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Document 52004AR0252
Opinion of the Committee of the Regions on the ‘Proposal for a Council Regulation — European Fisheries Fund’
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“
ABl. C 164 vom 5.7.2005, p. 31–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/31 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“
(2005/C 164/04)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“ (KOM(2004) 497 endg. — 2004/0169 (CNS));
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor;
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik;
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2001) 135 endg. — CdR 153/2001 (1));
gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (“Fahrplan„)“ (KOM(2002) 181 endg. — CdR 189/2002 (2)) sowie zu der „Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ (KOM(2002) 186 endg. — CdR 189/2002 (2));
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2002) 511 endg. — CdR 20/2003 (3));
gestützt auf seine Stellungnahme zur Finanziellen Vorausschau: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg. — CdR 162/2004 fin);
gestützt auf den am 9. Dezember 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 252/2004 rev. 1), Berichterstatter: Sir Simon Day, Mitglied des Grafschaftsrats von Devon (UK/EVP);
in Erwägung folgender Gründe:
1) |
Die Gemeinsame Fischereipolitik soll im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur gewährleisten und dabei die Gegebenheiten der Regionen in der Europäischen Union besonders berücksichtigen. |
2) |
Die nachhaltige Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil des Programms für die Strukturfonds. Dessen Umsetzung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds weiter verfolgt werden. |
3) |
Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden. |
4) |
Der Europäische Fischereifonds wird erhebliche Auswirkungen auf die Regionen haben, daher ist es wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der in der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Fischereifonds vorgeschlagenen Maßnahmen einzubinden; |
verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:
1. Ansichten des Ausschusses der Regionen
Allgemeine Bemerkungen
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) zur Unterstützung eines nachhaltigen Fischereisektors. Dieser Fonds ist erforderlich, damit die lokalen Fischereigemeinden die Fischerei, eine alternative wirtschaftliche Entwicklung sowie Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen des laufenden tiefgreifenden Wandlungsprozesses optimal unterstützen können; |
1.2 |
ist der Ansicht, dass das Budget des EFF mit 700 Mio. Euro pro Jahr in etwa dem Budget des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) im Rahmen der laufenden Finanzplanung der EU entspricht; hält dieses Budget für die finanzielle Mindestausstattung, damit die in dem Vorschlag für eine Verordnung aufgeführten Ziele erreicht werden können; unter keinen Umständen sollte sie im Rahmen der Verhandlungen mit den anderen EU-Institutionen reduziert werden. Einverständnis herrscht darüber, dass die Mittel gedeckelt sind und unter mehr Akteuren aufgeteilt werden müssen und dass die neuen Mitgliedstaaten aufgrund der Kohäsion stärker vom Konvergenzziel profitieren werden. Die finanzielle Herausforderung für die „alten“ Mitgliedstaaten wird künftig darin liegen, kleinere Beträge bestmöglich zu nutzen; |
1.3 |
fordert eindringlich, dass die Regionen in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der unmittelbare Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten sollten. Die Möglichkeit für regional verwaltete Systeme sollte bestehen, z.B. ist die Umstrukturierung ein regionales Thema. Lokale Strukturen sollten eine gewisse Flexibilität zur Anpassung an die jeweiligen Umstände vorsehen. Die regionale Struktur sollte auch einen flexiblen Umgang mit der Diversifizierung ermöglichen, um diese an die Gegebenheiten vor Ort anpassen zu können; |
1.4 |
begrüßt die Bemühungen, selektivere und umweltfreundlichere Fangmethoden einzuführen. Die Probleme im Zusammenhang mit Rückwürfen und Beifang, insbesondere von Walen, haben in den vergangenen Jahren in den meisten Gebieten der EU erheblich zugenommen. Bei der Bekämpfung dieser Probleme sollten die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden |
1.5 |
