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Document 52003XC0403(03)

    Anmeldung von Vereinbarungen (Sache COMP/D-1/38.606 — Groupement des Cartes bancaires) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 80 vom 3.4.2003, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC0403(03)

    Anmeldung von Vereinbarungen (Sache COMP/D-1/38.606 — Groupement des Cartes bancaires) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 080 vom 03/04/2003 S. 0013 - 0014


    Anmeldung von Vereinbarungen

    (Sache COMP/D-1/38.606 - Groupement des Cartes bancaires)

    (2003/C 80/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Am 31. Januar 2003 ging bei der Kommission die Anmeldung gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates der wirtschaftlichen Interessenvereinigung französischen Rechts "Groupement des Cartes Bancaires" (nachstehend "Vereinigung") ein, die bestimmte Änderungen der Regeln für die Mitgliederbanken betrifft. Insbesondere geht es um eine Abgabe, die von neuen Mitgliedern zu entrichten ist und um die Einführung eines "Systems zur Regelung der Akquisitionsfunktion" (mécanisme de régulation de la fonction acquéreur - MERFA).

    2. Die Interessenvereinigung ist eine Organisation von Banken, die unter anderem für die Verwaltung des Kartenzahlungssystems "CB" und die Festlegung der diesbezüglichen Regeln zuständig ist.

    3. Die am 8. November 2002 vom Verwaltungsrat der Vereinigung (dem die elf Gründerbanken des CB-Systems angehören) angenommenen und den Mitgliedern der Vereinigung mit Blick auf ihr Inkrafttreten am 1. Januar 2003 übermittelten Änderungen wurden am 20. Dezember 2002 von der Generalversammlung bestätigt. Sie beinhalten

    - einen Finanzmechanismus zur Regelung der Akquisitionsfunktion (MERFA), der folgendermaßen angewendet wird: Eine Bank, die CB-Karten herausgibt, ohne CB-Transaktionen bei Händlern zu akquirieren oder einen Geldausgabeautomaten für CB-Karten zu betreiben, muss für jede aktive CB-Zahlungskarte eine Jahresgebühr von 11 EUR und für jede aktive CB-Geldausgabekarte eine Jahresgebühr von 3 EUR entrichten. Eine Bank, die Zahlungs- oder Geldausgabeleistungen akquiriert, deren relative Akquisitionstätigkeit jedoch deutlich unter ihrer Herausgabetätigkeit (im Verhältnis zur Tätigkeit sämtlicher Mitgliederbanken der Vereinigung) liegt, muss einen Betrag zwischen 0 und 11 EUR jährlich je aktive CB-Zahlungskarte und zwischen 0 und 3 EUR jährlich je aktive CB-Geldausgabekarte entsprechend dem Umfang ihrer relativen Akquisitionstätigkeit im Verhältnis zu ihrer relativen Herausgabetätigkeit entrichten. Die im Rahmen des MERFA-Systems erhobenen Beträge werden an die Mitgliederbanken verteilt, die keine Beträge entrichten müssen, und zwar entsprechend ihrem Beitrag zur Akquisitionstätigkeit für das CB-System;

    - eine Änderung der für neue Mitglieder der Vereinigung anfallenden Abgabe, die zuvor einheitlich 38000 EUR (ohne MwSt.) betrug und nunmehr aus drei Elementen zusammengesetzt ist:

    - einem Pauschalbetrag von 50000 EUR (ohne MwSt.);

    - einer Abgabe von 12 EUR (ohne MwSt.) je CB-Karte, die im Laufe der ersten drei Jahre der Mitgliedschaft in der Vereinigung herausgegeben wird;

    - ausschließlich für die neuen Mitglieder, die die Zahl der zwischen dem Ende des dritten Jahres und dem Ende des sechsten Jahres ihrer Mitgliedschaft herausgegebenen CB-Karten verdreifachen: eine Abgabe von 12 EUR (ohne MwSt.) je herausgegebene Karte, die die verdreifachte Zahl übersteigt;

    - eine neue ab 31. Dezember 2002 geltende Abgabe für die Mitglieder der Vereinigung, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab 1. Januar 2003 ihre Herausgabe aktiver CB-Karten in bedeutendem Umfang erhöhen (so genannte "schlafende Mitglieder"). Der zu entrichtende Betrag wird folgendermaßen errechnet: Wenn der Index, der sich auf den verhältnismäßigen Anteil einer Mitgliederbank auf die Gesamtherausgabe von CB-Karten bezieht, einen anderen Index, der drei Jahre zuvor festgelegt wurde, um das Dreifache übersteigt, muss die Bank einen Betrag von 12 EUR entrichten für jede Karte, die über die Zahl, die dem verdreifachten Index entspricht, hinausgeht;

    - eine Änderung der Berechnungsweise der Stimmrechte der Mitglieder in der Vereinigung und ihrer Anrechte auf die Vermögenswerte der Vereinigung. Diese werden nunmehr auf der Grundlage ihres Tätigkeitsvolumens im CB-System in einem Zeitraum von sieben Jahren statt, wie zuvor, von einem Jahr berechnet.

    4. Die Vereinigung erklärt, dass aufgrund der mitgeteilten Vereinbarungen der tatsächliche Beitrag der einzelnen Mitglieder zur Entwicklung des CB-Systems besser erfasst werden kann. Ihrer Auffassung nach regt das MERFA-System die Mitglieder der Vereinigung zu verstärkter Akquisitionstätigkeit an. Diese hätte positivere externe Effekte als die Herausgabetätigkeit.

    5. Die Kommission hat nach einer ersten Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Vereinbarung möglicherweise unter die Verordnung (EWG) Nr. 17 fällt.

    6. Alle Interessierten werden hiermit aufgefordert, der Kommission ihre Bemerkungen zu diesem Vorhaben zu unterbreiten.

    7. Die Bemerkungen sollten der Kommission bis spätestens dreißig Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung vorliegen. Sie sind durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 98 07) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/D-1/38.606 - Groupement des Cartes Bancaires, an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission GD Wettbewerb

    Direktion D

    Referat D-1 (Finanzdienstleistungen)

    B - 1049 Brüssel.

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