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Document 52003XC1119(03)
Commission communication pursuant to Article 4(1)(a) of Council Regulation (EEC) No 2408/92 — Modification by the United Kingdom of a public service obligation in respect of a scheduled air service between Glasgow and Barra (Text with EEA relevance)
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 278 vom 19.11.2003, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 278 vom 19/11/2003 S. 0006 - 0006
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) nr. 2408/92 des Rates Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra durch das Vereinigte Königreich (2003/C 278/06) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 vom 21. Dezember 1996 veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 355/04 vom 8. Dezember 1999 und C 310/08 vom 13. Dezember 2002 geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erneut zu ändern. 2. DIE GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN WURDEN WIE FOLGT GEÄNDERT: - Mindestanzahl der Frequenzen ein Hin- und Rückflug täglich außer sonntags zwischen Glasgow und Barra. - Kapazitäten Das Sitzplatzangebot des Luftfahrzeuges sollte mindestens betragen: - montags bis freitags 12 Sitzplätze auf der Strecke von Glasgow nach Barra und 15 Sitzplätze auf der Strecke von Barra nach Glasgow; und - samstags 10 Sitzplätze auf der Strecke von Glasgow nach Barra sowie 15 Sitzplätze auf der Strecke von Barra nach Glasgow; (Der gegenwärtige Betreiber hat derzeit auf allen Flügen von Glasgow zwei Sitzplätze für den Postdienst reserviert. Diese Regelung unterliegt jedoch separaten vertraglichen Vereinbarungen). - Fluggerät Einzusetzen sind Luftfahrzeuge, die für die Landung auf dem Flugfeld von Barra geeignet sind, das sich auf dem Strand von Traigh Mhor befindet. - Tarife Die Gebote sind mit den folgenden zwei Möglichkeiten der Preisgestaltung auszustatten: - Bei der ersten Option darf der Preis für einen einfachen Flug maximal GBP 101 und bei der zweiten Option maximal GBP 71 betragen (jeweils ohne Fluggast- und Sicherheitsgebühren). Der Hoechsttarif kann einmal jährlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der schottischen Minister in Einklang mit dem Verbraucherpreisindex (alle Posten) des Vereinigten Königreichs oder einem Nachfolgeindex erhöht werden. Andere Tarifänderungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der schottischen Minister. Der neue Hoechsttarif auf der vorgenannten Strecke ist der Zivilluftfahrtbehörde mitzuteilen und tritt erst nach Benachrichtigung der Europäischen Kommission in Kraft, die ihn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen kann.