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Document 52004AR0252

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“

    ABl. C 164 vom 5.7.2005, p. 31–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 164/31


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“

    (2005/C 164/04)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“ (KOM(2004) 497 endg. — 2004/0169 (CNS));

    aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor;

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik;

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2001) 135 endg. — CdR 153/2001 (1));

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (“Fahrplan„)“ (KOM(2002) 181 endg. — CdR 189/2002 (2)) sowie zu der „Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ (KOM(2002) 186 endg. — CdR 189/2002 (2));

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2002) 511 endg. — CdR 20/2003 (3));

    gestützt auf seine Stellungnahme zur Finanziellen Vorausschau: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg. — CdR 162/2004 fin);

    gestützt auf den am 9. Dezember 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 252/2004 rev. 1), Berichterstatter: Sir Simon Day, Mitglied des Grafschaftsrats von Devon (UK/EVP);

    in Erwägung folgender Gründe:

    1)

    Die Gemeinsame Fischereipolitik soll im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur gewährleisten und dabei die Gegebenheiten der Regionen in der Europäischen Union besonders berücksichtigen.

    2)

    Die nachhaltige Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil des Programms für die Strukturfonds. Dessen Umsetzung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds weiter verfolgt werden.

    3)

    Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

    4)

    Der Europäische Fischereifonds wird erhebliche Auswirkungen auf die Regionen haben, daher ist es wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der in der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Fischereifonds vorgeschlagenen Maßnahmen einzubinden;

    verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

    1.   Ansichten des Ausschusses der Regionen

    Allgemeine Bemerkungen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) zur Unterstützung eines nachhaltigen Fischereisektors. Dieser Fonds ist erforderlich, damit die lokalen Fischereigemeinden die Fischerei, eine alternative wirtschaftliche Entwicklung sowie Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen des laufenden tiefgreifenden Wandlungsprozesses optimal unterstützen können;

    1.2

    ist der Ansicht, dass das Budget des EFF mit 700 Mio. Euro pro Jahr in etwa dem Budget des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) im Rahmen der laufenden Finanzplanung der EU entspricht; hält dieses Budget für die finanzielle Mindestausstattung, damit die in dem Vorschlag für eine Verordnung aufgeführten Ziele erreicht werden können; unter keinen Umständen sollte sie im Rahmen der Verhandlungen mit den anderen EU-Institutionen reduziert werden. Einverständnis herrscht darüber, dass die Mittel gedeckelt sind und unter mehr Akteuren aufgeteilt werden müssen und dass die neuen Mitgliedstaaten aufgrund der Kohäsion stärker vom Konvergenzziel profitieren werden. Die finanzielle Herausforderung für die „alten“ Mitgliedstaaten wird künftig darin liegen, kleinere Beträge bestmöglich zu nutzen;

    1.3

    fordert eindringlich, dass die Regionen in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der unmittelbare Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten sollten. Die Möglichkeit für regional verwaltete Systeme sollte bestehen, z.B. ist die Umstrukturierung ein regionales Thema. Lokale Strukturen sollten eine gewisse Flexibilität zur Anpassung an die jeweiligen Umstände vorsehen. Die regionale Struktur sollte auch einen flexiblen Umgang mit der Diversifizierung ermöglichen, um diese an die Gegebenheiten vor Ort anpassen zu können;

    1.4

    begrüßt die Bemühungen, selektivere und umweltfreundlichere Fangmethoden einzuführen. Die Probleme im Zusammenhang mit Rückwürfen und Beifang, insbesondere von Walen, haben in den vergangenen Jahren in den meisten Gebieten der EU erheblich zugenommen. Bei der Bekämpfung dieser Probleme sollten die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden

    1.5

    stimmt mit Blick auf die strukturellen Beihilfen zu, dass der Fonds stärker auf Erhaltungs- und Umweltschutzmaßnahmen, die Sicherheit, eine Verbesserung der Produktqualität und die Diversifizierung und weniger auf Investitionen zur Erhöhung der Kapazität des Fischereisektors ausgerichtet sein sollte;

    1.6

    fordert eine weiter gefasste Definition des Begriffs „kleine Küstenfischerei“, der derzeit nur für Fischereifahrzeuge mit bis zu 12 m Länge über alles und ohne Schleppgerät gilt, damit auch kleine, selektiv und umweltbewusst fischende Fischereibetriebe unabhängig von der Größe des Fischereifahrzeugs in diese Kategorie fallen;

    1.7

    empfiehlt, dass genauer erläutert werden sollte, ob Projekte über mehr als einen Schwerpunkt finanziert werden dürfen, um integrierte Aktivitäten auf Projektebene zu ermöglichen;

