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Document 52004DC0759

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Vorschriften zur elektronischen Kommunikation und Märkte 2004 [SEC (2004)1535]

/* KOM/2004/0759 endg. */

52004DC0759

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische Vorschriften zur elektronischen Kommunikation und Märkte 2004 [SEC (2004)1535] /* KOM/2004/0759 endg. */


Brüssel, den 2.12.2004

KOM(2004) 759 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Europäische Vorschriften zur elektronischen Kommunikation und Märkte 2004 [SEC (2004)1535]

1. EINLEITUNG

Aufeinander folgende Mitteilungen der Kommission haben auf der Lissabonner Vision der wissensbasierten europäischen Wirtschaft aufgebaut. Die Kommission hat dabei die wesentliche Rolle, die der Sektor der elektronischen Kommunikation bei fast allen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten spielt, hervorgehoben, und sie hat die Rolle innovativer Informationsdienste als eine starke treibende Kraft für die Arbeitsproduktivität ausgewiesen[1].

Ein Faktor zum Erreichen dieser Ziele, der in mehreren Entschließungen des Europäischen Rates genau bestimmt wurde, ist die Umsetzung des neuen Regelungsrahmens der EU für elektronische Kommunikationen[2]. Dies liefert technologisch neutrale ordnungspolitische Prinzipien, die, wenn sie voll in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, den Markt unterstützen werden, dem Verbraucher Auswahl und Nutzen zu liefern. Der optimale Zeitrahmen für die Umsetzung ist kurz und entscheidend. Die effektive Anwendung von Wettbewerbsregeln der EG spielt ebenfalls eine wesentliche Rolle.

Die Kommission hat die Umsetzung des EU-Rahmens durch die Erstattung von Berichten, durch Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und, wo erforderlich, durch Vertragsverletzungsverfahren kräftig gefördert. Der letzte Bericht über die Vorschriften und Märkte[3] konzentrierte sich auf die Hauptbelange der Kommission, die sich aus dem Umstellungsprozess ergaben. Diese Mitteilung hier konzentriert sich jetzt auf Marktentwicklungen und die weiter bestehenden regulatorischen Hauptfragen. Sie basiert auf einer detaillierteren Analyse und Marktdaten, die in einer Arbeitsunterlage der Dienststellen der Kommission dargelegt werden, die parallel angenommen wird, und sie deckt zum ersten Mal alle fünfundzwanzig Mitgliedstaaten ab. Die ordnungspolitische Situation, die hier beschrieben wird, ist im allgemeinen die des 1. Oktober 2004. Die Marktdaten decken, falls nichts anderes angegeben ist, den Zeitraum bis zum und einschließlich des 1. August 2004 ab[4].

2. HAUPTMARKTENTWICKLUNGEN

Die Dienstleistungsbranche der e-Kommunikationen wird durch eine zunehmend positive Aussicht charakterisiert. Der Wettbewerb verstärkt sich auf den meisten Märkten, wobei er Verbrauchern erhöhte Vorteile im Hinblick auf Preis, Qualität und innovative Dienstleistungen bringt.

Die Industrie, besonders die Festnetzbranche, taucht auf aus einer Zeit der Kostenkürzung und Schuldenreduzierung. Die Innovation im mobilen und Breitband-Bereich und in gewissem Maße bei traditionellen festen Diensten treibt die Suche nach Wachstum an. Das Gesamtwachstum des Sektors, das auf 4,6%[5] für 2004 geschätzt wurde, hat sich stabilisiert, und wird die BIP-Ausdehnung in der EU 25 hinter sich lassen. Die besonders treibenden Kräfte sind feste Daten- und mobile Dienste, die starkes Wachstum von 11,5% bzw. 7% zeigen[6].

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Diesen allgemeinen Tendenzen liegen mehrere spezifische Entwicklungen zugrunde. Erstens hat die traditionelle Festnetztelefonie im Hinblick auf den Wert abgenommen, da steigender Wettbewerb die Preise herunter gezwungen hat. Zweitens hat sich der Breitbandversorgungsgrad dramatisch erhöht, angespornt von niedrigeren Preisen und verstärktem, auf Infrastruktur basierten Wettbewerb, da neu in den Markt eintretende Unternehmen beginnen, die Investitionsleiter zu erklimmen[7]. Drittens erhöht sich der mobile Versorgungsgrad weiter und während die Sprachübertragung noch dominierend ist, so gibt es doch Beweis für das Wachstum mobiler Datendienste. 3G Netze und Dienste sind in den meisten Mitgliedstaaten gestartet worden.

