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Document 52004AR0338

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur kontrollierten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunftsregionen „Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen“

    ABl. C 231 vom 20.9.2005, p. 55–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/55


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur kontrollierten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunftsregionen „Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen“

    (2005/C 231/07)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur kontrollierten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunftsregionen „Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen“, KOM(2004) 410 endg.;

    aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. August 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b);

    gestützt auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa, insbesondere Artikel II-61, II-78, II-79 sowie III-266, III-267 und III-268;

    gestützt auf die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;

    gestützt auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zum Haager Programm: Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, und insbesondere die spezifischen Leitlinien für die Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik (Ziffer 1.2) sowie für die externe Dimension von Asyl und Zuwanderung (Ziffer 1.6);

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (KOM(2003) 336 endg., CdR 223/2003 fin (1));

    gestützt auf seine Stellungnahmen zur Flüchtlingspolitik (CdR 90/2001 fin (2); CdR 214/2001 fin (3); CdR 93/2002 fin (4); CdR 249/2003 fin (5));

    gestützt auf den am 7. Februar 2005 von der Fachkommission für Außenbeziehungen angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 338/2004 rev.1) (Berichterstatter: Herr Sértő-Radics, Bürgermeister der Gemeinde Uszka (HU/ALDE));

    in Erwägung folgender Gründe:

    1)

    Im Interesse nachhaltiger Lösungen müssen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der kontrollierten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die Europäische Union verbessert und die Schutzkapazität der Herkunftsländer gestärkt werden, um eine EU-weit geltende gemeinsame Asylpolitik zu konzipieren und umzusetzen.

    2)

    Zur Erreichung des gesteckten Ziels ist es notwendig, die betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen, einschließlich der Herkunfts- bzw. Transitländer und –regionen, mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten und dabei insbesondere der EU-Erweiterung und den Belangen der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

    verabschiedete auf seiner 59. Plenartagung am 13./14. April 2005 (Sitzung vom 14. April) folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    befürwortet die Vorschläge der Europäischen Kommission zur kontrollierten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunftsregionen „Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen“ und insbesondere den Vorschlag für regionale Schutzprogramme der EU zur Verbesserung der Schutzkapazität der Länder in den Herkunftsregionen (Nachbar- und Transitländer);

    1.2

    weist auf die Notwendigkeit hin, den Empfehlungen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bezüglich der Verfolgung auf Grund des Geschlechts als einem der Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung zu tragen;

    1.3

    weiß es zu schätzen, dass die Europäische Kommission bei der Legalisierung der Situation von Personen, die internationalen Schutz benötigen, auch den Transitländern eine Rolle zuweisen möchte, ist jedoch der Ansicht, dass die Rolle der Transitländer bzw. -regionen sowie die ihnen gebührende Unterstützung stärker betont werden sollten;

    1.4

    betont, dass die Auswirkungen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, am deutlichsten in den örtlichen Gemeinwesen zu Tage treten, in denen die Aufnahme dieser Gruppen erfolgt, und dringt daher darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Entscheidungen über Aufnahme und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen einbezogen werden;

    1.5

    weist insbesondere auf die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Akteure hin, tragen sie doch eine große Verantwortung bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie bei der Umsetzung integrationsfördernder Maßnahmen; bedauert daher, dass die Kommission in ihrem Vorschlag keine breite Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung der Programmausführung und der Entscheidung über die Programmfinanzierung vorgesehen hat; der Vorschlag stellt nicht sicher, dass die lokalen und regionalen Akteure an der Entwicklung bewährter Verfahren für Gemeinschaftsmaßnahmen teilhaben können;

    1.6

    hält es in diesem Sinne für wesentlich, auf eine größere Kohärenz und engere Verflechtung der Ziele, Instrumente und Prozesse der Innen- und der Außenpolitik zu achten, vor allem im Hinblick auf grenzüberschreitende Probleme;

