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Document 52003SC1293

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

/* SEK/2003/1293 endg. - COD 2001/0111 */

52003SC1293

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten /* SEK/2003/1293 endg. - COD 2001/0111 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

2001/0111 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

1. VORGESCHICHTE DES DOSSIERS

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dok. KOM(2001) 257 endg. - 2001/0111 (COD)): // 29. Juni 2001

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 24. April 2002

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: // 13. März 2002

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 11. Februar 2003

Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 15. April 2003

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: // 5. Dezember 2003

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Freizügigkeit der Unionsbürger ersetzt und ergänzt werden. Er trägt der rechtlichen und politischen Sachlage Rechnung, die durch die Einführung der Unionsbürger schaft entstanden ist, und regelt die Modalitäten für die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, das jedem Unionsbürger unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und in der Charta der Grundrechte der Union verankert ist.

In dieser Hinsicht stellt der Vorschlag einen wichtigen Schritt bei der Festlegung eines konkreten Inhalts der Unionsbürgerschaft dar, wie auch das dem Vorschlag zugrunde liegende Konzept belegt: So sollten Unionsbürger in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit mutatis mutandis unter ähnlichen Bedingungen ausüben können wie sie für die Bürger eines Mitgliedstaats gelten, die sich innerhalb ihres eigenen Landes bewegen und ihren Wohnsitz wechseln.

Der Vorschlag zielt vor allem darauf ab, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit zu erleichtern, indem die Verwaltungsformalitäten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, die Rechtsstellung der Familienangehörigen so gut wie möglich definiert wird, ein Recht auf Daueraufenthalt eingeführt wird, das nach mehreren Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erlangt wird, und die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern oder abzuerkennen, beschränkt werden.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeines

Die politische Einigung, die der Rat am 22. September 2003 mit qualifizierter Mehrheit erzielte, wurde in den gemeinsamen Standpunkt vom 5. Dezember 2003 übernommen.

Der gemeinsame Standpunkt des Rates beinhaltet im Wesentlichen den ursprünglichen Kommissionsvorschlag in seiner geänderten Fassung.

Durch den gemeinsamen Standpunkt wurden vor allem in folgenden Punkten Änderungen vorgenommen:

- Begriff des Familienangehörigen: die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b enthaltene Definition wurde auf Folgendes beschränkt: eine eingetragene Partnerschaft, sofern in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eingetragene Partnerschaften verheirateten Paaren gleichgestellt sind. Anders als im geänderten Vorschlag deckt die Definition keine dauerhaften De-facto-Beziehungen ab. Allerdings wird diese Beschränkung durch die Einfügung einer neuen Bestimmung in Artikel 3 kompensiert, der zufolge die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger eine dauerhafte Beziehung hat, erleichtern müssen.

- Die Verlängerung des nicht an Bedingungen oder Formalitäten geknüpften Aufenthaltsrechts von drei auf sechs Monate wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Angesichts der Schwierigkeiten, diesen Zeitraum auf Familienangehörige auszudehnen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, hat der Rat es vorgezogen, den derzeitigen Besitzstand von drei Monaten beizubehalten.

- Die für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderliche Aufenthaltsdauer ist auf fünf Jahre anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen vier Jahre festgelegt worden.

- Der absolute Schutz vor Ausweisung für Minderjährige und Personen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, wurde nicht beibehalten. Der Rat hat jedoch einen verstärkten Schutz für seit langer Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufhältige Unionsbürger akzeptiert.

Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, der zwar weniger ehrgeizig als der ursprüngliche nach der Stellungnahme des Parlaments geänderte Kommissionsvorschlag ist, aber einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Standpunkten der Mitgliedstaaten und einen wichtigen Fortschritt in Sachen Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht gegenüber dem geltenden Besitzstand darstellt.

3.2 Abänderungen des Parlaments, die im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden

3.2.1 Abänderungen, die ganz oder teilweise in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

3.2.1.1 Erwägungsgründe

Die Abänderungen 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 13 wurden unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Abänderungen 7 und 11 wurden teilweise übernommen. Die eingefügten Änderungen werden nachstehend im Einzelnen erläutert.

Erwägungsgrund 9 (Abänderung 7): Durch die Abänderung sollte klargestellt werden, dass bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten keinerlei Bedingungen erfuellt sein müssen; diese Abänderung wurde in den gemeinsamen Standpunkt einbezogen, die Aufenthaltsdauer wurde jedoch im Einklang mit dem von der Kommission akzeptierten neuen Wortlaut von Artikel 6 auf drei Monate reduziert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch der Aufenthalt von Arbeitssuchenden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und sogar länger an keinerlei Bedingungen geknüpft, sofern sie nachweisen können, dass sie aktiv nach einer Arbeitsstelle suchen und reale Aussichten haben, eingestellt zu werden. Daher wurde ein entsprechender Hinweis in den Erwägungsgrund aufgenommen.