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2.1 Mobile Dienste

Einnahmen aus mobilen Diensten überschreiten jene aus festen Sprachdiensten. Anhaltend starkes Wachstum von 7% wurde im Jahre 2004 erreicht, teilweise angetrieben durch mobile Datendienste. Die durchschnittliche Versorgungsgradquote wächst weiter und ist jetzt bei 83% für die EU 25; die Quote für die EU 15 hat um 6 Prozentpunkte auf 87% zugenommen. Es gibt jetzt mehr als 379 Millionen mobile Teilnehmer. Die wesentliche treibende Kraft für zukünftiges Wachstum auf dem mobilen Sektor in der EU wird wahrscheinlich die Verbreitung fortgeschrittener höherwertiger Dienste sein.

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Ein paar allgemeine Tendenzen legen nahe, dass der Wettbewerb sich bei Teilen des mobilen Sektors erhöht hat. Der durchschnittliche Marktanteil führender Betreiber ist von 46,6% im letzten Jahr auf 43,2% in diesem Jahr gefallen, ein Abfallen, das größer ist als das in den letzten drei Jahren zusammen betrachtet. Mobile Nummernübertragbarkeit, die es Teilnehmern ermöglicht, ihre Telefonnummer zu behalten, wenn sie von einem Betreiber zu einem anderen wechseln, hat sich während des Jahres erhöht, in einigen Ländern wesentlich. Dieser Dienst ist dort am erfolgreichsten gewesen, wo die Gebühr für die Nummernübertragung auf relativ niedrigem Niveau festgesetzt worden ist.

Wie unten in dem Abschnitt über Zusammenschaltung gezeigt, hat es eine willkommene Senkung mobiler Terminierungsentgelte in vielen EU-Ländern während des Jahres gegeben, allerdings werden weitere Senkungen ohne Zweifel Interventionen der NRB folgen. Weiterhin Bedenken bestehen hinsichtlich des hohen Niveaus von Auslandsroaminggebühren. Die Kommission setzt ihre Untersuchung der Auslandsroamingtarife für Großkunden, die von den mobilen Netzbetreibern erhoben werden, nach den Wettbewerbsregeln fort, und sie hat im Juli dieses Jahres ihren ersten vorläufigen Standpunkt zu Verstößen gegen Art. 82 des Vertrags in Bezug auf den Großkundenmarkt des Vereinigten Königreichs für Auslandsroaming herausgegeben[8]. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (GER) untersucht ebenfalls zurzeit das Auslandsroaming. Die Kommission drängt die Regulierungsstellen, die Analysen der Märkte für die Anrufterminierung auf individuellen mobilen Netzen und Auslandsroaming bei Großkunden so schnell wie möglich abzuschließen.

Start von 3G Diensten

3G Starts haben sich im Jahre 2004 beschleunigt: von den 75 lizenzierten 3G-Betreibern bieten 30 jetzt kommerzielle Dienste an, und 21 sind in der vor-kommerziellen Phase. Es wird geschätzt, dass es etwa 2,6 Millionen 3G-Teilnehmer in der EU gibt und dass im Durchschnitt eine Bevölkerungsabdeckung von mindestens 43% in der gesamten EU bis Ende 2004 geben sein wird[9]. Die vollständig kommerzielle Verbreitung wird sich im Verlaufe von 2004 und 2005 erhöhen, und das Ausmaß der Inanspruchnahme von 3G-Diensten durch den Massenmarkt kann dann in jenem Stadium bewertet werden.

2.2 Breitband

Der Breitbandsektor hat dieses Jahr weiteres Wachstum gesehen, wobei die Gesamtanzahl von Breitbandzugangsleitungen um mehr als 72% gestiegen ist. Die Verbreitung in der EU 25 liegt jetzt bei 29,6 Millionen Leitungen, was 6,5% der Bevölkerung entspricht; die Zahl für die EU 15 liegt bei 7,6% im Vergleich zu 4,5% im letzten Jahr. Das Wachstum der Breitbandverbreitung wird größtenteils angekurbelt durch verstärkten Wettbewerbsdruck und durch den Wunsch der festen Betreiber, das Erodieren der Einnahmen aus den Sprachtelefondiensten auszugleichen. Der Anteil der neuen Marktteilnehmer am Breitbandmarkt ist weiter gestiegen und liegt jetzt bei 43,7%, eine Zunahme von 2,2 Prozentpunkten gegenüber dem letzten Jahr. Der Anteil der neuen Marktteilnehmer am DSL-Markt, einer Technologie, die jetzt 78% des gesamten Breitbandsektors ausmacht, hat sich auch erhöht und liegt jetzt bei 30,2%, ein Anstieg von fast 8 Prozentpunkten im Jahr. Der Wettbewerb beim Breitbandzugang ist allerdings in bestimmten Mitgliedstaaten noch schwach, und die Kommission wird seine Entwicklung aktiv überwachen und gegebenenfalls intervenieren.

