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Document 52003SC1202

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Zyperns auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final}

/* SEK/2003/1202 endg. */

52003SC1202

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Zyperns auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1202 endg. */


UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN ZYPERNS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT

A. Einleitung

B. Wirtschaft

1. Wirtschaftsentwicklung

2. Umsetzung der Empfehlungen

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

Öffentliche Verwaltung

Leistungsfähigkeit der Justiz

Korruptionsbekämpfung

2. Die Kapitel des Besitzstands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

D. Schlussfolgerungen

Statistischer Anhang

A. EINLEITUNG

Die Beitrittsverhandlungen mit Zypern wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird Zypern der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoring-Bericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Zypern durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Zypern ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Zypern weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit Zypern inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Die Kommission ist davon überzeugt, dass noch vor dem 1. Mai 2004 eine Lösung für das Zypern-Problem gefunden werden kann, die den Beitritt eines vereinigten Zyperns ermöglicht. Sollte es jedoch bis zum Beitrittsdatum nicht gelingen, eine umfassende Lösung des Zypern-Problems zu finden, so sieht Protokoll Nr. 10 des Beitrittsvertrags die Aussetzung des Besitzstands in den Gebieten des Landes vor, die nicht der effektiven Kontrolle der Regierung Zyperns unterstehen. Da eine derartige umfassende Lösung noch nicht gefunden werden konnte, befasst sich dieser Bericht nur mit der Anwendung des Besitzstandes in den von der Regierung kontrollierten Teilen Zyperns. Alle spezifischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um festzulegen, unter welchen Bedingungen EU-Recht an der Linie zwischen dem Norden und den von der Regierung kontrollierten Gebieten Anwendung findet, müssten vor dem Beitritt festgelegt werden.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Zypern voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Zypern mit dem Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen während den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Zyperns Verpflichtungen in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Zypern aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Zypern im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden bei der Ausarbeitung des Berichts ebenfalls berücksichtigt. [1] Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[1] DER BERICHTERSTATTER FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST HERR JACQUES POOS.

B. WIRTSCHAFT

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Zypern verfügt über eine funktionierende Marktwirtschaft und dürfte in der Lage sein, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Das Funktionieren der Märkte kann weiter verbessert werden, indem die Pläne zur Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienst eingehalten werden. Die Einhaltung des Programms zur Konsolidierung der Finanzen wird zum Abbau des Leistungsbilanzdefizits beitragen. Ferner muss mehr Sorgfalt auf eine verbesserte Koordinierung der Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Finanzeinrichtungen und Banken verwendet werden."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Zypern und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. Wirtschaftsentwicklung [2]

[2] Dieser Bericht umfasst jene Gebiete der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern effektive Kontrolle ausübt. In den Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt, beläuft sich das Pro-Kopf-Einkommen auf ungefähr EUR 4 400 im Vergleich zu EUR 15 010 in den von der Regierung kontrollierten Teilen der Insel. Aufgrund der Währungsunion mit und der hohen Handelsabhängigkeit des nördlichen Teils Zyperns von der Türkei kommt die Situation dort einer wirtschaftlichen Integration in die Türkei gleich. Bescheidenes Wachstum wurde im Norden für das Jahr 2002 berichtet. Die Inflation, direkt aus der Türkei importiert, ist zwar gesunken, aber immer noch untragbar hoch (24,5% im Jahre 2002). Das Finanzdefizit, getragen durch Transfers aus der Türkei, erreichte ungefähr 17% des BIP, wohin gegen das Leistungsbilanzdefizit auf weniger als 1% des BIP fiel. Hinter angeblicher Vollbeschäftigung versteckt sich große Arbeitslosigkeit in der Wirtschaft mit dem öffentlichen Sektor als größtem Arbeitgeber. Öffentlicher Besitz oder öffentliche Kontrolle sowie Preiskontrolle sind weit verbreitet. Reformprogramme sind während der letzten zwei Jahre auf den Weg gebracht worden, aber es steht noch ein langer Weg bevor, bei einem großen Bedarf für technische und finanzielle Unterstützung, um strukturelle Umwandlung zu gestalten und zu implementieren. Daten über die Gebiete, wo die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt, konnten nicht unabhängig überprüft werden.

Das - nach wie vor robuste - zyprische Wirtschaftswachstum verlangsamte sich 2002, während sich die Inflation, die Leistungsbilanz und das öffentliche Defizit verschlechterten. Die BIP-Wachstumsrate für das Jahr 2002 war mit 2,2 % fast nur noch halb so hoch wie im Vorjahr, was vor allem auf die schwache Entwicklung der Außenwirtschaft und insbesondere des Tourismus zurückzuführen war, auf den rund 20 % des BIP und der Beschäftigung entfallen. Die große weltpolitische und wirtschaftliche Unsicherheit beeinträchtigte die Exporte. Insbesondere die Dienstleistungsbilanz wurde vom Rückgang der Touristenzahlen um über 10 % in Mitleidenschaft gezogen. Infolgedessen schrumpften die Gesamtexporte um fast 5 %. Gleichzeitig gingen die Importe um 3 % zurück. Alles in allem weitete sich das Leistungsbilanzdefizit 2002 auf 5,3 % des BIP aus, was durch einen hohen Zustrom ausländischer Direktinvestitionen weitgehend finanziert werden konnte. Das Wachstum im Jahr 2002 ging von der Inlandsnachfrage aus, obgleich sich der Anstieg des privaten Verbrauchs unter anderem aufgrund eines Rückgangs des Verbrauchervertrauens merklich abschwächte. Gleichzeitig beschleunigte sich das Investitionswachstum 2002 drastisch, was vor allem auf die lebhafte Bautätigkeit und durch öffentliche Investitionen bedingte Einmalfaktoren zurückzuführen war. Die diesjährige Entwicklung des Tourismus wurde durch den Irak-Krieg und die Lungenkrankheit SARS Anfang 2003 weiter in Mitleidenschaft gezogen (ein Effekt, der sich durch das niedrige Wachstum der EU noch verschärfte), auch wenn die Politik mit diversen Maßnahmen gegenzusteuern versuchte. Das Wachstum dürfte in diesem Jahr daher weiterhin vergleichsweise schwach ausfallen. Der relativ flexible Arbeitsmarkt (auf den auch in der gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und in den darauffolgenden Fortschrittsberichten Bezug genommen wird) war zwar ebenfalls von der Konjunkturabschwächung betroffen, konnte sich jedoch vergleichsweise gut halten und war weiterhin durch annähernde Vollbeschäftigung gekennzeichnet. Die Arbeitslosenquote ging 2002 auf 3,8 % zurück und lag im August 2003 bei 4,3 % [3]. Die Inflation kletterte 2002 auf 2,8 %, was vor allem auf inländische Faktoren wie MwSt-Erhöhungen im Zuge der EU-Harmonisierung zurückzuführen war. In diesem Jahr dürfte die Inflationsrate einen Hoechststand von 4,6 % erreichen, was ebenfalls vorwiegend auf die Steuerharmonisierung zurückzuführen ist. Im August 2003 machte der Preisauftrieb gegenüber dem Vorjahr 2,4 % aus. Die Entwicklung der öffentlichen Finanzen wurde 2002 von der Konjunkturabschwächung beeinträchtigt, da niedrigeres Wirtschaftswachstum und Steuerumgehung merkliche Mindereinnahmen zur Folge hatten. Gleichzeitig wurden die Ausgaben durch Druck bei Löhnen und Gehältern sowie Verteidigung nach oben getrieben. Zusammengenommen führte dies 2002 anstelle der geplanten 2,6 % des BIP zu einem Haushaltsdefizit von 3,5% des BIP. Im laufenden Jahr wird nun mit einem Haushaltsdefizit von über 5 % des BIP gerechnet, womit das Konsolidierungsprogramm praktisch hinfällig geworden ist. Inzwischen wurde ein neues Programm zur Haushaltskonsolidierung verabschiedet. Die Geldpolitik wurde 2002 etwas gelockert: nach einem Zinsschritt der Europäischen Zentralbank senkte die Zyprische Zentralbank die Zinsen im Dezember um 50 Basispunkte. Als eine der Maßnahmen gegen die negativen Konjunkturauswirkungen des Irak-Kriegs wurden die Zinsen im April 2003 abermals um 50 Basispunkte zurückgenommen. Der Inflationsanstieg wurde vor allem als vorübergehendes Phänomen - nach dem Muster früherer, durch Steuererhöhungen ausgelöster Preissteigerungen - betrachtet. Trotz des höheren Wechselkurses nach Erweiterung der Schwankungsbreiten gegenüber dem Euro im Jahr 2001 blieb das Zypern-Pfund 2002 und im bisherigen Verlauf des Jahrs 2003 gegenüber dem Euro stabil.

[3] Nicht saisonbereinigt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen.

b Quelle: Internetseiten der Zentralbank.

P= vorläufig

Die Strukturreform kam langsam voran, doch einige langfristige Probleme bleiben ungelöst. Die Krise im zyprischen Tourismus hat die wachsende Abhängigkeit der Wirtschaft von dieser Branche deutlich gemacht, während sich traditionelle Exporterlösquellen, insbesondere innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes, im strukturellen Niedergang befinden. Die Regierung ist sich dieser Probleme bewusst und richtet ihre Politik auf die Entwicklung anderer Dienstleistungsbranchen (Telekom, IT und Unternehmensdienstleistungen; Bildung) aus, wie es auch im neuen Strategischen Entwicklungsplan 2004-2006 heißt. In der Vergangenheit hatten solche politischen Maßnahmen aufgrund des Wettbewerbsvorteils der Tourismusbranche jedoch tendenziell kaum Bestand. Angesichts der vergleichsweise hohen Erwerbstätigenquote und der niedrigen Arbeitslosenquote besteht in machen Branchen die Gefahr, dass Arbeitskräfte knapp werden. Potenzielle Arbeitskräfte müssen daher mobilisiert und anpassungsfähiger gemacht werden. Dies wiederum erfordert eine aktive Politik, um allgemeine und berufliche Bildung besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts abzustimmen. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs ist nahezu abgeschlossen und hat nicht zu größerer Unbeständigkeit der Wechselkurse geführt. Zypern befindet sich nunmehr in der dritten (und letzten) Stufe der Kapitalverkehrsliberalisierung. Ein wichtiger Schritt war die (Teil-)Liberalisierung der Portfolioinvestitionen und des privaten Immobilienerwerbs. Dies begünstigte 2002 eine Verlagerung hin zum "dauerhaften" Tourismus, die die Volatilität der Branche teilweise ausgleicht. Einige Beschränkungen bestehen fort, doch hat die Kapitalverkehrsliberalisierung bislang nicht zu größeren Problemen, sondern vielmehr zu einem Anstieg sowohl des Kapitalzuflusses als auch des Kapitalabflusses geführt, während das Zypern-Pfund gegenüber dem Euro stabil blieb. Ein wichtiges knappes Gut auf Zypern ist Wasser, was dringende Umweltherausforderungen mit sich bringt. Allerdings hat sich die Angebotslage durch den Bau von Entsalzungsanlagen und eine gewisse Normalisierung der Regenmenge im Jahr 2002 sowie bislang auch 2003 etwas verbessert. Gleichwohl ist es nach langen Dürreperioden, die nicht ohne Schaden für die Umwelt geblieben sind, nach wie vor schlecht um die Grundwasserspeicher der Insel bestellt. Allerdings wird Wasser inzwischen nicht mehr rationiert, und die Wasserpreise für die Landwirtschaft sind weiterhin niedrig. Es müssen also nach wie vor mittel- und langfristige Lösungen für das Problem der Wassernachfrage und der Wasserversorgung gefunden werden.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Umsetzung der Empfehlungen

Die angestrebte Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienste bis zum Jahr 2003 wurde in einigen Bereichen erreicht, in anderen steht die praktische Umsetzung noch aus. Der Erlass neuer Rechtsvorschriften zur Liberalisierung der Telekommunikations- und Postdienste im Januar 2003 ist ein Schritt nach vorn, ebenso wie die Einsetzung einer neuen Regulierungsbehörde für diesen Bereich. Die Umsetzung verläuft jedoch nur langsam, da Verordnungen zur Sicherung des Wettbewerbs im Telekomsektor bislang fehlen; die Liberalisierung des Luftverkehrs muss bis zum Beitritt abgeschlossen sein. Ein ähnlicher Rückstand besteht im Energiesektor, und die Öffnung des Elektrizitätsmarkts ist erst mit dem Beitritt geplant.

Bei der Finanzkonsolidierung wurden die Ziele deutlich verfehlt, und das Leistungsbilanzdefizit weitete sich aus. Der 1999 eingeführte Strategische Plan zur Konsolidierung der Finanzen wurde 2001 und abermals 2002 überarbeitet und erweitert. Danach sollte das Defizit bis 2002 auf 2,0 % des BIP gesenkt und der Haushalt bis 2005 ausgeglichen werden. Aufgrund von Mehrausgaben und Einnahmenausfällen wurden jedoch sowohl die Haushaltsziele für 2002 als auch die Vorgaben des mittelfristigen Konsolidierungspfads erneut verfehlt, und das öffentliche Defizit erhöhte sich auf 3,5 % des BIP. Aller Voraussicht nach wird es in diesem Jahr weiter auf unhaltbare 5,3 % ansteigen, womit das Konsolidierungsprogramm de facto abgebrochen wurde. Um dieser besorgniserregenden Entwicklung entgegenzuwirken, hat die Regierung Anfang September 2003 einen neuen Konsolidierungsplan verabschiedet, der zwar nicht mehr einen mittelfristig ausgeglichenen Haushalt, aber eine Defizitrückführung auf 2,2 % des BIP bis zum Jahr 2006 vorsieht. Dies mag realistischer sein, ist aber gleichzeitig weit weniger ehrgeizig. Parallel dazu weitete sich das Leistungsbilanzdefizit 2002 auf über 5 % des BIP aus. Auch wenn die Defizite bislang problemlos finanziert werden konnten, stellen die Leistungsbilanzdefizite doch weiterhin eine Schwachstelle der Wirtschaft dar. Schätzungen zufolge könnte Zypern die Relation Auslandsschulden/BIP bei einem Defizit von 3 % des BIP noch stabilisieren. Da das durchschnittliche Leistungsbilanzdefizit im Zeitraum 1997-2002 bei 4,7 % des BIP lag, erscheint dies durchaus erreichbar, sofern das Konsolidierungsprogramm - auch mit den relativ bescheidenen finanzpolitischen Zielen - umgesetzt wird.

Bei der Finanzaufsicht wurden Fortschritte erzielt, doch besteht weiterhin Verbesserungsbedarf. Die institutionellen Regelungen für die Beaufsichtigung der Genossenschaftsbanken kamen weiter voran, doch liegt die Aufsicht über den Genossenschaftssektor nach wie vor beim Ministerium für die Entwicklung des Genossenschaftswesens. Vergleichbare Finanzinstitute, d.h. Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken, werden also weiterhin von unterschiedlichen Behörden beaufsichtigt. Allerdings haben die zyprische Zentralbank und das Ministerium vor Kurzem eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, um eine konsolidierte Beaufsichtigung zu gewährleisten [4]. Außerdem haben die zyprische Zentralbank, die Wertpapier- und Börsenkommission sowie die Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen eine Vereinbarung über eine engere und wirksamere Regulierung des Finanzsystems unterzeichnet. Nach dieser im Januar 2003 in Kraft getretenen Vereinbarung wollen die drei Aufsichtsbehörden sich bei zahlreichen Fragen der Finanzaufsicht abstimmen und zusammenarbeiten. Die im letztjährigen Regelmäßigen Bericht angesprochenen Überschneidungen zwischen der Aufsichtsfunktion der Wertpapier- und Börsenkommission auf der einen und der zyprischen Börse auf der anderen Seite wurden durch entsprechende Rechtsvorschriften, die allerdings noch umgesetzt werden müssen, beseitigt.

