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Document 52003XC1002(04)
Authorisation for State aid pursuant to Articles 87 and 88 of the EC Treaty — Cases where the Commission raises no objections
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
ABl. C 236 vom 2.10.2003, p. 22–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
Amtsblatt Nr. C 236 vom 02/10/2003 S. 0022 - 0026
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2003/C 236/06) Datum der Annahme des Beschlusses: 24.7.2003 Mitgliedstaat: Dänemark Beihilfe Nr.: N 18/03 Titel: Fonds für den ökologischen Landbau Zielsetzung: Mit dem Fonds für den ökologischen Landbau soll die ökologische Erzeugung durch Stützungsmaßnahmen für die Vermarktung, Forschung und Erprobung, Produktentwicklung und Beratung gefördert werden Rechtsgrundlage: Lov om administration af EF's forordninger om fælles markedsordninger for landbrugsprodukter Vedtægter for fonden for økologisk landbrug Administrative instrukser om produktion og promillefondene inden for landbrug og gartneri Revisionsinstrukser om produktion og promillefondene inden for landbrug og gartneri Haushaltsmittel: 10968512 DKK (1476107EUR)imJahr2003 Beihilfeintensität oder -höhe: 80 % der Kosten für alle Maßnahmen, ausgenommen Absatzförderungsmaßnahmen, bei denen die Beihilfeintensität 50 % beträgt. Laufzeit: 2003-2009 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 24.7.2003 Mitgliedstaat: Niederlande Beihilfe Nr.: N 42/A/03 Titel: Entschädigung für Hochwasserschäden an der Maas Zielsetzung: Finanzieller Ausgleich für Schäden infolge einer Naturkatastrophe Rechtsgrundlage: Wet van 25 mei 1998 houdende regels over tegemoetkoming in de schade en de kosten ingeval van overstromingen door zoet water, aardbevingen of andere rampen en zware ongevallen Haushaltsmittel: Keine Angaben Beihilfeintensität oder -höhe: Weniger als 100 % Laufzeit: 2003 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 17.7.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 107/03 Titel: Beihilfen zugunsten des Schafsektors Zielsetzung: Förderung des Schafsektors Haushaltsmittel: 6 Millionen EUR jährlich Beihilfeintensität oder -höhe: unterschiedlich Laufzeit: 3 Jahre Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 24.7.2003 Mitgliedstaat: Italien (Toskana) Beihilfe Nr.: N 126/03 Titel: Tourismusstraßen für Wein, natives Olivenöl (extra) und Agrarnahrungsmittel Zielsetzung: Mit der Beihilferegelung soll eine öffentliche Förderung für die Infrastruktur der Tourismusstraßen und eine Reihe von Werbemaßnahmen gewährt werden, um den Tourismus in der Region noch stärker zu beleben und die regionalen Agrarnahrungsmittel bekannt zu machen Rechtsgrundlage: Proposta di legge di iniziativa della giunta regionale n. 17/02. N. proposta al Consiglio 221/2002, approvata dal Consiglio, Atti del Consiglio n. 11 Haushaltsmittel: Die öffentlichen Fördermittel belaufen sich auf 100000 EUR für das Jahr 2004 und werden für die nachfolgenden Jahre jeweils im Haushaltsgesetz festgelegt Beihilfeintensität oder -höhe: Für Werbemaßnahmen: 40 % bzw. 50 % der zuschussfähigen Kosten. Für alle anderen Maßnahmen erfolgt die Beihilfegewährung im Rahmen der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Laufzeit: Unbefristet Andere Angaben: Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, einen Bericht über die Durchführung der Beihilferegelung vorzulegen, einschließlich repräsentativen Musterexemplaren für das verwendete Werbematerial Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Spanien (Navarra) Beihilfe Nr.: N 129/03 Titel: Beihilfen für die durch BSE-Tests entstehenden Kosten Zielsetzung: Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier durch Gewährung von Beihilfen für die Kosten von BSE-Tests Rechtsgrundlage: Proyecto de orden Foral por la que se establecen ayudas públicas en relación con las pruebas de detección de las encefalopatias espongiformes transmisibles Haushaltsmittel: 400000 EUR/Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % der Kosten mit einem Hoechstbetrag von 40 EUR pro Test Laufzeit: Bis 2013 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Schweden Beihilfe Nr.: N 164/03 Titel: Beihilfe für TSE- und BSE-Tests Zielsetzung: Ziel der Beihilfemaßnahmen ist die Durchführung von BSE- und TSE-Tests bei Schafen, Ziegen und den Rindern, die ein Risiko darstellen, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen Rechtsgrundlage: Riksdagens beslut avseende regeringens proposition 2002/2003: 1. Budgetpropositionen för år 2003 Haushaltsmittel: Die Kosten werden auf 22 Mio. SEK pro Jahr (etwa 2,4 Mio. EUR) geschätzt Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % Laufzeit: Die Regelung wird 2003 in Kraft treten. Eine Verlängerung wird von einer jährlichen Entscheidung des schwedischen Parlaments abhängen. Die Regelung wird jedoch keinesfalls länger als bis 2013 fortgesetzt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 15.7.