Nach einer Wettbewerbsuntersuchung auf der Grundlage von Art. 82 des Vertrags hat die Deutsche Telekom sich gegenüber der Kommission verpflichtet, ein angenommene Preis-Kosten-Schere beim Breitbandzugang zu beenden, indem sie ihre Tarife für den gemeinsamen Zugang (line sharing) zum 1. April 2004 herabsetzt.[10]

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Der Breitbandversorgungsgrad variiert beträchtlich bei den Mitgliedstaaten und ist allgemein am höchsten in jenen Ländern, in denen lebensfähiger infrastrukturbasierter Wettbewerb über Kabel und andere alternative Netze und über den entbündelten Teilnehmeranschluss gegeben ist.

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2.3 Entbündelter Teilnehmeranschluss

Ein bemerkenswerter Trend war die Zunahme um 110% bei entbündelten Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelte und gemeinsame Leitungen) von 1,8 Mio. im Juli 2003 bis zu mehr als 3,8 Mio. in der EU 15 im Juli 2004. Zwei Faktoren liegen diesen Ergebnissen zugrunde: eine entschlossene regulatorische Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Preisbildung, hat positive Ergebnisse geliefert, und in bestimmten Ländern beginnen neue Marktteilnehmer, ihre Investitionen in die Infrastruktur zu erhöhen.

2.4 Feste Sprachdienste

Trotz des anhaltenden langsamen Rückgangs der Einnahmen in der Festnetzbranche hat es zum ersten Mal nach mehreren Jahren eine Zunahme der geschätzten Anzahl von Teilnehmern gegeben, die in diesen Markt eintreten.

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Diese Tatsache, zusammen mit einem anhaltenden allgemeinen Rückgang von Marktanteilen des etablierten Betreibers, legt nahe, dass das Maß an Wettbewerb auf dem Festnetzmarkt sich in mehreren Ländern erhöht. Preise sind in einigen Bereichen während des Jahres gefallen, und die etablierten Betreiber bieten verschiedenere und zugeschnittene Preispakete an, die darauf abzielen, Kunden zu behalten. Es hat auch eine merkliche Zunahme der Inanspruchnahme der Nummernübertragung beim Festnetz in den Mitgliedstaaten gegeben.

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Wie das obige Diagramm zeigt, setzt sich der Rückgang des Marktanteils des etablierten Betreibers über alle Bereiche der Festnetztelefonie fort. Jedoch bleibt der Anteil des etablierten Betreibers insbesondere beim Ortsgesprächsbereich in einigen Mitgliedstaaten hoch. Es gibt auch eine starke Wechselbeziehung zwischen dem Zeitpunkt der Liberalisierung des Marktes und dem Marktanteil des etablierten Betreibers. Dies ist besonders offensichtlich bei den neuen Mitgliedstaaten, wo der Anteil des etablierten Betreibers erneut am deutlichsten beim Ortsgesprächsektor in vielen Fällen über 90% liegt.

31% der Verbraucher verwenden jetzt einen alternativen Betreiber für Fern- oder internationale Gespräche. Für Ortsgespräche liegt die Zahl bei fast 20%. Die Mehrheit dieses Zugangs wird indirekt zur Verfügung gestellt, zum Beispiel durch die Verwendung von Betreiberauswahl oder -vorauswahl. Nur 6,47% verwenden direkten Zugang[11] zu einem anderen Betreiber.

Angesichts der Zunahme von Einnahmen aus dem mobilen Bereich könnte der Rückgang der Einnahmen im Festnetzbereich teilweise Folge eines „Fest-durch-Mobil-Ersatzes“ sein. Für viele der neuen Mitgliedstaaten, wo der Versorgungsgrad beim Festnetz relativ niedrig ist, mögen sich neue Teilnehmer unmittelbar für die Mobiltelefonie entscheiden. Es gibt jedoch Hinweise, dass die Innovation, einschließlich des Aufkommens neuer Technologien wie zum Beispiel der Sprache über das Internet-Protokoll (VoIP) und konvergierter Festnetz-Mobil-Produkte, den Rückgang der Einnahmen aus der Festnetzsprachtelefonie aufhalten mag.

