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Document 52003XC0115(04)

    Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montpellier und Ajaccio sowie zwischen Montpellier und Bastia (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 9 vom 15.1.2003, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC0115(04)

    Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montpellier und Ajaccio sowie zwischen Montpellier und Bastia (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 009 vom 15/01/2003 S. 0014 - 0015


    Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montpellier und Ajaccio sowie zwischen Montpellier und Bastia

    (2003/C 9/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Frankreich hat entsprechend der Entscheidung der Gebietskörperschaft Korsika vom 26. September 2002 beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montpellier und Ajaccio sowie zwischen Montpellier und Bastia, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 183 vom 30. Juni 2000 veröffentlicht und durch die Veröffentlichungen C 338/04 vom 29. November 2000 sowie C 204/06 vom 28. August 2002 geändert wurden, mit Wirkung vom 27. Oktober 2002 zu ändern.

    2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Insellage Korsikas

    2.1 Mindestanzahl der Frequenzen, eingesetztes Fluggerät und angebotene Kapazität

    a) Zwischen Montpellier und Ajaccio

    - Zahl der Frequenzen: Mindestens ein Hin- und Rückflug mit einem Flugzeug mit mindestens 40 Sitzen.

    - Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Montpellier und Ajaccio durchzuführen.

    - Angebotene Kapazität:

    Zusätzlich zum Basisflugdienst ist eine zusätzliche Mindestkapazität von 10800 Sitzen (Summe der Kapazitäten in beiden Richtungen) während der Sommersaison von Ende Juni bis Anfang September (neun Wochen) anzubieten.

    Diese zusätzliche Mindestkapazität muss spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden.

    Da sich die Flughäfen von Ajaccio und Figari und der Flughafen von Montpellier und die anderen Flughäfen der Region Languedoc-Roussillon während dieser Saison ergänzen, können bis zu 50 % der zusätzlichen Mindestkapazitäten auch auf Flügen zwischen Flughäfen dieser Region und Ajaccio oder Figari außerhalb der Hauptstrecke Montpellier-Ajaccio angeboten werden, wobei auf dieser Hauptstrecke während dieser Saison mindestens 50 % der oben angegebenen zusätzlichen Mindestkapazitäten anzubieten sind.

    b) Zwischen Montpellier und Bastia

    - Zahl der Frequenzen: Mindestens ein Hin- und Rückflug mit einem Flugzeug mit mindestens 40 Sitzen.

    - Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Montpellier und Bastia durchzuführen.

    - Angebotene Kapazität:

    Zusätzlich zum Basisflugdienst ist eine zusätzliche Mindestkapazität von 10800 Sitzen (Summe der Kapazitäten in beiden Richtungen) während der Sommersaison von Ende Juni bis Anfang September (neun Wochen) anzubieten.

    Diese zusätzliche Mindestkapazität muss spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden.

    Da sich die Flughäfen von Bastia und Calvi und der Flughafen von Montpellier und die anderen Flughäfen der Region Languedoc-Roussillon während dieser Saison ergänzen, können bis zu 50 % der zusätzlichen Mindestkapazitäten auch auf Flügen zwischen Flughäfen dieser Region und Bastia oder Calvi außerhalb der Hauptstrecke Montpellier-Bastia angeboten werden, wobei auf dieser Hauptstrecke während dieser Saison mindestens 50 % der oben angegebenen zusätzlichen Mindestkapazitäten anzubieten sind.

    2.2 Tarife

    Folgenden Gruppen von Fluggästen ist auf allen Flügen ohne Einschränkung der Kapazität und ohne Bindung an Fristen für Buchung und Flugscheinkauf ein Flugpreis von höchstens 114 EUR anzubieten:

    i) Jugendliche (unter 25 Jahren),

    ii) Senioren (ab 60 Jahren),

    iii) Studierende unter 27 Jahren,

    iv) Familien (ein oder beide Elternteile mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen reisend),

    v) Behinderte oder Invalide,

    vi) Fluggäste mit Hauptwohnsitz auf Korsika, die eine Hin- und Rückreise ab Korsika mit auf Korsika gekauften Flugscheinen durchführen, deren Geltungsdauer auf einen Aufenthalt außerhalb der Insel von weniger als vierzig Tagen begrenzt ist.

    Für Änderungen der Buchung, auch nach Kauf des Flugscheins, dürfen keine Aufgelder verlangt werden, auch die Erstattung nicht benutzter Flugscheine ist ohne Abzug vorzunehmen.

    Der Flugpreis versteht sich zuzüglich der Steuern und Gebühren, die pro Reisendem vom Staat, den Gebietskörperschaften oder den Flughafenbehörden erhoben und als solche auf dem Beförderungsdokument ausgewiesen werden.

    Bei einer außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Kostensteigerung des Flugbetriebs kann dieser Hoechstflugpreis der Steigerung entsprechend erhöht werden. Der so angepasste Hoechstflugpreis wird den Luftfahrtunternehmen mitgeteilt, die die Flugdienste durchführen. Er gilt ab einer den Umständen entsprechend festgesetzten Frist. Der Flugpreis wird der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitgeteilt.

    2.3 Kontinuität

    Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugplanperiode 1 % der laut Betriebsprogramm geplanten Flüge nicht übersteigen.

    In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 hat jedes Luftfahrtunternehmen, das die Bedienung einer oder mehrerer dieser Strecken beabsichtigt, zu gewährleisten, dass es diese Strecken mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang bedienen wird.

    Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

    Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

    Die Luftfahrtunternehmen werden darauf hingewiesen, dass sich die französischen Behörden das Recht vorbehalten, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag Beihilfen sozialer Art zugunsten bestimmter Gruppen von Fluggästen auf den in Rede stehenden Strecken zu gewähren.

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