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Document 52003SC0276

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates und den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates

    /* SEK/2003/0276 endg. - COD 2001/0176 - COD 2001/0177 */

    52003SC0276

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates und den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates /* SEK/2003/0276 endg. - COD 2001/0176 - COD 2001/0177 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates und den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates

    2001/0176 (COD) 2001/0177 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates und den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates

    1. HINTERGRUND

    Datum der Übermittlung der Vorschläge an das EP und den Rat (Dokument KOM([2001])[452] endg. - [2001]/[0176](COD) und 2001/0177 (COD)): // 01.08.2001.

    Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Dokument CES 191/2002) [1]: // 22.02.2002.

    [1] Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

    Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: // 15.05.2002.

    Datum der Übermittlung der geänderten Vorschläge (KOM(2002)684 endg.): // 27.11.2002.

    Datum der politischen Einigung (qualifizierte Mehrheit)

    Datum der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 28.11.2002.

    20.02.2003.

    2. ZIELE DER KOMMISSIONSVORSCHLAEGE

    2.1 Ziele der Richtlinie zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

    Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird folgendes angestrebt:

    - verbesserte Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern zur Beschaffung vergleichbarer Daten

    - Überwachung der damit in Zusammenhang stehenden Antibiotikaresistenz

    - epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und

    - verbesserter Informationsaustausch über Zoonosen und Zoonoseerreger.

    2.2 Ziele der Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen schrittweise durchzuführende wirksame Maßnahmen getroffen werden zur Bekämpfung der durch Lebensmittel übertragbaren spezifizierten Zoonoseerreger vorwiegend bei bestimmten Tierpopulationen, gegebenenfalls aber auch auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, um das damit verbundene Risiko für die öffentliche Gesundheit zu reduzieren. Primäres Ziel ist die Bekämpfung der für die öffentliche Gesundheit relevanten Salmonellen in kritischen Tierkategorien. Mit der Verordnung wird folgendes angestrebt:

    - Schaffung einer Rahmenstrategie zur Erregerreduzierung durch progressive Festlegung gemeinschaftlicher Ziele für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonoseerreger und Durchführung entsprechender nationaler Bekämpfungsprogramme

    - Einführung eines Verfahrens, durch das die Anwendung spezifischer Bekämpfungsmaßnahmen besonderen Erfordernissen oder Einschränkungen unterworfen werden kann

    - Festlegung von Vorschriften für den Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und Bruteiern

    - Festlegung spezifischer Erfordernisse für Tierpopulationen, für die Bekämpfungsmaßnahmen gelten, gegebenenfalls nach Ablauf von Übergangsfristen.

    3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1 Bemerkungen zu dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (siehe auch nachstehenden Punkt 3.3).

    3.1.1 Allgemeines

    Die Kommission hat nahezu alle vom Europäischen Parlament in erster Lesung verlangten Abänderungen akzeptiert und ihren Vorschlag entsprechend überarbeitet. Nahezu alle in den Kommissionsvorschlag aufgenommene Abänderungen des Europäischen Parlaments sind im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt worden. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des Europäischen Parlaments enthält der gemeinsame Standpunkt nicht. Weitere Änderungen sind in den gemeinsamen Standpunkt als Ergebnis von Diskussionen im Rat nach der ersten Lesung des Europäischen Parlaments aufgenommen worden.

    Zu den Grundsätzen und den meisten Bestimmungen der Richtlinie vertreten Parlament und Rat ähnliche Auffassungen.

    Bei den Erwägungsgründen der Richtlinie sind die Abänderungen 1-4 des Europäischen Parlaments, die in den Kommissionsvorschlag aufgenommen worden waren, in den gemeinsamen Standpunkt eingegangen. Nachstehende Bemerkungen gelten nicht spezifisch den anderen in die Erwägungsgründe des gemeinsamen Standpunkts aufgenommenen Abänderungen, sondern sollen die Konsistenz mit dem Hauptteil des Rechtstexts gewährleisten.

    Datum der Anwendbarkeit der Richtlinie: Der Rat hielt den Termin im Kommissionsvorschlag (1. Januar 2003) angesichts des Verfahrensstands für unrealistisch und relativierte dementsprechend den Termin durch Festlegung der Anwendbarkeit auf einen Termin innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten. Die Kommission räumt dies ein.