2.5 Zusammenschaltung

Die Zusammenschaltung ist einer der Grundsteine für einen wettbewerbsorientierten Markt. Im festen Sektor hat sich der nach unten gehende Trend bei den Zusammenschaltungstarifen, wenn auch mit einem langsameren Tempo, fortgesetzt, und er zeigt Zeichen der Stabilisierung. Im mobilen Sektor hingegen sind zeitweise Bedenken geäußert worden, dass in vielen Fällen mobile Terminierungsentgelte in keinem Verhältnis zu den Kosten stehen. Als Reaktion auf regulatorische Intervention gab es hier bei diesen Entgelten über das letzte Jahr einen willkommenen Abwärtstrend. Das durchschnittliche Terminierungsentgelt für den Bereich Festnetz zu Mobilnetz für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in der EU 15 fiel zwischen Juli 2003 und Juli 2004 um 14%.

2.6 Verbraucher

Der Trend wachsender Vorteile der Verbraucher in Form von niedrigeren Preisen, größerer Produktvielfalt und innovativeren Dienstleistungen, wie er sich seit Beginn der Liberalisierung der Märkte für elektronische Kommunikation gezeigt hat, setzt sich infolge wettbewerbsfähigerer Marktbedingungen und Flexibilität der neuen Rechtsvorschriften weiter fort. In diesem Jahr hat sich die Angebotsvielfalt durch den Eintritt neuer Betreiber in den Markt und durch mehr Optionen für Breitbandanschlüsse[12] erhöht. Da sich der Wettbewerbsdruck verstärkt, sind die Preise in einigen Marktbereichen gefallen[13].

Innovative konvergente Angebote lassen sich im Festnetz- und im Mobilfunkbereich beobachten, Mobilfunk der dritten Generation wird realisiert und fortschrittliche hochwertige Datendienste sind weit verbreitet, was durch steigende Investitionen in Infrastruktur unterstützt wird. Es bleiben jedoch viele Herausforderungen. Der Wettbewerb im Ortsnetz und in bestimmten Ländern auch im Breitbandbereich ist noch relativ schwach, und die allgemeine Wettbewerbssituation ist unterschiedlich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Weitere Fortschritte werden davon abhängen, in welchem Ausmaß die neuen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten erfolgreich umgesetzt werden und ob die Wettbewerbsregeln der EG effektiv angewandt werden.

3. UMSETZUNG IN DEN 25 MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten (die EU 15) waren verpflichtet, die Rechtsvorschriften der EU bis zum 24. Juli 2003 hinsichtlich der Kernrichtlinien[14] und bis zum 30. Oktober 2003 hinsichtlich der Datenschutzrichtlinie umzusetzen; die Rechtsvorschriften gelten in ihrer Gesamtheit ab dem 1. Mai 2004 in den zehn neuen Mitgliedstaaten.

Die schnelle und korrekte Umsetzung ist von grundlegender Bedeutung für die Branche. Verzögerungen verlangsamen den Prozess, in welchem nationale Regulierungsbehörden (NRB) die Märkte analysieren und Regulierungsmaßnahmen entsprechend der festgestellten Wettbewerbssituation aufheben, ändern oder auferlegen. Beunruhigender ist jedoch die negative Signalwirkung, die eine Verzögerung für Verbraucher und Märkte hat. In den fünf Jahren vor 2003 investierten Festnetzbetreiber, die nicht dem Bereich der etablierten Betreiber zuzuordnen waren, allein 70 Milliarden Euro in den EU 15[15]. Etablierte Betreiber und Unternehmen, die nicht dem Bereich der etablierten Betreiber zuzuordnen sind, beabsichtigen erhebliche weitere Investitionen in den kommenden Jahren zu tätigen. Ein nicht verlässlicher Rechtsrahmen könnte diese Pläne gefährden.

