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Document 52004AG0005
Common Position (EC) No 5/2004 of 1 December 2003 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a decision of the European Parliament and of the Council adopting a programme of Community action (2004-2008) to prevent and combat violence against children, young people and women and to protect victims and groups at risk (the Daphne II programme)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2004 vom 1. Dezember 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2004 vom 1. Dezember 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)
ABl. C 54E vom 2.3.2004, p. 1–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2004 vom 1. Dezember 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)
Amtsblatt Nr. C 054 E vom 02/03/2004 S. 0001 - 0011
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2004 vom Rat festgelegt am 1. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (2004/C 54 E/01) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Zwang oder willkürliche Freiheitsberaubung, ist ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind in der Gemeinschaft so weit verbreitet, dass sie eine echte Gesundheitsgefährdung darstellen und die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern. (2) Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen. (3) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution, die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im "World report on violence and health", den die Weltgesundheitsorganisation am 3. Oktober 2002 in Brüssel vorlegte, wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten. (4) Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. Diese wichtigen Arbeiten der internationalen Organisationen sollten durch Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzt werden. So sieht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p) des Vertrags vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst. (5) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(4) wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit. (6) Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels"(5) und vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen(6) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen. (7) Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen(7) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen. (8) Das Programm Daphne ist auf eine überwältigende Resonanz gestoßen und entspricht eindeutig einem akuten Bedarf des gemeinnützigen Sektors. Die finanzierten Projekte haben schon erste Multiplikatoreffekte auf die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen und entsprechenden Einrichtungen in Europa. Dieses Programm hat bereits entscheidend dazu beigetragen, mit Auswirkungen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus die EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und Pornografie weiterzuentwickeln, wie auch im Halbzeitbericht über das Programm Daphne erwähnt wird. (9) In der Entschließung vom 4. September 2002 zur Halbzeitüberprüfung des Daphne-Programms (2000 bis 2003)(8) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass das Programm einem dringenden Bedarf an wirksamen Strategien zur Bekämpfung der Gewalt entspricht und dass es nach 2003 fortgesetzt werden muss; es ersucht die Kommission deshalb, einen Vorschlag für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen, das die seit 1997 gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet wird. (10) Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms Daphne geförderten Projekte zu gewährleisten, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen und Möglichkeiten zur Förderung des aus diesen Erfahrungen resultierenden europäischen Mehrwerts zu schaffen; daher ist es erforderlich, dass das Programm eine zweite Phase (nachstehend "Programm Daphne II" genannt) erhält. (11) Die Gemeinschaft kann den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen. Diese Maßnahmen sollten sich auch auf Kinder und Frauen beziehen, die im Rahmen des Menschenhandels in die Mitgliedstaaten gebracht wurden. Die Gemeinschaft kann außerdem bewährte Praktiken ermitteln und fördern. (12) Das Programm Daphne II kann durch Ermittlung und Unterstützung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften, Sanktionen und bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen. Zur Erreichung der Programmziele und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden, indem Projekte ausgewählt werden, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen. (13) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, weil es eines koordinierten und multidisziplinären Ansatzes bedarf, der die Schaffung eines transnationalen Rahmens für Schulungs- und Informationsmaßnahmen, Studien, den Austausch bewährter Praktiken und die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte begünstigt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (14) Das Programm Daphne II sollte eine Laufzeit von fünf Jahren haben, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, dass die festgesetzten Ziele erreicht sowie Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden und in der gesamten Europäischen Union in bewährte Praktiken Eingang