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Document 52003SC1203
Comprehensive monitoring report on Latvia's preparations for membership {COM(2003) 675 final}
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Lettlands auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Lettlands auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}
/* SEK/2003/1203 endg. */
Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Lettlands auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1203 endg. */
UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN LETTLANDS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT {COM(2003) 675 final} A. Einleitung B. Wirtschaft 1. Wirtschaftsentwicklung 2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsende Verpflichtungen und Anforderungen 1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz Öffentliche Verwaltung Leistungsfähigkeit der Justiz Korruptionsbekämpfung Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in die Landessprache 2. Die Kapitel des Besitzstands Kapitel 1: Freier Warenverkehr Kapitel 2: Freizügigkeit Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr Kapitel 5: Gesellschaftsrecht Kapitel 6: Wettbewerbspolitik Kapitel 7: Landwirtschaft Kapitel 8: Fischerei Kapitel 9: Verkehrspolitik Kapitel 10: Steuern Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion Kapitel 12: Statistik Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung Kapitel 14: Energie Kapitel 15: Industriepolitik Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung Kapitel 18: Bildung und Ausbildung Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente Kapitel 22: Umweltschutz Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz Kapitel 24: Justiz und Inneres Kapitel 25: Zollunion Kapitel 26: Auswärtige Angelegenheiten Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Kapitel 28: Finanzkontrolle Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen D. Schlussfolgerungen Statistischer Anhang A. Einleitung Die Beitrittsverhandlungen mit Lettland wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 20. September 2003 sprach sich eine Mehrheit der lettischen Bevölkerung für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird Lettland der EU am 1. Mai 2004 beitreten. In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission: "Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen." Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss: "Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben." und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003: "Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert." Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Lettland durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert. Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Lettland ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Lettland weitere Verbesserungen erforderlich sind. Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit Lettland inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet. Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf. Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Lettland voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Lettland ab dem Beitrittsdatum uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen in den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Lettlands Verpflichtungen in der Bewertung gebührend Rechnung getragen. Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Lettland aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Lettland im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden bei seiner Ausarbeitung ebenfalls berücksichtigt [1]. Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran. [1] Die Berichterstatterin für das Europäische Parlament ist Frau Elisabeth Schroedter. B. Wirtschaft In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest: "Lettland ist eine funktionierende Marktwirtschaft. Die Beibehaltung des derzeitigen Reformkurses dürfte es Lettland ermöglichen, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Das Funktionieren des Arbeitsmarkts kann noch verbessert werden, insbesondere durch aktive Arbeitsmarktmaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen, durch die Verbesserung der für die Mobilität der Arbeitskräfte notwendigen öffentlichen und privaten Infrastrukturen und durch weitere Reformen des Bildungssystems. Bei der Steuerpolitik ist weiterhin ein umsichtiges Vorgehen erforderlich, auch angesichts des hohen Leistungsbilanzdefizits. Darüber hinaus würden eine Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eine Stärkung der Kapazitäten in Verwaltung und Justiz die Entwicklung des Privatsektors auf einer breiteren Grundlage fördern." In diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Lettland und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht. 1. Wirtschaftsentwicklung Die ökonomische Aktivität ist trotz schwacher äußerer Rahmenbedingungen stabil geblieben. Mit 6,1 % verzeichnete Lettland 2002 weiterhin ein starkes BIP-Wachstum, das sich im ersten Quartal des Jahres 2003 noch weiter auf 8,8 % gegenüber dem Vorjahr steigerte. Privater Verbrauch und Bruttoanlageinvestitionen erwiesen sich als besonders solide und wurden zum größten Wachstumsmotor; die Exporte expandierten relativ stark und ließen das Importwachstum hinter sich. Trotz der starken Ausweitung des privaten Verbrauchs ging die Inflation 2002 auf 2 % zurück, da sie bei den wichtigsten Handelspartnern Lettlands niedrig war und niedrigere Preise bei Mobilfunkdiensten zu einer Abschwächung des inländischen Drucks beitrugen. Aufgrund höherer Konsumgüterpreise kletterte die Inflation im April 2003 dann auf 2,5 %. Das hohe Wachstum hat zu einem Rückgang der Arbeitslosigkeit von 12,8 % im Dezember 2001 auf 11,6 % in Dezember 2002 [2] beigetragen; die Erwerbstätigenquote betrug im Jahr 2002 60,4 %, doch wird der durch Umstrukturierungen in Unternehmen und in der Landwirtschaft bedingte Druck aller Voraussicht nach bestehen bleiben. Das Leistungsbilanzdefizit sank zwar auf 7,7 % des BIP, bleibt aber nach wie vor verhältnismäßig hoch. Da das Verhältnis Ersparnisse/Investitionen durch die starke Zunahme des privaten Verbrauchs und den Investitionsbedarf unter Druck stehen dürfte, bleibt fraglich, ob auf mittlere Sicht die Tragfähigkeit der Finanzlage gegenüber dem Ausland garantiert werden kann. Die Finanzierung des Leistungsbilanzdefizits erwies sich 2002 als unproblematisch, da der Nettozustrom ausländischer Direktinvestitionen stark zunahm und rund 60 % des Defizits finanzierte. Mit einer Ausweitung des gesamtstaatlichen Defizits auf 3 % wurde der Pfad der Haushaltskonsolidierung 2002 verlassen. Die gesamtstaatliche Verschuldung liegt mit 15,2 % des BIP im Jahr 2002 nach wie vor auf einem relativ niedrigen Stand. Die monetären Bedingungen haben die feste Wechselkursbindung auch weiterhin begünstigt und zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität beigetragen. Die Zinsentwicklung folgte weitgehend den im Korb vertretenen Volkswirtschaften, was zusammen mit dem starken Bankenwettbewerb zu einer raschen Ausweitung der Kreditvergabe führte. Die kräftige Kreditzunahme und der hohe Anteil Gebietsfremder an den Einlagen im Bankensektor zeigen wie notwendig es ist, die Entwicklungen auf diesem Gebiet aufmerksam zu verfolgen. [2] Arbeitskräfteerhebung für das letzte Quartal 2002. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen. b Quelle: Website der Nationalbank. P= vorläufige Werte Die Wirtschaftsreformen wurden fortgesetzt. Die Privatisierung ging mit dem Verkauf der Reederei LASCO und der verbleibenden Regierungsanteile an Latvijas Gaze und Krajbanka weiter, wenngleich es dabei zu einigen Kontroversen kam. Ungeachtet einiger Probleme, die zu Verzögerungen geführt haben, rechnet die Regierung damit, den Verkauf der verbleibenden Anteile an Ventspils Nafta und Lattelekom abschließen zu können. Für öffentliche Unternehmen, bei denen nicht mit einer Privatisierung gerechnet wird, wie Latvenergo und die Eisenbahngesellschaft, werden derzeit Umstrukturierungspläne aufgelegt. Für öffentliche Versorgungsdienstleistungen wird zur Zeit das Gebührensystem überarbeitet, um eine höhere Kostendeckung zu erreichen und die Märkte trotz nach wie vor schwacher Konkurrenz stärker für den Wettbewerb zu öffnen. Die Rentenreform wird planmäßig umgesetzt und damit der Grundstein für ein tragfähigeres Rentensystem gelegt. Die Grundstücksmarktreform ist weit fortgeschritten, während im Agrarsektor, wo noch immer kleine Höfe mit äußerst geringer Produktivität vorherrschen, erhebliche Probleme fortbestehen. Es wurden eine Reihe aktiver Arbeitsmarktinitiativen eingeleitet, die mittlerweile greifen, doch müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die strukturelle Arbeitslosigkeit zu verringern und regionale Unterschiede bei Einkommen und Arbeitslosigkeit abzubauen. Obwohl bereits verstärkte Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen wurden, müssen >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Unternehmergeist und innovative Tätigkeiten noch gezielter gefördert und Korruption noch gezielter bekämpft werden. 2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen Positive Entwicklungen sind bei den aktiven Arbeitsmarktstrategien zu verzeichnen, wenngleich einige strukturelle Verkrustungen fortbestehen. In mehreren der in der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und den nachfolgenden Fortschrittsberichten ermittelten Bereiche wurden seit dem Vorjahresbericht Fortschritte erzielt. Gute Fortschritte sind bei der Vorbereitung von Initiativen zu verzeichnen, die die Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitsloser Jugendlicher verbessern und die Qualifikation arbeitsloser älterer oder behinderter Menschen erhöhen sollen. Trotz sehr großer regionaler Unterschiede bei Einkommen und Arbeitslosigkeit ist die Mobilität der Arbeitskräfte nach wie vor gering. Um sie zu erhöhen, müsste die öffentliche und private Infrastruktur ausgebaut werden, doch stellt auch der Mangel an Fachkräften in abgelegenen Gebieten ein Hindernis für die Mobilität dar. Es müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um das Bildungssystem mit dem derzeitigen Fachkräftebedarf in Einklang zu bringen. Bei erhöhtem Kenntnisstand in den Bereichen IT, Marketing, Management und Sprachen dürfte Lettland in der Lage sein, sich stärker auf Bereiche mit höherer Wertschöpfung zu verlegen und den derzeitigen positiven Trend zu Produktivitätswachstum zu halten. Trotz der hohen BIP-Wachstumsraten der vergangenen Jahre war das Beschäftigungswachstum nur relativ gering. Unternehmergeist und innovative Tätigkeiten müssen auf lokaler Ebene gezielter gefördert und die jüngsten Initiativen in diesem Bereich intensiviert werden. Zusätzlich dazu wird der Mangel an Kontakten zwischen Unternehmen und Hochschulen in Unternehmerkreisen als großes Hindernis für wirtschaftliche Dynamik und Unternehmergeist angesehen. Die Haushaltspolitik trat 2002 in eine expansivere Phase ein. Das gesamtstaatliche Defizit stieg von 1,6 % des BIP im Jahr 2001 auf 3 % im Jahr 2002 und lag damit deutlich über dem von der Regierung 2002 ursprünglich anvisierten Wert. Grund für diesen Anstieg sind zusätzliche, Ende des Jahres genehmigte Ausgaben wichtiger Ministerien sowie ein unerwartet hohes Defizit der örtlichen Gebietskörperschaften und kräftige Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor. Durch hohe Personen- und Körperschaftsteuern und hohe Sozialabgaben stiegen die Einnahmen in etwa dem hohen BIP-Wachstum entsprechend, reichten aber nicht aus, um die Ausgabensteigerung in vollem Umfang auszugleichen. Zwischen Januar und Mai 2003 erhöhten sich die Einnahmen u.a. aufgrund des starken BIP-Wachstums und einer besseren Steuerverwaltung um schätzungsweise 8,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, während die Ausgaben um 4,6 % anstiegen. Während die Einnahmen höher ausfielen als ursprünglich geplant, entwickelten sich die Ausgaben ziemlich genau den Haushaltsplänen entsprechend, was im Mai zu einem leichten gesamtstaatlichen Haushaltsüberschuss führte. Diese Entwicklungen veranlassten die Regierung im Juni zu Haushaltsänderungen, die zusätzliche Ausgaben nach sich ziehen, welche größtenteils für die Reform der Lehrergehälter, für Agrarsubventionen, für Zuschüsse zu Investitionen lokaler Gebietskörperschaften und für die Finanzierung des Gesundheitswesens vorgesehen sind. Das ursprünglich für dieses Jahr festgelegte Defizitziel von etwa 3 % des BIP wird voraussichtlich gehalten. Die solide Inlandsnachfrage und das hohe Leistungsbilanzdefizit lassen Zweifel an der Angemessenheit der derzeitigen Haushaltspolitik aufkommen. Die jüngsten Steuersenkungen und höheren Ausgaben für Gehälter, Gesundheitswesen und Investitionen dürften die Haushaltskonsolidierung mittelfristig erschweren. Die Ausleihungen lokaler Gebietskörperschaften könnten größeren Beschränkungen unterworfen werden, und ein Verzicht auf Haushaltsänderungen, die zusätzliche Ausgaben mit sich bringen, würde es ermöglichen, aus den derzeitigen hohen Wachstumsraten Nutzen für die gesamtstaatlichen Finanzen zu ziehen. Ein weniger prozyklischer Haushaltskurs wäre für die makroökonomische Nachhaltigkeit und die Tragfähigkeit der Finanzlage gegenüber dem Ausland von größerem Nutzen. Alles in allem wurden angemessene Voraussetzungen geschaffen, um Lettland für ausländische Investoren attraktiv zu machen, doch ist das Umfeld für Unternehmensneugründungen nach wie vor nicht ganz unproblematisch. Bei der Stärkung der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz wurden für die Unternehmen einige Fortschritte erzielt. So wurden mehrere Initiativen eingeleitet, um die Lage zu verbessern. Die Entwicklungsagentur hat einen Aktionsplan aufgestellt, der Hürden für Unternehmensneugründungen abbauen soll, den Schwerpunkt in höherem Maße auf kleine örtliche Unternehmen legt und dem Risikokapital und der Schaffung einer Kreditgarantieagentur für KMU einen besonderen Stellenwert einräumt. Nach den positiven Erfahrungen mit dem Rat Ausländischer Investoren, der mit der Regierung Entwicklungen des unternehmerischen Umfelds und der rechtlichen Rahmenbedingungen erörtert, hat das Wirtschaftsministerium kürzlich eine beratende Gruppe zur Erörterung unternehmerischer Fragen eingesetzt. Diese Gruppe versucht, in Abstimmung mit der Regierung Vertreter verschiedener Unternehmensverbände zusammenzubringen und liegt damit im Interesse aller Unternehmen. Darüber hinaus gab das Parlament kürzlich grünes Licht für die staatliche Finanzierung von Projekten, in deren Rahmen eine Beratung zum Thema Unternehmertätigkeit stattfinden soll. 50 % dieser Beratungskosten sollen dabei vom Staat übernommen werden. Was die Kapazitäten von Verwaltung und Justiz anbelangt, so werden beim Wirtschaftsministerium derzeit Mittel- und Personalausstattung für Kontakte mit den Unternehmen aufgestockt. Während bereits Schritte eingeleitet wurden, um die Kapazitäten der Justiz zu stärken, befindet sich die Justizreform, einschließlich der Schaffung einer professionellen Gerichtsverwaltung und der Einrichtung von Verwaltungsgerichten, erst im Anfangsstadium. C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsende Verpflichtungen und Anforderungen Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Lettland vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Lettland muss die ihm aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen. In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über Lettland stellte die Kommission fest, dass ,Lettland erfuellt insgesamt die Verpflichtungen, die es in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist. Angesichts der seit der Stellungnahme und vor allem in der jüngsten Vergangenheit erzielten Fortschritte sowie des von Lettland bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Lettland die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist." Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung: ,Die Schaffung ausreichender Verwaltungskapazitäten als Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der EU stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für Lettland dar. Im Hinblick auf die Aufgaben, die Lettland nach dem Beitritt im Zusammenhang mit der Verwaltung und Durchsetzung des Besitzstands ausführen muss, wurde eine große Anzahl der entsprechenden Einrichtungen geschaffen oder umstrukturiert. Auch wenn dieser Prozess weit fortgeschritten ist, bedarf es noch beträchtlicher Anstrengungen, um die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit dieser Einrichtungen sicherzustellen. Besonders wichtig ist dies in Bereichen wie Binnenmarkt, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Regionalpolitik, Umweltschutz, Justiz und Inneres sowie insbesondere betreffend die Anwendung von EDV Systemen im Bereich Steuern und Zoll. Schließlich sind kontinuierliche Bemühungen notwendig, um eine tragfähige, effiziente und kontrollierbare Verwaltung der EG-Fonds zu gewährleisten." Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Kommissionsdienststellen Lettland im März und im Juni 2003 Schreiben, in denen sie sich besorgt über seinen Stand der Vorbereitung in den Bereichen Kapitalverkehr (Kapitel Freier Kapitalverkehr), Seeverkehr (Kapitel Verkehrspolitik), Verwaltungskapazitäten (Kapitel Steuern), Reform des Justizwesens, einschließlich der Rechtsvorschriften, Durchführungsstrukturen und Ausbildung (Kapitel Justiz und Inneres), Informatisierung und Zusammenschaltbarkeit (Kapitel Zollunion) sowie Rechtsangleichung und Durchführungsstrukturen auf dem Gebiet der Strukturausgaben (Kapitel Finanzkontrolle) äußerten und zu sofortigen Maßnahmen zur Behebung der Schwächen aufriefen. Um Lettland weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Lettlands bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. Die wichtigste Verpflichtung, die Lettland in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Lettland, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und anzuwenden. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, ob Lettland bis zum Beitrittsdatum uneingeschränkt vorbereitet ist. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Lettlands Verpflichtungen in der Bewertung selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der weiter unten dargelegten Weise gegliedert ist. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit Lettland seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen oder Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [3]. [3] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission "über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind" vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.). Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Lettland im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen werden. Zweitens werden die Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, aber in anderen sind unter Umständen noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden. Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Lettische separat in Abschnitt 1 bewertet. 1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz 1.1. Öffentliche Verwaltung Die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung schritt voran. Mit Inkrafttreten des Rahmengesetzes über die öffentliche Verwaltung im Januar 2003, das bis Januar 2005 vollständig umgesetzt werden muss, wurde der horizontale politische Rahmen geschaffen. Die Staatskanzlei, die nun für die strategische Planung und die horizontale Koordinierung der Politik der Regierung zuständig ist, ist inzwischen voll funktionsfähig. Das Sekretariat des Sonderministers für die Verwaltungsreform wurde geschlossen und die Staatskanzlei spielt nun eine führende Rolle nicht nur bei der Entwicklung der Personalpolitik, sondern auch bei der Anwendung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst, der Entwicklung eines einheitlichen Besoldungssystems und der Anwendung des Gesetzes über staatliche Anstalten sowie der Überwachung der Ausbildung an der Schule für öffentliche Verwaltung. Entsprechend wurden die Aufgaben der Verwaltung des öffentlichen Diensts unter Aufsicht des Ministerpräsidenten auf die Koordinierung der Personalpolitik und die Kontrolle des öffentlichen Diensts reduziert. Die derzeit wenig klare Struktur, an der sowohl die Verwaltung des öffentlichen Diensts als auch die Staatskanzlei beteiligt sind, darf die notwendige Entwicklung eines soliden Managements im öffentlichen Dienst nicht behindern. Es fehlen immer noch klare und transparente Regeln und Methoden für die Beförderung und Laufbahnentwicklung, die auf Verdienstkriterien und offenem Wettbewerb beruhen. Die Rechtsgrundlage für den Status der Beamten wurde geschaffen, und die Umsetzung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst wurde mit Blick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Unabhängigkeit des öffentlichen Diensts sowie offene Auswahl- und Leistungsbewertungsverfahren fortgesetzt. Einige in jüngerer Zeit an den Vorschriften über den öffentlichen Dienst vorgenommene Änderungen, denen zufolge sich dessen Verwaltung auf Regierungsebene konzentriert, könnten gemeinsam mit dem Gesetz über die disziplinarische Haftung und anderen Rechtsakten das Risiko bergen, dass die Verwaltung des öffentlichen Dienstes erneut politisiert wird, zumal der Rahmen für den öffentlichen Dienst noch nicht stabil ist. Die Anwendung des neuen so genannten einheitlichen Besoldungssystems für den öffentlichen Dienst ergab bestimmte Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierungskategorien, und wurde daher ausgesetzt. Um die Probleme in Angriff zu nehmen, wird der Prozess nun mit Blick auf die Sicherstellung einer transparenten und wettbewerbsfähigen Besoldung im öffentlichen Dienst überprüft, wobei als erstes die Gehälter in den problematischsten Bereichen erhöht werden. Es sind energischere Entscheidungen erforderlich, um den Prozess wieder in die gewünschten Bahnen zu lenken. Mit der Verabschiedung des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Oktober 2001 wurde die Rechtsgrundlage für das Vorgehen und die Entscheidungsprozesse der Verwaltung festgelegt, und die Bemühungen der Behörden um die Anwendung des Gesetzes sind ermutigend. Das Gesetz, das im Februar 2004 in Kraft treten wird, dürfte die Rechtssicherheit, Transparenz und Verantwortlichkeit von Maßnahmen mit Hilfe eines Berufungssystems gewährleisten. Allerdings müssen noch einige Punkte geklärt werden, z.B. die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten. Insgesamt sollten die Mechanismen für die Gewährleistung einer besseren Qualität der Rechtsvorschriften gestärkt werden, vor allem durch Ausbildungsmaßnahmen. Das strategische Politik- und Haushaltsplanungssystem wird in einigen wichtigen Ministerien angewandt. Was die Umwandlung staatlicher Anstalten in öffentliche Anstalten im Rahmen des Gesetzes über Anstalten betrifft, so wurden neue Vorschriften verabschiedet, die der Überprüfung der Lage einzelner Anstalten (rund 70 von insgesamt 170 Anstalten) dienen, um ihren endgültigen Status festzulegen. Diese Arbeiten, für die jetzt die Staatskanzlei zuständig ist, müssen konsequenter als bisher durchgeführt werden, damit das Ziel einer größeren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Regierungsstellen erreicht wird. Was die Ausbildung anbelangt, so wurde ein gut organisiertes System für Beamte eingeführt. 