stimmt mit Blick auf die strukturellen Beihilfen zu, dass der Fonds stärker auf Erhaltungs- und Umweltschutzmaßnahmen, die Sicherheit, eine Verbesserung der Produktqualität und die Diversifizierung und weniger auf Investitionen zur Erhöhung der Kapazität des Fischereisektors ausgerichtet sein sollte; |
1.6 |
fordert eine weiter gefasste Definition des Begriffs „kleine Küstenfischerei“, der derzeit nur für Fischereifahrzeuge mit bis zu 12 m Länge über alles und ohne Schleppgerät gilt, damit auch kleine, selektiv und umweltbewusst fischende Fischereibetriebe unabhängig von der Größe des Fischereifahrzeugs in diese Kategorie fallen; |
1.7 |
empfiehlt, dass genauer erläutert werden sollte, ob Projekte über mehr als einen Schwerpunkt finanziert werden dürfen, um integrierte Aktivitäten auf Projektebene zu ermöglichen; |
1.8 |
fordert, die Bestimmungen über gemischte Gesellschaften zu überdenken und eine Ausdehnung der Verwendungsmöglichkeiten für endgültig stillgelegte Fischereifahrzeuge zu erwägen, damit diese zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts in Entwicklungsländern eingesetzt werden können; |
1.9 |
ist der Ansicht, dass die Förderung durch den EFF mit der Förderung durch die Strukturfonds während der Durchführung kompatibel sein sollte, um es den Mitgliedstaaten und Partnern zu ermöglichen, das für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten günstigste Finanzierungsinstrument zu wählen. Diese Verknüpfung ist sehr wichtig, da viele künftige Wettbewerbsfähigkeitsmaßnahmen des EFRE nicht, wie in der Vergangenheit, automatisch Sonderbestimmungen für fischereiabhängige Gebiete enthalten werden. So könnten ohne diese Möglichkeit, entweder EFF- oder Strukturfondsmittel nutzen zu können, einige Fördermöglichkeiten für Küstengemeinden in eine Finanzierungslücke fallen; |
1.10 |
würde sich eine Klärung der Position hinsichtlich der Entscheidung zur Einsetzung Regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und der Beziehung der Regionalen Beiräte zur EFF-Verwaltung wünschen. Im Rahmen der im Dezember 2002 verabschiedeten Reform der GFP war die Einsetzung von Regionalen Beiräten vorgesehen, um die Verwaltung der GFP zu verbessern; außerdem wurde festgelegt, dass der Rat über die Einsetzung von Regionalen Beiräten entscheiden werde. Regionale Beiräte ermöglichen den Beteiligten eine stärkere Einbindung in die Gestaltung der GFP; |
1.11 |
empfiehlt zu klären, ob bzw. wie die Regionalen Beiräte in den EFF eingebunden sein werden. Die Regionalen Beiräte sollen die Einbindung der Beteiligten in die Gestaltung und Umsetzung der EU-Fischereipolitik in den kommenden Jahren stärken, doch besteht in Bezug auf diesen Punkt noch Informationsbedarf; |
1.12 |
begrüßt die Bedeutung, die der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Fischereiwirtschaft zugemessen wird, sowie die Bemühungen, junge Menschen für die Fischerei zu gewinnen und die Arbeitsmethoden und -bedingungen in diesem Sektor zu verbessern; empfiehlt der Kommission Fallstudien mit Beispielen aus verschiedenen Mitgliedstaaten als ein gutes Mittel, um die bislang gesammelte Erfahrung und bewährte Verfahren zu verbreiten; |
Bemerkungen zur Verwaltung des Europäischen Fischereifonds
1.13 |
teilt die Auffassung, dass aufgrund der neuen Ausnahmeregelungen bezüglich der Anwendung der n+2-Regel die Flexibilität gefördert und den Regionen insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten dabei geholfen wird, die im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel fristgerecht und ordnungsgemäß aufzunehmen und stimmt den Vorschlägen zur Zahlung eines einmaligen Vorschusses (Artikel 78) zu; hielte es für sinnvoll, wenn die Prüfberichte über das derzeitige System frühzeitig vorlägen, damit einschlägige Daten und Fallstudien in die nächste Runde einfließen können; |
1.14 |
vertritt die Auffassung, dass die Begleitung vereinfacht und auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte, doch sollte sie noch ausreichen, um zu belegen, dass die Programme gemäß den geltenden Regeln umgesetzt wurden und welche Aktivität effizient war. Zusätzlich sollten die Prüfanforderungen vereinfacht und verdeutlicht werden; empfiehlt, sich bei den Vorschlägen an die Definition offiziell anerkannter Organisationen im Sinne der Verordnung 3759/92 zu halten; |
1.15 |
