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Document 52003SC1205

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Ungarns auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}

/* SEK/2003/1205 endg. */

52003SC1205

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Ungarns auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1205 endg. */


UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN UNGARNS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT {COM(2003) 675 final}

A. Einleitung

B. Wirtschaft

1. Wirtschaftsentwicklung

2. Umsetzung der Empfehlungen

C. Aus den Beitrittsverhandlungen resultierende Verpflichtungen und Anforderungen

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

Der öffentliche Verwaltungsapparat

Leistungsfähigkeit der Justiz

Korruptionsbekämpfung

Übersetzung des Gemeinschaftlichen Besitzstandes ins Ungarische

2. Die Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerb

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehr

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Beschäftigung und Soziales

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Bildung und Ausbildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23: Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Kapitel 27 - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

D. Schlussfolgerungen

Statistischer Anhang

A. Einleitung

Die Beitrittsverhandlungen mit Ungarn fanden am 13. Dezember 2002 ihren erfolgreichen Abschluss, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In der Volksabstimmung vom 12. April 2003 hatte zuvor die Mehrheit der ungarischen Wähler die Mitgliedschaft in der Europäischen Union bejaht. Nach der Ratifizierung des Vertrags wird Ungarn am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.

In ihrem Strategiepapier ,Auf dem Wege zur Erweiterung der Union", das die Fortschrittsberichte des Jahres 2002 begleitete, stellt die Kommission fest:

,Die Beitrittsländer sind verpflichtet, den gemeinschaftlichen Besitzstand bis zum Tage des Beitritts umzusetzen, ausgenommen in Fällen, in denen Übergangsvereinbarungen getroffen wurden. Die im Zuge der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen müssen bis zum Beitritt erfuellt sein. Die Jahresberichte verweisen auf eine Reihe von Feldern, die hinsichtlich der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und hinsichtlich der Verabschiedung, der Übernahme und praktischen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch weiterer, beschleunigt zu verwirklichender Verbesserungen bedürfen. Zur Überprüfung der Fortschritte und als Beitrag zum Erfolg der Mitgliedschaft in der Europäischen Union führt die Kommission eine begleitende Beobachtung durch, über deren Ergebnisse sie dem Rat regelmäßig Bericht erstatten wird. Ein halbes Jahr vor dem Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen."

Der Europäische Rat vom Dezember 2002 in Kopenhagen kam zu folgendem Schluss:

,Die begleitende Beobachtung der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Beitritts ist für die künftigen Mitgliedstaaten eine Richtschnur bei ihren Anstrengungen, den mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben gerecht zu werden und bietet den derzeitigen Mitgliedstaaten die nötigen Sicherheitsgarantien."

Der Europäische Rat vom Juni 2003 in Thessaloniki fügte dem hinzu:

,... die zehn beitretenden Länder sind aufgefordert, in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen, um vollends vorbereitet zu sein, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft am Tage des Beitritts zu schultern. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den gemeinschaftlichen Besitzstand in die jeweilige Amtssprache zu übersetzen. Damit die Erweiterung ein Erfolg wird, wurde die begleitende Beobachtung der Vorbereitungen auf der Grundlage der von der Kommission regelmäßig vorgelegten Berichte intensiviert."

Dieser Bericht bietet nun mit Blick auf das Näherrücken des Beitritts am 1. Mai 2004 eine umfassende Bilanzierung der Ergebnisse der von der Kommission regelmäßig durchgeführten begleitenden Beobachtung und knüpft dabei bei den Ergebnissen des Ungarnberichts des Jahres 2002 an. Dieser Bericht gliedert sich in zwei Hauptteile.

Im ersten Teil werden wirtschaftliche Themen behandelt. Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft leitet er über in eine Bewertung der Umsetzung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den in den Schlussfolgerungen zum Jahresbericht 2002 als verbesserungsbedürftig angezeigten Bereichen.

Der zweite Teil ist eine Übersicht über den von Ungarn erreichten aktuellen Stand der Umsetzung der zu jedem einzelnen Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen und den sich daraus ergebenden Anforderungen, wobei die Betrachtung von der geleisteten gesetzgeberischen Arbeit und den geschaffenen Umsetzungsstrukturen ausgeht - eingeschlossen die Aspekte administrative Kapazitäten und Vollzugskapazitäten. In Anbetracht der Bedeutung für die praktische Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird die allgemeine Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung und des Justizwesens und der Stand der Arbeiten zur Einführung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen in der Einleitung zu diesem Teil einer Bewertung unterzogen.

Dieser Bericht entspricht dem Stand der Entwicklung vom September 2003 und referiert über bis dahin tatsächlich gefasste Beschlüsse, tatsächlich angenommene Rechtsvorschriften, tatsächlich verwirklichte Maßnahmen und tatsächlich vorhandene und funktionierende Strukturen.

Dieser Bericht identifiziert für jedes einzelne Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstandes neben den Bereichen, in denen Ungarn aller Voraussicht nach in der Lage sein wird oder bereits ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, auch jene Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen erforderlich sind. Gegebenenfalls stellt der Bericht auch die Punkte heraus, bei denen Ungarn in bedenklicher Weise in Verzug geraten ist bzw. in denen seine Vorbereitungen unzulänglich sind. Der Bericht geht in seiner Bewertung von der Prämisse aus, dass Ungarn bereits zum 1. Mai 2004 voll für die Mitgliedschaft in der EU gerüstet sein muss. Im Zuge der Beitrittsverhandlungen vereinbarten Übergangsregelungen und ihren Auswirkungen auf Ungarns Mitgliedschaftsverpflichtungen trägt die Bewertung in gebührender Weise Rechnung.

In diesen Bericht sind Informationen aus zahlreichen Quellen eingeflossen. Ungarn wurde aufgefordert, Informationen über den Stand seiner Vorbereitungen zu übermitteln. Weitere Informationsquellen waren die Auskünfte, die Ungarn im Rahmen des Assoziationsabkommens, der Beitrittsverhandlungen sowie im Zuge der auf gleichrangiger Ebene durchgeführten Bewertungen der Leistungsfähigkeit der ungarischen Verwaltung in spezifischen Bereichen zur Verfügung gestellt hat. Als Quellen dienten bei der Abfassung des Berichts außerdem die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments. [1] In Fällen, in denen es angezeigt schien, hat die Kommission auf die Bewertung verschiedener internationaler Organisationen, namentlich auf die Beiträge des Europarats, der OSZE, der internationalen Finanzinstitutionen und einiger regierungsunabhängiger Organisationen zurückgegriffen

[1] Berichterstatter des Europäischen Parlaments: Luis Queiro.

B. Wirtschaft

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Die Marktwirtschaft in Ungarn funktioniert. Hält Ungarn am eingeschlagenen Reformkurs fest, so dürfte es sich dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union gewachsen zeigen.

Im makroökonomischen Bereich sind Verbesserungen durch eine Reduzierung des gesamtstaatlichen Defizits möglich, wodurch man einer prozyklischen Finanzpolitik aus dem Wege gehen und gleichzeitig einer weiteren Verringerung der Inflationsrate Vorschub leisten kann. Eine weiterreichende Reform des Gesundheitswesens muss ohne erneuten Verzug in Angriff genommen werden. Die Lohnentwicklung muss wieder mit dem Produktivitätswachstum synchron laufen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der ungarischen Volkswirtschaft nicht in Gefahr gerät."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Ungarn und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. Wirtschaftsentwicklung

Im Hinblick auf das makroökonomische Gleichgewicht hat sich die Lage der ungarischen Wirtschaft verschlechtert. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung des BIP, die Zahlungsbilanz sowie die Wechselkurs- und Zinsstabilität. Dem erheblichen Haushaltsdefizit im Jahr 2002 wurde mit einem restriktiveren, wenn auch sehr ehrgeizigen finanzpolitischen Kurs im Jahr 2003 und einem Sparhaushalt für 2004 begegnet, während inkohärente geld- und wechselkurspolitische Maßnahmen den Policy-mix zusätzlich belasteten. Trotz der schwierigen außenwirtschaftlichen Lage wuchs das BIP 2002 dank kräftiger Impulse von der Nachfrageseite um 3,3 %. In der ersten Jahreshälfte 2003 schwächte sich das Wachstum auf 2,6 % gegenüber dem Vorjahr ab. Der private Verbrauch wuchs 2002 um 9 % und damit rascher als das BIP, während die Unternehmensinvestitionen nur noch um 5,8 % zulegten. Das Haushaltsdefizit von 9,2 % des BIP im Jahr 2002 spiegelte nicht nur den Wahlzyklus, sondern auch verschiedene statistische Umstellungen und einmalige Ausgaben wider. Infolge des wachsenden Defizits stieg der öffentliche Schuldenstand im Jahr 2002 von 53,4 % des BIP im Jahr 2001 auf 56,3 % des BIP an. Für 2003 hat sich die Regierung das ehrgeizige Ziel gesetzt, das Defizit unter 5 % des BIP zu senken, was schwer zu erreichen sein dürfte. Die Exportwirtschaft, einschließlich der Fremdenverkehrsbranche, litt unter der rückläufigen Auslandsnachfrage, die bis Januar 2003 mit einer kräftigen Währungsaufwertung einherging. Infolgedessen setzte 2002 eine Zahlungsbilanzverschlechterung ein, und das Leistungsbilanzdefizit erhöhte sich auf 4 % des BIP. Die ausländischen Direktinvestitionen gingen 2002 merklich auf 1,8 % des BIP zurück, wobei sich dieser Negativtrend in der ersten Jahreshälfte 2003 noch verstärkte. Kapital, das keine Schulden erzeugt, floss dadurch in der ersten Jahreshälfte 2003 netto aus dem Land ab. Das Leistungsbilanzdefizit wird ausschließlich über eine höhere Nettokreditaufnahme im Ausland finanziert. Wenngleich die Arbeitslosenquote in der ersten Jahreshälfte 2003 zeitweise auf über 6 % anstieg, ist die Arbeitsmarktlage bei qualifizierten Arbeitskräften und in den industrialisierten Regionen nach wie vor angespannt, während die Erwerbsquoten weiterhin sehr niedrig sind. Die Inflation, die 2002 auf eine Jahresrate von 5,2 % absank, erreichte im Mai 2003 mit einer Rate von gerade einmal 3,6 % gegenüber dem Vorjahr den tiefsten Stand seit Beginn der Reformen, bevor sie im August 2003 wieder auf 4,7 % gegenüber dem Vorjahr anstieg. Obwohl die Ungarische Nationalbank (NBH) ihr jährliches Inflationsziel 2002 zum zweiten Mal - vor allem über den nominalen Wechselkurs - erreichte, blieb die Geldpolitik doch bis Ende 2002 restriktiv. Anfang 2003 löste die Kombination aus einer starken Währung und hohen Zinsspannen bei niedrigem Risiko einen Spekulationsangriff am oberen Ende der Handelsbandbreite des Forint aus. Durch erhebliche Zinssenkungen und administrative Maßnahmen gelang es, die Situation vorübergehend wieder in den Griff zu bekommen. Nach den Turbulenzen beschlossen die Zentralbank und die Regierung neue Inflationsziele für 2003 und 2004 (3,5 % +/-1 % für beide Jahre). Im Juni 2003 wurde der zentrale Leitkurs des Forint gegenüber dem Euro um 2,26 % abgewertet. Dies war ein gemeinsamer Beschluss der Regierung und der Zentralbank. Kurz darauf erhöhte die Zentralbank die Zinsen abermals um insgesamt 3 Prozentpunkte, um den Forint-Wechselkurs wieder zu stärken, nachdem er als Folge der Verschlechterung des Marktklimas, die beträchtliche Unsicherheit in Bezug auf die geld- und wechselkurspolitische Strategie sowie den makroökonomischen Policy-mix in Ungarn widerspiegelte, drastisch an Wert verloren hatte. Damit lagen die Referenzzinssätze nominal wieder auf demselben Niveau wie vor dem Spekulationsangriff Anfang 2003, während die Realzinssätze sogar noch höher waren als zuvor, da die Inflation inzwischen nachgelassen hatte. Infolgedessen leidet der Forint nun unter größerer Volatilität, und die Risikoprämien sind 2003 drastisch gestiegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen. b Quelle: Internetseiten der Zentralbank. P= vorläufig

Der wirtschaftliche Reformkurs wird mit der Privatisierung einiger noch verbleibender Staatsunternehmen, einer schrittweisen Freigabe der administrierten Preise und der weitgehenden Vollendung der graduellen Rentenreform glaubhaft fortgeführt. Die Privatisierung, die in Ungarn 1997 bereits weitgehend abgeschlossen war, erhielt mit der Einleitung des Verkaufs der verbleibenden 19 größeren Staatsunternehmen einen neuen Impuls. Im September 2003 wurde die im Privatkundengeschäft tätige große Postabank erfolgreich an eine ausländische Bankengruppe verkauft. Der Telekommarkt wurde 2002 liberalisiert. Die allmähliche Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts lief 2003 an, während schließlich auch die Rechtsgrundlage für die Liberalisierung des Erdgasmarkts ab 2004 geschaffen wurde. Ab 1. Januar 2003 wurden weitere Schritte zur Vollendung der bereits weit fortgeschrittenen Rentenreform ergriffen. Bei Neueinsteigern auf dem Arbeitsmarkt erfolgt die Altersvorsorge automatisch gemäß der (privaten) zweite Säule des Systems. Der Prozentsatz für die Übertragung vom Sozialversicherungshaushalt auf die zweite Säule wurde von 6 auf 7 % der Lohnsumme angehoben, so dass sich die langfristige Tragfähigkeit des Systems verbessert hat. Die Verwaltungsgebühren der privaten Investmentfonds der obligatorischen zweiten Säule sind nach wie vor hoch, sowohl im Vergleich zu den Fonds der freiwilligen dritten Säule als auch gegenüber ähnlichen Systemen in anderen Ländern. Dies liegt vor allem daran, dass der Verkauf über große Versicherungskonzerne erfolgt. Allerdings wird die Entwicklung in diesem Finanzmarktsegment zurzeit von der ungarischen Finanzaufsichtsbehörde geprüft. Der Kapitalmarkt entwickelt sich rasch. Die Finanzintermediation hat sich im vergangenen Jahr weiter intensiviert: Das Kreditvolumen wuchs 2002 doppelt so rasch wie das BIP. Die Rentabilität der Banken ist nach wie vor hoch, und das Kreditportfolio insgesamt hat sich qualitativ nicht signifikant verschlechtert. Was die ausländischen Bestände ungarischer Staatstitel angeht, so haben sich einige Großanleger wie ausländische Pensionsfonds nach den Währungsturbulenzen der letzten zehn Monate allmählich vom

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Markt zurückgezogen, während die im Vergleich zur Eurozone hohen Spreads spekulatives Kurzfristkapital ('heißes Geld') anlocken.

2. Umsetzung der Empfehlungen

Seit dem finanzpolitischen Kurswechsel im Jahr 2003 geht das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit tendenziell zurück, doch weitere Fortschritte, auch im Hinblick auf die Struktur der Finanzreform, sind unabdingbar. Diesem Problem wurde mit einem Ende September verabschiedeten Sparhaushalt für 2004 begegnet. Nach einem gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizit von 9,2 % des BIP im Jahr 2002 - das allerdings statistische Umstellungen und einmalige Ausgaben von beträchtlichem Umfang widerspiegelte - soll 2003 eine finanzpolitische Kehrtwendung vollzogen werden, die das Defizit 2003 bereits auf unter 5 % des BIP und 2004 auf 3,8 % des BIP zurückführen soll. Kennzeichnend für den Haushaltsplan 2003 sind begrenzte Lohn- und Gehaltserhöhungen im öffentlichen Sektor, ein allgemeiner Ausgabenstopp bei den Betriebsaufwendungen und ein Aufschub öffentlicher Investitionen, vor allem beim Bau von Autobahnen. Die Anpassungsmaßnahmen im Jahr 2003 setzten sich im Wesentlichen aus Einnahmenerhöhungen und einer allgemeinen Kürzung der öffentlichen Ausgaben zusammen. Nachdem die Ausgabenansätze in den ersten fünf Monaten dieses Jahres überschritten worden waren und die Spannungen zwischen Regierung und Zentralbank zugenommen hatten, wurde im Juni 2003 ein weiteres Korrekturpaket im Umfang von 0,5 % des BIP verabschiedet. Die geplanten Einsparungen wurden allerdings durch ungeplante Einmalausgaben für Hilfen an die Landwirtschaft nach der Dürre vom Sommer 2003 und durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2003, das den Staat zu beträchtlichen Kindergeldnachzahlungen verpflichtet, teilweise wieder aufgezehrt. Die Regierung musste ihr Defizitziel für 2003 daraufhin von 4,5 % auf rund 5 % des BIP heraufschrauben. Angesichts der Haushaltsausführung während der ersten acht Monate 2003 scheint dieses Defizitziel durchaus ehrgeizig. Ende September 2003 beschloss die Regierung einen weiteren Sparhaushalt für 2004, der größeres Gewicht auf die strukturelle Verbesserung der Finanzreform legt. Angesichts der im Haushalt 2004 enthaltenen "Sparmaßnahmen" wird die Verpflichtung der Regierung auf Finanzdisziplin von den Märkten nun als glaubwürdiger eingestuft. Das Risiko, dass die früheren nachfrageseitigen Impulse prozyklisch werden könnten, besteht nicht mehr, denn die ungarische Finanzpolitik ist 2003 de facto antizyklisch geworden. Trotz der expansiven Finanzpolitik im Jahr 2002 ist die Inflation nach dem letzten Regelmäßigen Bericht weiter zurückgegangen. Der VPI-Anstieg gegenüber dem Vorjahr machte im Mai 2003 nur 3,6 % aus, erhöhte sich nach den Wechselkursturbulenzen und der anschließenden Abwertung Mitte 2003 jedoch wieder auf 4,7 % im August 2003. Die Gesundheitsreform findet im Rahmen eines zehnjährigen Programms statt, das mit der Zulassung allgemeinmedizinischer Praxen im Jahr 2002 und der Verabschiedung eines neuen Gesetzes im Jahr 2003, womit der Weg für eine großangelegte Privatisierung des Gesundheitswesens (einschließlich der Krankenhäuser) bereitet wurde, ein gutes Stück voran kam. Trotz beträchtlichen Widerstands gegen das neue Gesetz scheint die Regierung angesichts der niedrigen durchschnittlichen Lebenserwartung in Ungarn entschlossen, die Gesundheitsreform fortzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Aufbau von Einrichtungen der häuslichen und der ambulanten Pflege sowie der Förderung von privaten Krankenversicherungen und Pflegeeinrichtungen als Alternative zum derzeitigen ineffizienten und durch zu viele Krankenhäuser geprägten Gesundheitssystem. Als erster Schritt zur Umsetzung des neuen Gesetzes hat die Regierung 30 Krankenhäuser für ein Schuldenerlassprogramm ausgewählt, das Voraussetzung für die anschließende Privatisierung ist. Ein Pilotprojekt zur schrittweisen Modernisierung der Dienste, zum Austausch veralteter Technologie und zur Verbesserung der Anreiz- und Verwaltungsstrukturen ist angelaufen. Zahlreiche Arbeitskräfte, die den Gesundheitssektor wegen Unterbezahlung verlassen hatten, konnten mit überdurchschnittlichen Lohnerhöhungen wieder angeworben werden. Die für diese Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zum Teil im Haushalt eingeplant, doch wird der Löwenanteil mittel- und längerfristig von einem expandierenden privaten Gesundheitssektor selbst finanziert werden müssen. Deshalb wurde eine Investitionskoordinierungsstelle eingerichtet, die private Investitionen in Form von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor in das ungarische Gesundheitssystem lenken soll. Auch wenn Gesundheitsreformen stets mit Blick auf die langfristige Entwicklung durchgeführt werden müssen, sind die seit dem letzten Regelmäßigen Bericht unternommenen Schritte doch ermutigend.

Die Lohnentwicklung verlief 2003 maßvoller als mit den hohen Zuwachsraten von 2001 und 2002, vor allem im Unternehmenssektor, da sich die Wirtschaft allmählich auf die neue Niedriginflation einstellte. Allerdings liegt der Reallohnanstieg auch 2003 noch beträchtlich über dem Produktivitätswachstum. Die Wettbewerbsfähigkeit der ungarischen Löhne verschlechterte sich 2001 und 2002 beträchtlich. Dies führte in mehreren Fällen zu massiven Entlassungen in Niedriglohnsparten, die durch die raschen Mindestlohnerhöhungen der beiden Vorjahre (siehe auch Gemeinsame Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und nachfolgende Fortschrittsberichte) preislich verdrängt wurden. Die Nominallöhne im öffentlichen Sektor, die in der Hochinflationsphase zu Beginn des Transformationsprozesses sehr niedrig gehalten worden waren, wurden um durchschnittlich 50 % erhöht. Dieser Schritt erfolgte auch mit Blick auf den EU-Beitritt, der hohe Anforderungen an die öffentliche Verwaltung Ungarns und insbesondere an das mittlere und obere Qualifikationssegment des öffentlichen Dienstes stellen wird, da dieser hier auf einem angespannten Arbeitsmarkt konkurrieren muss. Im Herbst 2002 wurde das Ziel für den Reallohnanstieg im Jahr 2003 in einer Dreiparteienvereinbarung auf 4,5 % festgesetzt, um bescheidenere Bruttolohnabschlüsse zu ermöglichen. Hinter dieser ungewöhnlichen Lösung steht der Gedanke, dass Senkungen der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge dazu führen, dass die Reallöhne 2003 kräftiger steigen als die Nominallöhne, wodurch die Lohndynamik insgesamt gebremst würde. In den ersten sieben Monaten 2003 waren die Spillover-Effekte der Maßnahmen von 2002 jedoch stärker als das allgemeine lohndämpfende Umfeld, und die Reallöhne stiegen um weitere 13,1 % gegenüber dem Vorjahr. Obgleich sich der Anstieg der Bruttolöhne im Unternehmenssektor also eindeutig auf rund 7-8 % abgeschwächt hat, liegt der Reallohnanstieg in der Gesamtwirtschaft doch weiterhin beträchtlich über dem Produktivitätswachstum.

C. Aus den Beitrittsverhandlungen resultierende Verpflichtungen und Anforderungen

Der näher rückende Termin für den Beitritt und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag niedergelegten beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen erfordert nunmehr gezielte Anstrengungen, damit gewährleistet ist, dass Ungarn bereits von Anbeginn voll für die Mitgliedschaft gerüstet ist, was bedeutet, dass Ungarn die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt haben muss.

Im Fortschrittsbericht für Ungarn aus dem Jahr 2002 heißt es:

,Insgesamt gesehen kommt Ungarn den im Verlauf der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nach. Verzögerungen ergaben sich jedoch bei der Umsetzung von Teilen des veterinärmedizinischen Besitzstandes, der Vorschrift über die Größenkontrolle von Importfisch, bei der Verabschiedung des Gasgesetzes und verschiedener umweltschutzrechtlicher Bestimmungen (Landesstrategie zur Prävention des Klimawandels, Landesplan für die Abfallwirtschaft, regionale und kommunale Abfallwirtschaftspläne, Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie Entsorgung von Altöl). Diese Aspekte bedürfen dringend einer Lösung.

In Anbetracht der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte, der bis heute verwirklichten Rechtsangleichung und der erreichten Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung und angesichts der Bilanz, die es in Bezug auf die Umsetzung der im Verlaufe der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen vorzuweisen hat, ist davon auszugehen, dass Ungarn innerhalb des abgesteckten Zeitrahmens in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Ungarn entsprechend den im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen mit seinen Vorbereitungen fortfahren. "

Zu der administrativen Leistungsfähigkeit bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes lauten die Feststellungen wie folgt:

,Ungarn hat es verstanden, in nahezu allen Bereichen dank weiterer Fortschritte die Leistung seiner Verwaltung auf dem Gebiet der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch weiter zu steigern. Die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr, Regionalpolitik, Umweltschutz und Finanzkontrolle bedürfen jedoch noch vermehrter Anstrengungen. Ungarn muss sein Handeln noch stärker darauf richten, sich die nötige leistungsfähige Verwaltung zu schaffen, um künftig eine solide, erfolgreiche und kontrollierbare Verwaltung der EG-Mittel zu gewährleisten."

Im Zuge der fortlaufenden begleitenden Beobachtung äußerten die Kommissionsdienststellen im Februar und Juni 2003 in entsprechenden an Ungarn gerichteten Schreiben ihre Bedenken angesichts des Stands der Vorbereitungen in den Feldern Finanzkontrolle und Landwirtschaft und mahnten dringend Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel an.

In dem Bestreben, Ungarn eine Richtschnur für seine Vorbereitungsanstrengungen zu geben und den derzeitigen und den übrigen künftigen Mitgliedstaaten die nötigen Sicherheitsgarantien zu bieten, verschafft Abschnitt 2 des Berichtsteils für jedes einzelne der 29 Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstandes einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung der aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen. Kapitel für Kapitel wird so der gemeinschaftliche Besitzstand in seiner Gesamtheit aus der Warte der Gesetzgebung und der Umsetzungsstrukturen unter Einschluss der Aspekte Leistungsfähigkeit der Verwaltung und Kapazitäten der praktischen Durchsetzung bewertet.

