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Document 52004AE0515

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten“ (KOM(2003) 458 endg.)

ABl. C 112 vom 30.4.2004, p. 49–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/49


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten“

(KOM(2003) 458 endg.)

(2004/C 112/15)

Die Europäische Kommission beschloss am 25. Juli 2003, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 3. März 2004 an. Berichterstatterin war Frau LE NOUAIL MARLIÈRE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 407. Plenartagung am 31. März/1. April 2004 (Sitzung vom 31. März) mit 93 gegen 1 Stimme bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

Kontext

1.1   Die Richtlinie

1.1.1

Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (1) wurde 1996 vom Rat und vom Europäischen Parlament verabschiedet.

1.1.2

Zweck der Richtlinie ist es, eine Ausweitung der Möglichkeiten für die Unternehmen, Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen, mit dem sozialen Schutz für die Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. Daher werden einige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufgestellt, die unabhängig von dem für das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers geltenden Recht für die entsandten Arbeitnehmer im Gastland eingehalten werden müssen. Im Sinne der Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet (Artikel 2 Absatz 1).

1.1.3

Mit der Verordnung 1408/71 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit wurde die Entsendung als eine Möglichkeit eingeführt, um während einer weniger als zwölf Monate (2) oder unter bestimmten Voraussetzungen 18 Monate dauernden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin an das System der sozialen Sicherheit des Entsendelands angeschlossen zu bleiben.

1.1.4

In der Richtlinie 96/71/EG wird die praktische Koordinierung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer geregelt. Ihr wesentlicher Kern ist Artikel 3, in dem es um die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer geht, die festgelegt werden

durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;

durch Erfüllung der sich aus der Richtlinie 96/71/EG ergebenden Verpflichtungen;

durch bestimmte, in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Arbeitsbedingungen, die in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt sind, sofern sie die im Anhang der Richtlinie genannten Tätigkeiten betreffen, wobei es sich um Tätigkeiten im Bausektor handelt;

durch besondere Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten überlassen, die Richtlinie nach ihrem Ermessen anzuwenden, z.B. in Bezug auf Entsendungen von sehr kurzer Dauer, wenn die Dauer der Entsendung einen Monat nicht übersteigt, auf den Mindestlohn und die Aufnahme anderer Tarifverträge als der für den Bausektor geltenden in den Anwendungsbereich der Richtlinie;

durch eine Bestimmung der Richtlinie, wonach diese nur die Mindestnorm vorgibt, d.h. dass sie günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer nicht entgegensteht (Artikel 3 Absatz 7).

1.1.5

Neben der Umsetzung in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird die Zusammenarbeit der Behörden (Artikel 4) als ein weiteres wichtiges Instrument für die Durchführung der Richtlinie angesehen, und zwar nicht nur für den Informationsaustausch, sondern auch für die Maßnahmen, die zur Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie erforderlich sind. Eine direkte Verhinderung von Verstößen trägt zum sozialen Schutz und zur Dienstleistungsfreiheit bei.

1.2   Die Stellungnahme des Ausschusses

1.2.1

Bereits 1991 veröffentlichte der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (KOM(91) 230 endg. — SYN 346 und Stellungnahme CES 1512/91).

1.3   Warum eine Mitteilung der Kommission?

1.3.1

Diese Richtlinie hätte von den Mitgliedstaaten bis Ende 1999 umgesetzt werden müssen.

1.3.2

Artikel 8 der Richtlinie sieht vor, dass die Kommission spätestens zum 16. Dezember 2001 die Anwendung der Richtlinie überprüft, um dem Rat erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Kommission mit einer Prüfung der Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten begonnen. Die diesbezüglichen Ergebnisse finden ihren Niederschlag in der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der Richtlinie. Die Mitteilung enthält eine Analyse der Umsetzung in einzelstaatliches Recht. Die Inhalte und Ziele der überprüften Richtlinie werden aufgeführt und die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Legislativmaßnahmen beschrieben. Hierbei wird zwischen drei Gruppen von Mitgliedstaaten unterschieden: den Mitgliedstaaten, die den Wortlaut der Richtlinie übernommen haben, ohne näher auszuführen, welche Bestimmungen des nationalen Rechts den in der Richtlinie genannten Aspekten entsprechen; den Mitgliedstaaten, die sich bemüht haben, die den in der Richtlinie genannten Aspekten entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften zu identifizieren und Verweise auf diese Rechtsvorschriften vorgenommen haben, und schließlich den Mitgliedstaaten, die keine besonderen Umsetzungsvorschriften zu den auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften erlassen haben.

1.3.3

Bei der Analyse der Rechtsvorschriften wird auf die vertraglichen Bestimmungen, die Durchführung der Zusammenarbeit im Informationsbereich (Artikel 4) sowie auf die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie (Artikel 5 und 6) eingegangen.

1.3.4

In Abschnitt 4 ihrer Mitteilung bewertet die Kommission die Situation der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die Methode sowie die Art der anwendbaren Normen und Tarifverträge.