    1.8

    fordert, die Bestimmungen über gemischte Gesellschaften zu überdenken und eine Ausdehnung der Verwendungsmöglichkeiten für endgültig stillgelegte Fischereifahrzeuge zu erwägen, damit diese zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts in Entwicklungsländern eingesetzt werden können;

    1.9

    ist der Ansicht, dass die Förderung durch den EFF mit der Förderung durch die Strukturfonds während der Durchführung kompatibel sein sollte, um es den Mitgliedstaaten und Partnern zu ermöglichen, das für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten günstigste Finanzierungsinstrument zu wählen. Diese Verknüpfung ist sehr wichtig, da viele künftige Wettbewerbsfähigkeitsmaßnahmen des EFRE nicht, wie in der Vergangenheit, automatisch Sonderbestimmungen für fischereiabhängige Gebiete enthalten werden. So könnten ohne diese Möglichkeit, entweder EFF- oder Strukturfondsmittel nutzen zu können, einige Fördermöglichkeiten für Küstengemeinden in eine Finanzierungslücke fallen;

    1.10

    würde sich eine Klärung der Position hinsichtlich der Entscheidung zur Einsetzung Regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und der Beziehung der Regionalen Beiräte zur EFF-Verwaltung wünschen. Im Rahmen der im Dezember 2002 verabschiedeten Reform der GFP war die Einsetzung von Regionalen Beiräten vorgesehen, um die Verwaltung der GFP zu verbessern; außerdem wurde festgelegt, dass der Rat über die Einsetzung von Regionalen Beiräten entscheiden werde. Regionale Beiräte ermöglichen den Beteiligten eine stärkere Einbindung in die Gestaltung der GFP;

    1.11

    empfiehlt zu klären, ob bzw. wie die Regionalen Beiräte in den EFF eingebunden sein werden. Die Regionalen Beiräte sollen die Einbindung der Beteiligten in die Gestaltung und Umsetzung der EU-Fischereipolitik in den kommenden Jahren stärken, doch besteht in Bezug auf diesen Punkt noch Informationsbedarf;

    1.12

    begrüßt die Bedeutung, die der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Fischereiwirtschaft zugemessen wird, sowie die Bemühungen, junge Menschen für die Fischerei zu gewinnen und die Arbeitsmethoden und -bedingungen in diesem Sektor zu verbessern; empfiehlt der Kommission Fallstudien mit Beispielen aus verschiedenen Mitgliedstaaten als ein gutes Mittel, um die bislang gesammelte Erfahrung und bewährte Verfahren zu verbreiten;

    Bemerkungen zur Verwaltung des Europäischen Fischereifonds

    1.13

    teilt die Auffassung, dass aufgrund der neuen Ausnahmeregelungen bezüglich der Anwendung der n+2-Regel die Flexibilität gefördert und den Regionen insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten dabei geholfen wird, die im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel fristgerecht und ordnungsgemäß aufzunehmen und stimmt den Vorschlägen zur Zahlung eines einmaligen Vorschusses (Artikel 78) zu; hielte es für sinnvoll, wenn die Prüfberichte über das derzeitige System frühzeitig vorlägen, damit einschlägige Daten und Fallstudien in die nächste Runde einfließen können;

    1.14

    vertritt die Auffassung, dass die Begleitung vereinfacht und auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte, doch sollte sie noch ausreichen, um zu belegen, dass die Programme gemäß den geltenden Regeln umgesetzt wurden und welche Aktivität effizient war. Zusätzlich sollten die Prüfanforderungen vereinfacht und verdeutlicht werden; empfiehlt, sich bei den Vorschlägen an die Definition offiziell anerkannter Organisationen im Sinne der Verordnung 3759/92 zu halten;

    1.15

    empfiehlt, dass der Fonds möglichst solche Projekte unterstützen sollte, die auf einen höheren finanziellen Ertrag pro angelandeter Fangmenge ausgerichtet sind, z.B. Qualitätsnormen, eine bessere Verknüpfung der Versorgungskette, Verbesserung der Kenntnisse über den Markt sowie über Fischereifahrzeuge und Fischverarbeiter. Es könnten auch Projekte gefördert werden, die nach Alternativen und zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten für die Fischereiinfrastruktur suchen, damit so ein zusätzlicher Kunden-/Nutzerstamm dafür sorgt, dass die Infrastruktur nicht brachliegt, wenn die Zahl der Fischereifahrzeuge reduziert wird;

    Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

    1.16

    begrüßt die Maßnahmen zur Festlegung eines eindeutigeren Rahmens für den EFF und eines insgesamt „strategischeren“ Ansatzes für die Fischereipolitik; begrüßt insbesondere die „Partnerschaft“ (Artikel 8), die zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und zuständigen regionalen und lokalen Behörden organisiert werden soll. Dies ermöglicht eine angemessene Kofinanzierung, damit die finanzielle Unterstützung durch den EFF zur Umstrukturierung und wirtschaftlichen Entwicklung in den fischereiabhängigen Gebieten beiträgt;

    1.17

    fordert die Kommission auf, ihn zu seinen Ansichten bezüglich des Inhalts der Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft (Artikel 14) zu konsultieren, da sie auf diese Weise Informationen von der den am stärksten Betroffenen am nächsten stehenden Ebene einholen und berücksichtigen könnte;

    1.18

    empfiehlt eindringlich, dass die Strategieberichte der Mitgliedstaaten (Artikel 17) Angaben zu den Partnern der Mitgliedstaaten sowie zur Art der Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit seinen Partnern enthalten sollten;

    1.19

    fordert die Kommission auf, die Interventionsbereiche für den „wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand“ von Fischereigebieten im Rahmen von Schwerpunkt 4 für die nachhaltige Entwicklung (Artikel 42) zu klären;

    1.20

    empfiehlt eine Klärung und nähere Ausführungen zu den Gebieten, die im Rahmen von Artikel 42 Absatz 3 bestimmt werden sollen. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht ein delegiertes Management wie beim „Mainstreaming“ von LEADER sinnvoll, was eine gewisse Koordinierung mit lokalen Initiativen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ermöglichen würde; außerdem könnten Lehren aus den gemachten Erfahrungen gezogen werden;

    1.21

    bittet um nähere praktische Informationen zu den in Artikel 44 im Rahmen von Schwerpunkt 4 vorgeschlagenen „Aktionsgruppen Fischerei“ (AGF). Dies bezieht sich auf ihre Stellung im Verhältnis zu den lokalen und regionalen Verwaltungsstrukturen sowie auf Einzelheiten zu ihrer Größe und Zusammensetzung, ihrer Verwaltungskapazität und ihren Finanzmitteln. Auch die geplante Definition der Zuständigkeit des Privatsektors (Artikel 44 Absatz 2) müsste näher erläutert werden;

    1.22

    fordert eine nähere Erklärung, auf welche Partner sich Artikel 45 (c) bezieht;

    1.23

    hielte es für zweckmäßig, wenn die Kommission schon in diesem frühen Stadium eindeutiger festlegen würde, was im Rahmen des EFF unter „höhere Gewalt“ zu verstehen ist, um die Verständlichkeit von Artikel 90 zu erhöhen; empfiehlt, dass die Kommission zunächst durch folgende Ereignisse verursachte Schäden aufnehmen sollte: politische Unruhen, Kriegshandlungen, Kriegsdrohungen und Terroranschläge; ausgeschlossen sein sollten durch Streiks, Arbeitskonflikte, Hafenschließungen und Wetterbedingungen verursachte Schäden;

    1.24

    ist der Auffassung, dass es vielleicht zweckmäßiger wäre, die in Artikel 32 genannten Aquakultur-Probleme als Aspekt in Artikel 90 aufzunehmen.

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Empfehlung 1

    Absatz 29 der Präambel

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (29)

    Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Fischereiflotte abzubauen, um sie an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen anzupassen.

    (29)

    Es ist angebracht, den Fischereiaufwand der die gemeinschaftlichen Fischereiflotte anzupassenabzubauen, um sie aufan die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen abzustimmenanzupassen.

    Begründung

    Der Abbau der Flotte ist eine Methode unter mehreren, um den Fischereiaufwand auf die verfügbaren Ressourcen abzustimmen. Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands sind dann angebracht, wenn dies durch die Ressourcen gerechtfertigt wird

    Empfehlung 2

    Absatz 33 der Präambel

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (33)

    Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden.

    (33)

    Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden.

    Begründung

    Die mittleren Unternehmen dürfen nicht von der Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ausgeschlossen werden. Viele dieser Unternehmen, insbesondere in der Konservenindustrie, fallen unter die Definition der mittleren Unternehmen, da sie zahlreiche Arbeitskräfte beschäftigen, doch liegt ihr Umsatz weit unterhalb der Schwelle für mittlere Unternehmen. Zudem ist dies auch nicht mit der notwendigen Tendenz zu einer Konzentrierung des Sektors vereinbar.

