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Document 52003XG1222(01)
Third Annual Report on the implementation of the EU Joint Action of 12 July 2002 on the European Union's contribution to combating the destabilising accumulation and spread of small arms and light weapons (2002/589/CFSP)
Dritter Jahresbericht über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP)
Dritter Jahresbericht über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP)
ABl. C 312 vom 22.12.2003, pp. 1–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Dritter Jahresbericht über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP)
Amtsblatt Nr. C 312 vom 22/12/2003 S. 0001 - 0023
Dritter Jahresbericht über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) (2003/C 312/01) EINLEITUNG 1. Am 26. Juni 1997 hat der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) der Europäischen Union das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen angenommen. Anschließend hat der Rat der Europäischen Union am 12. Juli 2002 eine Gemeinsame Aktion betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP angenommen. 2. Die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zypern, Malta und die Türkei sowie die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten haben sich diesem Programm und der Gemeinsamen Aktion angeschlossen. 3. Die EU hat zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Aktion auf der Konferenz der Vereinten Nationen über alle Aspekte des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (9. bis 20. Juli 2001 in New York), die in die Verabschiedung eines VN-Aktionsprogramms mündete, sowie auch bei der Aushandlung des von der VN-Generalversammlung am 31. Mai 2001 angenommenen Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eine aktive Rolle gespielt. 4. Im Jahr 2002 hat die Europäische Union mit der Ausarbeitung eines (im Juni 2003 fertig gestellten) Gemeinsamen Standpunkts über Waffenvermittlungstätigkeiten begonnen, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, spezielle Vorschriften zur wirksamen Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften einzuführen. 5. Dieser Bericht ist in drei Teile gegliedert. In Teil I werden die einzelstaatlichen Bemühungen im Bereich der Kleinwaffenproblematik auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt, wie zwischenbehördliche Zusammenarbeit, neue Rechtsvorschriften und Unterstützung der einschlägigen Forschung. In Teil II wird auf die internationalen Maßnahmen eingegangen, wie Unterstützung von Projekten unter der Federführung von internationalen oder regionalen Organisationen oder auch nichtstaatlichen Organisationen, Unterstützung von betroffenen Ländern und Veranstaltung von internationalen Konferenzen. Auch die Zusammenarbeit der EU mit Drittstaaten wird in Teil II behandelt. Schließlich werden in Teil III sowohl die Prioritäten für ein systematischeres Konzept für die Unterstützung der EU im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen als auch die Erkenntnisse aus den Erfahrungen, die die EU und ihre Mitgliedstaaten bereits in diesem Bereich gewonnen haben, erörtert. 6. In diesem Bericht werden sowohl die Gemeinsame Aktion als auch das Programm behandelt. Der zeitliche Bezugsrahmen des Berichts ist im Prinzip das Jahr 2001. Die vorangegangenen Maßnahmen der EU zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion und des Programms sind im Ersten und Zweiten Jahresbericht und in dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen und diesbezügliche Maßnahmen der EU "Small arms and light weapons: The response of the European Union" erfasst. 7. Projekte im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen werden im Rahmen der Gemeinsamen Aktion des Rates über den Artikel "Nichtverbreitung und Abrüstung" des GASP-Haushalts finanziert. Die Umsetzung der GASP-Projekte erfolgt durch die Europäische Kommission. Potenzielle Bewerber usw. sollten sich zwecks Beratung oder weiterer Auskünfte über die Verfahren für Projekte im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die aus dem GASP-Haushalt finanziert werden, an die Europäische Kommission oder an die nationalen Kontaktstellen wenden. An dieser Stelle sei auch auf die beiliegende Anlage hingewiesen, in der die für Kleinwaffen und leichte Waffen zuständigen Kontaktstellen innerhalb der EU aufgeführt sind. I. EINZELSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSBEMÜHUNGEN IM JAHRE 2002 I.A. Zusammenarbeit, Koordinierung und Austausch von Informationen zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden 8. In Italien ist die dort seit Juni 2000 bestehende Ad-hoc-Gruppe für Kleinwaffen und leichte Waffen, deren Arbeit vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten koordiniert wird und der Vertreter der einschlägigen Ministerien und Strafverfolgungsbehörden sowie der betroffenen nationalen Industrieverbände angehören, im Laufe des Jahres 2002 dreimal zusammengetreten. Die Arbeiten betrafen insbesondere das künftige Inkrafttreten des VN-Feuerwaffenprotokolls und dessen Auswirkungen auf die betreffende nationale Gesetzgebung. Gebührend erörtert wurde auch die Frage der Vermittlungsgeschäfte, für die bislang in Italien keine gesetzliche Regelung besteht. Ferner wurde der neueste Stand im Hinblick auf Initiativen in den zuständigen internationalen Foren (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar-Arrangement) zu verschiedenen Aspekten der Problematik Kleinwaffen und leichte Waffen mitgeteilt. 9. Die Niederlande haben bilaterale Gespräche mit Rumänien und der Slowakei über eine eventuelle Unterstützung dieser beiden Länder bei der Gesetzgebung und Kontrolle im Bereich des Waffenexports geführt. Diese Konsultationen haben 2003 zu fruchtbaren Arbeitsbesuchen rumänischer und slowakischer Fachleute in den Niederlanden geführt. 10. Das Vereinigte Königreich hat durch seine Gemeinsame Planungsstelle für weltweite Konfliktverhütung ("Global Conflict Prevention Pool") mehreren Regierungen bei der Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplanes zu Kleinwaffen und leichten Waffen geholfen; hierzu gehörte auch die Formulierung geeigneter neuer Rechtsnormen über die inländische Herstellung, die Produktion, die Ein- und Ausfuhr und die Verbringung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie über die Verhinderung der Abzweigung solcher Waffen. In den Jahren 2002/03 hat der britische Zoll an Seminaren zwischen der EU und den beitrittswilligen und assoziierten Ländern in Sofia und Prag sowie an der Tagung der Genehmigungs- und Strafverfolgungsexperten im Rahmen des Wassenaar-Arrangements im Juni 2002 teilgenommen. Der Zoll hat ferner erneut im Rahmen seiner Sensibilisierungskampagne dem mit der Ausfuhrkontrolle an See- und Flughäfen betrauten Personal eine Reihe von Besuchen abgestattet und an einer Reihe von Seminaren des britischen Verteidigungsindustrieverbands "Defence Manufacturers Association" über die neuen Vorschriften im Ausfuhrkontrollgesetz (Export Control Act 2002) teilgenommen. I.B. Neue Rechtsvorschriften, Überprüfung der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in der Praxis 11. Im Kontext des internationalen Kampfes gegen den Terrorismus hat Österreich ein neues Bundesgesetz, das Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I Nr. 134/2002), erlassen, welches auch das Problem der illegalen Waffen betrifft. Die österreichische Regierung hat ferner mit der bulgarischen und der usbekischen Regierung Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Bestimmungen über den illegalen Waffenhandel. 12. In Belgien wurde ein Gesetz vom 25. März 2002 erlassen, das den Beruf des Händlers/ Vermittlers im legalen Waffenhandel betrifft. Durch dieses Gesetz wurde ein Artikel 10 in das Gesetz vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen eingefügt, der folgenden Wortlaut hat: "Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel treibender Ausländer darf ... ohne eine vom Minister der Justiz erteilte Genehmigung mit Waffen, Munition oder eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material sowie mit der diesbezüglichen Technologie Handel treiben, diese ins Ausland ausführen oder liefern oder sie zu diesem Zweck vorrätig halten noch als Vermittler für solche Tätigkeiten auftreten. ... Als Vermittler gilt jeder, der - unabhängig von der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie nach Belgien verbracht werden - entgeltlich oder unentgeltlich die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages schafft, der den Handel mit oder die Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland von Waffen, Munition oder eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material sowie der diesbezüglichen Technologie bzw. eine dies bezweckende Vorratshaltung zum Gegenstand hat, sowie jeder, der im Falle des Transports durch einen Dritten einen solchen Vertrag abschließt." 13. Allerdings muss zwischen der natürlichen oder juristischen Person des Händlers und Belgien eine Verbindung bestehen, nämlich Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. Der versuchte oder vollendete Verstoß gegen dieses Gesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 10000 bis 1 Mio. EUR oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner sind die belgischen Gerichte auch zuständig für Verstöße gegen das Gesetz, die außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets begangen wurden, wenn der Beschuldigte in Belgien angetroffen wird, und dies selbst dann, wenn die belgischen Behörden keine Anzeige und kein offizielles Ersuchen von ausländischen Behörden erhalten haben und die Tat am Tatort nicht strafbar war. 14. In Dänemark wurden 2002 keine neuen Vorschriften über Kleinwaffen erlassen. 15. Derzeit werden in Finnland Rechtsvorschriften über eine Schusswaffenamnestie vorbereitet. Diese Vorschriften - die zusammen mit dem Innenministerium, dem Verteidigungsministerium, dem Justizministerium und dem Handels- und Industrieministerium ausgearbeitet werden - sollen im Herbst 2003 in Kraft treten und auf Dauer anwendbar bleiben. Zweck dieses Vorhabens ist es, die Zahl der illegalen und nicht registrierten Waffen in Finnland zu verringern und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verbessern. Das Schusswaffenamnestievorhaben würde es ermöglichen, illegale Kleinwaffen, Munition und Sprengstoffe straflos bei der Polizei abzugeben, sofern die betreffenden Kleinwaffen nicht bei Straftaten Verwendung gefunden haben. Als Alternative dazu könnte der Eigentümer einer illegalen Schusswaffe eine Lizenz beantragen und die Waffe behalten. Oder er könnte die Waffe über die Polizei innerhalb von drei Monaten an einen Lizenzinhaber veräußern. Andere Möglichkeiten nach der Abgabe von Kleinwaffen umfassen deren Deaktivierung oder Rückgabe an den Staat. Illegale Schusswaffen würden von der Polizei in einer behördlichen Versteigerung für Rechnung des Eigentümers an Sammler oder andere Inhaber einer Waffenlizenz verkauft. Alle illegalen Schusswaffen müssen registriert werden. 16. Vorschriften zu Waffenvermittlungsgeschäften wurden im Dezember 2002 in das finnische Gesetz über die Aus- und Durchfuhr von Verteidigungsgerät eingefügt. Diese Gesetzesänderung wurde vom Verteidigungsministerium vorbereitet und ausgearbeitet. Das geänderte Gesetz sieht Folgendes vor: - Die Überwachung der Vermittlungsgeschäfte betrifft jedwedes Verteidigungsgerät im Sinne des Gesetzes. Der Begriff des Verteidigungsgeräts deckt sich weitgehend mit der Wassenaar-Munitionsliste und der gemeinsamen Militärgüterliste der EU, jedoch gibt es eine Ausnahme: zivile Schusswaffen und Munition (d. h. Jagd- und Sportwaffen und -munition) werden in Finnland in einem anderen gesetzlichen Rahmen überwacht (Schusswaffengesetz, 1/1998) und fallen unter die Zuständigkeit des Innenministeriums. - Leitprinzip für den Gesetzgebungsprozess war, dass für die Vermittlungsgeschäfte mit Verteidigungsgerät dieselben Überwachungsmaßnahmen gelten sollen wie für die Aus- und Durchfuhr von derartigem Gerät. Dies bedeutet, dass jede einzelne Vermittlung eines Waffengeschäfts durch einen Vermittler einer Genehmigung bedarf. Genau wie bei der Ausfuhr ist für diese Genehmigung das Verteidigungsministerium zuständig, während das Außenministerium festlegt, welche außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen zu berücksichtigen sind. Eine Ausfuhr- oder Vermittlungsgenehmigung wird nicht erteilt, wenn sie die Sicherheit Finnlands in Gefahr brächte oder mit der finnischen Außenpolitik unvereinbar ist. Die Kriterien für die Genehmigung sind die gleichen: Anzuwenden sind die nationalen Kriterien, der EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren und die OSZE-Richtlinien - beide sind als Anhänge den finnischen nationalen Richtlinien beigefügt -, die einschlägigen internationalen Verträge und Grundsätze sowie natürlich auch internationale Waffenembargos. 17. Die Überwachung der Endverwendung ist ebenfalls identisch. Im Allgemeinen verfolgt Finnland in dieser Frage eine sehr strenge Politik; eine Endverwenderbescheinigung ist in allen Fällen unabhängig vom Bestimmungsort praktisch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Ausfuhr- oder Vermittlungsgenehmigung. Auch die Sanktionen sind die gleichen: Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Eine der Prioritäten, die sich Finnland im letzten Jahr im Bereich der Ausfuhrkontrollgesetzgebung gesetzt hatte, bestand darin, einen gesetzlichen Rahmen für die Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften einzuführen. Der Hauptgrund hierfür war, dass das Fehlen einer Vermittlungskontrolle als Schlupfloch in der finnischen Gesetzgebung erkannt worden war. Eine weitere Priorität war, die Bestimmungen des VN-Feuerwaffenprotokolls und des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen umzusetzen. 