empfiehlt, dass der Fonds möglichst solche Projekte unterstützen sollte, die auf einen höheren finanziellen Ertrag pro angelandeter Fangmenge ausgerichtet sind, z.B. Qualitätsnormen, eine bessere Verknüpfung der Versorgungskette, Verbesserung der Kenntnisse über den Markt sowie über Fischereifahrzeuge und Fischverarbeiter. Es könnten auch Projekte gefördert werden, die nach Alternativen und zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten für die Fischereiinfrastruktur suchen, damit so ein zusätzlicher Kunden-/Nutzerstamm dafür sorgt, dass die Infrastruktur nicht brachliegt, wenn die Zahl der Fischereifahrzeuge reduziert wird; |
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
1.16 |
begrüßt die Maßnahmen zur Festlegung eines eindeutigeren Rahmens für den EFF und eines insgesamt „strategischeren“ Ansatzes für die Fischereipolitik; begrüßt insbesondere die „Partnerschaft“ (Artikel 8), die zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und zuständigen regionalen und lokalen Behörden organisiert werden soll. Dies ermöglicht eine angemessene Kofinanzierung, damit die finanzielle Unterstützung durch den EFF zur Umstrukturierung und wirtschaftlichen Entwicklung in den fischereiabhängigen Gebieten beiträgt; |
1.17 |
fordert die Kommission auf, ihn zu seinen Ansichten bezüglich des Inhalts der Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft (Artikel 14) zu konsultieren, da sie auf diese Weise Informationen von der den am stärksten Betroffenen am nächsten stehenden Ebene einholen und berücksichtigen könnte; |
1.18 |
empfiehlt eindringlich, dass die Strategieberichte der Mitgliedstaaten (Artikel 17) Angaben zu den Partnern der Mitgliedstaaten sowie zur Art der Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit seinen Partnern enthalten sollten; |
1.19 |
fordert die Kommission auf, die Interventionsbereiche für den „wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand“ von Fischereigebieten im Rahmen von Schwerpunkt 4 für die nachhaltige Entwicklung (Artikel 42) zu klären; |
1.20 |
empfiehlt eine Klärung und nähere Ausführungen zu den Gebieten, die im Rahmen von Artikel 42 Absatz 3 bestimmt werden sollen. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht ein delegiertes Management wie beim „Mainstreaming“ von LEADER sinnvoll, was eine gewisse Koordinierung mit lokalen Initiativen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ermöglichen würde; außerdem könnten Lehren aus den gemachten Erfahrungen gezogen werden; |
1.21 |
bittet um nähere praktische Informationen zu den in Artikel 44 im Rahmen von Schwerpunkt 4 vorgeschlagenen „Aktionsgruppen Fischerei“ (AGF). Dies bezieht sich auf ihre Stellung im Verhältnis zu den lokalen und regionalen Verwaltungsstrukturen sowie auf Einzelheiten zu ihrer Größe und Zusammensetzung, ihrer Verwaltungskapazität und ihren Finanzmitteln. Auch die geplante Definition der Zuständigkeit des Privatsektors (Artikel 44 Absatz 2) müsste näher erläutert werden; |
1.22 |
fordert eine nähere Erklärung, auf welche Partner sich Artikel 45 (c) bezieht; |
1.23 |
hielte es für zweckmäßig, wenn die Kommission schon in diesem frühen Stadium eindeutiger festlegen würde, was im Rahmen des EFF unter „höhere Gewalt“ zu verstehen ist, um die Verständlichkeit von Artikel 90 zu erhöhen; empfiehlt, dass die Kommission zunächst durch folgende Ereignisse verursachte Schäden aufnehmen sollte: politische Unruhen, Kriegshandlungen, Kriegsdrohungen und Terroranschläge; ausgeschlossen sein sollten durch Streiks, Arbeitskonflikte, Hafenschließungen und Wetterbedingungen verursachte Schäden; |
1.24 |
ist der Auffassung, dass es vielleicht zweckmäßiger wäre, die in Artikel 32 genannten Aquakultur-Probleme als Aspekt in Artikel 90 aufzunehmen. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Empfehlung 1
Absatz 29 der Präambel
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Der Abbau der Flotte ist eine Methode unter mehreren, um den Fischereiaufwand auf die verfügbaren Ressourcen abzustimmen. Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands sind dann angebracht, wenn dies durch die Ressourcen gerechtfertigt wird
Empfehlung 2
Absatz 33 der Präambel
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die mittleren Unternehmen dürfen nicht von der Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ausgeschlossen werden. Viele dieser Unternehmen, insbesondere in der Konservenindustrie, fallen unter die Definition der mittleren Unternehmen, da sie zahlreiche Arbeitskräfte beschäftigen, doch liegt ihr Umsatz weit unterhalb der Schwelle für mittlere Unternehmen. Zudem ist dies auch nicht mit der notwendigen Tendenz zu einer Konzentrierung des Sektors vereinbar.
Empfehlung 3
Artikel 4
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Verdeutlichung der Prioritäten.
