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Document 52004AE0655

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“ (KOM(2003) 723 endg. — 2003/0282 (COD))

    ABl. C 117 vom 30.4.2004, p. 5–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/5


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“

    (KOM(2003) 723 endg. — 2003/0282 (COD))

    (2004/C 117/02)

    Der Rat beschloss am 11. Dezember 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 und 175 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“ (KOM(2003) 723 endg. — 2003/0282 (COD)).

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 5. April 2004 an. Berichterstatter war Herr Pezzini.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 408. Plenartagung am 28./29. April (Sitzung vom 28. April) einstimmig folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Die Problematik der Batterien und Akkumulatoren ist aufgrund der Bedeutung des Bereichs bereits seit Jahren Gegenstand von Debatten: jedes Jahr werden in der Gemeinschaft etwa 800.000 t Autobatterien, 190.000 t Industriebatterien und 160.000 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht.

    1.2

    Der Sektor weist außerdem aufgrund der Entwicklung neuer Geräte für Gebrauchselektronik ein starkes Wachstum auf. Der Weltmarkt verzeichnet ein wertmäßiges Wachstum von ca. 9 % pro Jahr, mengenmäßig beträgt das jährliche Wachstum etwa 1,1 % bei Batterien und 1,5 % bei Industriebatterien und -akkumulatoren.

    1.3

    Es muss ferner darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des abzusehenden und wünschenswerten Anstiegs der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Sonnenenergie der Bedarf an hochentwickelten Technologien zur Speicherung des so erzeugten Stroms erheblich zunehmen wird. Dies ist ein weiterer maßgeblicher Grund dafür, dass es einen Wachstumsmarkt für leistungsfähige und sichere Batterien und Akkumulatoren gibt.

    1.4

    Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere bezüglich der Gerätebatterien — haben weder eine wirkungsvolle Bewältigung der sich eventuell im Entsorgungsbereich ergebenden Risiken noch die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Sammel- und Recyclingsysteme ermöglicht. Im Jahr 2002 wurde weniger als die Hälfte aller verkaufter Gerätebatterien gesammelt und wiederverwendet, während der Großteil in die Umwelt entsorgt wurde. Autobatterien sowie Industriebatterien und -akkumulatoren hingegen werden bereits aufgrund des Materialwerts des wiedergewonnenen Bleis und geeigneter Sammelsysteme für Industrieakkumulatoren, die Nickel/Cadmium enthalten, gesammelt.

    1.5

    Der Legislativvorschlag entspricht den Zielen des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (1), den strategischen Hinweisen zur Abfallverhütung und -weiterverwendung — zu denen sich der Ausschuss positiv äußerte (2) — und schließlich der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (3) sowie der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte (4). Der Ausschuss nahm auch zu den letzteren mehrmals Stellung (5) und befürwortete die Einführung anspruchsvoller Ziele in puncto Verwertung, Wiederverwendung und Recycling (CESE 1407/2000, Ziffer 3.4.1).

    1.6

    Schließlich ist zu erwähnen, dass die Kommission unlängst einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (6) annahm, zu dem der Ausschuss eine Stellungnahme verabschiedet hat (7). Die Kommission möchte alle Umweltaspekte energiebetriebener Produkte bereits ab ihrer Konzeption zusammenfassen. In diesem Rahmen sollen gemäß Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag vollkommen kohärente Durchführungsmaßnahmen für einzelne Produkte vorbereitet werden.

    1.7

    Bevor die Kommission diesen Vorschlag vorlegte, führte sie eine ausführliche Folgenabschätzung durch. Dabei wurden mittels einer öffentlichen Anhörung die langfristig sinnvollsten politischen Lösungen bewertet. Teilgenommen hatten etwa 150 interessierte Akteure wie nationale, regionale und lokale Behörden, Unternehmen und Branchenverbände der Hersteller und Händler, verschiedene Nichtregierungsorganisationen sowie Verbraucherverbände und Einzelhandelsorganisationen.

    2.   Zusammenfassung der wesentlichen Elemente des Richtlinienvorschlags

    2.1

    Der Vorschlag für eine Richtlinie, der alle Arten von Batterien und Akkumulatoren betrifft, verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

    Verbot der Deponierung und Verbrennung von Altbatterien und -akkumulatoren;

    Förderung wirkungsvoller Sammelsysteme (Sammelrate bei Gerätebatterien von mindestens 160 Gramm pro Einwohner pro Jahr) ohne zusätzliche Kosten für die Verbraucher;

    Bestimmung der Ziele bezüglich der Recyclingrate, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten zu können;

    Senkung der Kosten für Sammlung und Recycling durch höhere Sammelquoten.