[4] VERBESSERN DÜRFTE SICH DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSGESETZES, DAS DIE ANGLEICHUNG AN DIE RICHTLINIEN 2000/12/EG UND 2000/28/EG REGELT UND AM 10. JULI 2003 VOM REPRÄSENTANTENHAUS VERABSCHIEDET WURDE. DIE ÄNDERUNGSVORSCHRIFTEN SEHEN VOR, DASS DIE ZYPRISCHE ZENTRALBANK DIE KONSOLIDIERTE AUFSICHT ÜBER DIE GENOSSENSCHAFTSZENTRALBANK UND IHRE ZWEISTELLEN IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM MINISTERIUM FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS AUSÜBEN KANN.

C. AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN ERWACHSENE VERPFLICHTUNGEN UND ANFORDERUNGEN

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Zypern vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Zypern muss die ihm aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen.

In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über Zypern stellte die Kommission fest, dass

"Zypern insgesamt die Verpflichtungen erfuellt, die es bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Bei der Einrichtung des Registers für Fischereifahrzeuge und der Rechtsangleichung hinsichtlich der Erdölvorräte und der Elektrizitäts-Richtlinie kam es jedoch zu Verzögerungen. Hier besteht Handlungsbedarf.

Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von Zypern bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Zypern die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

"Zypern hat die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung weiter gestärkt. In den Schlüsselbereichen wurde zusätzliches Personal eingestellt und in den noch nicht angenommenen Nachtragshaushalt für 2002 aufgenommen. In wichtigen Bereichen wie Kapitalverkehr, Wettbewerb, Landwirtschaft, Steuern, Zoll, Umwelt, Justiz und Inneres wurden die Durchsetzungsstrukturen gestärkt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Strukturen zu legen, die für die Umsetzung des erst mit dem Beitritt wirksam werdenden Teils des Besitzstands erforderlich sind, und zwar insbesondere was die zuverlässige und effiziente Verwaltung der EG-Mittel anbelangt."

Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Dienststellen der Kommission Zypern im Februar und Juni 2003 Schreiben, in denen sie sich besorgt über seinen Stand der Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie (einschließlich der Beseitigung der Preisverzerrungen) und der Gasrichtlinie sowie der Rechtsvorschriften zu den Ölvorräten im Energiekapitel, den Entwurf und die Annahme eines neuen Gesetzes zur internen Rechnungsprüfung im Kapitel Finanzkontrolle und die Vorbereitung der Anwendung des Besitzstandes im Kapitel Zollunion äußerten und zu sofortigen Maßnahmen zur Behebung dieser Schwächen aufriefen.

Um Zypern weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Zyperns bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung.

Die wichtigste Verpflichtung, die Zypern in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Zypern, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, dass Zypern mit dem Beitritt uneingeschränkt vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Zyperns Verpflichtungen in der Bewertung selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit Zypern seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [5].

[5] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente - eingegangen worden sind, vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der weiter unten dargelegten Weise gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, aber in anderen sind unter Umständen noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen separat in Abschnitt 1 bewertet.

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

Öffentliche Verwaltung

Die Zentralregierung besteht aus den folgenden Institutionen: dem Präsidenten und dem Ministerrat (11 Ministern). Auf lokaler Ebene ist Zypern in sechs Bezirke mit zwei Arten von lokalen Gebietskörperschaften gegliedert, den Kommunen (33) und den Dorfverwaltungen (570), die hauptsächlich aus dem zentralen Haushalt finanziert werden.

Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst von 1990 dient als Rahmen für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Es gibt über 15 000 Beamtenstellen, von denen gegenwärtig jedoch nur 12 700 besetzt sind. Die in der Verfassung vorgesehene, aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission für den öffentlichen Dienst (Public Service Commission), ist für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und Pensionierung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie für die Disziplinaraufsicht zuständig. Alle Mitglieder dieser Kommission werden vom Präsidenten ernannt. In der Öffentlichkeit wurde Kritik geäußert, dass die Ernennungen angesichts des Gebots der Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes zu stark politisch orientiert gewesen seien. Die Entscheidungen der Kommission für den öffentlichen Dienst können nur vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das Beurteilungssystem für Beamte zeigt Schwächen, die nach Ansicht der Kommission der für den öffentlichen Dienst maßgebliche Grundsatz der Justiz und das Verdienstkriterium untergraben.

Was die Chancengleichheit anbelangt, so hat sich die Lage im Laufe der Jahre in Bezug auf die Ernennung von weiblichen Kandidaten im öffentlichen Dienst sichtlich verbessert; derzeit sind 50 % der Neuernennungen Frauen.

Während sich ein interner Verhaltenskodex für die Verwaltung noch in Arbeit befindet, werden die Bürger bereits durch eine "Bürgercharta" bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Verwaltung unterstützt. Bürgerinformationszentren werden bald in allen Ministerien ihre Tätigkeit aufnehmen und den Bürgern direkt ihre Dienste anbieten. Die zyprische Verwaltung hat in einigen Ministerien Computersysteme eingeführt, die einen schnelleren Zugriff auf Dokumente ermöglichen.

Verwaltungsentscheidungen können nur vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden, da es keine Verwaltungsgerichte gibt. Abgesehen hiervon trägt ein Ombudsmann (Kommissar für die Verwaltung) der Verwaltung die Beschwerden der einzelnen Bürger vor (ungefähr 1 500 jährlich). In den meisten Fällen geht es um die Bereiche Arbeit, Bildung und Ausbildung und Einwanderung.

Die Reform der staatlichen Verwaltung ist noch im Gange. Die Aussichten auf eine Mitgliedschaft in der EU haben den Aufbau neuer Strukturen zur Verwirklichung der Anforderungen des Besitzstandes beschleunigt. Die Personalausstattung und der Ausbildungsstand sind in manchen Bereichen jedoch immer noch zu gering. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen, die den Besitzstand in den Bereichen Asyl, Telekommunikation, Energie, Sicherheit im Seeverkehr und Landwirtschaft umsetzen. Im Jahr 2003 hat das Abgeordnetenhaus im Hinblick auf den EU-Beitritt ein umfangreiches Einstellungspaket mit 344 Stellen genehmigt. Die zyprische Akademie für die öffentliche Verwaltung führt Schulungen zu EU-Fragen durch, die fortgesetzt und ausgeweitet werden müssen. Zahlreiche Juristen beschäftigen sich mit EU-Recht in der öffentlichen Verwaltung. Sie sind jedoch hauptsächlich im horizontalen juristischen Dienst der Regierung zu finden, während mittelfristig ihre Anwesenheit auch in den Ministerien selbst äußerst wichtig sein wird.

Leistungsfähigkeit der Justiz

Das zyprische Rechtssystem besteht aus zwei Ebenen, den Gerichten erster Instanz und dem Obersten Gerichtshof. Laut Verfassung müssen Richter unparteiisch sein. Sie sind regierungsunabhängig. Während die Richter an den erstinstanzlichen Gerichten vom Obersten Justizrat (Supreme Council of Judicature), dem Mitglieder des Obersten Gerichtshofes angehören, ernannt, versetzt und befördert werden, werden die Richter des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten ernannt. Der Oberste Justizrat ist außerdem für die Disziplinaraufsicht über die Richter an den erstinstanzlichen Gerichten zuständig. Die Besoldung und die Amtszeit der Richter sind per Gesetz vor willkürlicher Einflussnahme geschützt. Die Zahl der zyprischen Richter beläuft sich auf insgesamt 88, wobei bis Ende Oktober 2003 vier freie Richterstellen zu besetzen sind. Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Verfassung garantiert.

Die Dauer der Gerichtsverfahren gibt - insbesondere bei Zivilrechtsverfahren, bei denen es im Durchschnitt drei Jahre dauert, bis in erster Instanz ein Urteil ergeht, - Anlass zur Besorgnis. Das Einspruchsverfahren nimmt weitere 12 bis 15 Monate in Anspruch. Auf diese bedauerliche Situation wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hin, der Zypern im Juli 2002 in zwei Fällen wegen unangemessener Verzögerungen bei Zivilverfahren, die vor dem Bezirksgericht Nikosia zwischen 1986-1997 [6] bzw. 1998-1999 [7] anhängig waren, verurteilte.

[6] Alithia Publishing Company gegen Zypern, Klageschrift Nr. 53594/99 vom 11. Juli 2002.

[7] Markass Car Hire Ltd. gegen Zypern, Klageschrift Nr. 51591/99 vom 2. Juli 2002.

Die Zahl der in erster Instanz anhängigen Fälle ist immer noch sehr hoch (67 332 Ende 2002, nahezu ein Fall pro zehn Bürger), obwohl diese Zahl in den letzten Jahren langsam zurückgegangen ist. Beim Obersten Gerichtshof waren Ende 2002 noch 3 841 Fälle aus allen Rechtsbereichen anhängig. In Strafrechtsachen liegt die durchschnittliche Länge der Verfahren der ersten Instanz bei ungefähr eineinhalb Jahren. Einige Strafverfahren mussten wegen unangemessener Verzögerung für ungültig erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auf diese Unzulänglichkeit ebenfalls hingewiesen, als er im Mai 2002 zu der Feststellung [8] gelangte, dass ein Strafverfahren, das über sechs Jahre gedauert hatte, nicht in angemessener Zeit vor dem Bezirksgericht verhandelt worden sei.

[8] Georgiades gegen Zypern, Klageschrift Nr. 50516/99 vom 14. Mai 2002.

Somit müssen weitere Anstrengungen zur Verkürzung der Dauer von Gerichtsverfahren unternommen werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstandes zu gewährleisten. Die Einrichtung eines automatisierten Gerichtsverwaltungssystem und einer Rechtsdatenbank würde dazu beitragen.

Das vom Obersten Gerichtshof eingerichtete Fortbildungsprogramm zum EU-Recht zielt darauf ab, dafür zu sorgen, dass sich die Richter mit dem Besitzstand vertraut machen, was dringend erforderlich ist. Dieses Programm muss ausgeweitet werden.

Korruptionsbekämpfung

Zypern verfügt über umfassende Rechtsvorschriften im Bereich Betrug und Korruption. Das Strafgesetzbuch definiert eine Reihe von Straftatbeständen wie Korruption im Amt, Erpressung durch öffentliche Beamte, Missbrauch der Amtsgewalt und Vernachlässigung der Amtspflicht. Zusätzlich sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption Sanktionen sowohl für die öffentliche als auch die private Korruption vor. Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst von 1990 enthält spezielle Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung und gemäß einem entsprechenden Verhaltenskodex kann ein Beamter nach Verhängung einer Disziplinarstrafe in den Zwangsruhestand versetzt bzw. entlassen werden.

Die Sondereinheit für die Bekämpfung der Geldwäsche "MOKAS" (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr), die Einheit für Finanzstraftaten der Polizei und die Sonderermittlungseinheiten der Abteilung Zoll und Verbrauchssteuern sind für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig. Ferner befassen sich auch die Ermittlungseinheiten in den Abteilungen für Einkommen- und Mehrwertsteuer mit Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug. Sämtliche Ermittlungen in diesem Bereich werden vom Generalstaatsanwalt koordiniert. Er kann auch einen unabhängigen Strafermittler einsetzen, wenn eine schriftliche Beschwerde gegen einen Polizeiangehörigen wegen einer mutmaßlichen Straftat vorliegt. Die vorgenannten Einrichtungen sind nun Teil einer neuen Koordinierungsstruktur, die eingerichtet wurde, um die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung zu verbessern, da das Fehlen eines gemeinsamen Konzeptes bisher eine der Hauptschwächen des Systems war.

Zypern hat 1997 das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ratifiziert. Während das Strafrechtsübereinkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption in Zypern im Juli 2002 in Kraft trat, steht die Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens des Europarats zur Bekämpfung der Korruption, das im November 1999 unterzeichnet wurde, noch aus. Über den Antrag Zyperns, dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beizutreten (siehe auch Kapital 24 - Justiz und Inneres), ist noch nicht entschieden worden.

Als Mitglied der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats wurde Zypern im Dezember 2000 von drei Sachverständigen besucht. Laut dem im Dezember 2001 angenommenen und veröffentlichten Bewertungsbericht scheint Zypern zu der Gruppe der GRECO-Mitglieder zu gehören, die am wenigsten von Korruption betroffen sind. Dennoch ist in dem Bericht von einigen Faktoren die Rede, die das Land bis zu einem gewissen Grad anfällig machen.

Während die Behörden sich offensichtlich der Gefahren durchaus bewusst sind und eine Reihe von Initiativen zur Verschärfung der Strafgesetzgebung im Bereich der Korruption eingeleitet haben, wurde in Zypern immer noch keine umfassende Korruptionsbekämpfungspolitik im weiteren Sinne entwickelt, wie auch daraus zu ersehen ist, dass es keine Bestimmungen zur Finanzierung von politischen Parteien gibt. In dem Bericht wird ferner festgestellt, dass, obwohl das Land über eine Reihe von unabhängigen und geeigneten Behörden zur Korruptionsbekämpfung verfügt, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht hinreichend Gebrauch von proaktiven Methoden gemacht wird, und dass das Ermittlungssystem verschiedene Schwachstellen aufweist. In dem Bericht wird ausgeführt, dass das interne Beschwerdesystem der Polizeiverwaltung in der Praxis nicht ausreichend getestet wurde und dass die Befugnisse der Rechnungsprüfungsbehörde in verschiedener Hinsicht unangemessen eingeschränkt sind.

Der GRECO-Bericht richtete zehn spezifische Empfehlungen an Zypern, die das Land bei der Entwicklung einer nationalen Strategie für die Korruptionsbekämpfung berücksichtigen sollte.

Die Regierung bemüht sich nachdrücklich, die Mehrheit der Empfehlungen umzusetzen.

Insbesondere beschloss die Regierung, eine Koordinationsstelle für die Korruptionsbekämpfung einzurichten, der Vertreter des öffentlichen wie des privaten Sektors angehören. Diese Koordinationsstelle soll den Ministerrat bei politischen Fragen im Zusammenhang mit Korruption beratend unterstützen und Maßnahmen für eine effizientere Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorschlagen. Darüber hinaus beschloss die Regierung, innerhalb der Polizei eine Sondereinheit zur Bearbeitung von Beschwerden zu schaffen, die sich mit mutmaßlichen Korruptionsfällen innerhalb der Polizei befassen soll. Ferner wurden das Mandat und die Befugnisse des Hauptrechnungsführers auf alle natürliche oder juristische Personen ausgeweitet, die öffentliche Mittel nutzen. Die Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Dienst, die auch eine ausdrückliche Verpflichtung der Beamten umfasst, Korruptionsfälle zu melden, muss noch vom Parlament verabschiedet werden.

2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits dargelegt, wird die Fähigkeit Zyperns, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfuellen, anhand der 29 Kapitel des Besitzstands bewertet. Dementsprechend steht am Anfang die Beurteilung des Besitzstandes im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend wird der Reihe nach jedes Verhandlungskapitel bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet sein muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Rechtsvorschriften nach dem "alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Die macht den Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungseinrichtungen erfordern.