18. Die Begriffsbestimmungen in den neuen Vorschriften beruhen weitgehend auf den Arbeiten der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" des Rates der EU (COARM) und auf den Arbeiten im Rahmen des Wassenaar-Arrangements. Eine freie Übersetzung der Definition der Vermittlungstätigkeit könnte wie folgt lauten: "Tätigkeiten, bei denen Kontakte zwischen Parteien angebahnt werden, die den Abschluss eines Vertrages über die Ausfuhr oder die Verbringung von Verteidigungsgerät zum Ziel haben". In den Gesetzesmaterialien wird die Vermittlungstätigkeit als "An- und Verkauf mit rechtlicher Besitznahme durch den Vermittler" und "Vermittlung ohne unmittelbaren Eigentumserwerb" beschrieben. Der Vermittler wird seinerseits wie folgt beschrieben: "eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag aushandelt oder vermittelt, der die Ausfuhr oder Verbringung von Verteidigungsgerät zwischen zwei Drittstaaten zum Gegenstand hat". Als Drittländer gelten hier sowohl EU-Mitgliedstaaten als auch Länder außerhalb der EU. 19. Der räumliche Anwendungsbereich ist sehr weit gefasst. Die Genehmigungspflicht gilt für Vermittlungstätigkeiten, die in Finnland stattfinden. Erfolgt jedoch ein Transport von Erzeugnissen durch finnisches Hoheitsgebiet hindurch, so gelten stattdessen die "traditionellen" Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrollen. Zusätzlich gibt es einen extraterritorialen Anwendungsbereich: Findet die Vermittlungstätigkeit außerhalb Finnlands statt, so gilt die Genehmigungspflicht, sobald der Vermittler ein finnischer Staatsangehöriger, eine finnische juristische Person oder ein Einwohner Finnlands ist. Das Verteidigungsministerium unterhält eine Datenbank, in der alle erteilten Genehmigungen gespeichert bleiben. Diese Genehmigungen sind in Finnland ebenso wie die Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumente, die bei der Registerstelle des Verteidigungsministeriums zur Einsichtnahme und zur Anfertigung von Fotokopien zur Verfügung stehen. Das Verteidigungsministerium wird im Übrigen detaillierte jährliche Statistiken über die erteilten Genehmigungen veröffentlichen. Finnland plant ferner die Einrichtung eines Registers der Waffenvermittler. Die entsprechenden Vorschriften sind bei den zuständigen Stellen in Vorbereitung. 20. Das finnische Innenministerium leitet derzeit auch die Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls in die Wege. Des Weiteren ist eine Vorlage zur Einführung von Vorschriften über die Vermittlungstätigkeit für zivile Schusswaffen und Munition in Arbeit. 21. In Frankreich gehören die Feststellung und die Verfolgung des Waffenhandels zu den Aufgaben der Polizei, der Gendarmerie und der Zollbehörden. Zu diesem Zweck hat Frankreich eine zentrale behördenübergreifende Stelle (Zentralamt für die Verfolgung des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigen sicherheitsempfindlichen Stoffen - OCRTAEMS) bei der Kriminalpolizeihauptdirektion eingerichtet. Diese Strukturen sind im April 2002 verstärkt worden. 22. Gemäß einem Dekret vom Januar 2002 gehören Vermittlungsgeschäfte mit militärischen Gütern zu den Handelsgeschäften. Folglich ist vor der Herstellung von derartigen Gütern und vor dem Handel damit eine Genehmigung erforderlich. In Frankreich tätige Vermittler müssen sich registrieren lassen und alle Unterlagen über ihre Vermittlungsgeschäfte aufbewahren. 23. Frankreich unterstützt das Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen, das die Staats- und Regierungschefs im Oktober 1998 beschlossen und 2001 erneuert haben. Es achtet die Bestimmungen dieses Moratoriums, wonach eine Ausfuhrgenehmigung notwendig ist, die nur erteilt werden darf, wenn der Käufer eine Freistellungsbescheinigung des Ecowas-Exekutivsekretariats vorlegt. 24. Deutschland hat sich an der Aushandlung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) beteiligt. Das Verfahren zur Ratifizierung des Feuerwaffenprotokolls wurde in Angriff genommen. 25. Deutschland unterstützt die folgenden Beschlüsse und setzt sie bei der nationalen Ausfuhrkontrolle um: - Resolutionen des VN-Sicherheitsrats betreffend die Ausfuhr von sicherheitsempfindlichen Gütern in Länder, für die ein (Waffen-)Embargo gilt; - die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP; - Gemeinsame Standpunkte der EU zur Ausfuhr sicherheitsempfindlicher Güter in bestimmte Länder; - Deutschland unterstützt ferner regionale Moratorien wie das am 31. Oktober 1998 in Abuja angenommene und später erneuerte Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen und hat Interesse an einer engen Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Umsetzung dieses Moratoriums im Rahmen des Wassenaar-Arrangements. 26. In Deutschland tragen sowohl die Medien als auch das Bildungswesen der Problematik des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie insbesondere auch den damit verbundenen Auswirkungen auf die Entwicklung in geeigneter Weise Rechnung. Man kann durchaus davon ausgehen, dass die interessierte Öffentlichkeit sich bis zu einem gewissen Punkt der Problematik bewusst ist. Vor diesem Hintergrund verdienen zwei spezielle Bemühungen besondere Erwähnung: - Zur Hauptsendezeit wurde im bundesweiten Fernsehen die Vernichtung von Vorräten an Kleinwaffen und leichten Waffen gezeigt, die von der Bundeswehr für überschüssig erklärt worden waren. - Über die Bemühungen Unicefs zur Beendigung des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen als Soldaten wird in den nationalen Medien ausführlich und wiederholt berichtet. 27. Sowohl in den internen Entscheidungsfindungsprozessen im Bereich der Ausfuhrkontrolle und der Überwachung von Vermittlungstätigkeiten als auch in der gerichtlichen Praxis unterstützt Deutschland voll und ganz die vom VN-Sicherheitsrat gemäß der VN-Charta beschlossenen Waffenembargos und setzt diese uneingeschränkt um. Die zuständigen Behörden weisen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung stets ab, wenn im Einzelfall Grund zu der Annahme besteht, dass die ins Auge gefasste Tätigkeit ein vom VN-Sicherheitsrat gemäß der VN-Charta beschlossenes Waffenembargo verletzen würde. Wenn auch in aller Regel Embargos keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, so werden doch in einer Reihe von Fällen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Ratsverordnungen weiter gehende Vorkehrungen getroffen. Die Bestimmungen des betreffenden Embargos werden dadurch in die Praxis umgesetzt, dass Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern in Embargogebiete abgelehnt werden. In Deutschland gilt der Verstoß gegen vom VN-Sicherheitsrat verhängte Embargos - wie z. B. die Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen in ein Embargogebiet - als schwere Straftat, die daher konsequent verfolgt wird. Der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, der gegen ein solches Embargo verstößt, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 28. Technische Informationen in englischer Sprache zum deutschen System der Kennzeichnung von Waffen und detaillierte Informationen über Kleinwaffen und leichte Waffen, die auf deutschem Hoheitsgebiet sowie unter Mitwirkung der Bundeswehr im Rahmen von friedenssichernden Missionen im Ausland beschlagnahmt und vernichtet wurden, sind Gegenstand des jährlichen Informationsaustausches, der gemäß dem OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen durchgeführt wird, und sind im Internet unter www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/friedenspolitik/abruestung/kleinw_2002.pdf abrufbar. 29. In Griechenland wird in den zuständigen Ministerien über eine Änderung der Rechtsvorschriften zur Waffenausfuhr nachgedacht, die zum Ziel hätte, Vermittlungsgeschäfte mit Waffen zu regeln und bestimmte Vorschriften der einschlägigen Gesetze und dazugehörigen Verordnungen zu überarbeiten. Aufgrund der Bedrohung, die von der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa ausgeht, sind die griechischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden zu einem strikten Grenzkontrollsystem übergegangen. Die getroffenen Maßnahmen hatten einen deutlichen Anstieg der Zahl der beschlagnahmten illegal gehandelten Kleinwaffen und leichten Waffen zur Folge (21 % im Jahr 2002). 30. In Übereinstimmung mit der immer größer werdenden Bedeutung, die den Vorschriften über die strategische Ausfuhrkontrolle beigemessen wird, ergreift Irland (das keine Kleinwaffen oder leichte Waffen herstellt) Schritte, um sicherzustellen, dass seine Ausfuhrkontrollen den höchsten internationalen Standards entsprechen. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung eine Überprüfung der irischen Systeme strategischer Kontrollen in Auftrag gegeben, die zu Empfehlungen darüber führen soll, wie diese Systeme modernisiert und verstärkt werden können, wie mit festgestellten Schlupflöchern (z. B. Vermittlungstätigkeiten) zu verfahren ist und wie die vollständige Erfuellung der internationalen Verpflichtungen Irlands sichergestellt werden kann. Nach der jetzigen irischen Gesetzgebung muss die Ein- und Ausfuhr von Kleinwaffen in bzw. aus EU-Ländern gemäß den beiden Schusswaffengesetzen (Firearms Acts, 1925 und 1964) sowie der Verordnung über den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Rahmen der EG (EC (Acquisition and Possession of Weapons and Ammunition) Regulations, 1993) genehmigt werden. Unabhängig vom Bestimmungsland unterliegt die Ausfuhr von Schusswaffen auch dem Ausfuhrkontrollgesetz (Control of Exports Act, 1983) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den Pflichten und Verantwortlichkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft in den VN, der EU, der OSZE und weiteren Institutionen ergeben, deren Tätigkeit sich - wie z.B. beim Wassenaar-Arrangement - auf den Bereich der Ausfuhrreglementierung erstreckt. 31. Da in Italien 2002 keine neuen Vorschriften erlassen wurden, unterscheidet das italienische Recht bei Kleinwaffen und leichten Waffen weiterhin nach den beiden folgenden Kategorien: - Waffen für militärische Verwendung, die vom Gesetz Nr. 185/1990 erfasst werden (Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigungen von militärischen Waffen werden vom Außenministerium im Einvernehmen mit dem Verteidigungsministerium erteilt), - gewöhnliche Schusswaffen, die vom Gesetz Nr. 110/1975 erfasst werden (Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigungen von gewöhnlichen Schusswaffen werden vom Innenministerium erteilt). 32. Da in Luxemburg 2002 keine neuen Vorschriften erlassen wurden, gelten auch weiterhin das Gesetz vom 15. März 1983 betreffend Waffen und Munition (loi sur les armes et munitions) sowie die Großherzogliche Verordnung vom 31. Oktober 1995 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und Gerätschaft, die besonders für eine militärische Verwendung bestimmt sind, sowie von diesbezüglicher Technologie (règlement grand-ducal relatif à l'importation, à l'exportation et au transit d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire et de la technologie y afférente). Sie sind im Memorial (Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg) veröffentlicht worden. Die geltenden Vorschriften werden zurzeit noch überarbeitet. Um die internationale Koordinierung im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen sicherzustellen, wurde das Außenministerium mit der Kontaktpflege zu ausländischen Staaten und Organisationen beauftragt. 33. In den Niederlanden ist das neue Lizenzsystem für die Durchfuhr von Rüstungsgütern am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Der Gütertransit durch die Niederlande unterliegt dem Gesetz über die Ein- und Ausfuhren (In- en uitvoerwet) und dem Waffen- und Munitionsgesetz (Wet wapens en munitie). Beide Gesetze wurden im Jahr 2001 geändert, um die Kontrolle der Durchfuhr von Rüstungsgütern zu verbessern. Das Gesetz über die Ein- und Ausfuhren erstreckt sich nun auch auf die Durchfuhr von Rüstungsgütern (alle Artikel aus der Liste des Wassenaar-Arrangements), die für Nicht-EU-Staaten bestimmt sind. Das geänderte Waffen- und Munitionsgesetz regelt die Durchfuhr von Waffen und Munition, die für EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind. Gemäß dem geänderten Gesetz über die Ein- und Ausfuhren und den dazugehörigen geltenden Durchführungsbestimmungen müssen die niederländischen Behörden von der Versendung bestimmter Arten von Waffen benachrichtigt werden. Es sind dies die Kategorien Kleinwaffen und leichte Waffen im Sinne der Gemeinsamen Aktion betreffend die Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen. 34. Nach der neuen niederländischen Durchfuhrregelung ist eine allgemeine obligatorische Genehmigung erforderlich, wenn Rüstungsgüter im Rahmen ihrer Durchfuhr für längere Zeit in den Niederlanden verbleiben oder wenn sie während der Durchfuhr eine irgendwie geartete Verarbeitung erfahren. Ferner wurde die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall eine obligatorische Genehmigung für die Durchfuhr von Rüstungsgütern vorzuschreiben. Von letzterer Möglichkeit soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Ladung noch nicht Gegenstand einer effektiven Ausfuhrkontrolle des Ursprungslandes war, oder wenn es den Anschein hat, dass die Ladung bei ihrer Durchfuhr durch die Niederlande zu einem anderen Bestimmungsort umgeleitet wird als dem, der der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung zugrunde lag. Das geänderte Waffen- und Munitionsgesetz regelt nun auch die Aus- oder Durchfuhr von Waffen und Munition in die EU-Mitgliedstaaten und gilt weiterhin für die Einfuhr dieser Güter. Die Aus-, Durch- oder Einfuhr derartiger Güter ist genehmigungspflichtig. Aus- oder Durchfuhrgenehmigungen werden verweigert, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, für den die Waffen oder die Munition bestimmt sind, keine Einwände gegen die Präsenz dieser Güter in ihrem Hoheitsgebiet erheben. 35. Im Jahr 2002 wurden in Spanien neue Außenhandelsvorschriften für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausgearbeitet. Es wird erwartet, dass die geplanten Vorschriften im zweiten Halbjahr 2003 angenommen werden. Gemäß diesen Vorschriften müssen alle Ausfuhren von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als Endbestimmung eine öffentliche Einrichtung (Streit- oder Sicherheitskräfte) haben, wenn die Gefahr der Umlenkung weg von der Endbestimmung besteht. Außerdem könnten die zuständigen Behörden die Genehmigung von Geschäften mit Verteidigungs- und Sicherheitsgütern verweigern, wenn ausreichende Gründe bestehen, um anzunehmen, dass diese Güter für Menschenrechtsverletzungen benutzt werden können oder dass ihre Verwendung in irgendeiner Weise der Menschenwürde widersprechen könnte. In diesem Zusammenhang wird ein Kontrolldokument vorgeschrieben, das die Erfuellung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfuhr der Güter bescheinigt. Ferner wird eine doppelte Kontrolle durch den Zoll einerseits und die zentrale Dienststelle für Waffen und Sprengstoffe (Servicio de Intervención de Armas y Explosivos) andererseits eingeführt. 36. Spanien hat alle im Rahmen der Vereinten Nationen, der EU und der OSZE geltenden Embargos umgesetzt und ist allen Verpflichtungen nachgekommen, die es in internationalen Foren zur Waffenkontrolle und Nichtverbreitung eingegangen ist. So hat Spanien gemäß dem Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) für Kleinwaffen im Jahr 2002 mit Ausnahme von drei Sicht- und Orientierungsgeräten für die VN-Friedenstruppen in Ghana keine Ausfuhr von Verteidigungsgütern genehmigt, deren Endbestimmung eines der Ecowas-Länder ist. Schließlich hat Spanien alle Initiativen unterstützt, die in internationalen Foren mit dem Ziel größerer Transparenz und besserer Kontrolle des Handels mit dieser Art von Waffen eingebracht wurden. 