    Empfehlung 3

    Artikel 4

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (e)

    die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Fischereigebieten zu fördern;

    (e)

    die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstenregionen, zu fördern;

    Begründung

    Verdeutlichung der Prioritäten.

    Empfehlung 4

    Artikel 6

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Komplementarität, Kohärenz und Konformität.

    1.

    Der Fonds ergänzt die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

    2.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Maßnahmen des Fonds mit den Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union.

    3.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen den Bestimmungen des EG-Vertrags, den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf die Regeln über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Vorschriften für den Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität entsprechen.

    4.

    Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen.

    5.

    Die Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 sind anzuwenden.

    Komplementarität, Kohärenz und Konformität

    1.

    Der Fonds ergänzt die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

    2.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Maßnahmen des Fonds mit den Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union.

    3.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen den Bestimmungen des EG-Vertrags, den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf die Regeln über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Vorschriften für den Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität entsprechen.

    4.

    Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen in Gebieten, in denen offensichtlich die Gefahr der Überfischung besteht, weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen. Die Fondsmittel dürfen auch nicht zugunsten eines erhöhten Fischereiaufwands bei Arten, für die Quoten festgelegt oder sonstige Regelungen getroffen wurden oder deren Bestand sich außerhalb eines biologisch gesicherten Rahmens befindet, eingesetzt werden. Zulässig ist hingegen die Finanzierung von Fischereimaßnahmen, die sich auf eindeutig unterbewirtschaftete Arten beziehen.

    5.

    Die Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 sind anzuwenden

    Begründung

    Ohne diese Präzisierung besteht die Gefahr, dass der Artikel als ein generelles Verbot erhöhter Fangkapazitäten missverstanden werden könnte.

    Empfehlung 5

    Artikel 9

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Durchführung der operationellen Programme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen dieser Verordnung auf der geeigneten territorialen Ebene wahrgenommen.

    1.

    Die Durchführung der operationellen Programme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die mit bestimmten Partnern zusammenarbeiten. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen dieser Verordnung auf der geeigneten territorialen Ebene wahrgenommen.

    Begründung

    Dies sollte die Partnerschaft fördern.

    Empfehlung 6

    Artikel 10

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates. Die technische Hilfe nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung wird jedoch von der Kommission direkt verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag sicherzustellen.

    1.

    Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Regionen, den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates. Die technische Hilfe nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung wird jedoch von der Kommission direkt verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag sicherzustellen.

    Begründung

    Die Regionen sollten in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten. Aus diesem Grund sollten die Regionen in die von der Kommission empfohlene geteilte Mittelverwaltung integriert werden, um so ihre Einbindung in die Verwaltung und Durchführung des EFF sicherzustellen.

    Empfehlung 7

    Artikel 18

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.

    Die Interventionen werden ausschließlich in Form von operationellen Programmen durchgeführt. Ein operationelles Programm wird auf nationaler Ebene vom Mitgliedstaat nach seiner institutionellen Organisation in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Partnern, den Wirtschafts- und Sozialpartnern des Fischereisektors und sonstigen relevanten Stellen festgelegt.

    2.

    Die Interventionen werden ausschließlich in Form von operationellen Programmen durchgeführt. Ein operationelles Programm wird auf nationaler Ebene vom Mitgliedstaat gemeinsam mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit Wirtschafts- und Sozialpartnern nach seiner institutionellen Organisation in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Partnern, den Wirtschafts- und Sozialpartnern des Fischereisektors und sonstigen relevanten Stellen festgelegt.

    Begründung

    Dies sollte die Partnerschaft verbessern.

    Empfehlung 8

    Artikel 19

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (c)

    Aktionen zur Verbesserung und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verstärkung der administrativen Kapazitäten für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds;

    (c)

    Aktionen zur Verbesserung und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verstärkung der administrativen Kapazitäten für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds, einschließlich der Übertragung einiger Funktionen der Verwaltungsbehörde auf die subregionale Ebene, um den Betrieb effizienter zu gestalten;

    Begründung

    Die vorgeschlagene Verwaltungsbehörde bzw. ein Teil ihres Betriebs sollte auf die sub-nationale Ebene übertragen werden. Sowohl die Erfahrungen im Zusammenhang mit der PESCA-Förderung (1996-2000) als auch mit den laufenden Ziel-1-Programmen (2000-2006) zeigen, dass für eine effiziente, rationalisierte und einfache Durchführung der Programme ein Management vor Ort erforderlich ist. Daher muss die Verordnung den Mitgliedstaaten erlauben, einige Funktionen der Verwaltungsbehörden auf die lokalen Partnerschaften zu übertragen.

