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Document 52004AP0089

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) (KOM(2004)0385 — C6-0073/2004 — 2004/0121(CNS))

    ABl. C 226E vom 15.9.2005, p. 46–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52004AP0089

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) (KOM(2004)0385 — C6-0073/2004 — 2004/0121(CNS))

    Amtsblatt Nr. 226 E vom 15/09/2005 S. 0046 - 0048


    P6_TA(2004)0089

    Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investionsbank *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) (KOM(2004)0385 — C6-0073/2004 — 2004/0121(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0385) [1],

    - gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0073/2004),

    - in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

    - gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0066/2004),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

    Abänderung 1

    Titel

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) | Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, Moldau und Belarus (Diese Abänderung gilt für den gesamten Text) |

    Abänderung 2

    Bezugsvermerk 1

    Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308. | gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a. |

    Abänderung 3

    Erwägung 5

    (5) Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gebunden sein. | (5) Das Darlehensmandat sollte an angemessene Auflagen gebunden sein, die mit den Politiken der Europäischen Union und den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte in Einklang stehen. Die EIB und die Kommission sollten für die notwendige Abstimmung mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte sorgen. Dies kann insbesondere eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB als einer Institution der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) einschließen. |

    Abänderung 4

    Erwägung 7

    (7) Russland und die WNUS sollten bei der Überprüfung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB im Jahr 2006 gemäß dem Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) in vollem Umfang einbezogen werden. | (7) Russland, die Ukraine, Moldau und Belarus sollten bei der Überprüfung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB im Jahr 2006 gemäß dem Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) in vollem Umfang einbezogen werden. Bei dieser Überprüfung sollte auch eine Einbeziehung der Länder des Südkaukasus und Zentralasiens erwogen werden. |

    Abänderung 5

    Artikel 2

    Die förderfähigen Projekte müssen wirtschaftlich tragfähig und für die Europäische Union von erheblichem Interesse sein. Förderfähige Sektoren sind Umwelt, Verkehr, Telekommunikation und Energieinfrastruktur auf vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die auch für angrenzende Mitgliedstaaten von Bedeutung sind. | Die förderfähigen Projekte müssen wirtschaftlich tragfähig und für die Europäische Union von erheblichem Interesse sein. Förderfähige Sektoren sind Umwelt, Verkehr, Telekommunikation und Energieinfrastruktur einschließlich der nuklearen Sicherheit auf vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die auch für angrenzende Mitgliedstaaten von Bedeutung sind. |

    Abänderung 6

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2

    (b)Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen Internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.Die EIB und die EBWE nehmen eine angemessene Arbeitsteilung vor. | (b)Zusammenarbeit der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und — im Bewusstsein der der EIB übertragenen Aufgabe, die EU-Politiken zu unterstützen — soweit möglich und angebracht Kofinanzierung mit diesen Institutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.Zwischen der EIB und der EBWE wird eine angemessene Arbeitsteilung angestrebt. |

    Abänderung 7

    Artikel 4

    Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie spezifische Auflagen erfüllen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die spezifischen Auflagen erfüllt haben, und teilt dies der EIB mit. | Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie spezifische Auflagen erfüllen, die den Politiken der Europäischen Union und den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die spezifischen Auflagen erfüllt haben, und teilt dies der EIB mit, nachdem sie das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet und ihre Gründe dargelegt hat. |

    Abänderung 8

    Artikel 4a (neu)

    | Artikel 4a Durchführbarkeitsstudien Die EIB wird ersucht, Durchführbarkeitsstudien zur möglichen Einbeziehung der Länder des Südkaukasus und Zentralasiens ab 2007 in das allgemeine Darlehensmandat auszuarbeiten. |

    [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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