungsbehörde oder ein Finanzinstitut handelt, da in diesem Fall die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer als Währungsreserve angesehen wird.

2.   Methoden zur Umsetzung der geographischen Gliederung

Für die Erstellung der geografisch gegliederten Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik über den Auslandsvermögensstatus wurde ein stufenweiser Ansatz verfolgt. Dieser Ansatz umfasste drei Stufen, mittels derer die statistischen Anforderungen, deren Anspruch kontinuierlich anstieg, erfüllt werden.

Stufe 1:

:

Aggregationsmethode auf Ebene des Euro-Währungsgebiets

:

Addition der nationalen Gesamtsalden der Nettotransaktionen/-positionen.

Stufe 2:

:

Aggregationsmethode auf Ebene des Euro-Währungsgebiets

:

Getrennte Addition der Transaktionen/Positionen mit Gebietsfremden für Einnahmen und Ausgaben oder für Nettowerte der Forderungen und Verbindlichkeiten (Zahlungsbilanz)/Aktiva und Passiva (Auslandsvermögensstatus).

Datenanforderungen auf NZB-Ebene: Getrennte Erfassung der Transaktionen/Positionen von Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie in Anhang III (Tabellen 1, 2, 4 und 5) dargelegt.

Stufe 3:

:

Aggregationsmethode auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und Datenanforderungen auf Ebene der NZBen

:

analog zu Stufe 2, darüber hinaus geografische Gliederung dieser Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Stufe 3 ist lediglich für die vierteljährliche Zahlungsbilanz sowie die jährliche Statistik über den Auslandsvermögensstatus erforderlich wie in Anhang III (Tabellen 7 und 8) dargelegt.

Datenanforderungen auf NZB-Ebene: Getrennte Erhebung von Transaktionen/Positionen zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsansässigen der Länder, die in der vereinbarten Liste der Partnerländer/-regionen in Anhang III (Tabellen 9 bis 12) aufgeführt sind.

3.   Klassifizierung nach institutionellem Sektor in den Aggregaten des Euro-Währungsgebiets (vgl. „B.o.p. Book“, Abschnitt 3.1.6)

Die sektorale Gliederung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets erfolgt nach „Währungsbehörden“, „Staat“, „monetären Finanzinstituten (MFI)“ und „übrigen Sektoren des Euro-Währungsgebiets“.

Währungsbehörden

In der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst der Sektor „Währungsbehörden“ das Eurosystem.

Staat

In der Statistik des Euro-Währungsgebiets stimmt der Sektor „Staat“ mit der Definition dieses Sektors nach dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 93) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) überein und beinhaltet daher folgende Einheiten:

Zentralstaat,

Länder,

Gemeinden,

Sozialversicherung.

MFI ohne Währungsbehörden

Dieser Sektor „MFI ohne Währungsbehörden“ deckt sich mit dem MFI-Sektor der Geld- und Bankenstatistik (ohne Währungsbehörden). Er umfasst:

i)

Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, d. h. Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder der Öffentlichkeit entgegenzunehmen (einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit) und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren sowie

ii)

alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Stellen außer den MFI entgegenzunehmen und, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, auf eigene Rechnung Kredite zu gewähren bzw. in Wertpapiere zu investieren.

Übrige Sektoren

Die Kategorie „übrige Sektoren“ in der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst unterschiedliche institutionelle Einheiten, insbesondere:

i)

sonstige Finanzinstitute, die nicht von der MFI-Definition erfasst werden, wie beispielsweise nicht zu den Geldmarktfonds zählende Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, Wertpapierhändler, Hypothekenkreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten sowie

ii)

Nicht-Finanzinstitute, wie zum Beispiel nicht finanzielle Unternehmen des öffentlichen und privaten Sektors, Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte.

Nicht-MFI

Der Nicht-MFI-Sektor der Statistik für das Euro-Währungsgebiet umfasst die Sektoren i) „Staat“ und ii) „Sonstige Sektoren“.

TABELLE 1

Empfehlungen bezüglich ausländischer Direktinvestitionstransaktionen einschließlich des verbundenen Vermögenseinkommens und Beständen (2)

Priorität

Maßnahme

Kurzfristig

Hoch

Alle mittelbaren ausländischen Direktinvestitionsbeziehungen (3) werden gemäß der Auslegung der internationalen statistischen Standards, die in Kapitel 1 des Berichts der Task Force hinsichtlich ausländischer Direktinvestitionen dargelegt sind, behandelt.

Alle (mittelbaren) Transaktionen/Positionen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen werden geografisch dem direkten Tochter- oder Mutterunternehmen zugeordnet (3)  (4).

Alle Mitgliedstaaten erfassen Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf Basis der Ergebnisse der Umfragen zu ausländischen Direktinvestitionen (die Erhebung erfolgt mindestens jährlich ) (5)  (6).

Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen werden getrennt nach börsennotierten Unternehmen (sowohl Buch- als auch Marktwerte erforderlich) und nach nicht börsennotierten Unternehmen erfasst.

