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Document 52003XC0828(01)

Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr durch Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 203 vom 28.8.2003, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC0828(01)

Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr durch Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 203 vom 28/08/2003 S. 0002 - 0002


Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr durch Frankreich

(2003/C 203/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, die im Linienflugverkehr zwischen Saint-Étienne-Bouthéon und Lille-Lesquin auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 24 vom 28. Januar 2000 veröffentlicht wurden, zu ändern.

2. Angaben zu den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Frequenzen

An 220 Tagen pro Jahr ist montags bis freitags außer an Feiertagen und während Feiertagsperioden mindestens ein Hin- und Rückflug täglich durchzuführen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Saint-Étienne-Bouthéon und Lille-Lesquin durchzuführen.

Fluggerät und Sitzplatzangebot

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 19 Sitzen durchzuführen.

Flugpläne

Die Flugdienste sind zwischen 7 Uhr und 19 Uhr durchzuführen.

Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

3. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzen die in der Mitteilung der Kommission beschriebenen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 24 vom 28. Januar 2000 veröffentlicht wurden.

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