    Empfehlung 9

    Artikel 23

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Anwendungsbereich

    Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von

    (a)

    öffentlichen Zuschüssen für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen

    Wiederauffüllungsplänen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    Kapazitätsanpassungsplänen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder wegen erheblicher Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Vereinbarung vorschlagen,

    Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

    Anwendungsbereich

    Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von

    (a)

    öffentlichen Zuschüssen für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen

    Wiederauffüllungsplänen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    Kapazitätsanpassungsplänen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder wegen erheblicher Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Vereinbarung vorschlagen;

    Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

    Begründung

    Die Anpassungspläne für den Fischereiaufwand müssen mindestens solange gelten wie die Programme, in die sie eingebettet sind.

    Empfehlung 10

    Artikel 24 Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    6.

    Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

    In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

    6.

    Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

    In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei vier Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

    Begründung

    Die Begrenzung der Anpassungspläne der Flotte auf nur zwei Jahre innerhalb eines Programmplanungszeitraums von 2007 bis 2013 scheint nicht gerechtfertigt. Was die zweite Korrektur betrifft, so ist ein Zeitraum von zwei Monaten zu kurz und muss mindestens auf vier Monate ausgedehnt werden.

    Empfehlung 11

    Artikel 25

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung

    1.

    Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.

    Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung richten sich nach der Kapazität des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls den mit dem Fahrzeug verbundenen Fangrechten.

    Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung

    1.

    Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.

    Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung richten sich nach der Kapazität des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls den mit dem Fahrzeug verbundenen Fangrechten.

    Begründung

    Die öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung der Flotte sollen die Verringerung des Fischereiaufwands gewährleisten. Diese Verringerung wird durch die Abwrackung des entsprechenden Fischereifahrzeugs und nicht durch die Aufhebung der Zugangsrechte zu bestimmten Fanggründen erreicht. Im Fall der Schiffe der NEAFC-Flotte würde die Abschaffung einer Fischereieinheit bedeuten, die bisher legale Möglichkeit abzuschaffen, seine Zugangsrechte zu „sammeln“ und auf andere Fischereifahrzeuge derselben Flotte zu übertragen, um durch die Verteilung der individuellen Quoten über ein verhältnismäßig größeres Fangvolumen zu verfügen.

    Empfehlung 12

    Artikel 26 Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

    1.

    Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.

    Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht

    Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

    1.

    Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.

    Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht.

    Begründung

    Die Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit müssen sich dauerhaft positiv auswirken, weshalb sie Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands sein müssen. Die Bedingung, dass die endgültige Senkung der Fangkapazität der Flotte der Senkung des Fischereiaufwands durch die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit entspricht, ist jedoch übertrieben. Es ist dabei zu belassen, was jeder Anpassungsplan empfiehlt.

    Empfehlung 13

    Artikel 27

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

    1.

    Der Fonds kann zur Finanzierung folgender Ausrüstung beitragen:

    (a)

    Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;

    (b)

    Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

    (c)

    Ausrüstung, die für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer im Rahmen von Pilotprojekten zur Vorbereitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen eingesetzt wird;

    (d)

    Ausrüstung, Fanggeräte ausgenommen, zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden sowie auf nicht kommerziell genutzte Arten.

    2.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.

    3.

    Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann der Fonds zur Finanzierung der ersten Ersetzung eines Fanggeräts beitragen, wenn das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und –praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

    Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

    1.

    Der Fonds kann zur Finanzierung folgender Ausrüstung beitragen:

    (a)

    Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;

    (b)

    Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

    (c)

    Ausrüstung, die für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer im Rahmen von Pilotprojekten zur Vorbereitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen eingesetzt wird;

    (d)

    Ausrüstung, Fanggeräte ausgenommen, zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden sowie auf nicht kommerziell genutzte Arten.

    (e)

    Ausrüstung für selektivere bzw. weniger einschneidende Fangtechniken zur Vermeidung unerwünschten Beifangs, zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit des Fangs sowie der Lagerung der Erzeugnisse an Bord, zur Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

    2.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.

    3.

    Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann der Fonds zur Finanzierung der ersten Ersetzung eines Fanggeräts beitragen, wenn das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und -praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

    4.

    Über den Fonds könnte der Bau neuer Fischereifahrzeuge finanziert werden, wenn

    die Maßnahme mit hinreichenden Erläuterungen in den einzelstaatlichen Strategieplan integriert wird,

    die Wirksamkeit des einzelstaatlichen Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Begründung

    Um sicherzustellen, dass auch die Ausrüstung bzw. die Aufrüstung von Fischereifahrzeugen unterstützt werden kann, damit diese den Normen entsprechen, und um die Überalterung der Fischereiflotte der Gemeinschaft zu vermeiden, wenn die Wirksamkeit des einzelstaatlichen Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Empfehlung 14

    Artikel 27 Buchstabe a)

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Kleine Küstenfischerei

    1.

    Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.

    2.

    Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20% gesenkt.

    3.

    Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.

    4.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:

    Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

    Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,

    Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

    Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands.

    Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.

    Kleine Küstenfischerei

    1.

    Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.

    2.

    Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20% gesenkt.

    3.

    Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.

    4.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:

    Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

    Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,

    Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

    Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands,

    Förderung des Fangs eindeutig unterbewirtschafteter Arten.

    Unterstützung der Erneuerung der Fischereifahrzeuge zur Förderung der integrierten Entwicklung der Küstengebiete,

    Verbesserung der Sicherheitsausrüstung sowie der Gesundheits- und Arbeitsbedingungen an Bord,

    Einführung von biologisch abbaubaren Fanggeräten in besonders geschützten Meeresgebieten.

    Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.

    Begründung

    Um Definition und Anwendung des Artikels zu verbessern und weil Gewerbetreibende zum Fang unterbewirtschafteter Arten aufgefordert werden sollten, anstatt sich auf überfischte Bestände zu konzentrieren.

    Empfehlung 15

    Artikel 28

    Stellungnahmeentwurf

    Änderungsvorschlag des AdR

    Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement

    1.

    Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

    (a)

    Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,

    (b)

    Unterstützung bei der Umstellung auf Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

    (c)

    vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, insbesondere im Rahmen des Vorruhestands.

    2.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.

    Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement

    1.

    Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

    (a)

    Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,

    (b)

    Unterstützung bei der Umstellung auf Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

    (c)

    vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, insbesondere im Rahmen des Vorruhestands.,

    (d)

    Minderung der Auswirkungen zeitweiliger Fangverbote.

    (e)

    Verlust des Arbeitsplatzes auf einem von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung betroffenen Schiff.

    2.

    Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.

    Begründung

    Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb von einem behördlichen Verbot nicht wirtschaftlich getroffen werden sollte. Zudem führen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands zur Beseitigung von Fischereifahrzeugen und dem Wegfall von entsprechenden Arbeitsplätzen. Die sozioökonomischen Maßnahmen müssen sich auch an die von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Schiffen betroffenen Besatzungsmitglieder richten, so wie es das geltende Recht vorsieht.

    Empfehlung 16

    Artikel 30

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Förderfähige Maßnahmen

    1.

    Der Fonds unterstützt Investitionen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:

    (a)

    Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

    (b)

    Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,

    (c)

    Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die sowohl für die Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch für die Umwelt von Bedeutung sind;

    (d)

    Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;

    (e)

    Anwendung von Aquakulturmethoden, die zum Umweltschutz und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen;

    (f)

    Durchführung von Hygiene- und Veterinärmaßnahmen.

    2.

    Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.

    Förderfähige Maßnahmen

    1.

    Der Fonds unterstützt Investitionen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:

    (a)

    Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

    (b)

    Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,

    (c)

    Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die sowohl für die Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch für die Umwelt von Bedeutung sind;

    (d)

    Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;

    (e)

    Anwendung von Aquakulturmethoden, die zum Umweltschutz und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen;

    (f)

    Durchführung von Hygiene- und Veterinärmaßnahmen.

    2.

    Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.

    Begründung

    Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.

    Empfehlung 17

    Artikel 33

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

    1.

    Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.

    Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

    1.

    Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.

    Begründung

    Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.

    Empfehlung 18

    Artikel 34 Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    (g)

    Wertschöpfung direkt vor Ort, z.B. auf der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe.

    Begründung

    Dies ist eines der großen Ziele vieler aktueller Strategien, das die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb neuer und bestehender Verarbeitungsbetriebe erheblich stimuliert.

    Empfehlung 19

    Artikel 36

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    (e)

    zu den Anlaufkosten beitragen, die durch die Gründung von Kollektiven in der Fischerei entstehen.

    Begründung

    Die Unterstützung von Maßnahmen von allgemeinem Interesse ist begrüßenswert. Maßnahmen von allgemeinem Interesse erfordern jedoch häufig die Gründung neuer Organisationen, daher sollte ein Beitrag zu den Gründungskosten in die Unterstützung aufgenommen werden.

    Empfehlung 20

    Artikel 38 Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    (f)

    Unterstützung zur Modernisierung von Fischmärkten im Hafen.