37. In Schweden sind 2002 keine neuen Vorschriften über Kleinwaffen und leichte Waffen angenommen worden. 38. Im Juli 2002 hat das Vereinigte Königreich seinen Fünften Jahresbericht über strategische Ausfuhrkontrollen veröffentlicht, der das Kalenderjahr 2001 erfasst. Dieser Bericht ist nunmehr eine offizielle Vorlage der Regierung an das Parlament, wie es das Ausfuhrkontrollgesetz erfordert. Dieses Gesetz ist im Juli 2002 von der Königin ausgefertigt worden. Nach dem Entwurf der Durchführungsbestimmungen werden die Handels- oder Vermittlungsgeschäfte mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die ganz oder teilweise im Vereinigten Königreich stattfinden, einer Genehmigungspflicht unterworfen. Für Personen aus dem Vereinigten Königreich, deren Tätigkeit die Lieferung von Rüstungsgütern in Gebiete erleichtert, die einem Embargo unterliegen, wird es umfassende extraterritoriale Kontrollen geben. Das Ausfuhrkontrollgesetz wird ferner angewandt werden, um neue Kontrollen der Weitergabe von Militärtechnologie an das Ausland auf elektronischem Wege sowie jedweder Weitergabe von Technologie bzw. der Leistung technischer Hilfe an ausländische Staaten, die zur Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffenprogrammen bestimmt sind oder sein könnten, einzuführen. Nach einer umfangreichen Überprüfung führt der britische Zoll nunmehr strengere Kontrollen bei registrierten Schusswaffenhändlern durch. Außerdem wird weiterhin daran gearbeitet, ausgeteilte Informationsauswertungs- und Risikoanalysetechniken einzusetzen, um eine gezieltere Inspektion von illegalen Waren an der Grenze zu ermöglichen. I.C. Schulung von Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden 39. In Spanien wurden das ganze Jahr über verschiedene Kurse und Seminare mit dem Ziel organisiert, den Kenntnisstand in Bezug auf die rechtlichen Aspekte der Vermeidung und der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels zu verbessern. Die Zielgruppe dieser Maßnahmen sind verschiedene Beamte und Dienststellen. Erreicht werden soll, dass die in diesem Bereich geltenden Vorschriften besser bekannt sind. 40. Die schwedische Hochschule für Verteidigung (Försvarshögskolan) führt ein breit gefächertes Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ("DD& R") durch, das Schulungen sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene umfasst. I.D. Sonstige Initiativen oder Tätigkeiten 41. In Italien wurden 2002 folgende für überschüssig befundene Kleinwaffen und leichte Waffen zerstört: - 3 Revolver und Selbstladepistolen (Beretta m51), - 1071 Gewehre und Karabiner (Garand t2). Die italienischen Sicherheitsbehörden haben ferner im italienischen Hoheitsgebiet weitere 8365 Schusswaffen verschiedener Bauart sichergestellt. II. INTERNATIONALE DURCHFÜHRUNGSBEMÜHUNGEN IM JAHRE 2002 II.A. Maßnahmen zur Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Vermeidung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen II.A.1. Finanzielle, technische und sonstige Hilfe für einschlägige Programme und Vorhaben der VN, des IKRK und anderer internationaler, regionaler und nichtstaatlicher Organisationen II.A.1.1. Von der EU unterstützte Aktionen und Projekte 42. Der Rat hat am 11. November 2002 den Beschluss 2002/904/GASP betreffend die Fortführung des Beitrags der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha angenommen. Durch diesen Beschluss werden weitere EU-Mittel in Höhe von 1568000 EUR für die Fortsetzung und Ausweitung des laufenden Projekts bereitgestellt, das vollständig von der EU konzipiert und verwaltet wird und 1999 eingeleitet wurde. 43. Am 21. Oktober 2002 hat der Rat mit seinem Beschluss 2002/842/GASP einen EU-Beitrag von 200000 EUR zu den laufenden Kosten des Regionalen Informationsaustauschzentrums des UNDP und des Stabilitätspaktes für Kleinwaffen und leichte Waffen (SEESAC) in Belgrad geleistet. II.A.1.2. Zusammenarbeit der EU mit anderen Staaten 44. Auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA vom 17. Dezember 1999 wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe über Kleinwaffen und leichte Waffen zum Zwecke eines regelmäßigen Austausches auf Expertenebene einzusetzen, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu intensivieren und die von der EU und den USA auf dem Gebiet der Kleinwaffen erzielten Fortschritte zu bewerten. Die Gruppe tritt mindestens einmal unter jedem EU-Vorsitz zusammen. Im Mittelpunkt ihrer Sitzungen des Jahres 2002 stand die Vorbereitung der ersten Zweijahrestagung der Staaten, die sich am VN-Aktionsprogramm gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligen, und die Diskussion über Kooperationsmöglichkeiten bei der Umsetzung des Aktionsplans. Die Arbeitsgruppe hat ferner die Gemeinsame Erklärung der EU und der USA zu Kleinwaffen und leichten Waffen aktualisiert und die Möglichkeit der Annahme gemeinsamer Normen für den Jahresbericht an die VN über mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenhängende Fragen besprochen. Es wurden Informationen zu Vorhaben mitgeteilt, die in betroffenen Ländern von der EU und den USA finanziert werden. 45. Im Anschluss an die auf dem EU-Kanada-Gipfel vom 16. Dezember 1999 abgegebene Erklärung zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Thema Kleinwaffen ist die betreffende Arbeitsgruppe alle sechs Monate zusammengetreten. In ihren Sitzungen im Jahr 2002 hat sie die Aussichten für die 2003 stattfindende erste Zweijahrestagung der Staaten, die sich am VN-Aktionsprogramm gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligen, diskutiert und hat den Stand der Umsetzung der weltweit von der EU und Kanada finanzierten Unterstützungsvorhaben geprüft. Besondere Beachtung fand das Vorhaben zur Vernichtung von Munition in Albanien. 46. 1998 haben die EU und die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) das Regionale Aktionsprogramm für leichte Waffen und den illegalen Waffenhandel angenommen, in dessen Rahmen entsprechende Maßnahmen unter anderem zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels, zur Verstärkung der gesetzlichen Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von Waffen, zur Einziehung von im Privatbesitz befindlichen Waffen und zur Erhöhung der Transparenz getroffen werden können. 1999 wurde eine EU/SADC-Arbeitsgruppe für Kleinwaffen eingesetzt. Sie erörterte 2002 schwerpunktmäßig Bereiche, die für bilaterale Kooperation in Frage kommen. Einige dieser Bereiche kamen auch auf dem Seminar zur Sprache, das im November 2002 in Brüssel unter dem Titel "Förderung der Umsetzung des SADC-Schusswaffenprotokolls: Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen SADC und EU" abgehalten wurde. Ferner wurde der Vorbereitung der 2003 stattfindenden ersten Zweijahrestagung der Staaten, die sich am VN-Aktionsprogramm gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligen, gebührende Beachtung geschenkt. Es wurden Informationen zur Umsetzung des Aktionsprogramms sowohl im südlichen Afrika wie auch in Europa mitgeteilt. II.A.1.3. Zusammenarbeit seitens der EU-Mitgliedstaaten 47. Belgien hat das Vorhaben des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (Unidir) zum Thema "Sicherheit der Bürger und Kleinwaffen in Westafrika - Eine verstärkte Rolle für die Zivilgesellschaft" unterstützt. Im Vordergrund dieses Vorhabens steht - unter Zugrundelegung der spezifischen Perspektive der Kleinwaffen und leichten Waffen - die Sicherheit der Bürger, der Aufbau des Friedens und die praktische Abrüstung. 48. Belgien hat ferner eine Studie mit der Bezeichnung "Small Arms Survey" unterstützt, die die Kleinwaffenproblematik beleuchtet und die vom Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien im Rahmen von dessen Programm für strategische und internationale sicherheitspolitische Studien erstellt wird. Ziel des Vorhabens ist die Errichtung eines Netzwerks für unparteiische öffentliche Informationen über die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen. 49. Dänemark hat sich weiterhin - mit 135000 EUR - an dem UNDP-Pilotprojekt zur Einsammlung illegaler Waffen und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Verwaltungsbezirk N'Guigmi im Niger beteiligt. 50. Finnland hat das Biting-the-Bullet-Projekt finanziell unterstützt, das als Fünfjahresprojekt angelegt ist und im Jahre 2006 in eine erste Überprüfungskonferenz münden soll. Dieses Projekt wird von internationalen nichtstaatlichen Organisationen wie Basic, International Alert und Saferworld betrieben. In dessen Rahmen tritt auch eine inoffizielle internationale Beratende Gruppe zur Kleinwaffenproblematik zusammen, die 1. über die Weitergabe von Kleinwaffenund leichten Waffen an nichtstaatliche Stellen und 2. über Leitlinien zu bestehenden völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten für die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen berät. Finnland hält es für wichtig, die internationale Diskussion zu erleichtern und innovative und praxisbezogene Politikempfehlungen auszuarbeiten, um die internationale Zusammenarbeit und Kontrolle in diesem Bereich zu verstärken. Der Betrag der Unterstützung belief sich auf 10000 EUR. 51. Finnland hat ferner das vom südafrikanischen Institut für Sicherheitsstudien ("Institute for Security Studies" - ISS) 2002 durchgeführte "Arms Management Programme" finanziell unterstützt. Der finnische Beitrag belief sich auf 30000 EUR. Finnland erwägt, diese Unterstützung 2003 fortzusetzen. 52. Finnland hat auch zum Erfolg des federführend von den VN geleiteten organisationsübergreifenden Schulungsprogramms in Zentralasien beigetragen. Finnland hat zum OSZE-Schulungsmodul sowohl durch Finanzmittel als auch durch die Bereitstellung eines Fachmanns in Sachen Grenzkontrollen beigetragen. Die Schulung hat die praktische Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen verbessert; sie betraf insbesondere die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen. Das Expertenteam der OSZE hat an einer usbekisch-afghanischen Grenzübergangsstelle ein zweiwöchiges Pilotprojekt durchgeführt. Diese Termez-Hayraton-Schulungsinitiative hatte zum Ziel, die örtlichen Grenz- und Zollbeamten besser zu befähigen, illegale Waffenlieferungen an der Grenze abzufangen. Andere Schulungsmodule wurden den Grenzbeamten von einer Reihe von VN-Organisationen wie UNDP, ODCCP/UNODC, UNHCR, Unesco, Unicef, WEP und OCHA sowie anderen Kooperationspartnern angeboten. Finnland unterstützt diese Schulungsinitiative auch weiterhin, indem es einen Fachmann zur OSZE-Mission in Zentralasien abordnet. 53. Über das VN-Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Afrika trägt Finnland finanziell zur Kleinwaffentransparenz- und -kontrollregelung für Afrika (Satcra) bei. Die Ziele dieses Programms sind a) die Einrichtung eines Registers für Kleinwaffen und leichte Waffen in Afrika, b) die Verbesserung der Fähigkeit der staatlichen Behörden zur Verwaltung von Beständen und zur Registrierung und Lagerung von legalen Waffen und legaler Munition, c) die Kennzeichnung und Zurückverfolgbarkeit von Waffen, d) die Harmonisierung nationaler Vorschriften über die Verbringung von Kleinwaffen und leichten Waffen, e) die Förderung des Dialogs mit der Rüstungsindustrie, f) die Einrichtung eines Inventars der örtlichen Waffenhersteller, g) Vorkehrungen zur Überwachung und Überprüfung, um die Einhaltung der geltenden Regeln sicherzustellen und h) die Sensibilisierung. Der finnische Beitrag zu dem Vorhaben beträgt 500000 EUR für die Jahre 2003 bis 2005. 54. Finnland lässt dem Waffenkontrollvorhaben des UNDP in Albanien finanzielle Unterstützung zukommen und hat auch einen finnischen Kleinwaffenexperten als internationalen technischen Experten auf zwei Jahre für das Vorhaben abgestellt. Das Programm besteht aus folgenden Komponenten: a) Verbesserung des öffentlichen Problembewusstseins und Aufklärung der Öffentlichkeit, b) Entwicklungsvorhaben, c) logistische Unterstützung der Waffeneinsammlungsteams, d) ein Pilotprojekt für eine Datenbank über Waffenkontrolle, e) Hilfe und Beratung. Das Vorhaben bietet Unterstützung bei der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, zeichnet sich aber darüber hinaus noch dadurch aus, dass die Bemühungen in einen größeren Zusammenhang - nämlich Förderung der Sicherheit der Bürger - gestellt werden. Die freie Entfaltung des Menschen, wirtschaftliche und soziale Investitionen und nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum sind in einer Situation der Unsicherheit nicht zu realisieren. Die zahlreichen Quellen der Unsicherheit in Albanien durchdringen die gesamte Gesellschaft. Die Unfähigkeit von Staat und Zivilgesellschaft, den Vorrang des Rechtsstaates sicherzustellen, dürfte die eigentliche Ursache für die Unsicherheit sein. Finnland hat für die Jahre 2001 bis 2003 1150000 EUR zu dem Vorhaben beigetragen. 55. Frankreich unterstützt in Nachkriegssituationen geeignete Programme zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer, die von den jeweiligen regionalen und internationalen Organisationen - insbesondere in Afrika (bilateral), in Ex-Jugoslawien (im Rahmen der VN und der NATO) und in Asien (Unterstützung für das EU-ASAC-Programm in Kambodscha) - gefördert werden. Frankreich hat bereits einen Beitrag von 457357 EUR zur Umsetzung des Moratoriums der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten geleistet, und angekündigt, weitere 200000 EUR beitragen zu wollen. 56. Frankreich beteiligt sich ferner aktiv an internationalen Koordinierungsprogrammen im Kampf gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen im Rahmen von VN und NATO (z. B. bei der Waffeneinsammlung und der Schulung der zivilen und der militärischen Polizei im Kosovo). 57. Deutschland leistet Beiträge zu Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogrammen, die von mehreren Gebern bestritten werden: Es wurden 2 Mio. EUR für den von mehreren Gebern bestrittenen Treuhandfonds bereitgestellt. Für damit zusammenhängende Programme in dieser Region werden bilateral weitere 18 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. 58. Die Bundesregierung unterstützt die Ostafrikanische Gemeinschaft (OAG) bei der Reform und Harmonisierung der Kleinwaffenkontrollpolitik. Unterstützt wird z. B. die Veranstaltung von Schulungen für das Personal der Sicherheitskräfte für Bürger der Zivilgesellschaft, für Abgeordnete der Ostafrikanischen Gesetzgebenden Versammlung und für Bedienstete des OAG-Sekretariats, für religiöse Gruppen sowie für Medienvertreter. Diese Schulungen dienen dazu, ein kritisches Bewusstsein für die Gefahren einer unkontrollierten Ausbreitung von Kleinwaffen zu schaffen. Zu diesem Zweck wird im Sekretariat in Nairobi ein Verbindungsbüro eingerichtet werden. Ferner unterstützt die Bundesregierung die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) bei der Harmonisierung der Politik auf der Grundlage des von der SADC am 14. August 2001 angenommenen Protokolls über die Kontrolle von Schusswaffen, Munition und sonstigem diesbezüglichen Material. 