Mit der Annahme der Rahmenvorschriften zur Anwendung des Besitzstands in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und Notifizierung hat Zypern seine Verpflichtungen in Bezug auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren erfuellt. Diese Rahmenvorschriften treten mit dem Beitritt Zyperns in Kraft. Auch wenn die erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden und einsatzbereit sind, gilt es noch, den institutionellen Rahmen für die Arbeiten im Bereich Normung einheitlich und transparent zu strukturieren. Im Hinblick darauf sollte der von der zyprischen Zertifizierungsstelle (Cyprus Certification Company) entwickelte Aktionsplan unverzüglich umgesetzt werden. Die uneingeschränkte CEN- und CENELEC-Mitgliedschaft sollte angestrebt werden.

Die Umsetzung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept kommt gut voran. In den Bereichen Seilbahnen und Medizinprodukte müssen die Durchführungsvorschriften noch angenommen werden.

Bei den Richtlinien nach dem alten Konzept wurde der Besitzstand in Bezug auf die Humanarzneimittel im Großen und Ganzen umgesetzt. Allein die Durchführungsvorschriften in Bezug auf die gute klinische Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen müssen noch angenommen werden. Im Bereich der Tierarzneimittel muss Zypern noch die Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände annehmen und das Rahmengesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel ändern.

Für die Verlängerung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln wurde Zypern in den Beitrittsverhandlungen ein Übergangszeitraum bis Ende 2005 gewährt.

Was Lebensmittel angeht, so sind die für die offizielle Lebensmittelkontrolle erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden. Zypern sollte jedoch seinen institutionellen Rahmen verbessern, indem es Doppelarbeit der Inspektionsdienste des Gesundheitsministeriums und der Gemeinden vermeidet. Außerdem wurden noch keine Leitlinien für eine gute Hygienepraxis verbreitet. Die Schulung der Kontrolleure muss intensiviert werden. Die Anwendung des HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Points) und dessen Kontrolle sowie die Schulung der Kontrolleure muss weiter gestärkt werden. Im Juli 2002 wurde ein HACCP-Bewertungsteam zusammengestellt, das von einem hochrangigen Gesundheitsinspektor aus dem Gesundheitsministerium koordiniert wird. Die Vorbereitungen für eine Teilnahme an dem Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) und für die Kontrolle gentechnisch verändert Nahrungsmittel müssen fortgesetzt werden. Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit werden außerdem von Kapitel 7 - Landwirtschaft abgedeckt.

Was das öffentliche Auftragswesen angeht, so wurde mit den vor kurzem angenommenen Rechtsvorschriften ein zufriedenstellender Stand der Rechtsangleichung erreicht, auch wenn noch einige Anpassungen nötig sind, um eine vollständige Vereinbarkeit mit dem Besitzstand zu gewährleisten. Die für eine effiziente Umsetzung des Besitzstandes erforderlichen institutionellen Strukturen sind vorhanden. Es besteht jedoch weiterhin Fortbildungsbedarf, und die Einstellung von zusätzlichem Personal für die Direktion für öffentliches Auftragswesen muss abgeschlossen werden. Ferner müssen noch die Durchführungsbestimmungen für neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über die klassischen und die Versorgungssektoren erlassen werden.

Im nicht harmonisierten Bereich hat Zypern zunächst ein Screening der mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs möglicherweise nicht in Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt; dieses Screening muss nun abgeschlossen und die mit dem Besitzstand nicht zu vereinbarenden Rechtsvorschriften abgeschafft werden. Die Umsetzung der Richtlinie zur Rüstungskontrolle steht immer noch aus. Außerdem muss Zypern spezifische Kontaktstellen für die Umsetzung der Verordnung über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen benennen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen im Hinblick auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die sektorbezogenen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, das öffentliche Auftragswesen und den nicht harmonisierten Bereich und ist voraussichtlich in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zypern muss die Vorbereitungen abschließen, insbesondere was den institutionellen Rahmen für die Normung, die Umsetzung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Beseitigung von Hindernissen anbelangt, die dem Grundsatz des freien Warenverkehrs entgegenstehen.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfuellt Zypern seine Verpflichtungen im Bereich der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Richtlinien des alten Konzepts nur teilweise. Die Umsetzung des Besitzstandes hinsichtlich Lebensmitteln bedarf der Verbesserung.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern.

Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen und Befähigungsnachweisen muss Zypern seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand noch nachkommen, da einige wichtige Bestimmungen noch angenommen werden müssen. Das Gesetz zur Umsetzung der dritten Richtlinie über die allgemeine Regelung muss noch verabschiedet werden. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien muss Zypern noch seine Rechtsvorschriften zu Ärzten, Zahnärzten und Architekten anpassen. In Bezug auf Rechtsanwälte wurde im September 2003 eine Änderung des geltenden Gesetzes angenommen, in der das jüngste Fallrecht des Gerichtshofes Berücksichtigung fand. Was die Verwaltungskapazitäten betrifft, müssen die Durchsetzungsstrukturen noch gestärkt werden. Zypern schließt die Vorbereitungen für die Einsetzung eines nationalen Koordinators innerhalb des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung ab, der die EU-Bürger über die verschiedenen reglementierten Berufe informieren soll. Es besteht zusätzlicher Personal- und Fortbildungsbedarf.

Im Bereich der Bürgerrechte geht die Umsetzung der Rechtsvorschriften gleichmäßig voran. Zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich des Wahlrechts in Bezug auf die Kommunalwahlen wie auf die Wahlen zum Europäischen Parlament muss Zypern noch Rechtsvorschriften erlassen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen jedoch durch die Einstellung von zusätzlichem Personal und die Umstellung in der Einwanderungsbehörde auf EDV des Innenministeriums noch gestärkt werden.

Im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde die Umsetzung des Besitzstandes mit der Annahme der Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Wohnsitz von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienmitgliedern abgeschlossen.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Rechtsangleichung keine Umsetzung in nationales Recht mehr erforderlich; vielmehr gilt es jetzt, die erforderliche Verwaltungskapazität zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang müssen die weiteren Maßnahmen zum Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen abgeschlossen werden; insbesondere gilt es, die Mitarbeiterzahl erheblich zu erhöhen und die Fortbildung des Personals fortzusetzen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich Freizügigkeit erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen, bedarf es hinsichtlich des Gesetzgebungsprozesses noch weiterer Anstrengungen, damit der erforderliche Rechts- und Verwaltungsrahmen mit dem Beitritt gegeben ist. Zypern muss rechtzeitig Vorbereitungen treffen, damit die EU-Bürger in Zypern im Juni 2004 an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können. Um die Verwaltungskapazitäten zu stärken, müssen die Mitarbeiterzahl erhöht und die Fortbildung des Personals intensiviert werden, so dass die Verwaltung den Besitzstand in den Bereichen gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme wirksam umsetzen kann.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Auf dem Gebiet der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Finanzsektors hat Zypern die meisten der ermittelten rechtlichen und verwaltungstechnischen Beschränkungen beseitigt, außer im Falle von Privatschulen und anderen privaten Lehreinrichtungen.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen ist Zypern dabei, die Umsetzung seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Banksektor abzuschließen. Zu den wenigen noch umzusetzenden Rechtsvorschriften gehört die E-Geld-Institute-Richtlinie. Darüber hinaus wurden die Einlagensicherungssysteme - was die Genossenschaftsbanken angeht - noch nicht auf Bargeldeinlagen in ausländischer Währung ausgeweitet. Zypern hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der genossenschaftlichen Kreditinstitute zu sorgen.

Die Zentralbank verfügt im Wesentlichen über die erforderliche Infrastruktur und die notwendigen Humanressourcen, um die mit dem Besitzstand verbundenen Aufgaben als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor wahrzunehmen. Es ist erforderlich, alle Banken im selben Umfang zu überwachen. Ferner müssen die Verwaltungskapazitäten der Abteilung für genossenschaftliche Entwicklung, d.h. die für die Überwachung der Genossenschaftsbanken zuständige Behörde, weiter gestärkt werden, hierzu gehört auch der Abschluss der Umstellung auf EDV. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtstellen im Finanzdienstleistungssektor muss weiter intensiviert werden.

Was den Versicherungssektor anbelangt, so wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen abgeschlossen, obwohl noch weitere Einzelheiten zu regeln sind. Zypern muss sicherstellen, dass die verbleibenden Off-shore-Versicherungsgesellschaften unter dem harmonisierten Rechtsrahmen weiterarbeiten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie aufgelöst werden.

Die Aufsichtsbehörde (Aufsichtsstelle für das Versicherungswesen) verfügt zwar über kompetentes Personal, doch müssen die bereits genehmigten Stellen besetzt werden, und es besteht zusätzlicher Fortbildungsbedarf.

Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte stehen die nationalen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang, dennoch bedarf es insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des jüngsten Besitzstandes einiger Änderungen der Rechtsvorschriften. Das Gesetz zur Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist seit März 2003 in Kraft. Die ordnungsgemäße Anwendung dieses Gesetzes sollte angesichts des gut entwickelten Marktes für Offshore-Investmentfonds, die stufenweise abgeschafft werden, Vorrang haben. Darüber hinaus müssen die neuen Richtlinien in diesem Bereich noch umgesetzt werden. Das selbe gilt für die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde für Wertpapierfirmen bisher noch nicht umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen müssen noch Einzelheiten geklärt werden.

Die Verwaltungskapazitäten haben ein angemessenes Niveau erreicht. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden muss die Haushaltsautonomie des Wertpapier- und Börsenausschusses noch verwirklicht werden. Darüber hinaus müssen die Befugnisse und Zuständigkeiten des Wertpapier- und Börsenausschusses und der zyprischen Börse deutlicher getrennt werden, indem eindeutig festgelegt wird, dass der Ausschuss für Lizenzen und Gebühren zuständig ist und die Börse für Mitgliedschaft, Einrichtungen, Fernhandel und Sanktionen von Mitgliedern. Es gilt noch ein stabiles System zur Finanzierung des Wertpapier- und Börsenausschusses zu finden, das die Unabhängigkeit dieser Einrichtung nicht gefährdet.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr wurden in hohem Maße an den Besitzstand angepasst. Bis zum Beitritt müssen bei einer Reihe von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes noch Einzelheiten geklärt werden, um eine vollständige Angleichung an die entsprechende Richtlinie einschließlich zusätzlicher Elemente zur Stärkung der Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde zu erzielen. Diese Behörde würde von einer weiteren Stärkung durch zusätzliche Ressourcen, insbesondere zusätzlichem Personal und Fortbildungsmaßnahmen, profitieren, und könnte so in die Lage versetzt werden, die Arbeit, insbesondere die Kontrollen vor Ort, uneingeschränkt durchzuführen.

Auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft wurden nur die Vorschriften über die Zugangskontrolle umgesetzt. Der jüngere Besitzstand auf dem Gebiet elektronischer Handel muss bis zum Beitritt noch übernommen und umgesetzt werden. Der Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung dieser Richtlinien muss beschleunigt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Bereich Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Schutz personenbezogener Daten und Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte die übrigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Beschränkungen für die Dienstleistungsanbieter der EU bis zum Beitritt aufheben und die Vorbereitungen im Bankensektor abschließen.

Im Bereich Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie im Bereich Dienste der Informationsgesellschaft erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss noch eine Reihe wichtiger Richtlinien in diesen Bereichen umgesetzt werden. Diese Arbeiten müssen nun beschleunigt werden.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann (wobei für bestimmte Drittländer Einschränkungen gelten). Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs wurde die Liberalisierung des Kapitalverkehrs fortgesetzt, und Zypern ist immer noch dabei, seine Rechtsvorschriften bis zum Beitritt schrittweise anzugleichen. Zypern hat die Zahl der Sektoren, in denen ausländisches Kapital nicht zugelassen ist, erheblich reduziert und bestimmte Schwellenwerte (z.B. Bankensektor) abgeschafft. Die Abschaffung von sektorspezifischen Beschränkungen bei Direktinvestitionen ist hinsichtlich der meisten Sektoren in Rechtsvorschriften vorgesehen, die mit dem Beitritt in Kraft treten werden (z.B. Tourismus, Elektrizität, Hochschulbildung), wohin gegen Beschränkungen gegenüber Drittstaaten aufgrund von Gesetzgebung nach 1993 bestehen bleiben. Die noch abzuschaffenden Devisenkontrollbeschränkungen beziehen sich auf kurzfristige Kreditaufnahmen in Fremdwährung durch Gebietsansässige, Kreditaufnahme durch Gebietsfremde in zyprischen Pfund, den freien Wechsel von zyprischen Pfund in ausländische Währung durch Gebietsansässige und einige Arten von Kapitalverkehr wie Portfolio-Investititonen im Ausland durch andere Gebietsansässige als Banken und Versicherungsgesellschaften, Einlagen in ausländischen Banken und den Kauf von Investmentfonds, Versicherungen und Grund und Boden im Ausland.

In den Beitrittsverhandlungen wurde Zypern ein Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem Beitritt gewährt, in dem es seine nationalen Vorschriften bezüglich des Erwerbs von Zweitwohnungen in der Fassung, die am 31. Dezember 2000 in Kraft war, beibehalten kann.

Im Bereich der Zahlungssysteme wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Großen und Ganzen abgeschlossen. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und funktionieren angemessen. Die Umsetzung des Besitzstands im grenzübergreifenden Überweisungsverkehr wurde durch eine Zentralbankrichtlinie erreicht, die im September 2003 in Kraft trat und vorsieht, dass die Einrichtungen zur Angleichung an die Richtlinie über den grenzübergreifenden Überweisungsverkehr Dienstleistungen im Zahlungsverkehr anbieten. Die Empfehlung zu den elektronischen Zahlungsinstrumenten wurde durch eine im August 2003 veröffentlichte Zentralbankrichtlinie umgesetzt.

Im Bereich der Geldwäsche hat Zypern eine Reihe von Rechtsvorschriften geändert, außerdem ist die Rechtsstruktur, die sich auf den vorhandenen Besitzstand und die internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche stützt, umfassend. Die zweite Geldwäsche-Richtlinie wurde größtenteils umgesetzt, mit Ausnahme der darin enthaltenen Anforderung, dass Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Waren ebenfalls den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die Ende 2003 umgesetzt sein werden, unterliegen sollten. Die Stärkung der Abteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche (MOKAS) sollte durch die Einstellung von zusätzlichem Personal abgeschlossen werden. Die Zentralbank muss - was Humanressourcen und die zur Verfügung stehende Technologie angeht - auch weiterhin ihre Verwaltungskapazitäten überwachen und dafür sorgen, dass allen anderen Instanzen, einschließlich Rechtsanwälten und Buchhaltern, das selbe Maß an Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Zentralbank und MOKAS sollten auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen, insbesondere für das mit der Bekämpfung der Geldwäsche befasste Personal, fördern (siehe auch Kapitel 24 Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich freier Kapitalverkehr und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Was die Geldwäsche anbetrifft, so muss Zypern schnell die beabsichtigte Stärkung der Sondereinheit für die Bekämpfung von Geldwäsche (MOKAS) abschließen, und die Zentralbank, und MOKAS sollten auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche fördern. Darüber hinaus muss die vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an die zweite Geldwäsche-Richtlinie schnell erreicht werden.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte am geistigen Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Was das Gesellschaftsrecht als solches anbelangt, hat Zypern die Änderung des Gesetzes über die Gesellschaften vom Juni 2003 angenommen, um den Anforderungen der Zweiten Richtlinie (Koordinierung der Schutzbestimmungen), sowie der Dritten (Fusionen), Sechsten (Spaltungen von Aktiengesellschaften) und Elften Richtlinie (Offenlegungsbestimmungen) zu entsprechen. Somit wurden Maßnahmen ergriffen, um die Angleichung des zyprischen Handelsrechts and den Besitzstand im Bereich Gesellschaftsrecht abzuschließen. Im Bereich der Verwaltungskapazitäten muss die im Juli 2003 vom Abgeordnetenhaus genehmigte Einstellung von 34 zusätzlichen Bediensteten auf verschiedenen Ebenen zur Unterstützung der Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung abgeschlossen werden. Nun gilt es, die Umstellung der Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung auf EDV, bei der gute Fortschritte erzielt wurden, abzuschließen.