    2.2

    Die wichtigsten Maßnahmen des Kommissionsvorschlags lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

    a)

    Außerkraftsetzung der bestehenden Richtlinien (8) zu Batterien und Akkumulatoren und ihre Ersetzung durch ein einheitliches neues Rechtsinstrument;

    b)

    Einführung einer Sammel- und Recyclingpflicht für Altbatterien und -akkumulatoren, um die verschiedenen Bestandteile (Metalle) verwerten zu können und ihre Verbrennung oder endgültige Beseitigung zu verhindern;

    c)

    Aufbau auf der Ebene der Europäischen Union — und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips — eines Rahmens zur Regelung der einzelstaatlichen Systeme der Sammlung, des Recyclings und der Schaffung von Anreizen. Nach den neuen Bestimmungen sind Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie Im- und Exporteure verpflichtet, für die Rücknahme von Industriebatterien und -akkumulatoren Sorge zu tragen, wobei die Verbraucher Gerätebatterien kostenlos zurückgeben können. Für Autobatterien und -akkumulatoren gelten weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge;

    d)

    Verbot der endgültigen Beseitigung von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren in Abfalldeponien oder durch Verbrennung;

    e)

    Festlegung eines für die ganze EU einheitlichen Minimalzieles für die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren aus Geräten, das 160 Gramm pro Einwohner beträgt, als Grundlage nationaler Sammelsysteme. Ferner ist ein weiteres spezifisches Ziel für die überwachte Sammlung von mindestens 80 % aller NiCd-Gerätebatterien und -akkumulatoren aufgrund deren Gefährlichkeit vorgesehen;

    f)

    Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Behandlung einrichten, wobei die gesammelten Batterien und Akkumulatoren zur weiteren Behandlung ausgeführt werden können;

    g)

    Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Entwicklung neuer Recyclingtechnologien und die Beteiligung am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu fördern;

    h)

    Anforderungen für das Recycling, die bei Blei- und NiCd-Batterien höher anzusetzen sind. In Abhängigkeit des technischen Fortschritts müssen diese Anforderungen regelmäßig überprüft werden;

    i)

    Verpflichtung für Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Hersteller die Kosten für die Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren tragen und durch die Eintragung in ein entsprechendes Register angemessene Sicherheiten leisten. Ferner sollen die Mitgliedstaaten den Herstellern und Nutzern von Industrie- und Autobatterien den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen ermöglichen;

    j)

    Angabe der den Verbrauchern zur Verfügung zu stellenden Informationen und Verpflichtung für die Hersteller, ihre Produkte mit einem besonderen Zeichen zu kennzeichnen. Produkte, die Quecksilber, Blei oder Cadmium enthalten, müssen mit dem entsprechenden chemischen Zeichen gekennzeichnet sein;

    k)

    Vorgesehen ist eine Überprüfungsklausel auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen;

    l)

    Möglichkeit, die Richtlinie in einigen Bereichen durch Umweltvereinbarungen mit den Wirtschaftsbeteiligten umzusetzen;

    m)

    Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Ausschuss begrüßt, dass kohärente Gemeinschaftsbestimmungen in puncto Batterien und Akkumulatoren sowie die Rationalisierung, Vereinfachung und Zusammenfassung in einem einheitlichen Rechtsrahmen der vielschichtigen Problematik angestrebt wird. Die Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften könnte ferner erhöhten Umweltschutz in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt und einen bewussteren Umgang mit Umweltressourcen und Rohstoffen gewährleisten.

    3.2

    Andererseits ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der jetzigen Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Rahmen des Möglichen erweitert werden sollte, damit alle Arten von Batterien und Akkumulatoren erfasst und eventuelle Doppelarbeit sowie das Ausufern von Bestimmungen und Verfahren verhindert werden. Die Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) muss ab 2004 und in einigen Bereichen ab 2006 in den Mitgliedstaaten angewandt werden, was entsprechende Systeme für Sammlung, Recycling und Überwachung, die Einrichtung einzelstaatlicher WEEE-Register sowie die Zuweisung der Verantwortlichkeit und der Mittel erfordert.

