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Document 52003XC1218(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. C 308 vom 18.12.2003, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC1218(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. C 308 vom 18/12/2003 S. 0002 - 0004


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2003/C 308/02)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "betroffenes Land" genannt) wurde bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(3), (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gestellt.

1. Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 22. September von Furfural Español SA (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion von Furfuraldehyd in der Gemeinschaft entfällt.

2. Ware

Die Überprüfung betrifft 2-Furaldehyd (auch bekannt als Furfuraldehyd oder Furfural) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "betroffene Ware" genannt), das derzeit dem KN-Code 2932 12 00 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 2722/1999(4) des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem angemessenen Land mit Marktwirtschaft (siehe Nummer 5.1 Buchstabe d)). Die Behauptung, dass das Dumping anhalte, stützt sich auf einen Vergleich des auf die im vorstehenden Satz dargestellte Weise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der aktiven Veredelung.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

In Bezug auf das Wiederauftreten des Dumpings wird behauptet, dass die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer, und zwar Thailand und Japan, gedumpt sind.

Der Antragsteller macht ferner geltend, dass das Dumping wahrscheinlich zu einer weiteren Schädigung führen werde. In diesem Zusammenhang legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Nach Angaben des Antragstellers ist die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Maßnahmen erneut geschädigt werden.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a) Stichprobe

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten.

i) Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form (zur Einsichtnahme durch Dritte und zur eingeschränkten Verwendung) zu übermitteln:

- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

- Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

- Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 beim Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

- genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003;

- Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen(5), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

- Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und daraufhin einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den betroffenen Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe nach Konsultation derjenigen betroffenen Parteien zu treffen, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b) Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den Maßnahmen führte, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle interessierten Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c) Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

d) Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde Argentinien als geeignetes Land mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes in der Volksrepublik China herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, Argentinien erneut zu diesem Zweck heranzuziehen. Die betroffenen Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich herausstellen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii) Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i) Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii) Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer ii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii) Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Argentiniens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China angemessen ist (siehe Nummer 5.1 Buchstabe d)). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen (einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen), die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "zur eingeschränkten Verwendung"(6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN" trägt.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877

8. Nicht-Mitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(1) ABl. C 72 vom 26.3.2003, S. 2.

(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.

(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "verbundene Unternehmen".

(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

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