Erwägungsgrund 21 (Abänderung 11): Diese Abänderung wurde in den gemeinsa men Standpunkt einbezogen; sie wurde allerdings geringfügig geändert, um sie an den neuen Wortlaut des von der Kommission akzeptierten Artikels 24, auf den sich der Erwägungsgrund bezieht, anzupassen.

3.2.1.2 Artikel

Die Abänderungen 25, 28, 34, 39, 40, 55, 59, 61, 64, 68, 71, 72, 74, 78, 79, 80, 82, 83, 85, 86, 89, 90 und 99 wurden unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Abänderungen 20, 24, 30, 33, 41, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 64, 68, 74, 77, 78, 79, 82, 83, 86, 108 und 116 wurden teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die vom Rat eingefügten Änderungen werden nachstehend erläutert.

Artikel 3 Absatz 2 (Abänderung 20): Mit der Abänderung sollten die Einreise und der Aufenthalt von nicht in Artikel 2 genannten Familienangehörigen erleichtert werden, wenn schwerwiegende gesundheitliche oder humanitäre Gründe vorliegen. Diese Ergänzung wurde teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen: Der Rat hat beschlossen, den Verweis auf humanitäre Gründe zu streichen, weil er der Auffassung ist, dass es sich dabei um ein zu breit angelegtes Konzept handelt, das leicht zu Missbrauch führen kann. Da die humanitären Gründe nach Ansicht der Kommission bereits Teil der Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten bezüglich der Grundrechte sind, akzeptiert sie diese Änderung. Deshalb bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf die humanitären Gründe.

Artikel 5 Absatz 2 (Abänderung 24): Die erste vorgeschlagene Änderung, durch die ein Verweis auf das einzelstaatliche Recht eingefügt wird, so dass die Situation der die Visum-Verordnung Nr. 539/2001 nicht anwendenden Staaten abgedeckt ist, wurde unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die zweite Änderung, die auf ein höheres Maß an juristischer Korrektheit des Wortlauts abzielt, wurde ebenfalls übernommen.

Dagegen wurde die Änderung des zweiten Unterabsatzes, die die Frist für die Erteilung des Visums präzisiert, nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Nach Ansicht des Rates handelt es sich bei einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen um eine zu strikte Frist, die es nicht ermögliche, besonderen Umständen Rechnung zu tragen; daher hat er diese Frist durch die Formulierung "binnen kürzester Frist nach einem beschleunigten Verfahren" ersetzt. Die Kommission akzeptiert die neue Formulierung, die in jedem Fall eine zügige Bearbeitung des Visumantrags gewährleistet.

Artikel 7 Absatz 3 (Abänderung 30): Diese Abänderung, durch die lediglich Artikel 8 Absatz 7 umgestellt wurde, ist in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Allerdings änderte der Rat den Wortlaut von Buchstaben c, um zu präzisieren, dass entsprechend dem derzeitigen Besitzstand in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft bis zu sechs Monate aufrechterhalten bleibt; die Kommission akzeptiert diese Änderung.

Artikel 8 Absatz 2 (Abänderung 33): Der Teil der Abänderung, der klarstellen soll, dass die Anmeldebescheinigung nicht darauf abzielt, das Aufenthaltsrecht festzustellen, sondern dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsformalität handelt, wurde unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dagegen strich der Rat die - in alle Artikel betreffend Sanktionen aufgenommene - Präzisierung, der zufolge die Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art sein müssen. Da die Angemessenheit und der nicht diskriminierende Charakter der Sanktionen in dem Artikel beibehalten werden, akzeptiert die Kommission diese Änderung, die es den Mitgliedstaaten überlässt, entsprechend dem innerstaatlichen Recht die anzuwendenden Sanktionen zu beschließen.

Artikel 11 Absatz 2 (Abänderung 41): Diese Abänderung trägt zu einer größeren Klarheit des Textes bei. Sie schreibt eine angemessen erscheinende zeitliche Begrenzung für Abwesenheiten vor. Der Text des gemeinsamen Standpunkts weicht lediglich darin von der Abänderung des Parlaments ab, dass er die zeitliche Begrenzung von einem Jahr auch für Abwesenheiten aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft vorschreibt. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da es ihres Erachtens bei einer Abwesenheit von einem Jahr, gleich aus welchem Grund, den Mitgliedstaaten möglich sein sollte zu überprüfen, ob der Betreffende immer noch das Aufenthaltsrecht genießt; dies gilt insbesondere für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung nicht das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen in Frage stellt, sondern ihnen lediglich auferlegt, eine neue Aufenthaltskarte zu beantragen.

Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d (Abänderungen 47, 49, 50 und 51): Ziel der Abänderungen war die Kohärenz des Wortlautes dieser Absätze mit dem Inhalt von Artikel 2, indem ein Verweis auf die Beendigung der Partnerschaft bzw. Beziehung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b eingefügt wurde. Diese Änderung wurde zwar in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, allerdings im Einklang mit dem neuen Wortlaut von Artikel 2 auf die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft beschränkt.