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 171/03 Titel: Versicherungen gegen bestimmte landwirtschaftliche Risiken Zielsetzung: Förderung des Abschlusses von Versicherungen gegen landwirtschaftliche Risiken Rechtsgrundlage: Projet de Décret fixant pour 2003 les modalités d'application de l'article L.361-8 du livre III (nouveau) du code rural en vue de favoriser le développement de l'assurance contre certains risques agricoles Haushaltsmittel: 10 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Hoechstens 50 % Laufzeit: 1 Jahr Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 215/A/02 Titel: Beihilfen des Departements Hautes-Pyrénées Zielsetzung: Beitrag zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen und der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte Haushaltsmittel: 664305 EUR jährlich Beihilfeintensität oder -höhe: 40 bis 50 % der Investitionskosten Laufzeit: Nicht festgelegt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Italien (Piemont) Beihilfe Nr.: N 268/03 Titel: Änderung der Entscheidung SG(03) 229602 der Kommission vom 5.5.2003 über die Beihilfe N 428/2001 nach dem Regionalgesetz vom 25.5.2001 zur Einrichtung eines obligatorischen Konsortiums für Beseitigung oder Recycling tierischer Abfälle Zielsetzung: Erhöhung des Beihilfesatzes auf 100 % ab 1. Januar 2004 sowohl für die Abholung der zu beseitigenden Falltiere als auch für die Vernichtung der Tierkörper, sofern eine Pflicht zur Durchführung eines TSE-Tests an den betreffenden Tieren besteht Rechtsgrundlage: Legge regionale 25.5.2001 "Costituzione del Consorzio obbligatorio per lo smaltimento ed il recupero dei rifiuti di origine animale provenienti da allevamenti ed industrie alimentari" Haushaltsmittel: Rund 6,5 Mio. EUR im ersten Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Wie im Schreiben an den Mitgliedstaat angegeben Laufzeit: Unbefristet. Bei der Beseitigung von Falltieren und für die damit verbundenen Versicherungspolicen ist die Laufzeit auf die Dauer begrenzt, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen festgesetzt ist Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr.: N 442/02 Titel: Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen Zielsetzung: Erschließung, Sicherung und Erweiterung des Marktsegmentes landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität Rechtsgrundlage: Richtlinien über die Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen Haushaltsmittel: 1 Mio. EUR pro Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Werbemaßnahmen: Bis zu 50 % als direkte Beihilfe. Information, Beratung, Weiterbildung und Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Marketingkonzepte: Bis zu 100000 EUR innerhalb von 3 Jahren Laufzeit: Unbefristet Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 649/02 Titel: Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften im Gartenbausektor Zielsetzung: Sensibilisierung der Erzeuger für die Notwendigkeit einer Strukturierung ihres Sektors Haushaltsmittel: 76224 EUR für das Jahr 2002. Für 2003 und die folgenden Jahre dürfte sich der Betrag vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel auf rund 230000 EUR belaufen Beihilfeintensität oder -höhe: Der Beihilfebetrag wird so berechnet, dass er für das erste Jahr 100 % der tatsächlichen Kosten der Gründung und Verwaltungstätigkeit der Erzeugergemeinschaft, für das zweite Jahr 80 %, für das dritte Jahr 60 %, für das vierte Jahr 40 % und für das fünfte Jahr 20 % der Kosten nicht übersteigt Laufzeit: 5 Jahre Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Italien (Sardinien) Beihilfe Nr.: N 662/01 Titel: Beihilfe für die Rinderhalter als Ausgleich für