EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003XG0617(01)

Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2003 zur Bekämpfung der Stigmatisierung und Diskriminierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen

ABl. C 141 vom 17.6.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XG0617(01)

Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2003 zur Bekämpfung der Stigmatisierung und Diskriminierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen

Amtsblatt Nr. C 141 vom 17/06/2003 S. 0001 - 0002


Schlussfolgerungen des Rates

vom 2. Juni 2003

zur Bekämpfung der Stigmatisierung und Diskriminierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen

(2003/C 141/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. UNTER HINWEIS auf die Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Förderung der psychischen Gesundheit(1), in der die Kommission unter anderem aufgefordert wird, die Möglichkeit zu prüfen, dass Tätigkeiten im Bereich der psychischen Gesundheit in künftige Aktionsprogramme für die öffentliche Gesundheit aufgenommen werden, die Entschließung des Rates vom 29. Juni 2000 zu Maßnahmen im Bereich der gesundheitsrelevanten Faktoren(2), die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2001 zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols(3), in denen unter anderem der enge Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch, sozialer Ausgrenzung und psychischen Erkrankungen hervorgehoben wird, sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2001 zur Bekämpfung von stress- und depressionsbedingten Problemen(4), in denen die Mitgliedstaaten unter anderem ersucht werden, Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Förderung der psychischen Gesundheit bei der grundlegenden Gesundheitsfürsorge und anderen Diensten des Gesundheitswesens sowie bei den Sozialdiensten zu ergreifen;

2. EINGEDENK DER TATSACHE, dass in dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)(5) unter anderem die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Notwendigkeit, verschiedene, vor allem legislative und praktische, sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen miteinander zu kombinieren, hervorgehoben werden;

3. EINGEDENK DER TATSACHE, dass in dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung(6) hervorgehoben wird, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung darauf abzielen sollten, jeden Einzelnen in die Lage zu versetzen, seine eigenen Bedürfnisse durch bezahlte Arbeit oder auf andere Weise befriedigen und sich in die Gesellschaft einfügen zu können;

4. EINGEDENK DER TATSACHE, dass das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)(7) unter anderem dazu beitragen soll, dass durch die Förderung einer integrierten und sektorübergreifenden Gesundheitsstrategie bei der Festlegung und Durchführung sämtlicher Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden;

5. BEGRÜSST die Europäische Konferenz über "Psychische Erkrankungen und Stigmatisierung in Europa: die Herausforderungen der sozialen Integration und Gerechtigkeit", die vom 27. bis 29. März 2003 in Athen stattfand und auf der hervorgehoben wurde, wie wichtig es ist, im Hinblick auf eine Verbesserung der psychischen Gesundheit Stigmatisierungen zu bekämpfen;

6. BEGRÜSST die von allen Mitgliedstaaten unterstützte Resolution der 55. Weltgesundheitsversammlung WHA55.10, in der anerkannt wird, dass die Probleme in Verbindung mit der psychischen Gesundheit einen sehr hohen Tribut fordern und weltweit zunehmen, dass solche Probleme erhebliche Behinderungen verursachen, die Gefahr der sozialen Ausgrenzung erhöhen und die Sterblichkeit steigern, dass die Stigmatisierung und Diskriminierung wesentliche Probleme sind, die eine adäquate Betreuung behindern, und dass die Kosten sowohl im menschlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich erschreckend hoch sind;

7. ERKENNT AN, dass eine Stigmatisierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen der Gleichheit und sozialen Integration abträglich ist und daher Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz hat;

8. HEBT HERVOR, dass es Belege für die schädlichen Auswirkungen der Stigmatisierung und Diskriminierung auf den Verlauf und die Folgen von psychischen Erkrankungen sowie auf den Lebensstandard und die Lebensqualität der betroffenen Personen und ihrer Familien gibt;

9. ERKENNT AN, dass effektive Maßnahmen in allen einschlägigen Politikbereichen gefördert werden müssen, um die soziale Integration und Gerechtigkeit zu stärken und die Diskriminierung und Stigmatisierung zu bekämpfen;

10. IST DER AUFFASSUNG, dass zum einen die Bedeutung der psychischen Gesundheit für alle und zum andern die Probleme, die durch Stigmatisierung und Diskriminierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen entstehen, deutlicher herausgestellt werden müssen und die Öffentlichkeit stärker dafür sensibilisiert werden muss;

11. ERKENNT AN, dass der Zugang zu geeigneten und effektiven Behandlungsmethoden sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Ausbildung und anderen öffentlichen Diensten von großer Bedeutung ist, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in die Gesellschaft zu erleichtern;

12. ERSUCHT die Mitgliedstaaten,

- den Auswirkungen der Probleme in Verbindung mit Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund von psychischen Erkrankungen in allen Altersgruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sicherzustellen, dass diese Probleme erkannt werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Verringerung der Gefahr der sozialen Ausgrenzung gelegt werden sollte;

- zuverlässige Daten über die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Stigmatisierung aufgrund von psychischen Erkrankungen zu erheben;

- Maßnahmen zur Bekämpfung der Stigmatisierung sowie zur Förderung der sozialen Integration in aktiver Partnerschaft und im Dialog mit allen Beteiligten im Hinblick auf eine integrierte und koordinierte Vorgehensweise zu treffen;

13. ERSUCHT die Kommission,

- einen besonderen Schwerpunkt auf die aktive Zusammenarbeit bei allen einschlägigen politischen Konzepten und Maßnahmen der Gemeinschaft zu legen, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Beschäftigung, Nichtdiskriminierung, Sozialschutz, Bildung und Gesundheitswesen, um die Stigmatisierung und Diskriminierung in Verbindung mit psychischen Erkrankungen zu verringern;

- Maßnahmen zur Erleichterung des Informationsaustauschs und des gegenseitigen Lernens im Rahmen der nationalen Politik zu treffen, um den Gesundheitsschutz für Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen zu gewährleisten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Stigmatisierung und Diskriminierung sowie auf die Förderung der sozialen Integration für Menschen mit psychischen Erkrankungen gelegt werden sollte.

(1) ABl. C 86 vom 24.3.2000, S. 1.

(2) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 8.

(3) ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 1.

(4) ABl. C 6 vom 9.1.2002, S. 1.

(5) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

(6) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.

(7) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

Top