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Document 52004DC0171

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) vom 26.9.2001 (veröffentlicht im ABl. C 43 vom 16.2.2002) (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/2004/0171 endg. */

ABl. C 123 vom 30.4.2004, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/1


Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) vom 26. September 2001 (veröffentlicht im ABl. C 43 vom 16.2.2002)

(2004/C 123/01)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(KOM(2004) 171 endg.)

1.   EINLEITUNG

1.

Die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (1) (nachstehend „die Mitteilung“) befasste sich unter anderem mit zwei Fragen, die für die Filmindustrie von wesentlichem Interesse sind: staatliche Beihilfen für die Filmwirtschaft und Schutz des Filmerbes.

2.

Die vorliegende Mitteilung ist eine Folgemaßnahme zu jener Mitteilung. Im Bereich der staatlichen Beihilfen beabsichtigt die Kommission, die Rechtssicherheit im Sektor zu gewährleisten, indem sie die bis zum 30. Juni 2007 anzuwendenden Vorschriften klar darlegt. In Bezug auf das Filmerbe schlägt die Kommission vor, eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige anzunehmen.

2.   ALLGEMEINE ORIENTIERUNGSLINIEN DER KOMMISSION IN BEZUG AUF STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DIE FILMWIRTSCHAFT

1.

Die Kriterien der Europäischen Kommission zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Kino- und Fernsehproduktionen mit dem EG-Vertrag sind in Kapitel 2 der Mitteilung erläutert. Diese Mitteilung gibt den allgemeinen Ansatz der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen für die Filmwirtschaft an.

2.

Für die Kriterien kommen zwei Kategorien zur Anwendung:

a)

Allgemeine Rechtmäßigkeit

b)

Spezifische Kriterien für die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für Kino- und Fernsehproduktionen.

3.

In der Mitteilung heißt es, dass die spezifischen Zulässigkeitskriterien bis Juni 2004 Gültigkeit behalten sollen. Die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten für Kino- und Fernsehproduktionen werden zur Zeit von der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt genehmigt.

4.

Die Kommission organisierte eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Fachkreise zu etwaigen Anpassungen der spezifischen Zulässigkeitskriterien, und zwar im Rahmen der Gruppen von Filmsachverständigen, die am 9. bzw. 19. Januar 2004 in Brüssel zusammentraten. Die Mitgliedstaaten und die Fachkreise sprachen sich einstimmig für die in der Mitteilung dargelegten Kriterien aus und äußerten keine Bedenken bezüglich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb.

5.

Ihrer Ansicht nach ist die Filmwirtschaft in Europa großem Druck ausgesetzt und auf Beihilfen angewiesen. Sie befürchten, dass eine Änderung der bestehenden Vorschriften die Stabilität des Sektors gefährden könnte, und setzten sich daher für eine Beibehaltung der jetzigen Regelung ein.

6.

Die Hauptsorge der Kommission gilt nicht der Höhe der Beihilfen, welche — da sie auf die Unterstützung der Kultur ausgerichtet sind — mit dem Vertrag vereinbar sind. Gleichwohl erinnerte sie an ihre Befürchtungen bezüglich gewisser territorialer Auflagen (d. h. die so genannten „Territorialisierungsklauseln“ einiger Beihilferegelungen). Diese Territorialisierungsklauseln erlegen den Produzenten die Verpflichtung auf, einen gewissen Betrag des Filmbudgets in einem bestimmten Mitgliedstaat auszugeben — als Vorbedingung für die Gewährleistung des vollen Beihilfebetrags. Territorialisierungsklauseln können ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EG darstellen. Somit können sie zur Zersplitterung des Binnenmarktes führen und seine Entwicklung hemmen. Die Kommission erachtet jedoch, dass Territorialisierungsklauseln in gewissen Umständen und in den Schranken der Mitteilung gerechtfertigt sein können, um diejenigen Kulturschaffenden im Land zu halten, die über die nötigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Dies gilt selbstverständlich unbeschadet ihrer vom EG-Vertrag auferlegten Verpflichtung, Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen andere Vertragsbestimmungen als die Beihilfevorschiften nachzugehen.

7.

Daher hat die Kommission die von den nationalen Behörden und den Fachkreisen des Filmsektors vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft. Sie erkennt an, dass die Filmwirtschaft großem Druck ausgesetzt ist. Daher ist sie gewillt, spätestens während der naechsten Überarbeitung der Mitteilung, höhere Beihilfebeträge zuzulassen, unter der Voraussetzung, dass die Beihilferegelungen die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen des Vertrages erfüllen und dass insbesondere die Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EG in diesem Sektor verringert werden.

8.

Im Vorgriff auf die nächste Überprüfung der Mitteilung beabsichtigt die Kommission, neben einer gründlicheren Analyse der von den Akteuren des Sektors vorgebrachten Argumente eine umfassende Studie über die Folgen der bestehenden staatlichen Beihilferegelungen durchzuführen. Die Studie sollte insbesondere die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der territorialen Auflagen der Mitgliedstaaten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf Koproduktionen.