Die wichtigste von Ungarn bei den Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtung ist die Zusicherung, am Stichtag in sämtlichen Bereichen für den Beitritt gerüstet zu sein. Für zahlreiche Felder ist Ungarn zudem die Verpflichtung eingegangen, nach gesonderten Zeitplänen den Besitzstand sogar noch vor dem Beitritt zu übernehmen und praktisch umzusetzen. Dieser Bericht prüft nun, inwieweit Ungarn diesen Verpflichtungen nachgekommen und wo es in Verzug geraten ist, wobei jedoch als zentrale Auflage der Abschluss der Vorbereitungen bis zum Beitrittstermin nach wie vor im Vordergrund steht. Eventuelle Übergangsvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf Ungarns Verpflichtungen werden bei der Bewertung gebührend berücksichtigt. Daneben ist ausdrücklich daran zu erinnern, dass Ungarn - will es seine ab 1. Januar 2004 mögliche Inanspruchnahme der Strukturfonds der Gemeinschaft tatsächlich nutzen - die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften u. a. in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz mit Blick auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ab 1. Januar 2004 strikt einhalten muss. [2]

[2] Vgl. dazu die Mitteilung der Kommission KOM(2003) 433 endg. vom 16. Juli 2003: ,Umsetzung der im Verlauf der Beitrittsverhandlungen in Bezug auf Kapitel 21 Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente eingegangenen Verpflichtungen".

Jedes Kapitel endet mit einer Schlussfolgerung, die wie folgt aufgebaut ist:

Der erste Absatz nennt die Felder, in denen Ungarn im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfuellt und in denen es erwartungsgemäß in der Lage sein wird bzw. bereits jetzt ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand ab dem Beitritt praktisch anzuwenden. Dabei ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass bei bestimmten Aktionen die Durchführung noch aussteht, bei denen aber aller Voraussicht nach keine besonderen Probleme zu erwarten sind.

Der zweite Absatz nennt alle Bereiche, in denen es für den Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft noch Anstrengungen bedarf. In einigen Fällen sind die Vorbereitungen schon im Gange, könnten aber noch intensiviert bzw. beschleunigt werden. In diesen Bereichen kann der Rückstand bis zum 1. Mai 2004 zwar noch aufgeholt werden, doch bedarf es hier der besonderen Mühewaltung der Behörden.

Im dritten Absatz ist gegebenenfalls auf Angelegenheiten zu verweisen, die Anlass zu ernster Sorge geben. Das wären Bereiche, in denen schwere Mängel existieren, die voraussichtlich auch nach dem Beitritt fortbestehen würden, es sei denn, es wird unverzüglich korrigierend eingegriffen. Solche Angelegenheiten erfordern dringend die Aufmerksamkeit der Behörden. In Anbetracht der Bedeutung für die praktische Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes werden die allgemeine Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung und des Justizwesens und der Stand der Einführung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen in Verbindung mit der Angelegenheit der Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes ins Ungarische gesondert unter Abschnitt 1 zu bewerten sein.

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

1.1. Der öffentliche Verwaltungsapparat

Auch unter der neuen Regierung nahm die Reform der ungarischen öffentlichen Verwaltung ihren Fortgang, mit dem Ziel, Arbeitsweise, Organisation und Rechtsstruktur des Verwaltungsapparats zu modernisieren. Die Hauptzuständigkeit für diesen Reformprozess liegt zurzeit beim Amt des Ministerpräsidenten und beim Innenministerium.

Was die Modernisierung der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung angeht, so waren die Anstrengungen der letzten Zeit außer auf Deregulierung vor allem darauf gerichtet, Entscheidungsbefugnisse an nachgeordnete Regierungsebenen und regierungsunabhängige Stellen abzugeben. Die Umstrukturierung der Zentralverwaltung war bereits 2000 weitgehend vollzogen. Bei der Regierungsumbildung im Mai 2003 wurden im Amt des Ministerpräsidenten zwei neue Ministerposten - beide ohne Portefeuille - geschaffen, zum einen mit dem Tätigkeitsfeld Koordinierung der europäischen Integration und zum anderen Chancengleichheit. Der Minister ohne Portefeuille für EU-Angelegenheiten hat unter anderem zur Aufgabe, Aufsicht zu führen über den Landesentwicklungsplan und die Vorbereitung auf die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds und die Koordinierung der EU-Angelegenheiten in der gesamten ungarischen Verwaltung zu überwachen.

Im September 2002 wurde ein Regierungsbeauftragter ernannt, der einheitliche Regeln für den öffentlichen Dienst - ausgenommen Richter und Staatsanwälte - erarbeiten wird. Der Status der zurzeit rund 815.000 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ist bislang in vier Gesetzen geregelt; zudem gibt es eine Vielfalt von Besoldungs- und Beihilferegelungen. 2002 hat die Zahl der öffentlichen Bediensteten um rund 2 % zugenommen.

Im August 2003 wurde ein Plan für weitere Schritte zur Reformierung des öffentlichen Verwaltungsapparats vorgelegt. Derzeit konzentrieren sich die Bemühungen auf drei Bereiche: Regionalentwicklung, kommunale Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung. Dem Plan zufolge sollen die kommunalen Selbstverwaltungen zu Wirtschaftsregionen und jeweils mehrere Komitate zu größeren Regionen zusammengefasst werden. Dazu bedarf es der Einsetzung gewählter regionaler Regierungen und der Einrichtung regionaler Verwaltungsämter. Die derzeitige von der statistischen Planung vor allem mit Blick auf die Inanspruchnahme der EG-Strukturfonds getroffene Gebietseinteilung in Regionen könnte künftig die Basis für die öffentliche Regionalverwaltung sein. Mehrere Kapitel der Reform bedürfen zur Verabschiedung einer Zweidrittelmehrheit im Parlament und zudem sind wieder Regionalwahlen fällig. Die Reform dürfte 2006 rechtzeitig vor den nächsten Parlamentswahlen abgeschlossen sein.

Die Angleichung der gesetzlichen Regelung der kommunalen Selbstverwaltung an den EU-Standard steht trotz bereits angelaufener Initiativen noch am Anfang. Das Innenministerium hat kürzlich ein mit sieben Mitarbeitern besetztes Zentrum eröffnet, das den kommunalen Selbstverwaltungen bei der Umsetzung des EG-Rechts Hilfestellung leistet.

Im September 2002 wurden die Bruttogehälter von mehr als der Hälfte der öffentlichen Bediensteten um 50 % angehoben. Dadurch soll der Besoldungsabstand zwischen dem öffentlichen Dienst und dem Privatsektor verringert und gleichzeitig die Abwanderung des Personals aus dem öffentlichen Dienst gebremst werden.

Die Verfahren für Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst genügen immer noch nicht voll so wesentlichen Grundsätzen dieses Sektors, wie beispielsweise Chancengleichheit und leistungsorientierter Wettbewerb, zumal für jedermann offene Ausschreibungen noch nicht fester Bestandteil der Einstellungsverfahren sind. Das heutige System ist somit verbesserungsbedürftig.

Die Ausbildung erfolgt nach dem mittelfristigen Aktionsplan 2003-2006. Die Vorbereitung auf den Beitritt und die Verwaltungsarbeit im Zeichen der EU-Mitgliedschaft sind die Schwerpunkte der Schulungsprogramme. Die allgemeine auf die EU ausgerichtete Schulung der öffentlich Bediensteten scheint in vollem Gange zu sein, dagegen steht eine eher sektorspezifische Schulung noch aus. Seit September 2002 verfügt der öffentliche Dienst über eine Datenbank, in der gewisse Daten der Bediensteten, wie zum Beispiel ihr Ausbildungsniveau, erfasst sind. Diese Daten unterstützen die Regierung beim Erstellen von geeigneten Trainingsmaßnahmen für Bedienstete.

1.2. Leistungsfähigkeit der Justiz

Ungarns Gerichtswesen kennt vier Ebenen: Amtsgericht, Komitatsgericht, Oberster Gerichtshof (OG) und Verfassungsgericht. Zur Entlastung des Obersten Gerichtshofs nahmen die regionalen Berufungsgerichte Budapest, Pécs und Szeged im Juli 2003 die Arbeit auf, und zwei weitere in Debrecen und Györ werden im Januar 2005 folgen.

Auf Vorschlag des Staatsjustizrats (OIT) ernennt der Staatspräsident die Richter für drei Jahre, wonach sie bei entsprechend guter Beurteilung ihrer Leistung eine unbefristete Verlängerung ihrer Amtszeit erwirken können. Richtern ist es untersagt, einer politischen Partei beizutreten bzw. sich politisch oder geschäftlich zu betätigen und die Mitgliedschaft in einem Schiedsgericht zu erwerben. Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben zudem kein Anrecht auf einen Parlamentssitz und können in der kommunalen Selbstverwaltung kein Amt bekleiden. Seit Dezember 2001 sind Richter verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Für die Auswahlverfahren und die Beförderungsregelung für Richter müssen klare und stärker vereinheitlichte Kriterien entwickelt werden. Fehlende Transparenz und zu Willkür und selbst zu Missbrauch verleitende große Ermessensspielräume könnten dazu führen, dass sich kein professioneller Richterstand entwickelt.

Die Staatsanwaltschaft ist als zentrale Stelle innerhalb des Justizwesens organisiert und regierungsunabhängig. Der Generalstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten vom Parlament auf sechs Jahre gewählt; er ist nur dem Parlament gegenüber zu Rechenschaft verpflichtet, dem er Tätigkeitsberichte vorlegt. Eine seiner Obliegenheiten besteht in der Ernennung der Staatsanwälte, die keiner Parteiorganisation angehören und sich politisch nicht betätigen dürfen.

Der amtierende Generalstaatsanwalt, der vom vorherigen Parlament für sechs Jahre gewählt wurde, war in den letzten Monaten wiederholt mit der Zurückweisung seiner Antworten auf Parlamentarieranfragen konfrontiert. Abgeordnete der Regierungsparteien haben seinen mutmaßlichen Mangel an Einsatz in Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Fälle von Korruption aus der Zeit der vorhergehenden Regierung kritisiert. Durch den Dissens im Zusammenhang mit diesen Anfragen rückte der Generalstaatsanwalt in die politischen Schlagzeilen, was sich möglicherweise nachteilig auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein einwandfrei funktionierendes Justizwesen ganz allgemein auswirken könnte.

Die Richter verbringen gegenwärtig bis zu 70 % ihrer Arbeitszeit mit Verwaltungsarbeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu verhandelnden Fällen steht. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Ungarn 2001 ein Gesetz über Justizassessoren verabschiedet, und die ersten Justizassessoren dürften noch in diesem Jahr ihre Arbeit aufnehmen. Um der außergerichtlichen Streitbeilegung Vorschub zu leisten, wurde im Dezember 2002 das Gesetz über Schlichtungsverfahren verabschiedet.

Die finanzielle Eigenständigkeit des Justizwesens wurde im Oktober 2002 durch die gesetzliche Regelung des Budgets der Gerichte und Richter verstärkt, womit der Staatsjustizrat (OIT) nunmehr ermächtigt ist, den eigenen Budgetvorschlag direkt dem Parlament vorzulegen. Die finanzielle Situation des Justizwesens ist aber unverändert schwierig. Im Laufe des Haushaltsjahrs 2002 sind die 12 Komitatsgerichte und der OG schwer in die roten Zahlen geraten, wodurch sie normalerweise zahlungsunfähig geworden wären, wenn der OIT nicht ihre offenen Rechnungen beglichen hätte.

Das Projekt Justitia.Net für rasche und zuverlässige Datenübermittlung und Kommunikation zwischen dem OG, den Komitatsgerichten, den Amtsgerichten und dem OIT soll ab Januar 2004 betriebsbereit sein. Für die Staatsanwaltschaftsbüros wird ein ähnliches Informationsnetz eingerichtet.

Die amtierende Regierung hat die Richtergehälter im letzten Jahr um 14% angehoben und plant für 2003 eine weitere Steigerung um 50%. Die Gerichte erhalten 2003 eine außerhaushaltsplanmäßige Beihilfe von 15,2 Milliarden HUF (rund 62,3 Millionen EUR), zusätzlich zu ihrem planmäßigen Budget von 37,6 Milliarden HUF (rund 154,1 Millionen EUR). Diese zusätzliche Unterstützung dient der Fortsetzung der Justizreform, wozu auch die Einrichtung von drei Berufungsgerichten, die Entwicklung von IT und die Ausbildung der Richter in EG-Recht gehören. Die Staatsanwaltschaft erhält ebenfalls eine zusätzliche Budgethilfe in Höhe von 2,3 Milliarden HUF (rund 9,3 Millionen EUR), womit sich ihre Gesamtmittel für 2003 auf 17,6 Milliarden HUF (rund 71,2 Millionen EUR) erhöht.

Die Länge der Gerichtsverfahren hat sich insgesamt etwas verkürzt, und der Rückstau anhängiger Verfahren konnte abgebaut werden. 86% aller erstinstanzlichen Verfahren können jetzt in weniger als einem Jahr abgewickelt werden (1997 waren es nur 83,7%). Die Zahl der mehr als ein Jahr beanspruchenden Fälle konnte auf 36 000 reduziert werden. 2002 wurde mit der Erledigung von 1 166 000 Fällen - 6% mehr als 2001 - ein Rekord aufgestellt werden. 60% der beim OG anhängigen 13 500 Verfahren werden an die neuen regionalen Berufungsgerichte verwiesen. Der Rückstau der anhängigen Verfahren konnte 2002 auf 168 309 Fälle abgebaut werden (gegenüber 2001 eine Verringerung um 3,7%).

Ungarn verfügt zwar über ein recht erfolgreiches Schulungssystem, doch die personellen Kapazitäten und das Niveau der finanziellen Unterstützung reichen nicht aus, um die benötigten Schulungsprogramme für den Bereich Verwaltung zu entwickeln. Die seit langem geplante Richterausbildungsakademie, mit deren Tätigkeit sich die Situation entspannen würde, konnte aus Geldmangel immer noch nicht eingerichtet werden. Bis Ende Januar 2003 hatten 2 643 Richter eine Grundausbildung in EG-Recht erhalten, und in der Zeit bis Mai 2003 nahmen 1 388 Richter an Schulungsmaßnahmen im Bereich ihrer Spezialisierung teil.

Rechtsbeistand wird bislang noch recht selten geleistet. In Strafsachen ist der Staat nur in einigen wenigen Fällen verpflichtet, einen Verteidiger bereitzustellen (beispielsweise wenn es sich um ein Vergehen handelt, auf das mehr als 5 Jahre Haft stehen), und in anderen Fällen ist es dem Staat freigestellt, einen Verteidiger zu stellen. Wird der Beklagte schuldig gesprochen, so muss er im Allgemeinen für sämtliche Kosten aufkommen. In Zivilsachen besteht die Tendenz, Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe nur Mittellosen und Rentnern zu gewähren. Es gibt zwar ein Netz, in dem verschiedene Stellen kostenlose Rechtsberatung anbieten, doch diese Stellen vertreten niemanden vor Gericht. Die Regierung hat sich verpflichtet, bis Ende 2003 im Parlament ein Gesetz einzubringen, das eine wesentliche Verbesserung der Rechtsbeistandsregelung vorsieht.

1.3. Korruptionsbekämpfung

Nach dem Urteil unabhängiger Bewertungen zählt Ungarn zwar zu den weniger korrupten postkommunistischen Ländern, doch lassen Übersichten erkennen, dass die Korruption im Land nach wie vor ein ernstzunehmendes Problem ist. Korruption wird von der ungarischen Bevölkerung als ein relativ weit verbreitetes Phänomen wahrgenommen, und unterbezahlte Regierungsbeamte - namentlich in den Reihen der Polizei-, Steuer- und Zollbehörden - gelten als besonders bestechungsanfällig. Ein anderer wichtiger Bereich, bei dem man gleich an Korruption denkt, ist die Gesundheitsversorgung, wo die Praxis der ,Geschenke" so allgemein verbreitet ist, dass viele Ungarn darin eher eine Landestradition als einen Fall grober Bestechung sehen. Aus jüngsten Erhebungen zum Thema Korruption geht hervor, dass Fälle von vermutlichen zusätzlichen Zahlungen und die Fälle, in denen zusätzliche Zuwendungen gefordert werden, im Gesundheitssektor, im Bereich der Privatunternehmen, im Zoll und im Milieu der Abgeordneten und Ministerialbeamten in den letzten drei Jahren zugenommen haben.

Die Zahl der in den letzten Jahren der Korruption überführten Personen ist relativ konstant geblieben. Nach Angaben des OG wurden 2002 739 Fälle von Korruption bekannt, aber Anklage wurde nur in 415 Fällen erhoben.

Einer im Oktober 2002 vorgelegten Untersuchung des Staatlichen Rechnungslegungsamts (ASZ) zufolge haben die bisherigen Antikorruptionsmaßnahmen ihr Ziel verfehlt. Wenn die Straftatstatistik auch eine rückläufige Tendenz zeigt bzw. stagniert, so ist das Korruptionsrisiko dennoch nach wie vor hoch. Das ASZ diagnostiziert einen Mangel an Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stellen. Der Studie zufolge ist Korruption vor allem im öffentlichen Auftragswesen, in der Parteienfinanzierung und im Bereich der internen Finanzkontrolle verbreitet.

Im Februar 2003 hat die Arbeitsgruppe der OECD "Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr" ihre Untersuchung fortgesetzt, bei der es darum geht zu überprüfen, inwieweit Ungarn das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger umsetzt. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass in einem früheren Stadium der Bewertung festgestellte Probleme - namentlich das Übergewicht der Verteidigung, das Fehlen von Bestimmungen bezüglich der Haftung juristischer Personen und von Bestimmungen über die der Beschlagnahme gesetzten Grenzen und unangemessene Verjährungsfristen - inzwischen weitgehend ausgeräumt sind. Ungeachtet dieser Verbesserungen äußerten die Prüfer nach wie vor Bedenken, da die Bestimmungen über die Haftung juristischer Personen und die Definition des Begriffs ausländischer Amtsträger immer noch unbefriedigend sind.

Ungarn arbeitet weiter bei der Europaratsgruppe "Staaten gegen die Korruption" (GRECO) mit. Der GRECO-Bericht vom März 2003 merkt zu Ungarn u.a. an, dass nunmehr die gesetzeswidrige Parteienfinanzierung zu einem Problem zu werden scheint und dass die Regierung darüber nachdenken müsste, die gesetzliche Regelung entsprechend zu ändern. Der Bericht spricht ferner die Vetternwirtschaft beim Zuschlag öffentlicher Aufträge an, über die die Medien regelmäßig berichten.

Die 2001 verabschiedete Korruptionsbekämpfungsstrategie hat zur Konsequenz, dass nunmehr wesentlich bessere gesetzliche Regelungen und Institutionen zur Verfügung stehen. Die amtierende Regierung hat ein neues Gesetzespaket zur Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle der öffentlichen Ausgaben und der Nutzung öffentlicher Liegenschaften vorgelegt. Ein wichtiger Teil des Pakets ist das sogenannte Programm "Gläserne Westentasche", das im April 2003 im Parlament einstimmig verabschiedet wurde. Das Paket enthält ferner Änderungen zu 19 Rechtsvorschriften betreffend die öffentlichen Ausgaben, die Nutzung öffentlicher Liegenschaften sowie zu den Kapiteln Transparenz und Kontrolle. Wichtigstes Anliegen ist es, zu größerer Transparenz im Umgang mit den öffentlichen Mitteln zu gelangen. Das Staatliche Rechnungslegungsamt ist nunmehr befugt, die Wege der öffentlichen Mittel zu verfolgen, was in Fällen, in denen Verträge mit staatlichen Stellen oder Stellen der kommunalen Selbstverwaltung geschlossen wurden, auch für private Firmen gilt. Laut Gesetz müssen sämtliche öffentlichen Verträge in einem Wert von mehr als 5 Millionen Forint (rund 20.000 EUR) von den staatlichen und kommunalen Stellen öffentlich gemacht werden. Außerdem wurde der Kreis derer erweitert, die ihre Vermögensverhältnisse offen legen müssen. Nun geht es vor allem darum, dieses Programm so rasch wie möglich umzusetzen. Dazu gehört auch, dass das Programm der breiten Öffentlichkeit nahegebracht werden muss, und dabei können die Medien durch Verbreitung detaillierter Informationen zu dem Programm einen wertvollen Beitrag zum Kampf gegen die Korruption leisten.

Auf der Seite der Behörden gibt es keine unabhängige Institution, die sich ausschließlich der Korruptionsbekämpfung widmet. Die allgemeinen Ermittlungen werden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführt, und daneben haben die Zoll- und Finanzinspektion und der Grenzschutz Befugnis, bei bestimmten Straftaten die Ermittlungen zu führen.

Die Polizei ist ermächtigt, Informationen zu sammeln und sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich zu ermitteln. Seit Juni 2001 wird jedoch die "offene", d.h. öffentliche Ermittlung in Bestechungsangelegenheiten vom Zentralbüro für Ermittlung der Staatsanwaltschaft in allen Fällen geführt, in denen es sich bei den Beteiligten um hochrangige Verwaltungsbeamte handelt. Die ermittelnden Polizeikräfte werden ihrerseits von der Staatsanwaltschaft überwacht. Verhinderung und Aufdeckung von Korruption innerhalb der Rechtsvollzugsbehörden fallen im Rahmen des Innenministeriums in die Zuständigkeit des mit dem Vollzug befassten Dienstes dieser Behörden. Dieser Dienst ist von der Polizei unabhängig und seine Mitarbeiter sind eigens dafür ernannte Polizeibeamte. Der Personalstand wurde laufend aufgestockt und hat nun die Zahl von 285 Mitarbeitern erreicht. Im Polizeihauptquartier wurde eine mit neun Mitarbeitern besetzte Korruptionsbekämpfungsstelle eingerichtet, die bei Korruptionsverdacht in den Reihen der Polizeikräfte die Ermittlung zu führen hat. Darüber hinaus wurde eine mit zwölf Beamten besetzte mobile Spezialeinheit eingerichtet, um die Korruption unter Polizeikräften auf Streifengängen in den Griff zu bekommen. In Anbetracht der verantwortungsvollen Aufgabe dürfte eine Personalaufstockung im Zentralamt für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und in den Antikorruptionsbrigaden der Polizei notwendig werden.

Das ungarische Gesetz sieht eine weitreichende Immunität für Persönlichkeiten aus dem politischen Leben, Richter und Staatsanwälte vor, die strafrechtlich verfolgt werden. In einer Reihe von Korruptionsverdachtsfällen wurde die vom Zentralamt für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beantragte Aufhebung der Immunität verweigert. Es ist nun an der Zeit, eindeutige Kriterien aufzustellen, nach denen die Immunität bei Korruptionsverdacht aufgehoben werden kann.

Eine vergleichbare unabhängige Stelle für die Ermittlung in Korruptionsfällen gibt es auch in der Zentralen Zoll- und Finanzinspektion. Das Zentralamt für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hat u.a. auch die Aufgabe, konsequenter gegen die organisierte Kriminalität und Korruption vorzugehen. Für dieses Amt arbeiten 16 Staatsanwälte, und eine weitere Personalaufstockung ist geplant. Weitere Behörden mit dem Aufgabenbereich Verhinderung und Aufdeckung von Korruption sind das Staatliche Amt für Rechnungslegung, das Regierungskontrollamt und die erst vor Kurzem eingerichtete Zentralstelle für die Koordinierung der Bekämpfung organisierter Kriminalität.

Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2002 wurde im Amt des Ministerpräsidenten das Staatssekretariat zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen eingerichtet. Zu den Zuständigkeiten dieser Einrichtung gehört auch die Planung der Korruptionsbekämpfungsstrategie der Regierung, wie z.B. das bereits erwähnte Programm "Gläserne Westentasche". Im November 2002 hat die Regierung ein aus 18 Vertretern der Berufsverbände bestehendes Beratungsgremium für den Bereich Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Im April 2003 kam dann noch der Ethikrat hinzu, der bei der Aufstellung eines Verhaltenskodexes für Regierungsmitglieder und öffentliche Bedienstete assistieren wird. Dieser Ethikrat arbeitet in völliger Unabhängigkeit, seine Mitglieder arbeiten unentgeltlich und seine Aufgabe besteht insgesamt darin, Anregungen für die Korruptionsbekämpfung und für eventuelle Gesetzesänderungen zu geben. Ein weiteres neues Gremium für den Bereich Korruptionsbekämpfung wurde im Amt des Ministerpräsidenten eingerichtet; es befasst sich mit dem sozialen und gesellschaftlichen Hintergrund der Korruption und untersteht gleichzeitig den Weisungen des Justizministeriums. Zwecks optimaler Effizienz im Kampf gegen die Korruption werden die genauen Aufgabenbereiche der drei Einrichtungen klar abzugrenzen sein.