Empfehlung 4
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Komplementarität, Kohärenz und Konformität.
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Komplementarität, Kohärenz und Konformität
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Begründung
Ohne diese Präzisierung besteht die Gefahr, dass der Artikel als ein generelles Verbot erhöhter Fangkapazitäten missverstanden werden könnte.
Empfehlung 5
Artikel 9
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Dies sollte die Partnerschaft fördern.
Empfehlung 6
Artikel 10
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die Regionen sollten in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten. Aus diesem Grund sollten die Regionen in die von der Kommission empfohlene geteilte Mittelverwaltung integriert werden, um so ihre Einbindung in die Verwaltung und Durchführung des EFF sicherzustellen.
Empfehlung 7
Artikel 18
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Dies sollte die Partnerschaft verbessern.
Empfehlung 8
Artikel 19
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die vorgeschlagene Verwaltungsbehörde bzw. ein Teil ihres Betriebs sollte auf die sub-nationale Ebene übertragen werden. Sowohl die Erfahrungen im Zusammenhang mit der PESCA-Förderung (1996-2000) als auch mit den laufenden Ziel-1-Programmen (2000-2006) zeigen, dass für eine effiziente, rationalisierte und einfache Durchführung der Programme ein Management vor Ort erforderlich ist. Daher muss die Verordnung den Mitgliedstaaten erlauben, einige Funktionen der Verwaltungsbehörden auf die lokalen Partnerschaften zu übertragen.
Empfehlung 9
Artikel 23
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Anwendungsbereich Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von
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Anwendungsbereich Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von
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Begründung
Die Anpassungspläne für den Fischereiaufwand müssen mindestens solange gelten wie die Programme, in die sie eingebettet sind.
Empfehlung 10
Artikel 24 Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die Begrenzung der Anpassungspläne der Flotte auf nur zwei Jahre innerhalb eines Programmplanungszeitraums von 2007 bis 2013 scheint nicht gerechtfertigt. Was die zweite Korrektur betrifft, so ist ein Zeitraum von zwei Monaten zu kurz und muss mindestens auf vier Monate ausgedehnt werden.
Empfehlung 11
Artikel 25
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung
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Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung
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Begründung
Die öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung der Flotte sollen die Verringerung des Fischereiaufwands gewährleisten. Diese Verringerung wird durch die Abwrackung des entsprechenden Fischereifahrzeugs und nicht durch die Aufhebung der Zugangsrechte zu bestimmten Fanggründen erreicht. Im Fall der Schiffe der NEAFC-Flotte würde die Abschaffung einer Fischereieinheit bedeuten, die bisher legale Möglichkeit abzuschaffen, seine Zugangsrechte zu „sammeln“ und auf andere Fischereifahrzeuge derselben Flotte zu übertragen, um durch die Verteilung der individuellen Quoten über ein verhältnismäßig größeres Fangvolumen zu verfügen.
Empfehlung 12
Artikel 26 Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit
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Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit
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Begründung
Die Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit müssen sich dauerhaft positiv auswirken, weshalb sie Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands sein müssen. Die Bedingung, dass die endgültige Senkung der Fangkapazität der Flotte der Senkung des Fischereiaufwands durch die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit entspricht, ist jedoch übertrieben. Es ist dabei zu belassen, was jeder Anpassungsplan empfiehlt.
Empfehlung 13
Artikel 27
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität
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Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität
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Begründung
Um sicherzustellen, dass auch die Ausrüstung bzw. die Aufrüstung von Fischereifahrzeugen unterstützt werden kann, damit diese den Normen entsprechen, und um die Überalterung der Fischereiflotte der Gemeinschaft zu vermeiden, wenn die Wirksamkeit des einzelstaatlichen Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Empfehlung 14
Artikel 27 Buchstabe a)
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Kleine Küstenfischerei
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung. |
Kleine Küstenfischerei
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung. |
Begründung
Um Definition und Anwendung des Artikels zu verbessern und weil Gewerbetreibende zum Fang unterbewirtschafteter Arten aufgefordert werden sollten, anstatt sich auf überfischte Bestände zu konzentrieren.
Empfehlung 15
Artikel 28
Stellungnahmeentwurf |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement
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Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement
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Begründung
Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb von einem behördlichen Verbot nicht wirtschaftlich getroffen werden sollte. Zudem führen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands zur Beseitigung von Fischereifahrzeugen und dem Wegfall von entsprechenden Arbeitsplätzen. Die sozioökonomischen Maßnahmen müssen sich auch an die von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Schiffen betroffenen Besatzungsmitglieder richten, so wie es das geltende Recht vorsieht.