In Buchstabe a wurde die Zeitspanne, während der die Ehe oder die Partnerschaft bestanden haben muss, auf drei Jahre verlängert; das Parlament hatte zwei Jahre gefordert. Diese Zeitspanne ist jedoch kürzer als diejenige (fünf Jahre), die der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vorsah. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da es sich ihrer Auffassung nach bei der vorgeschlagenen Dauer um eine angemessene Zeitspanne handelt.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c (Abänderung 52): Durch diese Abänderung des Parlaments sollten einige schwierige Umstände, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der Partnerschaft rechtfertigen würden, ausdrücklich genannt werden. Die Abänderung wurde inhaltlich in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, der Verweis auf die humanitären Gründe allerdings gestrichen. Die Kommission akzeptiert diese Änderung (siehe oben Bemerkungen zu Artikel 3, Abänderung 20).

Artikel 15 (Abänderung 54): Durch diese Abänderung sollte ein neuer Artikel mit dem Wortlaut des ehemaligen Artikels 24 des ursprünglichen Kommissions vorschlags eingefügt werden. Diese Umstellung wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen: Es ist logischer, diesen Artikel an das Ende von Kapitel III zu setzen, denn sobald der Betreffende das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist eine Abschiebung nur noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung möglich. Dagegen wurde der erste Absatz, der eingefügt worden war, um zu präzisieren, dass das Aufenthaltsrecht bestehen bleibt, solange die Aufenthaltsbedingungen erfuellt sind, in den vorhergehenden Artikel verschoben. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, die dem Richtlinienvorschlag ein höheres Maß an Kohärenz verleiht (siehe unten Abschnitt 3.3.2, Bemerkungen zu den Artikeln 14 und 15).

Artikel 16 (Abänderung 55): Die Abänderung wurde in den gemeinsamen Standpunkt mit einer Änderung des Wortlauts übernommen, die jegliche zeitliche Begrenzung für Abwesenheiten aufgrund der Erfuellung militärischer Pflichten ausschließt. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, die den Wortlaut des Artikels mit Artikel 11 in Einklang bringt.

Artikel 24 Absatz 2 (Abänderung 108): Durch diese Abänderung sollten nicht erwerbstätige Personen vor Erlangung des Daueraufenthaltsrechts nicht mehr von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Der Rat akzeptierte die Abänderung, ergänzte jedoch, dass Unionsbürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können. Nach Ansicht der Kommission ist diese Änderung akzeptabel, da die Betreffenden während dieses Zeitraums keinerlei Aufenthaltsbedingungen erfuellen müssen und von jeglicher Formalität im Zusammenhang mit dem Aufenthalt befreit sind. Dies rechtfertigt einen Ausschluss von der Sozialhilfe und steht außerdem im Einklang mit dem derzeitigen Besitzstand.

Artikel 29 Absatz 1 (Abänderung 77): Mit dieser Abänderung wurden mehrere Änderungen in Bezug auf Absatz 1 vorgeschlagen, die alle in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden. Der Rat nahm lediglich eine weitere Änderung vor: Er ersetzte den Verweis auf die Gesundheitsvorschriften von 1951 durch einen allgemeineren Verweis auf die einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesund heitsorganisation (WHO). Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da sie den neuen Verweis für wesentlich besser geeignet hält.

Artikel 31 Absatz 3 (Abänderung 113): Die Abänderung wurde mit dem in den geänderten Vorschlag eingegangenen Wortlaut in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Sie sieht die Aussetzung der Vollstreckung einer Ausweisungs maßnahme vor, solange der Richter nicht über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entschieden hat. Allerdings wurden einige Ausnahmenregelungen eingeführt, um den Fall auszuschließen, dass sich die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, auf eine gerichtliche Entscheidung stützt oder der Betreffende bereits Gelegenheit hatte, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder unabweisbare Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Die Kommission akzeptiert diese Änderungen, da ihres Erachtens das Hauptziel der Bestimmung beibehalten wurde, nämlich dem Betreffenden die Möglichkeit zu bieten, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ausweisungsverfügung einzulegen, und zu verhindern, dass er ausgewiesen wird, bevor er den Rechtsbehelf einlegen konnte. Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit wird akzeptiert, denn sie ist aufgrund des Ernstes dieser Lage gerechtfertigt.

3.2.2 Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag, nicht aber in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

3.2.2.1 Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 4 (Abänderung 2): Die Abänderung, mit der erwähnt werden sollte, dass die Mobilität von abhängig oder selbstständig Erwerbstätigen ebenfalls zu den politischen Prioritäten der Union gehört, wurde im Interesse der Vereinfachung des Richtlinienvorschlags nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

3.2.2.2 Artikel

Artikel 4 (Abänderung 21): Das Parlament hatte einen Verweis auf das Verbot der Diskriminierung wegen der geschlechtlichen Identität gefordert; dieser Zusatz wurde nicht in den Artikel 4 ersetzenden Erwägungsgrund aufgenommen. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, denn der diesbezügliche Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts entspricht dem von Artikel 21 der Charta der Grundrechte, dessen Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (Abänderung 27): Der ausdrückliche Verweis auf die Empfänger von Dienstleistungen wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen: Der Rat vertritt zu Recht die Auffassung, dass Empfänger von Dienstleistungen nicht abhängig oder selbstständig Erwerbstätigen gleichgestellt werden dürfen.