Organisatorisch scheint der Rechtsvollzug in Ungarn gut für die Korruptionsbekämpfung gerüstet zu sein. Die administrativen Kapazitäten und insbesondere die koordinierte Zusammenarbeit der einzelnen Regierungsstellen im Kampf gegen die Korruption müssen jedoch noch weiter verstärkt werden, und die Ausbildung des Personals bedarf ebenfalls noch zusätzlicher Anstrengungen.

Ungarn hat die wichtigsten der internationalen Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung unterzeichnet und ratifiziert. Dazu gehören namentlich das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, das Abkommen über den Beitritt zum Globalen Korruptionsbekämpfungsprogramm der Vereinten Nationen und auch das Europarats-Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruptionsbekämpfung wurde im Januar 2003 unterzeichnet, doch die Ratifizierung steht noch aus.

1.4. Übersetzung des Gemeinschaftlichen Besitzstandes ins Ungarische

Gemäß Artikel 2 und 58 der Beitrittsakte werden sämtliche vor dem Beitritt von den Institutionen der Europäischen Union und der Europäischen Zentralbank verabschiedeten Rechtsakte geltendes Recht in den neuen Mitgliedstaaten und sind somit in den Amtssprachen der neuen Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Institutionen der EU übernehmen die Aufgabe der abschließenden Revision der Übersetzungen und deren Veröffentlichung, doch den beitretenden Staaten obliegt es, die Übersetzungen anzufertigen und einer gründlichen Revision nach juristischen und sprachlichen Kriterien zu unterziehen.

Seit Jahresbeginn legt Ungarn revidierte Texte zügig und in großer Anzahl vor. Die Qualität der ungarischen Fassung des Gemeinschaftlichen Besitzstandes erscheint als befriedigend. In einigen Fällen ist es jedoch durch nachträgliche Interventionen und terminologische Änderungswünsche einiger Ministerien zu Komplikationen gekommen, da die Texte zu der Zeit bereits dem Europäischen Amt für Veröffentlichungen vorlagen.

Wird das derzeitige Tempo des Texteingangs gehalten, dürfte es im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Sonderausgabe des Amtsblatts in ungarischer Sprache zu keinen nennenswerten Problemen kommen.

2. Die Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands

Wie angedeutet ist die nachstehende Bewertung der Fähigkeit Ungarns, den Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nachzukommen, entsprechend den 29 Kapiteln des gemeinschaftlichen Besitzstands gegliedert. So steht am Anfang die Bewertung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der vier tragenden Säulen des Binnenmarkts, den sogenannten Vier Freiheiten, woran sich Kapitel für Kapitel die Überprüfung sämtlicher Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstandes anschließt, wobei der Reihe nach die in den einzelnen Sektoren verfolgte Politik, Wirtschaft und Steuern, Regionalpolitik, Umweltschutz, Justiz und Inneres, die Außenbeziehungen und finanzielle Fragen zu behandeln sein werden.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs besagt, dass gewährleistet sein muss, dass sämtliche Waren im Gebiet der Gemeinschaft frei zirkulieren. In zahlreichen Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte europäische Normen ergänzt, wobei in Normen zu unterscheiden ist, die zum einen nach den Richtlinien des alten Konzepts (verbindliche technische Spezifikationen) und zum andern nach den Richtlinien des "neuen Konzepts" (Auferlegung grundlegender Produktanforderungen) harmonisiert werden. Die Umsetzung der harmonisierten europäischen Normen in ungarische Normen ist zentrales Thema dieses Kapitels. Weitere wichtige Aspekte sind die Leistungsfähigkeit der Verwaltung mit Blick auf die Anwendung horizontaler und prozeduraler Maßnahmen in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktaufsicht. Dieses Kapitel behandelt ferner einzelne EG-Vorschriften zur Regelung des öffentlichen Auftragswesens und die eigens dafür eingerichteten Durchführungsbehörden.

Im Bereich der horizontalen und prozeduralen Maßnahmen hat Ungarn die im Zuge der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen zum Großteil erfuellt. Ungarn hat die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen CENELEC und CEN im Juni 2002 bzw. im Januar 2003 erlangt. Die für Rechtsetzung, Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung benötigte Infrastruktur ist vorhanden, muss aber noch verstärkt werden. Die Infrastruktur für die Marktaufsicht muss besonders im Nichtkonsumgüterbereich weiter entwickelt werden. Die Produktsicherheitsvorschriften aus dem Besitzstand des Jahres 2001 müssen noch umgesetzt werden. Die Generalinspektion für den Verbraucherschutz ist die wichtigste für Marktaufsicht zuständige Behörde; sie betreibt das von ihr eingerichtete zentrale Marktaufsichtsinformationsnetz, eine Datenbank, in der sämtliche Notifizierungen der Marktaufsichtsbehörden gespeichert werden. Die von der genannten Behörde durchgeführten Schulungsprogramme dürften dafür sorgen, dass die genannten Stellen bis zum Beitritt voll funktionsfähig sind. Dafür muss auch die Koordinierung dieser einzelnen Stellen untereinander verbessert werden.

Im Bereich der sektorspezifischen Gesetzgebung hat Ungarn die Rechtsangleichung nach dem neuen Konzept nahezu abgeschlossen, und zwar - wie festgestellt wurde - im Allgemeinen in Konformität mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. So wurden die Vorschriften betreffend nicht selbsttätige Waagen, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, Explosivstoffe für zivile Verwendungszwecke, In-vitro-Diagnosevorrichtungen, Elektrogerät für veterinärmedizinische Anwendungen, Spielzeug, Seilbahnen, Freizeitboote und Bauprodukte angeglichen.

Im Bereich der Normen nach den Richtlinien des alten Konzepts hat Ungarn den überwiegenden Teil des einschlägigen Besitzstandes umgesetzt. Ergänzende Legislativmaßnahmen zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands sind für Kosmetika, Kraftfahrzeuge, chemische Substanzen, Pharmazeutika und Aerosolzerstäuber erforderlich. Nachdem Ungarn anerkannt hat, dass die Kennzeichnung in seinen Markt eindringender neuartiger chemischer Substanzen den Rang einer Priorität hat, muss Ungarn nun im Einklang mit dem Besitzstand Substanzen der genannten Art in geeigneter Form notifizieren. Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands wurden im Zusammenhang mit Geräten für das amtliche Messwesen, Fertigpackungen, Glas, Schuhe, Textilien und Holz verabschiedet. Bei Pharmazeutika geht es nun mit besonderer Dringlichkeit darum, die Rechtsangleichung an den Besitzstand im Zusammenhang mit Transparenz, Preisfestsetzung und Datenschutz zum Abschluss zu bringen. Die Bestimmungen über die Datenexklusivität treten erst mit dem Beitritt in Kraft. Ungarn hat die erforderlichen Schritte unternommen, um die Institutionen aufzubauen, zu verstärken und leistungsfähig zu gestalten, die für die Verwaltung des Besitzstands der Mehrheit der durch die Richtlinien des alten Konzepts geregelten Sektoren notwendig sind.

Im Bereich Lebensmittelsicherheit konnte aufgrund der Entscheidung der ungarischen Behörden, einen von Grund auf neuen Rechtsrahmen für Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene zu erarbeiten, die Angleichung an den einschlägigen Besitzstand noch nicht abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die neue Rechtsharmonisierung erst mit dem Beitritt in Kraft treten kann. Ungarn muss gewährleisten, dass sämtliche Operateure der Ernährungswirtschaft und die Verwaltung so rasch wie möglich in vollem Umfang über die neuen Vorschriften und Grundsätze in Kenntnis gesetzt werden, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die geänderten Vorschriften erst mit dem Beitritt in Kraft treten. In der Verwaltung herrschen nach wie vor Zuständigkeitsüberschneidungen und mangelnde Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden, und hier gilt es Abhilfe zu schaffen. Nachdem vor kurzem die zentrale Kontaktstelle des Frühwarnsystems für den Bereich Lebensmittel und Tierfutter benannt wurde, geht es nun darum, die Zuständigkeiten aufzuteilen und die Verfahren für den Alarmfall festzulegen. Die Arbeit des Amts für Lebensmittelsicherheit bedarf ebenfalls noch zusätzlicher Klarstellungen. Die obligatorische Einführung des HACCP-Konzepts (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) hat im Januar 2002 begonnen und konnte noch nicht in allen Unternehmen abgeschlossen werden. Weitere Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden in Kapitel 7 - Landwirtschaft behandelt.

Im Bereich öffentliches Auftragswesen ist die Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand noch nicht abgeschlossen, was auf die Entscheidung der ungarischen Behörden zurückzuführen ist, einen von Grund auf neuen Rechtsrahmen zu erarbeiten. Folglich steht auch noch die Verabschiedung der Durchführungsvorschriften an. Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz aus dem Jahr 2001 zur Änderung bestimmter finanzpolitischer Rechtsvorschriften war nicht ausreichend, um die bestehenden Gesetzeslücken zu schließen, beispielsweise hinsichtlich der Definition des Geltungsbereichs (z. B. Zugeständnisse und Ausnahmen im Bereich öffentliche Arbeiten), die Behandlung von Versorgungsunternehmen und Fristen. Die Verabschiedung des neuen Gesetzes zur vollständigen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich öffentliches Auftragswesen steht noch aus. Der für die praktische Umsetzung zuständige Verwaltungsapparat mit dem allein gegenüber dem Parlament zu Rechenschaft verpflichteten Rat für das öffentliche Auftragswesen an der Spitze scheint zufriedenstellende Arbeit zu leisten. Der Schiedsausschuss für das öffentliche Auftragswesen arbeitet an der Seite des Rats, und seine Aufgabe liegt darin, bei Verstößen gegen die Regel des öffentlichen Auftragswesens oder bei prozeduralen Streitigkeiten die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen.

Für den auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Bereich hat Ungarn im Mai 2003 einen Beschluss betreffend die Durchsicht der ungarischen Gesetzgebung anhand der Kriterien des Gemeinschaftsrechts betreffend die Vier Freiheiten gefasst. Ungarn hat eine Liste von Verboten und Einschränkungen vorgelegt, die es auch im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstandes als gerechtfertigt erachtet und auch für die Zeit nach dem Beitritt beizubehalten wünscht. Was den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung betrifft, so hat Ungarn bislang noch keine Entscheidung über die Art der in seine Gesetzgebung einzuführenden Klausel über die gegenwärtige Anerkennung gefällt. Ungarn sollte sich unverzüglich einer Lösung dieser Frage zuwenden. Die Umsetzung des Besitzstandes betreffend die Waffenkontrollen bedarf ebenfalls einer Beschleunigung; die Umsetzung des Besitzstands betreffend Kulturgüter ist dagegen nahezu abgeschlossen. Ungarn bereitet sich darauf vor, nach erfolgtem Beitritt auf der Grundlage eines Kooperationsabkommens zwischen der Generalinspektion für Verbraucherschutz und den Zollbehörden die Vorschriften über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen anzuwenden.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt in Bezug auf die für die praktische Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen horizontalen und prozeduralen Maßnahmen und im Bereich der sektorspezifischen Gesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinien des neuen Konzepts im Wesentlichen die für die Mitgliedschaft ausschlaggebenden Anforderungen. Bei fortgesetzten Anstrengungen dürfte das Land in der Lage sein, diesen Bereich des gemeinschaftlichen Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Ungarn muss gewährleisten, dass sämtliche Sektoren und insbesondere der Bereich der Nichtkonsumgüter einer ordnungsgemäß funktionierenden Marktaufsicht unterstellt werden.

Im Bereich der sektorspezifischen Gesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinien des alten Konzepts, im Bereich öffentliches Auftragswesen und im Bereich der auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Sektoren erfuellt Ungarn die Anforderungen nur zum Teil. Ungarn muss vorrangig auf einen Abschluss der Harmonisierung des Besitzstands in den Sektoren des alten Konzepts und auf seine praktische Umsetzung hinarbeiten, namentlich auch in den Bereichen Pharmazeutika und Lebensmittelsicherheit. Zusätzliche Anstrengungen sollten auf die einstweilige Notifizierung "neuartiger" chemischer Substanzen noch vor dem Beitritt verwendet werden, um so die Kontinuität der Vermarktung der fraglichen Substanzen zu gewährleisten. Das neue Gesetz über das öffentliche Auftragswesen ist ohne weiteren Verzug zu verabschieden. Ungarn muss sich insbesondere darum bemühen, die Durchsicht seiner Rechtsvorschriften zum Abschluss zu bringen, um so die Einhaltung der Grundsätze der Freiheit des Warenverkehrs zu gewährleisten. Ungarn muss unverzüglich über die Übernahme des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in das ungarische Recht beschließen.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu diesem Kapitel des Besitzstands regeln unter anderem die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die außerhalb ihres Herkunftslandes in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ihnen wird darin auch die Möglichkeit geboten, Sozialversicherungsansprüche zu kumulieren oder zu übertragen, was wiederum die Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Voraussetzung hat. Spezifische Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Schulabschlüssen erleichtern neben anderen Vorschriften zur Freizügigkeit die Ausübung bestimmter Berufe; bei anderen Berufen sind für die Erlangung der Zulassung bestimmte harmonisierten Kriterien gehorchende Ausbildungsgänge zu durchlaufen. Unter das Kapitel Freizügigkeit fällt unter anderem auch das Recht der EU-Bürger, in jedwedem Mitgliedstaat ihren Aufenthalt zu nehmen und ihre Wahlrechte auszuüben.

Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen hat Ungarn seine Gesetzgebung dem EG-Recht weitgehend angeglichen. Die Vorschriften zum allgemeinen System der Anerkennung müssen noch vervollständigt werden. Ungarn hat seine Vorschriften über die Anerkennung der Befähigungsnachweise für die in den sektorbezogenen Richtlinien erfassten Berufe - Rechtsberufe, Ärzte, Zahnärzte, Krankenpflegerinnen, Hebammen, Veterinärchirurgen, Apotheker und Architekten - weitgehend harmonisiert, allerdings müssen noch einige Mängel beseitigt werden. Die Vorschriften über die Koordinierung der Ausbildung von Veterinärchirurgen und Apothekern müssen dem Besitzstand noch enger angepasst werden. Der erforderliche Verwaltungsapparat ist vorhanden, muss aber noch verstärkt werden.

Im Bereich Bürgerrechte ist die Rechtsharmonisierung weitgehend abgeschlossen, ausgenommen einige Aspekte des Wahlrechts und namentlich die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die für die Umsetzung wichtigen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Mit Blick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde eine Übergangsregelung vereinbart. In den ersten zwei Jahren nach erfolgtem Beitritt Ungarns wenden die bisherigen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen an oder schließen bilaterale Abkommen, in denen sie den Zugang ungarischer Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsmärkten regeln. Diese so getroffenen Regelungen gelten maximal sieben Jahre. Ungarn hat Gesetze verabschiedet, die auf eine vollständige Übernahme des diesbezüglichen Besitzstandes abzielen.

Im Zusammenhang mit der Koordinierung im Bereich Sozialversicherung bedarf es zur Angleichung an den Besitzstand keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht, aber das Vorhandensein einer leistungsfähigen Verwaltung muß gesichert werden. Ausbildung und Einstellung von Personal müssen fortgesetzt werden. Eine Reihe bilateraler Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten, deren Festlegungen auf den einschlägigen EG-Grundsätzen dieses Bereichs beruhen, beweisen, dass die ungarische Verwaltung mit der Verfahrenspraxis vertraut ist.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die für den Bereich Freizügigkeit eingegangenen Verpflichtungen und dürfte in der Lage sein, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Am Ausländergesetz sind möglichst rasch einige Anpassungen vorzunehmen, damit EU-Bürger an der Europa-Wahl im Juni 2004 teilnehmen können. Ungarn muss zudem in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Architektenberufe die Rechtsharmonisierung abschließen und korrigieren. Außerdem muss Ungarn die für die Anwendung des Besitzstands im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen erforderlichen Verwaltungskapazitäten verstärken.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Gegenstand dieses Kapitels ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in ihrem Gebiet in keiner Weise durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu behindern. Der gemeinschaftliche Besitzstand enthält für einige Sektoren harmonisierte Regeln, die einzuhalten sind, damit der Binnenmarkt funktionieren kann; das trifft namentlich auf den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investmentdienstleistungen und Wertpapiere) und auch auf spezifische Berufssparten zu (Handwerk, Handel und Gewerbe, Landwirtschaft, Handelsvertretung). Harmonisierte Vorschriften betreffend den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte informationsgesellschaftsbezogene Dienstleistungen sind ebenfalls einzuhalten.

In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Finanzsektors ist das ungarische Recht nahezu auf dem Niveau des gemeinschaftlichen Besitzstandes, doch die Durchsicht der Rechtsvorschriften zwecks Ermittlung und Beseitigung der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand kollidierenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen muss noch zum Abschluss gebracht werden. Zur Gewährleistung der Freiheit grenzübergreifender Dienstleistungen muss in das ungarische Wirtschaftsrecht eine klare Unterscheidung zwischen in Ungarn vorübergehend tätigen und in Ungarn ständig niedergelassenen Wirtschaftsoperateuren eingeführt werden. Sämtliche diesbezüglichen Beschränkungen müssen bis zum Beitritt beseitigt sein.

Im Bereich Finanzdienstleistungen steht Ungarn im Begriff, die Rechtsangleichung im Bankensektor abzuschließen. Zum 1. Januar 2003 ist eine Änderung des Bankengesetzes in Kraft getreten, mit der die Mindestkapitalausstattung genossenschaftlich organisierter Kreditinstitute angehoben wurde. Außerdem wurden kürzlich neue Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis erlassen. Mit Blick auf die Erfuellung der Richtlinie zur Festlegung der Vorschriften für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten in einem Mitgliedstaat, deren Hauptsitz sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befindet, müssen noch die Bestimmungen über die Veröffentlichung der jährlichen Rechnungslegung umgesetzt werden. Die Richtlinie über elektronische Zahlungsmittel wurde noch nicht umgesetzt. Die Kapitaladäquanzregeln und das Bankengesetz bedürfen noch weiterer Änderungen. Ungarn hat sich mit Blick auf die zugestandene Übergangsfrist verpflichtet, den gesamten Besitzstand bezüglich der genossenschaftlich organisierten Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2007 umzusetzen.

Die Rechtsangleichung im Versicherungssektor konnte mit dem im Juni 2003 verabschiedeten Gesetz zum Versicherungswesen und den Versicherern weitgehend abgeschlossen werden. Das Gesetz, das zum 1. Mai 2004 in Kraft tritt, berücksichtigt sämtliche wichtigen EG-Vorschriften, einschließlich denen aus letzter Zeit. Bei den in Vorbereitung befindlichen Durchführungsvorschriften bedarf es jedoch noch einer weiteren Feinabstimmung. So muss die Vierte Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie bis zum Beitritt vollständig umgesetzt sein. Ferner sind noch zusätzliche Anpassungen der Rechtsvorschriften bezüglich der Rechnungslegung im Versicherungssektor erforderlich.

Die Rechtsvorschriften zur Regelung der Investmentdienstleistungen und des Wertpapierhandels sind dem gemeinschaftlichen Besitzstand weitgehend angeglichen, doch bleibt noch Einiges an Gesetzesanpassungen und an Klarstellungen vor allem bezüglich des in letzter Zeit erweiterten Besitzstands zu tun. Auch der Besitzstand betreffend Finanzsicherheiten muss noch umgesetzt werden.

Die Ungarische Finanzaufsichtsbehörde verfügt inzwischen weitgehend über die entsprechenden Strukturen und das Personal, um die sich aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand ergebenden Aufgaben im Bereich der Aufsicht über die Finanzinstitute bewältigen zu können. Die administrative Leistungsfähigkeit konnte gesteigert werden und hat anscheinend an Effizienz gewonnen, doch die Behörde muss noch mit eigener Regulierungsbefugnis ausgestattet werden. Der für die Umsetzung der Vierten Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie erforderliche institutionelle Rahmen muss noch geschaffen werden.

Für den Schutz und die freie Übermittlung personenbezogener Daten wurde im Juni 2003 eine Änderung des Datenschutzgesetzes verabschiedet, was eine deutliche Annäherung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bedeutet - doch zur vollen Angleichung bedarf es noch weiterer Anpassungen. Die Befugnisse des Parlamentsbeauftragten für den Datenschutz, der anscheinend ganz im Sinne der EG-Regelung unabhängig - und mit Erfolg - arbeitet, wurden erweitert; nun muss das Amt des Parlamentsbeauftragten noch mit zusätzlichem Personal ausgestattet werden.

Im Bereich der informationsgesellschaftsbezogenen Dienstleistungen hat die ungarische Gesetzgebung den EG-Stand noch nicht erreicht. Die vollständige Übernahme der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr steht noch aus, und die Transparenzrichtlinie bleibt noch umzusetzen. Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der auflagengebundenen Dienstleistungen ist weitgehend harmonisiert. Die EG-Vorschriften zur Satellitenübertragung und zur zeitgleichen Kabelübertragung von Erstsendungen sind umgesetzt. Zwecks vollkommener Angleichung muss jedoch noch der Begriff der Satellitenübertragung in das Copyright-Gesetz eingeführt werden.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird erwartungsgemäß in der Lage sein, sowohl den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Banken und Versicherungen, Investmentdienste und Wertpapierhandel sowie Schutz personenbezogener Daten als auch den Besitzstand in den Bereichen Niederlassungsrecht und Freiheit der Erbringung von Nichtfinanzdienstleistungen bis zum Beitritt umzusetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungen in den genannten Sektoren fristgerecht abgeschlossen und die verbleibenden rechtlichen und administrativen Beschränkungen vor dem Beitritt beseitigt werden. Die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung muss zum Abschluss gebracht werden.

Im Bereich informationsgesellschaftsbezogene Dienstleistungen erfuellt Ungarn weitgehend die Beitrittsanforderungen. Die Umsetzung wichtiger Richtlinien muss im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf den Beitritt noch zu Ende geführt werden. Bei der Durchführung dieser Arbeiten ist erhöhte Eile geboten.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Dieses Kapitel handelt von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sämtliche einzelstaatlichen gesetzlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs innerhalb der EG und- abgesehen von einigen Ausnahmen - auch im Verkehr mit Drittländern zu beseitigen und gemeinschaftliche Vorschriften zu verabschieden, die ein reibungsloses Funktionieren des Zahlungsverkehrs und jeder Form von Kapitaltransfer über Grenzen hinweg gewährleisten. Der einschlägige Besitzstand umfasst zudem harmonisierte Vorschriften zum Zahlungsverkehr und zur Bekämpfung von Geldwäsche, wobei Letzteres leistungsfähige Vollzugskapazitäten erfordert.

Im Bereich Kapital und Zahlungsverkehr hat Ungarn die Rechtsangleichung nahezu vollzogen, doch einige wenige Maßnahmen stehen noch aus. Das Privatisierungsgesetz bedarf noch einiger Modifikationen, und die noch vorhandenen Sonderrechte müssen einer fallweisen Prüfung unterzogen werden. Dies hätte bis Januar 2002 geschehen sollen, wurde jedoch verzögert. Außerdem müssen noch die Beschränkungen bei Investitionen institutioneller Anleger in ausländische Vermögenswerte aufgehoben und sämtliche nicht durch eine Übergangsregelung berührten Transaktionen im Immobilien- und Grundstückssektor liberalisiert werden.

Nach Maßgabe der gewährten Übergangsregelung wird Ungarn spätestens bis Mai 2009 sämtliche Beschränkungen beseitigen, die den Erwerb von Zweitwohnungen durch nicht in Ungarn ansässige EU-Bürger und EU-Firmen betreffen. Desgleichen wird Ungarn im Einklang mit einer weiteren Übergangsregelung spätestens bis Mai 2011 sämtliche Beschränkungen aufheben, die den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Forstflächen durch EU-Bürger und EU-Firmen betreffen.

In Bezug auf den Besitzstand im Bereich der Zahlungssysteme steht Ungarn vor dem Abschluss der Rechtsangleichung; die für die Umsetzung und Anwendung erforderlichen Strukturen sind vorhanden und funktionieren gut.

Bei der Verschärfung seiner Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche hat Ungarn erhebliche Fortschritte erzielt und die Rechtsharmonisierung inzwischen vollzogen. Hinzu kommt, dass Ungarn inzwischen die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) einhält. Im Einklang mit den FATF-Empfehlungen hat Ungarn einen alle Seiten befriedigenden Zeitplan für die schrittweise Auflösung der noch verbleibenden anonymen Sparkonten aufgestellt. Was den Vollzug anbelangt, so wurde der Personalstand der Finanzfahndungseinheit aufgestockt, dem jedoch noch eine Verbesserung der Ausrüstung folgen muss. (vgl. dazu Kapitel 24 - Justiz und Inneres)

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Bereich freier Kapitalverkehr im Wesentlichen die für eine Unionsmitgliedschaft bedingenden Anforderungen und dürfte bereits ab dem Beitritt in der Lage sein, den diesbezüglichen Besitzstand anzuwenden. Eine begrenzte Anzahl spezifischer Aspekte müssen noch bis zum Beitritt geregelt werden.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Gegenstand dieses Kapitels ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, harmonisierte Regeln zu verabschieden und anzuwenden, um so ein regelkonformes Handeln der Unternehmen im Binnenmarkt zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind aus rechtlicher Sicht folgende fünf Bereiche relevant: das Gesellschaftsrecht im eigentlichen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, die Rechte an gewerblichem Eigentum sowie Anerkennung und Vollzug richterlicher Entscheidungen in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Erfuellung vertraglicher Verpflichtungen.