59. In Angola hat die Bundesregierung ein lokales von der angolanischen nichtstaatlichen Organisation "Angola 2000" in Zusammenarbeit mit Saferafrica betriebenes Projekt unterstützt. Dabei soll die Einsicht in die Notwendigkeit verstärkt werden, die negativen Auswirkungen der Verfügbarkeit von Kleinwaffen in der Gesellschaft zu mindern. Folgende Aktivitäten wurden bisher entfaltet: - Schulung lokaler Beteiligter in Waffenkontrolle und praktischer Abrüstung, - Schulung lokaler Beteiligter in Erhebungstechniken und mengenmäßiger Datenauswertung, - Durchführung einer Erhebung über die Sicherheit der Bürger in ausgewählten Gebieten, - ein Seminar zur Verbreitung der Ergebnisse, - Überzeugungsarbeit auf nationaler Ebene zur Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans. 60. In Kambodscha hat Deutschland durch seine Unterstützung für das Cambodia Veterans Assistance Programme (CVAP) einen Beitrag zum Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprozess geleistet. In der letzten Phase des Projekts lag der Schwerpunkt auf der Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer in den Provinzen Kampot und Kampong Thom. Das Projekt war darauf ausgerichtet, die landesweite Integration von Soldaten zu unterstützen, die Projektleitungsfähigkeiten des Generalsekretariats des Programms zu verbessern und bei der Ausarbeitung einer nationalen Wiedereingliederungsstrategie behilflich zu sein. Durchgeführt wurden unter anderem folgende Aktivitäten: - Erhebung der Bedürfnisse von künftig demobilisierten Soldaten in zwei Provinzen, - Errichtung der Infrastruktur für die Entlassungsstellen, - Bereitstellung der Logistik für Entlassungsstellen, - Beschaffung und Verteilung von Haushaltspaketen für 1500 demobilisierte Soldaten (in Zusammenarbeit mit dem kambodschanischen Roten Kreuz), - Veranstaltung von Kursen zur Kompetenzverbesserung für demobilisierte Soldaten und deren Angehörige in zwei Provinzen, - Veranstaltung von Ausbildungskursen zu Fragen der Landwirtschaft und Verteilung von Saatgutpaketen, - Einrichtung von CVAP-Büros auf Provinzebene, - Unterstützung und Bildungsangebote für Komitees demobilisierter Soldaten in zwei Provinzen, - Schulung und Unterstützung für Anlaufstellen, die an andere Stellen weiterverweisen. 61. In Kambodscha hat Deutschland ferner die örtliche nichtstaatliche "Arbeitsgruppe für den Abbau der Waffenbestände in Kambodscha" unterstützt, die sich darum bemüht, andere örtliche nichtstaatliche Organisationen im Hinblick auf Sensibilisierungskampagnen zu schulen. Folgendes wurde in diesem Rahmen bisher unternommen: - Abschätzung der Bedürfnisse bei den nichtstaatlichen Organisationen in Kampong Thom, - Workshops über die Erstellung von Schulungshandbüchern, - Erstellung eines Leitfadens und von Schulungshandbüchern zur Unterstützung der Arbeit lokaler nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich Kleinwaffen tätig sind, - finanzielle Unterstützung und Förderung lokaler nichtstaatlicher Organisationen bei der Arbeit im Bereich der Kleinwaffen und bei der Veranstaltung von weiteren Workshops, - Auswertung des Pilotprojekts. 62. In Uganda hat die Bundesregierung ein Programm zur Friedenserziehung unterstützt, das von der örtlichen nichtstaatlichen Organisation "Borrow a Youth" durchgeführt wird. Das Programm hat zum Ziel, sowohl Schulen als auch ugandische Jugendorganisationen und örtliche nichtstaatliche Organisationen auf die Gefahr von Kleinwaffen in ihrem Umfeld aufmerksam zu machen und somit die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahr zu schaffen. Dabei wurde bisher unter anderem Folgendes unternommen: - Herstellung von pädagogischem Material, - Schulung von Ausbildern und - Kampagne gegen Kleinwaffen mittels Theatergruppen, Rundfunksendungen usw. 63. Deutschland hat eine Reihe von Aktivitäten im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen unterstützt und tut dies auch weiterhin; dazu gehören: - der Treuhandfonds der Weltbank für das Demobilisierungsprogramm in Sierra Leone sowie ergänzende bilaterale Vorhaben zur Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in Sierra Leone, - verschiedene Projekte im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen, die (auch) von der Gruppe der an praktischer Abrüstung interessierten Staaten ausgehen und hauptsächlich Schwarzafrika betreffen, - die Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und von Binnenfluechtlingen in Angola, - Unterstützung für das UNDP-Vorhaben zur Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen im Niger. 64. Alle Entscheidungen Deutschlands für Unterstützungsleistungen stimmen in dem Punkt überein, dass Projekten, die in den Empfängerländern die Fähigkeiten zur Kontrolle der Waffenströme verbessern (In- und Ausfuhrkontrolle, Zurückverfolgbarkeit), sowie Projekten zur Einsammlung und Vernichtung von Waffen in Nachkriegssituationen Vorrang eingeräumt wurde. Die Informationsstelle für Kleinwaffen und leichte Waffen beim Internationalen Konversionszentrum Bonn unterstützt Maßnahmen zur praktischen Abrüstung und bringt seine Sachkenntnis bei der Konzipierung und Ausarbeitung von Vorhaben im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen ein. Um zu zeigen, welche Bedeutung die Bundesregierung der Verbesserung des Problembewusstseins im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen und der Erleichterung dieser Aufgabe beimisst, hat sie einen breit angelegten Dialog und einen regelmäßigen Informationsaustausch mit inländischen nichtstaatlichen Organisationen aufgenommen. 65. Im Rahmen der NATO hat Griechenland als Leitnation an dem Projekt einer Durchführbarkeitsstudie zur Vernichtung von 1,5 Millionen Kleinwaffen und leichten Waffen und 133000 Tonnen Munition in der Ukraine teilgenommen. Griechenland hat 2002 50000 EUR an dieses Projekt vergeben. Ferner beteiligte sich Griechenland 2002 mit 86000 EUR am NAMSA-Projekt zur Vernichtung der Bestände an Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition in Albanien. Es beabsichtigt, bis 2006 weiter jährlich 50000 EUR beizusteuern. Daneben hat das griechische Ministerium für öffentliche Ordnung der albanischen Polizei logistische und technische Unterstützung angeboten und Seminare für die albanischen Polizeikräfte abgehalten. In diesen Seminaren kamen auch Themen im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Waffenausfuhrkontrollen zur Sprache. Griechenland hat ferner 50000 EUR an den Treuhandfonds der Südosteuropa-Initiative für die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Serbien und Montenegro vergeben. 66. Irland hat 83000 EUR zum Vorhaben von Saferafrica für technische Unterstützung der SADC beigetragen. Es hat ferner 100000 EUR zu einem von Kanada geleiteten Projekt zur Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in Albanien beigetragen und 30000 EUR für ein von den Niederlanden geleitetes Projekt in Serbien und Montenegro zugesagt. 67. Luxemburg hat als Einzelnation im Rahmen des NATO-Programms zur "Partnerschaft für den Frieden" einen Beitrag zu dem Projekt zur Vernichtung von Kleinwaffen in Albanien geleistet (43660 EUR). 68. Im Jahr 2001 haben die Niederlande einen speziellen Fonds für Vorhaben im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen eingerichtet, der insbesondere zum Ziel hat, die Umsetzung internationaler Programme und Erklärungen wie des VN-Aktionsprogramms, des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen und anderer regionaler Erklärungen gegen den illegalen Handel mit solchen Waffen zu unterstützen. Ferner soll dieser Fonds zur Unterstützung von Vorhaben zur Einsammlung und Vernichtung von Waffen und Munition sowie von Sensibilisierungsprogrammen und Forschungsaktivitäten dienen. Als Beispiele für die finanzielle Unterstützung durch diesen Fonds im Jahre 2002 seien folgende Projekte genannt: - die Kleinwaffenprogramme des UNDP in der Region der Großen Seen und in Südosteuropa (über den Treuhandfonds des UNDP für Kleinwaffen und leichte Waffen), - das Programm des VN-Regionalzentrums in Lima (UN-LiREC) betreffend ein Regionales Informationsaustauschzentrum für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe in Lateinamerika und der Karibik, - Unterstützung der Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen im Kosovo durch die Finanzierung eines Schmelzofens für die KFOR, - ein Beitrag zum "Waffenkontroll- und Abrüstungsvorschlag: Initiative zur Verringerung der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen" von Saferafrica, der u. a. die Ausarbeitung von nationalen Aktionsplänen in Uganda, Namibia und Mosambik sowie die Errichtung von nationalen Kontaktstellen vorsieht, - "Biting the Bullet II", ein Programm von Saferworld, International Alert und Basic, - ein Beitrag zum Kleinwaffenprogramm des ISS. 69. Schweden hat folgenden multilateralen Vorhaben und nichtstaatlichen Organisationen finanzielle Unterstützung gewährt: - Waffeneinsammlung in Zchinwali/Südossetien (200000 SEK), - Unterstützung für das "Small Arms and Light Weapons Administration System" (SALSA) des VN-Regionalzentrums in Lima, Peru (200000 SEK), - Kleinwaffen-Transparenz- und Kontrollregelung für Afrika, VN-Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC), Togo (200000 SEK), - Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration in Sierra Leone, Weltbank (2 Mio. SEK), - Konfliktverhütung einschließlich Aktivitäten zu Kleinwaffen und leichten Waffen - CIVIS - in Kolumbien, 2002-2003 (13,1 Mio. SEK), - Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Kindersoldaten im Südsudan, Rädda Barnen (Save the Children), Schweden, 2002-2003 (7 Mio. SEK), - verschiedene Aktivitäten in Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen in Lateinamerika, Arias-Stiftung, 2002-2004 (7 Mio. SEK), - Verhinderung der Rekrutierung von Kindersoldaten, Unicef (4 Mio. SEK), - Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration in Kongo-Brazzaville, UNDP (5 Mio. SEK), - regionaler Rahmen für den Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprozess in der Region der Großen Seen, Weltbank (20 Mio. SEK), - verschiedene Aktivitäten in Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen in Lateinamerika einschließlich eines parlamentarischen Austauschprogramms zwischen Schweden, Spanien und Mittelamerika, Swefor, 2002-2003 (4,4 Mio. SEK), - Wiedereingliederung ehemaliger Soldaten in Sri Lanka, Association of Disabled Ex-Service Personnel (400000 SEK), - Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration in Guinea-Bissau, koordiniert durch Correia - Regierung Guinea-Bissaus, 2002-2003 (20 Mio. SEK), - Konfliktlösung einschließlich Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration, Mosambik, Diakonie (300000 SEK), - Unterstützungsleistungen an den Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder in Kriegssituationen (700000 SEK), - "Studie zu Kindersoldaten: Verhinderung der Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen", Universität Uppsala (200000 SEK), - Unterstützung für die unter dem Namen "Small Arms Survey" vom Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien herausgegebene Studie (200000 SEK). 70. Das Vereinigte Königreich hat zehn Projekte aus dem Bereich seiner Gemeinsamen Planungsstelle für weltweite Konfliktverhütung unterstützt. Hauptziel der Projekte ist der Ausbau von Fähig- und Fertigkeiten, Konsensbildung sowie Forschung und Auswertung. Der Fonds für die Vernichtung von Kleinwaffen (SADF) hat Vorhaben zur Kleinwaffenvernichtung in Botswana, Kenia und Kambodscha finanziert. 71. Das Vereinigte Königreich hat die Durchführung regionaler Abkommen in Afrika unterstützt, um die Waffenströme auf diesem Kontinent und in seiner näheren Umgebung zu unterbinden. Es war 2002 der größte Geldgeber des Nairobier Sekretariats, dem die Aufgabe zufällt, die Staaten bei der Umsetzung der in der Erklärung von Nairobi eingegangenen Verpflichtungen zu unterstützen. Bisher hat das Sekretariat für Schulung und Unterstützung von Sicherheitskräften in der Region gesorgt und war bei der Einrichtung von nationalen Kontaktstellen behilflich. Zusammen mit anderen G8-Partnern hat das Vereinigte Königreich auch bei der Schaffung von afrikaweiten, regionalen und subregionalen/nationalen Kapazitäten für die Umsetzung des VN-Aktionsplanes und regionaler Aktionspläne, insbesondere in Ostafrika, Hilfe geleistet. Unterstützt wurden auch die Umsetzung des Moratoriums der Ecowas und des Regionalen Aktionsplans der SADC für Kleinwaffen und leichte Waffen. Die britische Regierung hat ferner durch bilaterale Besuche und Seminare Staaten in Regionen unterstützt, aus denen in der Vergangenheit in unverantwortlicher Weise Waffenausfuhren nach Afrika getätigt worden waren, um dort für verantwortungsvolle Ausfuhrkontrollregelungen zu sorgen. II.A.2. Finanzielle, technische und sonstige Unterstützung für andere Staaten, insbesondere in betroffenen Regionen 72. Dänemark unterstützt mit 9 Mio. EUR in Mosambik die Minenräumung und die Vernichtung von Antipersonenminen im Rahmen eines Sechsjahresprogramms. Die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen gehört zwar nicht zum vorgegebenen Programmumfang; sie wurde aber gelegentlich im Rahmen des Programms als Nebenmaßnahme durchgeführt. Aufgrund seiner Beteiligung an Friedenssicherungsoperationen auf dem Balkan hat Dänemark an Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Mitgliedern der Streitkräfte teilgenommen. Die Verringerung der Bestände an Kleinwaffen und leichten Waffen im Besitz von Zivilisten ist integraler Bestandteil der Tätigkeit der dänischen Einsatzkräfte. 