2002 haben fast 12 000 Beamte Ausbildungsveranstaltungen an der Lettischen Schule für öffentliche Verwaltung besucht. Zu den Ausbildungsprioritäten zählte Folgendes: Rechtsvorschriften, Institutionen und Politik der EU, Verwaltungsverfahren, Arbeitsrecht, Leistungsbewertung, Interessenskonflikte, Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und interne Kontrolle. Die 1998 eingeleitete administrative Gebietsreform schreitet langsam voran. Die Anzahl von ursprünglich 102 geplanten größeren Kommunalverwaltungen wurde weiter nach unten revidiert. Derzeit werden alternative Vorschläge mit den betroffenen Kommunalverwaltungen erörtert. Die Grundsätze für die Koordinierung mit der EU wurden im Juni 2003 im Hinblick auf den Beitritt neu definiert. Das Außenministerium spielt unter Aufsicht der Regierung eine zentrale Rolle im Koordinierungssystem und sorgt für die Kontinuität der Positionen Lettlands in den verschiedenen Stadien des Entscheidungsprozesses der EU. Es ist auch für die Verbreitung von Informationen und Dokumentation über die EU zuständig. Die Fachministerien tragen die uneingeschränkte Verantwortung für EU-Angelegenheiten in ihrem jeweiligen Politikbereich. 1.2. Leistungsfähigkeit der Justiz Die neue Regierung hat das Erfordernis einer Reform des Justizwesens als Priorität anerkannt und einige Schritte unternommen, um seine Wirksamkeit und Unabhängigkeit zu verbessern, einschließlich der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der Vollstreckung von Gerichtsurteilen, der Modernisierung der Gerichte, der Ausbildung von Richtern und der Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes im Jahr 2003, der vor allem der Deckung der erhöhten Gehälter von Richtern und Gerichtspersonal dient. Lettland sollte jedoch dringend tätig werden, um die weitere effektive Umsetzung der Reform sicherzustellen. Die beiden wichtigsten Rechtsakte für die Verbesserung des Funktionierens des Justizsystems, nämlich das neue Strafgesetz und das Gesetz über die richterliche Gewalt, wurden immer noch nicht verabschiedet. Der umfassende Gesetzentwurf zur richterlichen Gewalt, der auf die Verbesserung der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz abzielt, wurde schließlich nicht angenommen, doch einige der geplanten Verbesserungen wurden bereits in mehreren Schritten vorgenommen. Bedauerlicherweise steht die Annahme des neuen Strafgesetzes, das die Strafverfahren, einschließlich der Gerichtsverhandlungen, vereinfachen und modernisieren, den Verfahrensstau abbauen, die Verhandlung von Jugendstrafsachen beschleunigen und die Anwendung alternativer Strafen fördern würde, immer noch aus. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass dieses Gesetz ohne weitere Verzögerung verabschiedet wird. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über vereidigte Gerichtsvollzieher im Januar 2003 wurde eine Berufsorganisation der Gerichtsvollzieher (101 Mitglieder) geschaffen, um eine wirksamere Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten. Eine tiefgreifende Reform der Gerichtsverwaltung soll im Januar 2004 beginnen. Sie umfasst die Übertragung administrativer Aufgaben vom Justizministerium auf die Gerichtsverwaltung unter Aufsicht eines Justizrats, um die Unabhängigkeit und Effizienz des Gerichtssystems zu stärken. Das im August 2002 verabschiedete Konzept für die Gerichtsverwaltung beinhaltet die Errichtung spezialisierter Verwaltungsgerichte. Die notwendige Rechtsgrundlage für die Reform, das neue Gesetz über die richterliche Gewalt, das die Einsetzung des Justizrats und die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Gerichten, dem Rat und dem Justizministerium vorsieht, sowie die Durchführungsvorschriften wurden jedoch immer noch nicht verabschiedet. Für ihre Umsetzung ist ein weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten erforderlich. Folglich muss Lettland der Verabschiedung dieser Vorschriften und der Schaffung der entsprechenden Durchführungsstrukturen, einschließlich der Ausbildung, dringend Aufmerksamkeit widmen. Das Inkrafttreten des 2001 verabschiedeten Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde auf Februar 2004 verschoben, vor allem aufgrund des Bedarfs an Räumlichkeiten und Ausrüstungen für die neuen Verwaltungsgerichte sowie der erforderlichen Einstellung und Ausbildung der entsprechenden Verwaltungsrichter. Mit Blick auf die Unabhängigkeit des Justizsystems wurden im Juni 2003 Änderungen zum früheren Gesetz über die richterliche Gewalt verabschiedet, mit denen ein Zeitplan für die schrittweise Anhebung der Gehälter der Richter von Juli 2003 bis 2006 eingeführt wurde, die anschließend um ein Mehrfaches höher liegen werden als vor der Reform, z.B. 720 LVL (1 137 EUR) für einen neu ernannten Richter verglichen mit derzeit 269 LVL (425 EUR). Jetzt ist wichtig, dass die Arbeiten weitergeführt und die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden, damit das Ansehen des Richterberufes und des Justizsystems insgesamt verbessert wird. In diesem Zusammenhang müssen die Bemühungen um die Festlegung und Umsetzung einer Strategie für die Erhöhung der Transparenz bei der Auswahl und Benennung der Richter sowie für ihre konstante berufliche Entwicklung fortgesetzt werden. Die Lage bei den anhängigen Verfahren hat sich verbessert. Im Juli 2003 sank die Anzahl der Strafsachen auf 4 423 (verglichen mit 5 062 im Vorjahresmonat) und die der Zivilsachen auf 19 003 (verglichen mit 22 829 im Vorjahresmonat). Die Verhandlung von Jugendstrafsachen wurde 2002 leicht beschleunigt. Die Ausbildungsstrategie für Richter und andere Rechtsberufe wurde weiter angewandt, vor allem durch das Zentrum für die Aus- und Fortbildung von Richtern. Es wurde eine Reihe spezialisierter Ausbildungsgänge in den Bereichen EU-Recht, Menschenrechte, Korruption, Cyberkriminalität, Zollrecht, Drogenkriminalität und internationale Zusammenarbeit der Justiz abgehalten. Die Aus- und Fortbildung von Richtern und Angehörigen anderer Rechtsberufe, vor allem in den Bereichen EG-Recht und Menschenrechte, hängt weiterhin stark von Heranführungshilfen und internationaler Unterstützung ab. Um die Qualifikationen in diesen Bereichen zu verbessern und die Kapazitäten für die ab dem Beitritt notwendige Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu erhöhen, müssen die Ausbildungsbemühungen verstärkt und entsprechende Mittel aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollte eine langfristige Ausbildungsstrategie für das Justizwesen entwickelt werden. Der Aufbau des computergestützten einheitlichen Informationssystems für Gerichte wurde vervollständigt und die Informatisierung der Gerichte im August 2003 abgeschlossen. Nun muss sichergestellt werden, dass das Verwaltungssystem für Strafsachen uneingeschränkt eingesetzt und ein ähnliches System für Verwaltungssachen entwickelt wird. Im Bereich der Rechtshilfe wurden die geplanten Legislativmaßnahmen verschoben. Es ist wichtig, dass der Gesetzesrahmen vervollständigt wird, um den Zugang der Bürger zur Justiz zu verbessern und eine angemessene Finanzierung der Rechtshilfe zu gewährleisten. 1.3. Korruptionsbekämpfung Trotz einer Reihe von Maßnahmen bietet der Umfang der Korruption in Lettland nach wie vor Anlass zur Sorge. Die derzeitige Regierung ist jedoch entschlossen, weiter gegen die Korruption vorzugehen. Um die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungspolitik zu erhöhen, wurden die Rechtsvorschriften verbessert und der institutionelle Aufbau wurde durch die Errichtung eines seit Februar 2003 voll funktionsfähigen Amtes für Korruptionsprävention und -bekämpfung klarer gestaltet und konsolidiert. Dieser Prozess sollte fortgesetzt werden, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden. Im Januar 2003 arbeitete das Amt gemeinsam mit anderen Regierungsstellen und NRO eine neue Strategie für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption aus, die als politisches Dokument zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit dienen soll. Wichtig ist nun, dass die Arbeiten in Bezug auf die Festlegung bestimmter Aufgaben, die Zuweisung von Zuständigkeiten und die Ausarbeitung von Durchführungszeitplänen abgeschlossen werden. Es wurden einige Schritte unternommen, um die Rechtsvorschriften zu verbessern, insbesondere um das Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung zu ermächtigen, in allen Korruptionsfällen im öffentlichen Dienst zu ermitteln und die Einkommens- und Vermögenserklärungen der Beamten zu prüfen. Darüber hinaus wurden im Juni 2003 Änderungen zum Gesetz über öffentliche Aufträge und zum Gesetz über Verwaltungsverstöße verabschiedet. Die neuen Bestimmungen über öffentliche Aufträge sehen vor, dass alle strittigen Ausschreibungen dem Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung zur Untersuchung vorgelegt werden. Durch die Änderungen zum Gesetz über Verwaltungsverstöße wurde ferner eine verwaltungsrechtliche Haftung für Verstöße gegen das Gesetz über die Parteienfinanzierung eingeführt, und das Amt wurde ermächtigt, die Parteien mit Geldbußen von bis zu 10 000 LVL (15 798 EUR ) zu belegen. Es bedarf jedoch weiterer Fortschritte bei den Rechtsvorschriften. Insbesondere sind Änderungen zum Strafgesetz, mit denen die strafrechtliche Haftung juristischer Personen eingeführt wird, wesentlich, um die Rechtsgrundlage für eine effiziente Korruptionsbekämpfungspolitik zu vervollständigen. Bisher wurde allerdings noch kein Zeitrahmen für die Ausarbeitung und Verabschiedung dieser Änderungen festgelegt. Das Amt wurde durch sowohl durch finanzielle als auch durch personelle Mittel erheblich gestärkt. So wurde sein Haushalt verglichen mit 2002 um das Fünffache erhöht. Derzeit verfügt es über 110 Bedienstete; diese Anzahl könnte bis Ende 2003 auf über 120 angehoben werden. Sämtliche Bediensteten des Amts wurden auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung durch ein Sonderprogramm geschult, das in Zusammenarbeit mit der Schule für öffentliche Verwaltung erarbeitet wurde. Obwohl die Errichtung des Amts verglichen mit ähnlichen Stellen bereits als sehr ehrgeiziges Projekt angesehen wird, werden seine Struktur und personelle Ausstattung noch weiter ausgebaut. Nun ist es wesentlich, dass auf der Führungsebene des Amts für Stabilität gesorgt wird, u.a. durch die Ernennung eines Leiters. Das Amt hat weiterhin einen schweren Stand aufgrund mangelnder Professionalität in einigen Bereichen, eines engen Budgets, einer hohen Arbeitsbelastung und hoher Erwartungen seitens der Gesellschaft und anderer staatlicher Einrichtungen. Das Amt hat fünf Strafverfahren gegen hohe Beamte eingeleitet, vor allem wegen Verletzungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge, Betrug und Bestechung. Darüber hinaus hat es die Gerichte aufgefordert, die Tätigkeiten von 11 politischen Parteien auszusetzen, die keine Erklärungen über ihre Finanzen vorgelegt haben, und hat eine sorgfältige Prüfung von 85 Fällen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und der Interessenskonflikte eingeleitet. Bisher gingen mehr als 440 Forderungen, Anfragen und Vorschläge von verschiedenen Einrichtungen und Einzelpersonen ein. Es wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um Interessenskonflikte in Rechtsdurchsetzungsorganen, der Staatlichen Finanzverwaltung und anderen öffentlichen Verwaltungsstellen anzugehen. Außerdem wurde eine Reihe innerbehördlicher Ermittlungen eingeleitet, die zum Rücktritt oder zur Entlassung von leitenden Beamten des Justizministeriums, der Polizei und der Staatlichen Finanzverwaltung geführt haben. Generell haben sich die Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen hauptsächlich auf die Ausmerzung der Korruption und damit verbundener Straftaten (z.B. Schmuggel) von Polizei- und Zollbeamten konzentriert. Die Erhöhung der Verbrauchsteuereinnahmen deutet darauf hin, dass der Schmuggel verbrauchsteuerpflichtiger Waren 2003 tatsächlich abgenommen haben könnte. Es sollten unbedingt effiziente und unkomplizierte Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den übrigen an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Stellen eingeführt werden, einschließlich der Staatspolizei, der Finanzpolizei der staatlichen Finanzverwaltung, der staatlichen Rechnungsprüfungsbehörde und der Staatsanwaltschaft. Die Einsetzung eines parlamentarischen Ausschusses für die Überwachung der Korruptionsprävention und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist ein positives Zeichen. Darüber hinaus hat der Ausschuss eine führende Rolle bei der Aufsicht über das Korruptionsbekämpfungsamt und bei der Förderung mehrerer Gesetze, z.B. über das Lobbying, die Parteienfinanzierung und die Einsetzung eines Ombudsmanns übernommen. Die Umsetzung der Korruptionsbekämpfungspläne und die Anwendung der Standesregeln innerhalb der verschiedenen staatlichen Stellen wie Zoll und Polizei wurde fortgesetzt. Im Zoll beinhalten die Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen unter anderem die Gegenprüfung von Entscheidungen von Beamten, die Posten mit hohem Korruptionsrisiko bekleiden, die Rotation der Zollbeamten und die Förderung der elektronischen Warenerklärungen (10,75% aller Erklärungen im Jahr 2002). 2002 wurden 110 Zollbeamte infolge interner Audits bestraft. Sowohl der Zoll als auch die Polizei haben Ausbildungsmaßnahmen zu korruptionsbezogenen Themen veranstaltet. Insgesamt organisierte die Lettische Schule für öffentliche Verwaltung 2002 für insgesamt 1 345 Beamte Ausbildungsmaßnahmen zu Themen wie Korruptionsprävention, Interessenskonflikte und Berufsethik im öffentlichen Dienst. Um das Korruptionsrisiko bei Richtern zu verringern, wurde das Budget für die Gehälter um mehr als 1 Mio. LVL (1 579 780 EUR) erhöht. 50 Richter konnten an Ausbildungsmaßnahmen zu den Standesregeln teilnehmen. 160 Richter wurden in Fragen der Korruptionsbekämpfung geschult und die Transparenz in den Gerichten wurde durch die Einführung des Internetportals für Informationen über Gerichte erhöht. Auch wenn das allgemeine Korruptionsbewusstsein wächst, sind fortgesetzte Anstrengungen notwendig, um die Rechtsdurchsetzungsorgane, die Wirtschaft und die Gesellschaft hier weiter zu sensibilisieren. Die Ausbildung von Beamten in zentralen und kommunalen Einrichtungen bedarf kontinuierlicher Aufmerksamkeit, einschließlich spezifischer Maßnahmen zur Minimierung des Korruptionsrisikos auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge. Lettland beteiligt sich weiterhin an der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats. Laut dem Evaluierungsbericht von GRECO vom Mai 2002 hat Lettland acht von 15 spezifischen Empfehlungen der Gruppe umgesetzt. Auch wenn die jeweiligen langfristigen Aufgaben in das nationale Programm für Korruptionsprävention und -bekämpfung aufgenommen wurden, muss Lettland noch weiter an der Umsetzung der Empfehlungen arbeiten, z.B. in Bezug auf die Stärkung der Korruptionsbekämpfungsbefugnisse der staatlichen Finanzverwaltung gegenüber Bankinstituten, die Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften insbesondere über Ermittlungen, in Bezug auf die Überwachung der Tätigkeit der Polizei, die Stärkung der Kooperations- und Koordinierungsfunktion der Generalstaatsanwaltschaft, die Sensibilisierung für das Zeugenschutzprogramm, die Verstärkung der Bemühungen auf sämtlichen Ebenen des öffentlichen Auftragswesens und die Einführung von Leitlinien für die Aufhebung der Immunität, auch von Richtern, durch das Parlament. Lettland soll GRECO bis Ende 2003 einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen vorlegen. Lettland hat die einschlägigen Europaratsübereinkommen mit Ausnahme des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption ratifiziert, welches im Oktober 2002 von der Regierung gebilligt wurde. Das Land beteiligt sich an der baltischen Antikorruptionsinitiative, die vom OECD-Sekretariat unterstützt wird. 1.4. Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in die Landessprache Gemäß Artikel 2 und Artikel 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die EU-Organe für die abschließende Überprüfung und Veröffentlichung der Übersetzungen verantwortlich sind, liegen die Erstellung der Übersetzungen und die Gewährleistung einer eingehenden juristischen und sprachlichen Revision in der Zuständigkeit der Beitrittsländer. Die Leistung der für die Übersetzung des Besitzstandes zuständigen lettischen Behörden hat sich seit der Einleitung der abschließenden Phase konstant verbessert. Sowohl die Anzahl der für die abschließende Revision vorgelegten Rechtsakte als auch die Anzahl der von den EU-Organen abschließend revidierten Übersetzungen liegen der Aufstellung der Kommission zufolge im sicheren Bereich. Die Produktion abschließend revidierter Texte hat sich durch die terminologischen Entwicklungen verlangsamt, nähert sich jedoch den 30%. Die Entwicklung des derzeitigen Trends sollte unbedingt aufmerksam weiterverfolgt werden, wobei die Aussichten jedoch recht ermutigend sind. Die lettische Rechtsterminologie hat in den vergangenen Monaten einen erheblichen Wandel durchlaufen. Offenbar wurde jedoch dank der Zusammenarbeit aller wichtigen Partner, einschließlich der lettischen Akademie für Wissenschaften, eine Stabilisierungsphase erreicht. Der derzeitige Rhythmus muss mindestens beibehalten werden, damit die Sonderausgabe des Amtsblattes in Lettisch zum Zeitpunkt des Beitritts veröffentlicht werden kann. 2. Die Kapitel des Besitzstands Wie bereits erwähnt ist der folgende Überblick über Lettlands Fähigkeit zur Erfuellung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nach der Liste der 29 Besitzstandskapitel gegliedert. Dementsprechend steht am Anfang die Beurteilung der Anwendung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend wird der Reihe nach jedes Verhandlungskapitel bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen. Kapitel 1: Freier Warenverkehr Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet sein muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Rechtsvorschriften nach dem ,alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem ,neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungseinrichtungen erfordern. Die für die Verwaltung des Besitzstands auf dem Gebiet der Produkte erforderlichen horizontalen Maßnahmen und Verfahren wurden eingeführt. Die Rechtsvorschriften wurden im Einklang mit dem Besitzstand umgesetzt. Sämtliche Durchführungsstrukturen für die Bereiche Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht sind vorhanden. Die von diesen Stellen durchgeführten Schulungsprogramme dürften gewährleisten, dass sie vom Beitritt an effizient arbeiten können. Das lettische Normungsinstitut hat die Mitgliedschaft bei CEN und CENELEC beantragt und hofft, bis Ende 2003 Mitglied zu werden. Lettland hat sämtliche sektorspezifischen Rechtsvorschriften des neuen Konzepts umgesetzt, und die Rechtsumsetzung steht insgesamt im Einklang mit dem Besitzstand. Was die unter die Richtlinien des alten Konzepts fallenden Produktsektoren betrifft, so hat Lettland die meisten Vorschriften des Besitzstandes durch eine Rechtsangleichung in den Bereichen gesetzliches Messwesen, Fertigpackungen, Chemikalien, Kosmetika, Kraftfahrzeuge, Glas, Textilien, Schuhe und Holz umgesetzt. Der Besitzstand auf dem Gebiet der Human- und Tierarzneimittel wurde nur teilweise umgesetzt. Lettland hat die notwendigen Schritte unternommen, um die Schaffung, Stärkung und operationelle Leistungsfähigkeit der Stellen zu gewährleisten, die den Besitzstand in den unter die Richtlinien des alten Konzepts fallenden Bereichen verwalten sollen. Nachdem Lettland anerkannt hat, dass die Identifizierung ,neuer" chemischer Stoffe auf seinem Markt als Priorität anzusehen ist, sollte es für die Meldung derartiger Stoffe gemäß den Anforderungen des Besitzstands sorgen. Im Bereich der Lebensmittel muss Lettland die Umsetzung der ab 2001 erlassenen Vorschriften des Besitzstands fortsetzen. Auch die Rechtsvorschriften über die Bestrahlung sind noch umzusetzen. Die Rechtsvorschriften über Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, über mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und über die amtliche Lebensmittelkontrolle müssen weiter angepasst werden. Die Stärkung der Verwaltungskapazitäten ist fortzusetzen; insbesondere sind die Kontrolltätigkeiten auszudehnen, geeignete Programme für die Probenahme zu entwickeln und durchzuführen und neue Analyseverfahren anzuwenden. Lettland hat angemessene Fortschritte bei der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel erzielt. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um eine ausreichende Kontrolle gentechnisch veränderter und neuartiger Lebensmittel sicherzustellen. Lettland muss nun den Aktionsplan für die Anwendung der Grundsätze des HACCP (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) umsetzen. Besonders wichtig sind die Ausbildung von Kontrolleuren, die die Anwendung der HACCP-Grundsätze prüfen, und die Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 7 - Landwirtschaft behandelt. Auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens stimmen die lettischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand überein. Dank der seit Juli 2003 geltenden Änderungen wurden erhebliche Fortschritte bei den Vorschriften über die klassischen Sektoren erzielt. Allerdings sind noch zusätzliche Änderungen nötig, insbesondere hinsichtlich der Schwellenwerte und mehrerer Ausnahmen. Die Vorschriften über die öffentlichen Versorgungsbetriebe müssen ebenfalls geändert werden, vor allem in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Veröffentlichungspflichten. Das Amt für die Überwachung des öffentlichen Auftragswesens wurde errichtet und ist einsatzfähig. Die Verwaltungsstrukturen müssen jedoch weiter gestärkt werden, um die Anforderungen des Besitzstands zu erfuellen. Im nicht harmonisierten Bereich läuft die analytische Prüfung (Screening) der dem Grundsatz des freien Warenverkehrs möglicherweise zuwiderlaufenden lettischen Rechtsvorschriften. Diese Prüfung muss abgeschlossen und die ermittelten Schranken müssen beseitigt werden, insbesondere hinsichtlich der Lizenzsysteme für Alkohol, Tabakwaren und Kraftstoff. Lettland muss den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung noch anwenden. Der Besitzstand auf dem Gebiet der Waffenkontrolle wurde weitgehend umgesetzt, wenngleich noch einige Aspekte klarer gestaltet werden müssen. Der Besitzstand im Bereich der Gegenstände des Kulturerbes wurde mit der Verabschiedung der Verordnung über die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführter Kunstgegenstände und Antiquitäten umgesetzt. Lettland muss noch die EG-Vorschriften über die Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen umsetzen und die Bemühungen in diesem Bereich verstärken, um zu gewährleisten, dass ab dem Beitritt ein wirksames Sicherheitskontrollsystem vorhanden ist. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die Anforderungen an die Mitgliedschaft hinsichtlich der horizontalen Maßnahmen und der Verfahren, die für die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen des neuen Konzepts und der sektorbezogenen Vorschriften des neuen Konzepts erforderlich sind. Sobald die verbleibenden Arbeiten abgeschlossen werden, dürfte Lettland in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland erfuellt teilweise die Anforderungen im Zusammenhang mit den sektorbezogenen Vorschriften des alten Konzepts, dem öffentlichen Auftragswesen und dem nicht harmonisierten Bereich. Bestimmte Aspekte der Vorschriften des alten Konzepts müssen noch umgesetzt werden, vor allem im Bereich der Lebensmittel. Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um ,neue" chemische Stoffe vor dem Beitritt vorläufig zu melden, damit die ununterbrochene Vermarktung dieser Stoffe sichergestellt ist. Besondere Aufmerksamkeit muss Lettland der Beseitigung der ermittelten Handelsschranken und der Vollendung der Angleichung an die EG-Vorschriften über öffentliches Auftragswesen widmen. Verstärkter Bemühungen bedarf es auch, um die Um- und Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten. Kapitel 2: Freizügigkeit Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und der Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern. Auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise stehen die lettischen Rechtsvorschriften nicht mit dem Besitzstand im Einklang. Die Vorschriften über die allgemeine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung müssen geändert werden. Außerdem sind weitere gesetzgeberische Arbeiten in Form der Annahme von Durchführungsvorschriften vonnöten. Die Anwendung der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern und -pflegern, Hebammen, Tierärzten, Apothekern und Architekten ist mangelhaft und muss dringend verbessert werden. Auch die Rechtsvorschriften über Rechtsanwälte und Handelsvertreter weisen wesentliche Schwachstellen auf. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden. Die Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Bürgerrechte ist weitgehend abgeschlossen; ausgenommen sind Vorschriften über das Recht der Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde eine Übergangsregelung vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitnehmern aus Lettland zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Diese Regelungen gelten höchstens sieben Jahre. Die gesetzlichen Anforderungen über Sprachkenntnisse und ihre Anwendung müssen vollständig im Einklang mit den Grundsätzen des gerechtfertigten Interesse, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung stehen und können nur in Einzelfällen unter außergewöhnlichen Umständen angewandt werden. Die lettischen Rechtsvorschriften im Bereich Freizügigkeit stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Hinsichtlich der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich, um eine Angleichung an den Besitzstand zu erreichen, doch es muss für angemessene Verwaltungskapazitäten gesorgt werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf die Bürgerrechte, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Einige Änderungen müssen so bald wie möglich am Ausländerrecht vorgenommen werden, damit EU-Bürger an den Kommunal- und Europawahlen im Juni 2004 teilnehmen können. Die laufenden Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazitäten in diesen Bereichen sollten fortgesetzt werden. Die Anforderungen an die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise werden nur teilweise erfuellt. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft in diesem Bereich abzuschließen, muss Lettland seine Bemühungen um die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften über Apotheker und Architekten erheblich verstärken. Das Land muss auch seine Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen ausbauen. Die Anwendung der Vorschriften über die allgemeine Regelung, über Rechtsanwälte und Handelsvertreter, über die gegenseitige Anerkennung und über die Mindestanforderungen an die Ausbildung in Gesundheitsberufen weist erhebliche Mängel auf und bereitet ernste Sorge. Sofern Lettland in Bezug auf eine Vielzahl von Aspekten nicht unverzüglich Abhilfe schafft, wird es die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in diesem Bereich nicht erfuellen. Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen. In den Bereichen Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr von nichtfinanziellen Dienstleistungen muss Lettland die Ermittlung der durch rechtliche und verwaltungstechnische Beschränkungen entstehenden Hindernisse noch abschließen und die ermittelten Hindernisse bis zum Beitritt beseitigen, um dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang sind noch Änderungen zum Gesetz über Sicherheitsdienste zu verabschieden. Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die in Lettland vorübergehend Dienstleistungen erbringen, und Dienstleistern mit ständiger Niederlassung sollte sich in der lettischen Gesetzgebung widerspiegeln, um den freien Verkehr von grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu gewährleisten. Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat Lettland die Angleichung an den Besitzstand im Banksektor abgeschlossen. Lettland hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Einlagensicherungssysteme zu sorgen. Im Versicherungssektor wurden die Kernvorschriften über Lebens- und Nichtlebensversicherungen umgesetzt. Lettland muss noch Rechtsvorschriften über die Rückversicherung und die Haftpflichtversicherung für inländische Kraftfahrzeuge erlassen. Das Verfahren für den in der ersten Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie vorgesehenen Beitritt Lettlands zum Multilateralen Garantieabkommen über die ,grüne Karte" muss noch endgültig festgelegt werden. Außerdem sollte sich Lettland bemühen, die damit verbundenen Aufgaben zu bewältigen. Auf dem Gebiet der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte muss Lettland noch wesentliche Teile der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen sowie eine der neuen Richtlinien über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren umsetzen. Es bedarf noch weiterer Gesetzesänderungen, vor allem im Zusammenhang mit der Umsetzung des Besitzstands im Bereich Wirksamkeit von Abrechnungen bei Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen. Lettland hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Anlegerentschädigungssysteme zu sorgen. Die Finanz- und Kapitalmarktkommission verfügt im Wesentlichen über die erforderlichen Infrastrukturen und Humanressourcen, um die mit dem Besitzstand verbundenen Aufgaben als einheitliche unabhängige Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor wahrzunehmen. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden. Was den Schutz personenbezogener Daten und den freien Verkehr dieser Daten betrifft, so wurde durch die jüngsten Änderungen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten lediglich eine begrenzte Anzahl noch ausstehender Aspekte geregelt. Die lettischen Rechtsvorschriften stehen folglich hinsichtlich wichtiger Datenschutzaspekte nicht im Einklang mit dem Besitzstand. Der Mangel an ausreichender Unabhängigkeit muss noch angegangen werden. Auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft entspricht die lettische Gesetzgebung weitgehend dem Besitzstand. Der jüngere Besitzstand auf dem Gebiet elektronischer Handel und Transparenz muss jedoch bis zum Beitritt noch übernommen und umgesetzt werden. Es müssen noch die Verwaltungsstrukturen geschaffen und die für die wirksame Um- und Durchsetzung des Besitzstands erforderlichen Humanressourcen bereitgestellt werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes im Banksektor anzuwenden. Es sollte die Vorbereitungen in diesem Sektor abschließen. Lettland erfuellt im Bereich Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie in den Bereichen Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss noch eine Reihe wichtiger Richtlinien in diesen Bereichen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Diese Arbeiten müssen nun beschleunigt werden. Verstärkter Anstrengungen bedarf es auch, um sämtliche verwaltungstechnischen und rechtlichen Beschränkungen des Niederlassungsrechts und des freien Verkehrs nichtfinanzieller Dienstleistungen zu beseitigen. Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann (wobei für bestimmte Drittländer Einschränkungen gelten). Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind. Auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs stehen die lettischen Vorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang, doch es bedarf noch einer Reihe weiterer Maßnahmen. So muss Lettland noch die im Gesetz über Sicherheitsdienste enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und die sprachlichen Anforderungen abschaffen. In Bezug auf zwei Fonds, die die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwalten, muss Lettland noch Rechtsvorschriften über die Anlagebedingungen erlassen, um dem Besitzstand gerecht zu werden. Lettland muss die nicht unter Übergangsregelungen fallenden Immobiliengeschäfte liberalisieren und gesetzliche Änderungen verabschieden, um die Besteuerung der von Unternehmen ausgeschütteten Dividenden mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen. Ein neues Privatisierungsgesetz wurde erlassen. Wie in der entsprechenden Übergangsregelung vereinbart, wird Lettland die Beschränkungen für EU-Staatsangehörige und in der EU ansässige Unternehmen, die landwirtschaftliche Nutzflächen oder Waldflächen in Lettland erwerben möchten, bis spätestens Mai 2011 beseitigen. Auf dem Gebiet der Zahlungssysteme vervollständigt Lettland die Rechtsangleichung, wobei die meisten Anwendungsstrukturen bereits vorhanden sind und zufriedenstellend arbeiten. Die lettischen Rechtsvorschriften über die Geldwäschebekämpfung stehen mit dem Besitzstand im Einklang. Was die Umsetzungsstrukturen betrifft, so muss die Meldestelle für Geldwäsche weiter durch Personal und Ausrüstungen gestärkt werden, um vor allem die Sicherheit der Daten und der Räumlichkeiten zu gewährleisten (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres). Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes in den Bereichen Zahlungssysteme und Bekämpfung der Geldwäsche ab dem Beitritt anzuwenden. In diesen Bereichen sind bis zum Beitritt noch einige spezifische Aspekte zu klären. Die Verwaltungskapazitäten für die Anwendung des Besitzstandes auf dem Gebiet der Geldwäsche müssen weiter ausgebaut werden. Die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr werden teilweise erfuellt. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Lettland alle verbleibenden Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs beseitigen. Kapitel 5: Gesellschaftsrecht Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engeren Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen. Im Bereich des Gesellschaftsrechts im engeren Sinne stimmen die lettischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein. Lettland hatte sich verpflichtet, die Angleichung an den Besitzstand bis 1. Januar 2003 zu vollziehen, doch es haben sich Verzögerungen u.a. bei der Umsetzung des Handelsgesetzes, einschließlich der raschen Beendigung des Wiedereintragungsprozesses, ergeben. Beim Aufbau der Verwaltungskapazitäten bedarf es noch weiterer Anstrengungen. Die Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen Unternehmensregister, der staatlichen Finanzverwaltung, der staatlichen Insolvenzbehörde und den Vollzugsbehörden muss intensiviert werden. Die lettischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Rechnungslegung stehen weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang. Allerdings müssen noch weitere Änderungen des Gesetzes über die Jahresabschlüsse von Unternehmen und des Gesetzes über konsolidierte Jahresabschlüsse verabschiedet werden, um eine Rechnungslegung zum ,fair value" zu ermöglichen, die auch Derivate in konsolidierten und einzelnen Jahresabschlüssen einschließt. Die vorhandenen Verwaltungsstrukturen sind angemessen. Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte entsprechen die lettischen Rechtsvorschriften größtenteils den Anforderungen. Allerdings müssen wichtige Teile der jüngsten Richtlinie über Urheberrechte in der Informationsgesellschaft noch umgesetzt werden. Der Besitzstand auf dem Gebiet des rechtlichen Schutzes von Mustern und Modellen und des rechtlichen Schutzes biotechnologischer Erfindungen ist ebenfalls noch umzusetzen. Besondere Übergangsbestimmungen werden für Folgendes gelten: für Arzneimittelpatente dahingehend, dass die gemeinschaftliche Erschöpfungsregelung nicht auf bestimmte Ausfuhren aus Lettland angewandt wird, soweit ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt wurden, und für die Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf das lettische Hoheitsgebiet. Was die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum betrifft, so sind die Verwaltungsstrukturen vorhanden, müssen aber noch ausgebaut werden. Vor allem die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten muss verstärkt werden. Die personelle Ausstattung wurde verbessert und Schulungsmaßnahmen wurden durchgeführt, doch es fehlt nach wie vor an Ressourcen. Vor allem sind weitere Anstrengungen erforderlich, um der weitverbreiteten Piraterie in den Bereichen Musik, Video und Software Herr zu werden. Die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden) bedarf einer weiteren Verbesserung. Die neue Strafverfahrensordnung, die zur Wirksamkeit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beitragen dürfte, muss noch verabschiedet werden. Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt unmittelbare Anwendung, während die Unterzeichnung des Übereinkommens von Rom erst ab dem Beitritt möglich ist. Lettland sollte entsprechende Gerichte oder sonstige Behörden benennen, um eine rasche Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten (siehe Kapitel 24 - Justiz und Inneres). Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Übereinkommen von Rom anzuwenden. Die Umsetzung des Gesellschaftsrechts und des Besitzstandes im Bereich Rechnungslegung muss noch vollendet werden. Lettland erfuellt im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen. Weitere rechtliche Anpassungen sind beim Urheberrecht und bei den verwandten Schutzrechten erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Regeln für die Informationsgesellschaft. Auch wenn die Rechtsvorschriften überwiegend mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen die Bemühungen um die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum noch verstärkt werden. Es bedarf einer besseren Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden, das Personal der Vollzugsbehörden muss geschult werden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden) und dem effizienten Funktionieren des Justizwesens sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Kapitel 6: Wettbewerbspolitik Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten. Im Kartellbereich hat Lettland Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Jedoch müssen noch weitere Durchführungsvorschriften erlassen werden, vor allem hinsichtlich der drei Gruppenfreistellungen der EG für vertikale und horizontale Vereinbarungen. Lettland sollte sich außerdem auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG vorbereiten. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden. Allerdings ist der Aufstockung der Ressourcen des Wettbewerbsrats und des zugehörigen Wettbewerbsamts weiterhin Priorität einzuräumen. Die Bemühungen um die Verbesserung der Qualifikation des Personals und um die Senkung der Fluktuationsrate müssen verstärkt werden. Das reibungslose Funktionieren und die Unabhängigkeit des Wettbewerbsrats in seiner Eigenschaft als Entscheidungsträger sind noch sicherzustellen (einschließlich der Benennung aller fünf Mitglieder). Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker für die kartellrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Schulung von Richtern im Wettbewerbsrecht sollte ausgebaut werden. Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Um sie weiter zu verbessern, muss denjenigen Fällen Vorrang eingeräumt werden, die die gravierendsten Wettbewerbverzerrungen darstellen. Ferner sollten abschreckendere Sanktionen verhängt werden. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen decken die von Lettland eingeführten Vorschriften die wichtigsten Grundsätze des Besitzstandes ab. Es ist ein neues Gesetz über die Kontrolle staatlicher Beihilfen in Kraft getreten, in dem die jüngsten Entwicklungen des Besitzstandes berücksichtigt werden. Lettland hat weitere Änderungen seiner Rechtsvorschriften über Sonderwirtschaftszonen und Freihäfen verabschiedet, um sie stärker an den Besitzstand anzugleichen. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden und die Aufsichtskommission für staatliche Beihilfen und ihr Sekretariat, die Abteilung für die Kontrolle staatlicher Beihilfen im Finanzministerium, arbeiten zufriedenstellend. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Auch der Schulung der Richter muss Lettland noch Aufmerksamkeit widmen. Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Lettland sollte auch weiterhin gewährleisten, dass sämtliche Beihilfemaßnahmen überwacht und kontrolliert werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich staatliche Beihilfen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Lettland weiter an einer guten Bilanz bei der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen arbeiten. Lettland erfuellt größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen auf dem Gebiet des Kartellrechts. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Lettland seine Bemühungen um den Ausbau der Verwaltungsstrukturen verstärken, die für eine wirksamere Anwendung des kartellrechtlichen Besitzstandes erforderlich sind. Lettland sollte die für die Verbesserung der Durchsetzungsbilanz erforderliche Feinabstimmung seiner Rechtsvorschriften abschließen. Kapitel 7: Landwirtschaft Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt "Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel. Horizontale Maßnahmen Der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums wurde offiziell zur Zahlstelle ernannt, die für die Verwaltung der nationalen und gemeinschaftlichen Unterstützung für den ländlichen Raum, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zuständig ist. Wenn Lettland beim Beitritt über eine funktionierende Zahlstelle verfügen will, muss es noch umfangreiche Arbeiten durchführen (Vereinbarungen mit delegierten Stellen, schriftliche Verfahren, Entwicklung von IT-Systemen). In Bezug auf das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) hat Lettland bisher gute Fortschritte erzielt, doch es bleibt noch viel zu tun, wenn das System bis zum Beitritt voll funktionsfähig sein soll. Vor allem sollte dafür gesorgt werden, dass die IT-Software fristgerecht fertig gestellt wird. Der Rechtsrahmen für die Handelsmechanismen muss noch geschaffen werden. Als wichtigste Verwaltungsstellen sind der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums, die Zollbehörde und der Lebensmittel- und Veterinärdienst zu nennen. Die Verwaltungsstrukturen und -verfahren sind noch zu vervollständigen. Im Zollbereich müssen die Anstrengungen beschleunigt werden. Die Verwaltungsstrukturen für die Qualitätssicherung wurden geschaffen. Der Lebensmittel- und Veterinärdienst soll die staatliche Beaufsichtigung und die Zuständigkeit für Lebensmittel aus ökologischem Landbau übernehmen. Lettland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und wird es ab dem Beitritt voraussichtlich einsetzen können. Die staatlichen Beihilfen in der Landwirtschaft müssen beim Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Was Direktzahlungen an Landwirte betrifft, so hat die lettische Regierung beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den ersten Jahren nach dem Beitritt umzusetzen. Gemeinsame Marktorganisationen (GMO) Der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums ist für die Umsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet der Ackerkulturen zuständig. Es bedarf weiterer Fortschritte bei den Interventionsstellen und der privaten Lagerhaltung. Die meisten Durchführungsvorschriften zu den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wurden erlassen. Allerdings müssen noch Vorschriften über die Kontrolle der Vermarktungsnormen der EU und über Verfahren für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen sowie die Kontrolle der Betriebsfonds verabschiedet werden. Die Mechanismen für die Berichterstattung über Einfuhrpreise müssen noch geschaffen werden. Die Vorschriften über Zucker wurden teilweise umgesetzt. Für die vollständige Angleichung an das Quotensystem sind weitere Vorschriften erforderlich, insbesondere über die Zusatzabgabe und das Mitteilungssystem. Ein nationales Quotensystem wurde im Jahr 2000 eingeführt. Die für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation zuständigen Stellen wurden benannt, bedürfen jedoch einer weiteren Stärkung, um die GMO ordnungsgemäß verwalten zu können. Bisher wurde nur ein begrenzter Teil der Verfahren für die verschiedenen Mechanismen der GMO für Zucker eingeführt. Es müssen Branchenvereinbarungen entwickelt werden. Was Wein und Alkohol anbelangt, so muss die Einführung der GMO für Wein noch abgeschlossen werden. Die Rechtsvorschriften über Schaumweine sind noch mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen. Außerdem müssen die Vorschriften über die Etikettierung von Wein in Kraft treten. Der amtliche Schutz muss in wirksamer Weise gewährleistet sein. Die Durchführungsvorschriften für die Hauptmechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch, einschließlich der Zuteilung und Verwaltung von Milchquoten, müssen noch erlassen werden. Die meisten Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sowie das Quotensystem müssen noch eingeführt werden. Der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums wird zusammen mit dem Zuchtdatenverarbeitungszentrum, das vor allem das Milchquotensystem verwaltet, die hauptverantwortliche Stelle für die gemeinsame Marktorganisation sein. Das System muss alle Erzeuger erfassen und auch die Direktverkäufer müssen identifiziert und erfasst werden. Außerdem sollte ein für alle Beteiligten zugängliches Informationssystem entwickelt werden. In Bezug auf Rindfleisch und Schaffleisch müssen noch Rechtsvorschriften angenommen werden. Insbesondere hat sich die Verabschiedung der Vorschriften über die Schlachtkörperklassifizierung und ihre Durchführung in der Praxis erheblich verzögert. Es kann keine korrekte Preisberichterstattung erfolgen, solange die Schlachtkörperklassifizierung nicht gemäß den Anforderungen der EU vorgenommen wird. Was Schweinefleisch betrifft, so müssen die Verwaltungsstrukturen für die Schlachtkörperklassifizierung und das Preisberichterstattungssystem bis zum Beitritt eingeführt werden. Im Sektor Eier und Gefluegel müssen die Verwaltungsstrukturen für die Vermarktungsnormen, die Preisberichterstattung und die Berichterstattung über Erzeugungsstatistiken bis zum Beitritt eingeführt werden. Ländliche Entwicklung Einige Durchführungsverfahren für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung müssen noch vervollständigt werden. Der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums wird für die Verwaltung sämtlicher von der EU finanzierten Maßnahmen in diesem Bereich zuständig sein. Sowohl auf nationaler Ebene als auch in den Regionalstellen wurde das Personal für die Verwaltung des Programms SAPARD durch Neueinstellungen verstärkt. Der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum mit den Ausgaben des EAGFL - Abteilung Garantie wurde der Kommission als offizieller Entwurf vorgelegt. Veterinärwesen und Pflanzenschutz Bei der Rechtsangleichung im Veterinärwesen müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, da der Grad der Umsetzung bisher recht niedrig ist. Die Rechtsvorschriften über übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte wurden teilweise umgesetzt. Die TSE-Überwachung steht noch nicht mit dem Besitzstand im Einklang; insbesondere sind die Tests immer noch unzureichend. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) steht kurz vor dem Abschluss. Die Sammlung und Behandlung tierischer Abfälle steht immer noch nicht mit dem Besitzstand im Einklang, da vor allem ein System zur Einsammlung von Kadavern fehlt und die Tierkörperbeseitigungs- und -verbrennungsanlagen noch nicht errichtet wurden. Es besteht ein vollständiges Verfütterungsverbot, das jedoch nicht ordnungsgemäß kontrolliert wird. Die Rechtsvorschriften über das Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt wurden weitgehend umgesetzt, doch es sind noch einige wichtige Anpassungen erforderlich. Die Verwaltungsstrukturen müssen noch gestärkt werden. Lettland hat sich dem computergestützten Netzwerk ANIMO, das die Veterinärbehörden verbindet, nicht angeschlossenen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurden mit Ausnahme der Sanktions- und Kontrollbestimmungen eingeführt. Die Datenbank für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurde errichtet. Die Vorschriften des Besitzstandes über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen wurden teilweise umgesetzt. Mit der Anwendung wurde noch nicht begonnen. Was die Veterinärkontrollen für Einfuhren aus Drittländern und die Vorschriften für Einfuhren angeht, so müssen die Rechtsvorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhren aus Drittländern noch fertig gestellt werden. Nur zwei Grenzkontrollposten (Häfen nicht eingeschlossen) werden bis zum Beitritt den Anforderungen des Besitzstands entsprechen. Auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung müssen noch einige Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Lettland hat sich dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen. Nationale Notfallpläne wurden für die klassische Schweinepest, die Maul- und Klauenseuche, die Newcastle-Krankheit und Gefluegelpestinfektionen aufgestellt. Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen noch umgesetzt werden. Die Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden weitgehend erlassen, außer in Bezug auf Gefluegelfleisch und Eier. Lettland wurde für 29 Fischverarbeitungsbetriebe und 11 Milchverarbeitungsbetriebe eine Übergangsregelung bis Januar 2005 und für 77 Fleischverarbeitungsbetriebe eine Übergangsregelung bis Januar 2006 gewährt. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben dürfen nur auf den lettischen Markt gebracht werden. Der Bewertungsplan für die Modernisierung der Betriebe wurde vorgelegt, doch die Lage in einigen von ihnen muss neu bewertet werden. Das System für die Qualitätskontrolle bei Rohmilch erfuellt nicht vollständig die Anforderungen der EU. Der Besitzstand auf dem Gebiet der gemeinsamen Maßnahmen wurde bezüglich Tierseuchen und Rückständen umgesetzt. Aufmerksamkeit muss der Verbesserung der Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit Rückständen und Tierarzneimitteln gewidmet werden. Die Diagnoseverfahren für sämtliche für Überwachungszwecke von Tieren entnommene Proben sollten an die international anerkannten Verfahren und Normen angepasst werden. Im Bereich Tierschutz wurden wichtige Bestandteile der EU-Vorschriften noch nicht umgesetzt, vor allem über die Höhe von Batteriekäfigen, den Flächenbedarf für Legehennen und das Anbinden von Kälbern. Die Verwaltungsstrukturen und die erforderlichen Kapazitäten sind sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene vorhanden. Im Bereich der Betäubung sind Verbesserungen notwendig. Außerdem bedarf es weiterer Schulungen in der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften. Im Bereich der Tierzucht muss die Überwachung der Umsetzung vervollständigt werden. Die Führung von Herdbüchern durch Zuchtverbände oder bestimmte Ministerien/Abteilungen muss ebenfalls überwacht werden. Obwohl das Gesetz über Futtermittel bereits in Kraft ist, bleiben noch einige Teile des Besitzstands auf dem Gebiet der Tierernährung umzusetzen und uneingeschränkt anzuwenden. Die Umsetzung der Pflanzenschutzvorschriften ist recht weit fortgeschritten, wenn auch noch nicht komplett. Im Bereich Saat- und Vermehrungsgutqualität müssen die umgesetzten Rechtsvorschriften noch zur Anwendung gebracht werden. Das staatliche Labor für die Saatgutprüfung wurde von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung akkreditiert. Was Schadorganismen (Pflanzenschutz) betrifft, so müssen die Rechtsvorschriften über die Schutzgebiete und die Mitteilung von Beanstandungen noch umgesetzt werden. Die Eintragung der Marktbeteiligten ist abgeschlossen. In Bezug auf Pflanzenschutzmittel müssen noch die Rechtsvorschriften über die Rückstandshöchstmengen umgesetzt werden. Lettland muss sicherstellen, dass die internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden. Ein neuer Lebensmittelrat mit Mitgliedern aus mehreren Ministerien hat die Koordinierung im Bereich der Lebensmittelsicherheit übernommen. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 behandelt. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich horizontale Maßnahmen hinsichtlich Qualitätssicherung, ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und staatliche Beihilfen, im Bereich Gemeinsame Marktorganisationen (GMO) hinsichtlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Wein, Schaf- und Schweinefleisch sowie Eier und Gefluegel und ländliche Entwicklung. Im Veterinärbereich werden die Anforderungen hinsichtlich Tierzucht und Tierernährung im Wesentlichen erfuellt. Sofern in diesen Bereichen weiterhin gute Fortschritte erzielt werden, dürfte Lettland in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich horizontale Maßnahmen in Bezug auf die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Handelsmechanismen, die GMO für Zucker, Milch und Rindfleisch; im Veterinärbereich in Bezug auf das Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt, den Schutz der öffentlichen Gesundheit (hinsichtlich der Modernisierung der Lebensmittelbetriebe), den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemeinsamen Maßnahmen, den Tierschutz und den Pflanzenschutz. Im Bereich Rindfleisch müssen noch bedeutende Anstrengungen unternommen werden, um schnell die notwendigen Gesetze annehmen und umsetzen und korrekt das Preisberichtsystem umsetzen zu können. Wenn die Anstrengungen in diesen Bereichen nicht beschleunigt werden, besteht die Gefahr, dass bis zum Beitritt keine funktionierenden Systeme vorhanden sind. Ernste Sorge bereitet der Stand der Vorbereitungen Lettlands im Bereich TSE und tierische Nebenprodukte, wo die Errichtung eines Systems zur Einsammlung von Kadavern und der Bau von Tierkörperbeseitigungs- und -verbrennungsanlagen noch ausstehen. In diesem Bereich sind dringend umfangreiche zusätzliche Bemühungen erforderlich. Wird nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen, wird Lettland nicht in der Lage sein, den Besitzstand in diesem Bereich ab dem Beitritt anzuwenden. Kapitel 8: Fischerei Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Hingegen sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsakteure auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisation angepasst werden. Auf dem Gebiet Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle wurde das Fischereigesetz an den Besitzstand angepasst. Die Rechtsvorschriften über den kommerziellen Fischfang stimmen mit dem Besitzstand überein, wenngleich noch einige Änderungen an den Durchführungsvorschriften über die Bestandsbewirtschaftung sowie die Überwachung und Kontrolle der Fischerei vonnöten sind. Die Rechtsvorschriften über die Flottenregistrierung und die Sicherheitsanforderungen wurden noch nicht verabschiedet. In der Nationalen Fischereibehörde wurde eine Datenbank zur Erfassung von Fischereifahrzeugen eingerichtet. Mittlerweile stehen auch Daten über Fischereifahrzeuge mit Fischfanglizenzen, die entweder in der Ostsee oder auf Hoher See kommerziellen Fischfang betreiben (zurzeit 197 bzw. 9 Fischereifahrzeuge) zur Verfügung. Die Neuvermessung der Fischereifahrzeuge ist zu 37% abgeschlossen und muss bis zum Beitritt beendet werden. Wie in der Beitrittsverhandlungen vereinbart, wurde Lettland eine besondere Bewirtschaftungsregelung für den Rigaischen Meerbusen gewährt. Der Ausbau der Verwaltungskapazitäten wird fortgesetzt, da die derzeitige Personalausstattung und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden noch nicht zufriedenstellend sind. Dies gilt besonders für die personellen Ressourcen für die Kontrolle und Rechtsdurchsetzung. Das Kontrollsystem ist zu stark von einer Personalkategorie (für die Anlandung zuständige Kontrolleure) abhängig und die Durchsetzungsbefugnisse reichen nicht aus. Außerdem mangelt es an Kontrollausrüstungen. Fischereifahrzeuge können jetzt per Satellit überwacht werden und das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge ist einsatzfähig. Neuesten Zahlen zufolge sind alle Fischereifahrzeuge von über 24 Metern Länge mit Satellitenortungsgeräten ausgestattet (Satellitenüberwachungssystem). Das integrierte Kontroll- und Informationssystem für die Fischerei wurde errichtet und ist betriebsbereit. Allerdings müssen die Verfahren für die Datenerhebung verbessert werden. Im Zusammenhang mit den Strukturmaßnahmen hat Lettland der Europäischen Kommission das Kapitel Fischerei des Einheitlichen Programmplanungsdokuments (Entwicklungsplan) übermittelt. Für die Verwaltung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) muss dem im Landwirtschaftsministerium angesiedelten Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums zusätzliches Personal zugewiesen werden. Was die Marktpolitik angeht, so stehen die Änderungen zum Lebensmittelüberwachungsgesetz mit dem Besitzstand im Einklang. Die Durchführungsvorschriften über die Anerkennungskriterien, das Anerkennungsverfahren und die Kontrolle der Tätigkeiten von Erzeugervereinigungen sind ebenso wie die Rechtsvorschriften über Vermarktungsnormen, Frische von Fischereierzeugnissen, Größenkriterien und Aquakulturen noch umzusetzen. Die Verwaltungsstrukturen auf dem Gebiet der Erzeugerorganisationen wurden noch nicht geschaffen. Der lettische Fischereisektor erhält im Rahmen des jährlichen Stützungsprogramms für die Landwirtschaft staatliche Beihilfen. Die Beihilfemaßnahmen müssen bis zum Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Was internationale Fischereiübereinkommen anbetrifft, so hat Lettland gemeinsam mit Litauen, Estland und Russland eine Lösung für die Aufteilung der gebietsbezogenen Fangquoten im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) gefunden. Lettland ist nach wie vor Mitglied der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC). Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands im Bereich der Strukturmaßnahmen, der staatlichen Beihilfen und der internationalen Fischereiübereinkommen ab dem Beitritt anzuwenden. Allerdings bedarf es noch einiger Anpassungen, um die Verwaltungskapazitäten im Bereich der Strukturmaßnahmen auf einen ausreichenden Stand zu bringen. Lettland erfuellt größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Marktpolitik. Der Verabschiedung von Durchführungsvorschriften über die Gründung von Erzeugerorganisationen muss noch Aufmerksamkeit gewidmet werden. Was die Bestandsbewirtschaftung und das Flottenmanagement sowie die Überwachung und Kontrolle betrifft, so erfuellt Lettland die Verpflichtungen und Anforderungen teilweise. Vor allem sind noch verstärkte Bemühungen um die Verabschiedung von Rechtsvorschriften über die Flottenregistrierung und die Sicherheitsanforderungen notwendig. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die Stärkung des Systems für die Kontrolle der Anlandungen und die Verfolgung von Verstößen. Kapitel 9: Verkehrspolitik Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter und umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr. Was die transeuropäischen Verkehrsnetze betrifft, so muss Lettland die Verwaltungskapazitäten (sowohl qualitativ als auch quantitativ) noch verstärken, um sich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur vorzubereiten. Im Landverkehrsbereich wird die Umsetzung des Vorschriften des Besitzstandes über den Straßenverkehr fortgesetzt. Die Rahmenvorschriften wurden umgesetzt. Einige Durchführungsvorschriften, vor allem im sozialen und technischen Bereich, müssen noch erlassen werden. In diesem Bereich wurden Lettland zwei Übergangsregelungen gewährt. Der Einbau von Fahrtenschreibern in vor Januar 2001 zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich im Inland eingesetzt werden, muss bis Januar 2005 abgeschlossen werden, und die Einführung des Kriteriums der finanziellen Leistungsfähigkeit für einheimische Güterkraftverkehrsunternehmer muss bis Januar 2007 erfolgen. Lettland hat einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung (für eine Hoechstdauer von fünf Jahren) über den stufenweisen gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Güterkraftverkehr zugestimmt. Die Verwaltungskapazitäten sind insgesamt ausreichend, wenn auch in einigen Bereichen noch Verbesserungen nötig sind, wie technische Unterwegskontrollen, Beförderung gefährlicher Güter und Sozialvorschriften. Was die Unterwegskontrollen und die Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften angeht, so muss Lettland noch sein Konzept für Straßenverkehrskontrollen umsetzen. Insbesondere müssen die Personalstruktur und die Koordinierungsfunktion des Verkehrsministeriums noch klarer gestaltet werden, und es muss eine ausreichende Anzahl von Spezialeinheiten für Unterwegskontrollen geschaffen werden. Auf dem Gebiet des Schienenverkehrs erfolgt die Umsetzung plangemäß, doch der Besitzstand bezüglich der Interoperabilität muss noch umgesetzt werden und die bestehenden Rechtsvorschriften müssen hinsichtlich Entgelten, Quersubventionierungen und Genehmigungsverfahren geändert werden. Im Zuge der laufenden Neuorganisation sollten die Kapazitäten der Eisenbahnaufsicht und der Eisenbahnverwaltung sowie der zuständigen Abteilung des Verkehrsministeriums noch weiter ausgebaut werden. Vor allem in Bezug auf die Entgelte für den Zugang zum Schienennetz und die Kapazitätszuweisung sollten die Verfahren und die Aufgabenzuteilung überprüft und die Ausbildung des Personals fortgesetzt werden. Die Unabhängigkeit der Funktion der Zuweisung von Fahrwegkapazität und der Erhebung von Entgelten muss noch sichergestellt werden. Im Bereich der Binnenschifffahrt ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Hier sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden. Im Bereich des Luftverkehrs wurden die Rechtsvorschriften umgesetzt und stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang, doch es sind noch einige Änderungen notwendig, vor allem in Bezug auf die Bodenabfertigung. Die Verabschiedung der Durchführungsvorschriften ist noch im Gange. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden. Die vollwertige Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) muss durch die Umsetzung des Aktionsplans noch erlangt werden. Unabhängig von der Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) muss Lettland seine Bemühungen intensivieren, damit es bis zum Beitritt vollwertiges Mitglied werden kann, wie im Besitzstand vorgesehen. Im Bereich des Seeverkehrs sind die Rahmengesetze nun vorhanden und stimmen mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes überein. Die Verabschiedung von Durchführungsvorschriften muss jedoch noch vervollständigt werden, vor allem in Bezug auf die Flaggen- und Hafenstaatkontrolle, das Schiffsverkehrsmanagement- und -informationssystem (VTMIS), das System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, die Schiffsausrüstung und Fischereifahrzeuge. Die Stärkung und Neuorganisation der Schifffahrtsbehörde müssen fortgesetzt werden und zur Verbesserung der Aufsicht über die Arbeiten der Klassifikationsgesellschaften, der Hafenstaatkontrolle und der Aufgabenteilung zwischen der Abteilung Seeverkehr des Verkehrsministeriums und der Schifffahrtsbehörde führen. Laut den Statistiken für 2002 im Rahmen der Pariser Vereinbarung wurden 6,25 % der unter lettischer Flagge fahrenden Schiffe im Rahmen der Hafenstaatkontrolle festgehalten. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnitt bei den unter EU-Flaggen fahrenden Schiffen im Jahr 2002 bei 3,5%. Die lettische Flagge wurde von der schwarzen auf die graue Liste der Pariser Vereinbarung übertragen. Schlussfolgerung In Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze, den Straßen- und Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt und den Seeverkehr erfuellt Lettland im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden, sofern die Fortschritte mit dem jetzigen Tempo fortgesetzt werden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Lettland die Umsetzung des Besitzstandes im Schienenverkehr vervollständigen, vor allem hinsichtlich der Interoperabilität. In den Bereichen Straßen- und Seeverkehr muss Lettland noch Durchführungsvorschriften erlassen und seine Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Lettland erfuellt größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen auf dem Gebiet des Luftverkehrs. Lettland muss die Verwaltungskapazitäten stärken und seine Bemühungen intensivieren, um bis zum Beitritt die vollwertige Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtbehörden zu erlangen. Kapitel 10: Steuern Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt hauptsächlich die indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft. Was die indirekten Steuern anbelangt, so sollte Lettland im Bereich der MwSt seine Definition der Steuerpflichtigen in Bezug auf die öffentlichen Stellen und den Ort der Besteuerung angleichen, die Sonderregelung für Anlagegold einführen und die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände anpassen. Besondere Aufmerksamkeit muss Lettland der Umsetzung der innergemeinschaftlichen Regelung widmen. Das Land sollte auch die vielen erheblichen Diskrepanzen hinsichtlich des Anwendungsbereichs von befreiten Umsätzen und des ermäßigten MwSt-Satzes beseitigen, außer in Bereichen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden (siehe unten). Darüber hinaus muss Lettland die Vorschriften über Geschenke von geringem Wert, Frachtdienste und das Abzugsrecht für Investitionsgüter angleichen. Übergangsregelungen wurden hinsichtlich der MwSt-Befreiung für Wärmeenergielieferungen an private Haushalte (bis 31. Dezember 2004) und der Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erhebung der MwSt auf Umsätze mit Holz (für ein Jahr ab dem Beitritt) gewährt. Außerdem gelten in Lettland Übergangsregelungen in Bezug auf die weitere Anwendung einer MwSt- Befreiung und einer Registrierungsschwelle von 17857 EUR für kleine und mittlere Unternehmen und in Bezug auf die Anwendung von MwSt-Befreiungen auf die Personenbeförderung im internationalen Verkehr und für Tätigkeiten von Autoren und ausübenden Künstlern. Was die Verwaltungsstrukturen angeht, so sollte Lettland seine Bemühungen um die Modernisierung der staatlichen Finanzverwaltung und um die Stärkung ihrer Effizienz beschleunigen, da diese vor allem im Bereich Kontrollen und Rechnungsprüfungen unter Personalmangel leidet. Der Vorrang sollte der Verbesserung der Personalpolitik und der Stärkung der Erhebungs-, Kontroll- und Rechnungsprüfungsfunktionen eingeräumt werden. Die Fähigkeiten Lettlands zur Anwendung der Vorschriften werden durch Verzögerungen in den Bereichen Informationstechnologie und Zusammenschaltbarkeit stark beeinträchtigt (siehe unten). Was die Verbrauchsteuern betrifft, so sollte Lettland die Rechtsangleichung abschließen, indem es die Struktur der Verbrauchsteuer auf Bier, den Anwendungsbereich der Befreiungen sowie die Steuersätze auf Mineralöle und Tabakwaren anpasst, die Vorschriften über Befreiungen für Reisende einführt und die Regelung für unter Steueraussetzung beförderte Waren auf innergemeinschaftliche Umsätze ausdehnt. Darüber hinaus muss Lettland einige gegenüber dem Besitzstand bestehende Diskrepanzen beseitigen, die die Definition für alkoholische Erzeugnisse, bestimmte Mineralöle sowie Zigarren und Zigarillos betreffen. Die schrittweise Anhebung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten verläuft plangemäß, wobei der Mindestsatz am 31. Dezember 2009 erreicht werden soll, wie in den Beitrittsverhandlungen vereinbart. Lettland hat die notwendigen Schritte unternommen, um die Verwaltungsstrukturen für die wirksame Um- und Durchsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern aufzubauen. Im Bereich der direkten Steuern muss Lettland noch die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren und über die Besteuerung von Zinserträgen umsetzen. Um den Grundsätzen des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung gerecht zu werden, sollte Lettland die Transparenz seiner Rechtsvorschriften über Sonderwirtschaftszonen und Freihäfen verbessern. Die notwendigen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden, müssen jedoch vor allem hinsichtlich der Kontroll- und Rechnungsprüfungsfunktionen noch ausgebaut werden. Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe bedarf es weiterer Maßnahmen. Das Zentrale Verbindungsbüro wurde errichtet und wird derzeit mit Personal ausgestattet, während das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro noch fehlt. Was die Errichtung des IT-Systems angeht, so hat Lettland in dem Bemühen, die zuvor entstandenen Verzögerungen einzudämmen, kürzlich ein MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) geschaffen. Es besteht jedoch weiterhin die ernste Besorgnis, dass das MIAS-System Lettlands bis zum Beitritt möglicherweise nicht voll betriebsbereit sein werden. Die Hauptgründe hierfür liegen darin, dass im Bezugszeitraum nicht mit der Anwendung des Systems begonnen und dass das System noch nicht vollständig getestet wurde. Lettland muss die Bemühungen in diesem Bereich dringend beschleunigen. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Verbrauchsteuer und der direkten Steuern und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland muss noch Rechtsvorschriften erlassen, um die Angleichung in diesen Bereichen abzuschließen, und muss seine Steuerverwaltung stärken. Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfuellt Lettland seine Verpflichtungen teilweise. Lettland muss die Bemühungen um die Angleichung seiner Rechtsvorschriften dringend beschleunigen. Sofern nicht erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, besteht die Gefahr, dass Lettland nicht in der Lage sein wird, den Besitzstand in diesem Bereich uneingeschränkt anzuwenden. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die vollständige Angleichung der befreiten Umsätze und der ermäßigten Sätze sowie die Einführung der innergemeinschaftlichen Regelung. Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so muss Lettland die Bemühungen um die Modernisierung seiner Strukturen beschleunigen, vor allem in Bezug auf die Erhebung, die Kontroll- und Rechnungsprüfungsfunktionen und die Personalpolitik. Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe bereitet die Anwendung der IT-Systeme noch ernste Sorge, insbesondere hinsichtlich der Zusammenschaltung mit dem MIAS-System bis zum Beitritt. Lettland muss die Bemühungen in diesem Bereich dringend beschleunigen. Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn Lettland den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor. Was das Verbot der direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors angeht, so erfuellt Lettland die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Was das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten angeht, so erfuellt Lettland die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an umzusetzen, nachdem die im Gesetz über private Rentenfonds enthaltenen Vorschriften für die Anlage von Rentenkapital im Ausland geändert wurden. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit der staatlichen Zentralbank wurden erlassen und stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Allerdings ist die Frage der Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder der Zentralbank noch zu klären. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Beschlüsse über die Entlassung von Mitgliedern der Entscheidungsgremien - die sich mit ESZB-bezogenen Aufgaben befassen - gerichtlich überprüft werden können. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und funktionieren zufriedenstellend. Schlussfolgerung Lettland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbots der direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors und des Verbots des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und dürfte in der Lage sein, den entsprechenden Besitzstand vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Lettland sollte eine letzte Änderung zum Zentralbankgesetz verabschieden, die die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder der Bank betrifft. Kapitel 12: Statistik Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipien wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist. Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an umzusetzen. In bestimmten Bereichen wie gesamtwirtschaftliche Statistiken, Statistik der Staatsfinanzen, Daten über Einkommen und Lebenshaltung muss Lettland die Qualität und Aktualität der Daten jedoch noch weiter verbessern. Darüber hinaus sollte das Land die Produktion regionaler Daten verstärken. Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung Der Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung und Überwachung des Tabakkonsums, Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen. Die Umsetzung des Besitzstandes auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist weitgehend abgeschlossen, außer im Bereich der Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt. Bei der Umsetzung der Vorschriften über Massenentlassungen, Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz und Arbeitzeiten für Seeleute gibt es noch geringfügige Lücken. Die Umsetzung der neuen Vorschriften des Besitzstandes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft sowie über die Information und Konsultation der Arbeitnehmer soll nach dem Beitritt erfolgen. Es wurde eine Insolvenzverwaltung errichtet, die sowohl die Aufgaben des Garantiefonds und als auch die Beaufsichtigung von Insolvenzverfahren ausübt. Lettland hat den Besitzstand im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern weitgehend umgesetzt, wenngleich vor dem Beitritt noch einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden müssen, wie die Aufhebung des übermäßigen Schutzes von Frauen im Zusammenhang mit Nachtarbeit. Das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte muss mit dem Beitritt vereinheitlicht sein, da Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrags und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Die Durchführungsstrukturen sind weitgehend vorhanden, vor allem seit der Errichtung des Gleichstellungsrats, der als Koordinierungs- und Beratungsstelle fungiert. Allerdings bedarf es noch stetiger Bemühungen, um die effiziente Koordinierung der Gleichstellungsmaßnahmen durchzusetzen. Im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wurden die meisten Rechtsvorschriften umgesetzt. Hinsichtlich der Richtgrenzwerte für die berufsbedingte Exposition (chemische Arbeitsstoffe) ist die Umsetzung jedoch noch zu vervollständigen. Lettland wurden drei Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln (bis Ende Juni 2004), dem Arbeitsplatz (bis Ende Dezember 2004) und der Arbeit an Bildschirmgeräten (bis Ende Dezember 2004) gewährt. Das staatliche Arbeitsaufsichtsamt muss weiter gestärkt werden; dies gilt für Personal, Gehälter, Ausbildung und technische Ausrüstung. Das Risikobewertungssystem ist weiter auszubauen und es sollte mehr Nachdruck auf kollektive Präventivmaßnahmen gelegt werden. Darüber hinaus sollten die Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen des staatlichen Arbeitsaufsichtsamts effizienter gestaltet werden. Was den sozialen Dialog angeht, so sollten die Verwaltungskapazitäten sowohl der Sozialpartner als auch der Regierung ausgebaut werden. Der zweiseitige soziale Dialog muss gefördert und der Abschluss von Tarifverträgen erleichtert werden. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit ist die Umsetzung des Besitzstandes in den Bereichen Tabak und übertragbare Krankheiten noch zu vervollständigen. Hier sind neue Vorschriften erforderlich, vor allem über die Meldung und Überwachung übertragbarer Krankheiten sowie über die Berichterstattung darüber. Die Liste der zu meldenden Krankheiten sollte überarbeitet werden, um alle in den EU-Vorschriften enthaltenen Krankheiten und auch die Falldefinitionen aufzunehmen. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um die erforderlichen Kapazitäten für eine Eingliederung in die Gemeinschaftsstrukturen für die Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu schaffen. Die Reform des Gesundheitswesens muss fortgesetzt werden, um unter anderem den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern, der wesentlich niedriger liegt als der EU-Durchschnitt, und um die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Gesundheit zu gewährleisten. Die Lage bei einigen übertragbaren Krankheiten bereitet Sorgen. In diesem Zusammenhang kann die Errichtung des Gesundheitsministeriums im Januar 2003 als positive Entwicklung angesehen werden. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, so sind Anstrengungen erforderlich, um die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten, insbesondere in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen, wirksam umzusetzen und die Aktivierung und Prävention zu verstärken. Außerdem sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Steuer- und Sozialleistungssysteme die Arbeitsplatzschaffung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten sowie die Integration ethnischer Minderheiten fördern. Es bedarf weiterer Bemühungen um die Stärkung der Verwaltungskapazitäten für die Planung und Durchführung der Politik und im Bereich der Mittelzuweisung. Was die Einführung des Europäischen Sozialfonds (ESF) anbelangt, so wurde im September 2003 eine Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben sowie zur Delegierung der Aufgaben an verschiedene Stellen erlassen. Die Verwaltungskapazitäten und der institutionelle Aufbau in der Verwaltungs- und Zahlstelle sowie in den Fachministerien und zwischengeschalteten Stellen müssen sichergestellt bzw. verstärkt werden. Die interministerielle Zusammenarbeit muss intensiviert werden. Auf allen Ebenen der Verwaltung müssen Kontrollvorkehrungen für den ESF getroffen werden. Die Vorbereitungen auf die Teilnahme an den transnationalen Maßnahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL müssen verstärkt werden. Die Kommission und Lettland werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Untersuchungen und die Sozialstatistiken über Armut und soziale Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiterentwickelt werden. Die laufenden Reformen im Bereich des Sozialschutzes sollten fortgesetzt werden. Lettland hat einige Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen in sein neues Arbeitsgesetz aufgenommen. Die Umsetzung des Besitzstandes weist jedoch noch erhebliche Lücken auf. Darüber hinaus muss die im Besitzstand vorgesehene Gleichstellungsstelle noch errichtet werden. In diesem Zusammenhang wird Lettland dringend aufgefordert, die Eingliederung der russischen Minderheit zu fördern, indem insbesondere die Einbürgerungsverfahren weiter beschleunigt und sonstige proaktive Maßnahmen zur Erhöhung der Einbürgerungsquote getroffen werden. Das Land sollte außerdem eine ausreichende Flexibilität beim Übergang zur zweisprachigen Erziehung in Minderheitenschulen sicherstellen und dafür sorgen, dass die Anwendung des Sprachengesetzes auf allen Ebenen den Grundsätzen des gerechtfertigten Interesses und der Verhältnismäßigkeit sowie den internationalen Verpflichtungen Lettlands Rechnung trägt. Schlussfolgerung In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt Lettland im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, so müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung festgelegten beschäftigungspolitischen Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist. In den Bereichen öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen erfuellt Lettland teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Lettland den Besitzstand in den Bereichen Tabak und übertragbare Krankheiten umsetzen und für den geplanten Kapazitätsaufbau sorgen. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden zwar in den letzten zwölf Monaten erhebliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen geboten, um auf nationaler wie regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten für die Bereiche Management, Durchführung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen müssen die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern noch vollständig umgesetzt werden. Kapitel 14: Energie Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab. Was die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte betrifft, so sind sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften vorhanden. Der Aufbau der Ölvorräte findet entsprechend der Lettland gewährten Übergangsregelung statt, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2009 gebildet werden müssen. Diese Bemühungen sollten fortgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden (staatliche Finanzverwaltung und Energieabteilung), müssen sich jedoch in ihrer Rolle noch behaupten. Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) sind Rahmenvorschriften in Form des Energiegesetzes vorhanden, die teilweise mit dem Besitzstand im Einklang stehen. Ihre Änderung sollten eine Priorität darstellen. Die teilweise vorhandenen Durchführungsvorschriften müssen noch vervollständigt werden. Fragen wie der Zugang Dritter und die Definition der zugelassenen Kunden bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Die Umstrukturierung des Stromversorgungsunternehmens Latvenergo muss abgeschlossen werden. Die Regulierungsbehörde für den Energiesektor (Kommission für die öffentliche Versorgung) wurde errichtet, muss jedoch noch gestärkt werden. Die verbleibenden Verzerrungen bei den Gas- und Elektrizitätspreisen müssen ohne weitere Verzögerungen beseitigt werden. Die Marktöffnung findet im Einklang mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen statt. Im Elektrizitätssektor hat Lettland rund 20% des Marktes geöffnet, während es bei Gas plant, als nicht angeschlossenes Gebiet eine Ausnahme von der Richtlinie zu beantragen. Lettland sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen. Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen; ausgenommen sind die neuesten Richtlinien, die entsprechend den darin festgelegten Zeitplänen umgesetzt werden sollten. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden. Eine nationale Strategie für Energieeffizienz, die Fragen sowohl im Zusammenhang mit Energieeffizienz als auch mit erneuerbaren Energien abdeckt, wird seit dem Jahr 2000 umgesetzt. Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Lettland die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Lettland, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen vorzulegen, die es ergreift, um den Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung nachzukommen. Diese Angaben wurden im November 2001 übermittelt. Im Juni und September 2003 legte Lettland zusätzliche Angaben über die jüngsten Fortschritte in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit vor, die unter anderem die Rechtsvorschriften, das Strahlenschutzzentrum, die Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (RAPA), die Verwaltungskapazitäten und die Personalausstattung der Atomaufsichtsbehörde, die neue Strategie für radioaktive Abfälle und die Strategie für die Stilllegung des Reaktors in Salaspils betrafen. Lettland sollte dem Ausbau der Kapazitäten von RAPA, seiner neu errichteten Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, weitere Aufmerksamkeit widmen. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Kernenergie und nukleare Sicherheit und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland muss gemäß dem in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplan schrittweise Ölvorräte aufbauen. Darüber hinaus muss Lettland die Rechtsangleichung abschließen, indem es die 2002 erlassenen Gemeinschaftsvorschriften über Energieeffizienz und erneuerbare Energien umsetzt. Ferner müssen die Verwaltungskapazitäten des Energiesektors, vor allem der Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, weiter ausgebaut werden. Lettland erfuellt größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit und des Energiebinnenmarkts (Elektrizität und Gas). Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Lettland sich nun auf die Verabschiedung der Änderungen zum Energiegesetz konzentrieren, die erforderlichen Durchführungsvorschriften einführen und gemäß den in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplänen für die Öffnung der Märkte sorgen. Lettland muss die verbleibenden Verzerrungen bei den Gas- und Strompreisen beseitigen. Kapitel 15: Industriepolitik Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen. Die Industriestrategie Lettlands entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft, d. h. Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die Umsetzung der industriepolitischen Leitlinien sollte fortgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, aber noch unzureichend. Die Kapazitäten für die strategische Analyse und Planung müssen erheblich ausgebaut und die Zusammenarbeit mit der Industrie muss verstärkt werden. Im Bereich der Privatisierung und Umstrukturierung muss besonders darauf geachtet werden, die Umstrukturierung so zu realisieren, dass sie dem Besitzstand in Bezug auf Wettbewerb und staatliche Beihilfen entspricht und zur Entstehung effizienter und wettbewerbsfähiger Unternehmen beiträgt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, aber noch unzureichend. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Industriepolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland sollte die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden. Lettland erfuellt im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Lettland sollte die an der Gestaltung und Umsetzung der Unternehmenspolitik beteiligten Stellen weiter stärken. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden. Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden. Lettland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Kapitel 18: Bildung und Ausbildung Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit Lettland erfolgreich an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein. Lettland erfuellt die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und wird in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können. Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstandes gewährleistet werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Bemühungen um die Umsetzung des Besitzstands im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sollten fortgesetzt werden. Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde jedoch ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der umgesetzt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird. Auf dem Gebiet der Telekommunikation stehen die lettischen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand aus den Jahren 1998-2002 im Einklang. Der Besitzstand aus dem Jahr 2002 muss noch umgesetzt werden. Die Durchführungsvorschriften sind gemäß einem bestehenden Arbeitsplan noch zu erlassen. Nachdem mit der Öffnung des Telekommunikationsmarkts im Januar der Wettbewerb eingeführt wurde, müssen die genehmigten festen Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis der Methode der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten nun kostenorientiert gestaltet werden. Die Teilnehmeranschlussentbündelung muss noch vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Modernisierung des Festnetzes und die Neustrukturierung der Preise fortgesetzt werden. Wenngleich die notwendigen Verwaltungsstrukturen in diesem Bereich vorhanden sind, reichen die Mittel nicht aus und die erforderliche Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen wurde noch nicht vollständig erreicht. Lettland muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Postdienste noch abschließen, unter anderem im Hinblick auf die Lizenzregelung, die Universaldienstanbieter, die Anforderungen an die Tarifgrundsätze, die Transparenz und Trennung der Buchführung der Postdienstanbieter sowie Standards für die Überwachung der Qualität der Postdienste. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Sektor müssen unter anderem durch Personalerhöhungen und Ausbildungsmaßnahmen weiter gestärkt werden. Der gesamte Besitzstand aus dem Jahr 2002 muss noch umgesetzt und angewandt werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Bereich Telekommunikation und Postdienste teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Es bedarf verstärkter Bemühungen um die Umsetzung und Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Telekommunikation, indem unter anderem angemessene Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt werden und die Teilnehmeranschlussentbündelung vorgenommen wird. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, müssen außerdem verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich Postdienste unternommen werden. Lettland muss die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstandes auf dem Gebiet der Universaldienste gewährleisten. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der gemeinsamen Regulierungsbehörde sicherzustellen. Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke. Auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien hat Lettland Änderungen zum Rundfunk- und Fernsehgesetz erlassen, die sich auf Großveranstaltungen, das Senden von Musik durch Anstalten unter lettischer Zuständigkeit, die Ausstrahlung von Eigenproduktionen durch öffentliche Anstalten und die Stärkung der Sanktionsbefugnisse des staatlichen Rundfunk- und Fernsehrats betreffen. Mit diesen Änderungen wird die Rechtsangleichung vervollständigt, außer hinsichtlich der Ausstrahlung von Eigenproduktionen durch öffentliche Anstalten. Lettland erfuellt die Anforderungen für eine Beteiligung an den Aktivitäten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Kultur. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Bereich Kultur die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen. Lettland erfuellt im Bereich der audiovisuellen Medien im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Dem Thema der Eigenproduktion durch öffentliche Anstalten sollte verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bei der Auswahl und Durchführung der Projekte unbedingt die allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die unter anderem für die öffentliche Auftragsvergabe sowie für die Bereiche Wettbewerb und Umwelt bestehen, befolgen und über die erforderliche institutionelle Infrastruktur verfügen, damit sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch auf die Finanzkontrolle eine solide und kosteneffiziente Durchführung gewährleistet ist. Lettland hat sich mit der Kommission über die territoriale Gliederung auf der NUTS-2- Ebene geeinigt. Was die NUTS-3-Ebene anbelangt, so hat Lettland vorgeschlagen, die derzeitige Einstufung zu ändern. Durch die diesbezüglichen Gespräche wird der Einsatz der strukturpolitischen Instrumente nicht beeinträchtigt. Die wesentlichen Aspekte des Rechtsrahmens sind vorhanden. Das Gesetz über die Haushalts- und Finanzverwaltung ermöglicht eine mehrjährige Haushaltsplanung mit dem Ziel, nationale Kofinanzierungsmittel für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bereitzustellen, und ermöglicht eine gewisse Flexibilität, damit die Finanztabellen an die sich wandelnden Gegebenheiten angepasst werden können. Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, die jährlichen Zuweisungen aus dem Staatshaushalt im Fall von Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Prioritäten und Fonds zu erhöhen. Auf die Rahmenvorschriften für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Lettland jedoch seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, müssen die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab diesem Datum ausnahmslos eingehalten werden. Vor allem im öffentlichen Auftragswesen sind dringend Anstrengungen erforderlich. Über die institutionelle Infrastruktur für die Vorbereitung und Umsetzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wurde im September 2003 beschlossen. Das Finanzministerium wurde zur Verwaltungsbehörde für das Einheitliche Programmplanungsinstrument (EPPD) ernannt. Durch den Regierungsbeschluss vom September 2003 werden die Rolle und die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der einzelnen Fachministerien und der zwischengeschalteten Stellen klar definiert und die Zentrale Finanz- und Vergabestelle, die Staatliche Anstalt für Arbeit, der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums und die Anstalt für die Förderung der Berufsausbildung als zwischengeschaltete Stellen benannt. Der Beschluss muss nun unverzüglich umgesetzt werden. Die Trennung zwischen den Funktionen der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle muss sichergestellt und die interne Aufgabenverteilung im Finanzministerium noch förmlich festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Programmplanungsdokument auf bestimmten Ebenen des Umsetzungssystems noch klarer definiert werden. Die strukturfondsbezogene Politik und die operationelle Koordinierung zwischen den verschiedenen Ministerien müssen gestärkt werden. Durch die neue Referatsstruktur des Finanzministeriums dürfte sich die interministerielle Koordinierung verbessern. Innerhalb der Zahlstelle wurde noch nicht festgelegt, welche Abteilung die Bescheinigung der Ausgaben gegenüber der Kommission übernimmt. Darüber hinaus muss für eine ausreichende Zusicherung der Bescheinigung von Ausgaben sowie eine Trennung zwischen den Bescheinigungs- und Genehmigungsfunktionen gesorgt werden. In allen Fachministerien wurden Referate für Innenrevision errichtet, während dies in der Zentralen Finanz- und Vergabestelle, die als zwischengeschaltete Stelle benannt wurde, noch aussteht. Es ist eine allgemeine Revisionsstrategie zu erstellen, um die Verknüpfung von Systemprüfungen und Stichprobenkontrollen zu ermöglichen. Die Durchführung des Plans für die Bildung der Humanressourcen für die Strukturfonds hat sich aufgrund der nur langsamen Fortschritte bei der Schaffung des Umsetzungssystems und der Schwierigkeiten bei der Einstellung neuen Personals verzögert. Obwohl das Personal der Verwaltungsbehörde und der anderen zuständigen Stellen aufgestockt wurde, bedarf es weiterer Bemühungen um die Gewährleistung angemessener Kapazitäten für die Umsetzung. Was die Programmplanung anbetrifft, so hat Lettland der Kommission im März 2003 sein Einheitliches Programmplanungsdokument (EPPD) übermittelt. Die offiziellen Verhandlungen wurden im Oktober 2003 abgeschlossen. Die Endfassung der Ergänzung zur Programmplanung muss noch vorgelegt werden. Die von einem unabhängigen Berater durchgeführte abschließende Ex-ante-Bewertung des EPPD wurde im Juni übermittelt. Lettland hat sich bemüht, die Interessensgruppen im Einklang mit dem Partnerschaftsgrundsatz in die Vorbereitung des Programms einzubeziehen. In den EPPD-Arbeitsgruppen waren zentrale und regionale Behörden, Unternehmen, Sozialpartner, Handelskammern usw. vertreten. Weitere Gruppen und NRO wurden ermutigt, sich an den Arbeitsgruppen zu beteiligen, und im September 2002 fanden öffentliche Diskussionen statt. Die Verwaltungsbehörde ist mit der Bewertung beauftragt. Es wird ein Begleitausschuss errichtet werden, dem Vertreter der an der Umsetzung beteiligten Stellen sowie der regionalen und lokalen Behörden, der Sozial- und Wirtschaftspartner und von NRO angehören werden. An der Einführung eines einheitlichen EDV-Informationssystems für die Überwachung der Umsetzung der Strukturfonds wird derzeit gearbeitet. Anlass zu Sorge bietet die Tatsache, dass sich das Begleitsystem noch in einem frühen Entwicklungsstadium befindet. In Bezug auf Projekte, die sowohl in technischer als auch finanzieller Hinsicht startbereit sind, bedarf es noch erheblicher und konsequenter Bemühungen, damit Lettland direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel voll und ganz in Anspruch nehmen kann. Es wurden Vorkehrungen für die Finanzverwaltung und -kontrolle getroffen. Referate für Innenrevision wurden in allen Fachministerien, jedoch noch nicht in der Zentralen Finanz- und Vergabestelle errichtet. Die Rolle dieser Referate bei der Durchführung der gesetzlich verlangten Stichprobenkontrollen (5% und 15% Vor-Ort-Kontrollen) und Systemprüfungen sollte klarer gestaltet werden. Die Trennung zwischen der Innenrevision und den Verwaltungskontrollen ist sicherzustellen. Es ist eine allgemeine Revisionsstrategie zu erstellen, um die Verknüpfung der Systemprüfungen, der Arbeiten der Innenrevisionsreferate und der Stichprobenkontrollen zu ermöglichen. Lettland muss dafür sorgen, dass die Aufgaben des neuen Referats für Finanzkontrolle, das im Finanzministerium als Abwicklungsstelle errichtet werden soll, sich nicht mit den Kontrollmechanismen überlappen oder ihre Effizienz mindern. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen an die territoriale Gliederung und die Programmplanung für die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds. Erfolgt die Umsetzung des weiteren Arbeitsprogramms wie geplant, dürfte Lettland in der Lage sein, sämtliche Anforderungen in diesen Bereichen ab Programmbeginn zu erfuellen. Hinsichtlich der Programmplanung muss Lettland sich darauf konzentrieren, genügend gut vorbereitete Projekte aufzustellen und ein funktionsfähiges Begleitsystem zu errichten. Lettland erfuellt nur teilweise die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen, der institutionellen Infrastruktur sowie der Finanzverwaltung und -kontrolle. Lettland muss die Rechtsvorschriften über öffentliches Auftragswesen noch vollständig anwenden und gewährleisten, dass die Endbegünstigten in der Lage sind, die Regeln und Verfahren des neuen Gesetzes im Rahmen der Strukturfonds wirksam anzuwenden, um vom 1. Januar 2004 an Gemeinschaftsmittel in Anspruch nehmen zu können. Was die institutionelle Infrastruktur betrifft, so muss Lettland die Aufgaben der an der Umsetzung beteiligten Stellen klar definieren. Es sind fortgesetzte Bemühungen erforderlich, um in den verschiedenen beteiligten Behörden für eine ordnungsgemäße Organisation, eine wirksame Koordinierung und eine ausreichende Anzahl an geschulten Bediensteten zu sorgen. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die abschließende Festlegung der Modalitäten für die Innenrevision und die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Trennung zwischen der Revisionsfunktion und den Verwaltungskontrollen. Kapitel 22: Umweltschutz Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen. Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein; eine Ausnahme bildet die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und angewandt werden muss. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und funktionieren zufriedenstellend. Was die Luftqualität anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über den Schwefelgehalt von fluessigen Kraftstoffen und der neuesten Vorschriften über Ozon in Kraft und mit dem Besitzstand vereinbar. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und funktionieren zufriedenstellend. Die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität müssen bis zum Beitritt vervollständigt werden. In Bezug auf die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung und Verteilung von Benzin wurde für bestimmte Anlagen in Lettland eine bis zum 31. Dezember 2008 geltende Übergangsregelung mit einzelnen Etappenzielen getroffen. Im Bereich Abfallbewirtschaftung sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; ausgenommen sind allerdings die jüngsten Bestimmungen über Altfahrzeuge, die bis zum Beitritt noch umgesetzt werden müssen. Die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und funktionieren, doch die personelle Ausstattung der regionalen Umweltschutzbehörden bedarf noch weiterer Aufmerksamkeit. Das Genehmigungs- und Abmeldesystem für Altfahrzeuge und das PCB/PCT-Verzeichnis müssen spätestens bis zum Beitritt eingerichtet werden. Der Genehmigungsprozess für die weniger als 12 Monate dauernde Lagerung gefährlicher Abfälle muss ebenfalls bis zum Beitritt vollständig abgeschlossen werden. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden, einschließlich Deponien für gefährliche Abfälle und Asbest, die bis Ende 2004 zu errichten sind. Übergangsregelungen mit Etappenzielen wurden für Verpackungsabfälle (bis 31. Dezember 2007) und für die vorübergehende Lagerung gefährlicher Abfälle auf Abfalldeponien (bis 31. Dezember 2004) vereinbart. Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und stehen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang; ausgenommen sind Durchführungsvorschriften zu den jüngsten Rahmenvorschriften über Wasser, die bis zum Beitritt verabschiedet werden müssen. Funktionierende Verwaltungsstrukturen für diesen Bereich sind vorhanden, bedürfen jedoch - insbesondere für den Trinkwasserbereich - kontinuierlicher Aufmerksamkeit. Die Programme für Nitrate und die Ableitung gefährlicher Stoffe müssen fertig gestellt und verabschiedet werden. Die Genehmigungen für die Ableitungen müssen bis zum Beitritt überprüft und erteilt werden. Was kommunale Abwässer und Trinkwasser angeht, so wurden Übergangsregelungen mit Etappenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2015 gelten. Im Bereich Naturschutz stimmen die Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand überein. Nur die Durchführungsvorschriften sind hinsichtlich der natürlichen Lebensräume und der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Änderung der Jagdvorschriften) noch zu vervollständigen. Die Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Weitere Anstrengungen sind nötig, um bis zum Beitritt die Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse sowie die Ausweisung besonderer Schutzgebiete abzuschließen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit ist einer ordnungsgemäßen Konsultation zu widmen, wobei Verzögerungen vermieden werden sollten. Was den Bereich industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement betrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem Besitzstand vereinbar. Für Industrieanlagen, die unter die Bestimmungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention Control - IPPC) fallen, sind gemäß den im Besitzstand festgesetzten Fristen (bis Oktober 2007) Genehmigungen zu erteilen und die entsprechenden Auflagen zu erfuellen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und funktionieren zufriedenstellend. Was die IPPC angeht, so wurde eine bis 31. Dezember 2010 geltende Übergangsregelung für bestimmte Anlagen in Lettland vereinbart. Die Rechtsvorschriften über Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden bis auf die jüngsten Vorschriften über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, die bis zum Beitritt noch umgesetzt werden müssen, in lettisches Recht übernommen. Funktionierende Verwaltungsstrukturen sind vorhanden; allerdings herrscht im Bereich der GVO offenbar Ressourcenknappheit. Bis zum Beitritt müssen die Genehmigungsverfahren für Biozide eingeführt, eine zuständige Behörde benannt und ein Meldeverfahren für GVO geschaffen werden. Die Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen muss weiter verbessert werden. Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die lettischen Vorschriften entsprechen dem Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Die Prüfmethoden und die gemeldeten Stellen müssen genehmigt werden. Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz wurde die Rechtsangleichung abgeschlossen, womit die lettischen Rechtsvorschriften nun dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und nehmen ihre Aufgaben in angemessener Weise wahr. Im Zusammenhang mit der medizinischen Exposition wurde eine bis zum 31. Dezember 2005 geltende Übergangsregelung vereinbart. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, alle Vorschriften des Besitzstands im Bereich Umwelt ab dem Beitritt anzuwenden. In folgenden Bereichen muss Lettland die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Naturschutz, genetisch veränderte Organismen und Lärm. Die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität müssen fertiggestellt werden. Außerdem muss Lettland der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserwirtschaft (insbesondere im Hinblick auf die Trinkwasserqualität) größere Aufmerksamkeit widmen, die Genehmigungen für die Ableitung gefährlicher Stoffe vervollständigen und die Ausarbeitung der notwendigen Programme abschließen. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verwaltungskapazitäten für die Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle zu richten, vor allem auf Ebene der regionalen Umweltschutzbehörden. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. Darüber hinaus sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Liste der vorgeschlagenen Naturschutzgebiete und besonderen Vogelschutzgebiete fertig zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf eine ordnungsgemäße Konsultation unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zu achten. Was die industrielle Umweltverschmutzung betrifft, so müssen entsprechend den im Besitzstand vorgesehenen Fristen Genehmigungen für IPPC-Anlagen erteilt und die damit verbundenen Auflagen erfuellt werden. Für Biozide müssen noch Genehmigungsverfahren eingeführt werden. Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (irreführende und vergleichende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, unlautere Vertragsbedingungen, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Teilzeiteigentum, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, bestimmte Aspekte der Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verbrauchsgütern), sondern auch allgemeine Fragen der Produktsicherheit (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand mittels eines adäquaten Verwaltungs- und Justizapparats wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen von Bedeutung sind. Was die sicherheitsbezogenen Maßnahmen anbelangt, so stimmen die lettischen Vorschriften mit Ausnahme der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, die noch umgesetzt werden muss, mit dem Besitzstand überein. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen jedoch sowohl finanziell als auch personell noch gestärkt werden. Eine Marktaufsicht auf dem Gebiet der allgemeinen Produktsicherheit ist teilweise gewährleistet. Lettland hat die notwendigen politischen und verwaltungstechnischen Strukturen geschaffen. Allerdings muss das Marktaufsichts- und Informationssystem noch gefördert werden. Darüber hinaus sind die Kapazitäten der wichtigsten mit der Marktaufsicht betrauten Stellen weiter auszubauen, und die Koordinierung zwischen ihnen ist zu stärken. Diese Strukturen müssen ebenfalls finanziell wie personell noch gestärkt werden. Die Fähigkeit zur Prüfung der Sicherheit von Verbrauchsgütern, die unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallen, ist verbesserungsfähig. Auf dem Gebiet der nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat Lettland die Rechtsvorschriften umgesetzt, wobei die Angleichung an den Besitzstand, vor allem hinsichtlich der Verbraucherkredite, noch bestätigt werden muss. Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wurden teilweise umgesetzt. Die Verwaltungsstrukturen müssen finanziell wie personell weiter ausgebaut und gestärkt werden; dies gilt auch für Schiedsstellen, da diese bei der Schlichtung von Verbraucherstreitsachen eine wichtige Rolle spielen. Die Rolle der Verbraucherorganisationen sollte weiter gestärkt werden, damit sie einen wirksameren Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Verbraucherpolitik leisten können. Die Verbraucherorganisationen sollten auch aktiver in die Entwicklung von Sicherheitsnormen für Verbrauchsgüter einbezogen werden. Die Verbraucherinformation und -aufklärung müssen weiter gefördert werden. Außerdem müssen Verbraucher und Unternehmen in Lettland stärker für ihre Rechte und Pflichten sensibilisiert werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich sicherheitsbezogene Vorschriften und Verbraucherorganisationen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Angleichung an den Besitzstand muss durch die Umsetzung der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit vervollständigt werden. In den Bereichen Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen erfuellt Lettland größtenteils die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Lettland die Marktaufsicht verbessern, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen. Darüber hinaus sollte Lettland die Rechtsangleichung im nicht sicherheitsbezogenen Bereich vollenden. Kapitel 24: Justiz und Inneres Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen beinhaltet. Ein großer Teil dieses Besitzstandes wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstandes vorgibt. Ab dem Beitritt müssen in den folgenden Bereichen die verbindlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands angewendet werden: Teile der Vorschriften zur Visumerteilung, Vorschriften für die Aussengrenzen, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung. Die Vorbereitungen Lettlands auf die Umsetzung der für den Beitritt relevanten Schengen-Bestimmungen (Schengen-Aktionsplan) sind nach wie vor zufriedenstellend; dennoch werden nach dem Beitritt weitere Anstrengungen erforderlich sein, um die Aufhebung der Binnengrenzen und eine vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstandes auf der Grundlage des vom Rat zu treffenden Beschlusses zu gewährleisten. Die Trennung der Passagierströme an Flug- und Seehäfen sollte weiter überwacht werden. Die Vorbereitungen auf die Eingliederung in das Schengen-Informationssystem (SIS) II befinden sich hinsichtlich der Entwicklung nationaler Anwendungen noch im Anfangsstadium. Die Errichtung des SIS und des SIRENE-Büros sowie die Entwicklung der erforderlichen informationstechnologischen Infrastruktur und der nationalen Register schreiten entsprechend den Zeitplänen weiter voran. Auf dem Gebiet des Datenschutzes muss Lettland die Rechtsangleichung abschließen, um für eine uneingeschränkte Autonomie der Institutionen zu sorgen und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde weiter zu stärken. Die Datenschutzaufsicht als zuständige Stelle hat ihre Tätigkeit bereits 2001 aufgenommen und wurde durch Mittelerhöhungen gestärkt. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit sollte allerdings vertieft werden. Lettland ist bei der Visumpolitik weiter vorangekommen, so dass seine Rechtsvorschriften nun weitgehend mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes in Einklang stehen. Lettland hat die Angleichung an den Besitzstand hinsichtlich der Länder, für die die EU eine Visumpflicht vorsieht, vollzogen. Allerdings muss es seine Politik im Zusammenhang mit den EU-Vorschriften über sichtvermerksfreien Reiseverkehr in Bezug auf 18 Länder noch an den Besitzstand angleichen. Hinsichtlich der Visaerteilungsverfahren ist die Angleichung an den Besitzstand weitgehend abgeschlossen, doch es müssen noch einige Durchführungsvorschriften verabschiedet werden. Was die Durchführungs- und Verwaltungskapazitäten anbelangt, so wurde ein nationales Visumregister eingeführt und in allen Botschaften, Konsulaten und Grenzkontrollposten wurde ein Online-Anschluss an das einheitliche Visa-Informations- und Erfassungssystem, einschließlich aller Datenbanken mit Einladungen und Einreiseverboten, eingerichtet. Weitere Verbesserungen sind noch bei der Infrastruktur, der Einstellung von Personal und der Ausbildung notwendig. In allen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sollten die technischen und personellen Kapazitäten für die Erkennung gefälschter Dokumente weiter verstärkt werden. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der künftigen Außengrenzen hat Lettland seine Rechtsvorschriften über Grenzkontrollen und Grenzüberwachung insgesamt angeglichen. Was Abkommen über die Grenzzusammenarbeit mit den Nachbarländern betrifft, so laufen derzeit Verhandlungen mit der Russischen Föderation. Das Grenzabkommen mit Belarus trat im Januar 2003 in Kraft, aber die Demarkationsarbeiten müssen auf der belarussischen Seite noch durchgeführt werden. Es gibt keine Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss eines Demarkationsabkommens mit Russland. Die Umsetzung der lettischen Strategie für die integrierte Grenzverwaltung und der entsprechenden Teile des Schengen-Aktionsplans sind im Gange. Der Einstellung von Personal und der Zuweisung ausreichender Finanzmittel für die uneingeschränkte Umsetzung beider Pläne sollte nach wie vor Bedeutung beigemessen werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Vertiefung der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit Blick auf die Festlegung der notwendigen Durchführungsstrukturen, die Ausarbeitung von Anweisungen für die Zusammenarbeit, vor allem zwischen Zoll und Grenzschutz, und die Gewährleistung der Anwendung der zwischen den Einrichtungen geschlossenen Abkommen. Lettland modernisiert derzeit seine Ausrüstung für die Überwachung der Grenzen, einschließlich der Seegrenzen, und errichtet und renoviert Grenzposten an der lettischen Ostgrenze. Auf jeden Fall müssen dem Ausbau der Infrastruktur und der Einführung der erforderlichen Ausrüstungen weitere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Auf dem Gebiet der Migration ist die Rechtsangleichung außer in Bezug auf die Haftung der Beförderungsunternehmer abgeschlossen. Lettland führt Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen und wird aufgefordert, die noch ausstehenden Abkommen mit den Mitgliedstaaten, anderen Kandidatenländern und Drittländern wie Belarus und der Russischen Föderation zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Verwaltungsstrukturen wurden im Großen und Ganzen geschaffen, bedürfen jedoch einer weiteren Stärkung, u.a. durch die Bereitstellung ausreichender finanzieller Ressourcen. Anlass zu besonderer Besorgnis bieten die Gewahrsamsbedingungen im Zentrum für illegale Einwanderer in Olaine, die unbedingt verbessert werden müssen. Hohe Priorität sollte der Verwirklichung des Wiederaufbaus zur Verbesserung der Bedingungen in diesem Zentrum und der Zuweisung ausreichender Finanzmittel eingeräumt werden. Dieses Vorhaben sollte auch eine Überprüfung der Verfahren für die Ingewahrsamnahme beinhalten. Im Asylbereich stehen die lettischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Die Rechtsangleichung im Zusammenhang mit den Durchführungsvorschriften zum Asylgesetz sollte bezüglich des Einspruchs im beschleunigten Verfahren, der Ausschluss- und Einstellungsgründe sowie der Mindestgarantien bei Asylverfahren (Nichtzurückweisungsgrundsatz) abgeschlossen werden. Außerdem sollte Lettland die noch ausstehenden Änderungen zum Asylgesetz verabschieden, die für eine uneingeschränkte Angleichung an die Dublin-Verordnung erforderlich sind, vor allem hinsichtlich der Verfahren für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats. Um eine ordnungsgemäße Anwendung zu gewährleisten, sollten die Verwaltungskapazitäten des Amts für Staatsbürgerschaft und Migrationsfragen und der anderen beteiligten Stellen weiter ausgebaut werden, u.a. durch Schulungen. Die Ausarbeitung von Strategien und Anweisungen für die innerstaatliche Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Asylanträgen ist ebenfalls wichtig. Lettland sollte außerdem seine analytischen und organisatorischen Maßnahmen mit Blick auf eine aktive Beteiligung an EURODAC beschleunigen. Die Vorbereitungen auf die Einrichtung der nationalen Systemzugangsstellen für DubliNet und EURODAC müssen dringend beschleunigt und die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, um die Einsatzfähigkeit ab dem Beitritt zu gewährleisten. Im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind noch Anstrengungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass Lettland bis zum Beitritt über ein transparentes, zuverlässiges und koordiniertes Polizeiwesen verfügt. Die Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Polizei und den Strafverfolgungs- und Justizbehörden bedarf weiterer Aufmerksamkeit. Der Informationsaustausch und die Entwicklung gemeinsamer Analysefähigkeiten, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität, müssen erheblich verbessert werden, wofür ausreichende Mittel bereitzustellen sind. Die internationale Zusammenarbeit wird aufgebaut und durch Kooperationsabkommen unterstützt; allerdings sollte der derzeit vakante Posten des Verbindungsbeamten in Moskau besetzt werden. Die Unterzeichnung des Abkommens mit Europol steht noch aus. Sobald dieses Abkommen unterzeichnet ist, sollten so rasch wie möglich die erforderlichen nationalen Verfahren vorbereitet werden, um nach dem EU-Beitritt eine schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten. Einige gesetzliche Maßnahmen sind noch notwendig, um das den Menschenhandel betreffende Protokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu ratifizieren. Das Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition wurde noch nicht unterzeichnet. Auch wenn die Staatspolizei (Kriminalpolizei und Drogenbekämpfungsstelle) neu organisiert wurde, die Gehälter angehoben und Ausrüstungen bereitgestellt wurden, bedarf es einer weiteren Stärkung, um insbesondere die Analysefähigkeiten der Staatspolizei und ihre Fähigkeit zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, Geldwäsche, Schmuggel und anderen schweren Straftaten zu verbessern. Die Ausbildung sollte dahingehend weiterentwickelt werden, dass spezifische Qualifikationen in Bereichen wie Überwachung, High-Tech-Kriminalität und Finanzermittlungen vermittelt und allgemeine Lehrgänge über Ermittlungstechniken eingeführt werden. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit muss weiter intensiviert werden, vor allem zwischen Stellen wie der Wirtschaftspolizei, der Finanzpolizei, der Meldestelle für Geldwäsche, dem Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung, dem Zoll und dem Grenzschutz. Im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus hat Lettland die wichtigsten einschlägigen Übereinkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, ratifiziert. Lettland sollte seine Vorbereitungen auf den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (2000) beschleunigen. Die lettischen Rechtsvorschriften im Bereich Bekämpfung von Betrug und Korruption stimmen weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein. Für eine vollständige Angleichung an die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der dazugehörigen Protokolle sind allerdings noch Änderungen erforderlich. Die Änderungen am Strafgesetz und am Gesetz zur Verhütung der Geldwäsche von Erlösen aus Straftaten stehen immer noch aus. Für eine vollständige Angleichung an die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse des Rates über den Fälschungsschutz des Euro ist noch zu sorgen. Lettland hat bisher noch keine nationale Zentralstelle benannt, die sich vorrangig mit der Analyse von Banknoten und Münzen befasst. Lettland sollte die Korruptionsbekämpfungsstrategie umsetzen, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene, ein stabiles Management aufbauen, das Personal weiter aufstocken und die Ermittlungsfähigkeiten weiterentwickeln. Das nationale Korruptionsbekämpfungsprogramm muss verabschiedet werden, um vor allem die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Stellen klar festzulegen. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz. Auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung hat Lettland die gesetzgeberischen Maßnahmen abgeschlossen und eine nationale Strategie für die Drogenbekämpfung und die Verhütung des Drogenmissbrauchs festgelegt, muss jedoch den zugehörigen Aktionsplan noch ausarbeiten und verabschieden. Es bedarf weiterer Verbesserungen, u.a. durch den Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten und die Zuweisung ausreichender finanzieller Mittel. Die Drogenbekämpfungsstelle wurde in die Abteilung ,Bekämpfung der organisierten Kriminalität" der Staatspolizei eingegliedert, um den recht schwachen institutionellen Rahmen für die Koordinierung im Drogenbereich zu stärken und dem Zusammenhang zwischen Drogenhandel und organisierter Kriminalität gerecht zu werden. Die Infrastruktur des nationalen Knotenpunkts für die künftige Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht muss rechtlich und finanziell gestärkt werden. Die geringe Anzahl der Drogenbeschlagnahmungen an den Grenzen bietet nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis. Der Zoll und der Grenzschutz müssen gezielter gegen den Drogenhandel vorgehen und dafür erhöhte Mittel erhalten. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung, vor allem zwischen dem Zoll, dem Grenzschutz und der Staatspolizei, müssen intensiviert und die entsprechenden Vorschriften umgesetzt werden. Lettland muss die Angleichung seines Rechts an den Besitzstand im Bereich der Geldwäsche hinsichtlich der Meldung verdächtiger Transaktionen ergänzen. Eine Meldestelle für Geldwäsche ist vorhanden, doch es sollten weitere Schulungen zu diesem Thema für Richter, Staatsanwälte und die für die Meldung zuständigen Stellen stattfinden (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr). Die Rechtsangleichung im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen ist im Gange. Es wurden Vorkehrungen für eine interinstitutionelle Zusammenarbeit und für die Zusammenarbeit mit Unternehmen auf der Grundlage von Vereinbarungen getroffen. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit muss jedoch weiter verbessert werden, z.T. durch neue Rechtsvorschriften. Die Ausbildungsstrategie sollte hinsichtlich der kontrollierten Lieferungen, der Drogensuche, der grenzübergreifenden Überwachung, der Nacheile und der gemeinsamen Sonderermittlungsteams weiter umgesetzt werden. Auch die Bemühungen, das Zollinformationssystem bis zum Beitritt aufzubauen, sollten fortgesetzt werden. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten ist die Rechtsangleichung im Gange, und Lettland dürfte bis zum Beitritt in der Lage sein, den einschlägigen Übereinkommen beizutreten und sie anzuwenden. Besondere Sorgfalt sollte auf die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind eingerichtet, bedürfen allerdings einer weiteren Stärkung. Richter und anderes zuständiges Personal sollten im Rahmen einer systematischeren langfristigen Ausbildungsstrategie weiter im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit geschult werden. Die Grundzüge der Reform des Justizwesens sind im Einzelnen im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz erläutert. Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden von Lettland ratifiziert. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes in Bezug auf den Schengen-Aktionsplan und in den Bereichen Visumpolitik, Außengrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus, Zusammenarbeit im Zollwesen, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen ab dem Beitritt anzuwenden. In den Bereichen Datenschutz, Migration, Asyl, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie Drogen erfuellt Lettland teilweise die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen, muss Lettland die erforderlichen Vorschriften erlassen und anwenden. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit sollte insgesamt weiter verbessert und die Koordinierungsstrukturen sollten gestärkt werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die technischen und organisatorischen Vorbereitungen auf die Anwendung von EURODAC und Dublin II, einschließlich ausreichender Mittelzuweisungen. Kapitel 25: Zollunion Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind. Das lettische Zollrecht ist weitgehend an die bis 2001 erlassenen Vorschriften des Besitzstands angeglichen. Die Anwendung der übrigen Bestimmungen erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbar Anwendung finden. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt werden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden. Was die administrative und operative Leistungsfähigkeit anbelangt, so ist eine funktionierende Zollverwaltung vorhanden, doch die Ungewissheit, ob Lettland die Anforderungen an die Informatisierung bis zum Beitritt erfuellen kann, bereitet ernste Sorge. Die lettischen Behörden sollten der weiteren Umstrukturierung und Straffung der Zollgebietseinteilung besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Pläne für die Neuorganisation nach dem Beitritt verwirklichen, wenn der Umfang der Zollarbeit aufgrund des Übergangs vom Außen- zum Binnenhandel abnimmt. Die Zollbehörden sollten weiter mit den übrigen Vollzugsbehörden sowie den Partnerbehörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Vorbereitungen für die Anwendung der Maßnahmen und Vorschriften, die erst mit dem Beitritt eingeführt werden, sollten fortgesetzt werden, vor allem durch weitere Schulungen. Um Problemen in der erweiterten Gemeinschaft vorzubeugen, sind noch dringend Fortschritte im IT-Bereich notwendig, damit die IT-Strategie für den Zoll innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt wird. Derzeit ist die Anzahl der Bediensteten in den Teams für Wirtschaft und Informationstechnologie noch zu gering, wohingegen die Bemühungen um die Einsetzung eines Teams für Qualitätsmanagement erfolgreich waren. Aus den regionalen Zollämtern muss qualifiziertes Personal für die Zusammenschaltungsprojekte abgestellt werden, vor allem für die Festlegung von Betriebsregeln, für Testphasen und für Einsatzschulungen. Es muss noch eine EG-kompatible Version des ansonsten voll einsatzfähigen EDV-gestützten Zollabfertigungssystems entwickelt werden, damit dieses bis zum Beitritt zumindest mit dem Hauptzolltarifsystem zusammengeschlossen werden kann. Lettland muss die Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens, bei dem Verzögerungen aufgetreten sind, dringend beschleunigen, wenn es in der Lage sein will, seinen Verpflichtungen als Mitgliedstaat nachzukommen. Vor allem darf bei der Beschaffung von Ausrüstung für die nationalen Versandzollstellen nicht von der derzeitigen Planung abgewichen werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich des Zollrechts. Was die operative und administrative Leistungsfähigkeit anbelangt, so bereitet der Bereich der Informatisierung und Zusammenschaltung noch ernste Sorge, da die starken Verzögerungen den ordnungsgemäßen Betrieb des Versandverfahrens gefährden, was mit Auswirkungen auf die gesamte Gemeinschaft sowie die Partnerländer des Gemeinsamen Versandverfahrens verbunden ist. Die lettischen Behörden müssen dringend handeln, um die notwendige Vermittlung von Wissen und Erfahrungen bis zum Beitritt sicherzustellen, damit sie eine Störung des Funktionierens der Zollunion verhindern können. Das EDV-gestützte Versandverfahren muss bis zum Beitritt einsatzfähig sein, einschließlich der Anbindung an die Wirtschaftsbeteiligten. Die Anzahl der spezialisierten Bediensteten muss erheblich erhöht werden, insbesondere für eine kurze Test- und Einsatzschulungsphase. Es muss noch eine EG-kompatible Version des EDV-gestützten Zollabfertigungssystems entwickelt werden, die bis zum Beitritt zumindest mit dem Hauptzolltarifsystem zusammengeschlossen werden kann. Sofern nicht unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, wird Lettland die Anforderungen an die Mitgliedschaft in diesem Bereich nicht erfuellen, und es besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass das reibungslose Funktionieren der Gemeinschaftssysteme ab dem Zeitpunkt des Beitritts stark beeinträchtigt wird. Kapitel 26: Auswärtige Angelegenheiten Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften bis zum Beitritt an den Besitzstand auf dem Gebiet der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls auf dem Gebiet der Exportkredite anzugleichen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Die für die Gemeinsame Handelspolitik erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in ausreichendem Maß vorhanden. Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Lettland seine Positionen und seine Politik an die der Kommission angepasst. Lettland sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um seine GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzupassen (EU-25-Konsolidierung). Dies ist bis zum Beitritt abzuschließen. Lettland hat die dritte Stufe der Einbeziehung genutzt, um seine Liste der im Rahmen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung einzubeziehenden Waren weiter an die Liste der Gemeinschaft anzugleichen, wobei allerdings noch einige Diskrepanzen bestehen bleiben. In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Lettland ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Entscheidend für die Durchführung von Exportkontrollen ist, dass Lettland Mitglied aller Exportkontrollregime wird. Gemäß dem Aktionsplan von Thessaloniki zur Förderung der Mitgliedschaft der beitretenden Länder in den Exportkontrollregimen unterstützt die EU den Beitritt Lettlands zu den Regimen, deren Mitgliedschaft es bereits beantragt, aber noch nicht erlangt hat. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt stattfinden. Derzeit bietet Lettland keine mittel- und langfristigen Exportkredite an; sollte sich dies ändern, so müssen die Anforderungen des Besitzstands strikt eingehalten werden. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind in ausreichendem Maß vorhanden. Im Bereich der bilateralen Abkommen mit Drittländern muss Lettland bestätigen, dass alle Abkommen mit Drittländern, die es nach dem Beitritt beibehalten möchte, mit seinen EG-Verpflichtungen vereinbar sind, und es muss weitere Maßnahmen für die Beendigung oder Neuverhandlung derjenigen internationalen Abkommen treffen, die sich als mit dem Besitzstand nicht vereinbar erweisen. Nach der erfolgreichen Unterzeichnung der Vereinbarung über den bilateralen Investitionsvertrag zwischen Lettland und den USA muss Lettland für die rasche Ratifizierung der ebenfalls mit den USA geschlossenen Zusatzprotokolle dieses Vertrags sorgen, damit die Änderungen bis zu seinem EU-Beitritt in Kraft treten. Neben anderen Abkommen muss auch das ,Foreign Investment Protection Agreement" mit Kanada mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Auf dem Gebiet humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik muss Lettland die Gestaltung seiner Entwicklungspolitik im Einklang mit den Grundsätzen der EU fortsetzen, insbesondere mit den Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und mit den von Lettland im Rahmen der UN und anderen internationalen Organisationen gebilligten Verpflichtungen und Zielen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind in ausreichendem Maß vorhanden, wurden jedoch noch nicht an Maßnahmen der humanitären Hilfe beteiligt. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik anzuwenden. Lettland erfuellt im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern größtenteils die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Lettland entscheidende Schritte zur Neuverhandlung oder Beendigung seiner bilateralen Abkommen einleiten, um sicherzustellen, dass sie bis zum Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind. Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen und politischen Vereinbarungen über die Führung eines politischen Dialogs im Rahmen der GASP, die Abstimmung mit den Stellungnahmen der EU und gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen. Lettland verfügt über die erforderliche Verwaltungskapazität zur Teilnahme am politischen Dialog. Was die Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen der EU anbelangt, so muss Lettland allerdings seine Rechtsvorschriften über die Einführung und Aufhebung von Wirtschaftssanktionen, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten, noch anpassen, um die restriktiven Maßnahmen der EU durchzusetzen. Lettland hat auf diesem Gebiet die erforderlichen Verwaltungsstrukturen in zufriedenstellender Form geschaffen. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen. Die Rechtsvorschriften über Wirtschaftssanktionen müssen noch verabschiedet werden. Kapitel 28: Finanzkontrolle Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstandes verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, angemessene Kontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und künftige strukturpolitische Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten. Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so hat Lettland die Rahmenvorschriften entsprechend dem Besitzstand eingeführt. Die Durchführungsvorschriften müssen mit den Rahmenvorschriften in Einklang gebracht werden. Standesregeln für die Kontrollbeauftragten sind noch anzunehmen. Die Errichtung sämtlicher Organisationsstrukturen im Zusammenhang mit der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen (Zentrale Harmonisierungsstelle und Innenrevisionsstellen) ist abgeschlossen. Die neu errichteten Innenrevisionsreferate sind mit gut ausgebildetem und erfahrenem Personal ausgestattet. Außerdem wurde ein Fortbildungsprogramm für Innenrevisoren entwickelt, das plangemäß umgesetzt wird. Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sind die einschlägigen Rahmenvorschriften vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Die Durchführungsvorschriften wurden nur teilweise erlassen, da der Staatliche Rechnungshof seine Arbeit noch stärker an den internationalen Rechnungsprüfungsstandards ausrichten muss. Die finanzielle Unabhängigkeit des Hofs ist nur teilweise gewährleistet. Die Haushaltsvoranschläge sollten unmittelbar dem Parlament vorgelegt werden, um die finanzielle Unabhängigkeit weiter zu verbessern. Was die Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften in Lettland nur teilweise vorhanden. In allen ISPA-Stellen wurden Innenrevisionsreferate errichtet, doch an den Prüfpfaden für EG-Mittel und den Mechanismen für eine rasche Rückforderung verlorengegangener EG-Mittel muss noch weiter gearbeitet werden. Die notwendigen Verwaltungskapazitäten für den Einsatz der Heranführungshilfe und der künftigen strukturpolitischen Ausgaben müssen erheblich ausgebaut werden, damit die Anforderungen an die Finanzkontrolle und Innenrevision vollständig erfuellt werden. Insbesondere ist die Einstellung von zusätzlichem Personal für die Heranführungshilfen sowie die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds zu verstärken und durch Schulungsmaßnahmen zu ergänzen. Lettland muss seine Arbeiten zur Einführung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems (EDIS) für ISPA und PHARE beschleunigen. In Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EG muss Lettland die Rahmen- und Durchführungsvorschriften weiterentwickeln und dabei insbesondere die Befugnisse der Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung festlegen. 2002 benannte Lettland die Abteilung ,Koordinierung und methodische Fragen" des Finanzministeriums zur Koordinierungsstelle für Betrugsbekämpfung, doch der endgültige Sitz der Stelle sowie ihre Zuständigkeiten und ihre Beziehungen zu anderen beteiligten Stellen sind noch genau festzulegen. Die notwendigen Verwaltungskapazitäten für die wirksame Zusammenarbeit dieser Koordinierungsstelle mit OLAF müssen geschaffen werden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes vom Beitritt an anzuwenden. In diesem Bereich sollte dafür gesorgt werden, dass die Durchführungsvorschriften mit den Rahmenvorschriften in Einklang gebracht werden und dass harmonisierte Standesregeln angenommen werden. Lettland erfuellt größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG. Die Vorbereitungen müssen mit dem Ziel beschleunigt werden, die Durchführungsvorschriften für die externe Rechnungsprüfung zu vervollständigen und die internationalen Rechnungsprüfungsstandards anzuwenden. Die Unabhängigkeit und die operationelle Kapazität des staatlichen Rechnungshofs müssen weiter verbessert werden. Dringender Aufmerksamkeit bedürfen auch die Vervollständigung der Rahmen- und Durchführungsvorschriften und die umfassende Stärkung der Verwaltungsstrukturen und -kapazitäten im Bereich der Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben. Außerdem müssen die Bemühungen um die Vervollständigung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems erheblich verstärkt werden. Auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der EG müssen die Rechtsvorschriften weiter an den Besitzstand angeglichen werden. Es muss ein endgültiger Beschluss über den Sitz und die Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle für Betrugsbekämpfung gefasst werden, die außerdem mit den notwendigen Verwaltungskapazitäten auszustatten ist. Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zöllen, Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel hat Lettland ein nationales System für die Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten geschaffen, das jedoch noch auf das Berichterstattungssystem OWNRES der Kommission abgestimmt werden muss. Für die Verwaltung der Zuckerabgaben wurden eine Arbeitsgruppe eingerichtet und die Zuständigkeiten festgelegt, doch die Organisation und das Verfahren müssen noch in ihre endgültige Form gebracht werden. Die endgültigen Verfahren und Systeme für die A- und die B-Buchführung in Übereinstimmung mit dem System der EG wurden noch nicht eingeführt. Es bedarf immer noch weiterer Entwicklungen im IT-Bereich und sonstiger Verbesserungen auf dem Gebiet der Zollabfertigung und buchmäßigen Erfassung sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Datenverkehrs zwischen verschiedenen Systemen. Jegliche Verzögerung bei der vollständigen und exakten Anwendung der Zollbestimmungen der EG wird sich störend auf die Genauigkeit der Berechnung der traditionellen Eigenmittel auswirken. Erhebliche Anstrengungen sind im Hinblick auf die korrekte Berechnung der MwSt-Eigenmittel erforderlich, insbesondere was die Berechung des gewichteten mittleren Satzes im Einklang mit dem ESVG 95 anbelangt. Im Zusammenhang mit der Berechnung der BNE-Eigenmittel wurden in verschiedenen Bereichen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen eine Analyse und eine Verbesserung der Berechnungsmethoden eingeleitet, doch Lettland muss noch weitere Anstrengungen unternehmen, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 zu verbessern. Nachdem im April innerhalb des Finanzministeriums eine ständige Koordinierungsstelle für das Eigenmittelsystem errichtet wurde, sind nun alle für die Anwendung des Eigenmittelsystems notwendigen Stellen in Lettland vorhanden. Schlussfolgerung Lettland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und dürfte in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Lettland sollte sich nun darauf konzentrieren, die Berechnung der MwSt-Eigenmittel und die Zuverlässigkeit der BNE-Statistiken weiter zu verbessern, die Verfahren und Systeme für die A- und die B-Buchführung und die Verfahren für die Zuckerabgaben zu vervollständigen und die Verfahren für die Übermittlung der Berichte über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) endgültig festzulegen. D. Schlussfolgerungen Die ökonomische Aktivität ist trotz schwacher äußerer Rahmenbedingungen stabil geblieben. Die Wirtschaftsreformen wurden fortgesetzt. In den Bereichen, in denen der Vorjahresbericht Verbesserungen vorschlug, wurden zwar gewisse Fortschritte erzielt, stehen aber immer noch große Aufgaben an. Positive Entwicklungen sind bei den aktiven Arbeitsmarktstrategien zu verzeichnen, wenngleich einige strukturelle Verkrustungen fortbestehen. Die Haushaltspolitik trat 2002 in eine expansivere Phase ein. Alles in allem wurden angemessene Voraussetzungen geschaffen, um Lettland für ausländische Investoren attraktiv zu machen, doch ist das Umfeld für Unternehmensneugründungen nach wie vor nicht ganz unproblematisch. Bei der Stärkung der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz wurden einige Fortschritte im Hinblick auf die Unternehmen erzielt. Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die lettische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der Verwaltung ist es wichtig, dass die Organisationsstruktur des öffentlichen Diensts auf der Grundlage transparenter Regeln und Vorgehensweisen im Personalbereich vereinheitlicht wird und dass die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Anstalten verstärkt wird. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Reform des Justizwesens, insbesondere die Vervollständigung des Rechtsrahmens. Vor allem müssen das neue Gesetz über die richterliche Gewalt, das Strafgesetz und die Durchführungsvorschriften über die Gerichtsverwaltung dringend verabschiedet werden. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiter hohe Priorität eingeräumt werden. Insbesondere sind weitere Bemühungen notwendig, um die Rechtsgrundlage zu vervollständigen und das neue Korruptionsbekämpfungsamt zu konsolidieren. Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst. Erstens ist festzustellen, dass Lettland in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat. Das Land wird mit dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen wie verlangt anzuwenden: horizontale Maßnahmen und Verfahren sowie Rechtsvorschriften des neuen Konzepts im Kapitel Freier Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Bereich der Freizügigkeit; Banksektor im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs; Zahlungssysteme und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie im Kapitel Wettbewerbspolitik die staatlichen Beihilfen. Im Bereich der Landwirtschaft wird Lettland voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in Bezug auf einige horizontale Aspekte, die meisten Marktorganisationen, die ländliche Entwicklung und einige Aspekte des Veterinärwesens, vor allem Tierzucht und Tierernährung, ab dem Beitritt anzuwenden. In der Fischerei gilt dasselbe für Strukturmaßnahmen, staatliche Beihilfen und internationale Abkommen. Darüber hinaus wird Lettland mit dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in Bezug auf folgende Aspekte anzuwenden: die meisten Bereiche des Verkehrssektors; Verbrauchsteuern und direkte Steuern; Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; die meisten Bereiche bei Sozialpolitik und Beschäftigung; die meisten Bereiche des Energiewesens; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; Bildung und Ausbildung; Kultur und audiovisuelle Medien; Programmplanung hinsichtlich der Regionalpolitik und der Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; das Kapitel Umweltschutz; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen auf dem Gebiet des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes; die meisten Aspekte des Bereichs Justiz und Inneres; das Zollrecht; die gemeinsame Handelspolitik sowie die humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik auf dem Gebiet der Außenbeziehungen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen sowie die Finanz- und Haushaltsbestimmungen. Zweitens erfuellt Lettland die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen. Dies gilt im Bereich des freien Warenverkehrs für die sektoralen Vorschriften des alten Konzepts sowie für das öffentliche Auftragswesen und den nicht harmonisierten Bereich; auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs für Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, den Schutz personenbezogener Daten und die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie für das Niederlassungsrecht und den freien Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen; im Bereich des freien Kapitalverkehrs für die verbleibenden Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts für den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und im Bereich der Wettbewerbspolitik für die Kartellvorschriften. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft betrifft dies die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Handelsmechanismen, die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch, Zucker und Rindfleisch, das Veterinärkontrollsystem, die öffentliche Gesundheit in Lebensmittelbetrieben, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Tierseuchenbekämpfung, die gemeinsamen Maßnahmen, einschließlich der Aspekte Rückstände, Tierschutz und Pflanzenschutz, und auf dem Gebiet der Fischerei die Bestandsbewirtschaftung, das Flottenmanagement, die Überwachung und Kontrolle sowie die Marktpolitik. Ferner trifft es auf folgende Bereiche zu: Luftverkehr; MwSt, einschließlich Verwaltungskapazitäten im Bereich Steuern; öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Gebiet Sozialpolitik und Beschäftigung; Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarkt für Energie; Telekommunikation und Informationstechnologien sowie Postwesen; Rechtsrahmen, finanzielle Verwaltung und Kontrolle sowie institutionelle Infrastruktur auf dem Gebiet Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes; Datenschutz, Migration, Asyl, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie Drogenbekämpfung im Bereich Justiz und Inneres; Außenbeziehungen in Bezug auf bilaterale Abkommen mit Drittländern; externe Rechnungsprüfung, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG auf dem Gebiet der Finanzkontrolle. Drittens muss Lettland, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in vier Kapiteln des Besitzstandes, wo vier Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen. Dies betrifft auf dem Gebiet der Freizügigkeit die Vorbereitungen Lettlands auf die allgemeine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen und die gegenseitige Anerkennung sowie Weiterbildung bei bestimmten Berufen, unter anderem des Gesundheitsbereichs. Darüber hinaus betrifft es in der Landwirtschaft den Bereich TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und Behandlung tierischer Nebenprodukte. ««<0} Weiters betrifft es den Bereich Steuern hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe auf dem Gebiet der MwSt, insbesondere die Zusammenschaltbarkeit der Systeme. Schließlich betrifft es die administrative und die operationelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Zollunion hinsichtlich bestimmter Systeme der Informationstechnologie. Statistischer Anhang >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hinweise zur Methodik Inflationsrate Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm Finanzindikatoren Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende. Außenhandel Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen. Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Lettland mitgeteilte Angaben. Arbeitsmarkt Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der EU-Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt. Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm Sozialer Zusammenhalt Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm Industrie und Landwirtschaft Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E). Die Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion werden in konstanten Preisen auf der Grundlage des Vorjahres berechnet. Die Indizes wurden aufgrund methodischer Verbesserungen geändert. Innovation und Forschung Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm Umwelt Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm Quellen: Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.