finden können. (15) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden. (16) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(10) bildet - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Hiermit wird die zweite Phase des Programms Daphne zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (nachstehend "Programm Daphne II" genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt; das Programm ist verlängerbar. Für die Zwecke des Programms Daphne II gelten im Einklang mit den internationalen Rechtsakten betreffend die Rechte des Kindes als "Kinder" auch Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren. Andererseits werden Projektmaßnahmen, die speziell auf Begünstigtengruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre alt) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, als Maßnahmen für die so genannte Zielgruppe "Jugendliche" betrachtet. Artikel 2 Programmziele (1) Das Programm Daphne II trägt zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels bei, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten. Dieses Programm stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer und gefährdeten Gruppen zu verhüten und zu bekämpfen und unter anderem insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind. Es zielt ferner darauf ab, in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen zu unterstützen und zu fördern. Dieses Programm stellt ferner darauf ab, das Problem der Täter und die Notwendigkeit ihrer Behandlung im Hinblick auf eine Lösung dieses Problems anzugehen. (2) Mit den im Rahmen des Programms Daphne II durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen a) grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen: i) Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen; ii) Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch; iii) Sensibilisierung der Zielgruppen (zum Beispiel Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden und bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit) im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik der Gewalt und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden; iv) Untersuchung von Gewaltphänomenen und von Methoden, mit denen Gewalt möglicherweise verhindert werden kann, sowie Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft; b) auf Initiative der Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Festlegung von Indikatoren, Sammlung von Daten, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Statistiken, Seminare und Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen. Artikel 3 Zugang zum Programm (1) An dem Programm Daphne II beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Aktionen betraut sind, durch die die Ablehnung von Gewalt oder eine Änderung der Haltung oder des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen oder Gewaltopfern gefördert werden soll. (2) Dieses Programm steht ferner folgenden Ländern zur Beteiligung offen: a) den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben; b) den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; c) Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem jeweiligen Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind; d) der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft(11) festzulegen sind. (3) Für eine Förderung im Rahmen dieses Programms kommen ausschließlich Projekte in Betracht, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren Laufzeit höchstens zwei Jahre beträgt und die auf die in Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet sind. Artikel 4 Programmmaßnahmen Das Programm Daphne II umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen: a) Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Arbeitserfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen und von Hilfsmaßnahmen für die Opfer; b) vergleichende Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten; c) Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in allen Phasen der Konzeption, Durchführung und Bewertung des Projekts; d) Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze; e) Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Modulen; f) Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Behandlung von Opfern und gefährdeten Personen, einschließlich von Kindern und Jugendlichen, die Zeugen häuslicher Gewalt sind, sowie Unterstützung dieses Personenkreises; g) Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Behandlung von Tätern unter Wahrung der Sicherheit von Opfern und Kindern; h) Entwicklung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen; i) Verbreitung der im Rahmen der beiden Daphne-Programme erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten; j) Auswahl und Entwicklung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, dass also ein Ansatz verfolgt wird, bei dem diesen Personen Achtung entgegengebracht, ihr Wohlergehen gefördert und ihnen die Selbstverwirklichung ermöglicht wird. Artikel 5 Finanzierung (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms Daphne II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 auf 50 Mio. EUR festgesetzt, wovon 29 Mio. EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 entfallen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht. (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. (3) Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigten der Finanzhilfe geschlossen. (4) Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen. Allerdings können die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) bis zu einem Satz von 100 % finanziert werden, sofern 15 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung dieses Programms nicht überschritten werden. Artikel 6 Programmdurchführung (1) Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms Daphne II verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen dieses Programms finanzierten Ergebnisse oder Produkte kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung stehen. (2) Die Kommission sorgt bei der Programmdurchführung für eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Frauen. (3) Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem Jahresarbeitsplan erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren zu erlassen. (4) Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit allen anderen Angelegenheiten erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen. Artikel 7 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Überwachung und Bewertung (1) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms Daphne II unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sowie der im Anhang genannten spezifischen Ziele. (2) Spätestens zum 1. Juni 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Relevanz, den Nutzen, die langfristige Ausrichtung, die Wirkung und die Effizienz der bisherigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms Daphne II beurteilt. Dieser Bericht umfasst im Hinblick auf die Unterstützung etwaiger künftiger Maßnahmen eine Ex-ante-Bewertung. Darüber hinaus übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde parallel zur Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans für 2007 das Ergebnis der qualitativen und quantitativen Bewertung der Durchführungsergebnisse im Vergleich zum jährlichen Durchführungsplan. Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007 berichtet die Kommission bis spätestens 1. Juni 2006 darüber, ob der Betrag für 2007-2008 mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007/2008 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen. (3) Nach Abschluss des Programms Daphne II legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlussbericht vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Angaben zu den Arbeiten, die im Rahmen der unter Abschnitt II Buchstabe c) des Anhangs genannten Maßnahmen durchgeführt werden und dient als Grundlage für die Bewertung des weiteren politischen Handlungsbedarfs. (4) Die Kommission übermittelt ferner die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 52. (2) ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 85. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 1. Dezember 2003 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (5) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307. (6) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126. (7) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1. (8) ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 390. (9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (10) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). (11) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29. ANHANG Spezifische Ziele und Maßnahmen I. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN 1. ERMITTLUNG UND AUSTAUSCH VON BEWÄHRTEN PRAKTIKEN UND ARBEITSERFAHRUNGEN Ziel: Unterstützung und Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Nutzung bewährter Praktiken im Hinblick auf ihre Anwendung in anderen Zusammenhängen oder geografischen Gebieten Anregung und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen - Opfern oder gefährdeten Gruppen - unter besonderer Berücksichtigung folgender Bereiche: a) Prävention (allgemein oder auf bestimmte Personengruppen ausgerichtet); b) Schutz und Unterstützung von Opfern (psychische, medizinische, soziale und pädagogische Hilfe sowie rechtlicher Beistand, Bereitstellung von Unterkünften, räumliche Distanz und Schutz der Opfer, Schulung sowie gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung); c) Mittel und Wege zur Sicherung des Wohls von Kindern, insbesondere von Kindern, die Opfer von Prostitution wurden, Jugendlichen und Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden; d) Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, um in geeigneter Weise reagieren zu können. 2. VERGLEICHENDE ERHEBUNGEN, STUDIEN UND FORSCHUNGSARBEITEN Ziel: Untersuchung von Gewaltphänomenen Unterstützung von Forschungsarbeiten, geschlechts- und altersspezifischer Studien und vergleichenden Erhebungen zur Gewaltproblematik, die unter anderem ausgerichtet sind auf a) die Erforschung und Bewertung der verschiedenen Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt, einschließlich der Nötigung, wie etwa zum Betteln oder zum Diebstahl; b) die Analyse und den Vergleich der bestehenden Präventions- und Schutzmodelle; c) die Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen; d) die Bewertung der - unter anderem gesundheitlichen - Auswirkungen von Gewalt für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich der wirtschaftlichen Kosten; e) die Untersuchung der Möglichkeiten, Filter zu entwickeln, mit denen die Übermittlung pädophilen Materials über das Internet verhindert werden kann; f) die Durchführung von Studien über Kinder, die Opfer von Prostitution wurden, damit Kinderprostitution durch ein verbessertes Wissen um die Risikofaktoren verhindert werden kann. 3. ARBEIT VOR ORT UNTER EINBEZIEHUNG DER BEGÜNSTIGTEN Ziel: aktive Anwendung bewährter Methoden zur Verhütung von und zum Schutz vor Gewalt Unterstützung der Umsetzung von Methoden, Schulungsmodulen und Unterstützungsmaßnahmen (psychische, medizinische, soziale und schulische Hilfe sowie rechtlicher Beistand und Hilfe bei der Wiedereingliederung) unter direkter Beteiligung der Begünstigten. 