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Document 52003XC0620(01)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angabe/n der Spezifikation einer gemäß Artikel 17 oder Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    ABl. C 144 vom 20.6.2003, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC0620(01)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angabe/n der Spezifikation einer gemäß Artikel 17 oder Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    Amtsblatt Nr. C 144 vom 20/06/2003 S. 0002 - 0003


    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angabe/n der Spezifikation einer gemäß Artikel 17 oder Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    (2003/C 144/02)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d) der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Dieser muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden.

    Da ein solcher Antrag eine nicht geringfügige Änderung betrifft, ist diese nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung zu veröffentlichen.

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

    ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER SPEZIFIKATION: Artikel 9

    1. Eingetragene Bezeichnung: "Nocciola del Piemonte"

    2. Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats Bezeichnung: Ministero delle Politiche agricole e forestali

    Anschrift: Via XX Settembre, n. 20 - I-00187 Roma

    Tel.: (39-06) 481 99 68

    Fax: (39-06) 420 31 26

    3. Beantragte Änderung(en) - Angaben der Spezifikation:

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    Name

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    Beschreibung

    [square ] Geografisches Gebiet

    [square ] Ursprungsnachweis

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    Herstellungsverfahren

    [square ] Zusammenhang

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    Etikettierung

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    Einzelstaatliche Anforderungen

    - Änderung(en):

    Name: Es wird beantragt, die als g. g. A. eingetragene Bezeichnung "Nocciola del Piemonte" in "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" zu ändern.

    Beschreibung - Es wird festgelegt, dass die g. g. A. "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" Nüssen in der Schale, Nüssen ohne Schale und teilweise verarbeiteten Nüssen vorbehalten ist. Außerdem kann die betreffende g. g. A. auch in der Bezeichnung oder Präsentation von bzw. in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, in denen die "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" unter den Zutaten, die für die Merkmale und Qualität des Produkts ausschlaggebend sind, als einziges Erzeugnis dieser Art enthalten ist.

    - Es wurde eine rein formelle Änderung der Beschreibung des Erzeugungsgebiets vorgenommen, da nach der Anerkennung der neuen Provinz Biella ein neues Verzeichnis der Gemeinden in den betreffenden Provinzen erstellt wurde; die Abgrenzung des Erzeugungsgebiets bleibt unverändert.

    Herstellungsverfahren - Die Anbaudichte wird (von 250-400) zu 200-420 Pflanzen je Hektar geändert, wobei eine Hoechstdichte von 500 Pflanzen je Hektar nur bei Pflanzungen zugelassen ist, die vor Inkrafttreten des Anerkennungserlasses vom 2. Dezember 1993 angelegt wurden.

    - Die Vorschrift, dass die Region Piemont jährlich die durchschnittliche Erzeugung je Hektar und den Zeitpunkt des Beginns der Ernte, unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen, angeben muss, wurde gestrichen.

    - Es wird festgelegt, dass die Haselnusspflanzungen in eine von der zugelassenen Kontrollstelle geführte Liste statt in ein Verzeichnis der für das Gebiet zuständigen Handelskammer eingetragen sein müssen.

    - Nüsse in der Schale dürfen nur auf der ersten Vermarktungsstufe, d. h. beim Verkauf vom Erzeuger an den ersten Käufer, der die Nüsse verarbeitet und/oder verpackt, lose vermarktet werden.

    - Die Bestimmungen über die Verpackung der Nüsse ohne Schale, der Halbfertigprodukte und der Fertigprodukte (in für Lebensmittel geeignete Packungen) auch im Fall von Produktionssystemen, die ihre Qualität verbessern, werden genauer festgelegt. Außerdem darf das Erzeugnis nur vermarktet werden, wenn es zuvor verpackt wurde oder beim Verkauf verpackt wird.

    Etikettierung - Die Informationen, die auf dem Etikett angegeben sein müssen, sowie bestimmte Etikettierungsvorschriften zur Herkunftssicherung werden präzisiert. Insbesondere werden die Informationen festgelegt, die auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen, die als einzige Zutat "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" enthalten, angegeben sein müssen.

    - Für Nüsse in der Schale sowie Nüsse ohne Schale wurde eine Verpflichtung zur Angabe des Erntejahres auf dem Etikett eingeführt.

    - Einige Etikettierungsvorschriften, die bereits in den allgemeinen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln enthalten sind, wurden gestrichen.

    Einzelstaatliche Anforderungen - Der Verweis auf die einzelstaatlichen Bestimmungen über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Spezifikation zu verhängen sind, wurde gestrichen, doch die Bestimmungen gelten weiter.

    - Artikel 9 über die von der zuständigen Stelle durchzuführenden Kontrollen wurde eingefügt.

    4. Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen: G/IT/00305/16.04.2002.

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