Zwanzig Mitgliedstaaten haben die Annahme primärer Rechtsvorschriften abgeschlossen und dies bei der Kommission notifiziert. Dies ist ein großer Erfolg, der in allen Fällen entweder eine vollständige Umgestaltung bestehender Gesetze oder die Einführung umfangreicher neuer Rechtsvorschriften umfasst hat. Folgende fünf Mitgliedstaaten müssen jedoch noch primäre Rechtsvorschriften verabschieden, um die europäischen Rechtvorschriften umzusetzen, wobei allerdings in allen Fällen bereits wichtige Schritte im Gesetzgebungsprozess durchlaufen sind:

Belgien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Luxemburg.

Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren wegen Nicht-Notifizierung eingeleitet, und vor dem Europäischen Gerichtshof sind Verfahren gegen Belgien, Griechenland und Luxemburg anhängig.

Ausführende Rechtsakte (in einigen Fällen substantielle) müssen noch in folgenden acht Mitgliedstaaten verabschiedet werden, um den primären Rechtsvorschriften vollständige Wirkung zu verleihen:

Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei.

Die Kommission überprüft gegenwärtig die Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten mit dem acquis der EU und wird die gemäß dem Vertrag erforderlichen Maßnahmen treffen.

4. ARTIKEL 7 - VERFAHREN

Gemäß Art. 7 der Rahmenrichtlinie müssen Maßnahmen der NRB im Entwurf vor ihrer Verabschiedung der Kommission notifiziert und zur Stellungnahme vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass Marktdefinition und Marktanalyse in Übereinstimmung mit EU-Wettbewerbsregeln durchgeführt werden und um Harmonisierung innerhalb des Binnenmarktes zu ermöglichen. Die Kommission kann zu den im Entwurf vorgelegten Maßnahmen Stellung nehmen und, wenn sie die Marktdefinition oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht entweder für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht hält oder davon ausgeht, dass sie ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellt, die Rücknahme der Maßnahme verlangen.

Bis zum 1. Oktober 2004 hat die Kommission 101 Notifizierungen von neun Mitgliedstaaten erhalten, überwiegend aus Österreich, Finnland, Portugal und dem Vereinigten Königreich. Davon hat die Kommission bisher 92 Fälle abgeschlossen und in diesem Zusammenhang den NRB Ratschläge hinsichtlich politischer und umsetzungsbezogener Aspekte gegeben, um eine konsistente, aber auch hinreichend nuancierte Herangehensweise in allen Mitgliedsstaaten u gewährleisten. Darüber hinaus haben die Dienststellen der Kommission 58 Sitzungen zur Vorbereitung von Notifizierungen mit NRB aus 15 Mitgliedstaaten abgehalten, um Fragen zu besprechen, die sich aus vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben. Abgesehen von einem Markt, dem nationalen Großkundenmarkt für Auslands-Roaming, ist bislang für alle in der Empfehlung über relevante Märkte identifizierten Märkte mindestens eine Notifizierung eingegangen. Bis zum 1. November 2004 übte die Kommission ihre Vetobefugnisse nur in drei Fällen aus[16].

Das Gesamtbild, das sich aus der Beurteilung der notifizierten Maßnahmen ergibt, ist, dass die Marktregulierung sich stärker auf Marktversagenstatbestände ausgerichtet hat. Die NRB weichen im Allgemeinen nicht von den in der Empfehlung vorgegebenen Märkten ab. Insbesondere zwei Märkte sind jedoch abweichenden Herangehensweisen unterworfen worden, der Großkunden-Breitbandzugangsmarkt (Einbeziehung von Breitbandzugang über Kabel, was nach Ansicht der Kommission nur möglich ist, wo ein dem Bitstrom äquivalentes Produkt tatsächlich über das Kabel angeboten wird) und der Markt für Rundfunkübertragungsdienste (unterteilt nach Plattform, d.h. terrestrisch, Kabel, Satellit).

Die grundsätzliche Herangehensweise bei der Bestimmung beträchtlicher Marktmacht folgte den in den Leitlinien zur Ermittlung beträchtlicher Marktmacht niedergelegten Prinzipien. Während der Marktanteil ein wichtiger Faktor bleibt, haben sich auch andere Faktoren in der Analyse als wesentlich erwiesen (einschließlich unter anderem der Marktdynamik, der Eintrittsschranken und des potentiellen Wettbewerbs).