    3.3

    Bezüglich des vorliegenden Richtlinienvorschlags verweist der Ausschuss auf die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage, die folgende Anforderungen erfüllt:

    harmonisierte, leicht überprüf- und sanktionierbare Normen für alle Hersteller mit Sitz in der Gemeinschaft und in Drittstaaten, die den Binnenmarkt mit Batterien und Akkumulatoren beliefern;

    erhöhtes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau;

    gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure, auch unterschiedlicher Länder, und Gleichberechtigung mit Blick auf Optionen und Anreize, Produktions- und Kennzeichnungsauflagen, Registrierung und Überwachung sowie Sammlung und Recycling;

    Förderung von Innovation sowie technischem und technologischem Fortschritt, auch im Hinblick auf eine wachsende Verwendung von Batterien und Akkumulatoren bei der Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

    Nachhaltigkeit und Wirksamkeit von Kosten und Verfahren, die eine nachhaltige Entwicklung der auf Wissen basierten europäischen Wirtschaft gewährleisten und die binnen 2010 zur weltweit wettbewerbsfähigsten Wirtschaft der Welt werden soll;

    Zuverlässigkeit und Nachprüfbarkeit der festgelegen zulässigen Werte für das Recycling;

    Einheitlichkeit und gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Registrierung und Garantie für das in Verkehr bringen, um eine Belastung durch mehrfache Registrierung zu verhindern.

    3.4

    Diesbezüglich sieht der Ausschuss vier Möglichkeiten:

    Aufteilung des gegenwärtigen Vorschlags in zwei Richtlinienvorschläge, die jeweils über eine eigene Rechtsgrundlage verfügen: Artikel 95 EGV für die Richtlinie über technische Angaben und Artikel 175 EGV für die Bereiche, die gemäß Subsidiaritätsprinzip der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen;

    Artikel 95, insbesondere Absatz 3 zur Gewährleistung eines kohärenten und harmonisierten Ansatzes und eines auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Union gleichermaßen bindenden Rechtsrahmens sowie der vollständigen Nachvollziehbarkeit in puncto Produktion, Verkauf und Inverkehrbringung auf allen Märkten der EU in Übereinstimmung mit der Globalität des Weltmarkts für Batterien und Akkumulatoren;

    Artikel 175, der unterschiedliche Regelungen zur Verbesserung des Umweltschutzes in unterschiedlichen nationalen Kontexten ermöglicht, aber keine harmonisierten und bindenden Normen für die Gesamtheit des europäischen Binnenmarktes garantieren kann;

    die gegenwärtige doppelte Rechtsgrundlage — Artikel 95 und Artikel 175 — des vorliegenden Richtlinienvorschlags: Artikel 95 für die Kapitel II, III, VIII und Anhang II; Artikel 175 für die Kapitel IV, V, VI und VII.

    3.5

    Diesbezüglich weist der Ausschuss darauf hin, dass sich nicht wenige Richtlinien von bedeutender Umweltschutzrelevanz auf Artikel 95 EGV stützen, wie z.B. die Richtlinie zur Behandlung von Abfällen, die Verpackungsrichtlinie sowie die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) (9) sowie Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (10), die durch den vorliegenden Kommissionsvorschlag aufgehoben und ersetzt werden soll. Der Ausschuss verdeutlicht ferner, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die in Sachen Umweltschutz weitergehende Maßnahmen ergreifen möchten und dies stichhaltig begründen, dazu gemäß Artikel 95 Absatz 5 und 6 befugt sind.

    3.6

    Angesichts der in Ziffer 3.3 genannten, an die Rechtsgrundlage zu stellenden Anforderungen und der Bemerkungen in Ziffer 3.5 oben sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen einheitlichen, kohärenten und vereinfachten gemeinschaftlichen Rahmen für die künftigen Bestimmungen zu gewährleisten, hält der Ausschuss jedenfalls die Annahme einer einzigen Richtlinie für angebracht.

    3.7

    Was die zu wählende Rechtsgrundlage betrifft, hält es der Ausschuss für sinnvoll, soweit möglich eine einheitliche Rechtsgrundlage zu wählen, die weitestgehend auf Artikel 95 zurückgehen sollte, wenngleich er es auch für machbar und vereinbar hält, auf eine doppelte Rechtsgrundlage zurückzugreifen, die auf Artikel 95 (Vereinheitlichung des Binnenmarkts) sowie auf Artikel 175 (Verbesserung des Umweltschutzes) beruht. Die einheitliche Rechtsgrundlage soll Einheitlichkeit in puncto Behandlung und Kosten der auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gewährleisten und hohen Umweltschutzstandards entsprechen, ohne dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen, Ungleichbehandlungen oder Belastungen durch mehrfache Kosten und bürokratische Auflagen führt.