Niedrig

Beiträge zur Abdeckung von Verlusten von Direktinvestionsempfängern werden in der Kapitalbilanz erfasst.

Mittelfristig

Hoch

Das „Current Operating Performance Concept“ (nach dem nur regelmäßig wiederkehrende, betriebsbezogene Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden) wird in allen Mitgliedstaaten angewendet, um reinvestierte Gewinne zu erfassen (7).

Sonstige Kapitalkomponenten werden gemäß den Empfehlungen des Berichts der Task Force hinsichtlich ausländischer Direktinvestitionen klassifiziert.

Mittelfristig

Mittel

Die Zahlung von Dividenden aus außerordentlichen Kapitalgewinnen wird in der Kapitalbilanz erfasst (und fließt somit nicht mit in die Berechnung der reinvestierten Gewinne ein).

Langfristig

Hoch

Mittelbare ausländische Direktinvestitionsbeziehungen erfassen (mindestens) entweder i) indirekte Beteiligungen von über 50 % oder ii) direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 %, wobei die Werte als die Produkte der folgenden Beteiligungen in der Kette berechnet werden.


(1)  Ausnahmen bilden Transaktionen und Positionen in Finanzderivaten zwischen verbundenen Unternehmen, die, wie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets vereinbart, in der Kategorie „und nicht unter“„Direktinvestitionen/ sonstige Anlagen“ erfasst werden.

(2)  Stand: Ende 2003.

(3)  Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf die Notwendigkeit, mittelbare Beziehungen zu erfassen, sondern auf die anzuwendende Methode. Siehe hierzu auch langfristige Maßnahmen für die praktische Erfassung von mittelbaren ausländischen Direktinvestitionsbeziehungen.

(4)  Diese Empfehlung bezieht sich nur auf reinvestierte Gewinne (Stromgrößen) und Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen. Für eine nähere Erläuterung der Verzerrungen, die jedes andere Kriterium beinhalten könnte, siehe Kapitel 2 des Berichts der Task Force hinsichtlich ausländischer Direktinvestitionen.

(5)  Ausnahmen hierbei sind die erste Bewertung des Auslandsvermögensstatus (die zum Zeitpunkt T + 9 geliefert wird) und Investitionen in Immobilien. Folgende Vorgehensweisen sind nicht akzeptabel: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/die Kumulation der Stromgrößen der Zahlungsbilanz zur Erstellung von Beständen.

(6)  Während eines von beiden Seiten vereinbarten Übergangszeitraums werden bestmögliche Schätzwerte für die neuen Anforderungen, die innerhalb der vereinbarten Fristen gemeldet werden, akzeptiert.

(7)  Mitgliedstaaten können bei der Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Gewinnen und Verlusten den Schwerpunkt auf eine begrenzte Anzahl von Unternehmen (die größten Unternehmen und/oder Holdingunternehmen) legen.


ANHANG V

Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf das Telekommunikationsnetz „ESZB-Netz“ stützen, wobei dem innerhalb des ESZB durchgeführten Datenaustausch ein einheitliches konzeptuelles Datenmodell zugrunde liegt. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wurde das statistische Nachrichtenformat „GESMES/TS“ entwickelt. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, soll dies dadurch gekennzeichnet werden, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird. Wenn sich darüber hinaus Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Zahlungsbilanz gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.

Vorzeichenregelung: Die Übermittlung von Daten durch die NZBen an die EZB und die Europäische Kommission (Eurostat) erfolgt gemäß einer vereinbarten einheitlichen Vorzeichenregelung für alle zu meldenden Daten. Nach dieser Vorzeichenregelung müssen Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz und in der Vermögensübertragungsbilanz mit einem Pluszeichen gemeldet werden, während Salden als Einnahmen minus Ausgaben berechnet und gemeldet werden müssen. In der Kapitalbilanz müssen Verringerungen in Nettoforderungen/Erhöhungen in Nettoverbindlichkeiten mit einem Pluszeichen versehen sein, während Erhöhungen in Nettoforderungen/Verringerungen in Nettoverbindlichkeiten durch ein Minuszeichen gekennzeichnet sein müssen. Salden müssen als Nettoänderungen in Forderungen zuzüglich Nettoänderungen in Verbindlichkeiten berechnet und gemeldet werden.

Bei der Übermittlung des Auslandsvermögensstatus müssen die Nettobestände als Bestände an Forderungen abzüglich der Bestände an Verbindlichkeiten berechnet und gemeldet werden.

Saldenmechanische Identitäten der Daten: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der einschlägigen Validierungsregeln sicherstellen. Diese Validierungsregeln wurden verteilt und sind auf Anfrage erhältlich.

Wenn Revisionen vorzunehmen sind, können die NZBen einen aktualisierten Datensatz an die EZB senden. Sämtliche Revisionen werden wie folgt übermittelt:

Revisionen der monatlichen Zahlungsbilanzdaten werden mit Meldung i) der Daten für den Folgemonat, ii) der entsprechenden vierteljährlichen Daten und iii) der entsprechenden revidierten vierteljährlichen Daten zur Verfügung gestellt.