73. Finnland unterstützt zusammen mit Kanada das Kleinwaffenkontrollprogramm in Guatemala. Das Vorhaben wird über das "Instituto de enseñanza para el desarrollo sostenible" (IEPADES) abgewickelt, einer 1990 gegründeten nichtstaatlichen Organisation. Ziel des Vorhabens ist es, eine solide Basis für ein nationales Waffenkontrollprogramm unter Mitwirkung betroffener staatlicher Stellen und interessierter Gruppen aus der Zivilgesellschaft zu schaffen. Der finnische Beitrag zu diesem Programm beträgt 20000 EUR. 74. Finnland hat 2002 die Ausbildung zweier Polizeibeamter aus Nicaragua bzw. Guatemala finanziert und organisiert. Die Ausbildung umfasste u. a. Waffenregistrierung, Grenzkontrolle, Genehmigungsverfahren für Waffenausfuhren und Waffenrecht. Im Rahmen der schweizerischen Lehrgänge über die Einsammlung und Vernichtung von Kleinwaffen, die aufgrund der Partnerschaft für den Frieden im Juni 2002 stattfanden, hat Finnland auch zwei Kleinwaffenexperten in der Einsammlung und Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie in der Verwaltung von Beständen und in Sicherheitsfragen in Bezug auf solche Waffen geschult. Auf Anfrage eines Empfängerlandes ist Finnland bereit, an internationalen oder bilateralen Projekten und Workshops im Bereich der Waffeneinsammlung, -vernichtung und -bestandsverwaltung teilzunehmen. Finnland stellt den anfragenden Ländern seine Sachkunde zur Bewertung der Probleme bei der Verwaltung von Kleinwaffen und leichten Waffen zur Verfügung. Bei der Zusammenarbeit könnten die Erfahrungen Finnlands bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen im Rahmen von Friedenssicherungsoperationen genutzt werden. Finnland erwägt, Ausbildungskurse für Fachleute abzuhalten, in denen bestimmte technische Fragen der Verwaltung von Kleinwaffen und leichten Waffen behandelt würden. 75. Finnland hat einen finnischen Kleinwaffenexperten zu der als "Small Arms Survey" bezeichneten Studie des Programms für strategische und internationale sicherheitspolitische Studien am Hochschulinstitut für internationale Studien abgeordnet und einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 60000 EUR zu diesem Programm geleistet. Das Ziel dieser Studie besteht darin, a) die wichtigste internationale Quelle für neutrale, öffentliche Informationen in allen die Kleinwaffen betreffenden Angelegenheiten zu sein, b) als Referenzquelle für Regierungen, politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Aktivisten zu dienen, c) ein unabhängiger Monitor für alle staatlichen und nichtstaatlichen Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene zu sein, die sich mit dem Problem der Kleinwaffen befassen, d) ein Kanal für Informationen und Dialog zum Thema Kleinwaffen zwischen Ost und West sowie zwischen Nord und Süd zu sein, e) der internationale Anhaltspunkt für alle Wissenschaftler, Forschungsinstitute und nichtstaatliche Organisationen zu sein, die sich mit dem Thema Kleinwaffenkontrolle befassen und f) als Informationszentrum zu dienen, in dem die erfolgreichsten Maßnahmen und Initiativen zum Thema Kleinwaffen gesammelt und verbreitet werden. 76. Finnland ist vom Nutzen der internationalen Zusammenarbeit und der internationalen Koordinierung bei der Unterstützung von Ländern überzeugt, die bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen Hilfe benötigen. Besondere Bedeutung räumt es der regionalen Zusammenarbeit bei der Unterbindung des illegalen Kleinwaffenhandels durch einen Ausbau der Kapazitäten von Grenzkontrollbehörden, Zoll und Polizei ein. Dies bedeutet u. a., dass Informationen national und regional ausgetauscht und Aufgaben wie Schulung von Personal, Unterstützung mit technischem Gerät, Aufbau von Datenbanken für Waffenregister und Verbesserung der Bestandsverwaltung aufgeteilt werden. Finnland hat dafür gesorgt, dass die zuständigen Beamten aus Zoll-, Polizei-, Nachrichtendienst- und Waffenkontrollbehörden auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene verstärkt zusammenarbeiten, Erfahrungen austauschen und gemeinsame Lehrgänge besuchen. 77. Frankreich gibt bilateralen Maßnahmen den Vorzug, die sich auf bestimmte geografische Gebiete (z. B. Westafrika) konzentrieren, welche politisch als vorrangig eingestuft werden. Es unterstützt Kooperationsprogramme im EU-Rahmen gemäß der 1998 angenommenen und 2002 abgeänderten Gemeinsamen Aktion. Frankreich fördert ferner aktiv eine Kultur der Friedenssicherung und -durchsetzung durch Abhaltung von Seminaren und die Entsendung von Hilfsmissionen (Expertenmission zur Unterstützung äthiopischer Bataillone bei einer friedenserhaltenden Operation in Burundi unter Schirmherrschaft der Organisation für Afrikanische Einheit). 78. Deutschland hat folgende regionale Programme unterstützt: - Kofinanzierung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramms in Ruanda, - das Saligad-Kleinwaffenprojekt am Horn von Afrika, - ein Vorhaben in Mosambik mit dem Thema "Kleinwaffen und leichte Waffen für die Entwicklung der Gemeinschaft", - bürgernahe Polizeiarbeit und Konfliktverhütung in städtischen Gebieten Südafrikas, - die Vernichtung von Kleinwaffen in Albanien sowie die Schulung von Mitarbeitern, die auf albanischer Seite an der Vernichtung beteiligt sind, - das OSZE-Vorhaben zur Entfernung und Vernichtung von Munition in der Republik Moldau. 79. Deutschland, das auch auf seine Aktivitäten in den benachbarten Bereichen Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration sowie Sensibilisierung verweisen möchte, unterstützt bilaterale und multilaterale Vorhaben zur Verstärkung des internationalen Engagements und der Effizienz bei der Ausfuhrkontrolle. Zu diesem Zweck tauscht Deutschland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Informationen mit anderen Staaten aus. In diesem Bereich handelt Deutschland zum Teil im Namen der Europäischen Kommission oder im Namen von internationalen Kontrollregelungen, zum Teil aber auch in Form einer Abordnung von Fachleuten zu Projekten anderer Staaten. Ferner veranlasst Deutschland Expertentreffen und unterstützt andere Länder (wie z. B. die beitretenden und beitrittswilligen Staaten Mittel- und Osteuropas) bei der Einrichtung ihrer nationalen Ausfuhrkontrollsysteme. In diesem Zusammenhang wurde der Problematik der Kleinwaffen und leichten Waffen besondere Beachtung geschenkt, und zwar vor allem der Ausarbeitung und Inkraftsetzung geeigneter neuer Rechtsvorschriften sowie der Schaffung der für eine wirkungsvolle Durchsetzung der Gesetze notwendigen Atmosphäre. Deutschland hat technische und finanzielle Hilfe bei der Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen in anderen Ländern geleistet und ist gewillt, in Zukunft weitere Vorhaben in Betracht zu ziehen. 80. Aus einer detaillierten Aus- und Bewertung des Deliktbereichs illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen in Deutschland lässt sich schließen, dass die oft vermutete Verbindung zum Drogenhandel, zur grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und zum Terrorismus sich bei Straftaten im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen in Deutschland nicht ohne weiteres belegen lässt. Die Bemühungen Deutschlands gehen daher schwerpunktmäßig dahin, benachbarte europäische Länder zu unterstützen. Im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa hat Deutschland eine intensive Zusammenarbeit mit verschiedenen Ländern der Region auf der Polizei- und Zollebene eingeleitet, wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Aus- und Fortbildung von Grenzpolizeikräften liegt, da diese Behörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen an vorderster Front stehen. So hilft der Zollfahndungsdienst z. B. den slowenischen Behörden bei ihrem Kampf gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität, indem er Ermittlungen gegen in Deutschland ansässige Mitglieder südosteuropäischer Waffenschmugglerbanden einleitet. 81. Auf subregionaler Ebene beteiligt sich die Bundeszollverwaltung an der Verhinderung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, indem sie selektive, nicht verdachtsbegründete Kontrollen des Güterverkehrs durchführt. Diese Kontrollen werden insbesondere vom Grenzabfertigungsdienst, vom Grenzaufsichtsdienst und von den mobilen Kontrollgruppen durchgeführt. Auf regionaler Ebene verdient die enge Zusammenarbeit zwischen dem Zollfahndungsdienst und der französischen Zollverwaltung besondere Beachtung. Dazu gehören insbesondere gemeinsam durchgeführte Kontrollen, die ausschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen dienen. Diese gemeinsamen Kontrollen haben sich über viele Jahre hinweg als sehr nützlich erwiesen. Der Informationsaustausch zwischen deutschen, französischen und österreichischen Zollbehörden ist sehr umfangreich. Die Zollfahndungsdienste dieser Länder tauschen Erkenntnisse über den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen aus. Eine enge Zusammenarbeit besteht ferner auch mit den slowenischen Behörden. 82. In einem weiteren Sinne hat Deutschland zur Erleichterung von Verfahren gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beigetragen, indem es mit einer Reihe von Staaten bilaterale Abkommen abgeschlossen hat, die Bestimmungen über die Verhinderung, Bekämpfung und Ausmerzung des illegalen Waffenhandels enthalten. II.A.3. Abstimmung praktischer Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und mit der EU-Kommission 83. Mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenhängende Fragen wurden in Troika-Treffen, die 2002 mit den assoziierten Ländern, den EWR-EFTA-Ländern, der Russischen Föderation, der Ukraine, Kanada, den Vereinigten Staaten, China und Südkorea zu den Themen Ausfuhr konventioneller Waffen (COARM), Abrüstung (CODUN) und Nichtverbreitung (CONOP) stattfanden, sowie in den gemeinsamen Arbeitsgruppen über Kleinwaffen und leichte Waffen, die es zwischen der EU und den USA wie auch zwischen der EU und Kanada gibt, besprochen. II.A.4. Teilnahme an internationalen Seminaren und Konferenzen und Organisation derartiger Veranstaltungen 84. Österreich hatte zusammen mit anderen EU-Partnern die Schirmherrschaft über die Konferenz über die Umsetzung des VN-Programms für Kleinwaffen und leichte Waffen (mit dem Untertitel "Needs and Partnerships"), die vom 18. bis 21. März 2002 in Pretoria (Südafrika) stattfand. 85. Finnland hat zusammen mit Kanada, Costa Rica und der Arias-Stiftung die Kleinwaffenkonferenz für die mittelamerikanischen Länder im Dezember 2001 organisiert und finanziert. Sinn und Zweck dieser Konferenz war es hauptsächlich, Folgemaßnahmen zum VN-Aktionsprogramm zu vereinbaren; sie brachte Regierungsvertreter und Organisationen zusammen, die im Bereich der Verbreitung und Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Handels mit diesen Waffen tätig sind. Der finnische Beitrag belief sich auf 28500 EUR. 86. Ein Grenzüberwachungsseminar für die Länder Zentralasiens ist im Juni 2002 vom finnischen Außenministerium im Benehmen mit dem OSZE-Sekretariat ausgerichtet worden. An diesem Seminar haben Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan teilgenommen. Der Lehrgang war für Beamte der Polizei-, Zoll-, Ausfuhrkontroll-, und Grenzkontrollbehörden bestimmt. Das Seminar hatte zum Zweck, die zentralasiatischen Länder beim Ausbau ihrer nationalen Ausfuhrkontroll- und der Grenzsicherungssysteme zu unterstützen, um den illegalen Handel mit Kleinwaffen, Drogen und strategisch wichtigen Gütern einzudämmen. Das Seminar, das von einem weitgefassten Verständnis wirksamer Grenzsicherung ausging, war teilweise auch als Nachfolgeveranstaltung zu den OSZE-Workshops über Kleinwaffen und leichte Waffen zu sehen, die Ende 2001 und im Mai 2002 in Zentralasien stattgefunden hatten. Es gab eine Einführung in die finnischen Vorschriften über Waffen und Waffenregister. Ferner wurden u. a. das Thema Ausfuhrkontrolle für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für nukleares Material, nukleartechnische Ausrüstung und Atomtechnologie sowie das Thema Grenzkontrollen für radioaktives Material besprochen. Schließlich gab es ebenfalls eine Einführung zur sicheren Lagerung überschüssiger Waffen und zu deren Entsorgung. Während einer Exkursion besuchten die Teilnehmer auch eine Einrichtung des finnischen Heeres zur Lagerung von Kleinwaffen und leichten Waffen. 87. Finnland hat für Teilnehmer aus Ländern, die über die Unterstützungsstelle des Sicherheitsrates um finanzielle Unterstützung gebeten haben, die Reisekosten zum OSZE-Seminar über Kleinwaffen und leichte Waffen in Wien im Februar 2002 übernommen. Dieser Beitrag belief sich auf 15000 EUR. 88. Deutschland hat aktiv an OSZE- und VN-Workshops zu Kleinwaffen und leichten Waffen in Zentralasien und Südosteuropa teilgenommen und sich in einigen Fällen auch an der Schirmherrschaft beteiligt. 89. Deutschland hat für Seminare über Grenzsicherheit, Kennzeichnung von Kleinwaffen und leichten Waffen und Verwaltung von Beständen, die unter der Schirmherrschaft der OSZE in Termiz (Usbekistan) und Zagreb (Kroatien) abgehalten wurden, finanzielle und fachliche Unterstützung geleistet. 90. Italien hat zu einem OSZE-Seminar über die regionale Umsetzung des VN-Aktionsplans für den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, das im Februar 2003 in Bukarest stattfand, 22000 EUR beigesteuert. 91. Ferner hat Italien an folgenden internationalen Seminaren und Konferenzen teilgenommen: - afrikanische Konferenz über die Umsetzung des VN-Programms für Kleinwaffen und leichte Waffen (18. bis 22. März in Pretoria), - Drittes Treffen der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder über die Ausfuhr konventioneller Waffen (10. April in Sofia), - von nichtstaatlichen Organisationen (u. a. Saferworld) organisiertes Seminar zur Waffenausfuhrkontrolle in der Europäischen Union (10. Mai in Madrid), - Tagung der regionalen Lenkungsgruppe des Stabilitätspaktes für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (30. Mai in Skopje), - Workshop des "World Forum on the Future of Sport Shooting Activities" zur Aus- und Einfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur diesbezüglichen Vermittlungstätigkeit (13. und 14. Juni in Neapel), - regionales Seminar zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zum illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen (9. und 10. Juli in Manila), - NATO-Workshop zu Kleinwaffen und leichten Waffen im Rahmen des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates (24. und 25. Oktober in Zagreb), - Vorbereitungsseminar zum 11. OSZE-Wirtschaftsforum über nationale und internationale wirtschaftliche Auswirkungen des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, - Geberkonferenz zum südosteuropäischen Regionalen Informationsaustauschzentrum für Kleinwaffen und leichte Waffen (Seesac) (20. November in Genf), - von der nichtstaatlichen Organisation "Saferworld" ausgerichtetes informelles Treffen über die EU-Waffenausfuhrkontrolle (3. Dezember in Brüssel). 92. Die Niederlande haben zur Organisation und Finanzierung der Konferenz über die Umsetzung des VN-Programms für Kleinwaffen und leichte Waffen (mit dem Untertitel "Needs and Partnerships") beigetragen, die vom 18. bis 21. März 2002 in Pretoria stattfand und die zusammen mit Kanada, Kenia, Mali, Nigeria, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Südafrika und dem Vereinigten Königreich ausgerichtet wurde. 93. Portugal hat an der afrikanischen Konferenz über die Umsetzung des VN-Programms für Kleinwaffen und leichte Waffen (mit dem Untertitel "Needs and Partnerships"), die vom 18. bis 21. März 2002 in Pretoria stattfand, teilgenommen. 