Im Hinblick auf Abhilfen neigen NRB im Allgemeinen dazu, den Unternehmen, deren beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, Verpflichtungen entsprechend der ermittelten Wettbewerbsprobleme aufzuerlegen. In einigen Fällen haben NRB ein asymmetrisches Vorgehen gewählt, d.h. sie haben den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterschiedliche Abhilfen auf gleichartigen Märkten in ein und demselben Mitgliedstaat auferlegt. Dies ist gemäß dem Rechtsrahmen möglich, sofern die Herangehensweise gerechtfertigt ist.

Schließlich zeigt die Erfahrung, dass die NRB den in Kommissionsentscheidungen abgegebenen Stellungnahmen bei der Verabschiedung ihrer endgültigen Maßnahmen weitestgehend Rechnung tragen.

5. DIE UMSETZUNG DER NEUEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN DER EU 25

Während das Bild auf dem Markt weitgehend positiv ist, hat die Kommission mehrere Schlüsselbereiche identifiziert, wo die Regulierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen. Der folgende Abschnitt verweist auf einige der wichtigsten Regulierungsfragen.

5.1 Nationale Regulierungsbehörden (NRB)

Die Fähigkeit nationaler Märkte, gut zu funktionieren, steht unmittelbar im Verhältnis zur Qualität des Rechtsrahmens, wie er in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Regulierungsbehörden in Kraft gesetzt worden ist.

NRB müssen von allen kommerziellen oder anders gelagerten Interessen unabhängig sein. Sie müssen auch mit allen Befugnissen betraut werden, die im Rechtsrahmen niedergelegt sind, und sie müssen im Stande sein, diese ohne Einflussnahme von außen wahrnehmen zu können.

Die Kommission befürwortet ausdrücklich die Arbeit, die die NRB bis jetzt bei der Vorbereitung und Notifizierung von Marktanalysen geleistet haben und insbesondere ihre Zusammenarbeit in der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen, um gemeinsame Herangehensweisen bei der Marktregulierung gemäß dem Rechtsrahmen zu erreichen.

Die Kommission hat jedoch erhebliche Bedenken, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit noch nicht vollständig in allen fünfundzwanzig Mitgliedstaaten beachtet werden. Einige dieser Bedenken ergeben sich aus der Tatsache, dass eine vollständige Trennung zwischen den Funktionen der Verwaltung des staatlichen Aktienbesitzes und des Treffens regulatorischer Entscheidungen noch nicht in allen Fällen gewährleistet wird. Hinsichtlich einiger Länder besteht auch Besorgnis, dass die NRB daran gehindert werden können, entsprechend ihrer Marktanalysen die angemessenen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies kann zum Beispiel geschehen, wo Ministerien, die nicht als für Marktanalysen zuständige NRB notifiziert wurden, intervenieren, indem sie Instruktionen oder Weisungen erteilen, die auf regulatorische Entscheidungen der NRB Einfluss nehmen. In bestimmten Fällen sind es stattdessen die nationalen Rechtsvorschriften, die zu Unrecht den Entscheidungsspielraum der NRB bei der Marktregulierung zu stark einengen. Dies kann in Form einer Begrenzung der für die NRB verfügbaren ordnungspolitischen Abhilfemaßnahmen erfolgen oder durch übermäßige Kriterien für die Auferlegung regulatorischer Maßnahmen in den Rechtsvorschriften. Sogar dort, wo nationales Recht auf die NRB vollständige Befugnisse überträgt, gibt es Fälle, in denen wirkungsvoller Wettbewerb durch eine mangelnde Durchführung von NRB-Entscheidungen verhindert wird.

Ein weiterer Anlass zu großer Sorge auf Seiten der Kommission ist die Länge der Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB. Die Kommission untersucht in dieser Hinsicht die Situation in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten. Dies wird in einigen Fällen zusätzlich verschlimmert durch die systematisch eintretende aufschiebende Wirkung, die Berufungsverfahren gegenüber Entscheidungen der NRB zukommt.

Schließlich hat die Notwendigkeit, dass die NRB die Marktanalysen zusätzlich zu ihrer Arbeit zur Marktbeaufsichtigung, Streitbeilegung und Vollstreckung durchführen, in einigen Fällen für eine bedeutende Anzahl von Regulierungsstellen ernste Ressourcenprobleme verursacht.

5.2 Gebühren für die Genehmigung von Diensten

Gebühren für das Betreiben von Genehmigungssystemen und für die Bewilligung von Nutzungsrechten sollten transparent, angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und nur die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten decken. Andere Gebühren können nicht auferlegt werden.