    3.1.2 Umfang der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Artikel 1, 4-6 und Anhang I des gemeinsamen Standpunkts)

    Im Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 5, 6, 12 (relevanter Teil), 13-14, 16 (siehe nachstehend 3.1.8), 19, 24-25.

    Im gemeinsamen Standpunkt wurden einige Elemente des Artikels 1 auf Artikel 4 übertragen. Bei Abänderung 5 fehlt der Hinweis auf ,wirksame Risikobewertung" im letzten Satz des Artikels 1.l, auch im Kommissionsvorschlag enthalten, im gemeinsamen Standpunkt, die Bezugnahme auf die Risikobewertung erscheint aber in Artikel 4.1. Der Rest des letzten Satzes von Artikel 1.1 wurde im gemeinsamen Standpunkt gestrichen wegen der interinstitutionellen Leitlinien über die Qualität bei der Abfassung von Rechtstexten, wonach Artikel keine politischen Aussagen enthalten sollten. Die Kommission stimmt diesen Bestimmungen zu.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    - Bei bestimmten Zoonoseerregern ist die Überwachung nicht auf allen Stufen der Lebensmittelkette gleich gut geeignet. Der Rat hat daher eine gewisse Flexibilität in den zusätzlichen Absatz 2 des Artikels 4 eingeführt, was mit dem Kommissionsvorschlag vereinbar ist.

    - Der gemeinsame Standpunkt enthält auch zwei zusätzliche Bestimmungen in Artikel 4.5 und 4.6, um klar zu stellen, dass die harmonisierte Überwachung Mindestanforderungen festlegt, und um die Kommission zu bitten, die Priorität bei der Festlegung harmonisierter Vorschriften auf Erreger zu legen, deren Überwachung obligatorisch ist. Die Kommission stimmt diesen präziseren Vorschriften zu und gab eine Erklärung zum Protokoll des Rats, wonach die Harmonisierung der Routineueberwachung in dem Maße vorgeschlagen wird, wie dies notwendig ist, um vergleichbare Daten zu gewährleisten (s. Erklärungen im Anhang zu dieser Mitteilung).

    - Der gemeinsame Standpunkt stellt in Artikel 5 auch klar, dass koordinierte Überwachungsprogramme nur dann aufgestellt würden, wenn die bei der ,Routineueberwachung" nach Artikel 4 erfassten Daten unzureichend wären. Die Kommission hat mit dieser Vorschrift keine Probleme.

    - Bei Artikel 6 über die Pflichten der Lebensmittelunternehmer verlangt der gemeinsame Standpunkt, dass die Unternehmer für die Verwahrung relevanter Isolate sorgen, und möchte Detailvorschriften hierzu festlegen. Die Kommission unterstützt diese Erweiterung der Unternehmerpflichten.

    - Artikel 1.3 des gemeinsamen Standpunkts stellt klar, dass die Richtlinie unbeschadet spezifischerer Vorschriften in den einzelnen Bereichen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung gilt (einschließlich der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopatien). Die Kommission ist damit einverstanden.

    - In Anhang I wurde der Punkt ,Cryptosporidiose und ihre Erreger" von Teil A in Teil B gestellt, wonach die Überwachung nicht obligatorisch ist, sondern von der epidemiologischen Situation in jedem Mitgliedstaat abhängt. Die Kommission kann dies akzeptieren, da es wegen des nicht ausreichend geklärten Stellenwerts der lebensmittelbedingten Übertragung und weil die Analysemethoden für Cryptosporidia noch nicht ausreichend entwickelt sind, besser sein kann, die obligatorische Überwachung erst dann zu verlangen, wenn die epidemiologische Situation besser bekannt ist.

    3.1.3 Allgemeine Verpflichtungen (Artikel 3)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 8-11.

    Bei Abänderung 11 ist die Umformulierung im gemeinsamen Standpunkt mit der Abänderung des Europäischen Parlaments konsistent.