4. ERRICHTUNG LANGFRISTIG ANGELEGTER MULTIDISZIPLINÄRER NETZE Ziel: Unterstützung und Ermutigung zur Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen, einschließlich lokaler Behörden (auf der zuständigen Ebene), die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind. Unterstützung der Errichtung und des Ausbaus multidisziplinärer Netze sowie Unterstützung und Ermutigung der Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen, und um umfassende multidisziplinäre Hilfe für Opfer von Gewalt und gefährdete Personen bereitzustellen. Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten zur Bewältigung der Gewaltproblematik durch: a) Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt, einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt, der Ursachen von Gewalt und ihrer Auswirkungen sowie für die Umsetzung geeigneter bereichsübergreifender Maßnahmen; b) Bewertung der Arten von Maßnahmen und Methoden und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt sowie zur Unterstützung von Gewaltopfern, um insbesondere sicherzustellen, dass diese nie wieder Gewalt ausgesetzt sind; c) Förderung von Tätigkeiten zur Bekämpfung dieses Problems auf internationaler und nationaler Ebene. 5. SCHULUNGSMASSNAHMEN UND AUSARBEITUNG VON DIDAKTISCHEN MODULEN Ziel: Entwicklung von didaktischen Modulen zur Verhütung von Gewalt und zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung Ausarbeitung und Erprobung von in Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Institutionen und NRO einzusetzenden didaktischen Modulen und Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung sowie zum Konfliktmanagement. 6. ENTWICKLUNG UND DURCHFÜHRUNG VON BEHANDLUNGSPROGRAMMEN Ziel: Entwicklung und Durchführung von Behandlungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen, einschließlich der Kinder und Jugendlichen, die Zeugen häuslicher Gewalt sind, sowie von Behandlungsprogrammen für Täter mit dem Ziel der Gewaltverhütung Ermittlung möglicher Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt einschließlich der Charaktereigenschaften und Beweggründe von Gewalttätern und Personen, die für die Anwendung von Gewalt zu kommerziellen Zwecken, wie z. B. die sexuelle oder nichtsexuelle Ausbeutung verantwortlich sind; Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Behandlungsprogrammen auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse. 7. SENSIBILISIERUNGSMASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE PERSONENGRUPPEN Ziel: Sensibilisierung und Erzielen eines besseren Verständnisses in Bezug auf die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen mit dem Ziel der Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen sowie der Anzeige von Gewalttaten Förderfähig sind unter anderem folgende Arten von Maßnahmen: a) Entwicklung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen, insbesondere bezüglich potenzieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, diese zu vermeiden; weitere Zielgruppen könnten auch bestimmte Berufszweige wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Jugendbetreuer oder Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie die Medien sein; b) Ausbau gemeinschaftsweiter Informationsquellen, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen über die Gewaltproblematik, die Möglichkeiten zur Verhütung von Gewalt und die Rehabilitation von Opfern zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO, Hochschuleinrichtungen und sonstigen Stellen zusammengetragen werden; dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können; c) Förderung der Einführung von Maßnahmen und besonderen Diensten zur Erleichterung der Anzeige bei den Behörden von Gewalttaten und der verschiedenen Formen des Handels mit Kindern, Jugendlichen und Frauen zum Zwecke der sexuellen und nichtsexuellen Ausbeutung; d) Förderung von Informationskampagnen über die Massenmedien zur Verurteilung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer in Form von psychologischer, moralischer und praktischer Hilfe. Die Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. dessen Anpassung im Hinblick auf die Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen wird gefördert. II. ERGÄNZENDE MASSNAHMEN Damit gewährleistet ist, dass alle Programmbereiche auch bei Ausbleiben von Vorschlägen - oder von geeigneten Vorschlägen - in einem bestimmten Bereich vollständig abgedeckt werden, wird die Kommission verstärkt proaktive Tätigkeiten durchführen, um etwaige Lücken zu schließen. Daher werden im Rahmen des Programms auf Initiative