Im Bereich Rechnungslegungen stehen die Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang. Ein Gesetzesentwurf mit den noch fehlenden Angleichungen an die einschlägigen Rechnungslegungs-Richtlinien (Vierte, Siebte und teilweise Elfte Richtlinie) wurde im September 2003 vom Abgeordnetenhaus angenommen. Die Änderungen des im Oktober angenommenen Gesellschaftsrechts bieten jedoch Grund für Bedenken. Sie würden den Besitzstand verletzen, da sie nicht qualifizierte Rechnungsprüfer zulassen und ihnen sogar erlauben, die Bücher der börsennotierten Unternehmen zu prüfen.

Im Bereich des Schutzes der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum sowie der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften weitestgehend abgeschlossen. Sie gewährleistet jedoch noch nicht die vollständige Angleichung an den Besitzstand, insbesondere in Bezug auf Ausnahmen von den Rechten, die Dauer des Schutzes und die Erschöpfung der Rechte. Darüber hinaus muss die Richtlinie über Urheberrechte in der Informationsgesellschaft noch vollständig umgesetzt werden.

In den Verhandlungen wurde beschlossen, dass in Bezug auf die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel und die Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarken anmeldungen auf das zyprische Hoheitsgebiet besondere Übergangsbestimmungen gelten werden.

Was die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum betrifft, so sind die Verwaltungsstrukturen größtenteils vorhanden. Zur Verbesserung der Effizienz der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie wurde eine Task-force geschaffen, an der sich alle betroffenen Stellen beteiligen (Polizei, Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, Ministerium für Bildung und Kultur, Juristischer Dienst der Republik, Zollabteilung, MwSt-Dienststelle, Steuerbehörde und Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung). Dennoch sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um der weitverbreiteten Piraterie in den Bereichen Musik und Videoerzeugnisse Herr zu werden. Die Personalzahlen wurden erhöht und Schulungsmaßnahmen durchgeführt, dennoch müssen die Durchsetzungskapazitäten generell gestärkt werden. Vor allem die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten muss intensiviert werden. Die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden) bedarf einer weiteren Verbesserung.

Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während die Unterzeichnung des Römischen Übereinkommens erst ab dem Beitritt möglich ist. Zypern hat bereits die einschlägigen Gerichte bzw. anderen Behörden benannt, die eine zügige Umsetzung dieser Vorschriften gewährleisten werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Römische Übereinkommen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in diesem Bereich mit dem Beitritt anzuwenden. Im Bereich Gesellschaftsrecht muss die Stärkung der Verwaltungskapazitäten abgeschlossen werden.

Die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen Rechnungslegung und Schutz der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen wurden erfuellt. Dennoch sind weitere rechtliche Anpassungen beim Urheberrecht und bei den verwandten Schutzrechten erforderlich, auch hinsichtlich der Regeln für die Informationsgesellschaft. Auch wenn die Verwaltungsstrukturen und die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung überwiegend mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen insbesondere die Bemühungen um die Durchsetzung der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum noch verstärkt werden. Es bedarf einer besseren Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden; das Personal der Vollzugsbehörden muss geschult werden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden), außerdem sollte der fundierten Ausbildung im Justizwesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Bereich Rechnungslegung sollte Zypern gewährleisten, dass die vor kurzem angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand vollkommen in Einklang gebracht werden.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Kartellbereich hat Zypern Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Die Vorbereitungen auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG sollten fortgesetzt werden.

Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, und der Ausschuss zum Schutz des Wettbewerbs arbeitet erfolgreich. Im Hinblick auf die dezentrale Anwendung der kartellrechtlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der neuen Verfahrensverordnung der EU wäre eine weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten nach wie vor angebracht. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker für die kartellrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Fachausbildung von Richtern sollte ausgebaut werden.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Um sie weiter zu verbessern, muss denjenigen Fällen Vorrang eingeräumt werden, die die gravierendsten Wettbewerbverzerrungen darstellen. Darüber hinaus sollte die Sanktionspolitik (Strafen für Verletzungen der Wettbewerbsregeln) weiter gestärkt werden.

Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen decken die von Zypern eingeführten Vorschriften die wichtigsten Grundsätze des Besitzstandes ab. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, und das Amt des Kommissars für staatliche Beihilfen funktioniert reibungslos. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Auch der Schulung der Richter muss Zypern weiterhin Aufmerksamkeit widmen.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Zypern sollte auch weiterhin gewährleisten, dass sämtliche Beihilfemaßnahmen überwacht und kontrolliert werden.

Zypern wurde eine Übergangsregelung gewährt, damit es bis Ende 2005 die mit dem Besitzstand nicht zu vereinbarenden steuerlichen Vergünstigungen für Off-shore-Unternehmen (internationale Unternehmen) auslaufen lassen kann.

Was staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten angeht, so sind im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch bestimmte Staatsmonopole vorhanden. Hierzu gehören die Zyprische Vermarktungsstelle für Kartoffeln, die Zyprische Organisation für Milchwirtschaft, der Ausschuss für Weinerzeugnisse und die Zyprische Getreidekommission.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der Wettbewerbspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Zypern weiter an einer guten Bilanz bei der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Vorschriften im Bereich des Kartellrechts und der staatlichen Beihilfen arbeiten. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss im Hinblick auf die Rechtsvorschriften über die bestehenden Monopole noch vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt werden.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt "Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Das Gesetz zur Einrichtung der Zahlstelle ist in Kraft getreten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die vollständige Einrichtung der Zahlstelle noch vor dem Beitritt zu gewährleisten, unter anderem müssen Mitarbeiter ernannt, Verfahren entwickelt, Abkommen mit delegierten Einrichtungen geschlossen und die IT-Strukturen vollendet werden.

Ein dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vergleichbares System ist in Zypern für eine nationale, auf Gebieten basierende Regelung bereits in Betrieb. Zypern hat insgesamt bei der Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich gute Fortschritte gemacht.

Das Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus wurde als die für die Umsetzung der Handelsmechanismen unter der Verantwortung der Zahlstelle zuständige Behörde bestimmt. Die entsprechenden Kontrollaufgaben werden der Zollverwaltung obliegen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren müssen jedoch noch eingerichtet und die Arbeiten dringend beschleunigt werden.

Für Qualitätssicherung und den ökologischen Landbau bleibt weiterhin das Landwirtschaftsministerium zuständig, das durch zusätzliche Mitarbeiter und Schulungen in diesem Bereich weiter gestärkt werden muss. Die erforderlichen Rechtsvorschriften sind überwiegend vorhanden.

Das Verbindungsbüro für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und eine nach Regionen gegliederte Struktur, die mit der NUTS- und FSS-Struktur der Regionen kompatibel ist, wurden aufgebaut. Bei der Datenerhebung und -verarbeitung von Daten sind jedoch Probleme aufgetreten, und Zypern muss noch die für diese Zwecke erforderlichen Muster definieren. Verstärkte Anstrengungen sind erforderlich, damit Zypern bis zum Beitritt über ein funktionierendes Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verfügt.

Die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe im Bereich Landwirtschaft müssen bis zum Beitritt noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Bei den Verhandlungen wurde Zypern eine Übergangsregelung gewährt, die die Auszahlung von bestimmten zusätzlichen staatlichen Beihilfen bis 2010 gestattet.

Was Direktzahlungen an Landwirte betrifft, so hat Zypern noch nicht entschieden, ob es die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet.

Gemeinsame Marktorganisationen

Im Bereich der Ackerkulturen wurden die für Interventionen, Ausfuhr-/Einfuhrlizenzen, Kontrollen und Bewilligung der Zahlungen zuständigen Stellen bestimmt, die eigentlichen Verwaltungskapazitäten müssen jedoch noch geschaffen werden. Das Monopol der Zyprischen Getreidekommission muss vor dem Beitritt abgeschafft werden. Zypern macht in Bezug auf die für den Bereich Tabakerzeugnisse erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiterhin Fortschritte.

Die Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und für die Gründung von Erzeugerverbänden wurden erlassen. Die Durchführungsvorschriften für die Verfahren zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die Kontrolle der Betriebsfonds werden gegenwärtig rechtlich geprüft. Aufmerksamkeit muss nun der Anwendung der Vermarktungsnormen auf dem heimischen Markt gewidmet werden.

Im Bereich Wein und Alkohol muss die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein noch abgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wird jedoch in Bezug auf die uneingeschränkte Einführung der GMO für Wein mit keinen besonderen Problemen gerechnet. Die Rechtsvorschriften zu den Qualitätsnormen für Spirituosen sind vorhanden. Die Weinbaukartei muss jedoch noch vollständig an den Besitzstand angeglichen werden. Der bestehende Rat für Weinerzeugnisse muss umstrukturiert und die Neuorganisation und Arbeiten in Bezug auf den amtlichen Schutz müssen abgeschlossen werden.

Die Rechtsvorschriften zu den EU-Qualitätsnormen für Olivenöl sind vorhanden. Eine Kontrollstelle für Olivenöl wurde innerhalb der staatlichen Lebensmittelaufsichtsbehörde eingerichtet. Das bestehende Monopol wurde abgeschafft und fungiert nun als Olivenöl-Interventionsstelle. Bei der Einrichtung des geografischen Informationssystems wurden Fortschritte erzielt. Die Registrierung der Olivenerzeuger wurde abgeschlossen.

Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Bananen wurden angenommen. Die Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Mindestnormen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen müssen noch angenommen werden.

Seit 1999 gibt es in Zypern ein Milchquotensystem, das jedoch noch vollständig an die EU-Anforderungen angeglichen werden muss. Neue Vorschriften für das Milchquotensystem werden gegenwärtig vorbereitet. Sie basieren auf einem überarbeiteten und noch zu erlassenen Gesetz zur Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die Einrichtung der GMO für Milch und Milchprodukte erforderlich sind. Die zyprische Organisation für Milchwirtschaft wird die meisten Mechanismen der GMO umsetzen.

In den Bereichen Schlachtkörperklassifizierung und Preisberichterstattung für Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch sowie Rindfleischetikettierung wurden Rechtsvorschriften erlassen. Bei der Einrichtung der erforderlichen Verwaltungsstrukturen kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Kontrollen der Schlachtkörperklassifizierung müssen verbessert werden.

Für Eier und Gefluegel sind die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen vorhanden, die Vermarktungsnormen und die Preisberichterstattung für Eier muss jedoch noch eingeführt werden.

Ländliche Entwicklung

In dem Gesetz über die Entwicklung des ländlichen Raums sind die Grundsätze für die Politik zur landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium wurde als Verwaltungsbehörde für den Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums benannt. Ein formeller Entwurf des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum für die Ausgaben im Rahmen der EAGFL-Garantien wurde übermittelt. Die Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Waldbränden wurden gemäß den Rechtsvorschriften des Besitzstandes geändert. Sämtliche für die Vermeidung von Waldbränden erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Die Rechtsvorschriften über TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte wurden weitestgehend umgesetzt. Die Durchsetzung muss jedoch beschleunigt werden. Es besteht ein hohes Risiko, dass das Sammelsystem für Tierkadaver bis zum Beitritt nicht eingerichtet sein wird. Die Überwachung von TSE steht abgesehen von einigen wenigen Schwächen mit dem Besitzstand im Einklang. Die Tierkörperbeseitigungsanlagen müssen modernisiert werden. Ein vollständiges Verfütterungsverbot wurde verhängt.

Die Entwürfe der Rechtsvorschriften zum Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt müssen nun umgesetzt werden. Zypern hat sich dem ANIMO-System angeschlossen, einem Computer-Netzwerk, das die Veterinärbehörden miteinander verbindet. Das Gesetz zur Umsetzung der wichtigsten Teile des Besitzstands über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurde erlassen. Gemäß den von Zypern übermittelten Informationen sind alle Rinder mit einer Ohrmarke gekennzeichnet und wurden in der zentralen Rinderdatenbank registriert. Das Gesetz über die Finanzierung veterinär- und hygienerechtlicher Kontrollen wurde angeglichen, jedoch noch nicht durchgesetzt. Die Rechtsvorschriften über Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern wurden erlassen und die Vorschriften für Einfuhren sind vorhanden, müssen jedoch noch angewandt werden. Die von der EU geforderten Grenzkontrollstellen am Flughafen von Larnaca und Limassol haben ihre Arbeit noch nicht uneingeschränkt aufgenommen.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit, die Gefluegelpestinfektionen und TSE aufgestellt. Zypern hat sich dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen.

Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wurden größtenteils umgesetzt, müssen jedoch noch uneingeschränkt angewandt werden.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden größtenteils erlassen, werden jedoch nur teilweise angewandt. Im Hinblick auf die Modernisierung der Einrichtungen besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, obwohl der größte Schlachthof erst modernisiert wurde und nun im Hinblick auf seine Zulassung geprüft wird.

Abgesehen von den Rechtsvorschriften über Rückstände, die noch erlassen werden müssen, wurde der Besitzstand im Bereich gemeinsame Maßnahmen (darunter im Bereich Zoonosen) umgesetzt.

Der Besitzstand im Bereich Tierschutz wurde weitgehend umgesetzt, dennoch sind Anstrengungen erforderlich, um die tatsächliche Anwendung und Durchsetzung zu gewährleisten.

Im Bereich Tierzucht wurden Schritte unternommen, um die zyprischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen.

Die Rechtsvorschriften über Tierernährung müssen noch erlassen werden und die Registrierung und Zulassung von Einrichtungen muss abgeschlossen werden. Weitere Anstrengungen sind in diesem Bereich erforderlich, um die für die Inspektions- und Kontrolleinrichtungen erforderlichen Kapazitäten aufzubauen.

Im pflanzenschutzrechtlichen Bereich ist die Umsetzung des Besitzstands in Bezug auf die Pflanzengesundheit (Schadorganismen) und die Saat- und Vermehrungsgutqualität durch das Rahmengesetz über Pflanzenschutz und das Gesetz über die Verordnung zur Saatgutqualität zu großen Teilen erfolgt. Die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzprodukten durchläuft gegenwärtig das Genehmigungsverfahren. Zahlreiche Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch erlassen werden.