    In den gemeinsamen Standpunkt übernommene zusätzliche Änderungen:

    Nach dem gemeinsamen Standpunkt kann ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie benennen, sofern die Behörden zusammenarbeiten und es eine einzige Kontaktstelle für die Kommission gibt. Für die Kommission ist diese Änderung unproblematisch, da sie mit der entsprechenden vom Europäischen Parlament zu der Verordnung beantragten Abänderung 9 konsistent ist, die die Kommission in ihren Vorschlag aufgenommen hat.

    3.1.4 Überwachung der Antibiotikaresistenz (Artikel 7 und Anhang II des gemeinsamen Standpunkts)

    Im Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 26-27

    Abänderung 27 zu dem Erfordernis der Berichterstattung über Produktionssysteme, über die Daten beschafft werden, ist im Kommissionsvorschlag berücksichtigt. Der gemeinsame Standpunkt stellte dieses Erfordernis dagegen in den Anhang IV, so dass es für alle Berichte gilt, nicht nur für die über die Antibiotikaresistenz. Die Kommission akzeptiert diese Auffassung.

    Teilweise im Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 28, 30, 31 und 33

    Mit diesen Abänderungen verlangte das Parlament die Überwachung der Antibiotikaresistenz bei Zoonoseerregern ,und anderen bakteriologischen Erregern". Die Abänderungen 28 und 31 decken Artikel 7, die Abänderungen 30 und 33 Anhang II ab. Die Kommission hatte diese Abänderungen - vorbehaltlich redaktioneller Änderungen - akzeptiert. Bei den Abänderungen 28 und 31, die Artikel 7 abdecken, ist sowohl im Kommissionsvorschlag als auch im gemeinsamen Standpunkt die Rede von Zoonoseerregern ,und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden". Damit ist klar, dass Datenbeschaffung bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit erforderlich ist. Der entsprechende Satz in Anhang II entfällt im gemeinsamen Standpunkt, da entsprechende Bestimmungen bereits in Artikel 7 stehen. Die Kommission akzeptiert diesen Ansatz.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    Anhang II erfordert die Informationsbeschaffung über Isolate nicht nur bei bestimmten Tieren, sondern auch daraus gewonnenen Lebensmitteln. Die Kommission stimmt diesen zusätzlichen Vorschriften zu.

    3.1.5 Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche (Artikel 8)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderung des Europäischen Parlaments: 17

    Bei Abänderung 17 über Anforderungen für Lebensmittelunternehmer steht der gemeinsame Standpunkt im Einklang mit dem ersten Teil der Abänderung durch die Bezugnahme auf Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [2]. Der zweite Teil der Abänderung steht nicht im gemeinsamen Standpunkt. Allerdings dürfte dies nach Ansicht der Kommission keine praktischen Auswirkungen haben, da die Formulierung auf das betreffende Lebensmittel oder eine geeignete Probe davon Bezug nimmt. Eine Probe kann naturgemäß mehrere Probeneinheiten umfassen.

    [2] AbL. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    Die Kommission kann einige weitere redaktionelle Änderungen akzeptieren, die ebenfalls in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden sind.

    3.1.6 Informationsaustausch (Artikel 9)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 29 und 32

    Im Kommissionsvorschlag, aber nicht im gemeinsamen Standpunkt stehender Teil der Abänderung: 20

    Bei dieser Abänderung erscheint der Hinweis, Dokumente "unverzüglich" der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht in Artikel 9 Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts. Dagegen steht dieser Verweis in Erwägungsgrund 21 des gemeinsamen Standpunkts und in Artikel 3 Absatz 1 mit den allgemeinen Verpflichtungen. Zwischen dem Kommissionsvorschlag, der den Teil der Abänderung wiedergibt, der die öffentliche Zugänglichkeit der nationalen Berichte und ihrer Zusammenfassungen verlangt, und dem gemeinsamen Standpunkt, der dies nicht für beide verlangt, besteht ein geringfügiger Unterschied. Die Kommission kann diese Bestimmungen akzeptieren.

    3.1.7 Komitologieverfahren

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 13, 25-26, 28 (relevanter Teil) und 31 (relevanter Teil)

    Als besonderes Ergebnis sei festgehalten, dass zwar Abänderungen der in den Anhängen enthaltenen Bestimmungen im Komitologieverfahren vorgenommen werden, bestimmte für diese Änderungen maßgebende Kriterien allerdings nunmehr in Artikeln anstatt in den Anhängen stehen.

    Teilweise in den Kommissionsvorschlag und den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene Abänderung des Europäischen Parlaments: 23.

    Der gemeinsame Standpunkt berücksichtigt ebenso wie der Kommissionsvorschlag die Abänderung 23, wonach gegebenenfalls der gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2119/98/EG des Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft [3] eingesetzte Ausschuss konsultiert werden soll. Das Europäische Parlament hat die Konsultation beider Ausschüsse zum gleichen Vorschlag vorgeschlagen, was aber rechtlich nicht möglich ist.

    [3] ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

    3.1.8 Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderung des Europäischen Parlaments: 16 über die Konsultation der EBLS, bevor die Festlegung koordinierter Überwachungsprogramme vorgeschlagen wird.

    Teilweise in den Kommissionsvorschlag und den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene Abänderung des Europäischen Parlaments: 22.

    Die Kommission lehnte Abänderung 22 des Europäischen Parlaments ab, die die systematische Konsultation der EBLS vor Änderung der Anhänge oder vor Übergangsmaßnahmen verlangt hätte. Begründet wird dies damit, dass für bestimmte "administrative" Maßnahmen keine wissenschaftliche Sachkunde notwendig ist. Dagegen würde der Kommissionsvorschlag die Konsultation der EBLS zu jeder Frage verlangen, die eine signifikante Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit haben könnte (zusätzlich zu obigem Absatz). Der gemeinsame Standpunkt beruht auf dem Kommissionsvorschlag für zusätzliche Konsultationen zumindest bevor Änderungen zu Anhang I oder II vorgeschlagen werden. Die Kommission akzeptiert die Formulierung des gemeinsamen Standpunkts.

    3.1.9 Begriffsbestimmungen (Artikel 2):

    Im Kommissionsvorschlag, nicht jedoch im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderung: 7.

    Betrifft eine redaktionelle Änderung bei der Definition der Antibiotikaresistenz. Nach Ansicht der Kommission dürfte dies freilich keine praktischen Auswirkungen haben.

    Die nachfolgenden Bemerkungen beziehen sich auf Fragen, die vom Europäischen Parlament in erster Lesung nicht aufgeworfen worden waren. Da die Definition der ,übertragbaren Krankheiten" nicht wesentlich war und sogar Verwirrung hätte stiften können, wurde sie im gemeinsamen Standpunkt gestrichen. Die Kommission stimmt dieser Änderung zu. Aus Gründen der Konsistenz wurden bestimmte bereits in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegte Definitionen aus dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt herausgenommen und ein Querverweis auf die Definitionen in dieser Verordnung angefügt. Damit gilt insbesondere die breitgefasste Definition des ,Lebensmittels" in obiger Verordnung.

    3.2 Bemerkungen zu dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoserregern (siehe auch nachstehenden Punkt 3.3)

    3.2.1 Allgemeines

    Bei der ersten Lesung des Europäischen Parlaments teilte die Kommission mit, sie könne einige bzw. Teile der vom Europäischen Parlament verlangten Abänderungen akzeptieren, müsse jedoch andere ablehnen. Dementsprechend wurde der geänderte Kommissionsvorschlag abgefasst. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission abgelehnt wurden, enthält der gemeinsame Standpunkt nicht.

    Als Ergebnis der Diskussionen im Rat nach der ersten Lesung des Europäischen Parlaments wurde eine größere Anzahl zusätzlicher Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Sie betreffen insbesondere den Umfang der gemeinschaftlichen Ziele, den Zeitplan für die Umsetzung der Verordnung und finanzielle Aspekte.

    Bei den Erwägungsgründen der Verordnung wurden die Abänderungen 4-6 des Europäischen Parlaments, die in den Kommissionsvorschlag aufgenommen wurden, im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Die nachstehenden Bemerkungen gelten nicht spezifisch den anderen in die Erwägungsgründe des gemeinsamen Standpunkts aufgenommenen Abänderungen, da sie den Zweck verfolgen, die Konsistenz mit dem Hauptteil des Rechtstexts zu gewährleisten.

    Datum der Anwendbarkeit der Verordnung: Der Rat hielt den Termin im Kommissionsvorschlag (1. Januar 2003) angesichts des Verfahrensstandes für unrealistisch und relativierte dementsprechend den Termin durch Festlegung der Anwendbarkeit auf einen Termin innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten. Die Kommission räumt dies ein.

    3.2.2 Geltungsbereich (Artikel 1 und Verweise auf Futtermittel)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments 8 (Ausschluss der Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch aus dem Geltungsbereich der Verordnung); 11, 15, 17 (relevanter Teil), 18-20 (Klarstellung, dass die Verordnung auch für Futtermittel gelten sollte).

    Die Formulierung des Artikels 1.2 verstärkt den Grundsatz, wonach die Verordnung für die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Futtermittel gelten soll. Weitere zusätzliche Verweise auf Futtermittel werden auch in andere Artikel der Verordnung eingefügt, im Einklang mit den Abänderungen 11, 15, 17 (relevanter Teil) und 18-20 des Europäischen Parlaments, die ebenfalls in den Kommissionsvorschlag aufgenommen wurden.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Abänderung:

    - In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip und der erzielten Einigung bei der vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Gesetzgebung zur Lebensmittelhygiene (KOM(2000) 438 endg.) überlässt der gemeinsame Standpunkt die Bekämpfung der Zoonosen auf der Stufe der Primärproduktion dem nationalen Recht, wenn diese Produktion nur in sehr kleinem Maßstab stattfindet (Artikel 1.3(b)). Dabei muss das nationale Recht allerdings die Ziele der Verordnung umsetzen (Artikel 1.4.). Die Kommission akzeptiert diesen Ansatz.

    Zur Festlegung von Zielen für die Stufen der Lebensmittelkette nach der Primärproduktion gab die Kommission eine Erklärung ab, wonach diese generell im Komitologieverfahren nach Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung über die Lebensmittelhygiene festgelegt werden (siehe Erklärungen im Anhang zu dieser Mitteilung).

    3.2.3 Begriffsbestimmungen (Artikel 2) und zuständige Behörden (Artikel 3)

    Im Kommissionsvorschlag enthaltene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderung des Europäischen Parlaments: 9.

    Die überarbeitete Formulierung des Artikels 3.1 des gemeinsamen Standpunkts ist mit der Abänderung konsistent und reflektiert die in entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3.2 der obengenannten Richtlinie über die Überwachung benutzte Formulierung.

    Die folgenden Bemerkungen über Änderungen zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) beziehen sich auf nicht vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung aufgeworfene Fragen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie gewährleisten der Kommissionsvorschlag und der gemeinsame Standpunkt die Konsistenz mit den Definitionen in der Verordnung Nr. 178/2002. Auch werden die bereits in der Richtlinie zur Überwachung der Zoonoserreger festgelegten Definitionen nicht wiederholt. Dies entspricht dem Kommissionsvorschlag in der aus legalistischen Gründen geänderten Form. Außerdem fehlt die Definition der ,Prävalenz" aus dem Kommissionsvorschlag im gemeinsamen Standpunkt, da diese in den anzuwendenden Bestimmungen nicht vorkam. Diese Änderungen sind für die Kommission unproblematisch.

    3.2.4 Gemeinschaftsziele: Allgemeine Aspekte (Artikel 4)

    Im Kommissionsvorschlag enthaltene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 12-13 und 30-31 (Umstellung detaillierter Vorschriften für bestimmte Kriterien zur Festlegung von Zielen und Zielkomponenten aus Anhang I in Artikel 4).

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    - Erstens legt der gemeinsame Standpunkt die Abänderungen 13 und 31 ausführlicher dar. Artikel 4.2(e) fügt zur Liste der Zielkomponenten die Definition der Subtypen der erfassten Zoonoseerreger hinzu und führt einen neuen Anhang III ein (mit dem entsprechenden Verfahren zur Anpassung an Artikel 4.7) mit spezifischen Kriterien für die Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Zwar wird über Artikel 4.6(c) eine Bezugnahme auf allgemeine Kriterien für die Festlegung von Zielen beibehalten, doch werden die spezifischen Kriterien für die Festlegung von Salmonellenzielen klargestellt und damit der Weg für die Festlegung von Zielen für andere Zoonoseerreger als Salmonellen geebnet. Die Kommission akzeptiert diese Bestimmungen.

    - Zweitens verlangt ein zusätzlicher Absatz (Artikel 4.4) von der Kommission Kosten-/Nutzen-Analysen, bevor Gemeinschaftsziele vorgeschlagen werden, und von den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung bei der Erstellung solcher Analysen. Die Kommission muss ferner die Mitgliedstaaten zum Ergebnis der Analyse konsultieren und anhand einer günstigen Kosten-/Nutzen-Analyse und der Konsultation von Mitgliedstaaten Ziele vorschlagen. Obwohl solche Analysen sehr schwierig sind, stimmt die Kommission diesem gerechtfertigten Aufwand zu.

    - Drittens sieht der gemeinsame Standpunkt bei der Festlegung der ersten Gemeinschaftsziele, d. h. für verschiedene Gefluegelkategorien, entsprechende Übergangsfristen vor. So soll jedes Ziel bei Gefluegel in den drei ersten Jahren nur für die häufigsten Salmonella-Serotypen gelten (fünf für Bruthennen und zwei für sonstiges Gefluegel). Gerechtfertigt wird dies damit, dass einmal Kosten-/Nutzen-Analysen erst in einigen Jahren vorliegen dürften, und dass dadurch zum anderen möglicherweise eine übermäßige Belastung der Primärerzeuger in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung vermieden werden könnte. Sollten allerdings die Ergebnisse von Analysen in der Zwischenzeit verfügbar werden, so wäre es möglich, die Anforderungen auf die fünf vorherrschenden Serotypen während der Übergangsfrist auszuweiten. Zwar werden die Übergangsfristen nur eine begrenzte Zahl von Serotypen abdecken, doch werden die für die große Mehrheit der Samonellosefälle beim Menschen verantwortlichen Isolate erfasst. Die Kommission kann diesen progressiven Ansatz unterstützen.

    3.2.5 Geltungsbereich und Zeitplan der Gemeinschaftsziele: Tabelle in Anhang I

    Im Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 29 (relevanter Teil bei Legehennen), 36 und 38.

    Damit werden für die öffentliche Gesundheit signifikante Salmonella-Serotypen im Grundsatz bei Legehennen erfasst und Ziele für Schlachtschweine zusätzlich zu Zuchtschweinen festgelegt.

    Beim Zeitplan für die Festlegung der Ziele für Zucht- bzw. Schlachtschweine hatte die Kommission die Abänderungen 36 und 38 akzeptiert, sofern möglicherweise ein unterschiedlicher Zeitplan für Zucht- und Schlachtschweine zugrunde gelegt werden könnte. Der Kommissionsvorschlag, der gemeinsame Standpunkt und die Abänderungen des Europäischen Parlaments sind zum Teil konsistent. Das Europäische Parlament wollte beide Ziele zeitgleich wie bei Puten festlegen. Im Kommissionsvorschlag können die Ziele zeitgleich oder hintereinander festgelegt werden, doch sollte das erste Ziel auf den gleichen Zeitpunkt wie bei Puten festgesetzt werden. Nach dem gemeinsamen Standpunkt soll das erste Ziel für Schlachtschweine zeitgleich wie bei Puten festgelegt werden, und ein Jahr später für Schweinezuchtbestände. Allerdings hat die Kommission eine Erklärung zum Ratsprotokoll gegeben, wonach die Reihenfolge umkehrbar ist, wenn dies nach den vorliegenden Anhaltspunkten günstiger sei (siehe Erklärungen im Anhang zu dieser Mitteilung). Die Kommission schlug dieses flexible Vorgehen deshalb vor, weil der Ansatz bei Schweinen in der Gemeinschaft neu ist und eine Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfordern würde, bevor die geeignetsten Maßnahmen festgelegt werden. Dieses Flexibilitätsargument gilt auch bei den Mindestanforderungen an die Probenahmen nach Anhang II.A (siehe nachstehendes Kapitel 3.2.6). Die Kommission akzeptiert den Ansatz im gemeinsamen Standpunkt, der möglicherweise nach wissenschaftlicher Konsultation noch geändert wird.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    Während die Kommission beim Zeitplan die Terminvorgaben in Spalte 4 und 5 des Anhangs I außer für das zusätzliche Ziel bei Schlachtschweinen nicht geändert hatte, legt der gemeinsame Standpunkt an das Inkrafttreten der Verordnung gebundene relative Termine fest. Die relativen Termine für die Zielvorgaben (Spalte 4 der Tabelle) entsprechen den Zeitspannen im Kommissionsvorschlag mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2003. Bei den neuen relativen Terminen werden Verzögerungen bei der Verabschiedung des Vorschlags auch zu Verzögerungen bei der Zielfestlegung führen. Außerdem wurden die in Spalte 5 festgelegten Zeitspannen für die Durchführung der genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramme durch die Mitgliedstaaten von 12 Monaten (Kommissionsvorschlag) auf 18 Monate verlängert und die Bedingung hinzugefügt, dass spätestens 6 Monate vor der Festlegung jedes Ziels vergleichbare Prävalenzdaten vorliegen. Die Kommission akzeptiert diesen Ansatz, der den Mitgliedstaaten und der Kommission etwas mehr Zeit für die Ausarbeitung der Programmentwürfe, ihre Genehmigung und den Erlass der nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung einräumt.