Artikel 8 Absatz 1 (Abänderung 32): Die Abänderung des Parlaments, die vorsah, dass jedem Unionsbürger auf Wunsch die Anmeldung gestattet wird, und zwar auch in den Mitgliedstaaten, die keine entsprechende Verpflichtung auferlegen, wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Nach Ansicht des Rates dürfen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, eine Anmeldebescheinigung auszustellen, wenn sie sich dafür entscheiden, diese Anmeldeformalität nicht einzuführen. Außerdem könnte die Tatsache, dass eine solche Bescheinigung erlangt werden kann, zur Folge haben, dass in der Praxis alle Bürger verpflichtet sind, sie zu beantragen. Die Kommission akzeptiert diese Argumente und die vorgenommene Änderung, mit der der ursprüngliche Wortlaut des Vorschlags wiederhergestellt wird.

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b (Abänderung 35): Der Rat akzeptierte nicht, dass eine einfache Erklärung zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses genügt. Diese Änderung steht im Einklang mit dem Ansatz, der vom Rat hinsichtlich des in Artikel 8 vorgesehenen Anmeldesystems beschlossen wurde und von der Kommission akzeptiert wird (siehe unten Abschnitt 3.3.2, Bemerkungen zu Artikel 8).

Artikel 9 Absatz 3 (Abänderung 38): Durch diese Abänderung des Parlaments sollten in den Richtlinienvorschlag Bestandteile des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-459/99 MRAX vom 25. Juli 2002 aufgenommen werden. Der Rat hat die Abänderung aus dem einfachen Grund nicht übernommen, dass sie im Widerspruch zu Artikel 10 steht. In Artikel 10 werden nämlich alle Dokumente aufgezählt, die von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, im Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verlangt werden können: das Visum gehört nicht zu diesen Dokumenten. Daher erschien es widersprüchlich festzulegen, dass die Aufenthaltskarte nicht versagt werden kann, weil der Betreffende über kein Visum verfügt. Die Kommission stimmt mit dem Rat darin überein, dass der Richtlinienvorschlag ohne den durch die Abänderung eingefügten Zusatz klarer ist.

Artikel 20 Absatz 1 (Abänderung 62): Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah vor, dass die Aufenthaltskarte unbegrenzt gültig und alle zehn Jahre verlängerbar ist, was widersprüchlich erschien. Daher hatte das Parlament vorgeschlagen, nur die unbegrenzte Gültigkeit der Aufenthaltskarte beizubehalten. Der Rat hat sich hingegen, im Einvernehmen mit der Kommission, dafür entschieden vorzusehen, dass die Aufenthaltskarte alle zehn Jahre verlängerbar ist. (Siehe unten Abschnitt 3.3.2, Bemerkungen zu Artikel 20).

Artikel 27 Absatz 5a (Abänderung 76): Diese Abänderung verpflichtete die Mitgliedstaaten, der Kommission jede Entscheidung zur Abschiebung eines Unionsbürgers bzw. eines seiner Familienangehörigen mitzuteilen. Der Rat übernahm diese Abänderung nicht, da seiner Auffassung nach damit ein schwerfälliges Verfahren eingeführt würde, das den Unionsbürgern keine konkreten Vorteile bringen würde. Die Kommission akzeptiert deshalb die Streichung dieses Absatzes.

Artikel 31 Absatz 2 (Abänderung 84): Die Abänderung wurde nicht übernommen, da der Absatz mit Zustimmung der Kommission gestrichen wurde. (Siehe unten Abschnitt 3.3.2, Bemerkungen zu Artikel 31).

Artikel 33 (Abänderung 88): Das Parlament hatte mit dieser Abänderung vorgeschlagen, den Inhalt von Artikel 33 auf zwei verschiedene Artikel aufzuteilen. Der Rat zog es jedoch vor, die Einheit von Artikel 33 zu wahren, da sich seiner Ansicht nach Absatz 2 dieses Artikels ausschließlich auf Verfügungen nach Absatz 1 bezieht. Die Kommission ist derselben Auffassung und akzeptiert daher die Wiederherstellung eines einzigen Artikels.

Artikel 38, 39 und 40 (Abänderungen 91, 92 und 93): Durch diese Abänderungen sollte der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geändert werden. Das Parlament hatte hierfür Juli 2004 vorgeschlagen, diese Frist erscheint aber nicht mehr realistisch. Daher wurden die Abänderungen nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

3.3 Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen

3.3.1 Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe wurden angepasst, um die Kohärenz mit den in die Artikel eingefügten Änderungen zu gewährleisten: Dies betrifft zum Beispiel die Erwägungsgründe, die sich auf die neuen Bestimmungen der Artikel 6, 8 und 28 beziehen.