Zypern muss sicherstellen, dass die internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Um ein umfassendes Konzept zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit in der gesamten Nahrungsmittelkette zu gewährleisten, wurde unter der gemeinsamen Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums und des Gesundheitsministeriums der Rat für Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit werden außerdem von Kapitel 1 - Freier Warenverkehr abgedeckt.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich horizontale Maßnahmen hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Qualitätssicherung und des ökologischen Landbaus und der staatlichen Beihilfen; im Bereich Gemeinsame Marktorganisationen (GMO) hinsichtlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, Bananen, Milch, Rinder, Schaf- und Schweinefleisch und Eier und Gefluegel; und hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums. Im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich erfuellt Zypern im Wesentlichen die Anforderungen in Bezug auf Tierseuchenbekämpfung, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht. Vorausgesetzt, dass in diesen Bereichen weiterhin gute Fortschritte erzielt werden, sollte Zypern in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

Im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich erfuellt Zypern die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen; in Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, das Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt, TSE und tierische Nebenprodukte (in Bezug auf das Kadaversammelsystem), öffentliche Gesundheit (in Bezug auf die Modernisierung von Agrolebensmittelbetrieben), gemeinsame Maßnahmen (in Bezug auf Rückstände), Tierernährung und Pflanzenschutz (in Bezug auf Pflanzenpässe) erfuellt Zypern die Anforderungen nur teilweise. Wenn die Bemühungen in diesen Bereichen nicht vorangetrieben werden, besteht die Gefahr, dass mit dem Beitritt keine funktionstüchtigen Systeme vorhanden sind.

Zyperns Vorbereitungen im Bereich der Zahlstelle und der Handelsmechanismen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken. In beiden Bereichen sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich. Sofern nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wird Zypern bis zum Beitritt über kein einsatzfähiges System verfügen und wird nicht in der Lage sein, den Besitzstand in diesen Bereichen anzuwenden.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Allerdings sind unbedingt Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisation angepasst werden.

Auf dem Gebiet Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle wurden die zyprischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand angeglichen. Die Rechtsvorschriften über die kommerzielle Fischerei stehen ebenfalls mit dem Besitzstand in Einklang. Das Fischereifahrzeugregister ist nun einsatzfähig, es muss jedoch noch im Einzelnen nachgewiesen werden, dass alle erforderlichen Flotten-Parameter in dem Register erfasst werden. 75 % der Flotte wurde erneut vermessen. Die Zahl der ausländischen Schiffe, die länger als 24 Meter sind und unter zyprischer Flagge fahren, wurde auf acht gesenkt. Auch diese Schiffe müssen die zyprische Flotte noch vor dem Beitritt verlassen. Eine Änderung des Gesetzes, das die Streichung von Schiffen, die in irgendeinem Hafen ohne gültige Lizenz liegen, aus dem Register ermöglicht, steht noch aus. Zypern hat für die Schaffung, den Ausbau und die operationelle Leistungsfähigkeit der erforderlichen Einrichtungen in diesem Bereich gesorgt. Die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge wurde jedoch noch nicht eingerichtet und die Ausschreibung musste erneut durchgeführt werden. Das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge wurde eingerichtet, zwei Fernstationen und ein Computerspezialist sind jedoch noch nicht einsatzfähig. Darüber hinaus wurden die Rechtsvorschriften in Bezug auf das Flottenregister und die Sicherheitsbestimmungen noch nicht angenommen.

Im Bereich der strukturpolitischen Maßnahmen wird das zyprische einheitliche Programmplanungsdokument gegenwärtig mit der Europäischen Kommission verhandelt. Die Verwaltungskapazitäten der Verwaltungsbehörde (Planungsbüro), Zahlstelle (Schatzamt), der zwischengeschalteten Stelle (Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt) und des Endbegünstigten (Abteilung für Fischerei und Meeresforschung) wird für die Umsetzung des Fischereiprogramms als ausreichend betrachtet.

Was die Marktpolitik anbelangt, so wurde ein Gesetz über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse erlassen. Ein System für die Aufzeichnung von Bodenpreisen wurde im Einklang mit dem Besitzstand angenommen.

Bei den staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor hat Zypern das Beihilfeprogramm für die Schleppnetzfischerei in internationalen Gewässern abgeschafft.

Was die internationalen Fischereiübereinkommen betrifft, so hat Zypern nun das Übereinkommen der FAO aus dem Jahr 1993, das UN-Übereinkommen von 1995, das Internationale Übereinkommen über die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die Änderungen im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ratifiziert.

Schlussfolgerung

Zypern ist seinen Verpflichtungen im Bereich der internationalen Fischereiübereinkommen nachgekommen und erfuellt im Wesentlichen auch die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, so dass es voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen strukturpolitische Maßnahmen, Marktpolitik und staatliche Beihilfen mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss das Fischereifahrzeugregister vervollständigen und seine Verwaltungskapazitäten für die Durchführung strukturpolitischer Maßnahmen stärken.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern sein Seerecht und das Fischereigesetz ändern. Das System zur Überwachung der Fischereifahrzeuge muss noch eingerichtet werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen gestärkt werden, insbesondere in Bezug auf das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind ebenso wie die Kapazitäten des Verkehrsministeriums, Projekte vorzubereiten, durchzuführen und in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu überwachen, vorhanden.

Im Landverkehrsbereich muss Zypern noch die Angleichung seiner Rechtsvorschriften in Bezug auf den Straßenverkehr an den Besitzstand abschließen. Auch im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wurden die Rechtsvorschriften noch nicht angeglichen. Im technischen Bereich müssen vor allem in Bezug auf tragbare Druckgeräte, technische Unterwegskontrollen, Überwachung von Nutzfahrzeugen und Führerscheine die notwendigen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Verstärkte Anstrengungen sind hinsichtlich der Durchsetzung des sozialen und technischen Besitzstands erforderlich. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, die Straßenverkehrsaufsicht innerhalb der Abteilung Straßenverkehr muss jedoch weiter gestärkt werden.

Für die Installation und Nutzung von Kontrollgeräten für bereits zugelassene Fahrzeuge im Inlandverkehr wurde Zypern bis Ende 2005 eine Übergangsregelung gewährt.

Im Bereich Luftverkehr wurde die einschlägigen Rahmenvorschriften umgesetzt und stehen im Großen und Ganzen mit dem Besitzstand im Einklang, dennoch sind einige Änderungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Zuweisung von Zeitrastern und Lärmschutzauflagen. Die Durchführungsvorschriften müssen noch angenommen werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden. Zypern muss noch Vollmitglied bei den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA) werden. Außerdem muss Zypern Anstrengungen unternehmen, um - wie im Besitzstand gefordert und unabhängig von der Einrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) - noch vor dem EU-Beitritt Vollmitglied zu werden.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Die Annahme der Durchführungsvorschriften muss jedoch noch abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf den Besitzstand in den Bereichen Klassifikationsgesellschaften, Hafenstaatkontrolle, Verwaltungsinformationssystem für den Schiffsverkehr, Hafenauffanganlagen, verbindliche Überprüfungen des sicheren Betriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, Schiffsausrüstung und Fischereifahrzeuge. Die Angleichung der Rechtsvorschriften an den einschlägigen Besitzstand im Bereich Sicherheit ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Die zyprische Flagge steht immer noch auf der schwarzen Liste der Pariser Vereinbarung. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, müssen jedoch noch weiter gestärkt werden. Das Ministerium für Handelsschifffahrt muss seine Mitarbeiterzahlen erhöhen, eine genaue Aufteilung der Aufgaben vornehmen und moderne Verwaltungstechniken einführen. Die vollständige Umstellung auf EDV muss dringend abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Schiffs-Akten. Die noch ausstehende Umsetzung seiner Verpflichtungen als Flaggenstaat und eine Aufstockung der Ressourcen geben weiterhin Anlass zu großer Besorgnis. Im Jahr 2002 hat Zypern kaum Hafenstaatkontrollen durchgeführt, verbesserte dies jedoch im Jahr 2003. Zypern muss sich verstärkt um bessere Hafenstaatkontrollen bemühen. Gemäß den im Rahmen der Pariser Vereinbarung für das Jahr 2002 erstellten Statistiken ist der Anteil der Schiffe unter zyprischer Flagge, die infolge einer Hafenstaatkontrolle zurückgehalten wurden, von 9,7 % im Jahr 2000 und 8,9 % im Jahr 2001 im vergangenen Jahr auf 7,4 % weiter gesunken. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnitt im Jahr 2002 bei den unter EU-Flagge fahrenden Schiffen bei 3,5 %. Zypern sollte seine Anstrengungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass es sein Ziel der Streichung der Flagge Zyperns aus der schwarzen Liste der Paris Vereinbarung erreicht.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze, in dem die Verwaltungskapazitäten noch weiter gestärkt werden müssen.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der Verpflichtungen und Anforderungen auf dem Gebiet des Straßen- und Luftverkehr. Im Bereich Straßenverkehr sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um den Besitzstand im Bereich Gefahrguttransporte umzusetzen, die Durchführungsvorschriften im technischen Bereich anzunehmen und die Durchsetzung im Bereich Straßenverkehr zu gewährleisten. Im Luftverkehrssektor sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, damit Zypern ein Vollmitglied der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden werden kann.

Zypern muss die Durchführungsvorschriften dringend annehmen und seine Verwaltungskapazitäten weiter stärken, unter anderem muss es die Umstellung auf EDV vornehmen, um den Besitzstand im Bereich des Seeverkehrs umzusetzen. Die Umsetzung der Verpflichtungen als Flaggenstaat und die Aufstockung der Ressourcen sowie die Hafenstaatkontrollen im Seeverkehr geben Anlass zu ernsthaften Bedenken. Die Umsetzung dieser Aufgaben muss dringend verbessert werden. Ergreift Zypern nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen, läuft es Gefahr, in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft bis zum Beitritt nicht zu erfuellen.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt einen großen Teil der indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Was die indirekten Steuern anbelangt, so hat Zypern seine Rechtsvorschriften im Bereich MwSt beinahe vollständig an den Besitzstand angeglichen. Die restliche Angleichung erfolgt gemäß dem Zeitplan. Die Angleichung muss insbesondere in Bezug auf die Abschaffung von Nullsätzen in bestimmten Bereichen, in denen bei den Verhandlungen Übergangsfristen gewährt wurden (siehe unten), abgeschlossen werden. Außerdem muss Zypern eine Mehrwertsteuer auf Immobilien sowie die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Umsätze einführen. Schließlich muss Zypern seine Vorschriften für Mehrwertsteueranpassungen hinsichtlich von Investitionsgütern überarbeiten. Die Verwaltungskapazitäten insgesamt, einschließlich der für eine effiziente Verwaltung, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands erforderlichen Humanressourcen sind vorhanden.

Bei den Verhandlungen wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant-Dienstleistungen (bis 31. Dezember 2007) und die Beibehaltung der Verbrauchssteuerbefreiung für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel und für Arzneimittel (bis zum 31. Dezember 2007) gewährt. Außerdem wurde Zypern die Beibehaltung der Steuerbefreiung für Bauland (bis 31. Dezember 2007) die Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Verfahren zur Ermittlung der MwSt in Form der "Kassenbuchführungsregelung" (Cash Accounting Scheme) und des Wertes von Lieferungen zwischen verbundenen Personen (bis 1 Jahr nach dem Beitritt) gewährt. Ferner wurden Zypern folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: die Anwendung einer MwSt-Befreiung und einer Umsatzschwelle für die Registrierung für MwSt-Zwecke von 15 600 EUR für KMU und die MwSt-Befreiung für die Personenbeförderung im internationalen Verkehr.

Was die Verbrauchsteuern angeht, so sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Steuersätze in bestimmten Warenkategorien anzuheben und die Regelungen über die Steueraussetzung, auch für die innergemeinschaftliche Beförderung, zu vervollständigen. Darüber hinaus muss Zypern bestimmte Unterschiede in Bezug auf die Steuerstruktur für Schaumwein und Zigaretten beseitigen und die Abschaffung bestehender Einfuhrzölle abschließen und diese durch Verbrauchsteuern ersetzen. Die für die Verwaltung der Verbrauchsteuern erforderlichen Strukturen sind vorhanden, die systemgestützten Kontrollmethoden sollten jedoch noch vervollständigt werden.

Bei den Beitrittsverhandlungen wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Verbrauchssteuerbefreiung für Mineralöl, das bei der Herstellung von Zement verwendet wird (bis zu einem Jahr nach dem Beitritt) und die Anwendung ermäßigter Verbrauchssteuersätze für alle Arten von Kraftstoff, der für den Personennahverkehr verwendet wird (bis zu einem Jahr nach dem Beitritt) gewährt.

Im Bereich der direkten Steuern muss Zypern noch die Richtlinie über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Zinsen und Lizenzen sowie die Besteuerung von Ersparnissen in nationales Recht umsetzen. Die Verwaltungskapazitäten der Steuerverwaltung ist insgesamt zufriedenstellend, es sollte jedoch ein formelles Risikobewertungssystem eingerichtet werden.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt Zypern sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Organisationsstruktur und die entsprechende Informationstechnologie das Erforderliche zur Umsetzung des Besitzstandes, um ihn vom Beitritt an anzuwenden. Das Zentrale Verbindungsbüro hat seine Arbeit aufgenommen und das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro wird gerade eingerichtet. Die Informationstechnologie in Zypern entwickelt sich zufriedenstellend und Zypern wird voraussichtlich bis zum Beitritt den erforderlichen Stand ohne Probleme erreichen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Steuern und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss noch einige Rechtsvorschriften annehmen, um die Angleichung seiner nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand in allen Bereichen abzuschließen. Zypern sollte seine Anstrengungen zur Einrichtung des Informationstechnologiesystems, das den Austausch von elektronischen Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, fortsetzen.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn Zypern den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss sich verstärkt um die Rechnungslegung und Bilanzen bemühen und auch die Qualität und Aktualität der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistiken der Regierung weiter verbessern. Darüber hinaus muss Zypern eine Datenbank mit regionalen Daten aufbauen und die Erfassung des Unternehmensregisters verbessern.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung des Tabakkonsums sowie Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Im Bereich Arbeitsrecht müssen die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitszeit des Personals in der Zivilluftfahrt noch umgesetzt werden. Außerdem sind zur vollständigen Umsetzung der Arbeitszeit-(Rahmen)-Richtlinie einige Anpassungen der Rechtsvorschriften erforderlich. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wurden angenommen und treten mit dem Beitritt in Kraft. Die Umsetzung des neuen Besitzstandes in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft sowie die Information und Anhörung der Arbeitnehmer soll nach dem Beitritt erfolgen. Der unabhängige Garantiefonds für die Arbeitnehmer wurde eingerichtet.

Zypern hat im Bereich Gleichbehandlung von Frauen und Männern alle Rechtsvorschriften umgesetzt, und die Rechtsangleichung stimmt insgesamt mit dem Besitzstand überein. Das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte muss jedoch noch bis zum Beitritt vereinheitlicht werden, da Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrags und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Darüber hinaus sollte der Ausschluss von Frauen von bestimmten polizeilichen Aktivitäten und von Untertagearbeiten mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Die Durchführungsstrukturen sind vorhanden und wurden kürzlich gestärkt.

Im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wurden die Mehrheit der Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Richtlinien zur Festlegung von Richtgrenzwerten für den Arbeitsplatz (chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) müssen noch umgesetzt werden. Die Richtlinie über Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (neuer Besitzstand) soll nach dem Beitritt umgesetzt werden. Das Nationale Arbeitsaufsichtsamt wurde eingerichtet. Zusätzliche Stellen wurden genehmigt und die Einstellung der Inspektoren hat begonnen. Außerdem müssen die technischen Einrichtungen gestärkt werden. Besondere Sorgfalt sollte auf die Umsetzung des Besitzstands in den KMU verwendet werden.