1.3.5

Ferner untersucht sie in Abschnitt 4 die praktischen und administrativen Probleme, die sich den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung stellen, und widmet drei kleine Unterabschnitte den Problemen, die sich dienstleistenden Unternehmern und den entsandten Arbeitnehmern stellen.

1.3.6

Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass kein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie auf besondere rechtliche Probleme gestoßen sei und dass die Durchführung der Richtlinie praktische Probleme aufwerfen könne, die jedoch zum größten Teil im Laufe der Zeit gelöst werden dürften.

1.3.7

Sie zieht ferner den Schluss, dass es daher verfrüht scheine, Änderungen an der Richtlinie ins Auge zu fassen. Der abschließende Vorschlag der Kommission lautet, eine variabel zusammengesetzte Gruppe von Regierungssachverständigen mit der Prüfung der Frage, wie der Zugang zu Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften im Aufnahmeland für entsandte Arbeitnehmer erleichtert werden kann, sowie mit der Kontrolle der Einhaltung zu beauftragen, um die aufgetretenen Probleme zu beseitigen (Mitgliedstaaten, die keine speziellen Umsetzungsmaßnahmen erlassen haben, Vorschriften der öffentlichen Ordnung, Suche nach Informationen, Einhaltung nationaler Umsetzungsvorschriften, Durchsetzung von Sanktionen).

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   Zu den Schwerpunkten der in der Mitteilung vorgenommenen Analyse:

2.1.1

Der Ausschuss hält die Mitteilung für nützlich, aber nicht für ausreichend. Er fordert die Kommission auf, eine gründlichere Analyse vorzunehmen, vor allem im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken und Sozialdumping, die aus missbräuchlich genutzten Entsendungen entstehen können. Der Ausschuss fordert die Kommission ferner zu Konsultationen der richtigen Zielpersonen für die Durchführung in den einzelnen Sektoren auf, vor allem im Bausektor, in dem die Sozialpartner, die auf die im Zusammenhang mit der Definition von entsandten Arbeitnehmern bestehenden Probleme und die Grauzone in Bezug auf „selbständige“ Arbeitnehmer hingewiesen haben, noch nicht konsultiert wurden. Diese eingehendere Analyse könnte sich verstärkt auf die praktische Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie zur Wahrung der grundlegenden Rechte der hier genannten Arbeitnehmer konzentrieren. In diesem Zusammenhang wirft der Ausschuss die Frage auf, ob bei der ersten Analyse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Konsultationen die Probleme bei der praktischen Umsetzung die tatsächliche Lage der Umsetzung und die Anwendungsbestimmungen eingeschätzt werden konnten. Der Ausschuss hält es auf jeden Fall für erforderlich, die günstigsten Bestimmungen eingehender zu untersuchen, um einen Vergleich bewährter Verfahren zu erleichtern und allen Arbeitnehmern sowie den betroffenen Unternehmen bessere Informationen an die Hand zu geben.

2.1.2

In Bezug auf die Grundsätze der Richtlinie sind die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gebrauchten Definitionen im Zusammenhang mit den entsandten Arbeitnehmern wichtig. Für die Vollständigkeit der Bewertung müssen präzise Fragen gestellt werden. Wie erkennen die Mitgliedstaaten einen entsandten Arbeitnehmer an und wenden die Richtlinie dementsprechend an? Welche Arten von Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten oder den Sozialpartnern getroffen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten? In dieser Hinsicht sind einige Aspekte von besonderer Bedeutung:

eine klare Abgrenzung der in allen betroffenen Sektoren geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträge;

die Position der entsandten Arbeitnehmer im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die auf sie angewandte Definition;

der Grundsatz der Anwendung gemeinschaftlicher Mindestnormen;

der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Blick auf den neuen Artikel 13 des Vertrags und die sich hieraus ergebenden Richtlinien;

die Einhaltung der Bestimmungen zum Mindestlohn;

die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und diejenigen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen;

die Situation von entsandten Arbeitnehmern aus Drittstaaten;

die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, wie die Rechtssachen Arblade Leloup über Mindestlöhne (3), Guiot (4) und ULAK (5), namentlich vor der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich.

2.2

Angesichts der Unzulänglichkeiten der Mitteilung fordert der Ausschuss die Kommission auf, einen neuen Bericht vorzulegen, der folgende Feststellungen ermöglicht:

Besteht eine wirkliche Transparenz der Rechte?

Sind die Rechte der Arbeitnehmer gewährleistet?

Wird die Mobilität der Arbeitnehmer durch die Anwendung der sich aus der Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten ergebenden Bestimmungen mit Blick auf die Risiken einer protektionistischen Abschottung des Arbeitsmarkts eingeschränkt oder gefördert?

Werden Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr vermieden?

Haben kleine Unternehmen ordnungsgemäßen und ausreichenden Zugang zu den für die Durchführung der umgesetzten Richtlinie erforderlichen Informationen?