Revisionen der vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten werden mit Meldung der Daten für das folgende Quartal zur Verfügung gestellt.

Revisionen der vierteljährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden mit Meldung der Daten für das folgende Quartal zur Verfügung gestellt.

Revisionen der jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden mit Meldung der Daten für die Folgejahre zur Verfügung gestellt.

Sämtliche Revisionen von monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten, die sich auf ganze Jahre beziehen, werden der EZB von den NZBen jeweils Ende März und Ende September zur Verfügung gestellt, in letzterem Fall zusammen mit der Meldung der jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus.

Revisionen von vierteljährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus, die sich auf ganze Jahre beziehen, werden der EZB von den NZBen Ende September zusammen mit der Meldung der jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus zur Verfügung gestellt.

Die Daten zum Offenlegungstableau können gegebenenfalls laufend revidiert werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Positionen zum Ende des Berichtzeitraums und die maßgeblichen Positionen in den Beiträgen zum (vierteljährlichen und jährlichen) Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets konsistent sind.


ANHANG VI

Überwachung der Methoden zur Erstellung der Statistiken

Die Europäische Zentralbank (EZB) überwacht die Methoden zur Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus, auf denen die Meldungen zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus beruhen, sowie die Konzepte und Definitionen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten regelmäßig anwenden. Die Überwachung wird im Rahmen der Aktualisierung der EZB-Veröffentlichung mit dem Titel „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ (nachfolgend als „B.o.p. Book“ bezeichnet) erfolgen. Neben der Überwachungsfunktion zielt das „B.o.p. Book“ darauf ab, die betreffenden Stellen, welche die Zahlungsbilanzdaten für das Euro-Währungsgebiet erheben, über Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu informieren.

Das „B.o.p. Book“ umfasst Angaben zur Struktur statistischer Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus aller Mitgliedstaaten. Es enthält detaillierte Beschreibungen der Methoden zur Erstellung der Statistiken und der verwendeten Konzepte und Definitionen sowie Informationen über nationale Abweichungen von den für die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus vereinbarten Definitionen.

Das „B.o.p. Book“ wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich aktualisiert.


ANHANG VII

Datenerhebung im Bereich der Wertpapieranlagen

Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Erstellung von Statistiken über Wertpapieranlagen verbunden sind, wurde es für erforderlich erachtet, gemeinsame Ansätze für die Erhebung dieser Daten im gesamten Euro-Währungsgebiet zu definieren.

Wie in Abschnitt 1.4 des Anhangs IV erläutert, wurden nationale Studien erstellt, die sich mit der Durchführbarkeit der Erhebung der Daten für das gesamte Euro-Währungsgebiet auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen befassen. Diese Studien führten zu der folgenden Vereinbarung: Bis Ende März 2008 werden die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mindestens vierteljährliche Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erstellen. Bis dahin werden einige Mitgliedstaaten lediglich in der Lage sein, bestmögliche Schätzungen für einige bestimmte Wertpapieranlagengliederungen abzugeben, insbesondere für die Gliederungen nach Sektor des Emittenten oder nach Emissionswährung/Emissionsland.

Das zur Verfügung Stehen einer funktionierenden zentralisierten Wertpapierdatenbank („Centralised Securities Database“ — CSDB) gilt als wesentliche Voraussetzung dafür, dass die neuen Datenerhebungssysteme den Betrieb aufnehmen können. Sofern daher das „Dokument über den Projektabschluss“ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.

Das Erfassungsziel wird wie folgt definiert: Wertpapierbestände, die den nationalen Erhebungsstellen zusammengefasst — das heißt ohne die Verwendung von Standardkennnummern (ISIN oder dergleichen) — gemeldet werden, dürfen nicht mehr als 15 % der gesamten Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite betragen. Dieser Schwellenwert wird als Leitfaden bei der Beurteilung der Abdeckung der Systeme der Mitgliedstaaten verwendet. Um die Erstellung von Statistiken auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zu ermöglichen, muss die CSDB die Wertpapieranlagen weltweit ausreichend erfassen.

Die Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite innerhalb des Auslandsvermögensstatus werden ausschließlich auf Basis von Bestandsdaten erfasst.

Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle (beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007):

Gültige Modelle für die Datenerhebung im Bereich Wertpapieranlagen

Monatliche Bestände [s-b-s] + monatliche Stromgrößen [s-b-s]

Vierteljährliche Bestände [s-b-s] + monatliche Stromgrößen [s-b-s]

Monatliche Bestände [s-b-s] + abgeleitete monatliche Stromgrößen [s-b-s]

Vierteljährliche Bestände [s-b-s] + monatliche Stromgrößen [aggregiert]

Anmerkungen:

„s-b-s“ („security by security data collection“) = Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.

„Abgeleitete Stromgrößen“ = Differenz zwischen Bestandsgrößen (bereinigt um Wechselkurs- und Preisschwankungen und andere festgestellte Volumenänderungen).


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