Andere Änderungen dienen der Vereinfachung des Richtlinienvorschlags und tragen zu seiner Klarheit bei. So wurden die Erwägungsgründe 1, 2 et 3 überarbeitet, um die Bedeutung des Konzepts der Unionsbürgerschaft, auf dem diese Richtlinie basiert, zu unterstreichen.

Eine weitere Änderung betrifft die Streichung jeglichen Verweises auf die Artikel des EG-Vertrages, denn solche Verweise wären mit Inkrafttreten der künftigen Verfassung sofort überholt. Auf jeden Fall sind sie in den Erwägungsgründen nicht erforderlich.

Im Folgenden wird nur auf die Erwägungsgründe eingegangen, die im Vergleich zum geänderten Vorschlag Neuerungen enthalten oder nicht den oben genannten Kategorien zuzuordnen sind.

Erwägungsgrund 6: Dieser Erwägungsgrund wurde eingefügt, um den Begriff "erleichtern" (Artikel 3) zu definieren. Dieser Begriff, der aus dem geltenden Besitzstand betreffend die Freizügigkeit abhängig oder selbstständig Erwerbstätiger übernommen wurde, ist nie vom Gerichtshof ausgelegt worden. Nach Ansicht der Kommission ist der neue Erwägungsgrund sehr nützlich, da er den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für die konkrete Anwendung von Artikel 3 liefert.

Erwägungsgrund 16: Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache C-184/99, Grzelczyk) dürfen die Mitgliedstaaten einen Unionsbürger, der das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaats unberechtigterweise in Anspruch genommen hat, nur abschieben, wenn er dieses System über Gebühr belastet. Die Kommission hält den neuen Erwägungsgrund für sehr nützlich, denn er enthält Aspekte wie die Aufenthaltsdauer und den beantragten Sozialhilfebetrag, die zu berücksichtigen sind, wenn ermittelt werden soll, ob der Betreffende das Sozialhilfesystem über Gebühr belastet.

Erwägungsgrund 17: Um den Inhalt des Begriffs rechtmäßiger Aufenthalt zu präzisieren, wurde dieser Erwägungsgrund ergänzt.

Erwägungsgrund 31: Der ehemalige Artikel 4 betreffend das Diskriminierungs verbot wurde gestrichen und sein Inhalt in den Erwägungsgrund über die Achtung der Grundrechte eingefügt. Die Kommission hat keine Einwände hiergegen. Da das Diskriminierungsverbot zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts rechts gehört, wirkt sich seine Übertragung in einen Erwägungsgrund in keiner Weise auf seine Tragweite aus.

3.3.2 Artikel

Artikel 2 und 3: Diese Artikel, in denen die Familienangehörigen und die Berechtigten definiert werden, wurden an mehreren Stellen geändert:

- Konzept der eingetragenen Partnerschaft und der dauerhaften Beziehung

Bei der in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des geänderten Vorschlags enthaltenen Definition wurden sowohl eingetragene Partnerschaften als auch De-facto-Beziehungen berücksichtigt, sofern die Rechtsvorschriften des Aufnahme mitgliedstaats solche Partnerschaften bzw. Beziehungen anerkennen. Der Rat hat beschlossen, diese Definition auf die eingetragenen Partnerschaften zu beschränken, sofern in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eingetragene Partnerschaften verheirateten Paaren gleichgestellt sind.

Gleichzeitig wurde der Wortlaut von Artikel 3 dahingehend geändert, dass jeder Mitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine dauerhafte, ordnungsgemäß bescheinigte Beziehung hat, erleichtern muss. Die Kommission akzeptiert den vom Rat vorgeschlagenen Ansatz. Die Definition von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist im Vergleich zum geänderten Vorschlag zwar eingeschränkt worden, dafür wurde aber der Inhalt von Artikel 3 ausgeweitet, um dauerhafte Beziehungen jeglicher Art zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission kann der Begriff der dauerhaften Beziehung verschiedene Situationen abdecken: die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts, die eingetragene Partnerschaft sowie sonstige Formen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Was unter "erleichtern" zu verstehen ist, wurde in Erwägungsgrund 6a erläutert.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der gemeinsame Standpunkt einen angemessenen Kompromiss darstellt, der die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts des ledigen Lebenspartners eines Unionsbürgers erleichtert, ohne eine Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfordern.

- Sonstige Familienangehörige

Was die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie des aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c und d anbelangt, so hat der Rat einstimmig beschlossen, auf den geltenden Besitzstand zurückzukommen und wieder die Kriterien "Alter" und "Unterhaltsgewährung" für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie einzuführen. Die Kommission akzeptiert diese von allen Delegationen gewünschte Änderung als Kompromiss.