Die Kommission untersucht die Situation in mehreren Mitgliedstaaten, wo Gebühren relativ hoch sind und wo die Befolgung dieser Prinzipien überprüft werden muss. Sie untersucht ebenfalls, ob verschiedenen Marktteilnehmern auferlegte Gebühren und Finanzierungsbeiträge für Mechanismen zur Verbreitung von Breitbanddiensten mit den Richtlinien in Einklang stehen.

5.3 Individuelle Rechte für den Gebrauch für Funkfrequenzen

Wo individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen von den Mitgliedstaaten erteilt werden, müssen offene, transparente und nicht diskriminierende Verfahren angewandt werden. Während diese Anforderung weitgehend umgesetzt worden ist, untersucht die Kommission in mehreren Mitgliedstaaten, ob diese Kriterien in der Praxis beachtet werden, bei Fehlen eines nationalen Frequenzplans oder wegen der angewandten Lizenzierungsverfahren.

5.4 Wegerechte, Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in der gesamten Union insbesondere im Bereich der Bewilligung von Rechten, Masten und Antennen für die Bereitstellung von mobilen Diensten zu errichten, und der damit zusammenhängenden Gebühren weiterhin Probleme bestehen. Dies hat in mehreren Fällen die Errichtung von Infrastruktur der dritten Generation (3G) verzögert, manchmal entgegen strenger Versorgungsanforderungen in nationalen Lizenzen. Ein Beispiel bester Praxis in dieser Hinsicht ist die Einrichtung einer öffentlich verfügbaren Datenbank mit derzeitigen und zukünftigen Standorten von Masten durch eine NRB.

5.5 Bereitstellung von Universaldienst

Die Bereitstellung eines Mindestangebotes von Diensten an alle Endbenutzer zu einem erschwinglichen Preis und mit einer spezifizierten Qualität ist ein Grundprinzip der Rechtsvorschriften; die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass kein Unternehmen und keine Kategorie von Unternehmen a priori vom Erbringen des Universaldienstes ausgeschlossen wird. In mehreren Mitgliedstaaten untersucht die Kommission sorgfältig Indizien dafür, dass der Anbieter des Universaldienstes ohne Beachtung dieses Prinzips oder ohne die notwendige Transparenz benannt worden sein könnte.

5.6 Übertragungspflichten (must-carry)

Die Mitgliedstaaten können Übertragungsverpflichtungen nur auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um klar umrissene Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. Die Kommission untersucht derzeit, in welcher Weise diese Verpflichtungen in einigen Ländern auferlegt werden und ob insbesondere eine klare Verbindung von den Verpflichtungen zu den Zielen hergestellt worden ist, so dass die Ermessensbefugnisse der Behörden bei der Auferlegung von Übertragungspflichten keine willkürlichen Entscheidungen hervorrufen.

5.7 Unerbetene Werbenachrichten

Die Kommission stellt fest, dass die opt-in Regeln in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im allgemeinen umgesetzt worden sind und dass außerdem ein Trend zu beobachten ist, zu freiwilligen Vereinbarungen überzugehen, um Benutzer zu schützen. Diese Entwicklung wird begrüßt.

5.8 Verkehrsdaten

Die Kommission wird die wachsende Tendenz von NRB in einigen Mitgliedsstaaten untersuchen, den Zeitraum auszudehnen, innerhalb dessen die Verpflichtung zu einer Bereitstellung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung auferlegt werden kann.

5.9 Umsetzung von Übergangsbestimmungen in den EU 15

Die EU 15 Mitgliedstaaten sind aufgrund der Übergangsbestimmungen verpflichtet, sicherzustellen, dass bestehende regulatorische Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in Kraft bleiben, bis Regulierungsstellen Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem neuen Rechtrahmen treffen.

Die Kommission untersucht, ob es noch Fälle gibt, wo solche Verpflichtungen, die zum Beispiel die Kostenrechnung und getrennte Rechnungsführung betreffen, nicht gut umgesetzt worden sind und die Margen neu auf den Markt getretener Unternehmen zu stark unter Druck geraten. Unterschiede hinsichtlich der Art und Detailierungstiefe der regulatorischen Kontrolle, der Großkunden-, Zugangs- und Einzelhandelspreise unterworfen sind, führen in einigen Fällen zu ähnlichen Auswirkungen.