Im eigentlichen Gesellschaftsrecht hat Ungarn bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand Erhebliches geleistet. Im Juni 2003 wurden Gesetze zur Änderung des Unternehmensgesetzes, des Gesetzes über die Eintragung von Unternehmen in das Handelsregister und des Gesetzes über Zweigniederlassungen im Ausland registrierter Unternehmen verabschiedet. Die mit der Feinabstimmung der ungarischen Gesetzgebung beabsichtigte Beseitigung geringfügiger Abweichungen von gesellschaftsrechtlich relevanten EG-Richtlinien dienen der vollen Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Das Gesetz enthält außerdem Bestimmungen über die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf wirtschaftliche Interessengruppen. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung konnte weiter gesteigert werden, doch es erscheint als geboten, diese Anstrengungen noch fortzusetzen.

Im Bereich Rechnungslegung geht das ungarische Recht inzwischen nahezu vollständig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand konform; noch nicht übernommen wurde der Besitzstand aus dem Jahre 2001 betreffend die Bewertungsregeln im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und dem konsolidierten Abschluss bestimmter Kategorien von Gesellschaften, Banken und anderen Finanzinstituten, die noch umgesetzt werden müssen. Die Einführung innerstaatlicher Rechnungslegungsstandards ist ebenfalls noch abzuschließen. Die in diesem Bereich geschaffenen Verwaltungsstrukturen sind als befriedigend anzusehen.

Im Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erfuellt Ungarn bereits die Mehrheit aller im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Der Copyright-Schutz im Bereich Informationsgesellschaft und der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum im Bereich Satellitenübertragung muss dem EG-Recht jedoch noch weiter angeglichen werden. Ungarn ist am 1. Januar 2003 der Europäischen Patentorganisation beigetreten. Es ist außerdem sämtlichen internationalen Übereinkommen von Belang im Bereich Copyright und verbundene Rechte beigetreten, eingeschlossen die zwei Internetverträge der WIPO von 1996. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung in diesem Bereich erscheint als befriedigend. Bis zum Beitritt müssen noch weitere Gesetze verabschiedet werden, namentlich im Bereich der Rechte an gewerblichem Eigentum, im Zusammenhang mit der Einführung eines zusätzlichen Rechtsschutzes für patentierte pharmazeutische Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel.

Wie in den Beitrittsverhandlungen vereinbart, werden im Bereich der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse spezifische Übergangsregeln gelten, wozu auch gehört, dass auf bestimmte Ausfuhren aus Ungarn die Erschöpfungsregelung seitens der Gemeinschaft nicht angewandt wird; diese Übergangsregeln beziehen sich auf die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzes für pharmazeutische Erzeugnisse und Pflanzenschutzerzeugnisse und die Einbeziehung Ungarns in den Geltungsbereich eingetragener bzw. vorläufiger Markenzeichen der Gemeinschaft.

Was die Durchsetzung der Rechte an gewerblichem Eigentum anlangt, so müssen die bereits vorhandenen administrativen Strukturen noch verstärkt werden. Namentlich die Koordinierung der Arbeit und die Fachausbildung der Vollzugsorgane (Zollbeamte, Polizei und Justizpersonal) müssen noch verbessert werden. Ungarn muss auch in seinen Anstrengungen fortfahren, die Dauer der Gerichtsverfahren abzukürzen. Der Kampf gegen Warennachahmungen und Warenpiraterie muss weiter Priorität haben. Es bedarf außerdem zusätzlicher Anstrengungen, um dahin zu gelangen, den Wert der Beschlagnahmen zu erhöhen, dass gegen Verstöße rasch rechtliche Schritte mit abschreckender Wirkung eingeleitet und dass die Grenzsicherungsmaßnahmen effizienter gehandhabt werden.

Die Verordnung, die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens über die allseitige Anerkennung und den Vollzug im Ausland gefällter Gerichtsurteile in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten gilt ab dem Beitritt unmittelbar, und der Beitritt zum Übereinkommen von Rom ist ebenfalls erst im Zeitpunkt des Beitritts möglich. Ungarn muss die entsprechenden Gerichte oder andere Behörden benennen, damit diese Bestimmungen unverzüglich umgesetzt werden (vgl. dazu Kapitel 24 Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird erwartungsgemäß in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens tretende Verordnung und das Übereinkommen von Rom anzuwenden. Die Umsetzung des Besitzstands bezüglich des Rechnungslegungsrechts ist noch zum Abschluss zu bringen.

Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erfuellt Ungarn die Mehrheit der aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen. Weitere gesetzliche Anpassungen sind bezüglich des Copyright-Schutzes im Bereich Informationsgesellschaft und im Bereich Satellitenübertragung vorzunehmen. Obwohl die gesetzlichen Instrumente weitgehend harmonisiert sind, bedarf es in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum noch größere Anstrengungen. Die Koordinierung der Arbeit und die Ausbildung der Vollzugsorgane (Zollbeamte, Polizei und Justizpersonal) muss noch verbessert werden; besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu verwenden, dass die Justiz gut ausgebildet ist und effiziente Arbeit leisten kann. Die Anstrengungen zur Gewährleistung einer wirksamen Grenzsicherung müssen fortgesetzt werden.

Kapitel 6: Wettbewerb

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich Wettbewerb umfasst sowohl das Kartellrecht als auch die Regelung der staatlichen Beihilfen. Hierher gehören Vorschriften und Verfahren gegen wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen) und zur Verhinderung von staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Generell sind die Wettbewerbsvorschriften im gesamten Unionsgebiet direkt anwendbar; die Mitgliedstaaten müssen bei der Durchsetzung dieser Vorschriften uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Bereich des Kartellrechts hat Ungarn Rechtsvorschriften verabschiedet, wodurch nun die wichtigsten Grundsätze der Vorschriften betreffend wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen und Fusionskontrolle im ungarischen Recht verankert sind. Ungarn muß jedoch noch gewährleisten, dass seine Vorschriften nicht mit den Gruppenfreistellungsregelungen der Gemeinschaft aus letzter Zeit kollidieren. Die Vorbereitungen auf die Anwendung der neuen Verfahrensregelung der EU müssen fortgesetzt werden.

Die für die praktische Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlichen Strukturen sind vorhanden, und das Wettbewerbsaufsichtsamt arbeitet gut. Erhöhte Anstrengungen sind darauf zu richten, dass die kartellrechtlichen Regeln unter den Marktteilnehmern besser bekannt werden und dass eine auf Vertrauen und Transparenz gegründete Wettbewerbskultur entstehen kann. Speziallehrgänge für Richter müssen weiterentwickelt werden.

Die Durchsetzungsbilanz ist insgesamt befriedigend. Zur weiteren Stärkung des Durchsetzungssystems müssen vorzugsweise Fälle behandelt werden, die die schwerwiegendsten Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Darüber hinaus müssen häufiger Sanktionen von abschreckender Wirkung verhängt werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat Ungarn die einschlägigen Vorschriften verabschiedet, in denen sich die wichtigsten Prinzipien des gemeinschaftlichen Besitzstandes wiederfinden.

Die für die praktische Umsetzung erforderlichen Strukturen sind vorhanden, und das Aufsichtsamt für die Überwachung der staatlichen Beihilfen leistet gute Arbeit. Es muss mit größerem Nachdruck darauf hingearbeitet werden, dass die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen unter den Marktteilnehmern und den Beihilfegebern besser bekannt werden. Ungarn muss sich ferner noch um mehr fachliche Schulung im Justizbereich bemühen.

Die Bewertung der Durchsetzung der Vorschriften fällt allgemein befriedigend aus. Ungarn sollte weiterhin darauf achten, dass sämtliche Beihilfemaßnahmen einer beobachtenden Begleitung und Kontrolle unterworfen werden.

Ungarn wurde eine Übergangsregelung gewährt und kann somit bestimmte individuell gewährte Steuerbeihilferegelungen für Off-shore-Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2005, für KMU bis 31. Dezember 2011 und Abschläge bei der kommunalen Gewerbesteuer bis 31. Dezember 2007 schrittweise abbauen. Die Übergangsregelung beinhaltet auch die Umwandlung einzelnen Großunternehmen gewährter Steuervergünstigungen in Beihilfevereinbarungen, die sich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbaren lassen; dies ist ein Bereich, in dem Ungarn seine Steuergesetzgebung bis zum Beitritt noch durch Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit den Steuervergünstigungen vereinbarten Modifikationen ändern muss.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für den Bereich Wettbewerb resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte ab dem Beitritt in der Lage sein, diesen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Ungarn weiter unter Beweis stellen, dass es sowohl die kartellrechtlichen Vorschriften als auch die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen strikt anwendet und praktisch umsetzt. Ungarn muss zudem noch eine Feinabstimmung seiner Rechtsvorschriften vornehmen, um in der Lage zu sein, die Durchsetzung der Vorschriften mit noch besseren Resultaten zu betreiben. Besonders wichtig sind die noch ausstehenden Änderungen in der Steuergesetzgebung, in die bis zum Beitritt sämtliche vereinbarten Modifikationen im Bereich der Steuervergünstigungen eingearbeitet werden müssen.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Der gemeinschaftliche Besitzstand des Bereichs Landwirtschaft setzt sich aus einer Vielzahl häufig unmittelbar anwendbarer bindender Rechtsvorschriften zusammen. Die strikte Anwendung und effektive Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung ist die Voraussetzung dafür, dass die gemeinsame Agrarpolitik funktionieren kann. Es erfordert außerdem die Einrichtung von Verwaltungsstrukturen wie beispielsweise einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, über die unter der Überschrift "horizontale Themen" noch zu reden sein wird. Darüber hinaus müssen Kapazitäten zur Durchführung der Entwicklungsaktionen im ländlichen Raum aufgebaut werden. Die Beitrittsländer müssen dafür gerüstet sein, an den gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Kategorien der landwirtschaftlichen Erzeugung wie Ackerkulturen, Obst und Gemüse und Fleisch teilzunehmen. Dieser Teil des Besitzstandes umfasst ferner zum einen detaillierte Vorschriften für den Veterinärbereich, die zur Gewährleistung der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt unentbehrlich sind, und bezieht sich zum anderen auf detaillierte Vorschriften für den Bereich Pflanzengesundheit, und zwar zu den Aspekten Saatgutqualität, schädliche Organismen und Pflanzenschutzprodukte.

Horizontale Themen

Am 1. Juli 2003 wurde die aus der Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Interventionsstelle und der SAPARD-Stelle hervorgegangene Stelle für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SLLE) offiziell gegründet. Die Vorbereitungen für die neue Zahlstelle müssen dringend vorangetrieben werden, namentlich was die Entwicklung eines IT-Systems, die Einführung von Verwaltungsverfahren sowie die Einstellung und Schulung von Personal angeht.

Die Einführung eines voll funktionsfähigen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IACS) ist technisch wie organisatorisch schwer in Verzug geraten, wenn auch für das zurückliegende Halbjahr nennenswerte Fortschritte bei der Einrichtung des Landparzellenkennzeichnungssystems zu verzeichnen sind. In Anbetracht des in der verbleibenden Zeit noch zu Leistenden sind ernste Zweifel erlaubt, ob es Ungarn noch gelingen kann, bis zum Beitritt ein funktionsfähiges System auf die Beine zu stellen. Bedenklich ist vor allem, dass die IT-Systeme erst noch entwickelt werden müssen.

Die SLLE und das Amt für Lizenzerteilung sind für die Verwaltung der Handelsmechanismen zuständig. Die einschlägigen Kontrollaufgaben liegen in der Verantwortung der Zollverwaltung und der Veterinärinspektion. Die Einführung der Verwaltungsverfahren in diesem Bereich muss beschleunigt und die Koordinierung sämtlicher beteiligter Behörden gewährleistet werden.

In den Bereichen Qualitätsstrategie und ökologischer Landbau kommt Ungarn gut voran.

Es erfuellt inzwischen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und dürfte bis zum Beitritt gerüstet sein, an dem Informationsnetz teilzunehmen.

Die staatlichen Beihilfemaßnahmen im Bereich Landwirtschaft müssen im Zeitpunkt des Beitritts voll an den Besitzstand angeglichen werden.

Mit Bezug auf die Direktförderung der landwirtschaftlichen Betriebe hat die ungarische Regierung entschieden, in den ersten Jahren nach erfolgtem Beitritt das System der flächengebundenen Beihilferegelung (SAPS) anzuwenden.

Gemeinsame Marktorganisationen

Die SLLE ist künftig zuständig für Interventionen, Inspektionen und Zahlungsermächtigungen im Bereich Ackerkulturen. Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Agrarmarktregulierung ist der für die Verwaltung dieser GMO erforderliche Rechtsrahmen ebenso wie der Verwaltungsapparat nahezu fertiggestellt; es muss allerdings noch Einiges unternommen werden, damit die Interventionszentren im Zeitpunkt des Beitritts voll funktionsfähig sind. Macht Ungarn auch weiterhin gute Fortschritte, dann dürften bis zum Beitritt adäquate Verwaltungskapazitäten für Tabak und Hopfen vorhanden sein. Bezüglich Trockenfutter besteht zusätzlicher Handlungsbedarf.

Die SLLE ist die designierte zuständige Stelle für die MO Zucker. Seit 2002 existiert für den Übergang ein vorläufiges Zuckerquotensystem, einschließlich Branchenvereinbarungen, obwohl es hier noch der lückenlosen Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand bedarf. Die Handelsmechanismen der EG kommen noch nicht zur Anwendung. Das Kommunikationssystem ist vollkommen dem EU-Standard anzugleichen.

Durchführungsvorschriften zu den Vermarktungsnormen für Frischobst und Frischgemüse und bezüglich der Gründung von Erzeugerorganisationen wurden inzwischen verabschiedet. Die Durchführungsvorschriften im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend die operativen Mittel und Programme müssen noch verabschiedet werden. Der Verwaltungsapparat ist vorhanden, einzurichten bleibt jedoch noch die Preisberichterstattung. Die Anwendung der Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle sowie die Kontrolle der Erzeugerorganisationen müssen noch verstärkt werden.

Die GMO für Wein und Alkohol muss noch vollständig eingerichtet werden. Das neue Weingesetz und verschiedene Durchführungsbestimmungen müssen noch verabschiedet werden. Das auf das gesamte Landesterritorium auszudehnende Rebflächenregister muss noch fertiggestellt werden. Die die praktische Umsetzung der GMO für Wein begleitende Verwaltungsstruktur muss verstärkt werden.

In Ungarn gilt seit 1996 ein Milchquotensystem, das noch auf EU-Standard gebracht werden muss. Die einschlägige Verwaltungsstruktur muss noch fertiggestellt und verstärkt werden, damit eine ordnungsgemäße Handhabung der Milchquoten und eine adäquate Verwaltung der IMO für Milch und Milcherzeugnisse gewährleistet sind. Die übrigen Mechanismen dieses Sektors müssen entweder noch eingerichtet oder noch abschließend harmonisiert werden.

Im Bereich Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch wurden Rechtsvorschriften betreffend die Einordnung von Schlachtkörperhälften nach dem Handelsklassenschema und Etikettierung verabschiedet, doch die Angleichung mit Blick auf die Preisberichterstattung steht noch aus. Abgesehen von geringfügigen Lücken, namentlich im Bereich der Preisberichterstattung, sind inzwischen alle Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Für den Bereich Eier und Gefluegel wurden zwar Rechtsvorschriften verabschiedet, doch die entsprechenden Verwaltungsstrukturen müssen noch aufgebaut werden, namentlich im Zusammenhang mit den Vermarktungsnormen, der Preisberichterstattung und der Meldung der Produktionsstatistik.

Ländliche Entwicklung

Das Landwirtschaftsministerium wird Maßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums verantwortlich verwalten. Die SLLE ist als Zahlstelle für den Bereich ländliche Entwicklung vorgesehen und wird die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen übernehmen. Eine Abteilung der SLLE hat bereits Erfahrung mit der Umsetzung des SAPARD-Programms; diese Umsetzung leidet jedoch unter der enorm verspäteten Auszahlung der Mittel an die Empfänger, und dies bei einem sich rasch beschleunigenden Eingang von Mittelbindungen. Der Entwurf des aus EAGFL-Garantie-Mitteln zu finanzierenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums muss noch förmlich vorgelegt werden. Vor allem die Vielzahl der noch abzuschließenden Maßnahmen, die ungeklärten Zuständigkeitsverhältnisse und die mangelhafte Koordinierung lassen erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob die Vorbereitungen Ungarns auf die Umsetzung der Programme zur Entwicklung im ländlichen Raum ausreichend sind.

Tiergesundheit und Pflanzenschutz

Die Umsetzung der Rechtsvorschriften betreffend die übertragbare spongiforme Encephalopathie (TSEs) und betreffend Nebenerzeugnisse aus tierischer Produktion ist abgeschlossen, muss aber noch angepasst werden. Die Umsetzung in die Praxis muss beschleunigt vonstatten gehen, insbesondere mit Blick auf die amtliche Überwachung der sicheren Entnahme und Entsorgung von spezifischem Risikomaterial und im Zusammenhang mit der Verarbeitung von bestimmten tierischen Abfällen. Die Überwachung der übertragbaren spongiformen Encephalopathie muss verstärkt werden, namentlich was die Durchführung von Tests bei Risikotieren betrifft, und dies trotz der immer häufiger durchgeführten Tests. Die Tierkörperverwertungsanstalten müssen auf einen höheren Standard gebracht werden. Das totale Futterverbot wurde umgesetzt.

Die Rechtsvorschriften über veterinärmedizinische Kontrollen im Binnenmarkt erfordern einschneidende Anpassungen. Trotz eines förmlichen Beschlusses ist Ungarn dem ANIMO-System (computergestütztes Netzwerk, das die Veterinärbehörden verbindet) nicht beigetreten. Die wichtigsten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Registrierung und Kennzeichnung der Tiere sind umgesetzt, doch in einigen Teilen sind noch ergänzende Maßnahmen erforderlich, namentlich in Bezug auf die Registrierung und Kennzeichnung von Rindern. Eine zentrale Datenbank für Rinder ist bereits in Betrieb, bedarf aber trotz recht gutem Entwicklungsstand noch einiger Verbesserungen. Für Schweine, Schafe und Ziegen müssen Datenbanken für die Registrierung und die Aufzeichnung von Viehumsetzungen noch entwickelt werden. Das Gesetz über die Finanzierung der veterinärmedizinischen Inspektionen und Kontrollen wurde inzwischen umgesetzt. Die Umsetzung der Regelung betreffend die veterinärmedizinischen Kontrollen von Importen aus Drittländern und die Importregelungen müssen abgeschlossen werden. Erhebliches ist noch in Bezug auf die Herstellung der EU-Konformität der Grenzinspektionsstellen zu leisten.

Hinsichtlich der Tierseuchenbekämpfung wurden landesweite Krisenpläne für den Ernstfall von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Morbus Newcastle und Gefluegelpest ausgearbeitet. Die EG-Anforderungen in Bezug auf Rinderbrucellose sind noch nicht in ungarisches Recht umgesetzt. Ungarn ist auf freiwilliger Basis dem Tierseuchenmeldesystem beigetreten.

Ungarn hat die Rechtsharmonisierung im Bereich Handel mit Lebendvieh und tierischen Erzeugnissen in die Wege geleitet.

Die Rechtsvorschriften betreffend die öffentliche Gesundheit wurden bereits erlassen, müssen aber deutlich angepasst werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen in diesem Bereich dringend verstärkt werden. Für bestimmte Großbetriebe für die Verarbeitung von rotem Fleisch wurden bis Ende 2006 befristete Übergangsregelungen gewährt. Die Erzeugnisse dieser Großbetriebe sind einzig für den ungarischen Markt zugelassen. Ungarn hat sich dazu verpflichtet, sämtliche auch nach erfolgtem Beitritt weiter arbeitenden Betriebe besitzstandsgerecht umzurüsten. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass eine signifikante Anzahl von Betrieben der Lebensmittelindustrie im Zeitpunkt des Beitritts nicht den einschlägigen Anforderungen der EG entsprechen werden.

Der Besitzstand im Bereich der gemeinschaftlichen Maßnahmen (einschließlich Zoonosis) ist inzwischen mit Ausnahme des Bereichs Rückstandskontrollen umgesetzt. Das Programm zur Überwachung der Rückstände ist fertiggestellt. Es ist darauf zu achten, dass die Umsetzung den EU-Anforderungen entspricht.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich Tierschutz ist weitgehend harmonisiert und bleibt noch abzuschließen. Ungarn wurde eine bis Ende 2009 befristete Übergangsregelung für die Rechtsangleichung betreffend Mindeststandards für Legehennen in bestimmten Zuchtbetrieben gewährt. Im Zusammenhang mit der Schweinehaltung besteht erhöhter Handlungsbedarf, damit der EG-Standard bis zum Beitritt erreicht werden kann.

Im Bereich Zootechnik hat Ungarn bereits Schritte unternommen, um die Rechtsharmonisierung abzuschliessen.

Die Rechtsvorschriften zur Tierernährung sind verabschiedet. Es bedarf jedoch noch erhöhter Anstrengungen, um die Wirksamkeit der Kontrollen in diesem Bereich über eine Koordinierung der Arbeit der einzelnen Kontrolldienste zu steigern.

Im Bereich Pflanzengesundheit sind die Rechtsvorschriften betreffend Schadorganismen und Pflanzenschutzprodukte inzwischen weitgehend besitzstandskonform, wobei allerdings die Vorschrift betreffend das Pestizidregister noch nicht verabschiedet ist. Im Juni 2003 wurde im Rahmen der Rechtsharmonisierung im Bereich Saatgutqualität ein neues Saatgutgesetz verabschiedet. Die Verabschiedung einiger Durchführungsvorschriften, namentlich in Bezug auf die Hoechstzulässigkeit von Pestizidrückständen, steht noch aus. Die Verwaltungskapazitäten (einschließlich der Labors) müssen zur Gewährleistung einer strikten Umsetzung verstärkt werden.

Ungarn muss dafür sorgen, dass seine internationalen Abkommen im Bereich Tiergesundheit und Pflanzengesundheit bis zum Beitritt mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Zur Gewährleistung eines umfassenden Konzepts bei der Verbesserung der Lebensmittelsicherheit auf sämtlichen Stufen der Lebensmittelkette wurde im Mai 2003 das Ungarische Amt für Lebensmittelsicherheit offiziell eröffnet, und es hat inzwischen seine Arbeit aufgenommen. Einzelne Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 - Freier Warenverkehr behandelt.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen, und zwar in Bezug auf die horizontalen Themen in den Bereichen Qualitätsstrategie, organischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung (INLB) und staatliche Beihilfen; in Bezug auf die Gemeinsamen Marktorganisationen im Bereich Ackerkulturen, Frischobst und Frischgemüse, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch sowie Eier und Gefluegel. Im Bereich Tiergesundheit und Pflanzengesundheit erfuellt Ungarn im Wesentlichen die für die Bereiche Tierseuchenbekämpfung, Handel mit Lebendvieh und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz, Zootechnik und Tierernährung bestehenden Anforderungen. Wenn Ungarn den guten Fortschritt in diesen Bereichen aufrechterhalten kann, dann sollte es in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand bis zum Beitritt umzusetzen.

Ungarn erfuellt nur teilweise die für eine Mitgliedschaft erforderlichen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Handelsmechanismen, GMO Wein und GMO Zucker, in Bezug auf das Kapitel Veterinärmedizin, die Bereiche übertragbare spongiforme Encephalopathie und Nebenprodukte der tierischen Erzeugung (Modernisierung der Tierkörperverwertungsanstalten), veterinärmedizinische Kontrollen im Binnenmarkt (Tierbezeichnung und Importkontrollen), gemeinschaftliche Maßnahmen (Rückstandskontrollen) sowie in Bezug auf die Pflanzengesundheit (lediglich der Aspekt Hoechstzulässigkeit bei Pestizidrückständen). Sollten die Anstrengungen in diesen Bereichen nicht enorm verstärkt werden, besteht die Gefahr, dass im Zeitpunkt des Beitritts die erforderlichen funktionierenden Regelungen nicht zur Verfügung stehen.

Es bestehen ernste Zweifel, ob die Vorbereitungen Ungarns zur Einrichtung der Zahlstelle zur Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie in den Bereichen ländliche Entwicklung und öffentliche Gesundheit (bezüglich der Fortschritte bei der Modernisierung der Lebensmittelproduktionsbetriebe) ausreichen. Wird nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen, wird Ungarn nicht in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand dieser Bereiche im Zeitpunkt des Beitritts umzusetzen.

Kapitel 8: Fischerei

Die Rechtsvorschriften, die den gemeinschaftlichen Besitzstand für den Fischereisektor bilden, erfordern keine Umsetzung in innerstaatliches Recht. Er umfasst nichtsdestoweniger Bestimmungen, die die Staaten dazu verpflichten, Maßnahmen in die Wege zu leiten, die die Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer auf die Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorbereiten (und zwar handelt es sich um Maßnahmen, die die Marktstrategie, Bewirtschaftung der Bestände und Flotten, Inspektion und Kontrollen, Strukturmaßnahmen und die staatlichen Beihilfen betreffen). In Einzelfällen sind Anpassungen bestehender Fischereiabkommen bzw. Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen erforderlich.

In den Bereichen Ressourcen- und Flottenmanagment sowie im Bereich Inspektion und Kontrollen hat Ungarn seine Vorbereitungen im März 2003 mit der Verabschiedung von Rechtsvorschriften über die Einführung eines Systems der Größenkontrolle von Importfisch im Wege einer entsprechenden Änderung des Codex Alimentarius Hungaricus abgeschlossen.

Als strukturelle Maßnahme wurde in das Operative Programm für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das der Europäischen Kommission im Entwurf vorgelegt wurde, ein Kapitel Fischerei eingefügt. Der für die Verwaltung des Finanzinstruments zur Orientierung der Fischerei zuständige Dienst des Agrarministeriums sollten mit fachlich qualifiziertem Personal ausgestattet werden.

Was die Marktpolitik angeht, so ist die Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht vollzogen, doch auf freiwilliger Basis organisierte Erzeugervereinigungen sind noch nicht zustande gekommen.

Staatliche Beihilfen gewährt Ungarn in diesem Sektor lediglich für die Erhaltung natürlicher Gewässer, der biologischen Vielfalt und für den Naturschutz. Die Beihilferegelung ist bis zum Beitritt mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen.

Ungarn ist nicht Mitglied irgendwelcher internationaler Fischereiabkommen.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt für den Fischereisektor im Wesentlichen alle im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen und die damit verbundenen Anforderungen und dürfte somit in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Ungarn muss jedoch im Rahmen des Operativen Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine kohärente Förderpolitik für den Fischereisektor fertigstellen und die Dienste, die das Finanzinstrument zur Orientierung der Fischerei verwalten, personell aufstocken. Ungarn sollte Erzeugerverbände organisieren.

Kapitel 9: Verkehr

Das Verkehrsrecht der EG dient zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts und fördert zu diesem Zweck effiziente umwelt- und benutzerfreundliche Verkehrsdienstleistungen. Der gemeinschaftliche Besitzstand für den Bereich Verkehr umfasst die Bereiche Landverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr sowie Binnenschifffahrt und Seeverkehr. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Rechtsvorschriften betreffend technische, sicherheitstechnische und soziale Normen zu verabschieden und praktisch umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Verkehrsbinnenmarkts hält das EG-Recht zudem Vorschriften zur Marktliberalisierung bereit. Ein wichtiger Aspekt der Seeverkehrsstrategie der EG ist die Festlegung von Seeverkehrssicherheitsnormen für das gesamte Unionsgebiet.

Der Ausbau der transeuropäischen Verkehrsnetze wurde inzwischen festgelegt. Die für die Umsetzung erforderlichen Strukturen sind in diesem Bereich vorhanden, doch die Verwaltungskapazitäten der an der Vorbereitung, Verwaltung und dem begleitenden Monitoring der Verkehrsprojekte beteiligten Institutionen müssen sowohl qualitativ wie quantitativ weiter verstärkt werden, und zwar insbesondere in den Sektoren Landverkehr und Schienenverkehr.

Im Sektor Landverkehr hat Ungarn nahezu sämtliche Verpflichtungen im Bereich der Rechtsharmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Straßengüterverkehr erfuellt. Das Rahmengesetz ist fertiggestellt und steht im Einklang mit dem Besitzstand. Die Harmonisierung mit dem Besitzstand im Bereich steuerliche und technische Vorschriften ist abgeschlossen. Ungarn wurde für die volle Umsetzung des Besitzstands im Zusammenhang mit der zulässigen Hoechstlast und den maximalen Abmessungen der Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 gewährt. Die Übernahme der Sozialvorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind, abgesehen von den Rechtsvorschriften für Standardkontrollverfahren und den Durchführungsbestimmungen für Geschwindigkeitsmesser, abgeschlossen. Ungarn hat den Umfang der Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten den Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes gemäß gesteigert. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden; die Generalinspektion Verkehr nimmt wichtige Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahr. Einige Verbesserungen sind noch im Zusammenhang mit Kontrollen auf der Straße und im Zusammenhang mit Personenkraftverkehrsunternehmen erforderlich. Ungarn wurden Übergangsregelungen betreffend den stufenweise gewährten gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Güterkraftverkehr zugestanden (für eine Zeit von maximal fünf Jahren nach erfolgtem Beitritt).

Die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Schienenverkehr verläuft plangemäß. Die Übernahme ist noch unter Berücksichtigung des überarbeiteten Besitzstands für den Bereich Schienenverkehr vom Februar 2001 zu komplettieren, und die Übernahme der Interoperabilitätsrichtlinien ist ebenfalls noch abzuschließen. Ferner stehen die Gesetze über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten und die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur noch aus. Im Rahmen der bereits angelaufenen Neuorganisierung müssen die Kapazitäten der Eisenbahnverwaltung durch Aufstockung des Personalbestands weiter gestärkt werden. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde, deren Aufbau inzwischen abgeschlossen ist, muss Kompetenzen aufbauen, damit sie ihrer künftigen Funktion als Berufungsstelle im Zusammenhang mit der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten und der Erhebung von Gebühren gerecht werden kann. Die Umstrukturierung des staatlichen Eisenbahnunternehmens MÁV muss entsprechend der vorgezeichneten Strategie fortgesetzt werden. Ungarn wurde eine bis zum 31. Dezember 2006 geltende Übergangsregelung für die Verwirklichung des uneingeschränkten Zugangs zum transeuropäischen Netz für den Schienengüterverkehr gewährt.

Im Bereich Luftverkehr ist der Rechtsrahmen vollständig und entspricht im Wesentlichen dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der vollständigen amtlichen Veröffentlichung des Anforderungskatalogs der gemeinsamen Luftfahrtbehörden stehen noch zur Verabschiedung an. Die Verwaltungskapazitäten sind nach erfolgter Verstärkung nunmehr ausreichend. Die fachliche Qualifizierung des Personals muss jedoch fortgesetzt werden, und in Anbetracht ihrer zunehmenden Aufgaben muss der Zivilluftfahrtbehörde zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden. Ungarn wurde eine bis zum 31. Dezember 2004 geltende Übergangsregelung für die abschließende Umsetzung des laute Flugzeuge betreffenden Besitzstands gewährt.

Im Bereich Binnenschifffahrt konnte die Rechtsharmonisierung abgeschlossen werden; die Einrichtung des Binnenwasserstraßenfonds wurde ebenfalls abgeschlossen. Die für diesen Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und werden zur Zeit namentlich durch Maßnahmen der fachlichen Qualifizierung verstärkt.

Im Bereich des Seeverkehrs ist der Rechtsrahmen vollständig und steht im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen muss jedoch noch abgeschlossen werden, namentlich mit Blick auf die für Ungarn relevanten Teile des ,Erika-Pakets", das als Erweiterung des gemeinschaftlichen Besitzstands verabschiedet wurde. Die einschlägigen Verwaltungsstrukturen dieses Bereichs sind vorhanden und werden zur Zeit namentlich durch Maßnahmen der fachlichen Qualifizierung des Personals weiter verstärkt.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die die Mitgliedschaft bedingenden Anforderungen für die Bereiche transeuropäische Verkehrnetze, Landverkehr, Luftverkehr sowie Binnenschifffahrt und Seeverkehr und dürfte in der Lage sein, die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesen Bereichen bis zum Beitritt abzuschließen. Ungarn muss seine Kapazitäten im Bereich Projektverwaltung im Zusammenhang mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen verstärken und die Rechtsharmonisierung in den übrigen vorgenannten Bereichen zum Abschluss bringen.

Ungarn erfuellt mehrheitlich die zur Mitgliedschaft notwendigen Anforderungen in Bezug auf den Schienenverkehr. Im Hinblick auf den Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Ungarn die Rechtsharmonisierung vollenden und die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen verabschieden. Gleichzeitig muss Ungarn seine Verwaltungskapazitäten namentlich im Zusammenhang mit der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten und der Erhebung von Gebühren im Sektor Schienenverkehr verstärken.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich Steuern umfasst im Wesentlichen die indirekten Steuern, und zwar insbesondere die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern. Die gemeinschaftlichen Vorschriften legen die einschlägigen Definitionen und Grundsätze für den Bereich Mehrwertsteuer fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern regeln gemeinschaftliche Vorschriften für Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke die Steuerstruktur, die Mindestsätze sowie den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftssteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen, die die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit erschweren. Die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe beinhalten Instrumente zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern innerhalb der Gemeinschaft.

Im Bereich der indirekten Steuern verläuft die Übernahme der Mehrwertsteuervorschriften des Besitzstands nach Plan. Die Rechtsangleichung muss noch im Bereich der Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze sowie des Nullsatzes - außer in Sektoren, für die Ungarn Übergangsregelungen (siehe unten) gewährt wurden - und für steuerpflichtige Personen (staatliche Einrichtungen) abgeschlossen werden. Ungarn muss ferner die innergemeinschaftliche Regelung und die Sonderregelungen für Investmentgold einführen und seine Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände anpassen. Die Sonderregelung für Hotels und die Pauschalregelung für mittelständische Unternehmen- beide nicht besitzstandskonform - müssen ebenfalls angeglichen werden. Ungarn muss zudem einige zum Besitzstand in Widerspruch stehende Regelungen aufheben, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Ort der Besteuerung von bestimmten mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen, den Mehrwertsteuererstattungen und der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gegenständen, die für steuerbare und nicht steuerbare Zwecke Verwendung finden.

Ungarn wurden Übergangsregelungen gewährt, so dass es bis zum 31. Dezember 2007 auf Kohle, Briketts und Koks, Feuerholz und Holzkohle sowie auf Fernheizungsdienste, bis zum 31. Dezember 2007 auf Restaurationsdienstleistungen und in restaurationsbetriebsähnlichen Räumlichkeiten veräußerte Lebensmittel sowie für die Dauer eines Jahres nach erfolgtem Beitritt auf Erdgas und Elektrizität den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden kann. Ausnahmeregelungen wurden ferner in Bezug auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die internationale Personenbeförderung und die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung und einer Registrierungsschwelle von 35.000 EUR für mittelständische Unternehmen gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

In Bezug auf die vollständige Übernahme des Besitzstands im Bereich Verbrauchsteuern muss Ungarn seine Vorschriften betreffend die für bestimmte Warenkategorien geltende Abgabenhöhe und im Zusammenhang mit einigen Befreiungen noch weiter angleichen. Außerdem muss Ungarn seine im innerstaatlichen Verkehr geltende Regelung über Steueraussetzungen bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf den Intra-Gemeinschaftshandel erstrecken und einige der verbleibenden vom Besitzstand abweichende Regelungen beseitigen, und zwar in Bezug auf die Definition von Bier, die Steuerbefreiung auf Wein, der in Steuerlagern für den Eigenverbrauch erzeugt wird sowie in Bezug auf die Steuerbefreiung für Alkohol, der in Lebensmittelzubereitungen verwendet wird. Die stufenweise Anhebung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft nach Plan und wird die Stufe des Mindestsatzes am 31. Dezember 2008 erreichen, ganz im Sinne der mit der Ungarn im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen eingeräumten Übergangsregelung. Eine weitere abweichende Regelung, die Ungarn gewährt wurde, bezieht sich auf die fortgesetzte Anwendung der ungarischen Verbrauchsteuerregelung für alkoholische Erzeugnisse, die von Obstkleinerzeugern destilliert werden, vorausgesetzt, die pro Jahr und pro Haushalt erzeugte Menge an Obstbranntwein übersteigt nicht die 50-Liter-Grenze und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz nicht unter 50 % des Regelsatzes für alkoholische Erzeugnisse liegt. Ungarn muss seine Rechtsvorschriften diesen Übergangsregelungen anpassen. Der erforderliche Verwaltungsapparat ist vorhanden.

Im Bereich der direkten Steuern muss Ungarn die Rechtsharmonisierung im Zusammenhang mit der Zuführung von Kapital abschließen. Außerdem muss Ungarn die EG-Vorschriften in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren sowie von Zinserträgen umsetzen. Der für diesen Bereich erforderliche Verwaltungsapparat ist vorhanden.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt Ungarn hinsichtlich der Rechtsetzung und der Organisationsstrukturen einschließlich IT-Systeme die erforderlichen Schritte, um den gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen und ab dem Beitritt anzuwenden. Das zentrale Verbindungsbüro ist bereits funktionsfähig, doch das Verbrauchsteuerverbindungsbüro muss noch eingerichtet werden. Die Vorbereitungen für die Einführung des Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystems (MIAS) und der SEED-Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Verbrauchsteuern verlaufen nach Plan.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für dieses Kapitel resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand des Bereichs Steuern ab dem Beitritt anzuwenden. Ungarn muss noch einige Rechtsvorschriften verabschieden, um die Rechtsangleichung in allen Bereichen abzuschließen. Die administrativen Kapazitäten erscheinen als angemessen. Ungarn muss seine Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der IT-Systeme im derzeitigen Tempo fortsetzen, damit der EDV-gestützte Datenaustausch mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten stattfinden kann.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Der Wirtschafts- und Währungsunion liegen spezifische Rechtsvorschriften zugrunde, die die Unabhängigkeit der Zentralbanken der Mitgliedstaaten garantieren, eine indirekte Finanzierung des Staatshaushalts durch die jeweilige Zentralbank untersagen und einem privilegierten Zugang des öffentlichen Sektors zu Finanzinstituten einen Riegel vorschieben. Diese Vorschriften müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Ungarn zum Zeitpunkt des Beitritts seine Währung noch nicht auf Euro umstellen wird. Die Koordinierung von Wechselkurs- und Wirtschaftspolitik, die Einhaltung des Pakts für Stabilität und Wachstum sowie die Anerkennung der Statuten des Systems der Europäischen Zentralbanken sind Teil der Politik der EWU.

Ungarn ist seinen im Verlauf der Beitrittsverhandlungen für den Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion eingegangenen Verpflichtungen und den dabei übernommenen Auflagen nachgekommen und ist in der Lage, den gemeinschaftlichen Besitzstand bereits ab dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Gegenstand dieses Kapitels des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Bereich Statistik verbindliche Grundsätze zu vereinbaren wie beispielsweise die Neutralität, Zuverlässigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit der Daten und das Gebot, amtliche Statistiken zu veröffentlichen. Der gemeinschaftliche Besitzstand erstreckt sich außerdem auf Methodik, Klassifizierung und einzelne Verfahren bei der Datenerfassung in so unterschiedlichen Bereichen wie Makroökonomie, Preise, Unternehmen, Verkehrswesen, Außenhandel, Bevölkerung und Gesellschaft, Landwirtschaft und Regionen; der Besitzstand erstreckt sich ferner auf die für die statistische Arbeit erforderliche Infrastruktur. Mittelpunkt der statistischen Aktivitäten eines jeden Landes ist das Staatliche Statistikamt, das den Maßstab für Methodik, Erarbeitung und Verbreitung statistischer Daten setzt.

Ungarn erfuellt im Statistikbereich im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird erwartungsgemäß bereits mit dem Beitritt in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand in die Praxis umzusetzen. Ungarn muss Anstrengungen unternehmen, um die Vollständigkeit und die jeweils fristgerechte Erstellung der Daten in bestimmten Bereichen wie volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Staatsfinanzen und Unternehmensstatistik zu gewährleisten.

Kapitel 13: Beschäftigung und Soziales

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Sozialbereich erstreckt sich auf Mindestnormen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz, soziale Sicherheit sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Verbindliche spezifische Regelungen wurden zudem für den Bereich öffentliche Gesundheit eingeführt (Bekämpfung des Tabakkonsums, Seuchenaufsicht und Seuchenbekämpfung) und seit kurzem die Regelungen betreffend das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Rassen- und Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Veranlagung. Das wichtigste Instrument, mit dem die EG die Verwirklichung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt, ist der Europäische Sozialfonds, mit dessen Mitteln auch die Anstrengungen im Bereich der sozialen Eingliederung gefördert werden (Kapitel 21 behandelt sämtliche Strukturinstrumente einschließlich der Regeln für ihre praktische Umsetzung). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie auf europäischer Ebene am Sozialdialog, sowie an den europäischen Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Eingliederung und soziale Sicherheit aktiv mitwirken.

Mit Blick auf das Arbeitsrecht hat Ungarn namentlich mit den im Jahr 2003 verabschiedeten zusätzlichen Änderungen des Arbeitsgesetzes den überwiegenden Teil des EG-Arbeitsrechts übernommen. In einigen noch offenen Punkten muss die Anpassung noch weiter vorangetrieben werden, damit die vollständige Harmonisierung in den Bereichen Unternehmenstransfer und Arbeitszeit erreicht wird. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften des neu hinzugekommenen Besitzstands betreffend Information und Konsultierung der Arbeitnehmer und Beteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen des "europäischen Unternehmens" wird erst nach erfolgtem Beitritt aktuell. Der unabhängige Arbeitnehmergarantiefonds ist inzwischen eingerichtet und arbeitet mit Erfolg.

Ungarn hat im Bereich Gleichbehandlung von Frauen und Männern alle obligatorischen Rechtsvorschriften verabschiedet und insgesamt gesehen den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen. Mit dem Beitritt wird jedoch das Rentenalter für männliche und weibliche öffentliche Bedienstete zu vereinheitlichen sein, wenn Ruhegehälter im Sinne der EG-Rechtsprechung mit Arbeitsentgelt gleichgestellt sein werden. Außerdem müssen zu Diskriminierung Anlass gebende Bestimmungen über den Schutz in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Frauen aufgehoben werden. Die für die Umsetzung erforderlichen Strukturen müssen verstärkt werden. Ein positives Ereignis in diesem Zusammenhang ist die im Mai 2003 erfolgte Einführung des neuen Amts eines Ministers ohne Portefeuille mit dem Aufgabenbereich Chancengleichheit.

Im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurden inzwischen die meisten der benötigten Gesetze verabschiedet, die ab dem Beitritt in Kraft treten. Zur vollständigen Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand müssen jedoch im innerstaatlichen Recht noch einige Änderungen vorgenommen werden. Das trifft unter anderem zu auf die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter aktiv zu konsultieren, zu informieren und ihre Beteiligung sicherzustellen. Außerdem geht es darum, den Präventivcharakter der Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsaufsicht und -vorsorge deutlich hervorzuheben. Die für die Durchsetzung der Bestimmungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständigen Behörden sind vorhanden, doch ihre personelle und technische Ausstattung bedarf noch weiterer Verbesserungen. Ferner ist eine bessere Koordinierung in Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch enge Zusammenarbeit der Behörden erforderlich. Das Meldesystem für Arbeitsunfälle muss verbessert werden, und auch die Einrichtung eines gut funktionierenden Systems zur Information der Öffentlichkeit steht noch aus.

Im Bereich des sozialen Dialoges funktionieren im ganzen Land die Dreiergremien, und der soziale Dreiparteiendialog ist wesentlich besser geworden. Verbesserungen auf allen Ebenen sind jedoch noch im autonomen sozialen Zweiparteiendialog erforderlich, und die Zahl der Tarifabschlüsse - sektoral oder auf Unternehmensebene - muss noch gesteigert werden. Die administrativen Kapazitäten der Sozialpartner, die namentlich für die Aufnahme eines Sozialdialogs auf europäischer Ebene erforderlich sind, müssen ebenfalls noch verstärkt werden.

Im Bereich öffentliche Gesundheit hat Ungarn vor kurzem Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zum Thema Tabak verabschiedet. Im Bereich Seuchenaufsicht und Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen hat Ungarn den Besitzstand inzwischen übernommen, doch die bereits laufenden Anstrengungen zur Verbesserung der zugehörigen Strukturen müssen namentlich mit Blick auf Bildung und Ausbildung und den Ausbau der Gesundheitsämter in den Komitaten fortgesetzt werden. Die Anstrengungen betreffend den Aufbau eines Aufsichtssystems, das Gesundheitsdaten und Gesundheitsindikatoren produziert, und das dem Gesundheitsaufsichtssystem der Gemeinschaft vergleichbar ist, müssen fortgesetzt werden. Aufmerksamkeit erfordern ferner die Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und die Ausgabenlage im Gesundheitssektor. Ein positives Ereignis ist in diesem Zusammenhang das von der Regierung aufgelegte Zehnjahresaktionsprogramm für den Bereich öffentliche Gesundheit.

Was die Beschäftigung anbel angt, so muss noch stärker auf die vollständige Umsetzung der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten hingearbeitet werden. Es geht in erster Linie darum, den Anteil der Beschäftigten, namentlich bei älteren Arbeitnehmern und Frauen, bei Ungelernten und Benachteiligten zu steigern und das regionale Beschäftigungsgefälle zu verringern. Im Bereich der Arbeits- und Mobilitätsanreize muss ebenfalls mehr geschehen. Parallel dazu müssen Anstrengungen darauf verwandt werden, den Anteil der nicht gemeldeten informellen Arbeit zu verringern. Die Schaffung adäquater administrativer Kapazitäten für Strategieplanung und operative Arbeit, namentlich in den öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, muss noch entschiedener betrieben werden.

Der Verwaltungsapparat für den Europäischen Sozialfonds (ESF) ist in seinen Grundzügen vorhanden. Die Aspekte Beschlussfassungskapazitäten und inter-ministerielle Koordinierung bedürfen jedoch noch einer deutlichen Verbesserung. Für die für eine Förderung aus dem ESF vorgeschlagenen Maßnahmen ist ein jeweils stärker strategiebezogenes Konzept zu gewährleisten. Notwendig erscheint zudem eine weitere Stärkung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollkapazitäten der beteiligten Ministerien, zwischengeschalteten Gremien und der Finanzhilfeempfänger. Ungarn hat zwar bereits erste Erfahrungen mit EQUAL gesammelt, muss aber seine Vorbereitungen im Hinblick auf die künftige Teilnahme noch intensivieren.

Die Kommission und Ungarn stehen vor dem Abschluss einer gemeinsamen Erklärung zum Thema soziale Eingliederung (JIM), in der die Hauptaufgaben und Leitlinien für eine mögliche Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung enthalten sind. Auf der Grundlage dieses Dokuments werden eine integrierte Strategie zur sozialen Eingliederung nebst einem Nationalen Aktionsplan zu entwickeln sein. Ausgehend von den gemeinsam mit der EU vereinbarten Indikatoren für soziale Eingliederung müssen die analytischen Arbeiten und die Sozialstatistiksysteme zu den Themen Armut und soziale Ausgrenzung weitergeführt werden.

Im Bereich Sozialschutz sind nachhaltige Anstrengungen erforderlich, um die eingeleiteten Reformen wie die Gesundheits- und Rentenreform praktisch umzusetzen, um so zu einer weiteren Verbesserung des Niveaus und der Wirksamkeit des Sozialschutzes beizutragen.

Im Bereich des Kampfes gegen Diskriminierung liegt der Entwurf der Rechtsvorschriften zur Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand inzwischen dem Parlament zur Beratung vor. Das vom Besitzstand geforderte Gremium für Gleichberechtigung muss noch eingerichtet werden. In Bezug auf die Roma-Minderheit hat die Regierung 2003 eine Serie von strukturellen Veränderungen eingeführt. Die Gesamtzuständigkeit für Roma-Fragen wurde dem Amt des Ministerpräsidenten übertragen. Trotz dieser positiven Entwicklungen befinden sich die Roma nach wie vor in einer sehr schwierigen Lage. Die meisten unter ihnen sind nach wie vor Opfer sozialer Ungerechtigkeit, sozialer Ausgrenzung und in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Zugang zu öffentlichen Versorgungsdiensten einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt. Die Segregation im Schulunterricht ist weiterhin ein ernstes Problem. Die von der vorherigen Regierung angekündigte langfristige Roma-Strategie ist immer noch nicht verabschiedet. Die soziale Ausgrenzung der Roma muss noch eingehender analysiert und begleitet werden; Hilfe aus dem ESF könnte sich für Ungarn als nützliches Instrument erweisen, mit grösseren Erfolgsaussichten an die Lösung der Situation der Roma-Minderheit heranzugehen.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen für die Bereiche Arbeitsrecht, Gleichstellung, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz eingegangenen Verpflichtungen und die sich daran anschließenden Auflagen und dürfte in der Lage sein, diesen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Es bedarf noch einiger Rechtsanpassungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichstellung sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Die für die praktische Durchführung erforderlichen Strukturen müssen in den Bereichen Gleichstellung, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie öffentliche Gesundheit noch weiter ausgebaut werden. Der autonome Zweiparteien-Sozialdialog muss verbessert werden. Die vollständige Umsetzung der im gemeinsamen Bewertungspapier genannten Prioritäten ist ein notwendiger Schritt im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf eine volle Teilnahme an der europäischen Beschäftigungsstrategie.

In den Bereichen Europäischer Sozialfonds und Kampf gegen Diskriminierung erfuellt Ungarn mehrheitlich die Beitrittsanforderungen. Mit Blick auf den Europäischen Sozialfonds, einschließlich EQUAL, sind zwar seit den letzten Monaten erhebliche Fortschritte zu verzeichnen, doch bedarf es dort dringend noch zusätzlicher Anstrengungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit in den Bereichen Verwaltung, Umsetzung, begleitendes Monitoring, sowie Finanzprüfung und Kontrolle auf gesamtstaatlicher und regionaler Ebene. Wichtig ist die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Kampf gegen Diskriminierung, wobei das Ziel erheblicher Anstrengungen die Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit sein sollte.

Kapitel 14: Energie

Zu den energiepolitischen Zielen der Europäischen Union zählen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Umweltschutz. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst Vorschriften und Strategien, namentlich für die Bereiche Wettbewerb und staatliche Beihilfen (Beispiel: Kohleförderung), den Energiebinnenmarkt (Beispiel: Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, Förderung regenerativer Energiequellen, Krisenmechanismen und Verpflichtung zur Haltung von Ölsicherheitsvorräten), Kernenergie und Energieeffizienz. Dieses Kapitel behandelt zudem wichtige Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

Was die Versorgungssicherheit anbelangt - insbesondere die Ölreservebestände - so sind in Ungarn die Rahmengesetzgebung und die Durchführungsvorschriften vorhanden und dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten - der Verband der Lagerhalter von Rohöl und Ölprodukten sowie ein Dezernat im Ministerium für Wirtschaft und Verkehr - arbeiten gut. Ungarn erfuellt das sich aus dem Besitzstand ergebende Gebot der Haltung von Ölreservelagern für 90 Tage, mit Ausnahme von Ölerzeugnissen der Kategorie III.

Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Strom- und Gassektor) verläuft die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes gegenwärtig ganz nach Plan. Die Rahmengesetzgebung - d. h. die Strom- und Gasgesetze - ist abgeschlossen und dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Die Durchführungsvorschriften liegen weitgehend vor und entsprechen dem Besitzstand, müssen aber hinsichtlich der Preisbemessung bei Gas noch ergänzt werden. Die Liberalisierung des Gas- und Strommarkts vollzieht sich gemäß den in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Zur Zeit sind 33 bis 35 % des Strommarkts für den Wettbewerb geöffnet. Im Gefolge der Verabschiedung des Gasgesetzes im Juni 2003 geht die Planung nun dahin, den Gasmarkt ab Januar 2004 zu 44 % für den Wettbewerb zu öffnen. In Entsprechung zu den übernommenen Verpflichtungen sind die Verzerrungen bei den Strompreisen seit Februar 2003 beseitigt - derselbe Vorgang muss im Gassektor noch abgeschlossen werden. Als eine Folge des Gasgesetzes hat sich der Status des Präsidenten der als Regulierungsbehörde fungierenden ungarischen Energiebehörde geändert. Die nötige Unabhängigkeit der ungarischen Energiebehörde darf jedoch nicht durch die durch Gesetzesbestimmungen herbeigeführte Änderung des Status des Präsidenten der Behörde gefährdet werden. Sowohl das Ministerium als auch die Regulierungsbehörde benötigen mehr Personal. Ungarn muss die kürzlich verabschiedeten Strom- und Gasrichtlinien nach dem im gemeinschaftlichen Besitzstand vorgezeichneten Zeitplan übernehmen.

Im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien ist die Rechtsharmonisierung nahezu unter Dach und Fach, mit Ausnahme der Durchführungsvorschriften betreffend den neuen Besitzstand seit dem Jahre 2000. Die kürzlich verabschiedeten Rechtsvorschriften müssen nach den in den jeweiligen Richtlinien festgelegten Zeitplänen übernommen werden. Die Verwaltungsstrukturen mit dem Energiezentrum als wichtigster Einrichtung sind vorhanden und funktionieren gut, müssen aber noch verstärkt werden. Das Energieeffizienzprogramm von 1999 wird durchgeführt und beschäftigt sich teilweise auch mit Fragen der regenerativen Energiequellen.

Im Bereich Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Ungarn die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird in der Lage sein, bereits ab dem Beitritt den Euratom-Besitzstand anzuwenden. Aufgrund der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen wird von Ungarn die Vorlage zusätzlicher Informationen zu den Maßnahmen erwartet, die es zur Umsetzung der im Ratsbericht vom Juni 2001 über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung ausgesprochenen Empfehlungen eingeleitet hat. Ungarn hat solche Informationen im Januar und März 2002 vorgelegt. Die zusätzlichen Informationen vom Juli 2003 geben Auskunft über Fortschritte in der letzten Zeit, die sich auf verschiedene Aspekte der nuklearen Sicherheit beziehen, wie beispielsweise legislative Aspekte, die Frage der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, die Sicherheitsüberprüfung der Nasskondensationssysteme und den INES 3-Unfall im KKW Paks vom April 2003. Zu dem Unfall gab Ungarn außerdem im September 2003 eine detaillierte Stellungnahme vor dem Rat ab.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel Energie resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird erwartungsgemäß in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand bereits ab dem Beitritt anzuwenden. Ungarn muss die Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte so wie geplant weiter vorantreiben und in diesen Bereichen die rechtliche Angleichung abschließen. Außerdem muss Ungarn noch zur Ergänzung der Rechtsangleichung Durchführungsvorschriften verabschieden, die den neuesten Energiebesitzstand hinsichtlich Energieeffizienz und regenerative Energieträger berücksichtigen. Ungarn muss seine administrativen Kapazitäten in diesem Sektor weiter auszubauen, eingeschlossen im Ministerium für Wirtschaft und Verkehr. Mit Blick auf die mit dem vor kurzem erlassenen Gasgesetz eingetretene Veränderung des Status des Präsidenten der Ungarischen Energiebehörde ist daran zu erinnern, dass die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde gewährleistet sein muss.

Kapitel 15: Industriepolitik

Die EG als Akteur in einem dem internationalen Wettbewerb gegenüber offenen Markt verfolgt mit ihrer Industriepolitik das Ziel, ihre eigene industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Beschäftigungslage in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Industriepolitik dient dem beschleunigten strukturellen Wandel und der Entwicklung eines für Eigeninitiative und Unternehmensentwicklung günstigen Umfelds in der gesamten Union. Die Industriepolitik der EG artikuliert sich in strategischen Grundsatzpositionen und in Mitteilungen zu horizontalen und sektoralen Aspekten ihrer Strategie.

Ungarns industriepolitische Strategie folgt in ihren Konzepten und Grundsätzen weitgehend der Linie der EG, d. h. sie orientiert sich am Markt und zeichnet sich durch Stabilität und Kalkulierbarkeit aus. Die Regierung muss ihre neue industriepolitische Strategie weiterentwickeln und ausbauen. Für die Entwicklung von Innovation und Technologie wurde eine neue Strategie erstellt, die jedoch in einen weitergefassten Regierungsvorschlag zur Wettbewerbsfähigkeit eingebaut wurde. Das Gesamtpaket muss nun im Herbst verabschiedet werden.

Was den Aspekt Privatisierung und Umstrukturierung anbelangt, so ist namentlich im Stahlsektor der Privatisierungsprozess noch nicht völlig abgeschlossen. Auf der Privatisierungsliste für 2003 stehen 19 staatliche Betriebe. Ungarn muss gewährleisten, dass die Umstrukturierungspolitik im Einklang mit den EG-Regeln für staatliche Beihilfen und Wettbewerb umgesetzt wird, damit auf diese Weise effiziente und wettbewerbsstarke Unternehmen entstehen. Die wichtigsten für die Umsetzung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in diesem Sektor vorhanden.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für den Bereich Industriepolitik resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand vom Tag des Beitritts an in die Praxis umzusetzen. Ungarn muss den Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozess fortführen.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die EG zielt mit ihrer Politik im KMU-Bereich auf eine Verbesserung der Formulierung und Koordinierung der unternehmenspolitischen Strategie zum gesamten Spektrum des Binnenmarkts ab und fördert damit die Entwicklung des unternehmerischen Mittelstands. Sie strebt so eine allgemeine Verbesserung des Geschäftsumfelds der KMU an. Die KMU-Politik artikuliert sich überwiegend in Konsultationsveranstaltungen, Gemeinschaftsprogrammen sowie in Mitteilungen, Empfehlungen und im Austausch über bewährte Methoden.

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für den Bereich kleine und mittlere Unternehmen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition der mittelständischen Unternehmen muss übernommen werden. Verstärkte Aufmerksamkeit bedarf die effiziente Verwirklichung des Unternehmensentwicklungsprogramms im Rahmen des Széchenyi-Plans. Die Europäische Charta für Kleinunternehmen muss weiter angewandt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

In Anbetracht seiner Spezifität erfordert der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich Wissenschaft und Forschung keine Umwandlung in innerstaatliches Recht. Für eine erfolgreiche Beteiligung an den auf der Grundlage der Forschungsrahmenprogramme durchzuführenden Aktivitäten müssen jedoch noch die erforderlichen Umsetzungskapazitäten geschaffen werden.

Ungarn ist den im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen und hat die damit verbundenen Auflagen erfuellt, wodurch es in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand ab dem Beitritt umzusetzen.

Kapitel 18: Bildung und Ausbildung

Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendpolitik liegt in erster Linie im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinsame Besitzstand beschränkt sich in diesen Bereichen auf die Richtlinie über die Bildung und Ausbildung von Wanderarbeitnehmerkindern, Aktionsprogramme und Empfehlungen. Für eine echte Mitarbeit bei den einschlägigen Programmen der Gemeinschaft - Leonardo da Vinci, Socrates und Jugend - müssen die erforderlichen Umsetzungskapazitäten zur Verfügung stehen.

Ungarn hat die Verpflichtungen und Bedingungen für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen erfuellt und wird somit in der Lage sein, den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die für eine Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen verstärkt werden, damit Ungarn in der Lage ist, zusätzliche Mittelzuweisungen für die zentral durchzuführenden Aktionen nach erfolgtem Beitritt in Anspruch zu nehmen.

Für den Bereich Bildung und Ausbildung von Wanderarbeitnehmerkindern liegt inzwischen ein Aktionsplan vor, und das Gesetz über das öffentliche Bildungswesen wurde vor Kurzem geändert. Zur Umsetzung des bildungspolitischen Besitzstands bleibt noch einiges zu tun.

Schlussfolgerung

Ungarn ist im Wesentlichen in der Lage, im Bereich Bildung und Ausbildung seinen aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und den damit verbundenen Anforderungen nachzukommen und dürfte gerüstet sein, diesen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Die Anstrengungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Bildung und Ausbildung von Wanderarbeitnehmerkindern müssen fortgesetzt werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand setzt sich im Wesentlichen aus dem Rechtsrahmen von 1998 und einer Verordnung aus dem Jahre 2000 zusammen; er zielt darauf ab, durch Beseitigung aller Hemmnisse ein reibungsloses Funktionieren des Telekommunikationsbinnenmarkts zu ermöglichen und die Versorgung mit einem modernen Universaldienst zu gewährleisten. 2002 wurde der Besitzstand durch Verabschiedung eines neuen Rechtsrahmens für den Bereich e-Kommunikation erweitert, der in ungarisches Recht umzusetzen sein wird. Im Postdienst wird angestrebt, den Binnenmarkt in diesem Sektor durch eine allmähliche und kontrollierte Öffnung für den Wettbewerb zu vollenden, und dies auf der Grundlage eines Rechtsrahmens (Besitzstand von 1997 und 2002), der die Einführung des Universaldienstes sichert.

Das ungarische Primärrecht entspricht im Telekommunikationsbereich - ausgenommen der Bereich Betreiberauswahl bei Ortsgesprächen - dem Besitzstand der Jahre 1998 bis 2000. Bei den Durchführungsbestimmungen sind noch Verbesserungen notwendig, damit der Universaldienst und die Kostenorientierung der Preise für Zusammenschaltungen eine solide Rechtsgrundlage erhalten. Im September 2003 hat die Regierung zur abschließenden Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes ein neues Fernmeldegesetz beschlossen. Für verstärkten Wettbewerb im Telekommarkt muss eine Absenkung der Kosten für Zusammenschaltungen und den Zugang zum Internet für Großkunden erreicht werden. Der erforderliche Verwaltungsapparat ist in diesem Sektor zwar vorhanden, aber die Funktion und die Regulierungskompetenz der ungarischen Behörde für das Kommunikationswesen müssen ebenso weiter verstärkt werden wie ihre Wirtschaftsanalysekompetenz.

Ungarn muss die Rechtsharmonisierung im Bereich Postdienste noch zu Ende führen. Im Zusammenhang mit der ersten Postrichtlinie müssen die ungarischen Rechtsvorschriften hinsichtlich Genehmigungen und Lizenzen, Ausgleichsfonds, Universaldienstgebot - hier gelten unverändert einige Ausnahmeregelungen für den etablierten Betreiber - und die Qualität der Dienste noch verbessert werden. Hinzu kommt, dass im Bereich Rechnungslegung die Kosten- und Kontentrennung nach Diensten mit der geltenden rechtlichen Regelung noch nicht gewährleistet ist. Die Harmonisierung und praktische Umsetzung der zweiten Postrichtlinie steht ebenfalls noch aus. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung muss in diesem Sektor noch verstärkt werden, was auch eine personelle Aufstockung und Schulungsmaßnahmen einschließt.

Schlussfolgerung

Im Telekommunikationssektor erfuellt Ungarn mehrheitlich die eingegangenen Verpflichtungen und damit verbundenen Auflagen. Im Postdienstbereich erfuellt es dagegen lediglich teilweise die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Auflagen. Die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Telekommunikationsbereich muss u.a. durch Festlegung vertretbarer Bedingungen für Zusammenschaltungen beschleunigt werden. Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Fernmeldewesen müssen gewährleistet sein. Die lückenlose Rechtsharmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand ist sicherzustellen. Die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Postdienstsektor erfordert erhöhte Anstrengungen. Ungarn muss die korrekte Anwendung des Universaldienstbesitzstandes gewährleisten.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Die EG-Politik im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien erfordert eine Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen und erstreckt sich auch auf die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Ausbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen werden die Voraussetzungen für die Freiheit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen im Bereich der Gemeinschaft geschaffen. Die Angleichung ist gleichbedeutend mit der Übernahme von gemeinsamen Auflagen in Bezug auf Jugendschutz, öffentliche Ordnung und europäischer Programmproduktionen.

Zwecks abschließender Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien muss Ungarn seine sprachenpolitischen Vorschriften anpassen. Die administrativen Kapazitäten zur Umsetzung des Besitzstandes im audiovisuellen Bereich sind zufriedenstellend.

Ungarn erfuellt die Voraussetzungen für eine Mitwirkung an den Aktivitäten der Gemeinschaft im Kulturbereich.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen für den Kulturbereich resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen.

Ungarn erfuellt teilweise die die Mitgliedschaft bedingenden Erfordernisse im Bereich audiovisuelle Medien. Die noch ausstehende Gesetzesänderung muss im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf den Beitritt vorgenommen werden.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente

Der gemeinschaftliche Besitzstand zu diesem Kapitel besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht der Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen. Sie enthalten die Regeln für die Aufstellung, Genehmigung und Umsetzung der Strukturfondsprogramme und der Aktionen im Rahmen des Kohäsionsfonds. Diese Programme werden mit der Kommission ausgehandelt und von ihr genehmigt, wobei die praktische Umsetzung Aufgabe der Mitgliedstaaten ist. Es kommt wesentlich darauf an, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl und praktischen Umsetzung der Projekte das Gemeinschaftsrecht, beispielsweise in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb und Umwelt, generell einhalten und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die eine aus der Sicht der Mittelverwaltung und der Finanzkontrolle solide und kosteneffiziente praktische Umsetzung gewährleisten. Ungarn hat sich mit der Kommission in der Frage der NUTS-Klassifizierung seines Territoriums geeinigt.

Der Rechtsrahmen ist inzwischen um den wesentlichen Aspekt der Möglichkeit einer mehrjährigen Finanzplanung ergänzt worden, und man geht davon aus, dass im Haushaltsgesetz des Jahres 2004 ein besonderer Anhang zur mehrjährigen Finanzplanung im Bereich der Entwicklungsprogramme enthalten sein wird. Zwecks größerer budgetärer Flexibilität muss das Staatshaushaltsgesetz geändert und die einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften eingeführt werden. Ungarn ist entschlossen, die erforderlichen Gesetzesänderungen bis Ende 2003 durchzuführen.

Der Rechtsrahmen der Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen der Gemeinschaft werden in anderen Kapiteln kommentiert. Damit Ungarn die ihm ab 1. Januar 2004 offen stehende Inanspruchnahme der Strukturfonds tatsächlich nutzen kann, muss der einschlägige gemeinschaftliche Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Beschaffungswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem genannten Stichtag lückenlos angewendet werden. Vor allem im öffentlichen Beschaffungswesen sind weitere Anstrengungen dringend erforderlich.

Die wichtigsten für die Programmvorbereitung und Programmumsetzung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderlichen institutionellen Strukturen sind vorhanden. Der Personalstand der für die Verwaltung der Fonds zuständigen Behörden wurde aufgestockt. Das organisatorische und funktionale Profil des für die Umsetzung zuständigen Amts - eingeschlossen die endgültige Benennung der intermediären Gremien - muss noch komplettiert werden, namentlich was das System zur Überprüfung, Genehmigung und Ausführung von Zahlungen an die Endempfänger anbelangt. Im Wege gezielter administrativer Maßnahmen wurden die Weichen für die interministerielle Koordinierung sowohl während der laufenden Programmierungsrunde als auch mit Blick auf die künftige Umsetzung der Fondsmittel gestellt. Ungarn muss sicherstellen, dass diesen Vereinbarungen auch Taten folgen.

In der für die Verwaltung zuständigen Behörde und in der Zahlstelle wurde inzwischen eine Innenrevision eingerichtet. Der administrative Rahmen der Innenrevision muss allerdings generell und insbesondere in den Ministerien, in denen die für die Fondsverwaltung zuständige Behörde eingerichtet wurde, noch weiter ausgebaut werden. Die funktionale Unabhängigkeit der in den Ministerien eingerichteten und mit der Innenrevision befassten Stellen, denen es gemeinsam mit dem Staatlichen Finanzkontrollamt obliegt, 5 % bzw. 15 % der In-situ-Kontrollen durchzuführen, muss gewährleistet sein.

Die Programmierungsdokumente, d. h. im Einzelnen der Landesentwicklungsplan und mehrere operative Programme, wurden bereits vorgelegt, obwohl die Ex-ante-Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. Es wird davon ausgegangen, dass Ungarn die Programmergänzungen bis Oktober 2003 nachreichen wird.

Auf gesamtstaatlicher und regionaler Ebene wurden im Zuge der Aufstellung des Landesentwicklungsplans und des Entwurfs der operativen Programme mit einer großen Zahl von Partnerorganisationen ausgiebig Konsultationen geführt. Die Einrichtung eines funktionsfähigen Systems der begleitenden Beobachtung wurde aufgeschoben. Im Juli 2003 wurde ein Vertrag über die Entwicklung eines Online-IT-Systems beschlossen, das den Monitoringbedarf im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds decken soll. Im Staatlichen Amt für Regionalentwicklung wurde eine Zentralstelle für Bewertung eingerichtet. Es bedarf erheblicher und nachhaltiger Anstrengungen, damit eine Serie von Projekten zustande kommt, die in technischer und finanzieller Hinsicht spruchreif sind, damit es Ungarn auf diese Weise möglich ist, bereits bei Programmbeginn vollen Nutzen aus den Mitteln der Gemeinschaft zu ziehen.

Sobald das Amt für die Umsetzung eingerichtet wurde, werden die finanzielle Verwaltung und das Finanzkontrollsystem zu überarbeiten sein. So müssen noch adäquate operative Verfahren und die Verfahren für die Koordinierung der mit der Finanzkontrolle befassten Gremien entwickelt werden. Ungarn hat bereits damit begonnen, Verfahrensleitfäden auszuarbeiten, und zwar für Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung, Ausgabenbescheinigungen, Korrektur von Unregelmäßigkeiten bei den künftigen Ausgaben auch von Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln, eingeschlossen die genaue Beschreibung der Zuständigkeiten der Zahlstelle, der mit der Verwaltung befassten Behörden und der intermediären Stellen in den Bereichen Finanzverwaltung und Finanzkontrolle. Die Innenrevision und die Kontrollstellen in allen beteiligten Ministerien und betroffenen Stellen müssen noch angemessen mit qualifiziertem Personal ausgestattet werden.

Die komplizierte budgetäre Struktur und die gegenwärtig noch vom Finanzministerium zentral verwalteten Verfahren der Auszahlungen an Projektempfänger müssen im Hinblick auf die praktischen Erfordernisse der Verwaltung der Finanzhilfe und zwecks Gewährleistung einer rechtzeitigen Auszahlung der Mittel in voller Höhe an eine Vielzahl von Endempfängern einer gründlichen Verschlankungskur unterzogen werden.

Die Additionalität der Mittel wird vor Genehmigung des Förderrahmens der Gemeinschaft verifiziert.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt in Bezug auf die Organisation seines Territoriums und die Programmierung im Wesentlichen die für die Mitgliedschaft notwendigen Anforderungen. Bei plangemäßer Erledigung des Arbeitsprogramms dürfte Ungarn in der Lage sein, bis Programmbeginn sämtliche Anforderungen zu erfuellen. Bei der Programmierung muss Ungarn alle Anstrengungen darauf richten, eine angemessene Anzahl spruchreifer Projekte vorzulegen und ein funktionsfähiges EDV-gestütztes System der begleitenden Beobachtung einzurichten.

Ungarn erfuellt zum Teil die für die Bereiche Rechtsrahmen, Verwaltungsstrukturen sowie finanzielle Verwaltung und Kontrolle aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen. Hinsichtlich des Rechtsrahmens muss Ungarn dringend ein neues Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen verabschieden, das mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang steht. Ferner muss Ungarn sicherstellen, dass die Endempfänger in der Lage sein werden, die mit dem neuen Gesetz verbundenen Regeln und Verfahren effektiv anzuwenden, um von den Gemeinschaftsmitteln ab 1. Januar 2004 profitieren zu können. Im Bereich der Verwaltungsstrukturen muss Ungarn die interministerielle Koordinierung verbessern und den Aufbau des Amts für Umsetzung abschließen, einschließlich im Bereich der Finanzkontrolle, wobei es darauf ankommt, die klar definierten Aufgaben eindeutig zu verteilen und eine adäquate Trennung der Zuständigkeiten zu gewährleisten. Im Bereich Finanzverwaltung und Finanzkontrolle muss Ungarn die Entwicklung der Verfahren zum Abschluss bringen, die budgetäre Struktur neu ordnen und die stark zentralistischen Verfahren der Auszahlung verschlanken.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf die Förderung einer zukunftsfähigen Entwicklung und auf die Erhaltung der Umwelt für heutige und künftige Generationen ab; die Grundlage dafür ist die Integrierung des Umweltschutzes in andere Politikfelder der Gemeinschaft, und zu ihrer Strategie gehören präventive Maßnahmen, das Verursacherprinzip, die Bekämpfung von Umweltschäden durch Ansetzen bei den Ursachen und ausgewogene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst mehr als 200 Rechtsakte für die Bereiche horizontale Rechtsvorschriften, Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallwirtschaft einschließlich Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, Bekämpfung der industriellen Umweltbeeinträchtigung und Risikomanagement, Lärmschutz und Strahlenschutz. Die Übernahme und praktische Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erfordert erhebliche Investitionen, hat aber im Gegenzug bedeutende Vorteile für die öffentliche Gesundheit zur Folge und führt zu einer Verringerung der kostspieligen Wald-, Gebäude- und Landschaftsschäden und der durch Fischsterben verursachten Schäden. Für die Anwendung und Durchsetzung des umweltrelevanten Besitzstandes ist eine auf zentralstaatlicher, regionaler und kommunaler Ebene leistungsfähige und gut ausgerüstete Verwaltung unverzichtbar.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind vorhanden und entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand, mit Ausnahme der erst in letzter Zeit zum Besitzstand hinzugekommenen Richtlinie über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, die bis Juli 2004 umgesetzt und ab dann angewendet werden muss. Die geltende ungarische Strategie zum Klimawandel wird zur Zeit überarbeitet. Die einschlägigen Verwaltungsdienste sind vorhanden und arbeiten den Erwartungen entsprechend, doch die für die strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde muss noch benannt werden.

Im Bereich Luftreinhaltung sind alle erforderlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand verabschiedet worden. Die entsprechenden Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und erfuellen ihre Aufgaben. Bis zum Beitritt müssen die Pläne und Programme für den Bereich Luftreinhaltung ergänzt und verstärkt begleitet werden.

Im Bereich Abfallwirtschaft wurden alle erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen, und die Übereinstimmung mit dem Besitzstand ist gewährleistet, mit Ausnahme der kürzlich zum gemeinschaftlichen Besitzstand hinzugekommenen Regelung betreffend Altfahrzeuge, die bis zum Beitritt vollständig umgesetzt sein muss. Die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und erfuellen ihre Aufgaben. Die regionalen Umweltinspektionen und die kommunalen Selbstverwaltungsbehörden benötigen zusätzliches Personal zur Bewältigung der Aufgaben im Bereich Abfallwirtschaft. Die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen auf kommunaler Ebene muss noch abgeschlossen werden. Bis zum Beitritt muss ein System zur Überwachung von Abfalltransporten und die Einführung eines Systems für die Registrierung und die Abmeldung von Altfahrzeugen abgeschlossen sein. Die Einführung von Sammlungssystemen und Rückgewinnungs- und Entsorgungsfazilitäten muss fortgesetzt werden. Bezüglich Verpackungsabfällen wurde eine bis zum 31. Dezember 2005 geltende Übergangsregelung mit intermediären Zielen vereinbart.

Im Bereich der Wasserqualität sind alle erforderlichen Rechtsvorschriften verabschiedet und die Konformität mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gewährleistet, mit Ausnahme der in letzter Zeit zum Besitzstand hinzugekommenen Wasserrahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt vollständig umgesetzt sein muss. Die Programme über die Ableitung von gefährlichen Substanzen in Gewässer und die Aktionspläne betreffend Oberflächengewässer müssen bis zum Beitritt abschließend ausgearbeitet werden. Für die begleitende Überprüfung im Bereich Trinkwasser müssen noch zusätzliche institutionelle Vereinbarungen ausgearbeitet werden. Die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und arbeiten entsprechend den Erwartungen. Die Koordinierung zwischen den Ministerien und den Regionalbehörden muss fortgeführt werden. Im Bereich städtische Abwässer wurde eine bis zum 31. Dezember 2015 geltende Übergangsregelung mit intermediären Zielen vereinbart.

Im Bereich Naturschutz sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften vorhanden, und die Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand ist gewährleistet. Eine Ausnahme bildet die Durchführungsbestimmung zu den Vogelschutzgebieten, einschließlich der Genehmigung für die Ausweisung von Standorten. Die diesbezüglichen Anstrengungen müssen noch verstärkt werden, und außerdem ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass die Frage der Konsultierung der Betroffenen geklärt wird. Die Ausarbeitung einer Liste vorgeschlagener Standorte, die für die Gemeinschaft von Interesse sind, muss beschleunigt werden. Darüber hinaus müssen bis zum Beitritt besondere Schutzgebiete namhaft gemacht werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die einschlägigen Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Verwaltungskapazitäten, namentlich im Zusammenhang mit dem Konsultationsprozess, müssen verstärkt werden.

Im Bereich der Bekämpfung der durch die Industrie verursachten Umweltbeeinträchtigungen sind die an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichenen Rechtsvorschriften vorhanden, mit Ausnahme der jüngsten Ergänzung des Besitzstands in Bezug auf die Vorschrift über einzelstaatliche Emissionsobergrenzen, die bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Die Verwaltungskapazitäten sind weitgehend vorhanden und erfuellen ihre Aufgabe. Ess bedarf zusätzlicher Anstrengungen in Bezug auf Personalausstattung und Qualifizierung des Personals, damit ab dem Beitritt gewährleistet ist, dass die Genehmigungen nach den Vorschriften der integrierten Vermeidung und Minderung von Umweltbeeinträchtigungen (IPPC) erteilt und die damit verbundenen Auflagen eingehalten werden, und dass Genehmigungen für existierende Anlagen bis Oktober 2007 wie bisher erteilt und die damit verbundenen Auflagen erfuellt werden. Was das Risikomanagement in diesem Bereich anbelangt, so ist die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bereits vollzogen. Im Bereich der erhöhten Unfallrisiken sind zwar Erfolge zu verzeichnen, doch die Einrichtung eines Meldesystems, eines Systems zur Kennzeichnung von Risikoanlagen und eines Systems zur Bewertung von Sicherheitsberichten bleibt noch abzuschließen. Außerdem müssen externe Pläne für den Katastrophenfall erstellt werden. Bezüglich der Abfallverbrennung wurden für bestimmte Anlagen Übergangsvereinbarungen mit einer Geltung bis zum 30. Juni 2005 und für bestimmte Großfeueranlagen Übergangsvereinbarungen mit einer Geltung bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart.

Die Rechtsvorschriften betreffend genetisch veränderte Organismen und Chemikalien sind umgesetzt und dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen, ausgenommen im Falle von Asbest sowie hinsichtlich der jüngsten Ergänzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Form der Vorschrift über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Der institutionelle und prozedurale Rahmen für den Bereich genetisch veränderte Organismen muss noch ergänzt werden. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und erfuellen ihre Aufgabe, doch es besteht Bedarf an zusätzlichem Personal. Die Koordinierung der beteiligten Organisationen untereinander ist noch weiter zu verbessern.

Die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Lärmschutz verläuft nach Plan. Die Rechtsvorschriften sind dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen, mit Ausnahme der jüngsten Ergänzung des Besitzstands betreffend die umweltbelastenden Geräuschemissionen, die bis Juli 2004 umgesetzt werden muss. Die administrativen Kapazitäten sind vorhanden und erfuellen ordnungsgemäß ihre Aufgaben.

Die Rechtsharmonisierung im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist weitgehend abgeschlossen, und die Rechtsvorschriften sind dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen, mit Ausnahme der Vorschrift betreffend Informationen im Katastrophenfall, die bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Die administrativen Kapazitäten sind vorhanden und erfuellen ordnungsgemäß ihre Aufgaben.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte ab dem Beitritt in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Bekämpfung von der Industrie verursachter Umweltbeeinträchtigungen und Risikomanagement, genetisch veränderte Organismen und Chemikalien, Lärmschutz sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz anzuwenden. Ungarn muss die Rechtsharmonisierung in folgenden Bereichen zum Abschluss bringen: horizontale Rechtsvorschriften, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, von der Industrie verursachte Umweltbeeinträchtigungen, genetisch veränderte Organismen, Lärmschutz sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz. Ungarn muss die Ausarbeitung der Pläne und Programme für den Bereich Luftreinhaltung und Kontrolle der Wasserqualität zum Abschluss bringen. Ungarn muss große Aufmerksamkeit auf die praktische Umsetzung der Vorschriften für den Wassersektor verwenden, insbesondere was die Qualität des Trinkwassers anbelangt, und muss die Aufstellung der Programme betreffend die Ableitung gefährlicher Substanzen in Gewässer bis zum Beitritt abschließen. Die kommunalen Wasserwirtschaftspläne sind ebenso noch fertigzustellen. Die Einführung von Systemen für die Sammlung von Abfällen und die Einrichtung von Rückgewinnungs- und Entsorgungsanlagen ist fortzusetzen und ein System zur Kontrolle von Abfalltransporten einzurichten. Im Zusammenhang mit den Bereichen Risikomanagement im Industriebereich und erhöhte Unfallrisiken ist ein Meldesystem einzurichten, ein System zur Kennzeichnung von Risikoanlagen einzuführen und die Bewertung der Berichte über die Sicherheitslage abzuschließen. Außerdem müssen externe Pläne für den Katastrophenfall erstellt werden. Ferner muss der institutionelle und prozedurale Rahmen für den Bereich genetisch veränderte Organismen geschaffen werden.

Ungarn erfuellt teilweise die in den Bereichen Naturschutz und Bekämpfung durch die Industrie verursachter Umweltbeeinträchtigungen eingegangenen Verpflichtungen und damit verbundenen Anforderungen. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft müssen besondere Anstrengungen darauf verwendet werden, den gemeinschaftlichen Besitzstand für den Bereich Naturschutz zu übernehmen, die Listen mit den vorgeschlagenen Standorten für die Einrichtung von Naturschutzgebieten und von besonderen Vogelschutzgebieten erstellen, die Konsultationen zum Abschluss zu bringen und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu verbessern. Was die durch die Industrie verursachte Umweltbeeinträchtigung anbelangt, so muss mit verstärkten Anstrengungen darauf hingearbeitet werden, dass sichergestellt ist, dass die Genehmigungen für existierende Anlagen bis Oktober 2007 wie bisher erteilt und die damit verbundenen Auflagen erfuellt werden.

Kapitel 23: Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst zum einen den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und behandelt Themen wie irreführende und vergleichende Werbung, Preisangaben bei Verbrauchern zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen, Verbraucherkredite, Fernverkauf und Haustürverkauf, Pauschalreisen, Timesharing, einstweilige Verfügungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie gewisse Aspekte des Verkaufs von Konsumgütern und damit verbundene Garantien; zum andern erstreckt er sich auf die allgemeine Produktsicherheit wie Produkthaftung im Zusammenhang mit fehlerhaften Waren und gefährlichen Warennachahmungen. Vor kurzem verabschiedete Rechtsvorschriften haben unter anderem die allgemeine Produktsicherheit und den Fernverkauf von verbraucherorientierten Finanzdienstleistungen zum Gegenstand. Die Beitrittsländer müssen den einschlägigen Besitzstand im Wege adäquater Rechtsvorschriften und geeigneter Verwaltungsdienste praktisch umsetzen, wozu auch eine effiziente Marktaufsicht zu organisieren und den Verbraucherorganisationen eine entsprechende Rolle zuzuweisen ist.

Im Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen hat Ungarn die Rechtsangleichung im Zusammenhang mit der Haftung für fehlerhafte Waren abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Produktsicherheit muss die überarbeitete Richtlinie noch in ungarisches Recht umgesetzt werden. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber finanziell und personell verstärkt werden. Die Marktaufsicht im Bereich Produktsicherung ist nur zum Teil entwickelt. Ungarn hat die einschlägige strukturelle Basis für Strategie und Verwaltung in dem Bereich und das erforderliche Informationssystem geschaffen, doch die Leistungsfähigkeit der wichtigsten Marktaufsichtsbehörden muss noch verstärkt werden, und zwar sowohl finanziell als auch personell.

Der Besitzstand im Bereich nicht sicherheitsbezogener Maßnahmen zu Aspekten wie einstweilige Verfügungen zur Wahrung der Verbraucherinteressen, Fernverkaufsverträge und zu bestimmten Aspekten des Verkaufs von Konsumgütern und der damit verbundenen Garantien bedarf noch der abschließenden Umsetzung. Die Durchsetzung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher funktioniert nur in Teilbereichen. Die effektive Umsetzung des Besitzstands, namentlich zu den Aspekten Preisangaben und Pauschalreisen muss noch mit größerem Nachdruck betrieben werden. Der Verwaltungsapparat und auch die für die Beilegung von Streitfällen so wichtigen Schiedsspruchstellen müssen finanziell und personell ausgebaut und verstärkt werden.

Was die Verbraucherorganisationen anbelangt, so muss die Rolle der regierungsunabhängigen Organisationen weiter gefördert werden, um so die Ausarbeitung und praktische Verwirklichung verbraucherschutzpolitischer Konzepte weiter zu entwickeln und um diese Organisationen für eine aktivere Beteiligung bei der Aufstellung von Normen der Produktsicherheit zu gewinnen. Verbraucherinformation und Verbrauchererziehung müssen intensiviert werden. Ungarn muss den Rechten der Verbraucher und den Pflichten der Wirtschaft mehr Publizität verschaffen.

Schlussfolgerung

Ungarn hat die aus den Beitrittsverhandlungen zu den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen resultierenden Verpflichtungen und die damit verbundenen Anforderungen im Wesentlichen erfuellt und wird erwartungsgemäß in der Lage sein, diesen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden.

Ungarn kommt mehrheitlichl den die Mitgliedschaft bedingenden Anforderungen im Bereich Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen nach. Ungarn muss die Harmonisierung im Bereich der nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen abschließen und die einschlägigen Rechtsvorschriften umsetzen. Ungarn muss ferner die Marktaufsicht verbessern, um so eine effektive Durchsetzung der Vorschriften betreffend sicherheits- und nicht sicherheitsbezogener Maßnahmen zu gewährleisten, und dazu gehört auch die Verstärkung der administrativen Kapazitäten und Strukturen in diesem Bereich.

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Der in diesem Bereich am weitesten entwickelte Bereich betrifft den Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bietet. Die meisten Bereiche dieses Teils des Besitzstands werden jedoch mit dem Beitritt noch nicht zu geltendem Recht in den neuen Mitgliedstaaten, sondern dazu bedarf es noch eines gesonderten Beschlusses des Rats. Der Aktionsplan zur Umsetzung des Schengener Abkommens bereitet dies vor und verfolgt dabei einen überzeugenden Zeitplan für die Einführung der Schengen-Bestimmungen. Bindende Rechtsvorschriften in einigen Bereichen der Visapolitik, Bestimmungen zu den Außengrenzen und der Besitzstand zu Migration, Asyl, Zusammenarbeit der Polizeidienste, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Bestechung, Drogen, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen sowie Rechtsinstrumente für Menschenrechtsangelegenheiten müssen ab dem Beitritt in Kraft sein. In Bereichen wie Grenzkontrollen, illegale Migration, Drogenschmuggel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und die gegenseitige Anerkennung von Rechtsurteilen bedürfen die Beitrittsländer der entsprechenden Ausrüstung, damit die Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen einem adäquaten Standard erreichen kann. Der Aufbau eines unabhängigen, zuverlässig arbeitenden und leistungsfähigen Justiz- und Polizeiapparats ist ebenfalls von überragender Bedeutung.

Bislang sind die beitrittsrelevanten Vorbereitungen Ungarns auf die Übernahme der Schengenbestimmungen (Aktionsplan Schengen) zufriedenstellend, doch es wird weiterer Anstrengungen bedürfen, wenn es nach erfolgtem Beitritt darum geht, die Binnengrenzen zu beseitigen und auf der Grundlage eines gesonderten Ratsbeschlusses die uneingeschränkte Umsetzung des Schengen-Besitzstandes vorzubereiten. Die Vorbereitung auf den Beitritt zum Schengener Informationssystem (SIS) II kommt - gemessen an den bereits entwickelten innerstaatlichen Anwendungen - gut voran. Ungarn muss die diesbezügliche Entwicklung jedoch aufmerksam begleiten.

Im Bereich Schutz personenbezogene Daten hat Ungarn im Juni 2003 mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes die Rechtsharmonisierung abgeschlossen, das Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Preisgabe von Daten enthält, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Das Aufsichtsamt für Datenschutz hat mit fünf Mitarbeitern im November 2001 seine Tätigkeit im Rahmen des Zentrums für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (NEBEK) aufgenommen. Der Parlamentsbeauftragte für den Datenschutz wurde im Dezember 2001 für eine sechsjährige Amtszeit ernannt.

Trotz weiterer Fortschritte im Bereich Visapolitik hat Ungarn die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen, insbesondere die sogenannte Positivliste betreffend. Was die Leistungsfähigkeit in Bezug auf Umsetzung und Verwaltung angeht, so wurden in den Bereichen Infrastruktur, Personaleinstellung, Schulungsmaßnahmen und Installierung von IT für den Ausbau der Vernetzung der konsularischen Vertretungen erhebliche Fortschritte erzielt. Sämtliche konsularischen Vertretungen sind inzwischen an das Konsularische Informationsnetz angeschlossen. Die Organisation der zentralen Erfassung der Visumsanträge und der erteilten Sichtvermerke ist abgeschlossen. Ungarn ist inzwischen dabei, sämtliche diplomatischen konsularischen Vertretungen mit Detektoren zur Ermittlung von Dokumentennachahmung bzw. -fälschung auszurüsten.

Was die Sicherung der künftigen EU-Außengrenzen anbelangt, so hat Ungarn seine Rechtsvorschriften über Grenzkontrolle und Grenzüberwachung inzwischen angeglichen. Verhandlungen über Kooperationsabkommen mit Nachbarstaaten in den Bereichen Grenzkontrolle und Verbrechensprävention wurden inzwischen eingeleitet. Die Umsetzung des Aktionsplans Schengen ist angelaufen. Besondere Aufmerksamkeit bedarf die Einstellung von Personal, die Bereitstellung von Finanzmitteln, die ausreichen, um den Aktionsplan Schengen uneingeschränkt umzusetzen, sowie die Kooperation der einzelnen Vollzugsorgane. Ungarn ist dabei, seine Grenzüberwachungsanlagen zu modernisieren, einschließlich der Errichtung und der Erneuerung von Grenzposten an den Ostgrenzen. Die wichtigsten Grenzübergänge verfügen inzwischen über die erforderliche Schengen-konforme Ausrüstung. Die vereinfachten bilateralen Abkommen betreffend den kleinen Grenzverkehr wurden im Falle der Slowakei 2002 und im Falle Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Montenegros, Rumäniens und der Ukraine im Jahr 2003 beschlossen.

Im Bereich Migration ist die Rechtsangleichung im Wesentlichen abgeschlossen. Ungarn arbeitet nun mit eindrucksvollem Engagement auf den Abschluss von Rückübernahmeabkommen hin. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Das Personal des im Amt für Zuwanderung und Einbürgerung eingerichteten Dezernats für Abschiebungen wurde auf 15 Mitarbeiter aufgestockt.

Ungarn setzt die Übernahme der Asylbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht fort. Die Umsetzungskapazitäten des für Migrationsfragen und Asyl zuständigen Amts für Zuwanderung und Einbürgerung wurden erheblich verstärkt, und mit der Renovierung der Zentren des Amtes, in denen Asylsuchende Aufnahme finden, hat sich die Situation erheblich verbessert. Neben diesen Verbesserungen kommt es immer noch vor, dass Asylsuchende bis zu einem Jahr im Gewahrsam des Grenzschutzes verbringen müssen. Die Integration von Flüchtlingen muss wesentlich besser gehandhabt werden. Personen mit Bleiberecht können inzwischen eine Arbeitserlaubnis erhalten, müssten aber gleichzeitig in den Genuss von breit angelegten Maßnahmen der sozialen Eingliederung kommen können. Ungarn muss die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen mit Blick auf eine aktive Mitwirkung bei EURODAC und beim Übereinkommen von Dublin weiterführen.

Im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit und Kampf gegen organisierte Kriminalität bedarf es noch einiger Anstrengungen, damit gewährleistet werden kann, dass Ungarn bis zum Beitritt über einen rechenschaftspflichtigen, zuverlässigen und umfassend koordinierten Polizeiapparat verfügt. Ständige Aufmerksamkeit erfordert die Kooperation und Koordinierung zwischen Polizei, Strafverfolgung und Justiz. Der Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität muss noch erheblich verbessert werden, und für die Verwirklichung aller geplanten Maßnahmen müssen ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden. So müssen z.B. Strafverfolger mit spezieller Qualifikation für die Mitarbeit im Zentrum für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und bei der für organisierte Kriminalität zuständigen Direktion im Hauptquartier der Ungarischen Polizei abgestellt werden, und außerdem müssen neue Methoden für die technische Durchführung von kriminalpolizeilichen Untersuchungen entwickelt werden. Die internationale Kooperation ist fest etabliert und kann sich auf eine ausreichende Anzahl von Kooperationsabkommen und insbesondere das Abkommen mit Europol stützen. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass rechtzeitig innerstaatliche Verfahren entwickelt werden, die eine zügige Ratifizierung des Europol-Übereinkommens nach erfolgtem EU-Beitritt gewährleisten. Die administrativen Strukturen sind vorhanden, müssen aber weiter ausgebaut werden. Das trifft insbesondere auf die für die organisierte Kriminalität zuständige Direktion im Hauptquartier der Ungarischen Polizei zu, deren Kapazitäten für den Tätigkeitsbereich internationale Zusammenarbeit noch weiter entwickelt werden müssen. Ungarn hat das VN-Übereinkommen von Palermo zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (2000) und die sich darauf beziehenden zwei ersten Protokolle unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das Protokoll über illegale Herstellung und Handel von Feuerwaffen ist dagegen noch nicht unterzeichnet.

Im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung hat Ungarn bereits die wichtigsten Übereinkommen ratifiziert, namentlich das VN-Übereinkommen über die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 1999. Vorbereitungen für einen Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über gegenseitigen Rechtsbeistand in Strafsachen nach erfolgtem Beitritt zur Europäischen Union wurden bereits eingeleitet.

Im Bereich Bekämpfung von Betrug und Korruption ist die ungarische Gesetzgebung inzwischen im Wesentlichen besitzstandskonform. Das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption aus dem Jahr 1999 wurde im Jahr 2003 unterzeichnet, doch die Ratifizierung steht noch aus. Die Aushandlung bilateraler Abkommen für die Bereiche Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption läuft zur Zeit mit 17 Staaten. Nach Änderungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung ist die ungarische Gesetzgebung nun weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen, und darunter fallen auch die EU-Vorschriften über den Schutz des Euro gegen Fälschung und die Rechtsvorschriften betreffend die Bekämpfung von Betrug und Fälschung von Zahlungsmitteln außer Bargeld. Ungarn muss noch ein zentrales Amt benennen, das sich mit der Banknoten- und Münzanalyse befasst. Insgesamt muss die Kooperation und Koordinierung der einzelnen Strafvollzugsorgane untereinander besser werden. Weitere Einzelheiten zum Thema Korruptionsbekämpfung vgl. Abschnitt C.1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Im Bereich Bekämpfung des Drogenmissbrauchs ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Im Dezember 2000 hat das Parlament die Generalstrategie zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs von verabschiedet, und im November 2002 hat die Regierung einen Aktionsplan zur praktischen Umsetzung dieser Strategie verabschiedet. Die praktische Umsetzung muss noch weiter verbessert werden, und dazu gehört auch die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungskapazitäten. Namentlich die Einrichtung der Nationalen Zentralstelle für Kooperation und Informationsaustausch mit dem Europäischen Beobachtungszentrum für Drogen und Drogenabhängigkeit hat sich als extrem langwierig erwiesen. Die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften erfolgte dann im September 2003.

Ungarn hat die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes für den Bereich Geldwäschebekämpfung abgeschlossen und die einschlägige Gesetzgebung ist 2003 in Kraft getreten. Die Organisation der Finanzfahndungseinheit ist abgeschlossen, und nun geht es darum, ihr IT-System zu verbessern (vgl. dazu Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

Im Bereich Zusammenarbeit im Zollwesen ist Ungarn dabei, seine Gesetzgebung anzugleichen. Die Kooperation der Strafvollzugsorgane ist ebenso organisiert wie die Kooperation mit Wirtschaftsorganisationen, und zwar auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen.

Die abschließende Rechtsangleichung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wird fortgesetzt. Ungarn dürfte im Zeitpunkt des Beitritts gerüstet sein, die einschlägigen Übereinkünfte anzuwenden. Ganz besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Harmonisierung mit dem 2002 verabschiedeten Gemeinschaftsinstrument betreffend den europäischen Haftbefehl und das europäische zwischenstaatliche Auslieferungsverfahren. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils kompetenten Justizbehörden sind bereits vorhanden, müssen aber noch weiter verstärkt werden.

Einzelheiten zur Justizreform sind dem Abschnitt C.1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz zu entnehmen.

Ungarn hat sämtliche die Menschenrechte betreffenden Rechtsakte - ausgenommen das Protokoll Nr. 12 über Menschenrechte - des Besitzstands für Justiz und Inneres ratifiziert.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen und die damit verbundenen Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand der Bereiche Aktionsplan Schengen, Datenschutz, Visapolitik, Migration, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Bekämpfung der Geldwäsche, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen sowie justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Rechtsinstrumente des Bereichs Menschenrechte bis zum Beitritt umzusetzen.

Ungarn erfuellt zum Teil die mit der Mitgliedschaft in der Europäischen Union verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Außengrenzen der EU und Asyl, wo die praktische Anwendung weiter verbessert werden sollte. Insgesamt müssen die Kooperation der Behörden und Strafvollzugsorgane untereinander verbessert und die Koordinierung der Strukturen verstärkt werden.

Kapitel 25: Zollunion

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich Zollunion besteht nahezu ausschließlich aus einer Summe von Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und nicht in innerstaatliches Recht umzusetzen sind. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaft mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif und Bestimmungen zu den Aspekten zolltarifliche Einstufung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen, bestimmte Zollkontingente sowie sonstige Bestimmungen zu Überwachungsmaßnahmen des Zolls in den Bereichen nachgeahmte Waren und Warenpiraterie, Drogenausgangsstoffe, Kulturgüter, Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen sowie Übereinkommen der Gemeinschaft in den einschlägigen Bereichen, Versandverfahren eingeschlossen. Die Mitgliedstaaten müssen über die erforderlichen Vollzugskapazitäten verfügen, wozu auch der Anschluss an die einschlägigen EDV-gestützten Systeme der Zollverwaltungen zählen.