Artikel 6 (neu): Die ehemaligen Absätze 5 und 6 des Artikels 6 wurden in einen neuen Artikel unter dem Kapitel "Aufenthaltsrecht" übertragen, was zu einer größeren Klarheit beiträgt. Allerdings wurde die Ausdehnung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Aufenthaltsrechts auf sechs Monate nicht akzeptiert. Die Mitgliedstaaten haben nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Visumproblematik schwierig ist, den Zeitraum, in dem der Aufenthalt von Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen, keinen Formalitäten unterliegt, auf sechs Monate auszudehnen. Damit diese Schwierigkeiten überwunden werden können, akzeptiert die Kommission, dass der derzeitige Besitzstand, der eine an keinerlei Bedingungen oder Formalitäten geknüpfte Aufenthaltsdauer von drei Monaten vorsieht, wieder aufgegriffen wird.

Die Kommission hat sich allerdings ausdrücklich verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Bericht, den sie zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie vorlegen wird (Artikel 36), zu prüfen, ob eine Ausdehnung dieses Zeitraums auf sechs Monate vorgeschlagen werden kann.

Im Interesse der Kohärenz mussten alle Artikel, die auf den Zeitraum von sechs Monaten Bezug nahmen, angepasst werden. Dabei handelt es sich um Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3.

Artikel 7 Absatz 4: Das Recht von Studenten auf Familienzusammenführung wurde auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Personen in absteigender Linie beschränkt. Unterhaltsberechtigte Personen in aufsteigender Linie wurden entsprechend dem derzeitigen Besitzstand ausgeschlossen. Ihre Einreise und ihr Aufenthalt werden jedoch auf der Grundlage von Artikel 3 erleichtert. Die Kommission akzeptiert diese mit dem Besitzstand zu vereinbarende Beschränkung, die im Rahmen des Gesamt kompromisses gewährleistet, dass Studenten alle von der Richtlinie vorgesehenen Rechte genießen.

Artikel 8: Hinsichtlich der Bedingungen, die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erfuellt sein müssen, hat der Rat Änderungen an dem von der Kommission vorgeschlagenen System vorgenommen. Mit dem gemeinsamen Standpunkt wird ein System eingeführt, wonach der Unionsbürger der zuständigen Verwaltung die ausdrücklich genannten Nachweise dafür vorlegen muss, dass er die Bedingungen nach Artikel 7 erfuellt (je nach Fall ist dies der Nachweis dafür, dass er eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, über ausreichende Existenzmittel oder über einen Krankenversicherungsschutz verfügt usw.). Dennoch bleibt dieses System sehr flexibel, da die Anmeldebescheinigung unverzüglich ausgestellt wird und gemäß Artikel 14 nur in Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, geprüft werden kann, ob die Aufenthaltsbedingungen tatsächlich erfuellt sind. Aufgrund der besagten Änderungen musste in Artikel 8 Absatz 4 näher bestimmt werden, wann Existenzmittel als ausreichend zu betrachten sind, wobei zugleich ein gewisses Maß an Flexibilität eingeführt wurde, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die persönliche Situation des Betreffenden zu berücksichtigen.

Die Kommission akzeptiert den Ansatz des Rates, da dieser einen angemessenen Kompromiss zwischen dem legitimen Bestreben der Mitgliedstaaten, einen Missbrauch des Systems zu verhindern, und der Einführung eines - im Vergleich zu dem derzeitigen Besitzstand - flexibleren Systems für die Bürger darstellt, wie die Kommission es wünschte.

Artikel 11 Absatz 1: Der Rat hat ergänzt, dass die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltskarte, die Familienangehörigen ausgestellt wurde, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unter fünf Jahren liegen und der geplanten Dauer des Aufenthalts des Unionsbürgers entsprechen kann, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die Kommission akzeptiert diese ihrer Ansicht nach logische Änderung.

Artikel 12 Absatz 2: Es wurde folgende Bedingung eingeführt: Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, müssen sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, um ihr Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu behalten. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, denn sie trägt begründeten Bedenken Rechnung; eine einjährige Aufenthaltsdauer erscheint für den Aufbau von Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat angemessen, so dass ein Missbrauch des Systems verhindert werden kann.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d: Der Rat hat einen weiteren Fall hinzugefügt, in dem der Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nach der Scheidung oder der Beendigung der Partnerschaft nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts zur Folge hat. Dabei handelt es sich um den Fall, dass der betreffenden Person das Besuchsrecht in Bezug auf die Kinder, die sie gemeinsam mit dem Unionsbürger hat, zugesprochen wurde. Die Kommission akzeptiert diese Ergänzung, die eine gänzlich rechtmäßige Situation abdecken soll.

Artikel 14 und 15: Der ehemalige Artikel 13 des geänderten Vorschlags wurde auf zwei verschiedene Artikel aufgeteilt und sein Inhalt klarer formuliert.