Der soziale Dialog ist fest etabliert und der entsprechende institutionelle und administrative Rahmen ist vorhanden. Allerdings sollte der autonome bilaterale soziale Dialog zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern - auch auf dezentraler Ebene - weiter ausgebaut werden.

Was die öffentliche Gesundheit anbelangt, muss die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Tabak und übertragbare Krankheiten abgeschlossen werden. Es gibt noch viel zu tun, um eine erfolgreiche Eingliederung des Landes in die EU-Strukturen im Bereich Kontrolle und Überwachung übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. Es sollten weitere Bemühungen unternommen werden, um die Entwicklung des Gesundheitsüberwachungssystem abzuschließen, so dass Daten und Indikatoren zur Verfügung gestellt werden können, die mit denjenigen des Gesundheitsüberwachungssystems der Gemeinschaft vergleichbar sind.

Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten effizient umzusetzen. Die Entwicklung der Humanressourcen muss insbesondere durch ein kohärentes System für lebenslanges Lernen gefördert werden, damit der zunehmende Mangel an Fachwissen behoben und ausländische Arbeitskräfte besser integriert werden können.

Der administrative Rahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) ist vorhanden. Die für die Umsetzung des Programms erforderlichen Verwaltungsstrukturen müssen unverzüglich eingerichtet werden. Die Kapazitäten des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung (eine der zwischengeschalteten Einrichtungen für die als Priorität ermittelte Entwicklung von Humanressourcen) sollten gestärkt werden, damit eine effiziente Überwachung, Bewertung und Finanzverwaltung des Fonds erreicht werden kann. Die Vorbereitungen auf die Teilnahme an den transnationalen Maßnahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL müssen intensiviert werden.

Die Kommission und Zypern werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Analysemethoden und die Sozialstatistiken über Armut und soziale Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiterentwickelt werden.

Im Bereich des Sozialschutzes muss den älteren und den ausländischen Arbeitnehmern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen anbelangt, so müssen noch Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, um die vollständige Angleichung an den Besitzstand wie auch die im Besitzstand vorgeschriebene Einrichtung einer Gleichstellungsstelle zu gewährleisten.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Bestimmte spezifische Aspekte im Bereich des Arbeitsrechts müssen noch umgesetzt werden. Was Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern angeht, so sind für eine vollständige Umsetzung des Besitzstands noch einige weitere Angleichungen der Rechtsvorschriften erforderlich. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der festgelegten beschäftigungspolitischen Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

In den Bereichen öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und teilweise im Bereich Bekämpfung von Diskriminierungen erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die in diesem Bereich erforderlichen Vorbereitungen auf den Beitritt abschließen zu können, muss nun dem Abschluss der Umsetzung der Rechtsvorschriften und deren Anwendung im Bereich öffentliche Gesundheit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Verstärkte Bemühungen sollten unternommen werden, um eine erfolgreiche Eingliederung in die EU-Strukturen zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden in den letzten zwölf Monaten zwar beträchtliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen geboten, um auf nationaler wie auf regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten für Management, Durchführung, Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Das Verfahren zur Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen muss beschleunigt werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

In Bezug auf die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte gibt es bei der Umsetzung des Besitzstands erhebliche Verzögerungen. Die erforderlichen Rahmenvorschriften sind vorhanden, doch die Durchführungsvorschriften müssen noch angenommen werden. Diese Rahmenvorschriften ermöglichen die Einrichtung einer Ölbevorratungsstelle, die jedoch noch nicht existiert, obwohl sich Zypern verpflichtet hatte, diese Stelle bis zum Jahr 2002 einzurichten. Beim eigentlichen Aufbau von Ölvorräten kam es ebenfalls zu Verzögerungen - die vorhandenen Vorräte reichen nur für vier Tage statt der derzeit geforderten sechzig Tage aus. Bei den Verhandlungen wurde Zypern eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt, um die gemäß Besitzstand geforderten Mindestvorräte (für 90 Tage) anzulegen. Der jüngste Beschluss der Regierung, eine Ölraffinerie zu schließen und ihre Kapazitäten zur Anlage von Ölvorräten zu nutzen, dürfte zur Verbesserung der Lage beitragen.

Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) wurde vor kurzem ein Elektrizitätsgesetz angenommen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch erlassen werden. Zypern muss gemäß seinen Verpflichtungen immer noch die Gasrichtlinie umsetzen, obwohl Erdgas in der zyprischen Wirtschaft keine Rolle spielt. Mit dem Beitritt muss Zypern mit der Öffnung seiner Märkte im Elektrizitätssektor beginnen. Zypern hat kürzlich damit begonnen, die Verzerrungen bei den Elektrizitätspreisen zu beseitigen. Um die Verzögerungen wieder aufzuholen, wurde kürzlich ein neuer Plan zur Beseitigung dieser Preisverzerrungen angenommen. Die Umsetzung dieses Plans sollte eine Priorität darstellen. Der Vorsitzende der zyprischen Energieregulierungsbehörde wurde vor kurzem ernannt, aber die Behörde an sich wurde de facto noch nicht eingerichtet. Zypern sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen.

Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen; ausgenommen sind die neuesten Richtlinien, die entsprechend den darin festgelegten Zeitplänen umgesetzt werden sollten. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und vor kurzem gestärkt. Die Regierung hat ein neues Förderprogramm für Energiesparmaßnahmen angenommen, das sich auch mit erneuerbaren Energien befasst.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Zypern, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen den Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung nachgekommen wird. Zypern gab darüber im Dezember 2001 und Januar 2002 Auskunft. Im Juli 2003 hat Zypern zusätzliche Informationen über die jüngsten Fortschritte in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes vorgelegt, unter anderem auch zu den rechtlichen Aspekten und den Verwaltungsstrukturen (Personalausstattung, unterstützende Einrichtungen).

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Kernenergie und nukleare Sicherheit und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss die Rechtsangleichung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand insbesondere im Bereich der jüngsten Energieeffizienz-Vorschriften noch abschließen.

Zypern erfuellt in den Bereichen Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise; diese Bereiche geben weiterhin Anlass zur Sorge. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern sich dringend darauf konzentrieren, die Rechtsangleichung in Bezug auf die Elektrizitätsrichtlinie durch die Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften abzuschließen. Zypern muss sicherstellen, dass die Öffnung des Elektrizitätsmarktes wie geplant erfolgt. Zypern sollte seine Anstrengungen beschleunigen die Energieregulierungsbehörde de facto einzurichten, während es generell die Verwaltungskapazitäten im Energiesektor weiter stärken muss. Außerdem sollte der Rechtsangleichung an die Gasrichtlinie Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im Bereich der Versorgungssicherheit muss Zypern dringend die erforderlichen Durchführungsvorschriften annehmen. Darüber hinaus muss Zypern umgehend die erforderlichen Verwaltungskapazitäten schaffen und die gemäß seinen Verpflichtungen erforderlichen Ölvorräte anlegen. Sofern keine bedeutenden zusätzlichen Anstrengungen unternommen werden, besteht die Gefahr, dass die nationalen Rechtsvorschriften Zyperns zum Zeitpunkt des Beitritts mit dem einschlägigen Besitzstand nicht im Einklang stehen.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen.

Die Industriepolitik Zyperns entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die Leitlinien im Bereich Industriepolitik sollten weiter umgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, aber sie weisen noch Schwächen auf.

Im Bereich der Privatisierung und Umstrukturierung sollte Zypern gewährleisten, dass es seine Industriepolitik im Einklang mit den Vorschriften der EG über staatliche Beihilfen und Wettbewerb anwendet, um effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen zu schaffen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen zur Anwendung der Vorschriften in diesem Sektor sind zwar vorhanden, müssen jedoch noch gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Industriepolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung weiter stärken.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden.

Zypern erfuellt im Kapitel kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit Zypern erfolgreich an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt umzusetzen. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands gewährleistet werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt umzusetzen. Die Anstrengungen, den Besitzstand im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern umzusetzen, sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der nun angewandt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Zyperns Rahmengesetz für den Bereich Telekommunikation steht nun im Einklang mit dem zwischen 1998 und 2000 angenommenen Besitzstand. Die wichtigsten Teile der Durchführungsvorschriften wurden angenommen. Der Besitzstand 2002 muss noch übernommen und umgesetzt werden. Neben der Lizenz für die Bereitstellung von Mietleitungen durch einen alternativen Netzanbieter wurden auch mehrere Allgemeingenehmigungen und -lizenzen für Daten- und VSAT-Dienste (Very Small Aperture Terminals) ausgestellt. Um den Wettbewerb auf dem Markt weiter zu fördern müssen kostenorientierte Sätze für internationale Mietleitungen eingeführt werden, die Teilnehmeranschlussentbündelung muss vorgenommen werden, und die Neustrukturierung der Preise muss abgeschlossen werden. Die zweite Mobilfunk-Lizenz wurde kürzlich vergeben mit dem Ziel, den Betrieb des Netzes noch vor Ende diesen Jahres aufzunehmen. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Sektor sind gestärkt worden, indem die Einstellung von Personal für das Amt des Beauftragten für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste abgeschlossen wurde; die effiziente Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs durch dieses Amt muss gewährleistet werden.

Zypern muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Postdienste noch abschließen, insbesondere im Hinblick auf die Lizenzregelung, die Buchführungssysteme für Universaldienste, Marktzulassungen, Verwaltungsausgaben und die Qualität der Dienstleistungen. Der Besitzstand 2002 muss noch umgesetzt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Postdienste in der Mehrzahl, aber im Bereich Telekommunikation nur teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft im Bereich Telekommunikation abzuschließen, muss Zypern die Umsetzung des Besitzstandes zu Ende bringen, die Kostenorientierung der Preise verwirklichen und die Teilnehmeranschlussentbündelung vornehmen. Der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ist insbesondere im Bereich des Mobilfunks Aufmerksamkeit zu widmen. Die Effektivität der Regulierungsbehörde muss gestärkt werden. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft im Bereich Postdienste abzuschließen, müssen verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung des neuen Besitzstandes im Bereich Postdienste unternommen werden. Zypern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der Universaldienste gewährleisten.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke.

Um die Angleichung der Vorschriften an den Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien zu vervollständigen, muss Zypern einige wenige rechtliche Änderungen, beispielsweise an den Definitionen, vornehmen. Die Verwaltungskapazitäten für die Anwendung des Besitzstands im Bereich der audiovisuellen Medien sind zufriedenstellend, die Regulierungsbehörde sollte jedoch weiter gestärkt werden, um eine angemessene Überwachung für alle Sendeanstalten zu gewährleisten.

Zypern erfuellt die Anforderungen für die Teilnahme an den Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Kultur.

Schlussfolgerung

Im Bereich Kultur hat Zypern die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfuellt.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Betrittsverhandlungen im Bereich audiovisuelle Medien erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritts anzuwenden, sofern die restlichen rechtlichen Änderungen unverzüglich vorgenommen werden.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bei der Auswahl und Durchführung der Projekte unbedingt die allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die unter anderem für die öffentliche Auftragsvergabe sowie für die Bereiche Wettbewerb und Umwelt bestehen, befolgen und über die erforderliche institutionelle Infrastruktur verfügen, damit sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch die Finanzkontrolle eine solide und kosteneffiziente Durchführung gewährleistet ist.

Zypern hat sich mit der Kommission auf eine NUTS-Systematik für die territoriale Gliederung des Landes geeinigt.

Die vorhandenen rechtlichen Rahmenvorschriften gewährleisten die mehrjährige Programmierung des Entwicklungshaushalts und eine ausreichende Flexibilität für erforderliche Anpassungen.

Auf die Rahmenvorschriften für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Zypern jedoch seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, muss der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 ausnahmslos eingehalten werden.

Die für die Vorbereitung und Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderliche institutionelle Infrastruktur wurde bestimmt. . Im Hinblick auf die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen wurden mit einer Entscheidung des Ministerrates vom 30. April 2003 bestimmte Aufgaben an die zwischengeschalteten Stellen übertragen. Es wurden jedoch noch keine schriftlichen Abkommen oder Verfahrenshandbücher für die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen ausgearbeitet.

Die Mitarbeiterzahlen in der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen müssen erhöht und weitere Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die angemessene Vorbereitung der Endbegünstigten gewährleistet wird. Bei der Ausarbeitung der Computerhandbücher, einschließlich der Antragsformulare für Projekte und der Auswahlkriterien, der Monitoringsysteme und Ausbildungsprogramme, kam es zu Verzögerungen.

Die für die Umsetzung der spezifischen Bestimmungen über die Finanzkontrolle verantwortlichen Stellen wurden ermittelt. Zypern baut gegenwärtig eine neue unabhängige Struktur auf, die die Verantwortung für die Durchführung von System-Audits und den 5%- und 15 %-Vor-Ort-Kontrollen übernehmen wird. Die Rechtsgrundlage für diese neue Struktur wurde geschaffen, aber die erforderlichen Mitarbeiter müssen noch eingestellt werden. In den Ministerien, die an der Umsetzung der einheitlichen Programmplanungsdokumente beteiligt sind, wurden Innenrevisionsstellen eingerichtet. Die Frage ihrer funktionalen Unabhängigkeit und ihres Rechtsstatus sowie Verfahrensfragen wurden zur Zufriedenheit gelöst.

Was die Programmierung anbelangt, so wurden die drei einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 und Ziel 3 sowie die Fischerei der Kommission vorgelegt. Jedes einheitliche Programmierungsdokument wurde durch eine Ex-ante-Bewertung ergänzt. Die Vorlage der Programmergänzungen wird für November 2003 erwartet.

Umfassende Konsultationen mit Partnerorganisationen haben in der Programmierungsphase stattgefunden. Es wird damit gerechnet, dass die Monitoring-Ausschüsse auf Grundlage der bei der Vorbereitung der einheitlichen Programmplanungsdokumente eingesetzten Konsultationsstrukturen eingerichtet und alle relevanten Akteure umfassen werden. Zypern plant, dasselbe computergestützte Verwaltungsinformationssystem wie Griechenland zu verwenden. Das System muss jedoch noch angenommen werden, weshalb vor dem Beitritt nur wenig Zeit für Tests und eine angemessene Schulung der Mitarbeiter bleibt.

In Bezug auf Projekte, die sowohl in technischer als auch finanzieller Hinsicht startklar sind, bedarf es noch erheblicher und konsequenter Bemühungen, wenn gewährleistet werden soll, dass Zypern direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel voll und ganz in Anspruch nehmen kann.

Die Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung und Finanzkontrolle sind insgesamt zufriedenstellend.

Vor der Genehmigung der einheitlichen Programmplanungsdokumente wird zunächst der Aspekt der Zusätzlichkeit geprüft.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen über dieses Kapitel erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, insbesondere was die territoriale Gliederung, den Rechtsrahmen, die Programmierung und die Finanzverwaltung und -kontrolle anbelangt. Erfolgt die Umsetzung des weiteren Arbeitsprogramms wie geplant, wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, alle Anforderungen in diesen Bereichen ab dem Beginn des Programms zu erfuellen. Was die rechtlichen Rahmenvorschriften anbetrifft, so muss Zypern sicherstellen, dass die Endbegünstigten in der Lage sein werden, die Vorschriften und Verfahren des neuen Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe ordnungsgemäß zu befolgen. Was die Programmierung angeht, so muss Zypern sicherstellen, dass es genügend gut vorbereitete Projekte gibt, und sich gezielt um die Einrichtung eines funktionsfähigen elektronischen Begleitsystems bemühen. Im Bereich Finanzmanagement und -kontrolle muss die Einstellung von zusätzlichem Personal für die neue unabhängige Struktur der Finanzkontrolle beschleunigt werden.