    3.8

    Sollte neben Artikel 95 auch Artikel 175 als Rechtsgrundlage herangezogen werden, empfiehlt der Ausschuss, letzteren Artikel auf die Bestimmungen bezüglich der nationalen Sammelsysteme (Kapitel IV), Behandlung und Recycling (Kapitel V) sowie Verbraucherinformation (Kapitel VII) anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen — insbesondere in Bezug auf die Registrierungssysteme — sollten hingegen unter die Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel 95 zur Gewährleistung eines einheitlichen Binnenmarkts fallen.

    3.9

    Das Anwendungsgebiet des Richtlinienvorschlags betrifft Batterien und Akkumulatoren aller Arten, jeder Größe und Kategorie. Ausgeschlossen sind Produkte, die im Bereich der nationalen Sicherheit, der Raumfahrtforschung sowie der militärischen Forschungsprogramme verwendet werden. Obwohl sich der Ausschuss der Gründe für die genannten Ausnahmen bewusst ist, würde er es doch begrüßen, dass den Mitgliedstaaten — aufgrund der Bedeutung des Sektors der Batterien und Akkumulatoren für den Bereich der Verteidigung und der Sicherheit — die Verantwortung zugewiesen würde, aufgrund eigener Methoden und Verfahren eine angemessene Behandlung in puncto Verwendung, Sammlung und Recycling zu gewährleisten, um auch in diesem Bereich ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

    3.10

    Der Ausschuss hält es im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsetzung für wichtig, dass in allen Richtlinien die gleichen Definitionen verwendet werden. Deshalb sollte die Definition des „Herstellers“ in dem Vorschlag der Definition der WEEE-Richtlinie entsprechen. Dieser Begriffsbestimmung zufolge ist ein Hersteller derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft bzw. gewerblich in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt. Außerdem wird auf die Bedeutung des Prinzips der Individualhaftung eines jeden „Herstellers“ für die Inverkehrbringung sowie auf die Garantien hingewiesen, die die „Hersteller“ für die nationalen Register für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien sowie Industrie-, Auto- und Gerätebatterien erbringen müssen. Darüber hinaus soll jedoch jeder Akteur der Entsorgungskette — Kommunen, Einzelhändler, Verbraucher, Hersteller und Importeure sowie staatliche Behörden — für seine Beteiligung am Vorgang verantwortlich sein.

    3.11

    Der Ausschuss unterstreicht, dass die Sammelsysteme möglichst mit den im Zuge anderer Richtlinien — insbesondere der WEEE-Richtlinie — geschaffenen Systemen übereinstimmen oder weitgehend ähnlich sein sollten. Der Ausschuss hält die vorgeschlagenen Sammelquoten (Gramm pro Jahr/pro Kopf) für annehmbar, die für alle Altbatterien und -akkumulatoren und Altgerätebatterien fünfeinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erreicht werden müssen. Sammlung und Recycling von Autobatterien und Industrieakkumulatoren erfolgen mittels der bereits bestehenden, wirkungsvollen Systeme — Rückgabeverträge und Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge. Bezüglich der Sammelquote für NiCd-Batterien — insbesondere des Typus Gerätebatterien — scheint das angestrebte Ziel von 80 % in fünf Jahren vielleicht zu optimistisch und nicht ohne Weiteres nachprüfbar zu sein.

    3.12

    Der Ausschuss hält allerdings eine Verlängerung dieser Frist für Bergregionen, ländliche sowie dünn besiedelte Gebiete und für Inselregionen um weitere drei Jahre für angezeigt. Ebenso hält er die Anwendung besonderer Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten für empfehlenswert.

    3.13

    Bezüglich der vorgeschlagenen Recycling-Anforderungen teilt der Ausschuss die Ansicht, dass grundsätzlich alle Batterien wiederverwendet werden sollen — außer jenen, die dafür nicht geeignet und die als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Alle gesammelten und für das Recycling geeigneten Batterien sollten nach den besten verfügbaren Technologien, die keine unzumutbaren Kosten verursachen (BATNEEC (11)), aufgearbeitet werden. Das angegebene Ziel einer Recyclingeffizienz von 55 % (65 % für Blei und 75 % für Cadmium) in Bezug auf das durchschnittliche Gewicht der enthaltenen Materialien scheint geeignet zu sein, einen ausreichenden Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen, dem technologischen Fortschritt angepassten Arten von Recycling zu gewährleisten.