wirtschaftliche Verluste im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Blue Tongue) Zielsetzung: Beihilfegewährung zum Ausgleich der Einkommenseinbußen der Rinderhalter infolge der Durchführung eines Vorbeugungs- und Tilgungsplans für die Blauzungenkrankheit Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale n. 29/10 del 4.9.2001 "Interventi a favore degli allevatori per fronteggiare l'epizoozia denominata 'febbre catarrale degli ovini (Blue tongue)' -sostegno agli allevatori di bovini per i danni conseguenti al divieto di movimentazione" Haushaltsmittel: 15493710 EUR Beihilfeintensität oder -höhe: 231,09 EUR je Tier Laufzeit: Einmalbeihilfe Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich Beihilfe Nr.: N 716/02 Titel: Anzeigenkampagne für Fleischqualität (Wales) Zielsetzung: Die Regelung sieht eine Anzeigenkampagne vor, mit der auf die Vorzüge von rotem Fleisch (Rind, Schaf und Schweine) und von Erzeugnissen aus rotem Fleisch hingewiesen werden soll. Die Anzeigen sollen im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union außerhalb des Vereinigten Königreichs und in Drittländern geschaltet werden Rechtsgrundlage: Part 1 and Schedule 1 of the Agriculture Act 1967/Section 1 of the Welsh Development Act Haushaltsmittel: 2002/2003: 2,00 Mio. GBP (etwa 2973000 EUR) 2003/2004: 2,10 Mio. GBP (etwa 3122000 EUR) 2004/2005: 2,15 Mio. GBP (etwa 3196000 EUR). Die Regelung wird hauptsächlich aus Mitteln der Meat and Livestock Commission (MLC), aus steuerähnlichen Abgaben und aus Zuschüssen der Welsh Development Agency (WDA) Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % Laufzeit: Vom Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission bis 31. März 2005 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 24.7.2003 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 722/02 Titel: Beihilfen für Werbemaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Departement Vendée Zielsetzung: Bewahrung und Förderung der regionalen Landwirtschaftserzeugung, Wiedergewinnung der Bekanntheit der örtlichen Erzeugnisse und Information der Verbraucher über die typischen Erzeugnismerkmale Haushaltsmittel: 100000 EUR pro Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Hoechstens 50 % Laufzeit: 5 Jahre Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Italien (Toskana) Beihilfe Nr.: NN 44/03 (ex N 6/03) Titel: Programm zur Förderung landwirtschaftlicher Ressourcen 2003 Zielsetzung: Mit dieser Beihilferegelung sollen öffentliche Mittel für Absatzförderung und Werbemaßnahmen für Qualitätsagrarerzeugnisse der Toskana bereit gestellt werden (g.U., g.g.A., ökologische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus dem integrierten Anbau) Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 28 del 14.4.1997, come modificata dalla legge regionale n. 35 del 20.3.2000. Delibera della Giunta Regionale n. 1198 del 4.11.2002 Haushaltsmittel: Der öffentliche Zuschuss beläuft sich auf insgesamt 1687000 EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Für Absatzförderungsmaßnahmen: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Für Werbeanzeigen: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten (bei außerhalb der EU durchgeführten Maßnahmen bis zu 80 %) Laufzeit: Ein Jahr (2003) Andere Angaben: Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, einen Bericht über die Durchführung der Regelung mit repräsentativen Beispielen für das verwendete Werbematerial vorzulegen Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 23.7.2003 Mitgliedstaat: Irland Beihilfe Nr.: NN 118/02 Titel: Steuer auf reinrassige Fohlen Zielsetzung: Technische Unterstützung für Züchter, Zuchtbestände und Fohlen, die in Irland geboren werden sowie Marktentwicklung und Absatzförderung von reinrassigen Zuchtpferden in Irland Rechtsgrundlage: The Irish Horseracing Industry Act, 1994, as modified by Section 5 of the Horse and Greyhound Racing (Betting Charges and Levies) Act, 1999 and The Thoroughbred Foal Ley Regulation, 2000 Haushaltsmittel: Etwa 1 Million EUR/Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Variiert von 12 % bis 100 %. Einzelne Begünstigte dürfen über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht mehr als 100000 EUR erhalten Laufzeit: Zeitlich unbegrenzt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids