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Document 52003SC1207
Comprehensive monitoring report on Poland's preparations for membership {COM(2003) 675 final}
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Polens auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Polens auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}
/* SEK/2003/1207 endg. */
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Polens auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1207 endg. */
UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN POLENS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT {COM(2003) 675 final} A. Einleitung B. Wirtschaft 1. Wirtschaftsentwicklung 2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen 1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz Öffentliche Verwaltung Leistungsfähigkeit der Justiz Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung Übersetzung des Besitzstands ins Polnische 2. Die Kapitel des Besitzstands Kapitel 1: Freier Warenverkehr Kapitel 2: Freizügigkeit Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr Kapitel 5: Gesellschaftsrecht Kapitel 6: Wettbewerbspolitik Kapitel 7: Landwirtschaft Kapitel 8: Fischerei Kapitel 9: Verkehrspolitik Kapitel 10: Steuern Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion Kapitel 12: Statistik Kapitel 13: Soziales und Beschäftigung Kapitel 14: Energie Kapitel 15: Industriepolitik Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente Kapitel 22: Umwelt Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz Kapitel 24: Justiz und Inneres Kapitel 25: Zollunion Kapitel 26: Außenbeziehungen Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Kapitel 28: Finanzkontrolle Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen D. Schlussfolgerungen Statistischer Anhang A. EINLEITUNG Die Beitrittsverhandlungen mit Polen wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 7./8. Juni 2003 sprach sich eine Mehrheit der polnischen Bevölkerung für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird Polen der EU am 1. Mai 2004 beitreten. In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission: "Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen." Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss: "Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben." und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003: "Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert." Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Polen durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert. Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Polen ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Polen weitere Verbesserungen erforderlich sind. Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit Polen inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet. Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf. Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Polen voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen wegen Verzögerungen oder Mängeln bei den Vorbereitungen ernste Bedenken bestehen. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Polen bis zum Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen im Rahmen der Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Polens Verpflichtungen in der Bewertung gebührend Rechnung getragen. Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Polen aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Polen im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden bei der Abfassung des Berichts ebenfalls berücksichtigt [1]. Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran. [1] DER BERICHTERSTATTER FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST HERR JAS GAWRONSKI. B. WIRTSCHAFT In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest: "Polen ist eine funktionierende Marktwirtschaft. Die Beibehaltung des derzeitigen Reformkurses dürfte es Polen ermöglichen, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Steuerpolitik lässt sich noch weiter verbessern, indem die neue Vorgabe der Regierung für die Ausgaben im Rahmen einer breit angelegten Strukturreform der öffentlichen Finanzen zur Förderung der Haushaltskonsolidierung auf allen Regierungsebenen durchgeführt wird. Ferner müssen die Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen vor allem in der Schwerindustrie, dem Finanzsektor, der Energieversorgung und der Landwirtschaft noch zum Abschluss gebracht werden. Außerdem sind die Konkursverfahren und Katasterführung noch weiter zu verbessern. Und schließlich müssen im Interesse der gesamtwirtschaftlichen Stabilität und des Vertrauens der Investoren Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Zentralbank getroffen werden." In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Polen und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht. 1. Wirtschaftsentwicklung Die gesamtwirtschaftliche Lage Polens ist nach wie vor stabil, und die Wirtschaft erholt sich allmählich, was in erster Linie auf die Auslandsnachfrage zurückzuführen ist. Nach einem rapiden Konjunkturrückgang im Jahr 2001 erlebte Polen 2002 einen bescheidenen Aufschwung. Das reale GDP wuchs um nur 1,4 %, gegenüber 1 % im Jahr 2001. Größte Wachstumsmotoren waren der private Verbrauch und die Nettoexporte, während die Anlageinvestitionen weiterhin drastisch zurückgingen. Die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen deuten darauf hin, dass die Erholung allmählich an Fahrt gewinnt. So wuchs das reale BIP im ersten Quartal dieses Jahres um 2,2 % gegenüber dem Vorjahr und erhöhte sich das Wachstum im zweiten Quartal im Vergleich zum Vorjahr auf 3,8 %. Diese Erholung ist trotz des schwachen Wachstums der wichtigsten Handelspartner Polens in erster Linie exportbedingt. Gesteigert wurde die Konkurrenzfähigkeit der polnischen Exporte u.a. durch die seit Mitte 2001 zu verzeichnende Abwertung des realen effektiven Zloty-Kurses. Im vergangenen Jahr bewirkten die hohen Exporte gemeinsam mit dem Konjunkturrückgang einen weiteren Abbau des Leistungsbilanzdefizits auf 3,6 % des BIP. Dadurch liegt das Leistungsbilanzdefizit nun auf einem Stand, der problemlos durch Zufluesse von ausländischen Direktinvestitionen und Portfolioinvestitionen finanziert werden kann. Doch deutet der 2002 im zweiten Jahr in Folge zu verzeichnende Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen darauf hin, dass die polnische Wirtschaft für ausländische Investoren an Attraktivität verloren hat. Die Inflation ging 2002 weiter drastisch zurück und fiel im Dezember 2002 im Jahresvergleich auf gesamthaft 0,8 %. Seit Anfang des Jahres liegt sie konstant auf einem sehr niedrigen Stand. Der drastische Inflationsrückgang und der fehlende Inflationsdruck haben es dem Rat für Geldpolitik ermöglicht, den Leitzins von 19 % im Februar 2001 schrittweise auf 5,25 % im Juni 2003 abzusenken. Dennoch sind die Realzinssätze in Polen nach wie vor hoch. Die Lockerung der Geldpolitik ging nicht mit einer Anpassung des finanzpolitischen Kurses einher. Das wachsende Haushaltsdefizit und der zunehmende Schuldenstand stellen neben der hohen Arbeitslosigkeit die größten wirtschaftlichen Herausforderungen für die polnische Regierung dar. Der Arbeitskräfteerhebung zufolge erreichte die Erwerbslosenquote im Jahr 2002 fast die 20 %-Marke, während die Erwerbstätigenquote unverändert 51,5 % betrug. Auch wenn sich seit Februar eine leichte Entspannung auf dem Arbeitsmarkt abzeichnet, wird diese nicht stark genug sein, um die hohe Erwerbslosigkeit signifikant zu verringern (siehe auch Gemeinsame Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und darauffolgende Fortschrittsberichte). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen. b Quelle: Website der Nationalbank. P= vorläufige Werte; E= geschätzte Werte Der Reformkurs wurde seit dem Vorjahresbericht so gut wie nicht fortgeführt. Die Privatisierung ging in den vergangenen zwei Jahren erheblich zurück, und auch in den ersten Monaten dieses Jahres war das Privatisierungstempo enttäuschend. Im Jahr 2002 blieben die Privatisierungserlöse erheblich hinter den Erwartungen zurück und wurde nur eine große Privatisierung abgeschlossen. Trotz des so genannten "Anti-Krisen"-Pakets der Regierung vom Juli 2002 und der Verabschiedung mehrerer sektoraler Umstrukturierungspläne wurden bei der Umstrukturierung der nach wie vor staatlich kontrollierten Industriezweige nur unzureichende Fortschritte erzielt. Die Konjunkturflaute fordert auch bei den Banken ihren Tribut. Im Jahr 2002 verringerte sich der Reingewinn des Bankensektors um 37 % und ging in der ersten Hälfte dieses Jahres im Vergleich zum Vorjahr erneut um rund 11 % zurück. Die nachlassende Rentabilität der Banken ist auch auf die kontinuierliche Zunahme notleidender Kredite zurückzuführen, deren Anteil am Kreditbestand sich von 17,9 % im Jahre 2001 auf 20,5 % im Jahr 2002 erhöht hat. Dies veranlasste die Banken dazu, an einer sehr vorsichtigen Kreditvergabepolitik festzuhalten. So erhöhte sich die Zahl der Kredite an den Nichtfinanzsektor im Jahr 2002 nur um 3,4 %. Diese Kreditzunahme ist größtenteils auf den raschen Anstieg bei den in der Regel unbesicherten Fremdwährungs-Wohnbaudarlehen zurückzuführen. Im März verabschiedete die Regierung mit großer Mehrheit die vom früheren Finanzminister vorgeschlagene Finanzreform. Von den darin vorgesehenen Maßnahmen wurden bislang jedoch nur die weniger umstrittenen verabschiedet, wie die Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 27 % auf 19 %. Dies lässt Zweifel an der Bereitschaft der Regierung aufkommen, die Reform der öffentlichen Finanzen tatsächlich voranzutreiben. Im Juli 2002 wurde eine umfassende Reform des Arbeitsrechts verabschiedet, die den Arbeitgebern den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert, flexiblere Arbeitszeiten ermöglicht und die Vergütung von Überstunden einschränkt und dadurch die Flexibilität des Arbeitsmarkts erhöhen soll. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Berufseinsteigerprogramms "First Job" Maßnahmen zur Förderung der Einstellung von Hochschulabgängern eingeleitet. Zwar sind diese Maßnahmen zu begrüßen, doch sind weitere Reformen erforderlich, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Flexibilität und Sicherheit zu schaffen und insbesondere die hohe Steuerlast zu mindern, die Lohnflexibilität zu erhöhen und die Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung weiter zu modernisieren. Im Juli verabschiedete die Regierung ihren Aktionsplan für mehr Wachstum für die Jahre 2003 und 2004, der auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen, die Förderung von Beschäftigung und die Minderung der Armut abzielt. Zwar sieht dieser Plan einen Abbau der administrativen Hürden für Unternehmen vor, doch sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Justiz zu verbessern und die Korruption zu bekämpfen. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen Die polnischen Behörden haben bislang gezögert, die notwendigen finanzpolitischen Anpassungen in Angriff zu nehmen. Doch führt an einer tief greifenden Umschichtung und einer deutlichen Senkung der öffentlichen Ausgaben kein Weg vorbei, sollen der Policy-Mix weiter verbessert, der rasche Anstieg der öffentlichen Verschuldung gestoppt und die öffentlichen Finanzen Polens auf den Beitritt vorbereitet werden. Die Haushaltslage Polens verschlechterte sich durch die Konjunkturabschwächung und die Lockerung der Finanzpolitik im vergangenen Jahr weiter. So erhöhte sich das (nach dem ESVG 1995 ermittelte) gesamtstaatliche Defizit auf 4,1 % des BIP gegenüber 3,0 % im Jahr 2001. Durch diese Verschlechterung der Haushaltslage und den gleichzeitigen Rückgang der Privatisierungen stieg das Verhältnis Verschuldung/BIP um 4,5 Prozentpunkte an. Auch wenn die Schuldenquote gemessen an internationalen Standards nach wie vor niedrig ist, nähert sie sich doch dem Wert, bei dessen Überschreitung nach den in der polnischen Verfassung und dem Gesetz über die öffentlichen Finanzen festgelegten Haushaltsvorschriften Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen. Die polnischen Behörden hätten die geringfügige Wiederbelebung des Wachstums in diesem Jahr dazu nutzen können, erste Maßnahmen zur Eindämmung des Haushaltsdefizits und der hohen Ausgaben einzuleiten. Stattdessen wurde die für den Haushalt 2003 angestrebte Ausgabenregel, wonach sich die Ausgaben um real nicht mehr als 1 % erhöhen sollten, schließlich aufgegeben. Der Haushalt 2004 lässt nunmehr ernsthafte Zweifel an der Entschlossenheit der polnischen Regierung aufkommen, die notwendigen Reformen voranzubringen. Augenfälligstes Beispiel dafür ist, dass die von der Regierung im März mit großer Mehrheit verabschiedete Finanzreform praktisch aufgegeben wurde. Auch die Tatsache, dass die Regierung zunächst die teilweise Übertragung der Neubewertungsrücklage der polnischen Nationalbank auf den Staatshaushalt ins Auge fasste, deutet auf ein eher zögerliches Anpacken der Haushaltsprobleme hin. Zwar wurde die Senkung der Körperschaftsteuer in den Haushaltsentwurf 2004 einbezogen, doch fehlen auf der Ausgabenseite die entsprechenden Anpassungsmaßnahmen. Das beschlossene Defizitziel deutet auf eine erhebliche Lockerung des finanzpolitischen Kurses im kommenden Jahr hin. Die polnischen Behörden sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unabhängigkeit der Zentralbank durch keine wie auch immer geartete Entscheidung über die Verwendung der Neubewertungsrücklage beeinträchtigt wird. Bei den Diskussionen, die Währungsbehörden und Regierung derzeit über die Verwendung der Neubewertungsreserve führen, sollte sorgfältig abgewogen werden, wie sich eine solche Entscheidung auf die Fähigkeit der Zentralbank, ihren Aufgaben finanziell gerecht zu werden, auswirkt. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist auch, dass die Anpassung der Zentralbankgesetzgebung an den Acquis zum Abschluss gebracht wird (siehe dazu auch Kapitel 11 - Wirtschafts- und Währungsunion). Bei der Umstrukturierung der Schwerindustrie, der Energieversorgung und der Landwirtschaft wurden seit dem vergangenen Jahr nur bescheidene Fortschritte erzielt, und es müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um die Reformagenda in diesem Bereich voranzubringen. Polen muss die Umstrukturierung der nach wie vor staatlich kontrollierten Industriezweige zum Abschluss bringen, was insbesondere für die Bereiche Kohlenbergbau, Gas, Elektrizität, Chemikalien, Stahl und Rüstung gilt. Diese Industriezweige stellen aufgrund von Zahlungsrückständen bei Steuern und Sozialabgaben und der Akkumulierung von Gesellschaftsschulden nach wie vor eine Belastung für die öffentlichen Kassen dar. Das "Anti-Krisen"-Paket vom Juli 2002, das Unternehmensumstrukturierungen fördern und Arbeitsplätze erhalten sollte, hat bislang nur enttäuschende Ergebnisse gebracht, obwohl sich etwa 50 000 Unternehmen um eine Teilnahme an diesem Programm beworben haben, das Schuldenerlass mit Umstrukturierungsverpflichtungen verknüpft. Im April 2002 legte die Regierung eine neue, bis zum Jahr 2020 reichende Strategie für den Umbau des Energiesektors fest, die für alle Teilsektoren die Trennung von Übertragung und Verteilung vorsieht. Im Bereich Kohlenbergbau sah sich die Regierung durch den politischen Druck der Gewerkschaften gezwungen, das im November vergangenen Jahres beschlossene Umstrukturierungsprogramm auszusetzen. Dennoch beschloss sie im September ein neues Umstrukturierungsprogramm für die Jahre 2003-2006. Geringe Fortschritte wurden bei der Umstrukturierung des Gassektors erzielt. Im Elektrizitätssektor liegt das Haupthindernis für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Marktes nach wie vor in der ungelösten Frage der langfristigen Verträge. Für den noch immer weitgehend staatseigenen Chemiesektor hat die Regierung eine neue Strategie und Pläne festgelegt, deren Ziel die Erarbeitung eines den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechenden Umstrukturierungsplans ist. Für den Stahlsektor wurde der Kommission im April ein neues Umstrukturierungsprogramm vorgelegt, das staatliche Beihilfen umfasste. Im Juli verabschiedete der Rat dann eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Programms mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen [noch zu aktualisieren]. In der Rüstungsindustrie besteht nach wie vor Umstrukturierungsbedarf. Die Umstrukturierung des Agrarsektors verläuft weiterhin stockend, wenngleich bei der Privatisierung von Grund und Boden Fortschritte erzielt wurden. Die Privatisierung ist seit dem Vorjahresbericht ins Stocken geraten, und die polnische Regierung muss energische Maßnahmen ergreifen, um die Privatisierung zu beschleunigen. Der Privatisierungsprozess ist in Polen noch nicht abgeschlossen. Ende 2002 wurden 76 % des BIP im privaten Sektor erwirtschaftet, während sich rund 2100 Unternehmen völlig oder mehrheitlich im Besitz des Finanzministeriums befanden. Im vergangenen Jahr veräußerte das Ministerium Kapitalanteile an nur 98 Unternehmen und erreichten die Privatisierungserlöse nur rund ein Drittel des im Haushalt 2002 angesetzten Zielwerts (6,8 Mrd. PLN oder 0,9 % des BIP). Auch verlief die Privatisierung schleppender als in den ersten Monaten dieses Jahres vorhergesehen. So machten die Privatisierungserlöse Ende Juni nur 16,5 % der für das Jahr angestrebten 9,1 Mrd. PLN aus. Mehrere ursprünglich für dieses Jahr geplante größere Privatisierungen wurden abgebrochen oder auf 2004 verschoben, so dass die Privatisierungserlöse in diesem Jahr voraussichtlich hinter den Erwartungen der Regierung zurückbleiben. Diese rückläufige Entwicklung bei den Privatisierungen ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die rentabelsten Unternehmen bereits veräußert sind und sich für den größten Teil der verbleibenden staatseigenen Betriebe nicht ohne Weiteres Investoren finden lassen. Ein weiteres Hindernis für die Privatisierung stellen die an den Erwerb geknüpften zusätzlichen Bedingungen dar, insbesondere die Auflage des Arbeitsplatzerhalts. Auch das beharrliche Festhalten der Regierung an der Praxis, staatseigene Unternehmen erst umzustrukturieren und dann zu privatisieren, schränkt die Zahl der für eine Privatisierung in Frage kommenden Unternehmen ein. Mit dem im Februar verabschiedeten neuen Insolvenzgesetz werden die Insolvenz- und Liquidationsvorschriften aktualisiert und mit den Anforderungen einer modernen Marktwirtschaft in Einklang gebracht. Das im Februar beschlossene Gesetz über Insolvenz und Umstrukturierung, das am 1. Oktober in Kraft tritt, bietet einen besseren Gläubigerschutz als das bisherige Gesetz, das die Schuldner unverhältnismäßig stark begünstigte. So können Gläubiger künftig noch vor einem Gerichtsbeschluss und jederzeit nach der Konkursanmeldung einen Antrag auf Liquidation des Schuldnerunternehmens stellen, verfügen aber auch über die Möglichkeit, eine Übereinkunft zu treffen. Hier wird es insbesondere auf die Umsetzung des Gesetzes ankommen, insbesondere darauf, ob die Gerichte zu einer wirksamen Durchsetzung in der Lage sein werden. Generell ist und bleibt die Ineffizienz der Gerichte ein großes Hindernis für die ordnungsgemäße Umsetzung von Gesetzen und Verträgen. Geringe Fortschritt wurden in Bezug auf das Grundbuchregister erzielt, so dass die Behörden ihre Bemühungen um Modernisierung des Systems fortsetzen müssen. Das Fehlen eines zuverlässigen Grundbuchregisters erschwert den Eigentumsnachweis und somit auch den Einsatz von Grundbesitz als Kreditsicherheit. Dies behindert auch "Greenfield"-Investitionen, die in der Regel mit dem Erwerb von Grundstücken einhergehen. Im Dezember wird die Regierung voraussichtlich ihren lang erwarteten Gesamtplan für die Modernisierung des Grundbuchregisters vorlegen. C. AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN ERWACHSENE VERPFLICHTUNGEN UND ANFORDERUNGEN Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Polen vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Polen muss die ihm aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen. In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über Polen stellte die Kommission fest, dass "Polen insgesamt die Verpflichtungen erfuellt, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Es kam jedoch zu Verzögerungen in den Bereichen Landwirtschaft (Anwendung des Tierkennzeichnungs- und -registriersystems), Fischerei (Erlass von Rechtsvorschriften über die Bewirtschaftung der Fischbestände, Inspektion und Kontrolle sowie Marktpolitik), Umwelt (Erlass von Durchführungsvorschriften über Wasserqualität, Emissionskontrolle und Risikomanagement sowie über chemische Stoffe). Diese Bereiche müssen in Angriff genommen werden. Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von Polen bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Polen die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist." Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung: "In Bezug auf die Fortschritte bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften und der Konsolidierung der Verwaltungskapazität bestehen weiterhin gewisse Unterschiede. In allen Bereichen sind weitere Anstrengungen zur Schaffung und Stärkung der Verwaltungskapazitäten erforderlich, und zwar insbesondere in den Bereichen Marktüberwachung, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, Fischerei und Regionalpolitik, Soziales, Umwelt, Zoll sowie Justiz und Inneres. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei die zur Durchführung derjenigen Teile des Besitzstands erforderlichen Strukturen, die erst mit dem Beitritt Anwendung finden, vor allem die Teile, die für die wirtschaftliche und effiziente Verwaltung der EG-Mittel entscheidend sind." Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Kommissionsdienststellen Polen im März und im Juni 2003 Schreiben, in denen sie sich besorgt über seinen Stand der Vorbereitung in den Bereichen freier Warenverkehr (Angleichung an den Besitzstand der Richtlinien nach dem neuen und dem alten Konzept sowie im nichtharmonisierten Bereich), freier Dienstleistungsverkehr (Rechtsangleichung auf den Gebieten Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen und -märkte, vorgeschriebene Polnischkenntnisse im Banken- und im Versicherungssektor und die Kapazitäten und Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden), Landwirtschaft (Einrichtung der Zahlstellen und Einführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, Verwaltung der Milchquoten, Einführung eines Tierkennzeichnungssystems, Verbesserung von Agrolebensmittelbetrieben und Einrichtung eines Tierkörperbeseitigungssystems), Fischerei (Ausbau der Verwaltungskapazitäten auch für Kontrollen auf zentraler und regionaler Ebene), Sozialpolitik (Angleichung an den Besitzstand auf den Gebieten Arbeitsrecht und Gleichstellung), audiovisuelle Politik (Rechtsangleichung), Zollunion (Informatisierung und Zusammenschaltbarkeit) und Finanzkontrolle (Rechtsangleichung und Durchführungsstrukturen auf dem Gebiet der Ausgaben für Strukturmaßnahmen), Wettbewerbspolitik (Umstrukturierung der Stahlindustrie) äußerten und zu sofortigen Maßnahmen zur Behebung dieser Schwächen aufriefen. Um Polen weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Polens bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. Die wichtigste Verpflichtung, die Polen in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, vom Tag des Beitritts an in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Polen, den Besitzstand schon vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen erfuellt sind und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, ob Polen bis zum Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet ist. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Polens Verpflichtungen in der Bewertung selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit Polen seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [2]. [2] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.). Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die folgendermaßen gegliedert ist. Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Polen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt durchzuführen. Dies schließt nicht aus, dass möglicherweise noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen. Zweitens werden alle Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, unter Umständen sind jedoch noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber die besondere Aufmerksamkeit der Behörden. Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Diese Schwächen müssen von den Behörden dringend angegangen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen zusammen mit der Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Polnische separat in Abschnitt 1 bewertet. 1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz Öffentliche Verwaltung Die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes und die öffentliche Verwaltung insgesamt erforderlichen Rechtsvorschriften und Strukturen sind vorhanden, und in absehbarer Zukunft sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst ist seit Juli 1999 in Kraft und entspricht im Wesentlichen dem EU-Standard. Es definiert klar den Status von Beamten und sonstigen Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung (d.h. des öffentlichen Dienstes) und beschreibt Einstellungsverfahren, Beschäftigungs- und Besoldungsbedingungen sowie die Hauptaufgaben der Beschäftigten. Die Durchführung des Gesetzes hat sich jedoch als schwierig erwiesen, und es wird den Problemen, die es lösen sollte, nämlich Politisierung und mangelnde Professionalität im öffentlichen Dienst, nicht völlig gerecht. Eine im Januar 2002 eingeführte Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst, die die Besetzung von Führungsposten in der öffentlichen Verwaltung mit Kandidaten, die keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind, ermöglicht, wurde vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig befunden. Gemäß der Verfassung untersteht der öffentliche Dienst der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten, der den obersten Leiter des öffentlichen Dienstes ernennt, der wiederum für die Durchführung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst zuständig ist. Dem Ministerpräsidenten steht ferner ein Beratungsgremium zur Seite, der Rat für den öffentlichen Dienst, dem 16 Mitglieder angehören, die je zur Hälfte vom Parlament und vom Ministerpräsidenten benannt werden. Die zentrale Verwaltung ist mit rund 120 000 Mitarbeitern relativ klein, und die Zahl der im Wege von offenen Auswahlverfahren eingestellten Beamten ist weiterhin verschwindend gering. Dass der Anteil an Beamten unter den Mitarbeitern der zentralen Verwaltung äußerst gering ist (insgesamt wenig mehr als 1 500 bzw. rund 1 %) und dass dieser Anteil weiterhin nur langsam steigt, ist immer noch das Hauptproblem bei der Schaffung eines ordnungsgemäß funktionierenden und uneingeschränkt professionellen öffentlichen Dienstes. Die politische Einflussnahme auf die Führungsebene ist in einigen Bereichen weiterhin ausgeprägt, aber inzwischen normalisiert sich die Lage rascher. Die erforderlichen Durchführungsvorschriften sind ebenfalls erlassen, aber es gibt keine horizontalen Rechtsvorschriften, die alle Aspekte der Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes standardisieren. Wegen der segmentierten Struktur der Verwaltung unterscheiden sich die Herangehensweisen an die Kapazitäten zur strategischen Planung und politischen Entscheidungsfindung von einer Institution zur nächsten erheblich, so dass jegliche Bewertung nur auf Einzelfallbasis möglich ist. Desgleichen behindert auch der hierarchische Charakter der polnischen Verwaltung die Entwicklung der Koordinierung zwischen Ministerien und Diensten. Es gibt weder eine gesetzliche Definition noch eine etablierte Praxis, was die Rechenschaftspflicht von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für individuelle Entscheidungen angeht. Dies führt dazu, dass auf der unteren und mittleren Ebene allgemein nicht gern Verantwortung übernommen wird und tendenziell alle Arten von Entscheidungen auf höhere Ebenen verwiesen werden. Offenheit und Transparenz des öffentlichen Dienstes sind durch das Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gewährleistet, das seit Januar 2002 in Kraft ist. Das Gesetz bietet eine gute Rechtsgrundlage für die transparente Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes, da es sicherstellt, dass einzelne Bürger bei Entscheidungen, die sie betreffen, auch Zugang zu den Hintergrundinformationen erhalten. Die grundlegende Schwäche des Gesetzes besteht darin, dass alle gegenwärtig geltenden Gesetze, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit einschränken, übernommen wurden. Das Büro des Ausschusses für europäische Integration ist das wichtigste Koordinierungsorgan, das Fragen der europäischen Integration behandelt. Die meisten Strukturen, die für Angelegenheiten der europäischen Integration zuständig sind, müssen noch weiter gestärkt werden, und einige werden bis zum Beitritt nur unter Schwierigkeiten voll und ganz in der Lage sein, diese neuen Aufgaben wirksam, zügig und professionell wahrzunehmen. Aufsichtsbehörde für die allgemeine Ausbildung für den öffentlichen Dienst mit Ausnahme EU-spezifischer Schulungen ist das Amt für den öffentlichen Dienst. Die Ausbildung wird größtenteils dezentral geplant, organisiert und finanziert und ist im Wesentlichen von dem Engagement der Generaldirektoren in den einzelnen Ministerien und zentralen Behörden und deren Budgets abhängig. Auf Antrag des Rates für den öffentlichen Dienst arbeitet das Büro für den öffentlichen Dienst zurzeit eine "Strategie über die Ausbildung für den öffentlichen Dienst 2004 - 2007" aus. Unterhalb der zentralen Ebene ist polnische Verwaltungsstruktur seit Januar 1999 in drei Ebenen gegliedert. Sie setzt sich aus 2 496 Gminas (Gemeinden), 373 Powiats (Kreise) einschließlich 65 städtischer Powiats und 16 Woiwodschaften (Regionen) zusammen. Die regionale Selbstverwaltung obliegt regionalen Gouverneuren (Woiwoden), die von der Regierung ernannt werden, und Regionalversammlungen (Sejmiks). Die Woiwoden wachen über die Vereinbarkeit der Selbstverwaltungsmaßnahmen mit dem nationalen Recht. Die Woiwodschaften sind außerdem befugt, bilateral und multilateral mit ausländischen Wirtschaftspartnern zusammenzuarbeiten. Die Einführung der dreistufigen Verwaltungsstruktur im Jahr 1999 ging jedoch nicht mit einem klar ausgerichteten langfristigen Programm für die lokale und regionale Selbstverwaltung einher, und dies könnte die weitere Durchführung des Dezentralisierungsprozesses verkomplizieren. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung in bestimmten Bereichen des Besitzstands zeigt, dass in den meisten dieser Bereiche entsprechende Verwaltungsstrukturen geschaffen wurden, aber in nur wenigen Fällen die Leistungsfähigkeit einen optimalen Stand erreicht hat. Die Humanressourcen, die Ausbildung (einschließlich des Sprachunterrichts) und die Budgets müssen gestärkt und die interinstitutionelle Koordinierung muss verbessert werden. Die Probleme sind im Wesentlichen auf Haushaltszwänge zurückführen, obwohl häufig nur relativ kleine Beträge erforderlich wären, um diese Schwächen zu beheben. Verstärkte Anstrengungen sind insbesondere in den Bereichen erforderlich, die für das ordnungsgemäße Funktionieren Polens in der EU entscheidend sind. Selbst innerhalb der gegebenen Zwänge könnten bessere Ergebnisse erzielt werden, wenn klar Prioritäten benannt und angegangen würden. Leistungsfähigkeit der Justiz Die polnische Justiz umfasst 325 Bezirksgerichte, 44 Regionalgerichte, 10 Appellationsgerichte und den Obersten Gerichtshof. Die Staatsanwaltschaft weist mit der Bezirks-, der Regional- und der Appellationsebene eine parallele Organisationsstruktur auf. Nach einer grundlegenden Reform hat sich die Struktur der Justiz verändert, aber die Auswirkungen der Reform und der damit einhergegangenen Umstrukturierung lassen sich noch nicht uneingeschränkt beurteilen. Trotz stetiger Fortschritte sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um die Effizienz und Transparenz der Justiz zu verbessern und so eine zuverlässig hohe Qualität der Rechtsprechung zu fördern. Der Zugang der Öffentlichkeit zum Justizsystem und insbesondere zu allgemeinen Informationen über Verfahren und Rechtsbeistand sowie der Zugang für Einzelne zu Informationen über den Stand sie betreffender schwebender Verfahren ist weiterhin begrenzt. Allgemein ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Gerechtigkeit des Justizsystems weiterhin gering, und in der Bevölkerung besteht der Eindruck, dass weit und breit Korruption herrscht. Die wichtigsten Änderungen fanden auf der untersten Ebene des polnischen Justizsystems statt mit der Einführung einer neuen Ebene von Gerichten, den Stadtgerichtskammern, die für Bagatellfälle zuständig sind. Diese Reform ist äußerst wichtig, weil zwischen 85 % (2001) und 88 % (2002) aller Rechtssachen auf der Ebene der Bezirksgerichte behandelt werden. Die Einführung dieser neuen Gerichtsebene ging jedoch weder mit einer verhältnismäßigen Erhöhung der Zahl an Richtern und Verwaltungsmitarbeitern noch mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln einher. Im Dezember 2002 belief sich die Zahl der Richter (ordentliche Richter und Assessoren) auf 9 024 und diejenige der Staatsanwälte (Staatsanwälte und Assessoren) auf 5 477. 2002 erhöhten die Gerichte die Zahl der Planstellen für Richter um 230 und für außerordentliche Richter (Assessoren) um 50. Für 2003 sind weitere ehrgeizige Erhöhungen geplant, um das Ziel der 450 Planstellen für Richter und Assessoren, 100 für Gerichtsreferendare und 700 für Verwaltungsmitarbeiter zu erreichen. Ferner sollen im Laufe des Jahres 2003 100 neue Planstellen für Staatsanwälte geschaffen werden. Was den administrative Unterbau angeht, so waren Ende 2002 an den Gerichten 21 083 und bei der Staatsanwaltschaft 3 695 Verwaltungsmitarbeiter tätig, so dass das Verhältnis von Verwaltungsmitarbeitern zu Richtern 2,2 und zu Staatsanwälten 0,67 betrug. Die Zahl für die Staatsanwaltschaft gilt immer noch als niedrig. Die Zahl der Computer und Drucker in den Gerichten und Staatsanwaltschaften wurde erhöht, ist aber weiterhin recht begrenzt. Für die Einstellung von Richtern und Staatsanwälten gelten neue objektive Kriterien. Für Beurteilungen, Beförderungen und Zurückstufungen wurden jedoch keine objektiven Kriterien aufgestellt. Andererseits scheinen dank der besseren Effizienz der Gerichte keine weitere Erhöhung der Richterzahl, sondern vielmehr Änderungen der Verfahren sowie der Arbeitsorganisation und -verteilung erforderlich zu sein. In der Justiz werden zurzeit umfassende IT-Projekte durchgeführt, darunter die Entwicklung eines landesweiten Kommunikationsnetzes für Gerichte und Staatsanwaltschaften, um den Zugang zu den zentralen Datenbanken über geltende Rechtsvorschriften und internationale Rechtskooperation zu erleichtern. Das Amt des Justizministers und das Amt des obersten Staatsanwalts sind nicht eindeutig getrennt. Zurzeit werden Gesetzesentwürfe, durch die dies angegangen werden soll, mit der Regierung erörtert. Sie zielen auf eine Trennung dieser beiden Ämter ab, aber in ihrem jetzigen Wortlaut werden die Bestimmungen nicht zu einer stärkeren Unabhängigkeit des obersten Staatsanwalts führen. Weitere Initiativen könnten erwogen werden, um die Frage der hierarchischen Bindung an eine politische Behörde anzugehen, die die Tätigkeit des Staatsanwalts unter Umständen indirekt beeinflusst. Die richterliche Immunität ist in der Verfassung verankert, die eine sehr allgemeine Auslegung dieser Immunität vorsieht. Richter kommen sowohl im Berufs- und im Privatleben als auch im Ruhestand in den Genuss dieser Immunität. Sie kann nur durch ein Kollegium von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Richtern aufgehoben werden, und nur dieser Teil des Verfahrens ist öffentlich zugänglich. Die Gründe für eine etwaige Aufhebung der Immunität sind gesetzlich nicht festgelegt. Die sehr breite Auslegung der strafrechtlichen Immunität von Richtern, die in anderen Rechtssystemen in Europa nicht bekannt ist, stellt an sich keine Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar, sie wird vielmehr als polnisches Privileg angesehen. Am 1. Juli 2003 traten die Änderungen der Strafprozessordnung, das "Kronzeugen"-Gesetz und das Gesetz über den Schutz von als Verschlusssachen eingestuften Informationen, in Kraft. Die neuen Rechtsvorschriften zielen auf eine Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren ab, um den Rückstau von Rechtssachen und die Zahl anhängiger Fälle zu reduzieren und die adäquate Vollstreckung von Urteilen zu gewährleisten. Die Änderungen der Zivilprozessordnung, die eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirken sollen, traten am 14. August 2003 in Kraft. Wie sich die neuen Vorschriften auswirken, wird sich erst herausstellen, wenn sie über eine gewisse Zeit angewandt worden sind. Zum Abbau des zunehmenden Rückstaus an Fällen müssen das vereinfachte Verfahren verstärkt angewandt und die Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung (Schlichtungsverfahren) ausgebaut werden. Im Bereich des Strafrechts verkürzte sich die Dauer der Fälle weiter: 2001 betrug die durchschnittliche Dauer von Verfahren noch 6,1 Monate, 2002 hingegen 5,8 Monate. Im Bereich Zivilrecht stieg sie leicht von 6,8 Monaten auf 7 Monate. Bei diesen Angaben handelt es sich um den Durchschnitt für die Gerichte in ganz Polen. Es besteht aber weiterhin ein großer Unterschied zwischen der Hauptstadt Warschau, wo die Lage immer noch sehr angespannt ist, und dem Rest des Landes. In Warschau dauern Strafverfahren im Schnitt rund 12 Monate und Zivilverfahren 24 Monate. Bei Handelssachen und Transaktionen im Zusammenhang mit dem Landregister ist die Lage vergleichbar. Das Rechtsbeistandsystem ist noch unterentwickelt und nicht transparent organisiert, so dass die Bürger über ihre Rechte nicht informiert sind. Gemäß der Strafprozessordnung ist es nicht zwingend, Angeklagte über die Möglichkeiten eines Rechtsbeistands zu informieren. Dieser Mangel lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Umsetzung der Rechtsbeistandvorschriften im Lichte der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht ausreichen. Das Justizministerium verfügt über keine statistischen Daten darüber, ob und in welchem Umfang Richter Anträgen auf Rechtsbeistand stattgeben. Die Reform der Berufsbildung im Justizsystem (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsmitarbeiter) begann am 1. November 2002 mit der Einrichtung des so genannten "Justizausbildungszentrums" im Justizministerium. Bis Ende 2003 will dieses Zentrum Vorschläge zur Vereinheitlichung und Harmonisierung des Ausbildungssystems ausarbeiten, um die Effizienz zu steigern und neue Ausbildungsformen für alle betreffenden Berufsgruppen zu schaffen. Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung Es herrscht der Eindruck, dass die Korruption in Polen, die bereits auf relativ hohem Niveau ist, noch weiter zunimmt. Nach allgemeinem Dafürhalten betrifft sie alle Bereiche des öffentlichen Lebens. Bei der Korruptionsbekämpfung wurden sehr geringe Fortschritte erzielt, und die vorherrschende Meinung wurde unlängst angesichts verschiedener eklatanter Korruptionsfälle bestätigt. Im September 2002 verabschiedete der Ministerrat ein Korruptionsbekämpfungsprogramm mit dem Titel "Antikorruptionsstrategie". Laut dieser Strategie ist sich die Regierung völlig im Klaren über die Bedrohung, die von der Korruption für die Entwicklung Polens ausgeht, und der Überzeugung, dass die Korruptionsbekämpfung eine Priorität ist. Die Strategie zielt ab auf die Änderung von Regelungen, die die Korruption in den am gefährdetsten eingestuften Bereichen der öffentlichen Hand begünstigen. Die Strategie umfasst eine Liste der Rechtsvorschriften, die in jedem dieser Bereiche erlassen werden sollten, um Korruptionspraktiken Einhalt zu gebieten, und nennt die Institutionen, die für die Ausarbeitung der entsprechenden Rechtsvorschriften und die Setzung von Fristen für die Umsetzung der Änderungen verantwortlich sind. Die Strategie an sich geht, abgesehen von den Aspekten, die den öffentlichen Dienst und die Offenlegung von Finanzabschlüssen durch öffentliche Bedienstete betreffen, nicht wirklich auf die Korruption auf hoher Ebene ein. Laut einem im Juli 2003 veröffentlichten offiziellen Durchführungsbericht wurden bei der Umsetzung der Strategie in einigen Bereichen zwar Fortschritte erzielt, die tatsächliche Wirkung war aber eher begrenzt. Eine Erklärung hierfür ist, dass die Strategie von einem interministeriellen Team ohne ausreichende administrative und politische Rückendeckung umgesetzt wurde. Ein weiterer Grund ist das Versäumnis, breite Unterstützung für die Strategie sicherzustellen - eine der Hauptvoraussetzungen für ihre Wirksamkeit. Die Zahl der Beamten, die der Korruption für schuldig befunden wurden, ist relativ konstant geblieben. Mehr als zwei Drittel dieser Straftäter wurden verurteilt, weil sie Beamte bestochen hatten (aktive Korruption). Dennoch lässt sich eine Besserung feststellen hinsichtlich der politischen Verantwortung für Korruptionsdelikte. Kürzlich wurden mehrere korrupte Politiker unmittelbar, nachdem die Medien ihre Machenschaften aufgedeckt hatten, ihrer Ämter enthoben, während ähnliche Vorkommnisse in der Vergangenheit nicht geahndet wurden. Durch 2001 und 2002 erlassene Änderungen des Gesetzes über politische Parteien und des Wahlgesetzes sollte die Finanzierung politischer Parteien geregelt werden mit dem Ziel, die Korruption auf hoher Ebene in die Schranken zu verweisen. Diese Änderungen werden meistenteils gut umgesetzt und bewirken eine größere Transparenz in der Parteienfinanzierung und hohe Geldstrafen für Parteien, die gegen das Gesetz verstoßen. Die neuen Rechtsvorschriften weisen jedoch Lücken auf, die das System Missbräuchen aussetzen könnten. Insbesondere eine Vorschrift, gemäß der die Gründung von Stiftungen zulässig ist, die wiederum Parteimitglieder beschäftigen und von Privatunternehmen gefördert werden dürfen, ermöglicht alternative und undurchsichtige Finanzkonstrukte, die keiner Kontrolle unterliegen. Ein weiteres wichtiges Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene, das im August 2001 erlassene Gesetz über die Ausübung der Pflichten von Abgeordneten und Senatoren, das die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Vermögenserklärungen von Abgeordneten vorsieht, wird, was die Abgabe und die Transparenz der Vermögenserklärungen angeht, ordnungsgemäß angewendet. Die Anwendung anderer Bestimmungen dieses Gesetzes muss jedoch noch verbessert werden. Im Rahmen des Annahmeverfahrens des Änderungsentwurfs für das so genannte Antikorruptionsgesetz (zur Einschränkung der Wirtschaftstätigkeit von Inhabern öffentlicher Ämter), der dem Sejm im Herbst 2001 vorgelegt wurde, wurden keine Fortschritte gemacht. Auch der Entwurf für ein Gesetz über die Errichtung eines Korruptionsbekämpfungsbüros, der dem Sejm Ende 2001 unterbreitet wurde, wurde nicht weiter verfolgt. Das Follow-up zu den Anträgen der Obersten Kontrollkammer (NIK) ist äußerst unbefriedigend. Laut einem Bericht über die Tätigkeit der NIK im Jahr 2001, der dem Sejm vom Präsidenten der NIK im Oktober 2002 vorgelegt wurde, wurden von 136 Anträgen auf dringend erforderliche Gesetzesänderungen zur Bekämpfung von unsachgemäßem Management öffentlicher Mittel und Korruption lediglich 22 voll und 12 teilweise durchgeführt. Eine Sondereinheit in der Agentur für Interne Sicherheit, die zur Bekämpfung der Korruption unter führenden Beamten eingerichtet wurde, arbeitet dem allgemeinen Eindruck nach schlecht und ist politisch nicht unabhängig. Sie legte keinen der schwerwiegendsten Korruptionsfälle offen und leitete Ermittlungen erst ein, nachdem die Fälle von den Medien aufgedeckt worden waren. Polen ist weiterhin Mitglied der Europarat-Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO). In ihrem Evaluierungsbericht vom März 2002 erklärte die GRECO, dass die Korruption in Polen die ordnungsgemäße Arbeit in vielen öffentlichen Bereichen zu unterminieren droht. Die GRECO gab Polen 17 gezielte Empfehlungen ab, deren Umsetzung dem Land nachdrücklich nahe gelegt wurde. Die polnischen Behörden haben bisher noch nicht auf diese Empfehlungen der GRECO reagiert. Die GRECO erwartet, dass Polen an der Umsetzung dieser Empfehlungen mitarbeitet. Übersetzung des Besitzstands ins Polnische Gemäß Artikel 2 und Artikel 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die EU-Organe für die abschließende Überprüfung und Veröffentlichung der Übersetzungen verantwortlich sind, liegen die Erstellung der Übersetzungen und die Gewährleistung einer eingehenden juristischen und sprachlichen Revision in der Zuständigkeit der Beitrittsländer. Nach einem relativ langsamen Start Anfang 2003, der hauptsächlich auf die erneute Überprüfung der bereits vorliegenden Übersetzungen durch die zentrale Koordinierungsstelle zurückzuführen war, entsprechen die Statistiken über die Zahl der überprüften und für die Fertigstellung vorbereiteten Seiten, die den EU-Organen übermittelt wurden, inzwischen dem Zeitplan. Die juristische und sprachliche Qualität der polnischen Übersetzung des Besitzstands hat allem Anschein nach auch erhebliche Fortschritte gemacht und scheint inzwischen den Ansprüchen zu genügen. Die derzeitige Dynamik muss, wenn nicht gesteigert, so doch zumindest aufrechterhalten werden, um die Veröffentlichung der polnischen Sonderausgabe des Amtsblatts rechtzeitig zum Beitritt sicherzustellen. 2. Die Kapitel des Besitzstands Wie bereits erwähnt ist der folgende Überblick über Polens Fähigkeit zur Erfuellung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nach der Liste der 29 Kapitel des Besitzstands gegliedert. Dementsprechend steht am Anfang eine Beurteilung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend werden alle Kapitel systematisch bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, Außenpolitik und finanzielle Fragen. Kapitel 1: Freier Warenverkehr Dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zufolge müssen Waren innerhalb der Europäischen Union frei gehandelt werden können. In einigen Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz mit einem harmonisierten Rechtsrahmen nach dem "alten Konzept" (Vorgabe präziser Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Vorgabe allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Der Inhalt dieses Kapitel betrifft nahezu ausschließlich die Übernahme der harmonisierten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Industrieprodukte. Abgesehen davon ist eine effiziente Verwaltungskapazität zur Anwendung horizontaler und prozeduraler Maßnahmen in Bereichen wie Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung von grundlegender Bedeutung. Dieses Kapitel deckt auch detaillierte EG-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen ab, das spezialisierte Durchführungsorgane erfordert. Die horizontalen und prozeduralen Maßnahmen, die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands über Industrieprodukte nach dem neuen Konzept erforderlich sind, wurden festgelegt. Die Durchführungsstrukturen in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung sind lückenlos vorhanden. Die von diesen Organen durchgeführten Ausbildungsprogramme dürften ihre operationelle Effizienz ab dem Beitritt gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Vorbereitung auf die Aufgabe der Marktüberwachung gewidmet werden, deren Rolle und Bedeutung durch das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften des neuen Konzepts gesteigert wird. Der polnische Normungsausschuss (PKN) ist assoziiertes Mitglied des CEN und des CENELEC. Er dürfte in absehbarer Zeit Vollmitglied werden. Polen hat die Mehrheit der sektoralen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept übernommen. Die Rechtsvorschriften betreffend Seilbahnen, medizinische Geräte, nicht automatische Waagen, Schiffsausrüstung und Radio- und Telekommunikations endgeräteausrüstung fehlen noch bzw. wurden noch nicht voll angeglichen. Auch in anderen Bereichen sind unter Umständen noch gewisse Anpassungen erforderlich. Polen wurde ein Übergangszeitraum für die Geltungsdauer bestehender Zertifikate für medizinische Geräte bis zu deren Auslaufen bzw. bis spätestens Ende 2005 gewährt. Was die Richtlinien nach dem alten Konzept betrifft, so hat Polen einen bedeutenden Teil des Besitzstands in diesen Produktsektoren übernommen. Weitere Anstrengungen sind in den Bereichen Textilwaren, gesetzliches Messwesen, Kraftfahrzeuge, chemische Stoffe, Düngemittel, Arzneimittel, Kosmetika und Holz erforderlich. Hinsichtlich des Besitzstands im Bereich Lebensmittel wurden Fortschritte erzielt und eine gute Zusammenarbeit etabliert. Es stehen jedoch noch Änderungen des Rahmengesetzes über Lebensmittel und Ernährung aus, und einige Durchführungsverordnungen wurden noch nicht erlassen oder erfordern weitere Anpassungen. Die Mehrzahl der vertikalen Lebensmittelrichtlinien muss noch umgesetzt und durchgeführt werden. Polen hat die Schritte unternommen, die zur Schaffung, Stärkung und operationellen Leistungsfähigkeit der für die Anwendung des Besitzstands in nahezu allen Sektoren der Richtlinien nach dem alten Konzept erforderlichen Institutionen notwendig sind. Im Bereich chemische Stoffe sollte Polen angesichts der Tatsache, dass der Identifizierung "neuer" chemischer Stoffe auf dem polnischen Markt Priorität zukommen muss, für die angemessene Notifizierung solcher Stoffe im Einklang mit dem Besitzstand sorgen. Im Bereich Arzneimittel sollte die Anwendung der Rechtsvorschriften nicht zu einer faktischen Diskriminierung eingeführter Arzneimittel führen. Außerdem muss der Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit, der Vertrautmachung von Wirtschaftsbeteiligten und Aufsichtsbehörden mit den einschlägigen Grundsätzen des Besitzstands (z. B. durch die Weiterentwicklung von Leitfäden über bewährte Lebensmittelhygienepraktiken), der Vorbereitung auf die uneingeschränkte Anwendung und Durchsetzung der Identifizierung und Überwachung der kritischen Stellen im Herstellungsverfahren (HACCP) in allen Lebensmittelbetrieben sowie der weiteren Umstrukturierung und Modernisierung von Labors, die dem amtlichen Kontrollnetz angehören werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Verfahren zur Bearbeitung von Warnungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel müssen fertiggestellt werden. Bestimmte Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 7 - Landwirtschaft behandelt. Im Laufe der Beitrittsverhandlungen wurde Polen ein Übergangszeitraum für die Erneuerung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln bis Ende 2008 gewährt. Im Bereich öffentliches Auftragswesen müssen die Bemühungen um die volle Rechtsangleichung an den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand fortgesetzt werden. Die noch bestehenden Schwächen betreffen vor allem die Definition von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, den Geltungsbereich von Ausnahmen und die Unterrichtung von Bewerbern oder Bietern, deren Angebote abgelehnt werden. Das Amt für das öffentliche Auftragswesen wurde geschaffen und ist operationell, muss aber noch gestärkt und insbesondere mit qualifiziertem Personal ausgestattet werden. Geschult werden müssen auch die übrigen Akteure im Bereich öffentliches Auftragswesen, damit auch die Hilfe im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds reibungslos durchgeführt werden kann. Im nichtharmonisierten Bereich hat Polen begonnen, seine Rechtsvorschriften daraufhin durchzusehen, ob sie möglicherweise im Widerspruch zu dem Grundsatz des freien Warenverkehrs stehen; diese Durchsicht muss fortgesetzt und die festgestellten Hemmnisse ausgeräumt werden. Beispiele für unlautere Handelshemmnisse, die noch beseitigt werden müssen, sind die polnischen Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Gebrauchtwagen, über Alkoholwerbung, über die Etikettierung von Textilwaren und das Gesetz über die polnische Sprache. Polen muss noch Klauseln der gegenseitigen Anerkennung in seine geltenden Rechtsvorschriften aufnehmen. Die Übernahme des Besitzstands im Bereich des Kulturerbes ist noch nicht abgeschlossen. Die Rechtsvorschriften zur Übernahme des Besitzstands über Waffenkontrolle erfordern noch geringfügige Änderungen. Die Vorbereitungen zur Anwendung der Vorschriften über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen ab dem Beitritt wurden getroffen. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die Anforderungen für die Mitgliedschaft hinsichtlich der horizontalen und prozeduralen Maßnahmen, von denen die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften des neuen Konzepts ab dem Beitritt abhängt; dies gilt auch für die sektoralen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept. Die im Bereich des neuen Konzepts noch erforderlichen legislativen Anstrengungen laufen zurzeit und dürften Polen in die Lage versetzen, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen erfuellt teilweise die Anforderungen im Bereich der sektoralen Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept, des öffentlichen Auftragswesens und im nichtharmonisierten Bereich. Was die sektoralen Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept angeht, so müssen in den meisten der Sektoren weiterhin Anstrengungen unternommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Vollendung der Bemühungen um die Rechtsangleichung und der Stärkung der Verwaltungskapazität im Bereich Lebensmittelsicherheit (besonders Modernisierung und Umstrukturierung der Labors) sowie der nicht diskriminierenden Durchführung der Arzneimittelrechts vorschriften zukommen. Weitere Anstrengungen sollten unternommen werden, um "neue" chemische Stoffe bereits vor dem Beitritt provisorisch zu notifizieren, um die kontinuierliche Vermarktung solcher Stoffe sicherzustellen. Im nichtharmonisierten Bereich muss Polen der Anwendung und Durchsetzung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung gesteigerte Aufmerksamkeit widmen. Dringende Maßnahmen müssen zur Beseitigung noch vorhandener Handelshemmnisse ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Polen beim Beitritt mit den grundsätzlichen Regeln der EU zum freien Warenverkehr im Einklang steht. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens besteht die ernste Gefahr, dass Polen nicht rechtzeitig über ein funktionierendes System verfügt, wenn nicht bald Rechtsvorschriften erlassen und korrekt durchgeführt werden. Kapitel 2: Freizügigkeit Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und der Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern. Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise weist die polnische Übernahme des Besitzstands noch ernste Mängel auf. Lediglich die Rechtsvorschriften über Rechtsanwälte und Handelsvertreter wurden weitgehend angeglichen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften über das allgemeine System der Anerkennung sind nicht vollständig übernommen worden. Ferner müssen die Bemühungen um die Annahme und Durchführung noch ausstehender Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen im Gesundheitssektor, besonders für Ärzte, Zahnärzte, allgemeines Krankenpflegepersonal, Hebammen und Apotheker, sowie für Architekten intensiviert werden. Polen muss die Vollendung der Angleichung in diesen Bereichen als Priorität in Angriff nehmen. Polen kündigte an, die beruflichen Befähigungsnachweise und die Ausbildung von Krankenpflegepersonal und Hebammen anzupassen. Diese wichtige Angelegenheit muss noch geklärt werden. Die für die Anwendung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind weitgehend vorhanden, müssen aber noch weiter gestärkt werden. Im Bereich der Bürgerrechte wurde die Rechtsangleichung, abgesehen von einigen Durchführungsbestimmungen, weitgehend abgeschlossen. Nun müssen noch Rechtsvorschriften über das Recht von in Polen wohnhaften EU-Bürgern zur Teilnahme an Kommunalwahlen und an den Wahlen zum Europäischen Parlament erlassen werden. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden. Für den Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde eine Übergangsregelung vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitnehmern aus Polen zu ihren Arbeitsmärkten zu regulieren. Diese Regelungen gelten höchstens sieben Jahre. Polen hat den Besitzstand weitgehend übernommen, aber der Erlass der Durchführungsvorschriften muss noch zum Abschluss gebracht werden. Der Besitzstand über zusätzliche Rentenansprüche von Wanderarbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft muss noch übernommen werden, und der Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Sektor im Einklang mit dem Besitzstand muss noch sichergestellt werden. Für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist zur Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Eine Reihe bilateraler Abkommen mit Mitgliedstaaten, die auf denselben Prinzipien beruhen wie die in diesem Bereich geltenden EU-Vorschriften, spiegelt die Tatsache wider, dass die polnische Verwaltung über eine gewisse Erfahrung mit den Verwaltungsverfahren verfügt. Die polnischen Verwaltungsstrukturen müssen jedoch noch weiter ausgebaut werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Das Ausländerrecht bedarf jedoch noch gewisser Anpassungen, um EU-Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich in Polen aufzuhalten und dort zu arbeiten und an den Europawahlen im Juni 2004 teilzunehmen. Die laufenden Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazität in diesem Bereich sollten fortgesetzt werden. In Bezug auf den Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bestehen weiterhin ernste Bedenken. Die Anwendung des allgemeinen Systems der gegenseitigen Anerkennung muss noch vervollständigt werden. Es bestehen noch schwere Mängel bei der Koordinierung der Ausbildung und der Anerkennung der Befähigungsnachweise von Ärzten, allgemeinem Krankenpflege personal, Zahnärzten, Hebammen und Apothekern sowie Architekten. Polen muss seine Bemühungen dringend erheblich steigern, um noch ausstehende Rechtsvorschriften in diesen Bereichen zu erlassen, und seine Verwaltungskapazität zur Anwendung des einschlägigen Besitzstands weiter stärken. Sofern nicht unverzüglich Schritte zur Erfuellung der aus dem EU-Recht erwachsenden Verpflichtungen ergriffen werden, wird Polen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in diesem Bereich nicht erfuellen. Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften beeinträchtigt werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und -märkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls einzuhalten. Im Bereich Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen hat Polen seine Rechtsvorschriften zum Teil an den Besitzstand angeglichen. Restriktive Vorschriften in dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb, die die Niederlassungsfreiheit einschränken, müssen aufgehoben werden. Im Rundfunksektor gelten weiterhin Restriktionen für Investitionen durch ausländische Unternehmen. Im Bereich Glücksspiele wurde durch eine im April 2003 verabschiedete Gesetzesänderung die Diskriminierung gegen ausländische Investoren ausgeräumt, aber gleichzeitig eine diskriminierende Sprachregelung für die Vorstandsmitglieder von in diesem Bereich tätigen Unternehmen eingeführt. Die polnischen Behörden sollten sich dringend mit dieser Angelegenheit befassen und sicherstellen, dass die Änderungen des horizontalen Gesetzes über die polnische Sprache mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Außerdem müssen noch diskriminierende Bestimmungen in dem Gesetz über Alkoholwerbung aufgehoben werden. Sonstige potenziell einschränkende Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen von Polen im Lichte des einschlägigen Fallrechts des Europäischen Gerichtshofes eruiert werden. Diese Durchsicht muss nun zum Abschluss gebracht werden. In diesem Zusammenhang sollte in den polnischen Rechtsvorschriften zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die vorübergehend in Polen tätig sind, und jenen, die sich auf Dauer niederlassen, klar differenziert werden, um die freie Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sicherzustellen. Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat Polen seine Rechtsvorschriften teilweise an den Besitzstand im Banksektor angeglichen. Handlungsbedarf besteht noch bei Liquidationsverfahren, Kapitaladäquanz, Abwicklung und Stärkung des rechtlichen Schutzes von Inspekteuren. Die Richtlinie über die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch Niederlassungen von Finanzinstituten in anderen Mitgliedstaaten muss noch umgesetzt werden. Die Rechtsvorschriften über Einlagensicherungssysteme stehen nicht ganz im Einklang mit dem Besitzstand, und die Richtlinie über elektronisches Geld wurde nur teilweise umgesetzt. Die Bemühungen um die Bewältigung des Problems vorgeschriebener Sprachkenntnisse für die Mitglieder eines Bankvorstands sowie die Behebung des Mangels an grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden müssen fortgesetzt werden. Polen hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der genossenschaftlichen Kreditinstitute zu sorgen. Die Bankenaufsichtskommission verfügt über die erforderlichen Infrastrukturen und Humanressourcen, um die Aufgaben in Verbindung mit dem Besitzstand in diesem Bereich zu bewältigen. Die politische und operationelle Unabhängigkeit der Bankenaufsichtsbehörde muss gestärkt werden. Auf dem Weg zu einer wirksamen konsolidierten Aufsicht für den gesamten Finanzdienstleistungsbereich wurden bedeutende Schritte unternommen. Im Versicherungssektor ist Polen im Begriff, die Rechtsangleichung zu vollenden. Geklärt werden muss noch die Frage der qualifizierten Beteiligung im Versicherungsrecht. Das Problem der vorgeschriebenen Sprachkenntnisse betrifft auch den Versicherungssektor (siehe oben). Das Verfahren für den in der ersten Kraftfahrzeugrichtlinie vorgesehenen Beitritt Polens zum Multilateralen Garantieabkommen über die ,grüne Karte" muss noch endgültig festgelegt werden, und Polen sollte sich bemühen, die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu bewältigen. Die Aufsichtskommission für Versicherungswesen und Rentenfonds verfügt über kompetente Mitarbeiter, die Schulungsmaßnahmen müssen jedoch fortgesetzt und das Informationstechnologiesystem modernisiert werden. Die funktionale und operationelle Unabhängigkeit der Versicherungsaufsichtsbehörde muss ausgebaut werden. Im Bereich Wertpapierdienstleistungen und -märkte wurden die Rechtsvorschriften immer noch nicht hinreichend angeglichen; dies gilt insbesondere für die Übernahme der Richtlinien über Wertpapierdienstleistungen und Insiderhandel. Die legislativen Bemühungen in diesem Bereich müssen fortgesetzt werden. Außerdem müssen die neuen Richtlinien über Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere noch in nationales Recht umgesetzt werden. Dem ist angesichts des gut entwickelten Markts für Investmentfonds Priorität beizumessen. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden. Polen wurde ein Übergangszeitraum bis Ende 2007 zur Angleichung der Höhe der Anlegerentschädigung gewährt. Die Verwaltungskapazität hat ein angemessenes Niveau erreicht. Die Unabhängigkeit der Polnischen Wertpapier- und Börsenkommission (PSEC) muss noch sichergestellt und die gegenseitige Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Banken- und Versicherungswesens gestärkt werden. Im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und des freien Verkehrs solcher Daten erfuellt Polen im Wesentlichen die verschiedenen aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Dennoch besteht in diesem Bereich weiterhin Handlungsbedarf, so fehlt z. B. noch ein System der vorherigen Prüfung, und bei den Rechtsvorschriften muss noch auf Details eingegangen werden. Der entsprechende von der Regierung angenommene Gesetzentwurf behebt nicht alle jetzigen Schwächen, und falls das Gesetz in dieser Fassung in Kraft tritt, wäre der einschlägige Besitzstand immer noch nicht ganz übernommen. Die Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten, die volle Unabhängigkeit genießt und ihre Aufgaben sehr effizient wahrnimmt, würde von einer weiteren Stärkung profitieren. Auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft entsprechen die polnischen Rechtsvorschriften weitgehend dem Besitzstand. Einige Elemente der Richtlinie über den elektronischen Handel müssen noch umgesetzt werden. Der Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazität für die Durchführung dieser Richtlinie und die Einführung von Informationstechnologien im öffentlichen Dienst werden der Strategie für die Entwicklung der Informationsgesellschaft ePolen folgen, der Antwort auf die Initiative eEurope. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, da es den Besitzstand in den Bereichen Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft übernommen hat. Eine wichtige Fragen müssen noch geklärt werden, damit Polen in der Lage ist, diesen Besitzstand ab dem Beitritt uneingeschränkt anzuwenden. Polen erfuellt die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen, Bank- und Versicherungsdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen und -märkte teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Abschluss zu bringen, sind intensivere Bemühungen um die vollständige Angleichung in den genannten Bereichen erforderlich, und die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs müssen aufgehoben werden. Polen muss die überzogenen Anforderungen bezüglich der Sprachkenntnisse von Vorstandsmitgliedern von Dienstleistungserbringern vor allem im Finanzsektor aufheben und die Rechtsvorschriften betreffend das Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zwischen Bankaufsichtsbehörden klarer gestalten. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden muss hinreichend geschützt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der vollständigen Angleichung an den Besitzstand im Bereich Wertpapierdienstleistungen und -märkte zu widmen. Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie (mit einigen Ausnahmen) den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann. Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind. Im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr sind die polnischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand vereinbar. Eine weitere Anpassung ist im Zusammenhang mit den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich, die ausländische Direktinvestitionen einschränken. Dies gilt insbesondere für den Rundfunksektor und für privatisierte Unternehmen mit Schlüsselbeteiligungen, die mit dem Besitzstand nicht vereinbar sind. Was die Regeln für Investitionen polnischer offener Rentenfonds betrifft, so wurden die für den Erwerb ausländischer Vermögenswerte geltenden quantitativen Restriktionen noch nicht aufgehoben. Außerdem muss Polen noch bestimmte restriktive Elemente in seinen Devisenrechtsvorschriften abschaffen, die mit dem Besitzstand nicht vereinbar sind, und zwar die Beschränkungen für die Erteilung von Devisentransaktionsgenehmigungen und die Hoechstgrenze für den Kauf oder Verkauf ausländischer Zahlungsmittel. Gemäß der Polen gewährten Übergangsregelung werden die Beschränkungen für den Erwerb von Zweitwohnungen durch EU-Angehörige, die keinen Wohnsitz in Polen haben, bis spätestens Mai 2009 aufgehoben. Desgleichen wird Polen gemäß einer weiteren Übergangsregelung die Beschränkungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bis spätestens Mai 2016 aufheben. Polen muss auch sicherstellen, dass die Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien, die nicht unter die Übergangsregelungen fallen, ab dem Beitritt tatsächlich aufgehoben sind. Außerdem sollte Polen den Nachweis erbringen, dass das unlängst angenommene Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Land mit dem Beitrittsvertrag in Einklang steht. Im Bereich der Zahlungssysteme ist Polen im Begriff, die Rechtsangleichung abzuschließen, und die Durchführungsstrukturen sind bereits vorhanden und funktionieren ordnungsgemäß. Zu den noch ausstehenden Maßnahmen zählen Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Überweisungen (die geltenden Rechtsvorschriften betreffen ausschließlich Banken). Im Bereich Wirksamkeit von Abrechnungen sind noch geringfügige Anpassungen vonnöten. Im Bereich Geldwäsche muss Polen noch seine Rechtsvorschriften über die Geldwäschebekämpfung ändern, damit sie uneingeschränkt dem neuesten Besitzstand entsprechen, indem der Personenkreis, der zur Berichterstattung über verdächtige Transaktionen verpflichtet ist, auf Rechtsanwälte, Rechnungsführer, Steuerberater und Rechnungsprüfer ausgeweitet wird. Polen hat die Berichterstattungspflicht auf die Fälle ausgedehnt, in denen Mittel zur Terrorismusfinanzierung bestimmt sind. Polen gewährleistet zwar die lückenlose Einhaltung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe ,Bekämpfung der Geldwäsche", aber die Leistungsfähigkeit seiner Durchführungsstrukturen, vor allem der Finanzfahndung, könnte noch gesteigert werden, indem effizientere Arbeitsverfahren eingeführt werden (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres). Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den Besitzstand im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Eine begrenzte Anzahl bestimmter Fragen muss in diesen Bereichen vor dem Beitritt noch in Angriff genommen werden, und zwar die Aufhebung von Beschränkungen für ausländische Investitionen im Rundfunksektor und in Unternehmen mit Schlüsselbeteiligungen durch Verwaltungen sowie für Investitionen polnischer offener Rentenfonds in ausländische Vermögenswerte. Außerdem müssen die Regeln für den Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen eingehalten werden. Die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Bekämpfung der Geldwäsche sind zum Teil erfuellt. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Polen den neuesten Besitzstand übernehmen und seine Verwaltungskapazität weiter stärken, um den Besitzstand über Geldwäsche effektiv anzuwenden. Kapitel 5: Gesellschaftsrecht Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen. Im Bereich des eigentlichen Gesellschaftsrechts wurden die polnischen Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Das Handelsgesetzbuch und das Gesetz über das Nationale Handelsregister sind wie auch die jeweiligen Durchführungsvorschriften in Kraft. Sie erfordern bestimmte Änderungen, um gewisse Unstimmigkeiten und Auslassungen zu korrigieren. Die Verwaltungskapazität erfordert noch eine gewissen Stärkung, und insbesondere die Ausbildung von Richtern und Verwaltungspersonal sollte intensiviert werden. Im Bereich Rechnungslegung ist die Rechtsangleichung nahezu abgeschlossen. Lediglich das Gesetz über gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsprüfer umfasst noch Elemente, die nicht voll mit dem Besitzstand (Achte Richtlinie) vereinbar sind und angepasst werden müssen. Die vorhandenen Verwaltungsstrukturen sind angemessen. Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum wurden die polnischen Rechtsvorschriften durch die im Oktober 2002 erlassenen Änderungen des polnischen Urheberschutzgesetzes weitgehend an den Besitzstand über Urheber- und verwandte Schutzrechte angeglichen, aber dieses Gesetz muss noch weiter geändert werden, um den 2001 erlassenen Besitzstand über Urheber- und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vollständig zu übernehmen. Das Gesetz über das gewerbliche Eigentum sollte ebenfalls geändert werden, um die volle Rechtsangleichung in diesem Bereich zu erzielen, insbesondere im Hinblick auf gemeinschaftliche Muster und Modelle und Marken sowie geographische Angaben. Polen muss das Problem lokaler Fertigungsauflagen angehen, die gegen das gemeinschaftliche Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen. Der Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen wurde beantragt. Für Arzneimittelpatente werden besondere Übergangsbestimmungen gelten, die die Nichtanwendung der gemeinschaftlichen Erschöpfungsregelung auf bestimmte Ausfuhren aus Polen bei der Erteilung zusätzlicher Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel und im Zusammenhang mit der Ausdehnung eingetragener oder beantragter Gemeinschaftsmarken auf das polnische Hoheitsgebiet beinhalten. Die für die Durchsetzung von Urheberschutzrechten erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind weitgehend vorhanden. Es wurde verstärkt Personal eingestellt, und in einigen dieser Verwaltungs- und Justizorgane wurden Schulungen durchgeführt, aber es muss noch ein System für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingeführt werden. Außerdem muss die Durchsetzungskapazität insgesamt ausgebaut werden, und zwar vor allem im Kultusministerium und im Patentamt, und insbesondere die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten muss intensiviert werden. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um gezielt der weitverbreiteten Piraterie in den Bereichen Software, Musik und Video Herr zu werden. Die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (insbesondere Zoll, Polizei und Justiz) bedarf einer weiteren Verbesserung. Polen sollte seine neue Strategie über den Schutz geistigen Eigentums, die im August 2003 angenommen wurde und den Kampf gegen Produktpiraterie und Fälschungen intensivieren soll, gewissenhaft umsetzen. Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während der Beitritt zum Römischen Übereinkommen erst ab dem Beitritt zur EU möglich ist. Polen hat die Gerichte benannt, die für Klagen und Berufungen zuständig sein werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den Besitzstand im Bereich Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Römische Übereinkommen vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Es sind noch einige Anpassungen im Bereich Gesellschaftsrecht erforderlich, und zur vollständigen Angleichung im Bereich Rechnungslegung müssen noch bestimmte Änderungen des Gesetzes über Rechnungsprüfer erfolgen. Polen erfuellt im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Weitere Rechtsangleichungen sind erforderlich in Bezug auf Urheber- und verwandte Schutzrechte, um insbesondere die einschlägigen Vorschriften betreffend die Informationsgesellschaft zu übernehmen, und bezüglich der gewerblichen Schutzrechte vor allem über gemeinschaftliche Marken und Muster und Modelle sowie geographische Angaben. Es müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum zu stärken. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung muss verbessert werden, dies gilt auch für die Koordinierung zwischen den Vollzugsorganen, und der effizienten Arbeitsweise einer gut ausgebildeten Justiz sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Kapitel 6: Wettbewerbspolitik Der Besitzstand im Bereich Wettbewerb erstreckt sich sowohl über den Kartellbereich als auch über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er umfasst Vorschriften und Verfahren gegen die Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) und gegen die Gewährung staatlicher Beihilfen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gelten generell unmittelbar in der gesamten EU, und die Mitgliedstaaten müssen bei der Durchsetzung dieser Vorschriften uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten. Im Kartellsektor hat Polen die Rechtsvorschriften mit den wichtigsten Grundsätzen der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erlassen. Die Vorbereitungen auf die Anwendung der neuen EU-Verfahrensverordnung sollten jedoch fortgesetzt werden. Polen verfügt über die erforderlichen Durchführungsstrukturen, und das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz arbeitet zufriedenstellend. Angesichts der gemäß der neuen Verfahrensverordnung dezentralen Anwendung der Kartellvorschriften der EU wäre eine weitere Stärkung der Verwaltungskapazität opportun. Ferner sind weitere Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung aller Marktteilnehmer für die Kartellvorschriften und zur Schaffung einer glaubwürdigen und transparenten Wettbewerbskultur. Die Sonderausbildung für Richter sollte weiterentwickelt werden. Die Durchsetzungsbilanz ist insgesamt zufriedenstellend. Um eine weitere Stärkung sicherzustellen, sollte der Schwerpunkt insbesondere auf schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen wie z. B. Kartelle gesetzt werden sowie auf Untersuchungen von Praktiken, die für die Marktstruktur von Bedeutung sind. Ferner sollte die Sanktionspolitik (Geldstrafen bei Wettbewerbsverstößen) weiter verschärft werden. Im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen hat Polen einschlägige Vorschriften erlassen, die die Hauptgrundsätze des Besitzstands beinhalten. In Bezug auf die Übernahme der wesentlichen Vorschriften erfuellt Polen die Grundvoraussetzung für den Erlass des erforderlichen Rechtsrahmens. Insbesondere durch die jüngsten Änderungen der Gesetze über staatliche Beihilfen wurden die Rechtsvorschriften näher an den Besitzstand der EU angeglichen. Die erforderlichen Durchführungsstrukturen wurden geschaffen, und das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz arbeitet zufriedenstellend. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung aller Marktteilnehmer und Beihilfen gewährenden Stellen für die einschlägigen Vorschriften. Polen muss auch der Ausbildung der Judikative besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Durchsetzungsbilanz ist nicht völlig zufriedenstellend. Schwächen wurden insbesondere bei der Verwaltung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und von Beihilfen für Forschung und Entwicklung festgestellt. In diesen Bereichen wurde die Bewertung der Beihilfemaßnahmen nicht immer im Einklang mit dem Besitzstand durchgeführt und wich von der üblichen Vorgehensweise der Kommission ab. Es ist wichtig, dass das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz bei allen von der Regierung für diese Bereiche vorgeschlagenen Maßnahmen und bei Maßnahmen für sensible Sektoren besonders wachsam ist. Bedenken bestehen auch hinsichtlich unlängst ergriffener Maßnahmen zur Rettung mehrerer gefährdeter Werften. Ferner müssen die Maßnahmen für Unternehmen, die sich in der Umstrukturierung befinden, (das so genannte "Antikrisenpaket") mit den EU-Vorschriften über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar sein. Generell müssen die Bemühungen um eine uneingeschränkt zufriedenstellende Durchsetzung intensiviert werden. Polen wurde eine Übergangsregelung für bestimmte Steuervergünstigungen gewährt. Dies erfordert Änderungen individueller Steuervergünstigungen (einschließlich der Umwandlung solcher Vergünstigungen für große Unternehmen), die gemäß dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen aus dem Jahr 1994 zugestanden wurden. Polen hat Änderungsentwürfe eingebracht, damit die vereinbarten Änderungen bei den Steuervergünstigungen bis zum Beitritt erlassen werden können. Durch diese Änderungen sollten die polnischen Rechtsvorschriften mit dem Beitrittsvertrag in Einklang gebracht werden. Im Rahmen des Beitrittsvertrags (Stahlprotokoll) wurde Polen ferner eine Übergangsregelung für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie bis Ende 2006 gewährt. Gemäß dieser Regelung darf Polen einer vorab festgelegten Gruppe von Stahlunternehmen, deren Umstrukturierung 2006 abgeschlossen sein muss, bis 2003 Umstrukturierungsbeihilfen gewähren. Polen muss ferner halbjährlich über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms Bericht erstatten. Es sei unbedingt darauf hingewiesen, dass keinerlei Umstrukturierungsbeihilfen über die festgelegten Beträge hinaus oder an Unternehmen, die nicht dieser in dem Sonderprotokoll des Beitrittsvertrags festgelegten Gruppe von Stahlwerken angehören, gewährt werden dürfen. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Kartellbereich und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Bei der Vollendung der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Polen seine Durchsetzungsbilanz im Bereich der kartellrechtlichen Vorschriften voranbringen. Im Bereich staatliche Beihilfen erfuellt Polen teilweise die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Polen dringend für eine ordnungsgemäße Durchsetzung aller staatlichen Beihilfemaßnahmen und insbesondere der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie der Beihilfen für Forschung und Entwicklung sorgen. Außerdem muss Polen dringend sicherstellen, dass alle Beihilfemaßnahmen für Unternehmen in sensiblen Sektoren (insbesondere Schiffbau und Schiffreparatur) mit den für diese Wirtschaftszweige geltenden Sonderregelungen uneingeschränkt in Einklang stehen. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass der Erlass der Änderungen des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen abgeschlossen und deren Durchführung sichergestellt wird, damit die vereinbarten Änderungen bei den Steuervergünstigungen bis zum Beitritt eingeführt werden. Und schließlich muss Polen die uneingeschränkte Anwendung des vereinbarten Rahmens für die Umstrukturierung der Stahlindustrie gewährleisten und insbesondere garantieren, dass Stahlunternehmen, die nicht unter das Stahlprotokoll fallen, keine Umstrukturierungs- oder andere mit dem Besitzstand nicht zu vereinbarende Beihilfen gewährt werden. Kapitel 7: Landwirtschaft Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Abschnitt "Horizontale Maßnahmen", siehe unten) sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel. Horizontale Maßnahmen Was die Zahlstellen angeht, so wird die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft (AUML) für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung sowie für Direktzahlungen und das InVeKoS und die Agrarmarktagentur (AMA) für Marktmechanismen zuständig sein. Das Finanzministerium muss diese beiden Agenturen noch akkreditieren. Die Vorbereitungen müssen beschleunigt werden; dies gilt insbesondere für die Einführung von Computeranwendungen für Finanzmanagement und Buchführung sowie für die Einstellung und Ausbildung neuer Mitarbeiter. Es besteht ernste Gefahr, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) nicht rechtzeitig einsatzbereit ist. Ursache hierfür sind vor allem die Schwierigkeiten bei der Einstellung und Ausbildung der Vielzahl von Mitarbeitern, die für die verschiedenen Aufgaben in Verbindung mit einem ordnungsgemäßen IT-System erforderlich sind, sowie die Tatsache, dass die grundlegenden Flächennutzungsinformationen im Kataster fehlerhaft und für eine ganze Reihe von Parzellen veraltet sind. Die Agentur für die Agrarmärkte (AMA) wird für die Verwaltung von Handelsmechanismen verantwortlich sein. Die entsprechenden Kontrollaufgaben obliegen der Zollverwaltung, und die Aufsichtsbehörde für die Handelsqualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wird über die Qualitätsparameter wachen. Für die Zeit nach dem Beitritt müssen noch Rechtsvorschriften erlassen werden. Die Vorbereitung der Verwaltungsstrukturen und -verfahren muss beschleunigt werden, wobei dem Ausfuhrerstattungs-Monitoringsystem und der reibungslosen Kommunikation zwischen den drei Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte (siehe auch Kapitel 25 - Zollunion). Im Bereich der Qualitätssicherung hat Polen die gemeinschaftlichen Definitionen und Vorschriften für Waren mit geschütztem Ursprung und geographische Angaben noch nicht übernommen. Das polnische Delikatessen- und Spezialitätenprogramm soll zum Beitritt mit den EU-Anforderungen in Einklang gebracht werden. Das polnische Gesetz über den ökologischen Landbau ist nicht uneingeschränkt mit dem Besitzstand vereinbar. Die Kontrollstrukturen müssen gestärkt und die Zertifizierungsstellen akkreditiert werden. Das Institut für Agrar- und Lebensmittelwirtschaft wird als Verbindungsbüro für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen fungieren. Die Regionen wurden festgelegt. Das Netz zur Sammlung von Daten über landwirtschaftliche Betriebe wird schrittweise erweitert. Der nationale Ausschuss muss noch eingesetzt werden. Die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe im Bereich Landwirtschaft müssen zum Beitritt noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Was Direktzahlungen an Landwirte betrifft, so hat Polen beschlossen, in den ersten Jahren nach dem Beitritt die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (SAPS) anzuwenden. Gemeinsame Marktorganisationen Die AMA wird für die Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Ackerkulturen zuständig sein. Die ARMA wird für Zahlungen in Verbindung mit Trockenfutter verantwortlich sein. Die Anpassung der jetzigen Strukturen muss beschleunigt werden. Die Liste der Interventionsstellen für alle wichtigen Getreide wurde aufgestellt. Für Tabak und Hopfen dürfte Polen den Besitzstand mit dem Beitritt zufriedenstellend umgesetzt haben, sofern weiterhin gute Fortschritte erzielt werden. Die Rechtsgrundlage für den Zuckersektor ist eingeführt, allerdings müssen noch gewisse weitere Vorschriften erlassen werden, um die Rechtsangleichung zu vollenden. Die AMA ist für die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Zucker zuständig, während die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörde für die Handelsqualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln obliegen. Die Verfahren für die verschiedenen Handelsmechanismen der GMO wurden fertig gestellt. Ein Quotensystem mit Branchenvereinbarungen ist vorhanden, muss aber noch in vollen Einklang mit dem Besitzstand gebracht werden. Die Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und für die Gründung von Erzeugerverbänden wurden erlassen. Die Verwaltungsstrukturen für die Kontrolle von Qualitätsanforderungen sind vorhanden. Der Anwendung der Vermarktungsnormen auf dem polnischen Markt muss allerdings noch Aufmerksamkeit gewidmet und die Ausfuhrkontrolle eingeführt werden. Die Gründung von Erzeugerverbänden muss noch gefördert und die Genehmigung von Programmen von den Zahlungen abgekoppelt werden. Die Mechanismen für die Berichterstattung über Einfuhrpreise müssen noch geschaffen werden. Im Bereich Wein und Alkohol muss die Einführung der GMO für Wein noch abgeschlossen werden. Die Qualitätsnormen für Spirituosen stehen teilweise mit dem Besitzstand im Einklang. Ferner muss noch ausgehend von einer Erhebung aus dem Jahr 2002 bewertet werden, inwieweit die Durchführung von Teilen der Wein-GMO (Weinzonen) notwendig ist. Polen muss seine Vorbereitungen weiter vervollständigen, um die GMO für Wein und den gesamten Spirituosenbesitzstand durchzuführen; dies gilt insbesondere für den amtlichen Schutz geographischer Namen von Wein und Spirituosen. Die AMA ist für die Verwaltung des Milchquotensystems und für Interventionen, Entsorgungsmaßnahmen und Aufgaben in Verbindung mit der Einfuhr und Ausfuhr im Milchsektor zuständig. Die Verwaltungsstrukturen der AMA wurden erheblich gestärkt, um die Verwaltung der Milchquoten sicherzustellen. Insgesamt wurden bei der Vorbereitung auf die Anwendung des Milchquotensystems gute Fortschritte erzielt. Einige bedeutende Herausforderungen stehen jedoch noch bevor, z. B. die Erhebung und Kontrolle aller Direktverkäufer und die angemessene Personalausstattung in den regionalen Büros. Was die anderen Mechanismen der GMO für Milch und Milcherzeugnisse angeht, so beabsichtigt Polen, die bereits ausgearbeiteten Verfahren anzuwenden. In den Bereichen Schlachtkörperklassifizierung und Preisberichterstattung für Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch sowie Rindfleischetikettierung müssen noch Durchführungsvorschriften erlassen werden. Für die Schlachtkörperklassifizierung von Rindern muss die genaue Methode für die Gestaltung, Einführung und Kontrolle der Klassifizierung noch fertig gestellt werden, und die polnischen Behörden hinken aus diesem Grund bei der Umsetzung der EU-Rinderschlachtkörperklassifizierungsregelung hinter dem Zeitplan hinterher. Im Bereich Eier und Gefluegel müssen noch Rechtsvorschriften erlassen werden. Hinsichtlich der Verwaltungsstrukturen in den Bereichen Vermarktungsnormen, Preisberichterstattung und Berichterstattung über Produktionsstatistiken müssen die Bemühungen intensiviert werden, wenn Polen zum Beitritt über ein funktionstüchtiges System verfügen soll. Ländliche Entwicklung Die Durchführungsvorschriften für den Plan für die ländliche Entwicklung müssen noch erlassen werden. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wurde mit der Verwaltung und die ARMA mit der Durchführung des Plans für die ländliche Entwicklung und den Aufgaben der Zahlstelle für den Plan betraut. Die ARMA hat bereits Erfahrungen mit der Durchführung von SAPARD, die unlängst beschleunigt wurde, nachdem es zuvor zu Verzögerungen bei der Zuweisung von Mitteln an Begünstigte gekommen war. Polen hat der Kommission seinen Entwurf des Plans für die ländliche Entwicklung informell übermittelt. Die Bemühungen müssen gesteigert werden, wenn Polen ab dem 1. Januar 2004 mit EAGFL-Garantiemitteln finanzierte Maßnahmen für die ländliche Entwicklung zugute kommen sollen. Klärungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und Durchführung von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, und die Verwaltungskapazität muss gestärkt werden. Im Bereich Forstwirtschaft ist das Gesetz über die Aneignung von Agrarflächen zur Aufforstung nicht uneingeschränkt mit dem Besitzstand vereinbar und sollte geändert werden. Veterinärwesen und Pflanzenschutz Im Veterinärbereich bestehen weiterhin ernste Bedenken bezüglich des Erlasses von vier grundlegenden Veterinärgesetzen. Polen wird die meisten mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen erst dann erfuellen, wenn diese grundlegenden Veterinärgesetze erlassen und durchgeführt sind. Die Rechtsvorschriften für übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte wurden zum Teil übernommen. Die TSE-Überwachung und insbesondere das Testen von Risikotieren müssen verbessert werden. Es gibt noch kein Sammelsystem für Tierkadaver, und die Anlagen für die Behandlung tierischer Abfälle müssen noch modernisiert werden. Es wurde noch kein vollständiges Verfütterungsverbot verhängt. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Veterinärkontrollsystems für den Binnenmarkt sind noch besondere Anstrengungen erforderlich, um den Erlass von Rechtsvorschriften zu beschleunigen, und die Verwaltungsstrukturen für Kontrollen am Ursprungsort und nicht diskriminierende Stichprobenkontrollen während des Transports und am Bestimmungsort müssen gestärkt werden. Polen hat sich dem ANIMO-System noch nicht angeschlossen. Polen hat die wichtigsten Teile des Besitzstands über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umgesetzt. Die Registrierung von Rindern steht kurz vor dem Abschluss. Allerdings müssen die Bemühungen um die Aktualisierung der Rinderdatenbank noch intensiviert werden. Das Gesetz über die Finanzierung veterinär- und hygienerechtlicher Kontrollen wurde noch nicht erlassen. Die Rechtsvorschriften über Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern wurden kürzlich erlassen. Die Umsetzung der Einfuhrregelung muss noch abgeschlossen werden. Wenn alle sieben vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen (jwinoujkcie, Gdynia, Warschau-Ok)cie, Bezledy, Kukuryki, Korczowa und Szczecin) zum Beitritt funktionstüchtig und den EU-Anforderungen genügen sollen, sind weitere Anstrengungen vonnöten. Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit und Gefluegelpestinfektionen aufgestellt. Polen hat sich auf freiwilliger Basis dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen. Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen größtenteils noch verabschiedet und durchgeführt werden. Die Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden teilweise erlassen, erfordern aber noch Anpassungen. Das neue Rahmengesetz in diesem Sektor bedarf dringend der Aufmerksamkeit. Für bestimmte Fleisch verarbeitende Betriebe wurden Übergangsregelungen bis Ende 2007 und für bestimmte Milch verarbeitende Betriebe sowie für die Qualität von Rohmilch bis Ende 2006 gewährt. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben dürfen nur auf den polnischen Markt gebracht werden. Die Milch verarbeitenden Betriebe und die zuständigen Behörden sind jedoch zu einer getrennten Vermarktung von Rohmilch nach Qualitätskriterien noch nicht in der Lage. Polen hat sich verpflichtet, alle Betriebe, die nach dem Beitritt weiterhin tätig sind, mit dem Besitzklang in Einklang zu bringen. Hoechstwahrscheinlich wird eine beträchtliche Anzahl von Lebensmittelbetrieben die einschlägigen EU-Anforderungen zum Beitritt nicht erfuellen. Der Besitzstand über gemeinsame Maßnahmen (darunter im Bereich Zoonosen) wurde teilweise umgesetzt. Das Programm für die Kontrolle von Rückständen erfuellt die EU-Anforderungen nicht. Der Besitzstand im Bereich Tierschutz muss noch umgesetzt werden. Die Bemühungen um die Übernahme von Rechtsvorschriften und die vollständige Umsetzung des Besitzstands müssen beschleunigt werden. Polen wurde eine Übergangsregelung betreffend die Haltungsbedingungen für Legehennen in bestimmten Betrieben bis Ende 2009 gewährt. Im Bereich Tierzucht wurden Schritte unternommen, um die polnischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen. Im Bereich Tierernährung muss noch für die volle Angleichung und die Durchführung des 2001 verabschiedeten Gesetzes und der 2002 erlassenen Durchführungsvorschriften gesorgt werden. Im Bereich Pflanzenschutz befindet sich ein neuer Gesetzentwurf immer noch im Annahmeverfahren. Folglich ist der Besitzstand über Schadorganismen noch nicht übernommen. Es bestehen Bedenken, dass Polen zum Beitritt nicht in der Lage ist, die gleichen pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Kartoffelerzeugung zu bieten wie die jetzigen Mitgliedstaaten. Polen verpflichtete sich, dieses Problem anzugehen. Der Besitzstand über Pflanzenschutzmittel muss noch umgesetzt werden. Polen wurde eine Übergangsregelung für die Vermarktung bestimmter Pflanzenschutzmittel bis Ende Dezember 2006 gewährt. Im Bereich Saat- und Vermehrungsgutqualität wurde das neue Saatgutgesetz erlassen, aber die Durchführungsvorschriften stehen noch aus. Polen muss sicherstellen, dass die internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden. Im Bereich Lebensmittelsicherheit (siehe auch Kapitel 1 - Freier Warenverkehr) sind die Verwaltungsstrukturen vorhanden und werden vom Gesundheitsministerium mit Unterstützung des Gesundheitsamtes kontrolliert. Dem Landwirtschaftsministerium unterstehen das Veterinäramt, der Dienst für Pflanzenschutz und Saatgut und die Aufsichtsbehörde für die Handelsqualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz übt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Handel Kontrollfunktionen auf verschiedenen Ebenen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit aus. Hinsichtlich der Vielzahl an Aufsichtsbehörden und Ämtern bestehen weiterhin Bedenken, da sie zu Koordinierungsproblemen führt. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich horizontale Maßnahmen hinsichtlich Qualitätssicherung, ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und staatliche Beihilfen, im Bereich Gemeinsame Marktorganisationen (GMO) hinsichtlich Ackerkulturen, Zucker, Obst und Gemüse, Wein, Schaf- und Schweinefleisch und im Veterinärbereich hinsichtlich Tierseuchenbekämpfung und Tierzucht. Sofern in diesen Bereichen weiterhin gute Fortschritte erzielt werden, wird Polen voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Handelsmechanismen, im Bereich GMO für Milch, Rindfleisch und Eier und Gefluegel, im Bereich ländliche Entwicklung, im Veterinärbereich hinsichtlich des Veterinärkontrollsystems für den Binnenmarkt (mit Ausnahme der Tierverkehrskontrolle), des Handels mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, gemeinsamer Maßnahmen, Tierschutz und Tierernährung sowie im Bereich Pflanzenschutz (außer hinsichtlich Kartoffel-Ringfäule und Kartoffelkrebs). Wenn die Bemühungen in diesen Bereichen nicht intensiviert werden, besteht die Gefahr, dass mit dem Beitritt keine funktionstüchtigen Systeme vorhanden sind. Es bestehen ernste Bedenken hinsichtlich der Vorbereitungen Polens im Zusammenhang mit der Einrichtung der Zahlstellen und der Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS). Im Veterinärbereich muss der Annahme und Durchführung von vier grundlegenden Veterinärgesetzen dringend Aufmerksamkeit zukommen. Ernste Bedenken bestehen ferner noch in Bezug auf TSE und tierische Nebenprodukte (hinsichtlich des Kadaversammelsystems und der Tierkörperbeseitigungsanlagen) und die Kontrolle des Tierverkehrs sowie im Zusammenhang mit Schadorganismen für Pflanzen (Bekämpfung von Kartoffelringfäule und Kartoffelkrebs). Im Bereich öffentliche Gesundheit müssen dringend Fortschritte erzielt werden (bei der Modernisierung von Agrolebensmittelbetrieben). Sofern nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wird Polen zur Anwendung des Besitzstands in diesen Bereichen ab dem Beitritt nicht in der Lage sein. Kapitel 8: Fischerei Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Demgegenüber müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisation angepasst werden. In dem Bereich Bestandsbewirtschaftung und Flottenmanagement sowie Aufsicht und Kontrolle wurden das Gesetz über Seefischerei und alle Durchführungsverordnungen erlassen. Mit diesen Rechtsvorschriften hat Polen die Grundlage für Fischfanglizenzen, Fangaufstellungen, Verladescheine, das Fischereifahrzeugregister und das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) geschaffen. Das Seefischereigesetz wird zurzeit überarbeitet. Was die Durchführung angeht, so wurden Hardware- und Softwaresysteme für das VMS und für das Fischereifahrzeugregister installiert, aber die Systeme können in Ermangelung spezialisierten Personals nicht eingesetzt werden. Die Neuvermessung der Fischereifahrzeuge ist noch nicht weit genug vorangeschritten. Polen sollte die Neuvermessung bis zum Beitritt abgeschlossen haben. Die Ausbildung der Mitarbeiter der Fischereiabteilung im Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und in den drei regionalen Fischereiaufsichtsämtern sowie die Einführung des Systems zur Registrierung der Fänge einschließlich des Seefischereiinformationssystems sind zurzeit im Gange. Die Kapazität der Fischereibehörden und insbesondere die Kontrollfunktionen müssen jedoch auf zentraler und vor allem auf lokaler Ebene noch erheblich gestärkt werden durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter, zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Ausrüstung zur Kontrolle der Fischereiaktivitäten für die Behörden. Der Informationsfluss von der zentralen Ebene und die Koordinierung zwischen allen Verwaltungsebenen muss verbessert werden. Im Bereich der Strukturmaßnahmen hat Polen der Kommission das sektorale operationelle Programm vorgelegt. Die Strukturpolitik wird durch die neu geschaffene Einheit für Fischerei und Fischverarbeitung, die in der Fischereiabteilung des Landwirtschaftsministeriums eingerichtet wurde, koordiniert und vom Amt zur Umstrukturierung und Modernisierung der Aquakultur und den drei regionalen Fischereiaufsichtsämtern durchgeführt. Die effektive Zusammenarbeit dieser Behörden muss intensiviert und ihre Leistungsfähigkeit gestärkt werden. Das Fischereiflottenregister wurde eingerichtet, ist aber noch nicht einsatzfähig. Die Vermessung der Fischereifahrzeuge ist angelaufen. Um das Ziel rechtzeitig zu erreichen, muss die Kapazität zur Verwaltung der Strukturpolitik und insbesondere der Anwendung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei erheblich verbessert werden. Was die Marktpolitik angeht, so wurde der neue Gesetzesentwurf über die Marktorganisation in der Fischerei angenommen. Die Marktpolitik und der Geltungsbereich der Marktregulierung wie die Gründung von Erzeugerorganisationen sind noch nicht völlig umgesetzt worden. Die Anwendung von Vermarktungsnormen und die Erstverkaufskontrolle und -organisation durch die Schaffung lokaler Erstverkaufszentren geht langsam voran. Es sind jedoch noch keine Kontrollmaßnahmen vorgesehen, und die Zahl der Mitarbeiter muss drastisch erhöht werden, damit die aus der Marktorganisation resultierenden zusätzlichen Kontrollfunktionen ausgeübt werden können. Im Bereich der staatlichen Beihilfen muss Polen seine nationalen Beihilferegelungen bis zum Beitritt in Einklang mit dem Besitzstand bringen. Was die internationalen Fischereiübereinkommen betrifft, so ist Polen bisher weder aus der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC), noch aus der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) oder der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ausgetreten. Im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen Polen und Norwegen muss die Situation polnischer Schiffe geklärt werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich Strukturmaßnahmen, staatliche Beihilfen und internationale Fischereiübereinkommen erwachsenen Verpflichtungen teilweise. Polen wird nur dann in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand vom Beitritt an anzuwenden, wenn den erforderlichen Anpassungen Priorität verliehen wird, um die zur Verwaltung der Strukturpolitik erforderliche Verwaltungskapazität zu stärken. Polen muss den Austritt aus den internationalen Fischereiübereinkommen rascher vorantreiben. Den Bereichen Bewirtschaftung der Fischbestände und Flottenverwaltung, -überwachung und -kontrolle und Marktpolitik muss dringend Aufmerksamkeit gewidmet werden, da in diesen beiden Bereichen ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Gesetzesentwürfe mit dem Besitzstand bestehen. Bei der Annahme und uneingeschränkten Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich der Kontrollsysteme, insbesondere des Einsatzes des Systems zur Überwachung der Fischereifahrzeuge und der Inbetriebnahme des Fischereifahrzeugregisters kam es ständig zu Verzögerungen. Es sind weitere Fortschritte im Zusammenhang mit der statistischen Datenbank für den Fischereisektor erforderlich. Was die Verwaltungskapazität betrifft, so müssen Schritte zur Stärkung der Kontrollfunktionen auf zentraler und insbesondere auch auf regionaler Ebene unternommen werden. Im Bereich der Marktpolitik bestehen ernste Bedenken bezüglich des Wunsches Polens, Erzeugerorganisationen einzurichten, da hierzu die erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt und entsprechende Verwaltungskapazitäten vorhanden sein müssen. Sofern nicht unverzüglich gehandelt wird, wird Polen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in diesen Bereichen nicht erfuellen. Kapitel 9: Verkehrspolitik Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter und umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr. Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch müssen die Kapazitäten des Infrastrukturministeriums zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Verkehrsprojekten in qualitativer und quantitativer Hinsicht weiter gestärkt werden. Diese Kapazitäten sind insbesondere angesichts der Verpflichtungen erforderlich, die bezüglich der Modernisierung der Straßeninfrastruktur eingegangen wurden. Ferner müssen grundlegende Entscheidungen betreffend die Bereitstellung von Mitteln für die Kofinanzierung der Arbeiten getroffen werden. Im Landverkehrssektor ist Polen im Begriff, seine Verpflichtungen zu erfuellen und die Rechtsangleichung an den Besitzstand über Straßenverkehr abzuschließen. Das Rahmengesetz wurde erlassen und steht mit dem Besitzstand in Einklang. Die Angleichung des sozialen Besitzstands ist abgeschlossen, im technischen Bereich muss aber vor allem in Bezug auf technische Unterwegskontrollen noch einiges getan werden. Die Einführung eines einheitlichen Mautsystems für die Benutzung der Straßeninfrastruktur steht noch aus. Im Bereich Straßenverkehr laufen die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen wie geplant. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und arbeiten gut, und die Straßenverkehrsaufsicht nimmt wichtige Überwachungs- und Kontrollfunktionen wahr. Polen wurde eine Übergangsregelung gewährt: bis Dezember 2010 dürfen geringere als die im Besitzstand festgelegten Hoechstgewichte für Straßenfahrzeuge beibehalten werden. Polen hat einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung (für maximal fünf Jahre) zugestimmt, die den stufenweisen gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Strassengüterkraftverkehr vorsieht. Der Besitzstand im Bereich Schienenverkehr wird in nationales Recht umgesetzt. Das Rahmengesetz wurde verabschiedet, die sekundären Rechtsvorschriften müssen aber noch erlassen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Umsetzung der Richtlinien über die Interoperabilität, einschließlich der Benennung der notifizierten Stellen für die Bewertung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten zukommen. Die wichtigsten vom Besitzstand vorgeschriebenen institutionellen Änderungen wurden vorgenommen. Im Zuge der laufenden Neuorganisation muss das neue Schienenverkehrsamt im Verkehrsministerium gestärkt werden. Im Schienensektor sollte das System der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter gestärkt werden. Polen wurde eine Übergangsregelung für den uneingeschränkten Zugang zum transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz bis Ende Dezember 2006 gewährt. Die finanzielle Lage der polnischen Bahn ist nach wie vor schwierig. Die gegenwärtige Spirale des sich verschlechternden Zustands der Infrastruktur, der alternden Eisenbahnfahrzeuge und unzureichenden Einkünfte und finanzieller Mittel führt zu einer weiteren Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit des Schienensektors in Polen. Im Interesse der Lebensfähigkeit des Sektors muss Polen einen fundierten mittel- und langfristigen Strategieplan aufstellen mit Schwerpunkt auf der Infrastrukturentwicklung, um das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen. Im Bereich Binnenschifffahrt ist die Rechtsangleichung bis auf die Vorschriften über Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter abgeschlossen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und genügen den Anforderungen. Im Bereich Luftverkehr wurden die Rahmengesetze erlassen, müssen aber noch weiter an den Besitzstand insbesondere über Lizenzerteilung, Bodenabfertigung und Zuweisung von Zeitnischen angeglichen werden. Der Erlass der sekundären Rechtsvorschriften muss noch sichergestellt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die geltenden Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Doch muss insbesondere im Hinblick auf die "Erika-Pakete" und die jüngsten Änderungen des Besitzstands über Passagierschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffsausrüstung der Erlass der erforderlichen Durchführungsvorschriften abgeschlossen werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden. Hinsichtlich der Stärkung der Flaggenstaatsdurchführungsstrategie und -ressourcen bestehen weiterhin Bedenken. Nach den Statistiken der Pariser Vereinbarung für das Jahr 2002 betrug der Anteil der bei Hafenstaatskontrollen festgehaltenen Schiffe unter polnischer Flagge 6,82 % und war somit im Vergleich zu 2001 (1,59 %) und 2000 (4,81 %) gestiegen. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnitt bei den Schiffen unter Gemeinschaftsflaggen 2002 bei 3,5 %. Es liegen stichhaltige Hinweise darauf vor, dass sich die Situation verschlechtert, weil die Zahl der Festhaltungen von Schiffe unter polnischer Flagge stark steigt. Polen muss dringend dafür sorgen, dass der Aufwärtstrend bei den Festhaltungen umgekehrt wird. Bei der Anerkennung des polnischen Schiffsregisters als Klassifikationsgesellschaft durch die EU ist es immer wieder zu Verzögerungen gekommen. Es besteht die Gefahr, dass das polnische Schiffsregister nach dem Beitritt nicht in der Lage sein wird, Schiffen unter Gemeinschaftsflaggen seine Dienste als anerkannte Organisation anzubieten. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen transeuropäische Verkehrsnetze, Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Schienenverkehr und Luftverkehr erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden, sofern das jetzige Tempo der Fortschritte aufrechterhalten wird. Bei der Vollendung der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Polen die Projektmanagementkapazität im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze stärken. In den Bereichen Straßenverkehr und Binnenschifffahrt muss nur noch eine begrenzte Anzahl von Durchführungsvorschriften erlassen werden. Im Bereich Schienenverkehr muss Polen die Rechtsangleichung insbesondere hinsichtlich der Interoperabilitätsrichtlinien und des Erlasses von Durchführungsvorschriften abschließen. Zur Durchführung des Besitzstands im Bereich Schienenverkehr muss Polen seine Verwaltungskapazität weiter stärken. Polen muss ferner einen nachhaltigen Umstrukturierungsplan für den polnischen Schienensektor durchführen. Die Rechtsangleichung im Bereich Luftverkehr muss noch abgeschlossen werden. Polen erfuellt teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Seeverkehr, wo die Rechtsangleichung noch abgeschlossen werden muss. Aufmerksamkeit gewidmet werden muss der Flaggenstaatsdurchführungsstrategie, und es müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Umkehr des Trends zunehmender Festhaltungen von Schiffen unter polnischer Flagge ergriffen werden. Kapitel 10: Steuern Der Besitzstand im Bereich Steuern betrifft im Wesentlichen die indirekten Steuern, und zwar die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern. In den einschlägigen Rechtsvorschriften sind die Definitionen und Grundsätze für den MwSt-Bereich festgelegt. Was die Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke angeht, so sind auf EU-Ebene deren Struktur, die Höhe der Mindestsätze und der Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren geregelt. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern deckt bestimmte Aspekte der Körperschaftsteuer ab und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hemmnissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen Unternehmen ab. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Amtshilfe sehen Instrumente zur Verhütung der Hinterziehung und der Umgehung sowohl direkter als auch indirekter Steuern in der Gemeinschaft vor. Im Bereich der indirekten Steuern hat Polen den MwSt-Besitzstand teilweise umgesetzt, diesbezüglich müssen aber noch erhebliche Anstrengungen unternommen werden. Um die Rechtsangleichung abzuschließen, muss Polen verstärkt Aufmerksamkeit auf den Anwendungsbereich und die Festlegung von MwSt-Sätzen (einschließlich der erheblichen Nullsatz-Anwendung) und die Steuerbefreiung von Umsätzen (außer wenn Übergangsregelungen gewährt wurden, siehe unten) richten, die weiterhin deutlich vom Besitzstand abweichen. Polen sollte auch die Definition des steuerbaren Umsatzes, der steuerpflichtigen Personen, der Steuerbemessungsgrundlage, des steuerbaren Vorgangs, des Rechts auf Vorsteuerabzug, der MwSt-Erstattung und der Steuerschuld erweitern. Außerdem muss Polen dafür sorgen, dass nationale Schutzmaßnahmen nicht mehr wie bisher angewandt werden, damit eine nicht diskriminierende Besteuerung unabhängig vom Ursprung sichergestellt ist (Polen verpflichtete sich, entsprechende Diskriminierungen im Zeitraum 2001-2002 schrittweise abzuschaffen). Darüber hinaus sollte Polen die erforderlichen MwSt-Sonderregelungen für Reisebüros, Gebrauchtgegenstände und Anlagegold einführen und seine gegenwärtige Sonderregelung für Landwirte an die Modalitäten der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen gewährten Übergangsregelung (siehe unten) anpassen. Ferner muss die Polen die Vorschriften für innergemeinschaftliche Umsätze erlassen. Polen wurden Übergangszeiträume für die weitere Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes auf Bauleistungen für Privatwohnungen mit Ausnahme von Baumaterialien, auf Bauleistungen vor der ersten Nutzung von Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden und auf Restaurantdienstleistungen (bis 31. Dezember 2007) und für die Anwendung des MwSt-Nullsatzes auf bestimmte Bücher und Fachzeitschriften (bis 31. Dezember 2007) gewährt. Außerdem wurde Polen gestattet, einen stark ermäßigten MwSt-Satz auf Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), auf lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten, auf üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse und auf Gegenstände und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden (bis 30. April 2008) anzuwenden. Es wurden Übergangsregelungen betreffend einen Schwellenwert von 10 000 EUR bei der MwSt-Befreiung und -Registrierung für kleine und mittlere Unternehmen und die MwSt-Befreiung für Dienstleistungen des internationalen Personenverkehrs gewährt. In diesem Bereich sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden, es sollten jedoch weitere Anstrengungen zu ihrer Modernisierung und Rationalisierung unternommen werden. Die Verbesserung der Effizienz beim Steuereinzug und der Strategie der Finanzkontrolle, einschließlich der Einführung von Risikoanalysen und computergestützter Rechnungsprüfung, sollte vorrangig angegangen werden. Ferner sollten weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtung der Steuerzahler und der freiwilligen Einhaltung ergriffen werden. Im Zusammenhang mit den Verbrauchsteuern muss Polen im Interesse der vollen Rechtsangleichung dringend bestimmte Zollsätze und Befreiungen anpassen, den steuerbaren Umsatz für Mineralöle und die Steuerstruktur für Rauchtabak angleichen und eine Steueraussetzungsregelung auch für die innergemeinschaftliche Beförderung einführen. Außerdem sollte Polen einige verbleibende Diskrepanzen ausräumen und eine nicht diskriminierende Besteuerung unabhängig vom Ursprung für "nicht-EU-harmonisierte" Verbrauchsteuern garantieren und die Steuergrundlage für eingeführten Rauchtabak angleichen. Die schrittweise Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft planmäßig, so dass der Mindestsatz wie in den Beitrittsverhandlungen vereinbart am 31. Dezember 2008 erreicht werden wird. Außerdem wurde Polen ein Übergangszeitraum bis Ende April 2005 gewährt, in dem es einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf bestimmte Erdölerzeugnisse anwenden darf. Polen verfügt über die zur Anwendung und wirksamen Durchführung des Besitzstands im Bereich der Verbrauchsteuern erforderlichen Verwaltungsstrukturen. Die Aufmerksamkeit sollte sich jedoch weiterhin auf die Übertragung der Zuständigkeit für Verbrauchssteuern, einschließlich der erforderlichen Kontrollen in diesem Bereich, auf die Zollbehörden konzentrieren. Im Bereich der direkten Steuern muss Polen die Umsetzung der Richtlinie über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital und die Mutter-Tochterrichtlinie noch abschließen und die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren und über die Besteuerung von Zinserträgen noch umsetzen. Um den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung nachzukommen, sollte Polen seine Rechtsvorschriften über wirtschaftliche Sonderzonen transparenter machen. Die Kapazität der Steuerverwaltung genügt, um die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands sicherzustellen. Im Bereich Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Amtshilfe ist Polen im Begriff, die zur Umsetzung des Besitzstands und dessen Anwendung ab dem Beitritt erforderlichen Schritte zu ergreifen, und zwar sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch bei den organisatorischen Strukturen, einschließlich der Informationstechnologiesysteme. Die Vorbereitungen für die Einrichtung des Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, des Zentralen Verbindungsbüros, des MwSt-Informationsaustauschsystems und des Austauschsystems von Verbrauchssteuerdaten laufen zurzeit nach Plan. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen direkte Steuern und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Amtshilfe erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen muss seine Steuerbehörden weiter stärken, insbesondere hinsichtlich der MwSt-Einziehung, und sollte seine Bemühungen um die Einführung der Informationstechnologiesysteme fortsetzen, die den Austausch elektronischer Daten mit den anderen Mitgliedstaaten ermöglichen. In den Bereichen MwSt und Verbrauchsteuern erfuellt Polen seine Verpflichtungen teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft in diesen Bereichen abzuschließen, sind zusätzliche Anstrengungen zur vollständigen Angleichung der Rechtsvorschriften dringend erforderlich. So muss insbesondere den Bemühungen um den Anwendungsbereich und die Festlegung der MwSt- und Verbrauchsteuersätze und auch dem bedeutenden Ausmaß der Anwendung von MwSt-Nullsätzen und MwSt-Befreiungen gesteigerte Aufmerksamkeit zukommen. Sowohl im MwSt- als auch im Verbrauchsteuerbereich muss die Aufhebung nationaler Schutzmaßnahmen dringend in Angriff genommen werden. Sofern nicht bedeutende weitere Anstrengungen erfolgen und der laufende legislative Prozess in beiden Bereichen beschleunigt wird, besteht ein reales Risiko, dass es Polen unter Umständen nicht gelingen wird, die Rechtsangleichung rechtzeitig zum Beitritt abzuschließen. Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn Polen den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken vor. Was das Verbot der direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors angeht, so hat Polen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt und ist in der Lage, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. In Bezug auf das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten hat Polen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt und ist in der Lage, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Im Bereich der Unabhängigkeit der polnischen Zentralbank sind Rechtsvorschriften vorhanden, die mit dem Besitzstand weitgehend im Einklang stehen. Das Gesetz über die Zentralbank beinhaltet jedoch noch gewisse Bestimmungen über die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit, die mit dem Besitzstand nicht vereinbar sind. Um die volle Vereinbarkeit mit dem Besitzstand sicherzustellen, müssen noch bestimmte Änderungen dieses Gesetzes verabschiedet werden, wie z. B. die Abschaffung der Möglichkeit, dass ein Regierungsvertreter an den Zusammenkünften des Rates für Geldpolitik teilnimmt. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und arbeiten in angemessener Weise. Schlussfolgerung Polen hat die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Verbot der direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors und Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten erfuellt und wird in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen erfuellt die Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft in dem Bereich Unabhängigkeit der polnischen Zentralbank teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden, muss Polen die erforderlichen Gesetzesänderungen in diesem Bereich erlassen. Polen muss seine diesbezüglichen Anstrengungen intensivieren. Kapitel 12: Statistik Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist. Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an umzusetzen. In Bereichen wie Regionalstatistiken, Sozialstatistiken, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Außenhandelsstatistiken sind noch legislative Feinabstimmungen erforderlich. Polen muss die Qualität und rechtzeitige Verfügbarkeit von Daten in bestimmten Bereichen wie Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Statistiken über die öffentlichen Finanzen sowie von Daten über Einkommen und Lebensbedingungen verbessern. Kapitel 13: Soziales und Beschäftigung Der Besitzstand im Bereich Soziales umfasst Mindestnormen auf Gebieten wie Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Sozialversicherung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Spezifische verbindliche Vorschriften wurden auch im Bereich öffentliche Gesundheit (über die Eindämmung des Tabakkonsums sowie Überwachung und die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) und unlängst auch bezüglich der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entwickelt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Finanzinstrument, mit dem die EU die Durchführung seiner Beschäftigungsstrategie fördert und zur sozialen Eingliederung beiträgt (die Durchführungsvorschriften sind in Kapitel 21 dargelegt, das alle Strukturinstrumente behandelt). Von den beitretenden Ländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den politischen Prozessen in der EU in den Bereichen Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen. Das polnische Arbeitsgesetzbuch wurde nur teilweise an den Besitzstand im Bereich Arbeitsrecht angeglichen, und der Vollendung der Übernahme muss Vorrang zuerkannt werden. Abgeschlossen werden muss die Rechtsangleichung noch in den Bereichen Arbeitszeit (einschließlich sektoraler Arbeitszeit), Teilzeitarbeit, Übergang von Unternehmen und Entsendung von Arbeitnehmern. Der neue Besitzstand über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft und die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers muss nach dem Beitritt übernommen werden. Im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern hat Polen die Rechtsvorschriften größtenteils übernommen. Weitere rechtliche Anpassungen sind im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Sozialversicherung erforderlich, wie z. B. die Aufhebung der Bestimmungen, die auf den Schutz von Frauen am Arbeitsplatz abzielen, dennoch aber zu Diskriminierungen führen. Das Pensionsalter für Männer und Frauen im öffentlichen Dienst muss bis zum Beitritt vereinheitlicht sein, wenn die Rentenbezüge Zahlungen im Sinne des EG-Vertrags und des EG-Fallrechts darstellen. Die Durchführungsstrukturen sind weitgehend vorhanden, aber die Verwaltungskapazität muss insbesondere auf der regionalen und der lokalen Ebene noch weiter gestärkt werden. Auf der zentralen Ebene muss das Büro des Regierungsbeauftragten für die Gleichstellung von Frauen und Männern, dass 2001 eingerichtet wurde, sowohl hinsichtlich seiner Kompetenzen als auch der Kapazitäten gestärkt werden. Im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weisen die Rechtsvorschriften immer noch Schwächen auf, und zwar sowohl in Bezug auf die Rahmenrichtlinie als auch hinsichtlich einer Reihe von Einzelrichtlinien betreffend Karzinogene, biologische oder chemische Stoffe am Arbeitsplatz, Asbest, Lärm und die medizinische Behandlung an Bord von Schiffen und Fischereifahrzeugen, die nur zum Teil umgesetzt wurden. Polen wurde ein Übergangszeitraum für den Bereich Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bis Ende 2005 zugestanden. Das Nationale Arbeitsaufsichtsamt wurde eingerichtet, muss aber hinsichtlich des Personals und der technischen Fazilitäten noch weiter gestärkt werden. Ferner muss die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitsaufsichtsamt und den für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden intensiviert werden, um sicherzustellen, dass umfassende Risikobewertungen durchgeführt werden. Außerdem sollten die dreiseitigen Konsultationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gestärkt werden. Im Bereich des sozialen Dialogs ist der institutionelle und administrative Rahmen vorhanden. Die Strukturen der dreiseitigen Konsultationen sollten jedoch ordnungsgemäßer arbeiten, zu effektiveren Konsultationen der Sozialpartner zu einem größeren Spektrum von Angelegenheiten führen und konkretere Ergebnisse erzielen. Die autonome soziale Dialog sollte ebenfalls weiter gestärkt und gefördert werden, und zwar insbesondere auf sektoraler, regionaler und Unternehmensebene. Im Bereich öffentliche Gesundheit muss die Übernahme des jüngsten Besitzstands über Tabak noch abgeschlossen werden. Der Verwaltungs- und Rechtsrahmen für die Bekämpfung und Überwachung übertragbarer Krankheiten wurde geschaffen, die Durchführung und Durchsetzung erfordert aber noch einige Anstrengungen, insbesondere hinsichtlich der Handhabung beim Ausbruch von Krankheiten, der systematischen Überwachung, der umfassenderen Datenanalyse, der Laborkapazitäten, der Vertraulichkeit von Patientendaten und der schnellen Reaktionsfähigkeit. Es sollte weiterhin auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und die Bereitstellung adäquater Ressourcen für den Bereich Gesundheit hingearbeitet werden. Was die Beschäftigungspolitik angeht, so müssen noch Anstrengungen zur tatsächlichen Umsetzung der Prioritäten, die in der gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten festgelegt wurden, unternommen werden. Es ist wichtig, die Beschäftigungsquoten insbesondere von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu erhöhen, die Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weiter zu verbessern und die Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Einrichtung eines Systems des lebenslangen Lernens zu verfolgen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltung rasch durchgeführt wird, um eine Verlagerung auf aktivere und präventivere Maßnahmen und eine angemessene Umsetzung der Beschäftigungspolitik zu fördern. Der Verwaltungsrahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) ist vorhanden. Die Bemühungen um die Stärkung der Strukturen für die Verwaltung des ESF auf nationaler und regionaler Ebene sollten aufrechterhalten und intensiviert werden, einschließlich einer adäquaten Personaleinstellungs- und -schulungsstrategie für alle zukünftigen Endbegünstigten, mit besonderem Schwerpunkt auf Monitoring, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle. Die Entwicklung des IT-Systems für das Monitoring des ESF sowie dessen Zusammenspiel mit dem Strukturfondssystem insgesamt sollte rechtzeitig abgeschlossen und erprobt werden. Die Vorbereitungen auf die Beteiligung an den länderübergreifenden Aktionen der Initiative EQUAL müssen intensiviert werden. Die Kommission und Polen sind im Begriff, das Gemeinsame Memorandum zur sozialen Eingliederung fertig zustellen, das die wichtigsten Herausforderungen und möglichen politischen Leitlinien für die Förderung der sozialen Eingliederung benennt. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan für die soziale Eingliederung entwickelt werden. Die analytische Arbeit und Entwicklung von Sozialstatistiksystemen zur Erfassung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollte in Übereinstimmung mit den EU-weit vereinbarten Indikatoren für soziale Eingliederung fortgesetzt werden. Im Bereich des Sozialschutzes sollte Polen seine Anstrengungen zur Durchführung der Gesundheitsfürsorge- und Rentenreformen fortsetzen, die dazu beitragen werden, das Niveau und die Effizienz des sozialen Schutzes zu verbessern. Einige die Bekämpfung der Diskriminierung betreffende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes werden im Parlament noch erörtert. Außerdem müssen noch die die nicht=Beschäftigung betreffenden Aspekte der Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt und die vom Besitzstand vorgeschriebene Gleichbehandlungsstelle eingerichtet werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Es muss jedoch noch an der Stärkung der Durchführungskapazitäten in diesen Bereichen gearbeitet werden. Was die Beschäftigungspolitik angeht, so ist die wirksame Umsetzung der in der Gemeinsamen Bewertung festgelegten Prioritäten erforderlich, damit Polen sich uneingeschränkt an der Europäischen Beschäftigungsstrategie beteiligen kann. Polen erfuellt die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung der Diskriminierung teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sollte Polen die Vollendung der Angleichung des Arbeitsrechts an den einschlägigen Besitzstand erheblich beschleunigen. Außerdem ist der weiteren Angleichung in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit insbesondere an den neuen Besitzstand über Tabak besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ferner muss Polen seine Einbeziehung in das EU-System der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sicherstellen. Was den ESF und die Initiative EQUAL betrifft, so wurden in den letzten Monaten zwar bedeutende Fortschritte erzielt, aber es sind noch dringend weitere Anstrengungen erforderlich, um die Kapazität für Verwaltung, Durchführung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle auf der nationalen und auf der regionalen Ebene zu stärken. Verstärkte Bemühungen sind ferner notwendig, um die uneingeschränkte Übernahme und Durchführung des Besitzstands zur Bekämpfung der Diskriminierung zu gewährleisten. Kapitel 14: Energie Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die vor allem den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u. a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz betreffen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Nuklearanlagen ab. Die Rechtsvorschriften über die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Die erforderliche Verwaltungskapazität - die Behörde für Rohstoffreserven und die Abteilung für Versorgungssicherheit im Wirtschaftsministerium - sind vorhanden, aber diese Stellen müssen sich in ihrer Rolle auch als Krisenmanagementorgane noch festigen. Der Aufbau der Ölvorräte findet zwar mit gewissen Verzögerungen für einige Produktkategorien, aber im Wesentlichen dennoch im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Polen gewährten Übergangsregelung statt, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2008 gebildet werden müssen. Die Bemühungen sollten jedoch aufrechterhalten werden. Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) läuft die Übernahme des Besitzstands nach Plan. Der Rechtsrahmen, das Energiegesetz, wurde erlassen und ist mit dem Besitzstand vereinbar; dies gilt auch für die Durchführungsvorschriften im Elektrizitätssektor. Der Gassektor ist weniger fortgeschritten, und die Durchführungsvorschriften müssen z. B. auch durch die Ausarbeitung eines Netzkodex noch vervollständigt werden. Die Umstrukturierung der polnischen Öl- und Gasgesellschaft und ehemaligen Monopolinhaberin PGNiG wurde 2003 eingeleitet und sollte beschleunigt werden. Im Gas- und im Elektrizitätssektor findet die Marktöffnung im Einklang mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen statt. Der Beseitigung von Preisverzerrungen und der Behandlung langfristiger Verträge im Elektrizitätssektor muss gebührend Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Regulator wurde die Energieregulierungsbehörde, die für die Aufsicht über die Gas- und Strommärkte zuständig ist, eingerichtet; sie muss aber noch weiter gestärkt werden, damit sie insbesondere im Gassektor die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Polen sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen. Der bisher beispiellose Grad der Umstrukturierung im Sektor feste Brennstoffe führte zu einem erheblichen Rückgang im Kohleabbau und in der Beschäftigung in der Kohleindustrie. Der Umstrukturierungsplan 1998-2002 wurde durchgeführt, aber das finanzielle Nettoergebnis des Sektors ist weiterhin negativ. Zurzeit wird ein neuer Plan für die Jahre 2003-2006 durchgeführt. Polen muss die Vorbereitungen auf die Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau fortführen und wird jegliche Einfuhrbeschränkungen für Steinkohle mit dem Beitritt aufheben müssen. Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien steht die Rechtsangleichung kurz vor dem Abschluss, aber Polen sollte die volle Umsetzung des Besitzstands über die Förderung erneuerbarer Energiequellen und die Übernahme des neuen Besitzstands nach dem in den Richtlinien vorgesehenen Zeitplänen sicherstellen. Die einschlägigen Verwaltungsstrukturen sind mit der Nationalen Behörde für rationelle Energienutzung als wichtigster Einrichtung vorhanden, müssen aber noch weiter gestärkt werden. Gegenwärtig werden Energieeffizienzmaßnahmen auf der Grundlage der von der Regierung aufgestellten "Leitlinien für die Energiepolitik bis 2020" durchgeführt, während das Thema erneuerbare Energie Gegenstand des 2001 angenommenen Papiers über die "Strategie für die Entwicklung des Sektors erneuerbare Energien" ist. Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Polen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Besitzstand ab dem Tag des Beitritts anzuwenden. Ausgehend von den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen wird Polen voraussichtlich zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen vorlegen, mit denen die Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung umgesetzt werden. Polen übermittelte im Januar und im März 2002 entsprechende Informationen. Außerdem übermittelte Polen im Juni und im September 2003 weitere Informationen über die jüngsten Fortschritte in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit, darunter legislative Aspekte, die Reaktoren MARIA und EWA und damit verbundene Lagerungs- und Stilllegungsaspekte sowie hochradioaktive abgebrannte Brennstoffe. Polen sollte der weiteren Stärkung der Kapazität seiner Atomaufsichtsbehörden und der Behandlungsanlage für radioaktive Abfälle (nationale Behörde für die Behandlung radioaktiver Abfälle) weiterhin Aufmerksamkeit widmen. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Energiekapitel und wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand anzuwenden. Polen muss gemäß dem in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplan schrittweise Ölvorräte aufbauen und sollte die entsprechenden Verwaltungsstrukturen weiter stärken. Polen muss die noch ausstehenden Durchführungsvorschriften für den Energiebinnenmarkt (Netzkodex für den Gassektor) erlassen, die noch verbliebenen Preisverzerrungen beseitigen, die Elektrizitäts- und Gasmärkte gemäß den vereinbarten Zeitplänen öffnen und die Frage der langfristigen Verträge im Rahmen der Möglichkeiten des Besitzstands angehen. Im Kohlesektor muss Polen die Vorbereitungen auf die Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen fortführen und wird jegliche Einfuhrbeschränkungen mit dem Beitritt aufheben müssen. Kapitel 15: Industriepolitik Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen. Die Industriepolitik Polens entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Diese Strategie sollte weiter umgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. In Polen gibt es keine Agentur zur Exportförderung. Die Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der strategischen Analyse und Planung muss ausgebaut und die Einbeziehung der Privatwirtschaft in einer abgestimmten Struktur verfolgt werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu vereinfachen und zu verbessern. Im Bereich der Umstrukturierung und Privatisierung muss besonders darauf geachtet werden, die Umstrukturierung so zu realisieren, dass sie dem Besitzstand über Wettbewerb und staatliche Beihilfen entspricht und zur Entstehung wettbewerbsfähiger Unternehmen beiträgt. Was die Umstrukturierung und Privatisierung im Stahlsektor angeht, so muss Polen dafür sorgen, dass die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen weiter erfuellt werden. Um die Privatisierungsziele zu erreichen, müssen der Privatisierung der noch verbleibenden Sektoren und Unternehmen neue Impulse gegeben werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind weitgehend vorhanden, sollten aber noch gestärkt werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Industriepolitik und dürfte in der Lage sein, die einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Polen sollte mit der Stärkung der Verwaltungskapazität fortfahren. Polen erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Privatisierung und Umstrukturierung. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss bei der Umstrukturierung der Stahlindustrie sowie bei der Privatisierung staatlicher Unternehmen jedoch noch einiges getan werden. Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden. Polen erfuellt im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Für den Dialog zwischen den Behörden und der Wirtschaft sollte eine Struktur geschaffen werden. Die Verwaltungskapazität muss weiter ausgebaut werden. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden. Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden. Polen erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit Litauen erfolgreich an den Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung teilnehmen kann (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend), müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein. Polen erfuellt die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und wird in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können. Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern hat Polen Rechtsvorschriften erlassen, durch die der Besitzstand umgesetzt wird. Die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands muss noch sichergestellt werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die Anstrengungen, den Besitzstand im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern umzusetzen, sollten fortgesetzt werden. Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000 und zielt darauf ab, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der durchgeführt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird. Polens Rahmengesetz für den Bereich Telekommunikation wurde geändert und steht nun im Einklang mit dem zwischen 1998 und 2000 angenommenen Besitzstand. In den Bereichen Universaldienst und Zusammenschaltung (einschließlich der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde) sind noch gewisse weitere Anpassungen erforderlich. Die Annahme der erforderlichen Durchführungsvorschriften muss noch zum Abschluss gebracht und insbesondere der Besitzstand über Universaldienste lückenlos umgesetzt werden. Um den Wettbewerb auf dem Markt noch weiter zu fördern, müssen geeignete Modalitäten für die Zusammenschaltung (einschließlich Mietleitungen) festgelegt und die Teilnehmeranschlussentbündelung vorgenommen werden. Außerdem müssen die Betreiberauswahl und -vorauswahl sowie die Kostenorientierung der Tarife sichergestellt werden. Die Modernisierung des Festnetzes und die Neustrukturierung der Preise sollten fortgesetzt werden. Der Besitzstand 2002 muss noch umgesetzt werden. Die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber hauptsächlich in qualitativer Hinsicht noch weiter gestärkt werden. Polen muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Postdienste noch abschließen, insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungs- und Lizenzregelung und die Universaldienste (Qualität der Dienstleistungen und Tarifgrundsätze). Zudem müssen noch ergänzende Durchführungsvorschriften erlassen werden (über Beschwerdeverfahren, Rechnungslegungssysteme, Lizenz- und Tarifregelungen und Qualität der Dienstleistungen). Obwohl für die Anwendung des Besitzstands über Universaldienste im Rahmen der Postdienste ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2005 gewährt wurde, sollte die diesbezügliche Arbeit fortgesetzt werden. Der Besitzstand 2002 muss noch übernommen werden. Die Verwaltungskapazität in diesem Sektor muss noch weiter gestärkt werden, in dem mehr qualifiziertes Personal eingestellt und die Ausbildungsmaßnahmen fortgesetzt werden. Es gilt, die operationelle Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sicherzustellen. Schlussfolgerung Polen erfuellt die Mehrzahl der aus den Betrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Telekommunikation; im Bereich Postdienste ist dies teilweise der Fall. Was den Besitzstand im Bereich Telekommunikation angeht, so müssen die Anstrengungen zur Annahme der erforderlichen Durchführungsvorschriften und zur Übernahme des Pakets an Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 intensiviert werden. Ferner muss die Durchführung beschleunigt werden, indem unter anderem geeignete Modalitäten für die Zusammenschaltung festgelegt und für die Teilnehmeranschlussentbündelung gesorgt wird. Die Regulierungsbehörde im Telekommunikationssektor muss in qualitativer Hinsicht gestärkt werden. Polen muss sich verstärkt um die Übernahme des Besitzstands im Postsektor und weiterhin um die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der Universaldienste bemühen. Fernern müssen die Effizienz und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Postsektor sichergestellt werden. Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie beinhaltet gemeinsame grundlegende Bestimmungen für Werbung, Jugendschutz und öffentliche Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke. Jugendschutz und öffentliche Ordnung und die Förderung europäischer Werke. Um die Übernahme des Besitzstands über audiovisuelle Medien abzuschließen, muss Polen seinen Rechtsrahmen (das Rundfunkgesetz) hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien, der Definition europäischer Werke, bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Förderung europäischer und unabhängiger Werke, des Zugangs zu wichtigen Ereignissen und des Grundsatzes der Kapitalliberalisierung vollständig angleichen. Die Verwaltungskapazität zur Durchführung des audiovisuellen Besitzstands ist insgesamt zufriedenstellend, im Anschluss an die Änderung des Rundfunkgesetzes muss der Nationale Rundfunkrat allerdings gestärkt werden, damit er die Einhaltung der neuen Vorschriften wirksam überwachen kann. Polen erfuellt die aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit im Bereich Kultur erwachsenden Anforderungen. Schlussfolgerung Polen erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Kultur und wird in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Polen erfuellt die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Anforderungen im Bereich audiovisuelle Medien teilweise. Sofern nicht unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Verzögerungen bei der Änderung des Rundfunkgesetzes aufzuholen, besteht die Gefahr, dass Polen diese Anforderungen nicht erfuellt und nicht in der Lage sein wird, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen muss dafür sorgen, dass eine konstante, vorhersehbare, transparente und wirksame Anwendung des Rundfunkrahmengesetzes sichergestellt ist. Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Beispiel in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Wettbewerb und Umweltschutz bei der Auswahl und Durchführung von Projekten insgesamt einhalten und über die erforderlichen institutionellen Strukturen verfügen, damit die ordnungsgemäße und kostenwirksame Durchführung hinsichtlich sowohl des Programmmanagements als auch der Finanzkontrolle sichergestellt ist. Polen hat sich für seine territoriale Gliederung mit der Kommission auf eine NUTS-Klassifizierung verständigt. Die Vorkehrungen für eine Mehrjahreshaushaltsplanung, die in den Rahmenvorschriften eine zentrale Stellung einnimmt, sind getroffen. Im September 2002 verabschiedete das Parlament eine Änderung des 1998 erlassenen Gesetzes über die öffentlichen Finanzen, um den besonderen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Kofinanzierung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds Rechnung zu tragen und diesbezüglich für eine hinreichende Flexibilität zu sorgen. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Kofinanzierungsmitteln auf lokaler Ebene in einigen der ärmeren Gegenden Polens bestehen jedoch weiterhin Bedenken. Im Rahmen der gegenwärtigen Diskussionen über die Reform der öffentlichen Finanzen sollte deren potenziellen Auswirkungen auf die Durchführung der Strukturfonds Rechnung getragen werden. Auf die Rahmenvorschriften für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Polen seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, muss der einschlägige Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab diesem Tag uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere im Bereich öffentliches Auftragswesen muss dringend etwas unternommen werden. Die für die Vorbereitung und Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfonds notwendigen institutionellen Strukturen sind vorhanden. Der Kapazitätsaufbau muss jedoch noch fortgesetzt werden, um die Errichtung stabiler Strukturen mit gut ausgebildetem Personal auf nationaler und insbesondere auf regionaler Ebene abzuschließen. Bei den Verfahren und Handbüchern wurden zwar Fortschritte gemacht, aber es müssen noch adäquate Durchführungsverfahren fest verankert werden. Die für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen über die Finanzkontrolle zuständigen Stellen wurden benannt (diese werden auch für die Vor-Ort-Kontrollen, die für die 5 %- und die 15 %-Prüfungen berücksichtig werden, verantwortlich sein). Es besteht jedoch noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Trennung von Verwaltung und Kontrolle sowie darüber, wie diese Vorkehrungen so in die tägliche Praxis umgesetzt werden, dass eine effizienten Verwaltung gewährleistet ist. In allen Ministerien und in den zwischengeschalteten Stellen wurden Innenrevisionsstellen eingerichtet. Diese Stellen arbeiten unabhängig von den operationellen und finanziellen Tätigkeiten. Im November 2002 wurde ein Handbuch für Innenrevisionsverfahren angenommen. Insgesamt sind die Verpflichtungen hinsichtlich der Organisation der Innenrevision erfuellt, aber der Grad der operationellen Wirksamkeit muss sich erst noch herausstellen. Um eine effiziente Innenrevision sicherzustellen, ist eine adäquate Anzahl qualifizierter Mitarbeiter erforderlich. Anfang 2003 übermittelte Polen der Kommission offiziell ein vollständiges Paket von Programmplanungsdokumenten zusammen mit einer Ex-ante-Evaluierung und Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen. Polen sorgte während der Abfassung der Programmplanungsdokumente für einen umfassenden Partnerschaftsprozess. So wurden viele Tagungen und Seminare organisiert und Dokumente über das Internet zugänglich gemacht. Die Regierung unternahm einen bedeutenden ersten Schritt, indem sie zahlreiche Veranstaltungen organisierte, um sozioökonomische und lokale Partner in ganz Polen zu interessieren und einzubeziehen. Die regionalen und lokalen Behörden führten ebenfalls Tagungen, Zusammenkünfte und andere Veranstaltungen durch, um verschiedenste Aspekte der zukünftigen Durchführung der Fonds zu erörtern. Das elektronische Monitoringsystem SIMIK, das zurzeit in Polen unter Federführung des Finanzministeriums eingerichtet wird, wird voraussichtlich Ende Februar 2004 in allen Ministerien und auf regionaler Ebene in Betrieb genommen werden können. Angesichts der Bedeutung des Systems sollten die diesbezüglichen Fortschritte genau verfolgt werden. Bei der Festlegung der Indikatoren für das Monitoring müssen noch Fortschritte gemacht werden. Derzeit werden erhebliche Zusatzanstrengungen unternommen hinsichtlich der Regelungen der staatlichen Beihilfen, die im Rahmen der Strukturfonds kofinanziert werden, aber es besteht immer noch die Gefahr, dass diese nicht rechtzeitig notifiziert und genehmigt werden. Außerdem wurden bei der Aufstellung des Verwaltungssystems für die Durchführung der Maßnahmen in Verbindung mit diesen staatlichen Beihilferegelungen nur unzureichende Fortschritte erzielt. In Bezug auf Projekte, die sowohl in technischer als auch finanzieller Hinsicht startklar sind, bedarf es noch erheblicher und nachhaltiger Bemühungen, wenn gewährleistet werden soll, dass Polen direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel voll und ganz in Anspruch nehmen kann. Die Vorkehrungen für die Finanzverwaltung und -kontrolle wurden getroffen. Das System muss nun in der Praxis erprobt werden. Es wurden adäquate Verfahren aufgestellt, aber im Zusammenhang mit dem Kohäsionsfonds müssen bestimmte technische Einzelheiten noch feiner abgestimmt werden. Polen plant, das von der Zahlstelle (Finanzministerium) geführte Finanzverwaltungssystem mit dem elektronischen Monitoringsystem und dem elektronischen Banksystem zusammenzuschalten, um die Zahlungen an Begünstigte effizienter auszuführen. Der Aspekt der Zusätzlichkeit wird vor der Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts geprüft. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen im Bereich territoriale Gliederung und Programmplanung. Das Land muss sich nun darauf konzentrieren, dass es genügend gut vorbereitete Projekte gibt. Polen erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen Rechtsrahmen, institutionelle Strukturen und Finanzverwaltung und -kontrolle erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen teilweise. Was den Rechtsrahmen betrifft, so muss Polen seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen mit dem Besitzstand in Einklang bringen und dafür sorgen, dass die Endbegünstigten in der Lage sein werden, die entsprechenden Vorschriften und Verfahren wirksam anzuwenden. Die Verfügbarkeit ausreichender Kofinanzierungsmittel ist von besonderer Bedeutung. Außerdem muss vorrangig eine weitere Stärkung der institutionellen Strukturen auf nationaler und regionaler Ebene, die Festlegung eindeutiger Verfahren und die Einstellung und Ausbildung von Personal in Angriff genommen werden. Polen muss sich auf die Einrichtung eines funktionierenden elektronischen Monitoringsystems konzentrieren. Im Bereich Finanzverwaltung und -kontrolle besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Trennung von Verwaltungs- und Kontrollfunktionen, und es müssen Anstrengungen zur effektiven Umsetzung dieser Vorkehrungen in die tägliche Verwaltungspraxis unternommen werden. Kapitel 22: Umwelt Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der einschlägige Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen. Die horizontalen Rechtsvorschriften wurden erlassen und stehen mit dem Besitzstand im Einklang mit Ausnahme der jüngsten Gemeinschaftsbestimmungen über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, die noch übernommen und gemäß der Richtlinie ab Juli 2004 angewandt werden müssen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und arbeiten zufriedenstellend. Was die Luftqualität anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem Besitzstand vereinbar. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Bis zum Beitritt müssen die Luftqualitätspläne und -programme noch fertig gestellt und das Monitoring verstärkt werden. Es wurden Übergangsregelungen mit Zwischenzielen vereinbart für die Emission fluechtiger organischer Verbindungen aus der Lagerung und Verteilung von Benzin in bestimmten Anlagen in Polen bis 31. Dezember 2005 und für den Schwefelgehalt fluessiger Kraftstoffe bis 31. Dezember 2006. Im Bereich Abfallwirtschaft wurden die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und stehen im Einklang mit dem Besitzstand; nur die Umsetzung des jüngsten Besitzstands über Altfahrzeuge muss noch rechtzeitig zum Beitritt abgeschlossen werden. Die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden, müssen aber auf regionaler und lokaler Ebene noch gestärkt werden. Es wurde zwar ein nationaler Abfallwirtschaftsplan verabschiedet, aber die Ausarbeitung von entsprechenden Plänen auf Woiwodschafts-, Powiat- und Gminaebene, die Einführung eines Überwachungssystems für Abfalltransporte und eines Systems für die Abmeldung von Altfahrzeugen müssen noch rechtzeitig zum Beitritt abgeschlossen werden. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Es wurden Übergangsregelungen mit Zwischenzielen für Verpackungsabfall bis zum 31. Dezember 2007, für Mülldeponien bis zum 1. Juli 2012 und für Abfalltransporte bis zum 31. Dezember 2012 vereinbart. Im Bereich Wasserqualität wurden die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen und stehen im Einklang mit Besitzstand mit Ausnahme des jüngsten Rahmenbesitzstands über Wasser. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Bis zum Beitritt müssen aber die Überwachung der Trinkwasserqualität noch verbessert, die Ausweisung Nitrat-gefährdeter Gebiete offiziell vorgenommen, das Verzeichnis der Einleitungen gefährlicher Stoffe vervollständigt und die Einleitungsgenehmigungen sowie die Programme für Nitrate und gefährliche Stoffe aktualisiert, fertiggestellt und angenommen werden. Es wurden Übergangsregelungen mit Zwischenzielen für die Behandlung städtischen Abwassers bis zum 31. Dezember 2015 und für die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe bis zum 31. Dezember 2007 vereinbart. Im Bereich des Naturschutzes muss noch ein neues Naturschutzgesetz erlassen und die Festlegung von Naturschutzgebieten genehmigt werden, um die Übernahme der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie abzuschließen. Polen muss seine Bemühungen intensivieren, um rechtzeitig zum Beitritt eine Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse auszuarbeiten und besondere Schutzgebiete zu designieren, damit sichergestellt ist, dass entsprechende Schutzmaßnahmen angewandt werden. Die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden, müssen aber auf der Ebene der Woiwodschaften auch hinsichtlich des Konsultationsprozesses noch erheblich gestärkt werden. Die Rechtsvorschriften über Umweltverschmutzung durch die Industrie wurden erlassen und stehen im Einklang mit dem Besitzstand, außer im Bereich Emissionen aus Lösungsmitteln, wo der jüngste Besitzstand über Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstgrenzen noch rechtzeitig zum Beitritt zu übernehmen ist. Die Verwaltungskapazitäten sind zwar vorhanden, aber die Bemühungen müssen noch intensiviert werden um sicherzustellen, dass rechtzeitig zum Beitritt für alle neuen Anlagen, die den Regeln über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) unterliegen, Genehmigungen erteilt und eingehalten und für alle bereits vorhandenen Anlagen bis Oktober 2007 weiterhin erteilt und eingehalten werden. Im Bereich industrielles Risikomanagement wurden die Rechtsvorschriften erlassen und stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Bestimmungen über die Gefahren schwerer Unfälle ab dem Beitritt angewandt werden. Für bestimmte Anlagen in Polen wurden Übergangsregelungen und Zwischenziele für die Regeln über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bis zum 31. Dezember 2010 und für Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2017 vereinbart. Die Rechtsvorschriften über chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen (GMO) wurden außer für den Bereich Biozide erlassen und stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung laufen wie geplant. Die Genehmigungsverfahren für Biozide müssen rechtzeitig zum Beitritt eingeführt werden. Die Absprache zwischen den beteiligten Organisationen muss jedoch weiter verbessert werden. Die Übernahme des Besitzstands über Lärm geht planmäßig voran, und die Rechtsvorschriften stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Allerdings muss der jüngste Besitzstand über Umgebungslärm noch gemäß der Richtlinie bis Juli 2004 umgesetzt werden. Die Prüf- und Notifizierungsstellen müssen noch genehmigt werden. Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen, und die Rechtsvorschriften stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Die entsprechende Verwaltungskapazität ist größtenteils vorhanden und funktioniert. Für medizinische Expositionen wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 gewährt. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, und sofern weiterhin gute Fortschritte erzielt werden (auch bei der Stärkung der Verwaltungskapazität insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene), wird Polen voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, industrielles Risikomanagement, chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ab dem Beitritt anzuwenden. Noch abschließen muss Polen die Rechtsangleichung in den folgenden Bereichen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Umweltverschmutzung, chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen sowie Lärm. Polen muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luft- und Wasserqualität weiter verbessern. Außerdem muss Polen die Verzeichnisse und Genehmigungen für Einleitungen gefährlicher Stoffe noch vervollständigen, die im Bereich Wasser erforderlichen Programme fertig stellen und die Ausweisung Nitrat-gefährdeter Gebiete abschließen. Die Abfallwirtschaftspläne auf Woiwodschafts-, Powiat- und Gminaebene müssen vervollständigt und ein Überwachungssystem für Abfalltransporte eingeführt werden. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. Im Bereich industrielles Risikomanagement muss die Umsetzung der Bestimmungen über die Gefahren schwerer Unfälle abgeschlossen werden. Es müssen Genehmigungsverfahren für Biozide eingeführt werden. Polen muss ferner der Berichterstattung auf allen Verwaltungsebenen Aufmerksamkeit widmen. Polen erfuellt die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Umweltverschmutzung und Naturschutz teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sind verstärkte Anstrengungen erforderlich um sicherzustellen, dass für alle neuen IPPC-Anlagen rechtzeitig zum Beitritt und für bereits vorhandene Anlagen bis Oktober 2007 Genehmigungen erteilt und eingehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Stärkung der Kapazitäten für die Erteilung integrierter Genehmigungen auf lokaler und regionaler Ebene zu widmen. Im Bereich Naturschutz muss Polen ein neues Naturschutzgesetz erlassen. Ferner muss Polen sich verstärkt um die Ausarbeitung der Liste mit Vorschlägen für Naturschutzgebiete und besondere Vogelschutzgebiete kümmern. Hierzu ist eine erhebliche Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf Woiwodschaftsebene auch im Hinblick auf den Konsultationsprozess erforderlich. Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (in Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung, Angabe der Preise, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Timesharing, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter) sondern auch die allgemeine Sicherheit von Waren (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand durch einen adäquaten Verwaltungs- und Justizapparat wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und Verbraucherorganisationen eine Rolle spielen. Im Bereich der sicherheitsrelevanten Maßnahmen muss Polen noch einige geringfügige Änderungen vornehmen, um die Rechtsangleichung im Bereich Haftung für fehlerhafte Produkte abzuschließen. Die neue Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit muss noch umgesetzt werden. Die Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, müssen aber noch finanziell und personell gestärkt werden. Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit ist die Marktüberwachung zum Teil gewährleistet. Polen ist im Begriff, die einschlägige Politik sowie die entsprechenden Verwaltungsstrukturen und Informationssysteme zu vervollständigen. Die Leistungsfähigkeit der wichtigsten Organe für die Marktüberwachung muss jedoch noch weiter entwickelt und ihre Koordinierung verbessert werden. Diese Strukturen müssen ferner sowohl finanziell als auch personell gestärkt werden. Im Zusammenhang mit den nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen hat Polen kürzlich Rechtsvorschriften betreffend Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sowie Verbraucherkredite und Angabe der Preise erlassen. In den Bereichen Fernabsatz und Haustürgeschäfte muss die Umsetzung jedoch noch abgeschlossen werden. Die Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wurden teilweise umgesetzt. Zur effizienten Anwendung des Besitzstands und insbesondere im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Justiz in Verbraucherstreitsachen müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden. Die Verwaltungsstrukturen müssen sowohl finanziell als auch personell weiterentwickelt und gestärkt werden. Im Bereich Verbraucherorganisationen wird die Mitwirkung von Verbraucherorganisationen bei der Entwicklung von Verbraucher betreffenden Politiken durch die Einsetzung des Rates für Wettbewerb und Verbraucherschutz als beratendem Organ voraussichtlich verbessert. Dennoch muss die Rolle nicht staatlicher Organisationen weiter gefördert werden. Ferner sollten diese Organisationen zu einer aktiveren Beteiligung an der Entwicklung von Sicherheitsnormen für Verbrauchsgüter angeregt werden. Die Information und Aufklärung von Verbrauchern muss weiter gefördert werden, um das Bewusstsein von Verbrauchern und Unternehmen für ihre Rechte und Verantwortung zu steigern. Schlussfolgerung In den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucherorganisationen erfuellt Polen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Mit der Umsetzung der neuen Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit muss Polen die Anpassung an den Besitzstand abschließen. In den Bereichen Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen erfuellt Polen die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden, muss Polen die Angleichung im Bereich der nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen abschließen und für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften über sicherheitsrelevante und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen einschließlich einer Stärkung der Verwaltungskapazität und -strukturen sorgen. Kapitel 24: Justiz und Inneres Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Ab dem Beitritt müssen in den folgenden Bereichen die verbindlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands angewendet werden: Teile der Regeln zur Visumerteilung, Regeln über die Außengrenzen und Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung. Die für den Beitritt erforderliche Vorbereitung in Bezug auf den Schengen-Besitzstand (Schengen-Aktionsplan) ist weiterhin im Großen und Ganzen zufriedenstellend, allerdings ist es bei der Vollendung der Rechtsangleichung in den Bereichen Grenzkontrollen und -überwachung zu gewissen Verzögerungen gekommen. Außerdem müssen nach dem Beitritt bedeutende Anstrengungen unternommen werden zur Vorbereitung auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die uneingeschränkte Anwendung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines noch vom Rat zu erlassenden Beschlusses. Insbesondere so grundlegenden Durchführungsaspekten wie der Finanzierung des Aktionsplans und der Einstellung von Grenzschutzpersonal muss noch Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die laufenden Bemühungen um die Stärkung der Kontrolle und Überwachung der Ostgrenzen müssen fortgesetzt werden. Ferner muss Polen sich um die Trennung der Passagierströme an Flug- und Seehäfen kümmern. Die Frage des SIRENE-Standorts sollte unverzüglich geklärt werden, damit die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können. Polen muss sich weiterhin auf den Anschluss an das Schengener Informationssystem (SIS) II vorbereiten. Im Bereich Datenschutz hat Polen die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen und eine für den Datenschutz zuständige Stelle, die Oberste Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten, eingerichtet und mit umfassenden Befugnissen ausgestattet. Um die uneingeschränkte Vereinbarkeit mit dem Besitzstand zu erreichen, sind jedoch noch gewisse weitere Anpassungen erforderlich (siehe auch Kapitel 3). Was die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei angeht, so hat die zuständige Stelle, das Nationale Zentrum für strafrechtliche Informationen, kürzlich seine Arbeit aufgenommen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sollte weiter intensiviert werden. Im Bereich der Visumspolitik wird die Angleichung an die Verordnung über visumpflichtige und nicht visumpflichtige Länder fortgesetzt. Durch die Einführung der Visumpflicht gegenüber seinen drei östlichen Nachbarn, der Russischen Föderation, Belarus und Ukraine, ab dem 1. Oktober hat Polen seine Politik an die so genannte "Negativliste" angeglichen. Polen muss nun noch die so genannte "Positivliste" übernehmen. Hinsichtlich der Durchführungs- und Verwaltungskapazität steht Polen weiterhin vor beträchtlichen Herausforderungen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich bezüglich der Infrastruktur, der Einstellung und Ausbildung von Personal und der Installierung von Informationstechnologiesystemen für die Konsulate in der Russischen Föderation, Belarus und Ukraine. Außerdem muss noch ein adäquates nationales Visumsregister geschaffen werden. Polen muss ferner alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit der zur Erkennung nachgemachter und gefälschter Dokumente erforderlichen Ausrüstung ausstatten. Hinsichtlich der Verwaltung der künftigen Außengrenzen hat Polen seine Rechtsvorschriften über Grenzkontrolle und Grenzüberwachung im Großen und Ganzen angeglichen. Bestimmte Anpassungen im Zusammenhang mit den erweiterten Befugnissen des Grenzschutzes und der Angleichung an das internationale Recht über die Abschaffung und Wiedereinführung von Grenzkontrollen stehen jedoch noch aus. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, und zwar dem Grenzschutz, der Polizei und der Zollverwaltung, bessert sich weiterhin. Polen hat Kooperationsabkommen mit Nachbarländern betreffend die Grenzverwaltung und Grenzkriminalität geschlossen und Maßnahmen ergriffen, um eine intensivere Zusammenarbeit mit seinen östlichen Nachbarn sicherzustellen. Die Risikoanalysekapazität der Grenzpolizei muss jedoch noch weiter gestärkt werden. Die Integrierte Grenzverwaltungsstrategie und die entsprechenden Teile des Schengen-Aktionsplans werden zurzeit durchgeführt. Die größte Herausforderung ist weiterhin der Personalmangel beim Grenzschutz, der verpflichtungsgemäß ab 2006 ein uneingeschränkt professioneller Dienst sein muss (durch Einstellung von 5 300 neuen Mitarbeitern und den allmählichen Abbau der Zahl der Wehrpflichtigen). Die Beschleunigung der Einstellung hat begonnen - 2003 wurden 1 325 neue Mitarbeiter eingestellt, von denen 80 % an den künftigen Außengrenzen eingesetzt werden. Das 2002 eingeführte Ausbildungssystem ist allem Anschein nach adäquat, und sofern die erforderlichen Ressourcen verfügbar und die Einstellungswellen gut organisiert sind, dürften die beiden Ausbildungszentren des Grenzschutzes in der Lage sein, die neuen Mitarbeiter effizient auszubilden. Die Infrastruktur an allen internationalen Grenzübergangsstellen im Osten wurde bereits oder wird zurzeit angepasst und modernisiert. Die Durchführungskapazität der Grenzdienste und vor allem des Grenzschutzes verbesserte sich in jüngster Vergangenheit kontinuierlich. Der Zeitplan für den Bau von Grenzpatrouillen-Einheiten für die Überwachung der grünen Grenze wurde im Wesentlichen ohne nennenswerte Verzögerungen eingehalten. Der Entwicklung eines automatischen Funkortungs- und -überwachungssystems für Polens Seehoheitszone und der Errichtung eines stationären und mobilen Überwachungssystems muss jedoch noch verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Bereich Migration wurde die Rechtsangleichung auch hinsichtlich der Haftung von Beförderern abgeschlossen, da das neue Ausländergesetz mit entsprechenden Bestimmungen im September 2003 in Kraft trat. Polen hat sich aktiv um den Abschluss von Rückübernahmeabkommen bemüht. Die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Bereich Rückübernahme erscheint ausreichend, allerdings wurden mit Russland und Belarus noch keine Abkommen geschlossen. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, es bestehen aber noch gewisse Überschneidungen bei Zuständigkeiten und Verfahren. Ein kohärentes Ausbildungssystem für alle zuständigen Dienste (Amt für Repatriierung und Ausländer, Grenzschutz, Woiwodschaftsbüros) wurde noch nicht entwickelt, und es muss noch eine umfassende Migrationspolitik festgelegt werden. Der Anschluss der Grenzübergangsstellen an die Datenbank über Drittlandsangehörige muss noch vollendet werden. Im Bereich Asyl hat Polen die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand abgeschlossen. Was die Durchführungskapazität angeht, so wurde der Rückstau an Fällen 2002 erheblich verringert. Polen sollte seine analytischen und organisatorischen Maßnahmen für die aktive Beteiligung an EURODAC fortsetzen und seine nationale Zugangsstelle für Dublin II benennen. Und Polen muss auch seine Aufnahmekapazität erhöhen und seine Bemühungen um die Eingliederung anerkannter Flüchtlinge intensivieren. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Polen das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ratifiziert und die beiden Protokolle über Menschenhandel und die Schleusung von Migranten unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, und das dritte Protokoll über Schusswaffen noch nicht unterzeichnet. Polen muss noch das Übereinkommen des Europarates über Datennetzkriminalität ratifizieren. Ferner muss Polen sich noch weiter darum bemühen, dass das Land ab dem Beitritt über eine rechenschaftspflichtige, zuverlässige und uneingeschränkt koordinierte Polizeiorganisation verfügt. Die personelle Situation ist weiterhin prekär, und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten erfordert weiterhin Aufmerksamkeit. Die Ausbildung und der Informationsaustausch im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen und organisierter Kriminalität (insbesondere des Zigaretten- und Drogenschmuggels) muss erheblich verbessert werden, und es sind ausreichende finanzielle Mittel für die Durchführung aller geplanten Maßnahmen bereitzustellen. Die internationale Zusammenarbeit ist gut etabliert und wird durch adäquate Kooperationsabkommen und insbesondere ein Abkommen mit Europol untermauert. Aufmerksamkeit sollte der rechtzeitigen Ausarbeitung nationaler Verfahren gewidmet werden, um mit dem Beitritt zur EU die rasche Ratifizierung des Europol-Übereinkommens sicherzustellen. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stellen muss weiter verbessert werden, dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Zugang zu Datenbanken über das Nationale Zentrum für strafrechtliche Informationen (KCIK) und die Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber noch weiter gestärkt werden, und zwar insbesondere das Nationale Polizeiinformationssystem. Im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus hat Polen die wichtigsten einschlägigen Übereinkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, ratifiziert. Polen sollte seine Vorbereitungsbemühungen beschleunigen, um dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (2000) beizutreten. Im Bereich der Bekämpfung von Betrug und Korruption sind die polnischen Rechtsvorschriften noch nicht vollständig an den Besitzstand angeglichen; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der dazugehörigen Protokolle. Die vollständige Angleichung an diese Instrumente und vor allem an die Vorschriften über die Haftung juristischer Personen sollte abgeschlossen werden. Es stehen noch Änderungen des Steuerstrafrechts und des Strafgesetzbuches aus. Dies gilt auch für die Rahmenbeschlüsse des Rates über den Fälschungsschutz des Euro, und es muss für die vollständige Umsetzung dieses Besitzstands gesorgt werden. Polen hat bisher noch keine nationale Zentralstelle benannt, deren vorrangige Aufgabe in der Analyse von Banknoten und Münzen besteht. Mit ihrer Korruptionsbekämpfungsstrategie haben die polnischen Behörden ihre Anstrengungen zur Eindämmung von Korruption in der staatlichen Verwaltung insgesamt konzertiert. Im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sollte die Strafbarkeit in Erwägung gezogen werden, um die Korruptionsbekämpfung effizienter zu machen. Zur erfolgreichen Umsetzung der Strategie bedarf es eines starken Verwaltungsapparats. Die Korruptionsbekämpfungsstrategie muss entschlossen durchgeführt werden, und insbesondere die Korruption auf hoher Ebene rigoros angegangen werden. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption sind Abschnitt C.1-Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz zu entnehmen. Im Bereich der Drogenbekämpfung hat Polen die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen, und es wurde ein nationales Programm zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit angenommen, das mit der EU-Drogenstrategie im Einklang steht. Die Durchführung, die erforderliche Verwaltungskapazität auf zentraler und auf regionaler Ebene und die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel müssen jedoch noch verbessert werden. Die institutionelle Infrastruktur des nationalen Knotenpunkts für die künftige Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht muss weiter gestärkt werden. Insgesamt müssen die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen verbessert werden. Polen hat die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand über Geldwäsche weitgehend abgeschlossen im Wege von Gesetzesänderungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft treten werden. Um die uneingeschränkte Vereinbarkeit mit dem jüngsten Besitzstand zu erreichen, sind jedoch noch gewisse weitere Anpassungen erforderlich (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr). Eine Finanzfahndungsstelle wurde eingerichtet, aber die Anpassung ihres Informationstechnologiesystems muss noch im Interesse einer rechtzeitigen und effektiven Umsetzung abgeschlossen werden, und die Unterweisung von Richtern und Staatsanwälten zum Thema Geldwäsche sollte intensiviert werden. Im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen ist Polen im Begriff, seine Rechtsvorschriften anzugleichen. Einschlägige Vereinbarungen sehen auch die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und zwischen den zuständigen Stellen vor. Auf der zentralen Ebene hat die Zollverwaltung Vereinbarungen mit der Polizei, dem Grenzschutz und der Agentur für Interne Sicherheit zur Bekämpfung von Zoll- und Grenzkriminalität getroffen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen muss jedoch noch weiter verbessert werden. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die noch erforderlichen Angleichungen vorgenommen, und Polen wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand anzuwenden und allen entsprechenden Übereinkommen beizutreten und diese durchzuführen. Besondere Sorgfalt erfordert die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie dessen effektive Durchführung. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind eingerichtet, bedürfen aber weiterer Stärkung. Ein detaillierter Überblick über die Reform des Justizwesens im Allgemeinen ist in Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz enthalten. Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden von Polen ratifiziert. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Datenschutz, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, justizielle Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen ab dem Beitritt anzuwenden. Polen erfuellt teilweise die Mehrzahl der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Visumspolitik, Außengrenzen, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Drogen und Geldwäsche. Im Bereich Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sind zusätzliche Anstrengungen zur vollständigen Rechtsangleichung, einschliesslich der Haftung von Rechtspersönlichkeiten, und zur erfolgreichen Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie erforderlich. Polen muss die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und durchführen. Insgesamt müssen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen verbessert und die Koordinierungsstrukturen gestärkt werden. Kapitel 25: Zollunion Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und daher nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u. a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind. Polens zollrechtliche Vorschriften stehen mit dem Besitzstand des Jahres 2002 weitgehend im Einklang, nachdem im August 2003 die letzten Rechtsangleichungen insbesondere über Zolllager in Kraft traten. Die Umsetzung der noch nicht angeglichenen Vorschriften einschließlich des Besitzstands von 2003 und anderer Bestimmungen wie der zeitlichen Begrenzung für die Nacherhebung von Zöllen wird mit dem Beitritt erfolgen, wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unmittelbar Anwendung finden. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden. Was die administrative und operationelle Kapazität angeht, so wurde eine funktionierende Zollverwaltung geschaffen, die voraussichtlich über eine adäquate administrative und operationelle Kapazität verfügen wird, sofern die entsprechenden Vorbereitungen rechtzeitig zum Beitritt abgeschlossen werden. Polen sollte mit der Durchführung seiner Pläne für die Umstrukturierung der Zollverwaltung und die Umverteilung des Personals nach dem Beitritt fortfahren, da dann der Umfang der entsprechenden Arbeit infolge des Übergangs vom Außenhandel zum Innenhandel abnimmt. Die Vorbereitung auf die Anwendung von Maßnahmen und Bestimmungen, die erst mit dem Beitritt eingeführt werden (z. B. die zollrechtlichen Aspekte der Verwaltung von GAP-Ausfuhrerstattungen), sollte insbesondere im Wege von Schulungsmaßnahmen abgeschlossen werden. Bemühen sollte Polen sich weiter um die Durchführung der Arbeitsstrategie für den Zoll, um die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten z. B. im Zusammenhang mit Fälschungen und Produktpiraterie sowie um die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen Durchführungsorganen. Im Berichterstattungszeitraum haben die polnischen Behörden bedeutende Fortschritte bei der Entwicklung und Durchführung im Zusammenhang mit computergestützten Systemen und anderen Angelegenheiten betreffend die Zusammenschaltbarkeit erzielt. Dieses Schritttempo muss nun beibehalten und die noch ausstehende Arbeit planmäßig abgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die landesweite Einführung des computergestützten Zollabfertigungssystems und des EG-kompatiblen Versandverfahrens einschließlich eines uneingeschränkt operationellen Händlermoduls. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand des Bereichs Zollunion ab dem Beitritt mit der erforderlichen administrativen und operationellen Leistungsfähigkeit anzuwenden. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Polen sicherstellen, dass die Umstrukturierung der Zollverwaltung möglichst reibungslos durchgeführt und insbesondere die Unterweisung in der Durchführung von Bestimmungen und Maßnahmen, die mit dem Beitritt eingeführt werden, darunter die neue Handelspolitik und GAP-Maßnahmen, abgeschlossen wird. Außerdem sollte zum einen der Informatisierung und Zusammenschaltbarkeit und zum anderen der Aufrechterhaltung der bereits zur Verfügung stehenden Human- und Finanzressourcen weiter Aufmerksamkeit zukommen, damit weitere Fortschritte in diesem Bereich erzielt werden. Kapitel 26: Außenbeziehungen Die gemeinsame Handelspolitik, die im Mittelpunkt dieses Kapitels steht, besteht aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und daher nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Die für die Gemeinsame Handelspolitik erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind im Wesentlichen vorhanden und genügen den Anforderungen. Die fachlichen und sprachlichen Fertigkeiten der Mitarbeiter müssen jedoch noch verbessert werden. Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Polen seine Positionen und seine Politik größtenteils an diejenigen der Kommission angepasst. Polen sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um seine GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung), was bis zum Beitritt geschehen sein muss. Im Bereich Textilwaren hat Polen die dritte Integrationsstufe nicht genutzt, um seine Liste integrierter Waren im Rahmen des Abkommens über Textilwaren und Bekleidung mit der Europäischen Gemeinschaft anzugleichen. Infolgedessen bestehen weiterhin Diskrepanzen. In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Polen ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Ausfuhrkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt stattfinden. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und genügen den Anforderungen. Polen ist Mitglied aller internationalen Exportkontrollregime. Die Rechtsangleichung im Bereich der Exportkredite ist abgeschlossen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und genügen den Anforderungen. Im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern hat Polen ein Verzeichnis der Abkommen erstellt, die außer Kraft gesetzt oder neu ausgehandelt werden müssen, um mit Polens Verpflichtungen in Verbindung mit dem Beitritt vereinbart werden zu können. Polen sollte sich weiterhin um die Außerkraftsetzung bzw. Neuaushandlung solcher Abkommen bemühen. Nachdem die Vereinbarung mit den USA über den bilateralen Investitionsvertrag erfolgreich unter Dach und Fach gebracht wurde, muss Polen nun noch die Zusatzprotokolle unterzeichnen. Polen muss eine rasche Ratifizierung sicherstellen, damit die Anpassungen rechtzeitig zum Beitritt in Kraft treten. Von den übrigen Abkommen müssen noch das Abkommen über den Schutz ausländischer Investitionen mit Kanada und das Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsabkommen mit Japan in Einklang mit dem Besitzstand gebracht werden. Im Bereich humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik muss Polen sicherstellen, dass seine Politik mit den EU-Grundsätzen und insbesondere mit den Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und mit den im Rahmen der UN und anderen internationalen Organisationen angenommenen Verpflichtungen und Zielen vereinbar ist. Die Entwicklungszusammenarbeit in Polen wurde dezentralisiert und an eine Reihe verschiedener Institutionen delegiert. Polen muss für die Verwaltungskapazität sorgen, die für die Beteiligung an der EU-Politik im Bereich Entwicklung und humanitäre Hilfe erforderlich ist. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik anzuwenden. Polen sollte seine Bemühungen um die Anpassung seines entwicklungspolitischen Rahmens an die EU-Grundsätze intensivieren. Polen erfuellt im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern die Mehrheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Polen entscheidende Schritte zur Neuverhandlung oder Außerkraftsetzung seiner bilateralen Abkommen einleiten, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig zum Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind. Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen und politischen Vereinbarungen über die Führung eines politischen Dialogs im Rahmen der GASP, die Abstimmung mit den Stellungnahmen der EU und gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen. Polen hat das Amt eines Politischen Direktors geschaffen, um am politischen Dialog teilzunehmen. Was den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen angeht, so ist Polen im Begriff, die Vorbereitungen auf die Zusammenarbeit mit dem Extranet abzuschließen. Polen muss aber die technischen Anpassungen der beiden anderen Netze (Courtesy und ESDP) noch vollenden. Polen hat seine Rechtsvorschriften über die Verhängung und die Rücknahme wirtschaftlicher Sanktionen an den Besitzstand über Sanktionen und restriktive Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen der EU angeglichen. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in Polen vorhanden und genügen den Anforderungen. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, mit dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen. Die administrativen Vorbereitungen müssen noch abgeschlossen werden. Kapitel 28: Finanzkontrolle Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstandes verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, einen geeigneten Finanzkontrollmechanismus für die Heranführungshilfe der EU und künftige strukturpolitische Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten. Im Bereich der Internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen hat Polen den Rechtsrahmen und die Durchführungsvorschriften erlassen, die weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang stehen. Die Innenrevisionscharta und der Verhaltenskodex für Innenrevisoren müssen jedoch noch vorangebracht und fertiggestellt werden. Der institutionelle Aufbau ist bereits weit vorangeschritten, aber die Einrichtung von Innenrevisionsstellen in allen ausgabentätigenden Dienststellen muss noch abgeschlossen werden. Die neuen Innenrevisionsstellen müssen noch adäquat mit gut ausgebildetem und erfahrenem Personal besetzt werden. Die Ausbildung und Prüfung von Innenrevisoren sollte angepasst werden. Leiter der Innenrevision der öffentlichen Verwaltung in Polen ist der Oberste Innenrevisor, ein dem Minister direkt unterstehender hochrangiger Beamter, der im November 2002 ernannt wurde. Der Oberste Innenrevisor leitet die Zentrale Harmonisierungsstelle für die Finanzverwaltung und -kontrolle sowie Innenrevisionssysteme. Die Zentrale Harmonisierungsstelle ist im Finanzministerium angesiedelt. Polen muss sicherstellen, dass der Oberste Innenrevisor funktional und operationell unabhängig ist. Die kürzlich vorgenommene Aktualisierung und Neuauslegung der Rolle des Obersten Innenrevisors macht eine Überarbeitung des Strategiepapiers über die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen erforderlich. Beide Dokumente werden zurzeit überprüft. Im Bereich der externen Revision wurde die Rechtsangleichung abgeschlossen. Die Oberste Kontrollkammer ist eine unabhängige und professionelle Einrichtung und ihre Revisionen erstrecken sich adäquat über alle öffentlichen Finanzen und EU-Mittel. Polen sollte jedoch die Verfahren für das Follow-up der Revisionsergebnisse ausbauen. Hinsichtlich der Kontrolle im Bereich der finanziellen Heranführungshilfe der EU und Ausgaben für Strukturmaßnahmen sind das Rahmengesetz und die Durchführungsvorschriften in Polen erlassen und mit dem Besitzstand vereinbar. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen werden gegenwärtig eingerichtet. Polen sollte die Bemühungen um den Ausbau seiner Kapazität zur Verwaltung der Heranführungshilfe und künftiger Strukturfondsmittel jedoch beschleunigen, um die Anforderungen in Verbindung mit der Finanzkontrolle und Innenrevision uneingeschränkt zu erfuellen. So sollte insbesondere die Einstellung zusätzlichen Personals für die Heranführungshilfe und auch die Struktur- und Kohäsionsfonds vorangebracht werden und mit Schulungsmaßnahmen einhergehen. Polen muss die Bemühungen um die Einführung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems (EDIS) für ISPA und PHARE intensivieren und dringend beschleunigen, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für weitere Humanressourcen. Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der EG hat Polen das Rahmengesetz und die Durchführungsvorschriften gestärkt. So wurde ein Generalbevollmächtigter der Regierung für die Bekämpfung von Betrug gegenüber Polen und dem Haushaltsplan der EU eingesetzt. Dennoch müssen die administrative und operationelle Kapazität des Koordinierungsdienstes für die Betrugsbekämpfung sowie die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen und Organen noch erheblich gestärkt und durch konkrete und überzeugende Maßnahmen unter Beweis gestellt werden. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich externe Revision erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen und Schutz der finanziellen Interessen der EG erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt Polen größtenteils. Im Zusammenhang mit der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen muss der Anpassung des Rechtsrahmens noch Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Verwaltungskapazität in diesem Bereich und im Bereich der Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen sollte gestärkt werden. Ferner müssen die Bemühungen um die Vollendung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems dringend beschleunigt werden. Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der EG sollte die Rechtsangleichung abgeschlossen werden. Die administrative und operationelle Kapazität der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung sollte maßgeblich gestärkt und durch konkrete und überzeugende Maßnahmen untermauert werden. Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel ("Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zöllen, Agrarzöllen und Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können. Was die traditionellen Eigenmittel (TEM) betrifft, so wurde die für Zollpolitik zuständige Abteilung im Finanzministerium zur TEM-Koordinierungsstelle ernannt. Die nationale Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten übernimmt die für die Zollkontrolle zuständige Abteilung; es ist noch eine Feinabstimmung der Verfahren für die Berichterstattung an die Kommission im Einklang mit den Anforderungen aus dem Besitzstand erforderlich. Die Verfahren und Zuständigkeiten für die Berechnung, Erhebung und Verbuchung von Zuckerabgaben wurden bereits festgelegt, aber Polen muss noch über die Kontrolle der Zuckerabgaben beschließen. Die Verfahren und Systeme für die A- und die B-Buchführung unter der Zuständigkeit der Abteilung für die Organisation der Zolldienste sind noch nicht komplett vorhanden; hierzu müssen das IT-Zollabfertigungssystem CELINA und das direkt damit verknüpfte Buchführungssystem ZEFIR voll und ganz operationell sein. Es sei in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass sich jede Verzögerung bei der vollständigen und genauen Anwendung des EG-Zollrechts auf die Genauigkeit der Berechnungen der traditionellen Eigenmittel auswirken wird. Das Finanzministerium muss sich gemeinsam mit dem zentralen Statistischen Amt weiterhin darum bemühen, die Berechnung der MwSt-Eigenmittel zu verbessern, und zwar insbesondere die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen Satzes im Einklang mit dem ESVG 95. In diesem Zusammenhang müssen die zur Abfrage zentralisierter MwSt-Daten auf Kassenbasis erforderlichen IT-Systeme weiter entwickelt werden. Bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel sind noch weitere Anstrengungen seitens des Finanzministeriums, des Statistischen Amts und der Nationalbank Polens erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 zu verbessern. Alle für die Anwendung des Eigenmittelsystems in Polen erforderlichen Institutionen wurden geschaffen. Das für die Koordinierung im Bereich Eigenmittel zuständige Referat des Finanzministeriums arbeitet effizient. Um die Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den verschiedenen im Bereich Eigenmittel tätigen Ministerien weiter zu fördern, wurde eine interministerielle Taskforce gebildet. Schlussfolgerung Polen erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und dürfte in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Polen sollte sich nun auf die weitere Verbesserung der Zuverlässigkeit der BNE-Statistiken, die Rationalisierung der Berechnung der MwSt-Eigenmittel, die Festlegung der Modalitäten für die Kontrolle der Zuckerabgaben, die Vollendung der Verfahren für die A- und die B-Buchführung und die Fertigstellung der Verfahren für die Übermittlung von Berichten über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten mittel der OWNRES-Anwendung an die Kommission konzentrieren. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die gesamtwirtschaftliche Lage Polens ist nach wie vor stabil, und die Wirtschaft erholt sich allmählich, was in erster Linie auf die Auslandsnachfrage zurückzuführen ist. Seit dem Vorjahresbericht wurde der Reformkurs so gut wie nicht fortgeführt. In den Bereichen, in denen der Vorjahresbericht Verbesserungen vorschlug, wurden zwar gewisse Fortschritte erzielt, es bestehen aber immer noch Herausforderungen. Die polnischen Behörden haben bislang einigermaßen gezögert, die notwendigen finanzpolitischen Anpassungen in Angriff zu nehmen. Doch führt an einer tief greifenden Umschichtung und einer deutlichen Senkung der öffentlichen Ausgaben kein Weg vorbei, sollen der Policy-Mix weiter verbessert, der rasche Anstieg der öffentlichen Verschuldung gestoppt und die öffentlichen Finanzen Polens auf den Beitritt vorbereitet werden. Die polnischen Behörden sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unabhängigkeit der Zentralbank durch keine wie auch immer geartete Entscheidung über die Verwendung der Neubewertungsrücklage beeinträchtigt wird. Bei der Umstrukturierung der Schwerindustrie, der Energieversorgung und der Landwirtschaft wurden seit dem vergangenen Jahr nur geringfügige Fortschritte erzielt, und es müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um die Reformagenda in diesem Bereich voranzubringen. Mit dem im Februar verabschiedeten neuen Insolvenzgesetz werden die Insolvenz- und Liquidationsrahmenvorschriften aktualisiert und mit den Anforderungen einer modernen Marktwirtschaft in Einklang gebracht. Geringe Fortschritt wurden in Bezug auf das Grundbuchregister erzielt, so dass die Behörden ihre Bemühungen um Modernisierung des Systems fortsetzen müssen. Was die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz insgesamt angeht, so sind hinreichende Voraussetzungen für die Anwendung des Besitzstands durch den öffentlichen Dienst und die Justiz in Polen vorhanden, aber weitere Verbesserungen sind durchaus noch möglich. In der öffentlichen Verwaltung sollte die Zahl von im Wege offener Auswahlverfahren eingestellten Beamten steigen, während die Koordinierung zwischen allen Stellen des öffentlichen Dienstes verbessert und die für die europäische Integration zuständigen Stellen gestärkt werden sollten. Polen muss sich noch weiter um die Verbesserung von Effizienz und Transparenz im Justizwesen bemühen, wobei insbesondere der Weiterentwicklung und Organisation des Rechtsbeistandssystems Aufmerksamkeit zu widmen ist. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiterhin große Priorität beigemessen werden, insbesondere indem die Koordinierungsstrukturen und der Verwaltungsapparat gestärkt werden, um eine wirksame Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie sicherzustellen. Die Feststellungen über die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen werden im Folgenden dargelegt. Erstens ist zu bemerken, dass Polen in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß der Angleichung an den Besitzstand erreicht hat. Das Land wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen ab dem Beitritt ordnungsgemäß anzuwenden: horizontale und prozedurale Maßnahmen sowie die sektoralen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept im Kapitel Freier Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Kapitel Freizügigkeit; Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft im Bereich Freier Dienstleistungsverkehr; Kapital- und Zahlungsverkehr sowie Zahlungssysteme im Kapitel Freier Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und im Kartellbereich im Kapitel Wettbewerbspolitik. Im Bereich Landwirtschaft wird Polen voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand über eine Reihe von horizontalen Bereichen, die meisten Gemeinsamen Marktorganisationen und im Veterinärbereich hinsichtlich Tierseuchenbekämpfung und Tierzucht ab dem Beitritt anzuwenden. Zur Anwendung des Besitzstands ab dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein wird Polen ferner in den folgenden Bereichen: in der Mehrzahl der Bereiche des Verkehrssektors; in den Bereichen direkte Steuern sowie Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Amtshilfe des Kapitels Steuern; in den meisten Bereichen der Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung; dem Energiesektor; im Bereich der industriepolitischen Strategie des Kapitels Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; allgemeine und berufliche Bildung; Kulturpolitik; Programmplanung im Rahmen der Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, industrielles Risikomanagement, chemische Stoffe, genetisch modifizierte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz im Kapitel Umwelt; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen im Rahmen von Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; viele Aspekte im Bereich Justiz und Inneres; Zollunion; gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Besitzstands über Außenbeziehungen; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; externe Revision im Bereich Finanzkontrolle und Finanz- und Haushaltsbestimmungen. Zweitens erfuellt Polen in bestimmten Bereichen teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen und muss verstärkte Anstrengungen unternehmen, um seine Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen. Dies gilt für die Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept über den Freien Warenverkehr sowie den nicht harmonisierten Bereich und das öffentliche Auftragswesen; den Bereich Freier Dienstleistungsverkehr hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Verkehrs nicht finanzieller Dienstleistungen sowie Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und -märkte; die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bereich Freier Kapitalverkehr; den Schutz von geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte im Bereich Gesellschaftsrecht und staatliche Beihilfen im Bereich Wettbewerb. Im Bereich Landwirtschaft betrifft dies Handelsmechanismen, die Gemeinsamen Marktorganisationen für Milch, Rindfleisch und Eier und Gefluegel, ländliche Entwicklung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, gemeinsame Maßnahmen, Tierschutz sowie Tierernährung und im Bereich Fischerei Strukturmaßnahmen, staatliche Beihilfen und internationale Fischereiübereinkommen. Hierunter fallen auch die Bereiche Seeverkehr; MwSt und Verbrauchsteuern im Bereich Steuern; die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbank im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion; Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, öffentliche Gesundheit, der europäische Sozialfonds (ESF) und Diskriminierungsbekämpfung im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung; Privatisierung und Umstrukturierung im Kapitel Industriepolitik; Telekommunikation und Informationstechnologien einschließlich insbesondere des Sektors Postdienste; audiovisuelle Medien; der Rechtsrahmen, die institutionellen Strukturen sowie Finanzverwaltung und -kontrolle im Bereich Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; Umweltverschmutzung und Naturschutzgebiete im Bereich Umwelt; Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen im Bereich Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; der Schengen-Aktionsplan, Visumspolitik, Außengrenzen, die Bekämpfung von Betrug und Korruption und der Kampf gegen Drogen und gegen Geldwäsche im Bereich Justiz und Inneres; der Bereich Außenbeziehungen hinsichtlich bilateraler Abkommen mit Drittländern und die öffentliche interne Finanzkontrolle, die Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen und der Schutz der finanziellen Interessen der EG im Bereich Finanzkontrolle. Drittens muss Polen unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen, um die neun Bereiche in drei Kapiteln des Besitzstands anzugehen, hinsichtlich derer ernsthafte Bedenken bestehen, wenn es die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Tag des Beitritts abgeschlossen haben will. Dies betrifft den Bereich Freizügigkeit hinsichtlich der Vorbereitungen Polens auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen für bestimmte Berufe im Gesundheitswesen. Ferner betroffen ist der Bereich Landwirtschaft hinsichtlich der Vorbereitungen Polens auf die Einrichtung der Zahlstellen, die Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Modernisierung von Agrolebensmittelbetrieben gemäß den Vorschriften über öffentliche Gesundheit. Außerdem betroffen sind im Bereich Veterinär- und Pflanzenschutzkontrolle Maßnahmen in Bezug auf übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte, Kontrollen des Tierverkehrs und die Bekämpfung von Kartoffelringfäule und Kartoffelkrebs. Und schließlich gilt dies für die Bereiche Bestandsbewirtschaftung und Überwachung und Kontrolle im Kapitel Fischerei. E. STATISTISCHER ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hinweise zur Methodik Inflationsrate Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm Finanzindikatoren Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende. Außenhandel Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen. Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Polen mitgeteilte Angaben. Arbeitsmarkt Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt. Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm Sozialer Zusammenhalt Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm Industrie und Landwirtschaft Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Daten über die Industrieproduktion beziehen sich auf die verkaufte Produktion (Umsätze) im In- und Ausland. Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Indizes basieren auf der Entwicklung der einzelnen Erzeugnisse der Bruttoagrarproduktion zu konstanten Preisen des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht. Die Indizes der Bruttoagrarproduktion wurden auf der Grundlage des Vorjahres berechnet. Innovation und Forschung Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm Umwelt Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm Quellen Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.