    3.14

    Was die Finanzierungssysteme betrifft, so müssen nach Auffassung des Ausschusses alle Akteure des Marktes die Möglichkeit haben, den Kunden und Endverbrauchern die von ihnen übernommenen Kosten anzuzeigen, genauso wie die öffentlichen Akteure die ihnen entstandenen Kosten den Bürgern durch die Abfallgebühren anzeigen. Die „Hersteller“ von Gerätebatterien sind für die Finanzierung des Transports von den zentralen Sammelstellen zu den Lagerstätten und für das Recycling verantwortlich. Was die Finanzierung von Sammlung, Behandlung und Recycling von Auto- und Industriebatterien und -akkumulatoren betrifft, müssen Hersteller und Kunden in der Lage sein, Kostenverteilungsverträge abzuschließen. Im Falle der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten gemäß Artikel 16 wäre es nach Ansicht des Ausschusses sinnvoll, eventuelle transportbedingte externe Effekte zu berücksichtigen.

    3.15

    Für den Ausschuss ist es mit Blick auf das Erreichen der Binnenmarktziele sowie den vorgeschlagenen Umwelt- und Gesundheitsschutz von grundlegender Bedeutung, dass angemessene Maßnahmen in den Bereichen Information, Bildung und Beteiligung der Verbraucher und Bürger bereits im Schul- und Vorschulalter ergriffen werden.

    3.15.1

    Wie das Beispiel verschiedener nordeuropäischer Länder zeigt, scheint sich ein Anstieg des Verkaufspreises in keiner Weise auszuwirken. Würde man indes alle Kosten für Sammlung und Recycling von Altgerätebatterien auf die Verbraucher umlegen, so wurde berechnet, dass der „zusätzliche jährliche Kostenaufwand pro Familie zwischen ein und zwei Euro“ betragen würde.

    3.15.2

    Vor allem stellt sich das Problem umfassender Information und stärkerer Verbrauchersensibilisierung. Der Ausschuss empfiehlt diesbezüglich, dass außer Informationskampagnen auf nationaler und lokaler Ebene spezifische Initiativen auf Ausbildungsebene vorzusehen sind, die ab dem Schulalter auf spielerische Art und Weise für ein stärkeres Engagement bei der Sammlung von Batterien und Altgerätebatterien werben und den Aspekt der Kenntnisse von Markenkennzeichnung von Produkten vertiefen. Die wirtschaftlichen Akteure der Produktions- und Verteilungskette müssten klare und einfache Hinweise über die Lebensdauer und die Fristen für die Entsorgung in entsprechenden Sammelstellen geben.

    3.15.3

    Möglichkeiten der aktiven Einbeziehung der Verbraucher könnten auch durch Anreizmechanismen erprobt werden, wie z.B. Preiswettbewerbe mittels Sammelpunkten, die durch die Rückgabe von Altbatterien erhältlich sind, oder sonstige wirtschaftliche Anreize.

    3.16

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Dreijahresbericht über die Durchführung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz nicht nur durch die Zusammenfassungen der nationalen Berichte, sondern auch durch die Angaben der auf Gemeinschaftsebene organisierten Hersteller- und Verbraucherverbände sowie durch ein Kapitel zum technischen und technologischen Fortschritt in diesem Bereich ergänzt werden sollte. Diese Berichte sollten dem Ausschuss vorgelegt werden.

    4.   Schlussfolgerungen

    4.1

    Der Ausschuss unterstreicht die Bedeutung eines kohärenten Rechtsrahmens mit harmonisierten Normen zur Gewährleistung eines höheren Umweltschutzniveaus in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt für Batterien und Akkumulatoren.

    4.2

    Der Ausschuss betont ferner, wie wichtig es ist, Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit eines Wachstumsmarkts zu erhalten, ohne den technischen und technologischen Fortschritt durch Überregulierung zu behindern. Dies ist sowohl unter dem Aspekt der Verlängerung des Lebenszyklus der Produkte — und folglich der Verringerung von Altprodukten —, als auch unter dem Aspekt der Verbessung von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit zu sehen, die u.a. aufgrund des wachsenden Bedarfs an Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Sonnenenergie erforderlich ist.