94. Schweden hat an zahlreichen internationalen Seminaren u. a. über die Umsetzung des VN-Aktionsplanes für Kleinwaffen und leichte Waffen, über illegale Vermittlungstätigkeiten und über Ausfuhrkontrolle teilgenommen. 95. Das Vereinigte Königreich war zusammen mit anderen EU-Partnern Schirmherr der Konferenz über die Umsetzung des VN-Programms für Kleinwaffen und leichte Waffen (mit dem Untertitel "Needs and Partnerships"), die vom 18. bis 21. März 2002 in Pretoria (Südafrika) stattfand. II.A.5. Sonstige Initiativen 96. Finnland trägt mit Streitkräften zu friedenssichernden Operationen der NATO unter VN-Mandat in Bosnien und Herzegowina und im Kosovo bei und hat dort wichtige Koordinierungsaufgaben übernommen. Diese Operationen umfassen die Demobilisierung bewaffneter Gruppen, die Überwachung und Verhinderung krimineller Aktivitäten (darunter Menschenhandel sowie illegaler Waffen- und Drogenhandel), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Verbesserung der Sicherheitslage wie auch andere Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Verringerung des Sicherheitsrisikos beitragen, das durch die Präsenz von Kleinwaffen in den Dörfern und Städten auf dem westlichen Balkan gegeben ist. 97. Frankreich unterstützt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Nachkriegssituationen. Es beteiligt sich zurzeit an solchen Operationen in der Demokratischen Republik Kongo, in Côte d'Ivoire und im Kosovo. 98. Deutschland hat sich durch die Bereitstellung von Streitkräften für die SFOR, die KFOR, den Essential-Harvest-Einsatz und die Amber-Fox-Operation an der Einsammlung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa beteiligt. Gemäß den Dayton-Bestimmungen hat es ferner die Vernichtung von 82-mm-Mörsern in Bosnien und Herzegowina unterstützt. Die Verhinderung des Handels mit zivilen Schusswaffen und militärischen Kleinwaffen und leichten Waffen ist Bestandteil der integrierten Grenzschutzkonzepte, die von Deutschland im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit aufgrund des Stabilitätspaktes für Südosteuropa unterstützt werden. 99. Deutschland arbeitet - gegebenenfalls auch im Rahmen einer individuellen Strafverfolgung - eng mit Interpol zusammen, um diejenigen Gruppen und Einzelpersonen zu identifizieren, die illegal mit Kleinwaffen und leichten Waffen handeln. In einem Fall hat ein anderer Staat, der aktiv gegen den illegalen Umgang mit solchen Waffen vorgeht, ein umfangreiches Fahndungsersuchen direkt, - und nicht über Interpol, - an Deutschland übermittelt mit der Begründung, dass dieses Ersuchen nicht auf strafrechtliche Ermittlungen zu einem speziellen Fall zurückgeht. Deutschland ist seit der Einrichtung der Arbeitsgruppe "Internationales System zur Rückverfolgung von Waffen und Sprengstoffen (IWETS)" ein aktives Mitglied dieser Gruppe. Zusammen mit sieben anderen Ländern wird Deutschland auch an dem IWETS-Pilotprojekt teilnehmen, das Mitte 2003 beginnt. 100. Die italienischen Streitkräfte haben an einer Reihe von Operationen außerhalb Italiens teilgenommen, bei denen die folgenden Kleinwaffen und leichten Waffen eingesammelt/beschlagnahmt und vernichtet wurden: Multinationale Brigade Südwest (Kosovo): - 310 Gewehre, - 100 Revolver, - 6 Maschinengewehre, - 20 tragbare Panzerabwehrraketenwerfer, - 7 Raketen, - 183 Granaten, - 2780 Minen, - 27517 Schuss Munition verschiedener Kaliber. Multinationale Sondereinheit (Kosovo): - 86 Waffen verschiedener Arten, - 16706 Schuss Munition verschiedener Kaliber, - 135 Granaten, - 1000 kg Sprengstoff, - 20 tragbare Panzerabwehrraketenwerfer. Multinationale Sondereinheit (Bosnien): - 1 Gewehr. 101. Zusammen mit anderen NATO-Partnern leistet Portugal einen Beitrag zu den unter VN-Mandat operierenden friedenssichernden Streitkräften der SFOR und der KFOR in Bosnien-Herzegowina und im Kosovo. Die portugiesischen Streitkräfte haben u. a. die Aufgabe, die im Besitz von Zivilisten befindlichen Bestände zu verringern. 102. Zusammen mit anderen NATO-Partnern leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zu den unter VN-Mandat operierenden friedenssichernden Streitkräften der SFOR und der KFOR in Bosnien-Herzegowina und im Kosovo. Die britischen Streitkräfte beteiligen sich aktiv an der Verringerung der im Besitz von Zivilisten befindlichen Bestände. II.B. Teilnahme an der Arbeit internationaler Organisationen und regionaler Übereinkünfte im Bereich konventionelle Waffen, insbesondere im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen II.B.1. Vereinte Nationen 103. Österreich hat sich weiterhin an den Aktivitäten der VN einschließlich Seminaren und Workshops und an nationalen, die Problematik der Kleinwaffen und leichten Waffen betreffenden Initiativen beteiligt. 104. Dänemark hat sich weiterhin an den Aktivitäten der VN, einschließlich Seminaren, Workshops und damit zusammenhängenden Initiativen zu Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligt. 105. Frankreich hat an den Beratungen der VN-Experten über die Realisierbarkeit einer internationalen Übereinkunft zur Zurückverfolgbarkeit von illegal gehandelten Kleinwaffen und leichten Waffen (Resolution 56/24 V) teilgenommen. Frankreich hat sich ebenfalls an einer VN-Expertengruppe beteiligt, die sich mit dem Problem der Vermittlungsgeschäfte befassen soll. 106. Am 10. Oktober 2002 hat Griechenland das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unterzeichnet. 107. Irland rechnet damit, das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vor Ende 2003 unterzeichnen zu können. 108. Italien hat weitere Schritte zur Ratifizierung des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit unternommen. 109. Die Niederlande haben an den Beratungen der VN-Expertengruppe über die Realisierbarkeit einer internationalen Übereinkunft zur Zurückverfolgbarkeit von illegal gehandelten Kleinwaffen und leichten Waffen teilgenommen. 110. Portugal hat auch im Berichtszeitraum an den Aktivitäten der VN teilgenommen. 111. Am 6. Mai 2002 hat das Vereinigte Königreich das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit unterzeichnet. Das Vereinigte Königreich ruft andere Länder dazu auf, das Protokoll ebenfalls zu unterzeichnen und sich um seine Umsetzung zu bemühen. Bei der Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften des VN-Feuerwaffenprotokolls arbeitet das britische Innenministerium aktiv mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten zusammen. In diesem Zusammenhang werden Bestimmungen zu erlassen sein, wonach eine Kennzeichnung am Ort der ersten Einfuhr in die EU erfolgt. Das Vereinigte Königreich war auch in der VN-Expertengruppe, die eine Studie zur Realisierbarkeit der Kennzeichnung und der Zurückverfolgung ausgearbeitet hat, vertreten. II.B.2. Erster Ausschuss der VN-Generalversammlung 112. Die Position der Mitgliedstaaten zu den vom Ersten Ausschuss der VN-Generalversammlung (57. Tagung) angenommenen Resolutionen war wie folgt: - Resolution 57/65 ("Zusammenhang zwischen Abrüstung und Entwicklung"): 13 EU-Länder stimmten dafür, zwei enthielten sich, - Resolution 57/66 ("Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Transfer von Waffen, militärischem Gerät sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck"): von den Niederlanden vorgelegt und von allen EU-Ländern unterstützt, - Resolution 57/70 ("Unterstützung von Staaten zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen"): von allen EU-Ländern miteingebracht, - Resolution 57/72 ("Der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen"): von allen EU-Ländern miteingebracht, - Resolution 57/75 ("Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung"): von den Niederlanden vorgelegt und von allen EU-Ländern miteingebracht, - Resolution 57/81 ("Festigung des Friedens durch konkrete Abrüstungsmaßnahmen"): von Deutschland vorgelegt und von allen EU-Ländern miteingebracht. II.B.3. OSZE 113. Österreich setzt das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen um und unterstützt die Kleinwaffeninitiative im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa. 114. Dänemark hat sich auch im Berichtszeitraum an den Aktivitäten der OSZE beteiligt und setzt das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen um. 115. Finnland hat die Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen aktiv unterstützt. Es hat sich freiwillig bereit erklärt, den Leitfaden für bewährte Praktiken im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Kleinwaffen und leichten Waffen zu erstellen. Die praktische Arbeit wurde von Experten des finnischen Außenministeriums mit Unterstützung einer nationalen Expertengruppe durchgeführt, in der alle finnischen Ministerien vertreten sind, die mit der Ausfuhr von Kleinwaffen zu tun haben. Das Ziel, das sich Finnland gesetzt hatte, war die Einführung eines idealen Ausfuhrkontrollsystems, das den Unterschieden zwischen den einzelnen nationalen Rechtsordnungen Rechnung trägt. Angestrebt wurde die Darstellung des bestmöglichen Ausfuhrkontrollsystems, das Unterschieden zwischen den nationalen Verfahren und Praktiken Raum lässt. Der Leitfaden ist in fünf Kapitel gegliedert. Er enthält Informationen für die Ausarbeitung eines nationalen Ausfuhrkontrollsystems für Kleinwaffen und leichte Waffen, einen Überblick über die einschlägigen internationalen Verpflichtungen, ein Verzeichnis der Punkte, die in den nationalen Rechtsvorschriften unbedingt geregelt werden müssen, Leitlinien für die Ausfuhrpolitik und die Beschlussfassung sowie Anregungen zur wirksamen Durchsetzung der Ausfuhrkontrolle. Soweit angebracht, werden in dem Leitfaden auch die Ein- und Durchfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen behandelt. Er enthält eine Vielzahl von Kriterien für die Ausfuhrkontrolle, die aus verschiedenen Quellen stammen (u. a. aus dem OSZE-Dokument und aus dem EU-Verhaltenskodex). Diese Kriterien könnten von den verschiedenen Ländern bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen als Checkliste genutzt werden. Der Leitfaden weist ferner auf bewährte Praktiken für alle Komponenten eines nationalen Ausfuhrgenehmigungssystems hin und legt im Einzelnen dar, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Betrügereien und Abzweigungen mithilfe von gefälschten Endnutzerbescheinigungen getroffen werden können. Diese Maßnahmen könnten zur Harmonisierung der Endnutzerbescheinigungen auf einem hohen gemeinsamen Standard beitragen. In den Leitfaden für bewährte Praktiken im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle sind auch einige Aspekte und Prinzipien des Wassenaar-Arrangements und des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren eingeflossen. Der finanzielle Beitrag Finnlands für die Erstellung des Leitfadens betrug 4500 EUR. 116. Finnland hat 2002 100000 EUR zum Sonderfonds für Kriseneinsätze bei der OSZE-Mission in Georgien beigetragen. Aufgabe dieses Sonderfonds ist die Unterstützung von Bevölkerungsgruppen, die freiwillig Waffen abgeben, im Rahmen der Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen. 117. Finnland hat seit November 2001 einen Mitarbeiter für die Stelle des Referenten für FSK-Unterstützung im Bereich Kleinwaffen zum Konfliktverhütungszentrum (OSZE) abgeordnet; dieser soll die teilnehmenden OSZE-Staaten bei der Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen sowie bei diesbetreffenden OSZE-Missionen und Feldeinsätzen im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen unterstützen. Eines der praktischen Instrumente, das das KVZ während dieser Zeit erarbeitet hat, ist die OSZE-Musterantwort für den OSZE-Informationsaustausch, die die OSZE auch den VN übermittelt hat. 118. Frankreich hat sich aktiv am Informationsaustausch im Rahmen des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen beteiligt. 119. Deutschland hat zum OSZE-Leitfaden für bewährte Praktiken im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen Kapitelentwürfe zum Thema Überschüsse und - zusammen mit Norwegen - zum Thema Vermittlungsgeschäfte beigesteuert und sich aktiv an der Herstellung eines illustrierten Dokumentationswerkes zum Thema Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligt. 120. Italien hat auch im Berichtszeitraum aktiv an der Umsetzung des im November 2000 angenommenen OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen mitgearbeitet. In diesem Zusammenhang hat Italien im Rahmen des durch das OSZE-Dokument eingerichteten Informationsaustausches über die wichtigsten Aspekte der Klein- und Leichtwaffenproblematik (Herstellung, Kennzeichnung, Ausfuhrkontrolle, Vermittlungsgeschäfte, Vernichtungstechniken) aktualisierte nationale Angaben vorgelegt. 121. Luxemburg beteiligt sich an den Arbeiten der OSZE. 122. Die Niederlande haben einen Beitrag zu einem Folgetreffen zu den OSZE-Workshops in Zentralasien über die Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen, das im Mai 2002 in Almaty stattfand, geleistet. Als designierter OSZE-Vorsitz für 2003 haben die Niederlande zur Vorbereitung des OSZE-Wirtschaftsforums 2003 im November 2002 in Sofia ein Seminar über das Thema "illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen" veranstaltet. 123. Die Niederlande haben am Zweiten OSZE-Informationsaustausch im Juni 2002 teilgenommen. Zusammen mit Kanada und den Vereinigten Staaten haben die Niederlande für den OSZE-Leitfaden für bewährte Praktiken im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen das Kapitel über Vernichtungstechniken für Kleinwaffen und leichte Waffen ausgearbeitet. 124. Als OSZE-Vorsitz für 2002 hat Portugal sich für die Annahme der Charta über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus eingesetzt. In dieser Charta bringen die teilnehmenden Staaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die Gefahren, die mit der illegalen Verbreitung von konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichten Waffen, und mit dem illegalen Zugang zu diesen Waffen verbunden sind, zu bekämpfen. Portugal setzt das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen um. 125. Spanien hat sich weiterhin aktiv um die Umsetzung des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen bemüht. In diesem Rahmen hat Spanien aktualisierte nationale Angaben im Hinblick auf den Informationsaustausch nach den Kapiteln III f 1 und IV e 1 des OSZE-Dokuments über Kleinwaffen und leichte Waffen übermittelt. Zusammen mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich hat Spanien einen Leitfaden für bewährte Praktiken bei den nationalen Verfahren für die Bestandsverwaltung und die Sicherheit von Kleinwaffen und leichten Waffen ausgearbeitet; der Leitfaden lag am 3. März 2003 in druckreifer Fassung vor. 126. Schweden hat sich am Informationsaustausch über Kleinwaffen und leichte Waffen im Rahmen der OSZE beteiligt. Schweden hat die Federführung für die Ausarbeitung eines OSZE-Leitfadens für bewährte Praktiken beim Umgang mit der Kleinwaffenproblematik im Rahmen von Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprozessen übernommen. 