Zum einen präzisiert Artikel 14 die Umstände, unter denen ein Mitgliedstaat einen Unionsbürger abschieben kann, der die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfuellt. Damit fand die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Eingang in die Bestimmung. So darf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch zu einer Ausweisungsmaßnahme führen. Überdies präzisiert der neue Erwägungsgrund 16 das Konzept, dem zufolge eine Person, die das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaats unberechtigterweise in Anspruch genommen hat, ausgewiesen werden kann, wenn sie dieses System über Gebühr belastet.

Zum anderen wurden die Normen betreffend die Verfahrensgarantien inhaltlich unverändert in einen separaten Artikel, den Artikel 15, aufgenommen.

Die Kommission befürwortet diesen Ansatz, der die Bedingungen präzisiert, die den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers zur Folge haben, und zugleich den derzeitigen Besitzstand und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die Aufteilung der Bestimmungen auf zwei Artikel zur Kohärenz und Klarheit des Textes beiträgt.

Artikel 16 Absätze 1 und 2: Der Zeitraum, während dessen sich der Betreffende ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben muss, damit er ein Daueraufenthaltsrecht erlangt, wurde auf fünf statt vier Jahre festgelegt. Die Kommission akzeptiert die Änderung, da aufgrund dieses um ein Jahr längeren Zeitraums die Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten gegenüber der Einbeziehung von Studenten in das System zur Gewährung des Daueraufenthaltsrechts ausgeräumt werden konnten.

Artikel 16 Absatz 3: Der Rat hat die Dauer der Abwesenheiten, die den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben, auf zwei Jahre - gegenüber vier Jahren im geänderten Vorschlag - verkürzt. Diese Änderung erfordert auch eine Änderung von Artikel 20 betreffend die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte. Die Kommission akzeptiert die Änderung, da nach zweijähriger Abwesenheit davon auszugehen ist, dass die enge Bindung zum Aufnahmemitgliedstaat, die die Zuerkennung des Daueraufenthaltsrechts rechtfertigt, unterbrochen ist.

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a: Der Zeitraum, während dessen sich der Betreffende im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben muss, wurde entsprechend dem derzeitigen Besitzstand (Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission) auf zwei Jahre verlängert. Die Kommission akzeptiert diese mit dem Besitzstand in Einklang stehende Änderung, die eine enge Bindung zum Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet und somit die Erlangung des Daueraufenthaltsrechts rechtfertigt.

Artikel 19 und 20: Die Verpflichtung, eine Daueraufenthaltskarte zu erlangen, wurde für Unionsbürger gestrichen. Sofern Unionsbürger es für erforderlich oder nützlich erachten, kann ihnen ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts erteilt werden. Dieses Dokument wird ihnen so bald wie möglich nach der Antragstellung und nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ausgestellt. Die Kommission befürwortet diesen Ansatz, da die Änderung ihres Erachtens im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die von Unionsbürgern zu erledigenden Verwaltungsformalitäten auf ein Mindestmaß zu beschränken, steht.

Dagegen sind Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in ihrem eigenen Interesse weiterhin verpflichtet, eine Aufenthaltskarte zu erlangen. Der gemeinsame Standpunkt unterscheidet sich lediglich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer dieser Karte von dem geänderten Vorschlag: Der Rat hat es vorgezogen, unter Beibehaltung der automatischen Verlängerung der Aufenthaltskarte deren Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre zu begrenzen, damit die Angaben (und beispielsweise das Foto) aktualisiert werden können.

Artikel 24: Im ersten Absatz wurde ergänzt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts Anwendung findet; dies steht im Einklang mit Artikel 12 EG-Vertrag.

Im zweiten Absatz wollte der Rat präzisieren, dass Studenten und Nichterwerbstätige von Unterhaltsbeihilfen in Form eines Stipendiums oder Darlehens ausgeschlossen sind. Der Ausschluss von Studiendarlehen wurde hinzugefügt, um den Fall der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen dieses Unterstützungssystem für Studenten nicht bekannt ist. Die Kommission akzeptiert die Ergänzung, die im Einklang mit dem Ziel dieser Bestimmung, alle Personen, die keine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, von Unterhaltsbeihilfen auszuschließen, steht. Allerdings ist daran zu erinnern, dass diese Personen Anspruch auf jegliche Unterstützung für den Zugang zu Studien wie Stipendien, die die Studiengebühren abdecken, haben.

Artikel 27 Absatz 2: Der dritte Unterabsatz dieses Absatzes, dem zufolge das persönliche Verhalten nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung betrachtet werden kann, wenn der Aufnahmemitgliedstaat gegen eigene Staatsangehörige, die die gleiche Art von Verstoß begehen, keine Sanktionen verhängt, wurde gestrichen. Die Kommission erachtet diese Streichung für eine Verbesserung des Richtlinienvorschlags. Der Unterabsatz griff teilweise den Inhalt des Gerichtshofurteils vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen Adoui und Cornuaille auf; allerdings kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Bestimmung außerhalb des Kontextes des Urteils so ausgelegt werden könnte, dass jeder auf nationaler Ebene sanktionierte Verstoß als Gefährdung der öffentlichen Ordnung betrachtet werden kann. Daher akzeptiert sie die Streichung des Unterabsatzes.