    1.7

    hebt hervor, dass bei der Legalisierung der Situation von Personen, die internationalen Schutz benötigen, die gegenseitige Unterstützung und das gemeinsame Handeln der betreffenden Regionen und lokalen Gebietskörperschaften, einschließlich der EU-Aufnahmemitgliedstaaten, Transit- und Herkunftsregionen eine wichtige Rolle spielen können;

    1.8

    ist der Ansicht, dass die wahrscheinlichen sozialen Folgen, insbesondere im Arbeitsmarktbereich des EU-Neuansiedlungsprogramms, für die Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der von Entwicklungsrückstand und Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen weiter untersucht werden müssen;

    1.9

    anerkennt die Bedeutung der EU-Politik zur Unterstützung der Bevölkerung in unterentwickelten armen Ländern und Regionen, betont jedoch auf der anderen Seite, wie wichtig eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger ist, damit die Maßnahmen des Neuansiedlungsprogramms bei den Bürgern der Mitgliedstaaten größere Unterstützung erhalten;

    1.10

    schlägt vor, dass die Kommission — mit Unterstützung durch die NGO und andere betroffene Kreise — zusätzliche rechtliche Analysen vornimmt, anhand derer objektive und einheitliche Kriterien festgelegt werden können, um zu bestimmen, in welchen Fällen Personen, die internationalen Schutz benötigen, neu anzusiedeln sind. Dadurch sollen die Menschenrechte und Nichtdiskriminierung in diesem Bereich zur Geltung kommen und die Aufnahmeländer und -regionen den erforderlichen Rechtsbeistand erhalten; er hält es ferner für wichtig, zu gewährleisten, dass Flüchtlinge, die im Rahmen von Neuansiedlungsprogrammen in die Mitgliedstaaten gekommen sind, in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, damit alle EU-Bürger dieselben Rechte genießen.

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    2.1

    befürwortet die Kommissionsmitteilung als gute Grundlage für weitere Evaluierungen, insbesondere hinsichtlich des EU-Neuansiedlungsprogramms, hält jedoch weitere Analysen für unerlässlich, und empfiehlt daher, die Frist für die Vorlage des Vorschlags für ein Neuansiedlungsprogramm beim Rat zu verlängern, um so die Erarbeitung eines ausgereifteren und besser durchdachten Dokuments zu ermöglichen;

    2.2

    fordert dazu auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in die Gestaltung, Konzeption und Umsetzung der Zuwanderungs- und Asylpolitik einzubinden und ihnen dabei eine angemessene finanzielle Unterstützung zu gewähren;

    2.3

    schlägt vor, zur Aufgabenfinanzierung eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Ziel 3 „Territoriale Zusammenarbeit — neue Nachbarschaftspolitik“ der Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 zu erwägen, und spricht sich dafür aus, die im Rahmen dieses Ziels umgesetzten multilateralen gemeinsamen Programme und die bilateralen Aktionspläne, die im Zusammenhang mit der Nachbarschaftspolitik durchgeführt werden, effektiv miteinander zu koordinieren;

    2.4

    schlägt angesichts der Bedeutung der Migration im Mittelmeerraum vor, bei künftigen Aufrufen zur Einreichung von Programmen zur Regulierung der Migrationsströme, wie das Programm AENEAS, weiterhin die auf diesen Raum ausgerichteten Projekte als vorrangig anzusehen;

    2.5

    fordert die Umsetzung des EU-Neuansiedlungsprogramms, das die Gleichbehandlung der in den Mitgliedstaaten neu anzusiedelnden Flüchtlinge und sämtlicher EU-Bürger gewährleistet;

    2.6

    befürwortet die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zum Haager Programm und hält es für wünschenswert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den vorgeschlagenen interkulturellen Dialog zwischen allen Mitgliedern der Gesellschaft einzubeziehen, um in gemeinsamen Foren und bei gemeinsamen Aktivitäten ein besseres gegenseitiges Verständnis sämtlicher Politikbereiche in Zusammenhang mit der Integration zu erreichen.

    Brüssel, den 14. April 2005

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 46 – 49.

    (2)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 20 – 22.

    (3)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 85 – 88.

    (4)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44 – 48.

    (5)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 30 – 32.


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