127. Das Vereinigte Königreich setzt das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen um. Zusammen mit Spanien und der Schweiz hat es an der Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Praktiken bei der Bestandsverwaltung von Kleinwaffen und leichten Waffen weitergearbeitet. Das Vereinigte Königreich leistet auch Finanzbeiträge zur Veröffentlichung von OSZE-Leitfäden für bewährte Praktiken. Es unterstützt die Kleinwaffeninitiative im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa. II.B.4. NATO 128. Österreich hat auch im Berichtszeitraum an den Aktivitäten des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates, wie z. B. Seminaren und Workshops, sowie an nationalen Initiativen zum Problem kleine und leichte Waffen teilgenommen. 129. Dänemark hat sich weiterhin an den Aktivitäten des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates wie z. B. Seminaren, Workshops und damit zusammenhängenden Initiativen zum Problem kleine und leichte Waffen, beteiligt. 130. Finnland nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates zu Kleinwaffen und leichten Waffen teil und beteiligt sich auch an der Erstellung der Berichte dieser Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe, die sich seit 1999 im NATO-Hauptquartier in Brüssel trifft, befasst sich schwerpunktmäßig mit Bereichen, in denen der Partnerschaftsrat einen echten Mehrwert in die Arbeit zu Kleinwaffen und leichten Waffen einbringen könnte, so dass nach Möglichkeit Doppelarbeit mit anderen Organisationen vermieden wird. 131. Die Niederlande haben 700000 EUR zum NAMSA-Projekt zur Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen beigesteuert. Ferner haben sie sich aktiv an der Arbeitsgruppe des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates zu Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligt. 132. Portugal hat sich auch weiterhin an den Aktivitäten des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates beteiligt. 133. Das Vereinigte Königreich hat weiterhin an den NATO-Initiativen zur Bekämpfung des Problems kleine und leichte Waffen teilgenommen und die hierbei erzielten Fortschritte im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates beobachtet. II.B.5. Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) 134. Frankreich ist Mitglied der Beratenden Gruppe des Programms für Koordinierung und Unterstützung zugunsten von Sicherheit und Entwicklung (PCASED), die jährlich zusammentritt, um die Durchführung des Programms zu bewerten und hierzu Verbesserungsvorschläge zu machen. 135. Das Vereinigte Königreich hat im Rahmen seiner Unterstützung des Ecowas-Moratoriums auch zum PCASED-Programm einen finanziellen Beitrag geleistet. Gleiches gilt für das Nairobier Sekretariat, welches die Umsetzung der Erklärung von Nairobi unterstützt. Das Vereinigte Königreich hat ferner den Prozess zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas in Form von EU-Initiativen aktiv unterstützt. II.B.6. Wassenaar 136. Im Rahmen des Wassenaar-Arrangements haben die EU-Mitgliedstaaten zur Annahme der "Leitlinien für vorbildliche Praktiken" bei der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen im Dezember 2002 sowie zur Annahme einer gemeinsamen Absichtserklärung ("Statement of Understanding") über Waffenvermittlungstätigkeiten beigetragen. 137. Irland hatte 2002 den Vorsitz in der Allgemeinen Arbeitsgruppe. 138. Das Vereinigte Königreich hat die Ausarbeitung von "Leitlinien für vorbildliche Praktiken" für die Weitergabe und die Kontrolle des Exports von Kleinwaffen aktiv vorangetrieben und dafür gesorgt, dass dieser Text am 11. Dezember 2002 im Rahmen des Wassenaar-Arrangements angenommen wurde. II.B.7. Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas 139. Deutschland unterstützt die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) bei der Harmonisierung ihrer Politik auf der Grundlage des von der SADC am 14. August 2001 angenommenen Protokolls über die Kontrolle von Schusswaffen, Munition und sonstigem diesbezüglichen Material. 140. Das Vereinigte Königreich hat sich in der EU aktiv für den Prozess zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas eingesetzt. Diese Initiative hat zum Ziel, das OAS-Abkommen über illegalen Handel und die Mustervorschriften der Interamerikanischen Kommission zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (CICAD) umzusetzen. II.B.8. Sonstige 141. Frankreich hat im Jahr 2000 zusammen mit der Schweiz einen Diskussionsprozess eingeleitet, der auf die Ausarbeitung einer völkerrechtlichen Übereinkunft zum Thema Zurückverfolgbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen abzielt. 142. Auf dem G8-Gipfeltreffen 2002 in Kananaskis hat Italien zur Annahme eines G8-Aktionsplans für Afrika im Rahmen des NEPAD-Programms ("Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas") beigetragen. Der Aktionsplan hat u. a. zum Ziel, Frieden und Sicherheit dadurch zu fördern, dass die afrikanischen Länder und die Vereinten Nationen bei ihren Bemühungen unterstützt werden, die Tätigkeit von Vermittlern und Händlern besser zu regeln, und den illegalen Waffenfluss aus und innerhalb Afrikas zum Versiegen zu bringen. 143. Das Ausfuhrkontrollunterstützungsprogramm ("Export Control Outreach Programme") des Vereinigten Königreichs beinhaltet Schulungsmaßnahmen und Unterstützung bei den Verfahren zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen. Seit 2001 haben mehr als zehn Regierungen und deren nachgeordnete Behörden eine Unterstützung erhalten. III. SONSTIGE KOMMENTARE, ANMERKUNGEN UND SACHDIENLICHE INFORMATIONEN III.A. Kriterien zur Bewertung von Anträgen auf EU-Finanzierung von Projekten zu Kleinwaffen und leichten Waffen III.A.1. Vorrangige Leitlinien 144. Die EU wird weiterhin bestrebt sein, die Probleme, die durch die destabilisierende und unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen verursacht werden, zu beseitigen. Wie in dem vom Europäischen Rat (Göteborg, 15./16. Juni 2001) gebilligten EU-Programm zur Verhütung gewaltsamer Konflikte festgestellt wird, werden die Arbeiten zur Beseitigung dieser Destabilisierungs- und Konfliktquelle einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung künftiger Konflikte darstellen. Die von der EU bereits ergriffenen Maßnahmen stellen wichtige Schritte in dieser Hinsicht dar und sollten von konsequenten Bemühungen, die in dieselbe Richtung gehen, begleitet werden. Die Annahme eines Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Abschaffung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen in all seinen Aspekten durch die VN-Konferenz über den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen seinen Aspekten kommt zu der von der EU durch ihre Gemeinsame Aktion betreffend Kleinwaffen früher eingegangenen Verpflichtung hinzu. Der Erfuellung dieser Verpflichtung wäre dadurch gedient, dass die EU die Möglichkeit einer regelmäßigen Finanzierung von Projekten zur Erreichung der Ziele des VN-Aktionsprogramms in Erwägung zieht. 145. Im Hinblick auf eine verbesserte und gründlichere Umsetzung der Gemeinsamen Aktion und des Aktionsprogramms haben die Mitgliedstaaten eine Reihe von Leitlinien zu Themen formuliert, zu denen in naher Zukunft Entscheidungen zu treffen oder Überlegungen anzustellen sind. Diese Leitlinien werden natürlich regelmäßig im Lichte der bei der Durchführung der EU-Projekte gesammelten Erfahrungen überprüft werden. III.A.1.1. Notwendigkeit eines umfassenden Konzepts 146. Obwohl weitgehend anerkannt ist, dass weitere internationale Maßnahmen zur Lösung der Probleme mit Kleinwaffen und leichten Waffen ergriffen werden sollten, gibt es viele komplexe Faktoren und Prozesse, die zu berücksichtigen sind, wie internationale und innere Sicherheit, Handel, zivil-militärische Beziehungen und die Rolle der Waffen in der Gesellschaft. Diese Probleme können nicht im Handumdrehen gelöst werden. Sie müssen mittels eines umfassenden Konzepts behandelt werden, das den verschiedenen Aspekten des Problems - die von Region zu Region unterschiedlich sein können - Rechnung trägt, und Lösungen sind innerhalb einer großen Bandbreite an vereinbarten Maßnahmen zu finden. Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass derartige Bemühungen sowohl auf eine Reduzierung bestehender stabilitätsbedrohender Waffenlager als auch auf eine Verhütung der unkontrollierten Verbreitung dieser Waffen abzielen sollten. Die lokalen Fähigkeiten, diese Fragen zu behandeln, können durch Hilfsleistungen gestärkt werden. 147. Was die finanzielle Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen betrifft, so ist es das Ziel der EU, die Bemühungen um eine Reduzierung der Verfügbarkeit und Lieferung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Konfliktgebiete oder potenzielle Konfliktgebiete zu intensivieren, bei der Ausarbeitung einer Reihe von internationalen Maßnahmen zur Einschränkung der Nachfrage nach Kleinwaffen und leichten Waffen zu helfen und die Regierungen bei der Lösung der Probleme, die diese Waffen verursachen, zu unterstützen. Solche Maßnahmen werden von der EU oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen, und zwar in Form von Aktionen der geeigneten regionalen und globalen Institutionen. Die entsprechenden Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sollen sich ergänzen und die Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, die verschiedenen Aspekte der Probleme mit Kleinwaffen auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene zu behandeln. 148. Die für eine Finanzierung durch die EU ausgewählten Projekte sollten reelle und greifbare Vorteile für die Projektbegünstigten gewährleisten. Ein Großteil der Mittel sollte gezielt für eigene, sorgfältig konzipierte und von der EU durchgeführte Projekte eingesetzt werden. Es ist daher von ausschlaggebender Bedeutung, dass ein klarer Rahmen für die Durchführung abgesteckt wird und das Projekt sowohl in technischer als auch in politischer Hinsicht in dem geplanten Kontext abgewickelt werden kann. Je nach Haushaltslage kann auch eine Projektfinanzierung durch ein breiteres Spektrum an Ländern und Regionen in Erwägung gezogen werden, wobei vor dem Hintergrund abgestimmter Kriterien der Notwendigkeit einer Optimierung der Ergebnisse und der Nachhaltigkeit der EU-Initiativen sowie eines "Mehrwerts" und greifbarerer Vorteile infolge der EU-Finanzierung Rechnung getragen werden muss. 149. Besonderes Augenmerk sollte auch auf eine bessere Abstimmung mit den auf multilateraler Ebene (UNDP, VN-Regionalstellen, NATO, Euro-Atlantischer Partnerschaftsrat u. a.) sowie auf bilateraler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen und etwaige Synergien gerichtet werden. III.A.1.2. Notwendigkeit einer gezielten Aktion 150. Länder mit einem hohen Maß an Unsicherheit und Gewaltanwendung können Entwicklungshilfe nicht effizient nutzen. Daher sollte konfliktbedrohten Ländern oder Regionen dabei geholfen werden, Sicherheit, Abrüstung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von ehemaligen Kombattanten in die Gesellschaft als Bestandteil sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zu fördern. 151. In den Fällen, in denen die Regierungen sich aktiv um die Reduzierung des Zustroms von Waffen in ihre Region und des Verkehrs von Kleinwaffen und leichten Waffen in dieser Region bemühen, sollte die EU mit ihnen bei dieser Aufgabe zusammenarbeiten. Den Regierungen der Empfängerländer mangelt es u. U. in der Praxis an Kapazitäten zur Anwendung ihrer Kontrollprogramme. Daher ist die EU bereit, die praktische Unterstützung von Initiativen wie Kapazitätsaufbau und Schulung, Bewusstseinsbildung usw. in Erwägung zu ziehen. Priorität sollte den Projekten eingeräumt werden, die darauf abzielen, die nationalen Kapazitäten zur Kontrolle der Waffenbewegungen (Ausfuhr-/Einfuhrkontrolle, Fähigkeit zur Rückverfolgung) sowie zur Durchführung von Einsammlungs- und Vernichtungsprogrammen im Anschluss an Konflikte zu steigern. In Anbetracht des Umfangs einiger Projekte, insbesondere im Bereich der Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen, könnte sich eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Nicht-EU-Mitgliedstaaten empfehlen (z.B. Projekte des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates). III.B. Gewonnene Erkenntnisse 152. Gestützt auf die bisherigen Aktionen der EU im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen sowie auf die Erfahrungen aufgrund der Bewertung, Durchführung und Evaluierung früherer Projekte in diesem Bereich sollte im Zusammenhang mit der Projektauswahl Folgendes bedacht werden: - Die Veranstaltung halbjährlicher Expertentagungen im Bereich "Abrüstung" (CODUN) über Fragen im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen und diesbezügliche Projekte hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. - Über die Zuweisung von Mitteln für das kommende Jahr muss spätestens auf der Herbsttagung der Abrüstungsexperten (CODUN) über Kleinwaffen und leichte Waffen entschieden werden, damit die Projekte sorgfältig vorbereitet und die Haushaltsmittel der Gemeinschaft optimal eingesetzt werden können. Die Ratsbeschlüsse über Einzelprojekte werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ab Beginn des darauf folgenden Jahres gefasst. - Die rechtzeitige Unterrichtung über künftige Projekte zu Kleinwaffen und leichten Waffen ist von großer Wichtigkeit, und zwar insbesondere dann, wenn sie aus dem GASP-Haushalt finanziert werden sollen; dazu sind u. a. Angaben über die allgemeine Zielsetzung, die ins Auge gefassten Maßnahmen und die erwarteten Ergebnisse sowie eine detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten erforderlich. Aufgrund dieser Angaben könnten die Delegationen dann die Programmvorschläge eingehend prüfen und ausführlich erörtern, was ihre Annahme erleichtern würde. - Der Schwerpunkt sollte auf einer begrenzten Zahl groß angelegter Projekte liegen. Die Einbeziehung der EU sollte sich auf genauere Analysen und Vorgaben stützen. Wenn die EU Projekte von Drittstaaten unterstützt, sollte sichergestellt werden, dass der Umfang ihres Beitrags deutlich wird. - Die Erläuterungen zur geplanten Aktion ("Action Statements") müssen rechtzeitig und sorgfältig ausgearbeitet werden und eine Beschreibung des Hintergrunds und Inhalts des zu finanzierenden Projekts und seiner einzelnen Teile beinhalten. - Die Art der Durchführung sollte klar umrissen werden, wobei auch eine Beurteilung des betreffenden "Durchführungsgremiums oder -organs/der nichtstaatlichen Organisation", einschließlich deren Befähigung zur zufrieden stellenden Durchführung der Aktion, vorzunehmen ist. - Eine Projektzusammenarbeit mit Geldgebern aus Drittstaaten ist zwar politisch wünschenswert, in Anbetracht der unterschiedlichen politischen Prioritäten, Haushaltsverfahren, Arbeitsmethoden usw. jedoch sehr schwierig in die Praxis umzusetzen. Die praktischen Aspekte einer solchen Zusammenarbeit sollten sorgfältig abgewogen werden. - Die Koordinierung der Bemühungen auf EU-Ebene mit denen der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. - Es sollten größere Anstrengungen zur Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen sowie des Privatsektors unternommen werden. 