    Begründung

    In diesem Bereich können die sonstigen Investitionen, die in dem Artikel genannt werden, durch die Wertsteigerung gestärkt werden.

    Empfehlung 21

    Artikel 39 Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    3.

    Diese Investitionen betreffen Folgendes:

    (a)

    Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,

    (b)

    Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind;

    (c)

    Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

    (d)

    Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (e)

    Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Erzeugnissen;

    (f)

    Zertifizierung der Qualität,

    (g)

    Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (h)

    Werbekampagnen für die Erzeugnisse oder zur Verbesserung des Images des Fischereisektors

    (i)

    Marktstudien.

    3.

    Diese Investitionen betreffen Folgendes:

    (a)

    Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,

    (b)

    Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind;

    (c)

    Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

    (d)

    Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (e)

    Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Erzeugnissen;

    (f)

    Zertifizierung der Qualität,

    (g)

    Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (h)

    Werbekampagnen für die Erzeugnisse oder zur Verbesserung des Images des Fischereisektors

    (i)

    Marktstudien.

    (j)

    Förderung der Gründung und der Tätigkeit von Erzeugerorganisationen im Fischereisektor.

    Begründung

    Diese Organisationen müssen weiterhin gefördert werden, da sich die FIAF-Mittel im Rahmen dieser Förderung auf den Absatz von Fischereierzeugnissen positiv ausgewirkt haben.

    Empfehlung 22

    Artikel 41

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen

    Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

    Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.

    Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen

    Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

    Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.

    Begründung

    Der Einsatz von Fischereifahrzeugen für andere — einschließlich zum Erwerb dienender — Zwecke sollte begünstigt werden, vorausgesetzt, sie stehen nicht mit der Berufsfischerei in Zusammenhang. Die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die bis 2002 gültig waren, hätten bessere Ergebnisse erzielt, wenn die Umwidmung von Fischereifahrzeugen zu Zwecken, die nicht mit der Fischerei in Verbindung stehen, einschließlich kommerzieller Zwecke (z.B. Tourismus), gestattet worden wäre.

    Empfehlung 23

    Artikel 42

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.

    2.

    Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete haben folgende Ziele:

    (a)

    Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands der Gebiete und Wertsteigerung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

    (b)

    Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischereigebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Entwicklung des Fischereisektors mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind;

    (c)

    Verbesserung der Umweltqualität im Küsten-, Fluss- und Seenbereich,

    (d)

    Förderung und Ausbau der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischereigebieten.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete.

    Als „Fischereigebiet“ gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.

    Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.

    4.

    Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gebiete nach Absatz 3.

    1.

    Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstengebieten, im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.

    2.

    Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete haben folgende Ziele:

    (a)

    Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands der Gebiete und Wertsteigerung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

    (b)

    Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischereigebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Entwicklung des Fischereisektors mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind;

    (c)

    Verbesserung der Umweltqualität im Küsten-, Fluss- und Seenbereich,

    (d)

    Förderung und Ausbau der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischereigebieten.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete.

    Als „Fischereigebiet“ gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.

    Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.

    4.

    Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gebiete nach Absatz 3.

    Begründung

    Der erste Teil der Änderung stellt die Prioritäten klarer heraus. Was den zweiten Teil der Änderung betrifft, so werden in den ersten beiden Absätzen des Artikels die Grundzüge der Maßnahme dargelegt. Die Bedingung, dass es sich um Gebiete handeln muss, die aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bilden, reicht aus, die Beschränkung auf Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern ist unnötig.

    Empfehlung 24

    Artikel 44

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete

    (1)

    Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

    (2)

    Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.

    (3)

    Die AGF können Zuschüsse des Fonds erhalten, wenn sie Aktionen für eine integrierte örtliche Entwicklung durchführen, die Teil eines Bottom-up-Ansatzes sind und für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Kategorie von Personen oder für bestimmte Projekttypen gelten. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die AGF über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung und erfolgreiche Durchführung der geplanten Operationen verfügt.

    (4)

    Das von der AGF erfasste Gebiet weist einen ausreichenden Zusammenhalt sowie die erforderlichen Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige Entwicklungsstrategie auf.

    (5)

    Die AGF eines Mitgliedstaats oder einer Region schließen sich je nach den institutionellen Besonderheiten in einer gemeinsamen Organisation zusammen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.

    Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete

    (1)

    Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete können werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher und/oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt werden, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

    (2)

    Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.