9.

In Anbetracht der obigen Ausführungen verlängert die Kommission die Gültigkeitsdauer der spezifischen Zulässigkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von Kino- und Fernsehproduktionen, wie in der Mitteilung definiert, bis zum 30. Juni 2007.

3.   SCHUTZ DES FILMERBES

1.

In der Mitteilung zur Filmwirtschaft wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberländern und in den EFTA-Ländern eingeleitet. Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Bewahrung von Kinofilmen, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören. Vier Fünftel dieser Systeme stützen sich auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten.

2.

Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf vergänglichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Bewahrung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher unseren vollen Schutz. Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der europäischen kulturellen Identitäten und der Vielfalt ihrer Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zur heutigen Zivilisation anzustellen. Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden. Ferner sollte das europäische Filmerbe — unbeschadet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs- Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich gemacht werden.

3.

Verschiedene Maßnahmen wurden auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zum Schutz des Filmerbes ergriffen. Auf Gemeinschaftsebene handelt es sich um folgende Maßnahmen:

In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 (2) zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen.

In dem Bericht des Europäischen Parlaments über die Kommissionsmitteilung zur Filmwirtschaft vom 7. Juni 2002 (3) wurde die Notwendigkeit unterstrichen, das Filmerbe zu schützen.

In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (4) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind.

4.

Auf internationaler Ebene wurde die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes (5) am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegt. Sie sieht vor, dass jede Vertragspartei die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen.

5.

Die Übertragung des Eigentums an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Gemäß Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (6) können die Mitgliedstaaten jedoch Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.

6.

Und schließlich besitzt die europäische Filmindustrie ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung des Wirtschaftswachstums. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen (z. B. Digitalisierung) anbelangt.

7.

In Anbetracht der obigen Ausführungen schlägt die Kommission vor, eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige anzunehmen. Die Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer und die Fachkreise wurden zu dem Entwurf des Vorschlags konsultiert, und zwar im Rahmen der Gruppen von Filmsachverständigen, die am 9. bzw. 19. Januar 2004 in Brüssel zusammentraten.


(1)  KOM(2001) 534 endg. vom 26. September 2001, ABl. C 43 vom 16.2.2002.

(2)  ABl. C 193 vom 11.7.2000.

(3)  PE 312.517, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Pressemitteilung des Rates Nr. 1457/03, ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(5)  http://conventions.coe.int, Europarat, ETS Nr. 183.

(6)  ABl. L 167 vom 22.6.2001.


Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

(2004/0066(COD))

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 157 des Vertrages sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(2)

Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrages trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(3)

Die europäische Filmindustrie besitzt ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung des Wirtschaftswachstums. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen (z. B. Digitalisierung) anbelangt.

(4)

In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 (4) zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen.

(5)

In der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (5) wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberländern und in den EFTA-Ländern eingeleitet.

(6)

Auf seiner Sitzung vom 5. November 2001 (6) begrüßte der Rat „Kultur/Audiovisuelle Medien“ den Inhalt der Kommissionsmitteilung und den von der Kommission verfolgten Ansatz.

(7)

Das Europäische Parlament unterstrich ebenfalls in seinem Bericht über die Kommissionsmitteilung zur Filmwirtschaft vom 7. Juni 2002 (7) die Notwendigkeit, das Filmerbe zu schützen.

(8)

In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (8) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind.

(9)

Die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes (9) sieht vor, dass jede Vertragspartei die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen.

(10)

Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Bewahrung von Kinofilmen, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören. Vier Fünftel dieser Systeme stützen sich auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten.

(11)

Unter „Bewegtbildmaterial“ versteht man jegliche Art bewegter Bilder, die unabhängig vom Trägermedium aufgezeichnet wurden (vertont oder unvertont) und einen Eindruck der Bewegung vermitteln.

(12)

Unter „Kinofilmen“ versteht man Bewegtbildmaterial jeglicher Länge — insbesondere Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme — das im Kino gezeigt werden soll.

(13)

Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf vergänglichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Bewahrung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher unseren vollen Schutz.

(14)

Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der europäischen kulturellen Identitäten und der Vielfalt ihrer Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zur heutigen Zivilisation anzustellen.

(15)

Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es — unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden.

(16)

Das europäische Filmerbe sollte — unbeschadet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs- Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich gemacht werden.

(17)

Die Übertragung des Eigentums an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(18)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (10) können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen —

BERÜCKSICHTIGEN FOLGENDE ABSICHTEN DER KOMMISSION:

1.

die Möglichkeit ins Auge zu fassen, für Empfänger von EU-Zuschüssen die Hinterlegung einer Kopie der bezuschussten europäischen Filme in mindestens einem nationalen Archiv verbindlich vorzuschreiben;

2.

die Zusammenarbeit der benannten Stellen zu unterstützen;

3.

die Finanzierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung und Restaurierung von Filmen ins Auge zu fassen;

4.

die europaweite Standardisierung von Filmkatalogen zu fördern, um die Interoperabilität der Datenbanken zu verbessern;

5.

die Aushandlung eines Standardvertrags auf europäischer Ebene zwischen den benannten Stellen und den Rechteinhabern zu erleichtern, mit dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die benannten Stellen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zugänglich machen können;

6.

die Effizienz der in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erwägen.