    4.3

    Der Ausschuss betont, dass das Ausufern von Bestimmungen und Verfahren und der daraus resultierenden Risiken bürokratischer Auflagen und der Beeinträchtigung der Entwicklung innovativer Produkte verhindert werden müssen.

    4.4

    Der Ausschuss hält es auch für machbar und vereinbar, eine Rechtsgrundlage zu wählen, die sich für genau gekennzeichnete Abschnitte der Richtlinie sowohl auf Artikel 95 beziehungsweise Artikel 175 stützt. Nichtsdestotrotz würde er es aus Gründen eines hohen Umweltschutzniveaus in einem für alle offenen Binnenmarkt vorziehen, sich weitgehend auf Artikel 95 zu stützen. Dabei sind die in folgenden Absätzen zugesicherten Möglichkeiten entsprechend zu berücksichtigen: Absatz 3 (hohes Schutzniveau); Absatz 5 und 6 (Einführung oder Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus).

    4.5

    Der Ausschuss betont, dass die Sammel-, Recycling- und Registrierungssysteme an die WEEE-Richtlinie angepasst werden sollten, um einen übermäßigen bürokratischen Aufwand oder Überschneidungen zu vermeiden.

    4.6

    Der Ausschuss verweist auf die Bedeutung des Grundsatzes der Individualhaftung eines jeden „Herstellers“ für die Inverkehrbringung sowie auf die Garantien, die die „Hersteller“ für die nationalen Register — gemäß einheitlichen Registrierungssystemen — erbringen müssen. Ferner soll jeder Akteur der Entsorgungskette — Kommunen, Einzelhändler, Verbraucher, Hersteller und Importeure sowie staatliche Behörden — für seine Beteiligung am Vorgang verantwortlich sein.

    4.7

    Der Ausschuss teilt die Ansicht, dass grundsätzlich alle Batterien wiederverwendet werden sollen — außer jenen, die dafür nicht geeignet und die als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Alle gesammelten und für das Recycling geeigneten Batterien sollten nach den besten verfügbaren Technologien, die keine unzumutbaren Kosten verursachen (BATNEEC (12)), aufgearbeitet werden.

    4.8

    Was die Finanzierungssysteme betrifft, so müssen nach Auffassung des Ausschusses alle Akteure des Marktes die Möglichkeit haben, den Kunden und Endverbrauchern die von ihnen übernommenen Kosten anzuzeigen.

    4.9

    Für den Ausschuss ist es mit Blick auf das Erreichen der Binnenmarktziele sowie den vorgeschlagenen Umwelt- und Gesundheitsschutz von grundlegender Bedeutung, dass angemessene Maßnahmen in den Bereichen Information, Bildung und Beteiligung der Verbraucher und Bürger bereits im Schul- und Vorschulalter ergriffen werden.

    4.10

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Dreijahresbericht über die Durchführung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss aufgrund dessen geeigneten Verbindungen zur organisierten Zivilgesellschaft vorgelegt werden sollte.

    Brüssel, den 28. April 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


    (1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002.

    (2)  Stellungnahme CESE 1601/2003 vom 10./11. Dezember 2003.

    (3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000.

    (4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003.

    (5)  Stellungnahmen CESE 289/1998 vom 26.2.1998, CESE 1407/2000 und CESE 937/2003 vom 17. Juli 2003.

    (6)  KOM(2003) 453 endg. vom 1.8.2003.

    (7)  CESE 505/2004.

    (8)  Richtlinie 91/157/EWG des Rates in ABl. L 78 vom 26.3.1991, geändert durch Richtlinie 98/101/EG der Kommission in ABl. L 1 vom 5.1.1999, mit Bezug auf:

    Richtlinie 93/86/EWG der Kommission in ABl. L 264 vom 23.10.1993.

    Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ABl. L 226 vom 6.9.2000.

    Mitteilung der Kommission KOM(2003) 301.

    Mitteilung der Kommission KOM(2003) 302.

    (9)  Richtlinie 2002/95/EG vom 27. Januar 2003 in ABl. L 37 vom 13.2.2003 — Stellungnahme des EWSA in ABl. C 116 vom 19.12.2001.

    (10)  ABl. L 78 vom 26.3.1991.

    (11)  BATNEEC = best available technology not entailing excessive cost.

    (12)  BATNEEC = best available technology not entailing excessive cost.


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