153. Auf das ASAC-Projekt der EU (Antikleinwaffenprojekt) gestützter Beitrag Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass dieses Projekt in enger Zusammenarbeit mit der Regierung eines Gastgeberstaates durchgeführt wird, die sich auf die Begrenzung des Besitzes und Gebrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen in der Bevölkerung festgelegt hat. Gleichzeitig sollte das Projekt regierungsunabhängig genug sein, um seine Ziele verfolgen zu können, wie sie im Ratsbeschluss festgelegt wurden. Im Idealfall sollte das Projekt auf einem integrierten, vielschichtigen Ansatz beruhen ("Programm für Kleinwaffen und leichte Waffen"), bei dem die Wirkung jeder einzelnen Programmkomponente durch die Umsetzung der anderen Komponenten verstärkt wird, wodurch sich ein wirksames Gesamtpaket ergibt. Ein derartiges Programm könnte unter anderem die folgenden Elemente umfassen (Beispiel des ASAC-Projekts der EU in Kambodscha): - Unterstützung bei der Ausarbeitung und Einführung waffenrechtlicher Vorschriften; - Registrierung und sichere Lagerung von Waffen; - Projekte unter dem Vorzeichen "Waffen für Entwicklung", bei denen die lokale Bevölkerung angehalten wird, illegal gehaltene Waffen bei der Polizei abzugeben, und im Gegenzug dafür in örtliche Entwicklungsprojekte einbezogen wird; - Waffenvernichtung; - Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit. - Die Länder benötigen einen klar abgesteckten rechtlichen Rahmen für den persönlichen Besitz und Gebrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen. Sobald ein Waffengesetz in Kraft ist, kommt es darauf an, die Polizeikräfte in der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes zu unterweisen und die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Gesetzesbestimmungen aufzuklären. Sowohl bei der Ausarbeitung als auch bei der Einführung eines solchen Gesetzes kann wertvolle Unterstützung geleistet werden. - Durch Unterstützung bei der Registrierung und sicheren Lagerung von Waffen kann bei den Regierungen die Unsicherheit in Bezug auf die Anzahl, die Art, den Standort und die Sicherheit der in ihrem Besitz befindlichen Waffen abgebaut werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nach der Registrierung aller Waffen in einem bestimmten Militärgebiet den Militärbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass ihr Waffenbestand den Bedarf übersteigt und die überschüssigen Waffen daher vernichtet werden können. Die Einrichtung sicherer Lagerstätten ist zum einen nicht sehr kostspielig und zum anderen für arme Länder, die über große Mengen Waffen verfügen, besonders wichtig. - "Waffen für Entwicklung": Projekte dieser Art haben umso mehr Aussicht auf Erfolg, wenn gleichzeitig Unterstützung zur Verbesserung der Arbeitsweise der lokalen Polizei geleistet wird. Die örtlichen Bewohner werden kaum ihre Waffen abgeben, wenn sie ihre persönliche Sicherheit nach wie vor gefährdet sehen. Die Stückkosten pro abgegebener Waffe sind relativ hoch, doch bringt das Projekt "Waffen für Entwicklung" für die Bevölkerung einen "Sicherheitswert" mit sich, der in Zahlen schwer auszudrücken ist. - Die Vernichtung illegal gehaltener Waffen, die abgegeben wurden, sowie überschüssiger Militär- und Polizeiwaffen im Rahmen von "Friedensfeuer"-Zeremonien kann einen hohen symbolischen Wert haben und das Bild von einer Gesellschaft auf dem Weg zu mehr Frieden vermitteln. Vernichtungsfeiern in kleinerem Maßstab bieten sich insbesondere in Gebieten an, in denen Projekte der Art "Waffen für Entwicklung" durchgeführt werden, da auf diese Weise das Vertrauen gestärkt wird, dass die von den Bewohnern abgegebenen Waffen tatsächlich vernichtet und nicht gegen sie eingesetzt werden. - Der grenzüberschreitende illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen untergräbt alle Bemühungen eines Landes, das Problem dieser Waffen in den Griff zu bekommen. Daher wäre die Verstärkung der Grenzkontrollen ein Bereich, der für eine künftige Unterstützung durch die EU in Frage käme. - Die sichtbare Präsenz der EU im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen wird weniger durch kleine Beiträge zu Projekten anderer Akteure als vielmehr durch die Durchführung eigener, sorgfältig konzipierter Projekte der EU gesteigert. III.B.1. Kriterien für die Mittelzuweisung 154. Die EU entwickelt derzeit einen systematischeren Ansatz in Bezug auf mögliche Förderprojekte, insbesondere was die Projektauswahl und -konzipierung betrifft. Es wurden die folgenden Kriterien herausgearbeitet, anhand deren die EU die Anträge einer ersten Bewertung unterziehen wird: a) Die Hilfe durch die EU im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen muss sich auf einen echten politischen Willen in dem Empfängerstaat gründen. Es bedarf daher einer klaren Antwort auf die folgende Frage: "Ist die vorgeschlagene Aktion Ausdruck einer klaren politischen, thematischen oder geografischen Sichtweise bzw. Strategie, oder handelt es sich um eine Ad-hoc-Aktion, mit der bewusst und nachweislich andere Anliegen verfolgt werden?" b) Die vorgeschlagenen Projekte müssen im Empfängerstaat/in der Empfängerregion die Sicherheit auf lokaler, nationaler oder regionaler Ebene verbessern (und z. B. zur Kontrolle von Kleinwaffen, zu vertrauensbildenden Maßnahmen, zur Aussöhnung, zu regionaler Stabilität beitragen). Dies erfordert eine Ex-ante-Bewertung der politischen Lage und des tatsächlichen Beitrags des Projekt zum angestrebten Gesamtziel, wie z. B. Konfliktverhütung, Schaffung eines friedlichen Umfeldes usw. c) Hilfe im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen sollte Teil einer umfassenden Entwicklungs- und Sicherheitsstrategie im Hinblick auf das Empfängerland sein. Wo dies nicht möglich ist, sollte in dem Projektvorschlag dargelegt werden, wie die betreffende Maßnahme zur Einbeziehung der Kleinwaffen und leichte Waffen betreffenden Politik in ein umfassenderes sicherheits- und entwicklungspolitisches Konzept beitragen wird. d) Die Kohärenz mit früheren/laufenden/künftigen Aktionen in demselben Land bzw. derselben Region muss sichergestellt sein. e) Die Hilfsprojekte müssen auf einer engen Zusammenarbeit mit den Behörden des Empfängerstaats gründen, und die Rolle der verschiedenen Akteure ist zu definieren. f) Im Rahmen von Projekten mit einer Komponente, die das Einsammeln von Waffen betrifft, sollten alle eingesammelten Waffen grundsätzlich vernichtet werden. g) Für jedes Projekt werden klare Ziele festgelegt sowie Vergleichswerte und Fristen festgesetzt, damit die Auswirkungen des Projekts eingeschätzt werden können. Die praktischen Bedürfnisse des Endbegünstigten sollten bewertet werden, und es muss den Ergebnissen vergleichbarer Erfahrungen der Vergangenheit sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen Rechnung getragen werden. h) In den Anträgen auf Unterstützung muss deutlich ausgeführt werden, in welcher Weise das vorgeschlagene Projekt die Ziele der Gemeinsamen Aktion der EU fördert. i) In den Anträgen auf Unterstützung muss deutlich ausgeführt werden, inwiefern das vorgeschlagene Projekt die Fähigkeit des Empfängerstaates verbessern würde, bestehenden regionalen oder internationalen Verpflichtungen nachzukommen. j) Es sollten mehr Anstrengungen unternommen werden, um die NRO und den Privatsektor einzubeziehen, wo immer dies möglich ist. k) Bei der Bewertung muss die Nachhaltigkeit des Projekts berücksichtigt werden. l) Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten muss sichergestellt werden. m) Die vorgenannten Kriterien basieren überwiegend auf den von der Kommission vorgenommenen Bewertungen und ihrer bei der Ausführung der GASP-Haushaltspläne gewonnenen Erfahrung. III.B.2. Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung und Bewertung 155. Es ist wichtig, dass die mit EU-Mitteln unterstützten Projekte gründlich bewertet und evaluiert werden. Zu diesem Zweck ist u. a. Folgendes notwendig: - Die Umsetzung der Projekte hat nach dem Grundsatz der verantwortungsvollen Haushaltsführung zu erfolgen. - Am Ende eines Projekts wird ein abschließender Bericht vorgelegt, der die erzielten Ergebnisse zusammenfasst. - Es wird eine Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob die Ziele erreicht worden sind und ob Folgemaßnahmen erforderlich sind. Eine derartige Bewertung erfolgt zumindest gegen Ende des Projekts. Projekte, die über einen langen Zeitraum durchgeführt werden oder zu denen die Europäische Union einen beträchtlichen finanziellen Beitrag leistet, werden auch während der Durchführungsdauer einer Bewertung unterzogen. - Die Kommission wird Überlegungen darüber anstellen, ob vergleichbare Schemata für die Evaluierung bereits geförderter Projekte wie auch für die Bewertung neuer Projektvorschläge ausgearbeitet werden sollten. - Die Bewertung wird von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Haushaltsplans organisiert und von unabhängigen Experten durchgeführt. Sie wird in enger Absprache mit dem Vorsitz den zuständigen EU-Arbeitsgruppen oder der Kommission vorgelegt. Die Mittelzuweisung für das kommende Jahr muss rechtzeitig, d. h. spätestens auf der Herbsttagung der Abrüstungs-Experten (CODUN) über Kleinwaffen und leichte Waffen erfolgen, und es sollten zusätzliche Anstrengungen im Hinblick auf die rechtzeitige und sorgfältige Ausarbeitung der Erläuterungen zu den geplanten Aktionen ("Action Statements") unternommen werden. Die Mittelzuweisungen erfolgen mit der Maßgabe, dass die Ratsbeschlüsse über die einzelnen Projekte vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Gemeinschafts-Haushaltsmitteln ab Beginn des darauf folgenden Jahres gefasst werden. - Der abschließende Bericht und die Bewertung werden auch dazu dienen, aus ihnen Lehren für künftige Projekte zu ziehen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Bewertung auf der Grundlage der oben genannten Kriterien vornimmt. III.C. Nationale Kontaktstellen BELGIEN Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten Abteilung für internationale Sicherheit Direktion für Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle Karmelietenstraat, 15 B - 1000 Brüssel Tel.: (32-2) 501 37 10 Fax: (32-2) 501 38 22 E-Mail: werner.bauwens@diplobel.fed.be DÄNEMARK John Kierulf Leiter des Referats Abrüstung und Nichtverbreitung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Udenrigsministeriet) Asiatisk Plads 2 DK - 1448 Kopenagen K Tel.: (45) 33 92 06 78 Fax: (45) 33 92 18 04 E-Mail: jokier@um.dk DEUTSCHLAND Auswärtiges Amt Referat für Konventionelle Rüstungskontrolle und Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Tel.: (49) 30 50 00 14 65 Fax: (49) 30 50 00 41 61 E-Mail: 241-1@diplo.de GRIECHENLAND Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Υπουργείο Εξωτερικών) Direktion D1 (Vereinte Nationen und internationale Organisationen) Referat Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle GR - Athen Tel.: (30) 210 368 22 50 Fax: (30) 210 368 22 39 E-Mail: D01@MFA.GR SPANIEN Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerio de Asuntos Exteriores) Referat für internationale Abrüstung Sachbearbeiter für Kleinwaffen und leichte Waffen C/Padilla, 46 E - 28006 Madrid Tel.: (91) 379 17 67/91 379 85 57 Fax: (91) 576 12 45/91 575 48 65 FRANKREICH Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires Étrangères) Unterabteilung für chemische und biologische Abrüstung und für die Kontrolle konventioneller Waffen 37, Quai d'Orsay F - 75351 Paris Fax: (33-1) 43 17 49 52 IRLAND Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Department of Foreign Affairs) Referat Abrüstung und Nichtverbreitung Hardwicke House Hatch Street Dublin 2 Irland Tel.: (353-1) 478 08 22 Fax: (353-1) 408 23 83 ITALIEN Ministerialrat Paolo Cuculi Referat für Abrüstung und Nichtverbreitung Generaldirektion für multilaterale politische Angelegenheiten und Menschenrechte Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministero degli Affari Esteri) Piazzale della Farnesina, 1 I - 00194 Rom Tel.: (39) 06 36 91 40 00 Fax: (39) 06 323 59 27 E-Mail: paolo.cuculi@esteri.it LUXEMBURG Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion für politische Angelegenheiten 5, rue Notre-Dame L - 2240 Luxemburg Herrn François Berg Tel.: (352) 478 24 69 Fax: (352) 22 19 89 E-Mail: francois.berg@mae.etat.lu NIEDERLANDE Niederländisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerie van Buitenlandse Zaken) Abteilung Waffenausfuhrpolitik und Rüstungskontrolle Sachbearbeiter für Kleinwaffen und leichte Waffen Postfach 20061 2500 EB Den Haag Niederlande Tel.: (31) 70 348 55 62 Fax: (31) 70 348 54 79 ÖSTERREICH Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Abteilung Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung Minoritenplatz 3 A - 1014 Wien Tel.: (43) 50 11 50 33 56 Fax: (43) 50 11 50 228 E-Mail: abtii8@bmaa.gv.at PORTUGAL Verwaltungsdirektion für Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministério dos Negócios Estrangeiros) Largo do Rilvas P - 1399-030 Lissabon Tel.: (351) 21 394 62 95/579 Fax: (351) 21 394 60 37 E-Mail: dsd@sg.mne.gov.pt FINNLAND Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet) Politische Abteilung, Referat für Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung Postfach 176 FIN - 00161 Helsinki Tel.: (358) 9 16 05 61 85 Fax: (358) 9 16 05 60 66 E-Mail: pol-05@formin.fi SCHWEDEN Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Utrikesdepartementet) Abteilung Globale Sicherheit Referent für Kleinwaffen und leichte Waffen S - 103 39 Stockholm Tel.: (46) 8/405 10 00 VEREINIGTES KÖNIGREICH Simon Johnson Referent für Kleinwaffen und leichte Waffen Abteilung für Nichtverbreitung Auswärtiges und Commenwealth-Amt (Foreign and Commonwealth Office) King Charles Street London SW1A 2AH Vereinigtes Königreich Tel.: (44) 20 70 08 22 51 Fax: (44) 20 70 08 28 60 Umfassendere Angaben zu den Bemühungen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf das Problem Kleinwaffen und leichte Waffen sind außerdem den britischen Berichten zum VN-Aktionsprogramm auf der Website http://disarmament2.un.org und der Website http://www.fco.gov.uk + "international security" zu entnehmen.