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Document 52003XX1118(02)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 115. Sitzung vom 16. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 277 vom 18.11.2003, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XX1118(02)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 115. Sitzung vom 16. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 277 vom 18/11/2003 S. 0003 - 0003


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 115. Sitzung vom 16. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2903 - DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV

    (2003/C 277/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung handelt, der gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung hat.

    2. Der Beratende Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass a) der vom Zusammenschluss betroffene sachlich relevante Markt das Geschäft mit Telematiksystemen für Transport- und Logistikunternehmen umfasst und b) der räumlich relevante Markt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist.

    3. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses pflichtet der Auffassung der Kommision bei, dass der angemeldete Zusammenschluss eine beherrschende Stellung beim Geschäft mit Telematiksystemen für Transport- und Logistikunternehmen in Deutschland begründen oder verstärken würde. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

    4. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses ist wie die Kommission der Meinung, dass die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken - Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt - auszuräumen. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

    5. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zusammenschluss, wie im Entscheidungsentwurf vorgesehen, vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung dieser Verpflichtungszusagen für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

    6. Der Beratende Ausschuss legt der Kommission die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union nahe. Der Beratende Ausschuss hat den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten zur Kenntnis genommen.

    7. Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle seine Bemerkungen und Kommentare zu berücksichtigen.

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