Im Bereich institutionelle Strukturen erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise. Zypern muss sich um den Personalbedarf in den Umsetzungsstrukturen kümmern, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Einrichtungen klären und die Vorbereitung der Handbücher und Ausbildungsprogramme beschleunigen.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der einschlägige Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss. Während die erforderlichen Verwaltungsstellen bereits eingerichtet wurden und ihre Tätigkeit aufgenommen haben, muss der Umweltdienst im Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt noch formell als die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde benannt werden.

Im Bereich Luftqualität sind die Rechtsvorschriften vorhanden und stehen mit Ausnahme der Qualitätsanforderungen an Erdöl und Diesel sowie den Schwefelgehalt in Flüssigbrennstoffen mit dem Besitzstand im Einklang. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und sind als angemessen zu betrachten. Die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität müssen fertiggestellt und das Monitoring bis zum Beitritt verbessert werden. In Bezug auf den Schwefelgehalt in Flüssigbrennstoffen wurde eine Übergangsregelung vereinbart, die bis zum 1. Mai 2005 gültig ist.

Was die Abfallwirtschaft anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem Besitzstand vereinbar. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen, müssen jedoch weiter gestärkt werden. Der nationale Abfallwirtschaftsplan wurde immer noch nicht angenommen. Das System zur Überwachung der Abfallverbringung muss zum Zeitpunkt des Beitritts vollständig umgesetzt sein. Des Weiteren muss bis zum Beitritt das Genehmigungs- und Abmeldesystem für Altfahrzeuge eingerichtet sein. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen (unter anderem auch für Batterien) sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Die Entwicklung eines Programms zur Entsorgung gefährlicher Abfälle steht immer noch aus. Eine Übergangsregelung mit Etappenzielen, die bis zum 31. Dezember 2005 gilt, wurde zur Umsetzung der Vorschriften über Verpackungsabfälle vereinbart.

Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; mit Ausnahme einiger Änderungen des Abwassergesetzes und der Rechtsangleichung an die jüngste Wasser-Rahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt angenommen sein müssen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Nitratgefährdete Zonen müssen ausgewiesen werden, und die Liste der Ableitungen gefährlicher Substanzen muss aktualisiert werden. Die Programme für Nitrate und gefährliche Stoffe müssen bis zum Beitritt fertig gestellt und verabschiedet werden. Was kommunale Abwässer anbetrifft, so wurde eine Übergangsregelung mit entsprechenden Etappenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2012 gilt.

Im Bereich Naturschutz sind die einschlägigen Rechtsvorschriften vorhanden. Die Aufsplitterung der Zuständigkeiten kann jedoch zu Problemen hinsichtlich der Effizienz der Umsetzung führen. Verstärkte Anstrengungen sind nötig, um bis zum Beitritt die Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse sowie die Ausweisung besonderer Schutzgebiete abzuschließen und unter anderem das Konsultationsverfahren zu beenden. Zypern muss gewährleisten, dass mit dem Beitritt die entsprechenden Schutzmaßnahmen angewandt werden.

Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein, wobei die jüngsten gemeinschaftlichen Rechtvorschriften über Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstgrenzen noch bis zum Beitritt in zyprisches Recht umzusetzen sind. Genehmigungen für Industrieanlagen, für die die Bestimmungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention Control - IPPC) gelten, sind in Übereinstimmung mit den im umweltrechtlichen Besitzstand festgesetzten Fristen (bis Oktober 2007) zu erteilen. Was die schweren Unfallrisiken angeht, so müssen bis zum Beitritt die internen Notfallpläne überarbeitet und externe Notfallpläne erstellt werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. In Bezug auf Großfeuerungsanlagen wurden mit Zypern Sonderregelungen vereinbart.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften für Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) sind vorhanden und mit dem Besitzstand vereinbar, mit Ausnahme der Vorschriften über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen. Die Annahme des Biozid-Gesetzes steht noch aus. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen, jedoch müssen die Notifizierungsverfahren für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und Genehmigungssysteme und -verfahren für Biozide mit der Annahme der einschlägigen Gesetze vervollständigt werden. Die Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen muss weiter gewährleistet sein.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die zyprischen Vorschriften entsprechen dem einschlägigen Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Die Prüfstellen müssen zugelassen werden.

Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist die Rechtsangleichung abgeschlossen, so dass die zyprischen Rechtsvorschriften jetzt dem einschlägigen Besitzstand entsprechen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und nehmen ihre Aufgaben in angemessener Weise wahr.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Chemikalien, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz mit dem Beitritt anzuwenden. In folgenden Bereichen muss Zypern die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Wasserqualität, industrielle Umweltverschmutzung, Umgang mit Chemikalien und Lärm. Zypern muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luftqualität weiter verbessern. Darüber hinaus muss Zypern das Verzeichnis der Ableitungen gefährlicher Substanzen vervollständigen, die erforderlichen Wasser-Programme und die Ausweisung von nitratgefährdeten Zonen abschließen. Die Verwaltungskapazitäten für die Abfallwirtschaft bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Die nationalen Abfallwirtschaftspläne müssen angenommen und ein System zur Überwachung der Abfallverbringung eingerichtet werden. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. In Bezug auf industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind die Genehmigungen für IPPC-Anlagen gemäß den im Besitzstand festgesetzten Fristen zu erteilen und die Vorschriften über schwere Unfallrisiken umzusetzen. Genehmigungsverfahren für Biozide müssen entwickelt werden.

Zypern erfuellt die Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen genetisch veränderte Organismen (GVO) und Naturschutz nur teilweise. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, müssen die Rechtsvorschriften über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen bis zum Beitritt angenommen werden. Im Bereich Naturschutz könnte die Aufsplitterung der Zuständigkeiten zu Problemen bei der effizienten Umsetzung der Naturschutzvorschriften führen. Verstärkte Anstrengungen sind erforderlich, um die Liste mit Vorschlägen für Naturschutzgebiete und besondere Vogelschutzgebiete vorzubereiten, hierzu gehört auch der Abschluss des Konsultationsverfahrens.

Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (in Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung, Angabe der Preise, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Timesharing, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter) sondern auch die allgemeine Sicherheit von Waren (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand mittels adäquater Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen von Bedeutung sind.

Zypern hat im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Maßnahmen die Angleichung an den Besitzstand in den meisten Bereichen abgeschlossen, muss jedoch noch die neue Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umsetzen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden. Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit funktioniert die Marktüberwachung gut. Zypern muss jedoch die Infrastruktur im Zusammenhang mit Produktsicherheitstests verbessern, um den Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Marktes besser zu entsprechen. Die Verbraucherverbände sollten stärker in die Marktüberwachung einbezogen werden. Zypern hat die einschlägigen Vorschriften, Verwaltungsstrukturen und Informationssysteme geschaffen. Diese Strukturen sollten sowohl finanziell als auch personell gestärkt werden.

Im Zusammenhang mit den nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen hat Zypern kürzlich den Besitzstand in den Bereichen "Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" und "bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wurden teilweise umgesetzt. Die Verwaltungsstrukturen müssen jedoch in Bezug auf Streitschlichtungsinstanzen weiter ausgebaut und gestärkt werden, da diese bei der Beilegung von Verbraucherstreitsachen eine wichtige Rolle spielen.

Bei den Verbraucherorganisationen muss die Rolle der Nichtregierungs-organisationen weiter gestärkt werden, um die Verbraucherpolitik zu entwickeln und umzusetzen und eine aktivere Beteiligung an der Entwicklung von Normen für die Sicherheit von Verbrauchsgütern zu fördern. Das Bewusstsein von Verbrauchern und Herstellern in Bezug auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten muss noch stärker entwickelt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucher-organisationen erfuellt Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Zypern muss die Anpassung an den Besitzstand abschließen und die überarbeitete Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit umsetzen.

In den Bereichen Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern die Marküberwachung verbessern, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen. Ferner muss es in spezifischen Bereichen, in denen noch Rechtsvorschriften fehlen, die einschlägigen Bestimmungen übernehmen und umsetzen.

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Verbindliche Vorschriften, die ab dem Beitritt angewendet werden müssen, beinhalten einen Teil der Vorschriften für die Visumerteilung, die Vorschriften für die Außengrenzen sowie den Besitzstand in den Bereichen Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Die Vorbereitungen in Bezug auf den für den Beitritt relevanten Schengen-Besitzstand (Schengen-Aktionsplan) ist immer noch zufriedenstellend. Nun gilt es darauf zu achten, dass rechtzeitig die erforderlichen Geräte erworben werden, damit eine angemessene Durchführung von Grenzkontrollen gewährleistet werden kann. Die Vorbereitungen für die Teilung der Passagierströme an Flug- und Seehäfen werden fortgesetzt und sollten gemäß einem detaillierten Zeitplan umgesetzt werden. Zypern sollte seine Vorbereitungen für die Aufhebung der Binnengrenzen und eine vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines vom Rat zu treffenden Beschlusses fortsetzen. Die Vorbereitungen für die Eingliederung in das Schengen-Informations-System (SIS) II müssen fortgesetzt werden.

Im Bereich Datenschutz sind die Rahmenvorschriften vorhanden, das Amt des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten muss jedoch erst noch in vollem Umfang einsatzbereit werden, damit alle sich aus dem Besitzstand ergebenden Verpflichtungen erfuellt werden können. Obwohl im Juli zusätzliches Personal eingestellt wurde, muss die Stärkung des Amtes fortgesetzt werden.

Zypern hat seine Visapolitik an den Besitzstand angeglichen ausgenommen im Fall der Russischen Föderation, deren Staatsbürger aufgrund eines bilateralen Abkommens immer noch von der Visapflicht befreit sind. Am 30. September 2003 gab Zypern seine Entscheidung bekannt, das Abkommen beenden und ab dem 1. Januar 2004 Visa für russische Staatsbürger einführen zu wollen.. Was die Erteilung von Visa an der Grenze angeht, so sollte insbesondere in Bezug auf die Golfstaaten, Jordanien, die Ukraine, Belarus und Syrien auf die rechtzeitige Umsetzung des Besitzstands geachtet werden. Zypern muss noch die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die gemeinsamen Konsularanweisungen gewährleisten, was es durch ein umfassendes neues Einwanderungsgesetz tun wird. Was die Durchsetzungs- und Verwaltungskapazitäten angeht, so bedarf es weiterer Anstrengungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Einstellung von Mitarbeitern. Im April 2003 wurden in allen diplomatischen Vertretungen Ausrüstungen zur Erkennung von gefälschten Dokumenten installiert.

Die Verwaltung der künftigen Außengrenzen entwickelt sich positiv. Die bei den Grenzkontrollen und der Überwachung eingesetzten Einrichtungen sind qualitativ hochwertig und die Mitarbeiter gut ausgebildet. Zypern sollte jedoch seine Verpflichtungen hinsichtlich des Erwerbs von Ausrüstung (Radar, Helikopter und Küstenwachboote) erfuellen, wodurch die erforderlichen Durchsetzungskapazitäten für die Lageerkennung und Reaktionsfähigkeit gegeben sein sollten. Außerdem sollte Zypern seine Anstrengungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kooperationsabkommens mit Ländern wie Polen, Frankreich und Russland, die nicht zu seinen Nachbarländern zählen, fortsetzen.

Im Bereich der Einwanderung muss Zypern seine Rechtsvorschriften insbesondere in Bezug auf langfristig Aufenthaltsberechtigte noch vollständig an den Besitzstand angleichen. In diesem Zusammenhang sollte Zypern die Annahme der Änderungen der Ausländer- und Einwanderungsverordnung beschleunigen. Zypern bemüht sich, mit seinen Nachbarstaaten Rücknahmeübereinkommen zu schließen, jedoch sind weitere Verbesserungen erforderlich. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, dennoch muss ein kohärentes Fortbildungssystem für alle Einwanderungsdienststellen insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung weiter durchgeführt werden.

Im Bereich Asyl hat Zypern die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand abgeschlossen. Die zweite Änderung des Flüchtlingsgesetzes 2001 wurde vom Parlament im Juni 2003 angenommen. Das Flüchtlingsgesetz steht nun was die Vorschriften über offensichtlich unbegründete Asylanträge, Mindestgarantien bei Asylverfahren, ein harmonisiertes Vorgehen im Zusammenhang mit Aufnahmedrittländern und die Rechte anerkannter Asylbewerber ebenfalls im Einklang mit dem Besitzstand. Die Umsetzung des Flüchtlingsgesetzes durch die zuständigen Behörden (Asylabteilung, Flüchtlingsbehörde, Überprüfungsbehörde) wurde durch die beträchtlichen Verzögerungen bei der Annahme im Juni 2003 der Änderungen des Flüchtlingsgesetzes von 2001 (ursprünglich für März 2002 vorgesehen) und einen Mangel an Mitarbeitern erheblich behindert. Außerdem führte dies zu einem beträchtlichen Rückstau bei den Asylanträgen. Obwohl Zypern erst kürzlich zusätzliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eingestellt hat und nun die Annahme neuer Änderungen plant, um den Verwaltungsrahmen für Asylverfahren effizienter zu gestalten, wurde bisher noch keine zügiges und effizientes Asylverfahren eingerichtet. Zypern sollte die geplanten Maßnahmen daher erheblich beschleunigen. Im September 2003 nahm der Ministerrat an die internen Vorschriften und funktionellen Verfahren für das Aufnahmezentrum in Kofinou an. Das Zentrum hat seine Arbeit jedoch noch nicht aufgenommen. Zypern sollte seine Vorbereitungen (technischer und organisatorische Art) für eine aktive Teilnahme an EURODAC und Dublinet fortsetzen, hierzu gehört auch die Einrichtung der entsprechenden Nationalen Aktionsstellen, um die vollständige Umsetzung mit dem Beitritt zu gewährleisten.

Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Zypern Fortschritte gemacht, dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass Zypern mit dem Beitritt über ein transparentes, zuverlässiges und koordiniertes Polizeiwesen verfügt. Die Vorkehrungen zur Gewährleistung einer reibungslosen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei, Strafverfolgungs- und Justizbehörden bedürfen weiterer Aufmerksamkeit. Der Austausch von Informationen im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität muss erheblich verbessert werden. Des Weiteren müssen ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können. Die internationale Zusammenarbeit funktioniert gut und wird durch ausreichende Kooperationsabkommen unterstützt, insbesondere durch den Abschluss eines Abkommens mit Europol (das im Juli 2003 unterzeichnet wurde). Die erforderlichen nationalen Verfahren sollten so schnell wie möglich vorbereitet werden, um nach dem EU-Beitritt eine schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten.

Was die Bekämpfung des Terrorismus angeht, so hat Zypern die wichtigsten einschlägigen Übereinkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, ratifiziert. Zypern hat bisher noch keine nationale Zentralstelle benannt, deren vorrangige Aufgabe in der Prüfung von Banknoten und Münzen besteht. Zypern sollte seine vorbereitenden Anstrengungen beschleunigen, um mit dem Beitritt auch dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten beitreten zu können.

Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung angeht, so muss Zypern noch das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ratifizieren. In Bezug auf den Fälschungsschutz des Euro sollte Zypern die vollständige Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die Rahmenbeschlüsse des Rates und deren uneingeschränkte Durchsetzung gewährleisten. Zypern hat im September 2003 das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörigen Protokolle ratifiziert.. Mit der Entscheidung des Ministerrates vom 23. April 2003 wurde eine Koordinationsstelle für die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Im Bereich der Drogenbekämpfung hat Zypern seine nationale Drogenstrategie entwickelt. Diese Strategie muss jedoch mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten überprüft werden. Die Annahme und Umsetzung, unter anderem auch die erforderlichen Verwaltungskapazitäten und die Zuweisung ausreichender finanzieller Ressourcen, bedarf weiterer Aufmerksamkeit. Die institutionelle Infrastruktur der nationalen Zentralstelle für die künftige Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht müssen erheblich gestärkt werden, insbesondere in Bezug auf die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter.

Im Bereich der Geldwäsche hat Zypern eine Reihe von Rechtsvorschriften geändert und verfügt über eine umfassende Rechtsstruktur, die sich auf den vorhandenen Besitzstand und die internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche stützt. Die zweite Geldwäscherichtlinie wurde größtenteils umgesetzt, mit Ausnahme der darin enthaltenen Forderung, dass Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Waren ebenfalls den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die voraussichtlich Ende 2003 umgesetzt sein werden, unterliegen sollten. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter überwacht und gestärkt werden. Zypern sollte auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche fördern (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

Zypern ist gegenwärtig dabei, seine Rechtsvorschriften im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen an den Besitzstand anzugleichen. Die Ratifizierung des Übereinkommens über das Zollinformationssystem steht immer noch aus. Zypern sollte weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und Unternehmensverbänden zur Bekämpfung des Drogenhandels ausarbeiten und abschließen.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die erforderlichen Angleichungen vorgenommen, und Zypern wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, die diesbezüglichen Vorschriften anzuwenden und den einschlägigen Übereinkommen beizutreten. Besondere Sorgfalt muss auf die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind eingerichtet und bedürfen weiterer Stärkung.

Die allgemeinen Grundzüge der Reform des Justizwesens sind im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz detailliert erläutert.

Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden von Zypern ratifiziert.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Datenschutz, Außengrenzen, Einwanderung, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Drogen- und Geldwäschebekämpfung, Zusammenarbeit der Zollbehörden, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss die Vorbereitungen auf die Angleichung der Rechtsvorschriften wie auch die Vorbereitung der Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Datenschutz, Einwanderung, Außengrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Drogenbekämpfung, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten abschließen.

In den Bereichen Visapolitik und Asyl erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise. Zypern muss die erforderlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausstellung von Visa an den Grenzen annehmen und durchsetzen und in Bezug auf russische Staatsbürger vollständig mit der Visa-Verordnung in Einklang bringen. Dringender Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die ordnungsgemäße Umsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl sowie der vor kurzem vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen, für die Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. Außerdem sollte den technischen und organisatorischen Vorbereitungen, die für die Umsetzung von EURODAC und Dublin II mit dem Beitritt erforderlich sind, Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Hierzu gehören der Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsvorschriften; die Kombinierte Nomenklatur, der Gemeinsame Zolltarif und Vorschriften über die Einreihung von Waren in den Zolltarif, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente; sowie weitere Vorschriften wie die über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Die zollrechtlichen Vorschriften Zyperns stehen weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand bis zum Jahre 2002 in Einklang. Die Umsetzung der nicht angeglichenen Vorschriften, wie der Vorschriften über die Drogenausgangsstoffe, über die Verbindlichkeit von Zolltarifauskünften, über Zolllager und des neuen Besitzstands von 2003 erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbar Anwendung finden. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden.

Die Vorbereitungen für die erforderlichen administrativen und operativen Kapazitäten wurden eingeleitet. Zypern sollte seine Pläne umsetzen, und rechtzeitig vor dem Beitritt die neuen Genehmigungen für Lagerbetreiber bereits zu den in der Gemeinschaft geltenden Bedingungen erteilen, um in diesem Bereich Umstellungsschwierigkeiten zu vermeiden. Alle Projekte im Zusammenhang mit der Umstellung der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern auf EDV wurden eingeleitet und werden bis zum Beitritt betriebsbereit sein.

Die für die Zollbeamten (und in bestimmten Fällen auch für die Wirtschaftsbeteiligten) für Oktober 2003 bis Januar 2004 vorgesehenen speziellen Schulungen in allen Bereichen des Besitzstands müssen noch abgeschlossen werden. Die Kapazitäten der Zollbehörden, Betrug und Wirtschaftskriminalität in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu bekämpfen, sollte noch weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand für den Bereich Zollunion ab dem Beitritt mit der erforderlichen administrativen und operativen Leistungsfähigkeit anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Zypern die Entwicklung und Implementierung der Computersysteme für den Zollbereich fortsetzen, andere Fragen im Zusammenhang mit der Interkonnektivität klären und gezielte Schulungen zu den Maßnahmen und Bestimmungen durchführen, die mit dem Beitritt eingeführt werden.

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die wesentlichen Verwaltungsstrukturen für die Gemeinsame Handelspolitik sind in ausreichendem Maß vorhanden.

Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Zypern seine Positionen und seine Politik mit denjenigen der Kommission abgestimmt.. Zypern sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um seine GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung) und diese mit dem Beitritt abzuschließen. Im Rahmen der dritten Stufe der Notifizierung hat Zypern mit der Gemeinschaft kooperiert und somit weitere Diskrepanzen zwischen den Integrationslisten im Rahmen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung vermieden.

In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Zypern ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Entscheidend für die Durchführung von Exportkontrollen ist, dass Zypern Mitglied in allen Exportkontrollregimen wird. Gemäß dem Aktionsplan von Thessaloniki, die Mitgliedschaft der beitretenden Länder in den Exportkontrollregimen zu fördern, unterstützt die EU den Beitritt Zyperns zu den Regimen, deren Mitgliedschaft es bereits beantragt, aber noch nicht erlangt hat (Trägertechnologie-Kontrollsystem). Die Kommission erkennt an, dass eine Teilnahme an allen Exportkontrollregimen mit hohen Personalkosten verbunden ist, weist jedoch Zypern darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, vor seinem EU-Beitritt offiziell die Mitgliedschaft im Wassenaar-Abkommen zu beantragen. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt stattfinden.

Zypern gewährt gegenwärtig keine mittel- und langfristigen Ausfuhrkredite; sollte sich dies ändern, so müssen die Anforderungen des Besitzstands streng eingehalten werden.

Zypern muss noch die Analyse seiner bilateralen Abkommen mit Drittländern abschließen, um deren Vereinbarkeit mit dem Besitzstand zu gewährleisten. Außerdem hat Zypern immer noch keine Liste der betreffenden Abkommen vorgelegt. Zypern hat sich verpflichtet, die Kommission über die Maßnahmen zur Neuverhandlung oder Beendigung der Abkommen zu unterrichten, die sich mit seinen EG-Verpflichtungen als nicht vereinbar erweisen.

Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik muss Zypern auch in Zukunft darauf achten, dass seine Entwicklungspolitik mit den Grundsätzen der EU in Einklang steht.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik anzuwenden. Im Hinblick auf den Abschluss der Vorbereitungen im Bereich Entwicklungspolitik sollte Zypern weitere Schritte unternehmen, um sich einen politischen Rahmen zu schaffen, der mit den Grundsätzen der EU vereinbar ist.

Zypern erfuellt im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Zypern entscheidende Schritte zur Neuverhandlung oder Beendigung seiner bilateralen Abkommen einleiten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen und politischen Vereinbarungen über die Führung eines politischen Dialogs im Rahmen der GASP, die Abstimmung mit den Stellungnahmen der EU und gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Zypern beteiligt sich auch weiterhin am politischen Dialog und hat - wenn es dazu aufgefordert wurde - seine Positionen, einschließlich der Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen regelmäßig mit derjenigen der Union abgestimmt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in Zypern vorhanden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, mit dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfaßt hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstandes verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, angemessene Kontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und künftige strukturpolitische Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmenvorschriften vorhanden und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Die Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch auf Grundlage des vor kurzem angenommenen Gesetzes zur internen Rechnungsprüfung ausgearbeitet werden. Der Aufbau der Institutionen in Verbindung mit dem neuen Gesetz muss noch abgeschlossen werden. Der für die interne Rechnungsprüfung zuständige Kommissar wurde kürzlich ernannt. Der neue unabhängige Interne Rechnungsprüfungsdienst muss mit einer ausreichenden Zahl von ständigen Mitarbeitern ausgestattet werden, und eine geeignete Strategie zur Schulung der Mitarbeiter muss umgesetzt werden.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Die finanzielle Unabhängigkeit des Hauptrechnungsprüfers muss jedoch weiter ausgebaut werden. Die staatlichen Unternehmen sollten auch in die öffentlichen externen Rechnungsprüfungen einbezogen werden.

Was die Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vorhanden und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Um die zyprischen Verwaltungskapazitäten im Bereich Monitoring und Bewertung zu stärken, müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden.

Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft müssen die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften weiter verbessert werden. Zypern hat das Büro des Generalstaatsanwalts als die für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zuständige Stelle benannt. Seine Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und seine Beziehungen zu den anderen wichtigen Einrichtungen, einschließlich OLAF, müssen geklärt werden. Die praktische Zusammenarbeit zwischen OLAF und der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung wurde aufgenommen, doch sollten die operationellen Kapazitäten dieser Dienststelle weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Strukturpolitik und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sollte die finanzielle Unabhängigkeit des Hauptrechnungsprüfers weiter gestärkt werden und die staatlichen Unternehmen sollten auch in die öffentlichen externen Rechnungsprüfungen einbezogen werden. Was den Schutz der finanziellen Interessen der EG anbelangt, so sollten die rechtlichen Rahmenvorschriften weiter verbessert und die Verwaltungskapazitäten weiter gestärkt werden.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Zypern die Durchführungsvorschriften den kürzlich vervollständigten Rahmenvorschriften im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anpassen und seine Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich stärken.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zollabgaben und Agrarzöllen sowie Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können.

Im Bereich der traditionellen Eigenmittel hat Zypern ein nationales System für die Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten geschaffen, doch ist noch eine Feinabstimmung der Verfahren für die Berichterstattung an die Kommission gemäß dem OWNRES-System erforderlich. Die Verfahren und Systeme für die A- und die B-Buchführung, gemäß dem EG-System, müssen noch geschaffen werden. In diesem Zusammenhang müssen das Zollabfertigungs- und das Rechnungslegungssystem fristgemäß entwickelt werden.

Zypern muss seine Fähigkeit weiter entwickeln, die MwSt-Eigenmittel korrekt zu berechnen, insbesondere was die Berechung des gewogenen mittleren Satzes im Einklang mit dem ESVG 95 anbelangt.

Bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 zu verbessern.

Zypern verfügt bereits über alle Institutionen, die für die Anwendung des Eigenmittelsystems notwendig sind. Die Direktion Haushalt und Steuerkontrolle des Finanzministeriums ist für die Koordination in Eigenmittelfragen verantwortlich.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte sich nun darauf konzentrieren, die Vorbereitungen im Rahmen dieses Kapitels abzuschließen, indem es die Verlässlichkeit der BNE-Statistiken weiter verbessert, die Verfahren für die A- und die B-Buchführung schafft, die Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessert und die Verfahren für die Übermittlung der Berichte über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) endgültig festlegt.

D. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die - nach wie vor robuste - zyprische Wirtschaft verlangsamte sich 2002, während sich die Inflation, die Leistungsbilanz und das öffentliches Defizit verschlechterten. Die Strukturreform kam langsam voran, doch bleiben einige langfristige Probleme noch zu lösen.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Die angestrebte Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienste bis 2003 wurde in einigen Sektoren erreicht, steht in anderen jedoch noch aus. Bei der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen wurden die Ziele deutlich verfehlt, und das Leistungsbilanzdefizit weitete sich aus. Bei der Finanzaufsicht wurden Fortschritte erzielt, doch besteht weiterer Verbesserungsbedarf.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die zyprische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen die Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt und Schwächen in Bezug auf Fortbildung und Personalausstattung in einer Reihe von mit der Umsetzung des Besitzstand betrauten Einrichtungen behoben werden. Im Justizwesen muss die Dauer der Gerichtsverfahren gekürzt werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstands zu gewährleisten. Zypern sollte die Korruptionsbekämpfung auf Grundlage einer umfassenden Korruptionsbekämpfungspolitik fortsetzen, die unter anderem Verordnungen über die Finanzierung politischer Parteien umfasst.

Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Zypern in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Zypern wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen wie gefordert mit dem Beitritt anzuwenden: In den Bereichen horizontale Maßnahmen und Verfahren, Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, öffentliches Auftragswesen sowie nicht harmonisierter Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Befähigungsnachweisen, Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banksektor und Versicherungssektor, Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen des Kapitels freier Kapitalverkehr; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung des Kapitels Gesellschaftsrecht; in den Bereichen des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in einer Reihe horizontaler Bereiche, einschließlich dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, anzuwenden, außerdem im Bereich gemeinsame Marktorganisationen, im Bereich ländliche Entwicklung, ferner Tierseuchenbekämpfung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht im Bereich Veterinärwesen; ferner in den Bereichen strukturpolitische Maßnahmen, Marktpolitik, staatliche Beihilfen und internationale Übereinkommen des Kapitels Fischerei.

Außerdem wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in den folgenden Bereichen anzuwenden: Im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze des Kapitels Verkehrspolitik; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Kernenergie und nukleare Sicherheit des Kapitels Energie; in den Bereichen des Kapitels Industriepolitik; in den Bereichen des Kapitels kleine und mittlere Unternehmen; in den Bereichen des Kapitels Wissenschaft und Forschung; in den Bereichen des Kapitels allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; in den Bereichen Rechtsrahmen, Programmierung und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Wasserqualität, Chemikalien, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umwelt; in den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in Bezug auf die meisten Aspekte des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe sowie Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle über die Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen und Schutz der finanziellen Interessen der EU des Kapitels Finanzkontrolle und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Zypern die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierzu gehören der Bereich sektorbezogene Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht. Im Kapitel Landwirtschaft betrifft dies die Bereiche Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, Veterinärkontrollsystem, TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte, öffentliche Gesundheit in Agrolebensmittelbetrieben, gemeinsame Maßnahmen, Tierernährung und einige Aspekte des Pflanzenschutzrechts; und im Kapitel Fischerei betrifft dies die Bereiche Flottenmanagement sowie Überwachung und Kontrolle.

Ferner gehören hierzu die Bereiche Straßen- und Luftverkehr des Kapitels Verkehrspolitik; die Bereiche öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Diskriminierungsbekämpfung des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; die Bereiche Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sowie Energiebinnenmarkt des Kapitels Energie; die Bereiche des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien, unter anderem auch die Postdienste; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; der Bereich institutionelle Infrastruktur des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; die Bereiche Naturschutz und genetisch veränderte Organismen des Kapitels Umweltschutz; die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Visapolitik und Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich Screening von bilateralen Abkommen mit Drittländern des Kapitels Außenbeziehungen; sowie der Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss Zypern, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstandes, wo drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft das Kapitel Landwirtschaft, insbesondere Zyperns Vorbereitungen zur Einrichtung seiner Zahlstelle sowie die Vorbereitungen Zyperns auf die Anwendung externer Handelsmechanismen. Ferner betrifft dies das Kapitel Verkehrspolitik in Bezug auf die Sicherheit des Seeverkehrs.

STATISTISCHER ANHANG

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Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Zypern mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der EU-Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website:

http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website:

http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E).

Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion werden in konstanten Preisen von 1995 berechnet.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen:

Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.

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