    (3)

    Die AGF können Zuschüsse des Fonds erhalten, wenn sie Aktionen für eine integrierte örtliche Entwicklung durchführen, die Teil eines Bottom-up-Ansatzes sind und für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Kategorie von Personen oder für bestimmte Projekttypen gelten. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die AGF über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung und erfolgreiche Durchführung der geplanten Operationen verfügt.

    (4)

    Das von der AGF erfasste Gebiet weist einen ausreichenden Zusammenhalt sowie die erforderlichen Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige Entwicklungsstrategie auf.

    (5)

    Die AGF eines Mitgliedstaats oder einer Region schließen sich je nach den institutionellen Besonderheiten in einer gemeinsamen Organisation zusammen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.

    (6)

    Den AGF sollte ein Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen im Rahmen des Kapazitätsaufbaus mit LEADER-Aktionsgruppen ermöglicht werden.

    1.

    Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher und/oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

    Begründung

    Der erste Teil der Änderung dient der Klarheit und sorgt für Flexibilität vor Ort. Ziffer 2 des Kommissionstextes wurde gestrichen, da die Vorhaben, die auf Initiative des öffentlichen Sektors in diesem Interventionsbereich verwirklicht werden können, nicht zahlenmäßig eingeschränkt werden dürfen. Der Leitgedanke muss sein, die Durchführung von Vorhaben, die zur Verwirklichung der aufgestellten Ziele beitragen, weitestgehend zu ermöglichen, unabhängig davon, ob der öffentliche oder private Sektor für ein Vorhaben verantwortlich zeichnet. Die neue Ziffer 6 ist damit begründet, dass die Nutzung bewährter Verfahren, die von ländlichen Gemeinden im Rahmen des Strukturfonds entwickelt wurden, zu einer besseren Organisation und einem reibungsloseren Start der AGF zu Beginn des Programmplanungszeitraums führen sollte.

    Empfehlung 25

    Artikel 54

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Förderfähigkeit der Ausgaben

    1.

    Für eine Beteiligung des Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 von den Begünstigten tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt werden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

    2.

    Für eine Beteiligung der Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Operationen getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

    Eine neue, bei der Überprüfung des Programms eingeführte Ausgabe ist ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das Operationelle Programm bei der Kommission förderfähig.

    3.

    Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene festgelegt. Ausnahmen sind in dieser Verordnung festgelegt.

    4.

    Folgende Ausgaben sind jedoch nicht förderfähig:

    (a)

    Mehrwertsteuer,

    (b)

    Sollzinsen,

    (c)

    Geländeerwerb für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der betreffenden Operationen,

    (d)

    Unterbringungskosten.

    5.

    Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

    Förderfähigkeit der Ausgaben

    1.

    Für eine Beteiligung des Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 von den Begünstigten tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt werden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

    2.

    Für eine Beteiligung der Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Operationen getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

    Eine neue, bei der Überprüfung des Programms eingeführte Ausgabe ist ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das Operationelle Programm bei der Kommission förderfähig.

    3.

    Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene festgelegt. Ausnahmen sind in dieser Verordnung festgelegt.

    4.

    Folgende Ausgaben sind jedoch nicht förderfähig:

    (a)

    Mehrwertsteuer,

    (b)

    Sollzinsen,

    (c)

    Geländeerwerb für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der betreffenden Operationen.,

    (d)

    Unterbringungskosten.

    5.

    Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

    Begründung

    Die Unterstützung, die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen gewährt wird, sollte auch einschließlich der Mehrwertsteuer gewährt werden können.

    Unterbringungskosten sollten in dem Maße förderfähig sein, in dem sie sich auf konkrete förderfähige Projekte beziehen und tatsächliche Kosten im Rahmen eines solchen Projekts darstellen.

    Empfehlung 26

    Artikel 63

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    (c)

    prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenevaluierungen gemäß Artikel 48;

    (c)

    prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenevaluierungen gemäß Artikel 48; ggf. nimmt er ein Virement vor, wenn es dem Erreichen der Ziele dient;

    Begründung

    Dies wird zur Vereinfachung des Verfahrens beitragen.

    Empfehlung 27

    Anhang II

    Vorschlag der Kommission

    Änderungsvorschlag des AdR

    Gruppe 2 (produktive Investitionen)

    Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).

    Gruppe 2 (produktive Investitionen)

    Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).

    Begründung

    Private Investitionen in Fischereihäfen, die für alle Fischer, die dort anlanden, von Nutzen sind und dazu beitragen, das für die Fischer bereitgestellte Dienstleistungsangebot zu verbessern, dürfen nicht von den förderfähigen Maßnahmen ausgeschlossen werden.

    Brüssel, den 23. Februar 2005

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 44.

    (2)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 6.

    (3)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 29.


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