der Kommission unter anderem in folgenden Bereichen ergänzende Maßnahmen finanziert: a) Ermöglichung der Entwicklung von Gewaltindikatoren, damit die konkreten Auswirkungen von politischen Maßnahmen und von Projekten gemessen werden können. Dabei muss von den vorhandenen Erfahrungen in Bezug auf alle Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ausgegangen werden; b) Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, vorzugsweise mit Unterstützung von Eurostat, damit Gewalt in der Union genauer quantifiziert werden kann; c) soweit möglich Identifizierung politischer Weichenstellungen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte mit dem Ziel, eine gemeinsame Politik zur Bekämpfung von Gewalt auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen und die justiziellen Verfahren zu verstärken; d) Analyse und Bewertung der geförderten Projekte zur Vorbereitung eines Europäischen Jahres gegen Gewalt; e) Verbreitung bewährter Praktiken, die auf geförderte Projekte zurückgehen, auf europäischer Ebene; dies lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen: i) Herstellung und Verbreitung von Schriftmaterial, CD-ROMs, Videofilmen, Erstellung von Websites und Durchführung von Werbekampagnen und Werbespots; ii) Entsendung oder Austausch von erfahrenem Personal einer Organisation oder Einrichtung, das einer anderen Organisation bzw. Einrichtung bei der Umsetzung neuer Lösungen oder Verfahren hilft, die sich woanders als wirksam erwiesen haben; iii) Befähigung einer NRO, Ergebnisse der beiden Daphne-Programme auf einen anderen Bereich der Union oder eine andere Begünstigtengruppe anzuwenden, sie entsprechend anzupassen oder zu übertragen; iv) möglichst enge Zusammenarbeit mit den Massenmedien; f) Veranstaltung von Seminaren für alle Beteiligten von finanzierten Projekten zur Verbesserung der Management- und Vernetzungsfähigkeiten und zur Förderung des Informationsaustauschs; g) Durchführung von Studien und Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Maßnahme stehen, deren Bestandteil sie sind. Zudem kann die Kommission bei der Durchführung des Programms auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der gesamten Mittelausstattung des Programms abgedeckt wird; unter denselben Bedingungen kann sie Sachverständige in Anspruch nehmen. BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat dem Rat am 5. Februar 2003 einen auf Artikel 152 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für die zweite Phase des Programms Daphne (2004-2008) übermittelt. 2. Das Europäische Parlament hat am 2. September 2003 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben. 3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 15. April 2003 Stellung genommen. 4. Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 3. Juli 2003 abgegeben. 5. Die Kommission hat am 16. Oktober 2003 einen geänderten Vorschlag vorgelegt. 6. Der Rat hat am 20. Oktober 2003 einstimmig eine politische Einigung über den Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts erzielt. 7. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 1. Dezember 2003 festgelegt. II. ZIEL Ziel des Vorschlags ist die Weiterführung des am 31. Dezember 2003 auslaufenden Daphne-Programms. Der neue Vorschlag ist in Struktur und Anwendungsbereich dem Daphne-I-Programm zwar ähnlich, baut zugleich aber auf den bei der Durchführung des ursprünglichen Programms gesammelten Erfahrungen auf und sieht eine Erhöhung der Mittelausstattung vor, so dass eine größere Zahl von Projekten durchgeführt werden kann. Es sei erwähnt, dass die Kommission, deren ursprünglicher Vorschlag einen Finanzrahmen von 41 Mio. EUR vorsah, mit ihrem geänderten Vorschlag dem vom Europäischen Parlament geforderten Betrag von 50 Mio. EUR zugestimmt hat, um der Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS 1. Allgemeine Bemerkungen Mit der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts hat der Rat die Fortführung des Daphne-Programms in einer zweiten Phase, die von 2004 bis Ende 2008 laufen wird, einhellig befürwortet, da es seiner Auffassung nach zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beiträgt, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten. Das Programm ist allgemein als erfolgreiches Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie als Beitrag zum Schutz von Opfern und besonders gefährdeten Gruppen vor Gewalt anerkannt worden. Der Rat billigte die Hauptziele sowohl des Kommissionsvorschlags als auch der Abänderungen des Europäischen Parlaments, einschließlich der Forderung des Europäischen Parlaments nach Aufstockung der Mittelausstattung auf 50 Mio. EUR. 2. Abänderungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament beschloss in erster Lesung 40 Abänderungen. 