2.2.1

Mehrere Mitgliedstaaten haben Flächentarifverträge für den Bausektor. Die wesentliche Frage hier lautet, wie die Bestimmungen dieser Tarifverträge für die Durchführung der Richtlinie genutzt werden. Insbesondere die Auslegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 ist von Bedeutung. Was ist im Sinne dieser Tarifverträge ein Mindestlohn, was ein bezahlter Mindesturlaub, was sind Mindestruhezeiten? Die Tarifverträge können hier von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variieren. Als Beispiel könnte die Inanspruchnahme von „Sozialfonds“ für Urlaub in einigen Mitgliedstaaten genannt werden. Eine Beteiligung der entsandten Arbeitnehmer an diesen Fonds könnte diesen günstigere Bedingungen garantieren. Die Frage ist, wie diese günstigen Bedingungen beurteilt und berücksichtigt werden können.

2.2.2

Nicht alle Mitgliedstaaten haben den Geltungsbereich der tarifvertraglichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer auf weitere, im Anhang der Richtlinie genannte Sektoren ausgedehnt, obwohl diese Möglichkeit in Artikel 3 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich ausdrücklich vorgesehen ist.

2.2.2.1

Der Ausschuss fordert die Kommission auf, bei den Mitgliedstaaten und neuen Beitrittsstaaten die verfügbaren Informationen über die Zahl der entsandten Arbeitnehmer und die verschiedenen am stärksten betroffenen Sektoren einzuholen, wobei den unterschiedlichen Systemen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen Rechnung getragen werden muss.

2.2.3

Die Europäische Kommission musste in den letzten Jahren mehrfach erkennen, dass die Erwartungen der 1980er Jahre in Bezug auf die Mobilität nicht bzw. nur in sehr geringem Maße erfüllt wurden. Weniger als 2 % der erwerbstätigen EU-Bürger arbeiten im Ausland. Die jährlichen Mobilitätszahlen fallen noch niedriger aus. Nach Schätzungen der EU arbeiten 600.000 Erwerbstätige im Ausland, von denen nicht alle den Status eines entsandten Arbeitnehmers besitzen und unter die Richtlinie fallen. Diese Mobilität scheint sich einerseits auf Führungskräfte und hochqualifizierte Arbeitskräfte und andererseits auf den Bausektor zu beschränken. Das Vorhandensein von Lohn- und Sozialdumping in einigen EU-Mitgliedstaaten und in einigen Branchen ist mit der Tatsache verbunden, dass in diesen Hochrisikosektoren schon eine relativ geringe Zahl von Arbeitnehmern, die ihre Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt zu niedrigeren Löhnen anbieten, die bestehende Lohnstruktur durcheinander bringen und eine Abwärtsspirale von Löhnen und Preisen auslösen kann.

2.3   Zur direkten Verhinderung einer Schwächung des sozialen Schutzes und zur Dienstleistungsfreiheit:

Die Mitteilung ermöglicht es derzeit nicht, aus den in der Praxis aufgetretenen praktischen Problemen Schlussfolgerungen für die Vereinfachung bzw. Überprüfung der Richtlinie zu ziehen. In dieser Hinsicht stellen die Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten (Sozialpartner im Bausektor, Verwaltungsbeamte, Arbeitsinspektoren etc.) mit entsandten Arbeitnehmern eine wertvolle Informationsquelle dar und sind daher von großer Bedeutung.

3.   Besondere Bemerkungen und Vorschläge

3.1

Die Kommission sollte bei ihrer erneuten Analyse vor allem den Auswirkungen der Erweiterung auf die Anwendung der Richtlinie sowohl in den jetzigen als auch in den künftigen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für den Beitritt geltenden Übergangsfristen Rechnung tragen. Ferner sollten in dieser Analyse die regionale und grenzüberschreitende bzw. die sektorale Dimension bewertet werden, und zwar vor allem im Bausektor.

Es sollte sichergestellt werden, dass die Wirtschafts- und Sozialpartner auf einzelstaatlicher und auf europäischer Ebene aktiv eingebunden werden. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass untersucht werden sollte, ob die Richtlinie eine Präzisierung der Rechte der entsandten Arbeitnehmer (soziale Sicherheit, Renten usw.) und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen für die Unternehmen im Gastland zulässt.

3.2

Ferner empfiehlt der Ausschuss:

Eine eingehendere Analyse in Richtung der wirtschaftlichen und sozialen Akteure,

eine Prüfung, wie die Information der Arbeitnehmer und der Unternehmen verbessert werden kann,

die Förderung von Netzwerken lokaler, regionaler oder grenzübergreifender Verbindungsbüros,

eine Bestandsaufnahme bewährter Praktiken beim Austausch von Informationen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, wie z.B. der Informationsaustausch zwischen Finnland und Estland in Talis in Bezug auf die Rechte der entsandten Arbeitnehmer in Finnland,

eine juristische Bewertung der Vorschriften, um zu prüfen, ob der Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten sowie die Informationen über die geltenden Tarifverträge vor dem Hintergrund der Erweiterung verständlich und zugänglich genug und aktuell sind.

Brüssel, den 31. März 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21. Januar 1997.

(2)  Verordnung Nr. 1408/71.

(3)  Rechtssachen 369/96 und 376/96, EuGH, 23. November 1999.

(4)  Rechtssache 272/94, EuGH, 28. März 1996.

(5)  Rechtssachen C49/98, C50/98, C51/98, C53/98.


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