Artikel 27 Absatz 3: Der Absatz wurde in Artikel 15 Absatz 3 verschoben, was logischer ist, denn die Tatsache, dass ein Ausweispapier ungültig wird, kann nicht als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung betrachtet werden.

Artikel 28 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten haben sich nahezu einstimmig gegen einen absoluten Ausweisungsschutz für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat erlangt haben, ausgesprochen. Sie haben jedoch einen verstärkten Schutz für seit mehreren Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhältige Unionsbürger akzeptiert. Daher beruht der in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene Kompromiss auf einem Schutz, der entsprechend der Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahme mitgliedstaats zunimmt.

Nach Erlangung des Daueraufenthaltsrechts dürfen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden.

Nach zehnjährigem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat dürfen Unionsbürger nur aus unabweisbaren Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden.

Dazu kommt ein absoluter Schutz für minderjährige Unionsbürger, der nicht von der Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat abhängt, es sei denn, der Beschluss beruht auf unabweisbaren Gründen der öffentlichen Sicherheit oder die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig.

Die Kommission akzeptiert diese Lösungen, die zwar weniger ehrgeizig als ihr Vorschlag sind, aber einen Fortschritt gegenüber dem geltenden Besitzstand darstellen, da strenge Bedingungen für die Ausweisung von Unionsbürgern mit sehr engen Bindungen im Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden. Außerdem ist hervorzuheben, dass dieser Absatz die anderen Bestimmungen des Kapitels ergänzt, die, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, den Schutz von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen vor Einschränkungen der Freizügigkeit stark verbessern.

Ehemaliger Artikel 29 Absatz 2: Der Rat hat mit Zustimmung der Kommission die Streichung dieses Absatzes beschlossen. Mit der Bestimmung wurde der Inhalt von Artikel 9 der Richtlinie 64/221/EWG aufgegriffen, wonach die Mitgliedstaaten, bevor sie eine Ausweisungsentscheidung treffen, eine unabhängige Behörde konsultieren müssen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat keine Rechtsmittel vorsieht oder die Rechtsmittel nur zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung dienen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Da jedoch im gemeinsamen Standpunkt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, stets vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Art. 31 Abs. 1), bekräftigt wird, sich dieser Rechtsbehelf auf den Sachverhalt und die Umstände beziehen muss (Art. 31 Abs. 2) und die Aussetzung der Ausweisungsmaßnahme möglich ist (Art. 31 Abs. 3), ist der Rat im Einvernehmen mit der Kommission zu der Auffassung gelangt, dass dieser Absatz überfluessig ist.

Artikel 31 Absatz 4: Mit dem gemeinsamen Standpunkt wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, der zufolge das persönliche Erscheinen nicht zulässig ist, wenn hierdurch die öffentliche Ordnung ernsthaft gestört werden könnte oder die angefochtene Entscheidung eine Einreiseverweigerung betrifft.

Die Kommission akzeptiert diese Änderungen. Es erscheint gerechtfertigt, von der Bestimmung folgende Personen auszuschließen: Personen, die (aufgrund einer Einreiseverweigerung) nie in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zurückgekehrt sind, sowie Personen, deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet die öffentliche Ordnung des betreffenden Staates gefährden könnte.

Artikel 32 Absätze 1 und 2: Der erste Absatz wurde gestrichen und sein Inhalt teilweise in Erwägungsgrund 27 aufgenommen. Die Kommission hat keinen Einwand hiergegen, denn das Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit ist eine Folge des zweiten Absatzes, der beibehalten wurde.

Im zweiten Absatz wurde der Zeitraum, nach dem der Betreffende einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann, auf drei Jahre gegenüber den von der Kommission vorgeschlagenen zwei Jahren verlängert. Die Kommission hält diese Frist für angemessen.

Artikel 33 Absatz 2: Es wurde präzisiert, dass nur dann beurteilt werden muss, ob der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wenn die Ausweisungsverfügung zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt wird.

Die Kommission erachtet diese Präzisierung für nützlich und gänzlich vereinbar mit dem Ziel der Bestimmung, der zufolge die Mitgliedstaaten zu einer Lagebeurteilung verpflichtet sind, wenn zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und ihrer Vollstreckung ein längerer Zeitraum vergangen ist, während dessen eine Änderung der Umstände eingetreten sein kann, die die Verfügung gerechtfertigt haben.

Artikel 35: Dieser neue Artikel über den Rechtsmissbrauch wurde eingefügt. Er präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug verweigern oder aufheben können.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, da er ihres Erachtens die Schlüsselelemente ihres ursprünglichen Vorschlags und der in ihren geänderten Vorschlag übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments aufgegriffen hat.

Der gemeinsame Standpunkt stellt einen angemessenen und ausgewogenen Kompromiss dar, der zur Stärkung der Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte der Unionsbürger beiträgt.

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