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.

zweckmäßige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinofilme, die zu ihrem nationalen audiovisuellen Erbe gehören, systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt, restauriert und — unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich gemacht werden, sofern solche Maßnahmen noch nicht existieren;

2.

geeignete Stellen zu benennen — z. B. nationale oder regionale Archive, Filminstitute oder ähnliche Einrichtungen —, die die unter Ziffer 1 beschriebenen Aufgaben unabhängig und fachkundig wahrzunehmen, und ihnen finanzielle und technische Ressourcen zur Verfügung zu stellen;

3.

die benannten Stellen zu ermutigen, im Rahmen von Verträgen mit den Rechteinhabern Bedingungen festzulegen, unter denen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können;

Erfassung

4.

Kinofilme, die zu ihrem nationalen audiovisuellen Erbe gehören, mithilfe einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung systematisch zu erfassen. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Hinterlegung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

(a)

zumindest die Produktionen bzw. Koproduktionen abgedeckt sind, die durch staatliche Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene unterstützt wurden;

(b)

die hinterlegten Kopien von guter Qualität sind, um die Bewahrung und Reproduzierbarkeit zu erleichtern, und ggf. mit einschlägigen Metadaten in standardisierter Form versehen werden;

(c)

die Hinterlegung dann erfolgt, wenn der Film für die Öffentlichkeit freigegeben wird, jedoch nicht mehr als zwei Jahre später;

Katalogisierung und Einrichtung von Datenbanken

5.

zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Katalogisierung und Indexierung der hinterlegten Kinofilme unter Verwendung europäischer und internationaler Standards sowie die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über die Filme zu fördern;

6.

die Interoperabilität der Datenbanken und ihre Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit zu verbessern, z. B. mithilfe des Internet;

7.

die Archivierungsstellen einzuladen, ihre Bestände auf EU-Ebene nach Themen, Autoren, Zeiträumen usw. zu ordnen und damit aufzuwerten;

Bewahrung

8.

Gesetze zu erlassen oder andere Methoden im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten einzusetzen, um die Bewahrung der hinterlegten Kinofilme sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:

(a)

die Reproduktion der Filme auf neuen Speichermedien;

(b)

die Erhaltung der Geräte zur Vorführung von Kinofilmen auf verschiedenen Medien;

Restaurierung

9.

im Rahmen ihrer Gesetze die Reproduktion der pflichtgemäß hinterlegten Kinofilme zum Zweck der Restaurierung zu ermöglichen;

10.

Pläne zur Erhaltung und Restaurierung von alten Filmen bzw. Filmen mit hohem kulturellem oder historischem Wert zu unterstützen;

Ermöglichung des Zugangs zu Kinofilmen für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich

11.

die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die es den benannten Stellen ermöglichen, die hinterlegten Kinofilme — unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich zu machen;

Berufsbildung

12.

die berufliche Bildung in allen Bereichen, die mit dem Filmerbe zusammenhängen, zu fördern;

Freiwillige Hinterlegung

13.

ein System zur freiwilligen Hinterlegung folgenden Materials ins Auge zu fassen:

(a)

Sekundär- und Werbematerial im Zusammenhang mit Kinofilmen, die zum nationalen audiovisuellen Erbe gehören;

(b)

Kinofilme, die zum nationalen audiovisuellen Erbe anderer Länder gehören;

(c)

sonstiges Bewegtbildmaterial (außer Kinofilme);

(d)

Werke aus früheren Zeiten;

Zusammenarbeit der benannten Stellen

14.

die benannten Stellen hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Koordinierung ihrer Tätigkeit auf nationaler und europäischer Ebene zu ermutigen und zu unterstützen, um zum Beispiel:

(a)

die Kohärenz der Erfassungsmethoden und die Interoperabilität der Datenbanken zu sichern;

(b)

Archivmaterial herauszugeben (z. B. auf DVD), versehen mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen der Europäischen Union, unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte;

(c)

eine europäische audiovisuelle Filmografie zusammenzustellen;

(d)

einen gemeinsamen Standard für den elektronischen Informationsaustausch zu entwickeln;

(e)

gemeinsame Forschungs- und Bildungsprojekte auszuarbeiten;

Follow-up der Empfehlung

15.

die Kommission alle zwei Jahre über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Brüssel, den …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  ABl. C […] vom […], S. […].

(4)  ABl. C 193 vom 11.7.2000.

(5)  KOM(2001) 534 endg. vom 26. September 2001, ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.

(6)  2381. Tagung des Rates „Kultur/Audiovisuelle Medien“ (PRES/01/377 vom 5. November 2001).

(7)  PE 312.517, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(8)  Pressemitteilung des Rates Nr. 1457/03, ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(9)  http://conventions.coe.int, Europarat, ETS Nr. 183, am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegt.

(10)  ABl. L 167 vom 22.6.2001.


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