Die ungarische Zollgesetzgebung hat mit dem Besitzstand des Jahres 2002 gleichgezogen, sieht man einmal von einigen Bestimmungen z.B. zu den Freizonen und Zollbefreiungen ab. Ungarn ist entschlossen, in diesen Punkten die Angleichung an das Gemeinschaftsrecht ab dem Beitritt zu gewährleisten (wie auch bei allen übrigen noch nicht harmonisierten Bestimmungen, namentlich die über verbindliche Informationen zum Warenursprung), was auch eine zahlenmäßige Reduzierung der als "Freizonen" bezeichneten Standorte einschließt. Die durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen abgelösten innerstaatlichen Bestimmungen werden im Zeitpunkt des Beitritts aufgehoben; Vereinbarungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollwesen sind den Erfordernissen entsprechend zu ändern.

Ungarn wurde für die Angleichung an den Gemeinsamen Außenzolltarif in der Sache der Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für nichtlegiertes Aluminium eine auf den 30. April 2006 befristete Übergangszeit gewährt.

Die Zollverwaltung verfügt über ein angemessenes Niveau an administrativer und operativer Leistungsfähigkeit. Ungarn sollte fortfahren, seine Reorganisierungspläne zu verwirklichen und im Hinblick auf den Beitritt, der aufgrund der Umwandlung des Außenhandels in Binnenhandel eine Verringerung der bei der Zollverwaltung anfallenden Arbeit führen wird, die zahlenmäßige Reduzierung der Zollabfertigungsstellen betreiben und das Personal anderweitig einsetzen. Die Vorbereitungen auf die Anwendung von Maßnahmen und Bestimmungen, die wie die Angleichung an den Besitzstand im Zusammenhang mit den Freizonen und Zollbefreiungen mit dem Beitritt in Kraft treten, solltenebenfalls weiter vorangetrieben werden. Zudem muss die Verstärkung der Zusammenarbeit der Strafvollzugsorgane bei der Bekämpfung von Zollbetrug und Ordnungswidrigkeiten namentlich im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren und Warenpiraterie unverändert Priorität haben.

Trotz des Verzugs in einigen Bereichen (zum Beispiel Transit) kommt Ungarn mit seinen Zusammenschaltungsprojekten und seinen Plänen zum Ausbau der operativen Leistungsfähigkeit recht gut voran und ist dabei, seine Projekte für die vollständige Umstellung des Zolls auf EDV bis zum Beitritt abzuschließen. Es bleibt jedoch noch Erhebliches zu leisten, wobei nun darauf zu achten ist, dass der Zeitplan für den Abschluss der Entwicklungsarbeit, die Testphase und die Inbetriebnahme eingehalten wird.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, den Besitzstand im Bereich Zollunion bei entsprechendem Einsatz der administrativen und operativen Kapazitäten bis zum Beitritt umzusetzen. Zur Gewährleistung der vollständigen Angleichung an die EG-Bestimmungen über Zollbefreiungen und Freizonen sind noch einige Anpassungen nötig. Ungarn muss ferner gewährleisten, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umstellung auf EDV und der Herstellung der Interoperabilität fristgerecht abgeschlossen werden.

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Den Kern dieses Kapitels bildet die gemeinsame Handelspolitik, die auf unmittelbar anwendbaren und nicht in innerstaatliches Recht umzusetzenden EG-Vorschriften beruht. Die Beitrittsländer waren dazu aufgefordert, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Waren mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls im Bereich des Exportkreditwesens noch vor dem Beitritt zu übernehmen. Die Beitrittsländer sind die Verpflichtung eingegangen, Sorge zu tragen, dass ihre mit Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht werden. In den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik müssen die Beitrittsländer sicherstellen, dass sie über genügend Kapazitäten verfügen, um an der Entwicklungspolitik und den humanitären Tätigkeiten der EG teilnehmen zu können.

Der zur Bewältigung der mit der gemeinsamen Handelspolitik verbundenen Aufgaben erforderliche Verwaltungsapparat ist geschaffen und funktioniert ausreichend.

Ungarn hat seine Positionen und sein politisches Vorgehen bezüglich der Entwicklungsagenda von Doha mit der Kommission koordiniert. Diese enge Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Kommission sollte fortgesetzt werden, und zwar vor allem mit Blick auf die reibungslose Harmonisierung der von Ungarn eingegangenen GATS-Verpflichtungen mit denen der EG und mit den MFN-Ausnahmen, die im Zeitpunkt des Beitritts abgeschlossen sein muss. Im Zusammenhang mit der Nutzung der dritten Stufe der Integrierung zur Angleichung seiner Liste der im Rahmen des ATC-Übereinkommens integrierten Erzeugnisse an die Liste der EG hat ein Informationsaustausch mit Ungarn stattgefunden.

Im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Ungarn ein hohes Niveau der Harmonisierung mit dem Besitzstand erreicht. Es bedarf jedoch noch weiterer Anpassungen, namentlich hinsichtlich der Liste der unter Kontrolle stehenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck, da im Rahmen der Exportkontrollregelungen laufend Entscheidungen ergehen, die in EG-Recht umgesetzt werden. Die vollständige Angleichung in Bezug auf die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst im Zeitpunkt des Beitritts vollzogen werden.

Die Rechtsangleichung im Zusammenhang mit dem Exportkreditwesen ist abgeschlossen. Der vorhandene Verwaltungsapparat arbeitet zur Zufriedenheit.

Bezüglich der mit Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen muss Ungarn noch weitere Schritte unternehmen, um solche Abkommen zu beenden bzw. all die Abkommen neu auszuhandeln, für die es einen Antrag auf Beibehaltung gestellt hat und die in ihrer derzeitigen Form als mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand unvereinbar befunden wurden. Neben anderen Abkommen, die entweder beendet oder angepasst werden müssen, geht es auch um das mit Kanada geschlossene Abkommen über den Schutz ausländischer Investitionen und den mit Japan geschlossenen Vertrag über Freundschaft, Handel und Schifffahrt, die beide mit dem Besitzstand abgestimmt werden müssen. An die Stelle des von Ungarn mit der Volksrepublik China geschlossenen Abkommens, mit dem Ungarn der Status eines zugelassenen Reiseziels gewährt wurde, tritt - sobald es in Kraft getreten ist - das in der Sache identische Abkommen zwischen der EU und der Volksrepublik China.

In den Bereichen Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe steht Ungarn immer noch die Aufgabe bevor, eine Entwicklungspolitik zu formulieren, die deckungsgleich mit den Grundsätzen der EG, mit den im Entwicklungshilfeausschuss der OECD ausgearbeiteten Leitlinien und mit den Verpflichtungen und Zielsetzungen ist, denen Ungarn im Kontext der Vereinten Nationen und in anderen internationalen Organisationen zugestimmt hat. Im Januar 2003 wurde im Außenministerium ein Referat für organisatorische Fragen eingerichtet. Es bedarf aber noch weiterer Anstrengungen, damit Ungarn im Zeitpunkt des Beitritts über die erforderlichen administrativen Kapazitäten verfügt, um an den Entscheidungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EG teilnehmen zu können.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik sowie Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe anzuwenden.

Ungarn erfuellt mehrheitlich die eine Mitgliedschaft bedingenden Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf bilaterale Abkommen mit Drittländern. Im Zuge seiner abschließenden Vorbereitungen in diesem Bereich muss Ungarn entschlossen eine Neuaushandlung bzw. eine Beendigung seiner bilateralen Abkommen in Angriff nehmen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die weitergeführten bilateralen Abkommen zum Zeitpunkt des Beitritts besitzstandskonform sind.

Kapitel 27 - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beruht im Wesentlichen auf rechtlich bindenden internationalen Übereinkommen und auf strategiepolitischen Vereinbarungen, als Basis für den Politikdialog im Rahmen der GASP, für die Abstimmung der gemeinsamen Standpunkte der EU und - soweit geboten - für die Anwendung von Sanktionen bzw. restriktiven Maßnahmen.

In Ungarn sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden und arbeiten in zufriedenstellender Weise. Ungarn hat seine erfolgreiche kooperationsbereite Mitwirkung im Politikdialog fortgesetzt. Mit den vom Parlament im Juni 2003 verabschiedeten Änderungen scheint das Rahmengesetz betreffend die in den Nachbarstaaten lebenden Personen ungarischer Volkszugehörigkeit nunmehr mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar zu sein. Da das Gesetz aber immer noch Elemente enthält, die sich auf extraterritoriale Maßnahmen beziehen, muss vorab mit diesen Nachbarstaaten Einigung über die Anwendung dieser sie betreffenden Elemente herbeigeführt werden. Es wird darauf zu achten sein, dass die Durchführungsbestimmungen in voller Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstandes stehen.

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Sanktionen, restriktiven Maßnahmen, Standpunkte, Erklärungen und Demarchen der Europäischen Union muss Ungarn seine Gesetzgebung mit Blick auf die Verhängung und Aufhebung von Wirtschaftssanktionen angleichen.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die im Verlaufe der Verhandlungen für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingegangenen Verpflichtungen und die sich daran anschließenden Anforderungen und wird erwartungsgemäß im Politikdialog mitwirken und bis zum Beitritt die Standpunkte, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU übernehmen. Ungarn muss Rechtsvorschriften mit Blick auf die Verhängung von Wirtschaftssanktionen erlassen. Es wird darauf zu achten sein, dass die Durchführungsbestimmungen zum Rahmengesetz betreffend die in den Nachbarstaaten lebenden Personen ungarischer Volkszugehörigkeit in voller Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand stehen. Was die den Personen ungarischer Volkszugehörigkeit extraterritorial zu gewährenden Vergünstigungen anbelangt, so wird vorab mit diesen Nachbarstaaten Einigung über deren Gewährung herbeizuführen sein.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle setzt sich vornehmlich aus allgemeinen international vereinbarten und EG-konformen Prinzipien der internen Kontrolle öffentlicher Finanzen zusammen, die in die Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors zu übernehmen sind. Die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes setzt voraus, dass eine geeignete Ex-ante-Finanzkontrolle und eine funktional unabhängige externe Prüfung zur Kontrolle der Systeme der internen Kontrolle öffentlicher Finanzen, ein entsprechender Mechanismus zur Kontrolle der Heranführungshilfen der EG und der künftigen Ausgaben im Rahmen der Strukturfondsmaßnahmen sowie Vereinbarungen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG vorhanden sind. Außerdem ist ein Dienst für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, der in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Europäischen Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so ist der Rechtsrahmen bereits zum Teil an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen (eingeschlossen der absolute Grundsatz der funktionalen Unabhängigkeit der internen Rechnungsprüfer), wobei die Durchführungsbestimmungen noch zusätzlicher Überarbeitung bedürfen. Im Juli 2003 hat Ungarn ein Strategiepapier über die Entwicklung des Systems der internen Kontrolle öffentlicher Finanzen verabschiedet. Die Gesetzesangleichung (namentlich das geänderte Haushaltsgesetz und das Dekret über die interne Rechnungsprüfung) und die Durchführungsverfahren müssen innerhalb des im Strategiepapier vorgegebenen Zeitrahmens abgeschlossen sein. Der Verwaltungsrahmen der internen Prüfung auf der Ebene der internen Rechnungsprüfungsstellen der mittelbewirtschaftenden Instanzen muss weiter ausgebaut werden, und die funktionale Unabhängigkeit ist unbedingt zu gewährleisten. Die im Finanzministerium eingerichtete Abteilung für die Entwicklung der internen Kontrolle öffentlicher Finanzen (Zentralstelle für Harmonisierung) wurde personell aufgestockt. Die Schulungsmaßnahmen in den Fächern Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung haben inzwischen begonnen.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung ist die Rechtsangleichung inzwischen abgeschlossen. Das Staatliche Finanzkontrollamt ist funktional und operativ unabhängig, das ausreichend vorhandene Personal ist gut ausgebildet, und die Buchprüfungsdienste decken mit ihrer Arbeit den gesamten Bereich der öffentlichen Finanzen und der EG-Mittel in zufriedenstellender Weise ab.

Im Bereich der Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben ist der Rechtsrahmen inzwischen voll mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand harmonisiert. Die Durchführungsbestimmungen wurden bislang nur in Teilen verabschiedet, und die Ausarbeitung übersichtlicher Verfahren für die interne Kontrolle muss noch erfolgen. Ein angemessener Verwaltungsapparat ist im Aufbau. Ungarn sollte fortfahren, seine administrativen Kapazitäten im Hinblick auf die künftig zu verwaltenden Strukturmittel zu verstärken, um so voll den Anforderungen der Finanzkontrolle und der internen Rechnungsprüfung gerecht zu werden. Die für die Heranführungshilfe der EG erforderliche Gesetzgebung ist inzwischen vorhanden. Ungarn ist bei den Vorbereitungen zur Übernahme des erweiterten dezentralen Durchführungssystems (EDIS) gut vorangekommen. Es gilt jetzt, das Tempo der Vorbereitungen auf die Anwendung des EDIS-Systems mit Blick auf Ispa und PHARE zu halten.

In Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EG muss Ungarn seinen Rechtsrahmen noch genauer anpassen, damit die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, untereinander und mit OLAF erfolgreich Informationen über Unregelmäßigkeiten auszutauschen und Ermittlungen durchzuführen. Im Rahmen des Finanzministeriums wurde ein Dienst zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung ernannt und ein ständiger interministerieller Ausschuss eingerichtet. Die praktische Zusammenarbeit mit OLAF hat inzwischen begonnen. Die administrativen Kapazitäten des Dienstes zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung für eine Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Einrichtungen und Gremien einschließlich OLAF auf operativer Ebene müssen erheblich verstärkt werden.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich externe Rechnungsprüfung und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden.

Ungarn erfuellt die Mehrzahl aller aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen des Beitritts sind noch ganz besondere Anstrengungen erforderlich, um die Rechtsangleichung zum Abschluss zu bringen und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen noch weiter zu stärken. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Umsetzung der nötigen strukturellen Veränderungen und die Durchführung adäquater Schulungsmaßnahmen für interne Rechnungsprüfer. Die guten Fortschritte bei der Vorbereitung auf die Einführung des erweiterten dezentralen Durchführungssystems EDIS müssen im bisherigen Tempo fortgesetzt werden. Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der EG müssen die operativen Kapazitäten erheblich verstärkt werden.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 behandelt die Bestimmungen zu den für die Finanzierung des Haushalts der Union benötigten Finanzmitteln ("Eigenmittel"). Diese Eigenmittel setzen sich im Wesentlichen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammen, die sich wie folgt gliedern: 1) traditionelle Eigenmittel bestehend aus dem Zoll-, Agrarzoll- und Zuckerabgabenaufkommen, 2) Aufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) ergänzende Einnahme (Anteil der Länder jeweils errechnet auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens - BNE). Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Verwaltungskapazitäten schaffen, die in der Lage sind, die Eigenmittel zu koordinieren und die korrekte Berechnung, Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel sowie die Erstellung der Rechenschaftsberichte an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften zu gewährleisten.

Was die traditionellen Eigenmittel (TEM) anbelangt, so hat Ungarn zwar ein eigenes Meldesystem für Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, muss aber für die Übermittlung der Berichte an die Europäische Kommission noch ein dem OWNRES entsprechendes System einführen. Die verfahrensrechtlichen und administrativen Vorbereitungen auf die Erhebung und Verbuchung der Zuckerabgaben sind weitgehend abgeschlossen. Die Bestimmungen zur A-Buchführung und B-Buchführung müssen noch genauer umgesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung des IT-Moduls im Zusammenhang mit der B-Buchführung und der Verbuchung der vorläufigen Antidumpingzölle.

Ungarn ist weitgehend in der Lage, seinen auf dem Mehrwertsteueraufkommen basierenden Eigenmittelanteil korrekt zu berechnen. Weitere Anstrengungen sind jedoch in Bezug auf korrekte Berechnung des gewichteten Durchschnittssatzes nach der ESA95-Methode erforderlich.

In Bezug auf die Berechnung des auf dem BNE basierenden Eigenmittelanteils konnten Ansatz und Praxis mehr und mehr dem EU-Standard angenähert werden, doch zur vollständigen Übernahme der ESA95-Methode bedarf es noch zusätzlicher Anstrengungen; ferner sind Qualität und Verlässlichkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Berechnung des BNE noch weiter zu verbessern.

Sämtliche für die Anwendung des Eigenmittelsystems erforderlichen Einrichtungen sind vorhanden. Innerhalb der steuer- und finanzpolitischen Abteilung des Finanzministeriums ist eine inzwischen gut eingearbeitete Stelle für EU-Angelegenheiten damit befasst, die Eigenmittel zu koordinieren.

Schlussfolgerung

Ungarn erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für den Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen resultierenden Verpflichtungen und wird erwartungsgemäß in der Lage sein, bis zum Beitritt die einschlägigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes umzusetzen. Ungarn muss sich jetzt darauf konzentrieren, seine Vorbereitungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel abzuschließen; dabei geht es nun darum, die Berechnung seines auf dem Mehrwertsteueraufkommen basierenden Eigenmittelbeitrags feiner abzustimmen, das IT-Modul im Zusammenhang mit der B-Buchführung und der Verbuchung der vorläufigen Antidumpingzölle weiterzuentwickeln und praktisch anzuwenden und die Verfahren für die Überweisung der Zuckerabgabe auf das Konto der Europäischen Kommission und für die Übermittlung der Berichte über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) endgültig festzulegen.

D. Schlussfolgerungen

Im Hinblick auf das makroökonomische Gleichgewicht hat sich die Lage der ungarischen Wirtschaft verschlechtert. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung des BIP, die Zahlungsbilanz sowie die Wechselkurs- und Zinsstabilität. Einem erheblichen Haushaltsdefizit im Jahr 2002 wurde mit einem restriktiveren, aber sehr ehrgeizigen finanzpolitischen Kurs im Jahr 2003 begegnet, während inkohärente geld- und wechselkurspolitische Maßnahmen den Policy-mix zusätzlich belasteten. Der wirtschaftliche Reformkurs wird mit der Privatisierung einiger noch verbleibender Staatsunternehmen, einer schrittweisen Freigabe der administrierten Preise und der weitgehenden Vollendung der graduellen Rentenreform glaubhaft fortgeführt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Seit dem finanzpolitischen Kurswechsel im Jahr 2003 geht das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit tendenziell zurück, doch sind weitere Fortschritte, auch im Hinblick auf die Struktur der Finanzreform, unabdingbar. Die Gesundheitsreform findet im Rahmen eines zehnjährigen Programms statt, das mit der Zulassung allgemeinmedizinischer Praxen im Jahr 2002 und der Verabschiedung eines neuen Gesetzes im Jahr 2003, das den Weg für eine großangelegte Privatisierung des Gesundheitswesens (einschließlich der Krankenhäuser) frei macht, ein gutes Stück voran. Die Lohnentwicklung verlief 2003 maßvoller als mit den hohen Zuwachsraten von 2001 und 2002, vor allem im Unternehmenssektor, da sich die Wirtschaft allmählich auf das neue Niedriginflationsklima einstellte. Allerdings liegt der Reallohnanstieg auch 2003 noch beträchtlich über dem Produktivitätswachstum.

In Bezug auf die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz ganz allgemein sind - bei noch verbleibendem Spielraum für weitere Verbesserungen - die Voraussetzungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch den ungarischen Verwaltungs- und Justizapparat hinreichend erfuellt. Mit Blick auf die öffentliche Verwaltung sind die allgemeinen Reformanstrengungen in dem Bereich Regionalentwicklung, kommunale Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung weiter zu verfolgen; in Personalangelegenheiten ist noch stärker auf Transparenz zu achten. Im Justizwesen sind noch mehrere weiterführende Schritte erforderlich, und diese betreffen die Gewährleistung einer adäquaten Finanzierung des Justizwesens, die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die einwandfreie Arbeit der Staatsanwaltschaft, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte auf Regionsebene und die Verbesserung des Rechtsbeistands einschließlich Prozesskostenhilfe. Der Korruptionsbekämpfung ist auch weiterhin hohe Priorität einzuräumen, namentlich durch rasche praktische Umsetzung des im April 2003 verabschiedeten Programms "gläserne Westentasche".

Nachstehend die Erkenntnisse dieses Berichts zur Umsetzung und zur praktischen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den einzelnen Politikfeldern.

An erster Stelle ist festzuhalten, dass Ungarn in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Es ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechend den Anforderungen in folgenden Bereichen umzusetzen: Kapitel freier Warenverkehr - horizontale und prozedurale Maßnahmen sowie sektorspezifische Gesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinien des neuen Konzepts; Freizügigkeit; Kapitel Freier Dienstleistungsverkehr - Banken und Versicherungen, Investmentdienste und Wertpapierhandel, personenschutzbezogene Daten, Niederlassungsrecht und Freiheit der Erbringung von Nichtfinanzdienstleistungen; freier Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie Wettbewerb. Im Bereich Landwirtschaft ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Zusammenhang mit einer Reihe von horizontalen Themen, mit den meisten Gemeinsamen Marktorganisationen und im Veterinärbereich in Bezug auf die Anforderungen betreffend Tierseuchenbekämpfung, Handel mit Lebendvieh und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz, Zootechnik, Tierernährung und außerdem generell im Fischereibereich umzusetzen.

Ferner ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den Besitzstand in nachstehenden Bereichen umzusetzen: Verkehr, ausgenommen Schienenverkehr; Steuern in ihrer Gesamtheit; Wirtschafts- und Währungsunion und Statistik; in den meisten Bereichen der Sozial- und Beschäftigungspolitik; Energie; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; Bildung und Ausbildung; Kultur des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; Programmierung im Zusammenhang mit dem Kapitel Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; horizontale Rechtsvorschriften; Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Bekämpfung durch die Industrie verursachter Umweltbeeinträchtigungen und Risikomanagement, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen, Lärmschutz sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltschutz; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen im Zusammenhang mit dem Kapitel Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; die meisten Aspekte des Kapitels Justiz und Inneres; Zollunion; gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Besitzstandes im Bereich Außenbeziehungen; gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Finanz- und Haushaltsbestimmungen sowie externe Rechnungsprüfung des Kapitels Finanzkontrolle.

An zweiter Stelle ist festzustellen, dass Ungarn die Verpflichtungen und Anforderungen in bestimmten Bereichen nur zum Teil erfuellt und erhöhte Anstrengungen unternehmen muss, um seine Vorbereitungen auf den Beitritt zum Abschluss zu bringen.

Das schließt folgende Bereiche ein: die sektorspezifische Gesetzgebung auf der Grundlage des alten Konzepts im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr sowie das öffentliche Auftragswesen und die nicht harmonisierten Sektoren; informationsgesellschaftsbezogene Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichen Eigentum. Im Bereich Landwirtschaft betrifft dies die Handelsmechanismen, die gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und Wein und, im Veterinärbereich, die übertragbare spongiforme Enzephalopathie (TSE) und Nebenprodukte der tierischen Erzeugung, veterinärmedizinische Kontrollen, gemeinschaftliche Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Pflanzengesundheit.

Ferner gehören hier die Bereiche Schienenverkehr; der Europäische Sozialfonds und die Bekämpfung von Diskriminierung des Kapitels Beschäftigung und Soziales; Telekommunikation und Informationstechnologien, inklusive Postdienste; die audio-visuellen Medien des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; Rechtsrahmen, Verwaltungsstrukturen sowie finanzielle Verwaltung und Kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; rechtliche Anpassung und praktische Anwendung in den Bereichen Naturschutz und durch die Industrie verursachte Umweltbeeinträchtigungen des Kapitels Umweltschutz; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen des Kapitels Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; Außengrenzen der EU und Asyl des Kapitels Justiz und Inneres; bilaterale Abkommen mit Drittländern des Kapitels Außenbeziehungen sowie interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG des Kapitels Finanzkontrolle.

An dritter Stelle ist festzustellen, dass Ungarn im Zusammenhang mit vier zu ernsthaften Bedenken Anlass gebenden Aspekten eines Kapitels des gemeinschaftlichen Besitzstands unverzüglich und in entscheidender Weise tätig werden muss, um seine Beitrittsvorbereitungen fristgerecht zum Abschluss zu bringen.

Es handelt sich um das Kapitel Landwirtschaft, und zwar namentlich um die Vorbereitungen Ungarns zur Einrichtung der Zahlstelle, zur Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur praktischen Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen im ländlichen Bereich und zur Gewährleistung von Normen für Lebensmittelproduktionsbetriebe, die den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit genügen.

Statistischer Anhang

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Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Ungarn mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der EU-Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E).

Der Index der Gesamtindustrieproduktion enthält die Daten aller Industrieunternehmen. Die Indizes nach Wirtschaftszweigen beziehen sich auf Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Volumenindizes des Bruttoagraroutputs. Betrieblicher Eigenverbrauch (ohne die für dieselbe Tätigkeit verwendeten Erzeugnisse aus eigener Produktion, Verarbeitung durch Erzeuger, Eigenkonsum, Verkäufe, selbsterstellte Anlagen, Bestandsveränderungen. Angaben zum Produktionskonto der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, berechnet anhand der Erzeugerpreise nach der Methode von Eurostat.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen:

Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.

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