Die Kommission ist ebenfalls besorgt, dass die positive Entwicklung der Investitionen von neu auf den Markt getretenen Unternehmen und der Übergang von Kunden von Produkten des reinen Wiederverkaufs hin zu höherwertigen Bitstrom- und Teilnehmeranschlussleitungs-produkten in einigen Fällen durch verfahrensbezogene Probleme vereitelt werden können. Demzufolge sind zum Beispiel die Entwicklungen hinsichtlich der Einführung der Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung in den Mitgliedstaaten uneinheitlich. Auf jeden Fall müssen Marktanalysen beschleunigt werden und die Anwendung des Übergangsregimes zur Behandlung offener Fragen auf ein Minimum begrenzt werden.

5.10 Umsetzung der Startbedingungen in den neuen Mitgliedstaaten

Die neuen Mitgliedstaaten waren verpflichtet sicherzustellen, dass regulatorische Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft waren. Einige der offenen Probleme in der EU 10 entsprechen jenen, die auch innerhalb des alten Rechtsrahmens der EU 15 fortbestanden, wie zum Beispiel Kostenrechnung und Transparenz der Preise. Die Existenz eines angemessenen Mindestangebots zur Zusammenschaltung ist ebenfalls fraglich in einigen der neuen Mitgliedstaaten. Ein weiterer Mangel ist in einigen dieser Staaten das Fehlen einer vollständigen Umsetzung der Betreiberauswahl, der Betreibervorauswahl und der Nummernübertragbarkeit.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

Europa ist in einem kritischen Stadium bei der Entwicklung einer neuen und dynamischen Wirtschaft, die durch die Konvergenz von Technologien und Dienstinnovation gekennzeichnet ist. Während Märkte für elektronische Kommunikationen wieder Zeichen der Belebung aufweisen, muss doch weiter Boden gutgemacht werden, um den daraus entstehenden Nutzen für die europäische Gesamtwirtschaft zu erhöhen.

Die vollständige und korrekte Umsetzung der Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation und die effektive Anwendung von Wettbewerbsregeln der EG sind hierfür wesentliche Voraussetzungen. Das Potential für Wettbewerb, Innovation und Investitionen wird nur dann vollständig realisiert werden können, wenn die Mitgliedstaaten der Umsetzung und der vollen Wirksamkeit der schon verabschiedeten EU-Grundsätze hohen Vorrang einräumen. Die Kommission wird weiterhin über Fortschritte berichten und sich insbesondere auf die praktische Anwendung der umgesetzten nationalen Vorschriften konzentrieren.

[1] Siehe die Mitteilung der Kommission „Europa mit hohen Geschwindigkeiten verbinden: neue Entwicklungen auf dem Sektor der elektronischen Kommunikationen“ KOM (2004) 61 endg. Siehe auch die Mitteilung der Kommission „Mobile Breitbanddienste“, 30. Juni 2004, KOM (2004) 447

[2] http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory/new_rf/index_en.htm

[3] Europäische elektronische Kommunikationsverordnung und Märkte 2003, KOM (2003) 715

[4] Daten wurden, wenn nichts anders festgehalten ist, von den nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt

[5] Nominell. Quelle: EITO und IDATE

[6] Quelle: Schätzung von EITO

[7] Dieser Ausdruck betrifft eine Situation, in der ein neuer Marktteilnehmer anfangs von Zugangsprodukten auf verschiedenen Niveaus der Wertkette profitiert, um eine Kundenbasis aufzubauen, und dann nach und nach seine eigene Infrastruktur im Hinblick auf den Kunden ausbaut.

[8] Pressemittelung der Kommission IP/04/994 http://europa.eu.int/rapid

[9] Basierend auf den Daten der NRB.

[10] Pressemitteilung der Kommission IP/04/281 http://europa.eu.int/rapid

[11] Dienste, die über einem Besitzer gehörige Infrastruktur oder über vollständig entbündelte Leitungen erbracht werden

[12] Zunehmende Vielfalt von Angeboten im Hinblick auf Preis und Kapazität

[13] Ferngespräche und Auslandsgespräche

[14] Rahmen-, Zugangs-, Genehmigungs-, Universaldienst- und Wettbewerbsrichtlinien

[15] Investitionen neu auf den Markt getretener Unternehmen, 2004, Strategy and Policy Consultants Network

[16] Diese Fälle betrafen den Markt für Auslandsgespräche (Fall FI/2003/0024 und FI/2003/0027) und den Markt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen mobilen Telefonnetzen (Fall FI/2004/0082) in Finnland und den Markt für Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz (Fall AT/2004/0090) in Österreich.

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