Empfehlung 16
Artikel 30
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Förderfähige Maßnahmen
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Förderfähige Maßnahmen
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Begründung
Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.
Empfehlung 17
Artikel 33
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
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Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
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Begründung
Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.
Empfehlung 18
Artikel 34 Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Dies ist eines der großen Ziele vieler aktueller Strategien, das die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb neuer und bestehender Verarbeitungsbetriebe erheblich stimuliert.
Empfehlung 19
Artikel 36
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die Unterstützung von Maßnahmen von allgemeinem Interesse ist begrüßenswert. Maßnahmen von allgemeinem Interesse erfordern jedoch häufig die Gründung neuer Organisationen, daher sollte ein Beitrag zu den Gründungskosten in die Unterstützung aufgenommen werden.
Empfehlung 20
Artikel 38 Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In diesem Bereich können die sonstigen Investitionen, die in dem Artikel genannt werden, durch die Wertsteigerung gestärkt werden.
Empfehlung 21
Artikel 39 Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Diese Organisationen müssen weiterhin gefördert werden, da sich die FIAF-Mittel im Rahmen dieser Förderung auf den Absatz von Fischereierzeugnissen positiv ausgewirkt haben.
Empfehlung 22
Artikel 41
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind. Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt. |
Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind. Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt. |
Begründung
Der Einsatz von Fischereifahrzeugen für andere — einschließlich zum Erwerb dienender — Zwecke sollte begünstigt werden, vorausgesetzt, sie stehen nicht mit der Berufsfischerei in Zusammenhang. Die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die bis 2002 gültig waren, hätten bessere Ergebnisse erzielt, wenn die Umwidmung von Fischereifahrzeugen zu Zwecken, die nicht mit der Fischerei in Verbindung stehen, einschließlich kommerzieller Zwecke (z.B. Tourismus), gestattet worden wäre.
Empfehlung 23
Artikel 42
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Der erste Teil der Änderung stellt die Prioritäten klarer heraus. Was den zweiten Teil der Änderung betrifft, so werden in den ersten beiden Absätzen des Artikels die Grundzüge der Maßnahme dargelegt. Die Bedingung, dass es sich um Gebiete handeln muss, die aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bilden, reicht aus, die Beschränkung auf Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern ist unnötig.
Empfehlung 24
Artikel 44
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete
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Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete
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Begründung
Der erste Teil der Änderung dient der Klarheit und sorgt für Flexibilität vor Ort. Ziffer 2 des Kommissionstextes wurde gestrichen, da die Vorhaben, die auf Initiative des öffentlichen Sektors in diesem Interventionsbereich verwirklicht werden können, nicht zahlenmäßig eingeschränkt werden dürfen. Der Leitgedanke muss sein, die Durchführung von Vorhaben, die zur Verwirklichung der aufgestellten Ziele beitragen, weitestgehend zu ermöglichen, unabhängig davon, ob der öffentliche oder private Sektor für ein Vorhaben verantwortlich zeichnet. Die neue Ziffer 6 ist damit begründet, dass die Nutzung bewährter Verfahren, die von ländlichen Gemeinden im Rahmen des Strukturfonds entwickelt wurden, zu einer besseren Organisation und einem reibungsloseren Start der AGF zu Beginn des Programmplanungszeitraums führen sollte.
Empfehlung 25
Artikel 54
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Förderfähigkeit der Ausgaben
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Förderfähigkeit der Ausgaben
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Begründung
Die Unterstützung, die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen gewährt wird, sollte auch einschließlich der Mehrwertsteuer gewährt werden können.
Unterbringungskosten sollten in dem Maße förderfähig sein, in dem sie sich auf konkrete förderfähige Projekte beziehen und tatsächliche Kosten im Rahmen eines solchen Projekts darstellen.
Empfehlung 26
Artikel 63
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Dies wird zur Vereinfachung des Verfahrens beitragen.
Empfehlung 27
Anhang II
Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
Gruppe 2 (produktive Investitionen) Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39). |
Gruppe 2 (produktive Investitionen) Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39). |
Begründung
Private Investitionen in Fischereihäfen, die für alle Fischer, die dort anlanden, von Nutzen sind und dazu beitragen, das für die Fischer bereitgestellte Dienstleistungsangebot zu verbessern, dürfen nicht von den förderfähigen Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Brüssel, den 23. Februar 2005
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 44.
(2) ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 6.
(3) ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 29.