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Document 52003XG1230(01)

Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2003 über den Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in der Katastrophenschutzhilfe

ABl. C 317 vom 30.12.2003, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XG1230(01)

Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2003 über den Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in der Katastrophenschutzhilfe

Amtsblatt Nr. C 317 vom 30/12/2003 S. 0001 - 0001


Schlussfolgerungen des Rates

vom 27. November 2003

über den Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in der Katastrophenschutzhilfe

(2003/C 317/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. UNTER HINWEIS AUF die jüngsten außergewöhnlichen Ereignisse und Vorfälle und insbesondere die großen Waldbrände, die es im Sommer 2003 in vielen Mitgliedstaaten gegeben hat, mit ihrem tragischen Tribut an Menschenleben - darunter Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Waldarbeiter - sowie ihren Schäden für Gesundheit, Umwelt, Infrastruktur und Eigentum;

2. UNTER BEZUGNAHME auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zu den Auswirkungen der sommerlichen Hitzewelle, in der wichtige, für den Katastrophenschutz relevante Elemente enthalten sind;

3. WÜRDIGT die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Helfer und Feuerwehrleute, die an den Einsätzen zur Bekämpfung und Bewältigung der Waldbrände und anderen Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen beteiligt waren;

4. BEGRÜSST die beispiellosen konkreten Solidaritätsbezeugungen unter den Mitgliedstaaten während des Sommers 2003, aufgrund deren gegenseitige Hilfeleistungen in einem in der Gemeinschaft nie gekannten Umfang erfolgten, u. a. durch Bereitstellung von Hilfsmitteln für den Luft- und Bodeneinsatz;

5. BETRACHTET diese Solidarität als im Einklang stehend mit dem Ergebnis des Europäischen Konvents zur Aufnahme von Katastrophenschutzbestimmungen in den Entwurf des Verfassungsvertrags;

6. STELLT FEST, dass die Entscheidung des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz(1) positive Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission hat, u. a. indem damit Gremien für eine noch engere und weiter reichende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden;

7. WÜRDIGT den positiven Beitrag des durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom(2) des Rates geschaffenen Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und insbesondere des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission, das aufgrund dieser Entscheidung eingerichtet wurde;

8. BEGRÜSST die Anstrengungen der Kommission, die ihr nach dem Gemeinschaftsverfahren zugewiesenen Aufgaben zu erfuellen und die Fähigkeiten des Beobachtungs- und Informationszentrums bei der Bewältigung außergewöhnlich schwerer Notsituationen zu verbessern;

9. BEGRÜSST die Ankündigung der Kommission, dass sie im Rahmen bestehender Instrumente ihre derzeitigen Fähigkeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und Technologiekatastrophen und -unfällen prüfen wird, und NIMMT ZUR KENNTNIS, dass sie gegebenenfalls neue Instrumente vorschlagen wird;

10. FORDERT die Kommission AUF, schnellstmöglich geeignete Vorschläge zur Verwirklichung der unter Nummer 9 genannten Entwicklungsziele vorzulegen und den Rat rasch über deren Form und Zeitplan zu informieren;

11. BEGRÜSST die Absicht der Kommission, in der Zwischenzeit das Beobachtungs- und Informationszentrum in die Lage zu versetzen, eine dynamische und proaktive Unterstützungsrolle zu spielen, um die Koordinierung der Mitgliedstaaten in künftigen Not- oder Bedrohungssituationen zu erleichtern und zu diesem Zweck

- den Bedarf zu ermitteln und zur Ausstattung des Zentrums mit den erforderlichen Mitteln zu prüfen;

- sich um eine weitere Verbesserung der Funktionsweise des Beobachtungs- und Informationszentrums und um die Ausräumung der Schwierigkeiten bei dessen Betrieb zu bemühen sowie gegebenenfalls seine Verfahren zu ändern;

12. FORDERT die Kommission ferner AUF, so rasch wie möglich die angekündigte Mitteilung über ein gemeinsames Konzept zur Risikovorsorge vorzulegen.

(1) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. C 327 vom 21.12.1999, S. 53).

(2) Entscheidung 2001/792 EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

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