2.1 Von der Kommission nicht übernommene Abänderungen Die Kommission nahm 14 Abänderungen des Europäischen Parlaments (Nrn. 2, 4, 11, 12, 14, 16, 19, 20, 21, 27, 34, 35, 39 und 40) nicht in ihren geänderten Vorschlag auf. Der Rat konnte diese Abänderungen aus folgenden Gründen, wie sie auch die Kommission geltend gemacht hat, nicht akzeptieren: - Die Abänderungen 2, 4, 19 und 27, die bestimmte Gruppen von Begünstigten/Opfern wie Mädchen, junge Frauen und Straßenkinder herausgreifen, laufen der Grundkonzeption des Programms zuwider, die einen zielgruppenneutralen Ansatz verfolgt. - Die Abänderungen 20 und 35 stehen im Widerspruch zu den derzeit geltenden, im Beschluss 1999/468/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 38 vom 6.2.2001) festgelegten Ausschussverfahren. - Die Abänderungen 11, 12, 21, 34 und 39 weiten den Geltungs- bzw. Aufgabenbereich des Programms so stark aus, dass dieses in seiner Wirkung abgeschwächt wird und zudem die Gefahr besteht, dass die bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel nicht mehr ausreichen. - Die Abänderungen 14, 16 und 40 sind für den Programminhalt irrelevant bzw. überschneiden sich mit anderen Bestimmungen. 2.2 Von der Kommission übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments Die Kommission akzeptierte 19 Abänderungen des Parlaments in vollem Umfang (Nrn. 1, 3, 5, 6, 8, 9, 13, 18, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 36, 37 und 38). Auch der Rat stimmte allen diesen Abänderungen zu, formulierte jedoch die Nrn. 18 und 22 (Artikel 5 bzw. 8) um, um klar zu machen, wie sich die Situation im Zusammenhang mit der neuen Finanziellen Vorausschau ab 2007 darstellt. Angesichts der Bedeutung dieses Programms für die Bekämpfung von Gewalt und im Interesse einer zügigen Annahme des Beschlusses stimmte der Rat der vom Europäischen Parlament geforderten und von der Kommission akzeptierten Erhöhung der Mittelausstattung auf 50 Mio. EUR zu. Zudem legte der Rat in Artikel 5 Absatz 1 seines Gemeinsamen Standpunkts fest, dass von der Gesamtmittelausstattung von 50 Mio. EUR Mittel in Höhe von 29 Mio. EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 entfallen. Die Kommission akzeptierte ferner 7 weitere Abänderungen (Nrn. 7, 10, 15, 17, 23, 30 und 33) teilweise oder dem Grundsatz nach. Der Rat stimmte 6 dieser Abänderungen in der von der Kommission neu gefassten Form zu. Was die Abänderung Nr. 17 betrifft, so übernahm der Rat deren Inhalt in Artikel 6 Absatz 1 (Programmdurchführung) statt in Artikel 4, da seiner Ansicht nach die Kommission die Verantwortung tragen und dafür sorgen sollte, dass alle im Rahmen dieses Programms finanzierten Ergebnisse oder Produkte kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung stehen. 3. Weitere Änderungen des geänderten Kommissionsvorschlags durch den Rat Neben einer Reihe redaktioneller Textkorrekturen, die im Interesse einer klareren Aussage erfolgten, nahm der Rat die folgenden substanziellen Änderungen an dem geänderten Kommissionsvorschlag vor: - Titel: Änderung des Programmtitels, um neben dem Begriff der Verhütung von Gewalt auch den ihrer Bekämpfung einzubeziehen ("Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen"). Dieser Begriff wurde an allen entsprechenden Textstellen eingefügt. - Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Buchstabe f): Ausweitung der Programmziele und -maßnahmen, um das Problem der Täter und die Notwendigkeit ihrer Behandlung bei gleichzeitiger Sicherung des Schutzes von Opfern und Kindern anzugehen. - Artikel 3 Absatz 2: Anpassung der Formulierung bezüglich der Beteiligung am Programm, um dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 Rechnung zu tragen. - Artikel 4 Buchstabe f): Aufnahme eines Hinweises auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die häusliche Gewalt erleben. - Artikel 4 Buchstabe i) und Anhang Teil I Abschnitt 5: Ergänzung um Maßnahmen, die dazu beitragen, dass besonders der Gewalt ausgesetzte Personen eine positive Behandlung erfahren. - Artikel 6 Absatz 3: Streichung von Absatz 3, dem zufolge ein gewisser Anteil des Jahresbudgets für Großprojekte bereitgehalten werden sollte, da dies als eine Benachteiligung kleinerer Nichtregierungsorganisationen angesehen wurde. - Artikel 6 Absätze 4 und 4a) und Artikel 7: Rückkehr zum kombinierten Ausschussverfahren (Verwaltungs-/Beratungsverfahren) des Programms Daphne I, da die Auffassung vertreten wurde, dass sich dies bei der Durchführung des ersten Programms durchaus bewährt habe. - Anhang Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c) und Abschnitt 2 Buchstabe a): Im Zusammenhang mit der Sicherung der Interessen von Kindern wurde ein Hinweis auf die Sicherung der Interessen besonders solcher Kinder, die Opfer von Prostitution wurden, und auf die Durchführung diesbezüglicher Studien mit dem Ziel der Verhinderung solcher Gewalt gegen Kinder aufgenommen. - Anhang Teil I Abschnitt 7 Buchstabe a): Aufnahme von Jugendbetreuern in die Liste der Berufszweige, die Zielgruppen für Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen sein können. IV. FAZIT Da der Rat praktisch alle Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen wurden, akzeptieren konnte, geht er davon aus, dass der Text des Gemeinsamen Standpunkts den Hauptzielen des Kommissionsvorschlags und auch den Zielen, die das Europäische Parlament mit der Vorlage seiner Abänderungen verfolgte, gerecht wird. Der Rat verweist ferner darauf, dass die übrigen von ihm am geänderten Kommissionsvorschlag vorgenommenen Korrekturen dazu dienen sollen, die inhaltliche Ausgestaltung des Programms abzurunden und die Problempalette, mit der all diejenigen konfrontiert sind, die Maßnahmen und Projekte zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durchführen, umfassender anzugehen.