    3.2.6 Besondere Anforderungen an die Bekämpfungsmaßnahmen: Anhang II

    Im Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 32 (relevanter Teil über Legehennen) und 34.

    Damit erfassen alle Maßnahmen für Legehennen im Grundsatz die Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit und erfolgen Probenahmen bei ausgewachsenen Hennen alle 15 anstatt alle 9 Wochen.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    Außer einigen redaktionellen Änderungen sind in den gemeinsamen Standpunkt eine Reihe substanzieller weiterer Änderungen aufgenommen worden, die nachstehend kommentiert werden.

    In Anhang II.A wurden die Abs. 1.8 und 1.9 etwas erweitert und ein neuer Abs. 1.10 über die finanzielle Unterstützung der Unternehmen aufgenommen. Die Kommission unterstützt diese Bestimmungen.

    Zu Anhang II.B.1:

    - Das Erfordernis für Unternehmen, auf eigene Kosten Analyseproben zu nehmen, wurde gestrichen. Die Mitgliedstaaten können daher eine finanzielle Unterstützung beschließen, solange nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird (der oben angeführte neue Abs. 1.10 gewährleistet, dass die Kommission informiert wird).

    - Außerdem wurde im gemeinsamen Standpunkt und im Kommissionsvorschlag die Spalte ,Daten" aus der Tabelle gestrichen, da sie als unnötig und verwirrend galt und die Probenahme in der letzten Spalte der Tabelle erfasst wurde. Ein Verweis auf Lebensuntersuchung wurde als Fußnote unter der Tabelle beibehalten.

    - Gemeinsamer Standpunkt, Kommissionsvorschlag und Abänderung des Europäischen Parlaments sind bei den Probenahmeanforderungen für Schweine zum Teil konsistent. Das Europäische Parlament hat mit Abänderung 32 die detaillierte Probenahme insbesondere für Schlachtschweine gefordert. Die Kommission hat die Probenahme bei Schweinen im Grundsatz akzeptiert, vorbehaltlich einer möglichen Revision des Probenahmeorts. Im Kommissionsvorschlag heißt es, dass die Einzelheiten festgelegt würden, wenn das Ziel festgelegt worden ist, d. h. nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Der gemeinsame Standpunkt spricht von Tests vor dem Schlachten oder Probenahme am Schlachtkörper im Schlachthof. Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, könnte aber im Rahmen wissenschaftlicher Konsultationen eine Neubewertung vornehmen.

    Die besonderen Anforderungen an die Zuchtherden (Anhang II.C) des gemeinsamen Standpunkts stehen - trotz Umformulierung - mit dem Kommissionsvorschlag im Einklang. Zusätzlich legt ein Abs. die Bedingungen fest, unter denen Maßnahmen wegen des Vorhandenseins (relevanter) Salmonellen nach Erstnachweis oder Bestätigung zu treffen sind. Die Kommission akzeptiert diesen Ansatz.

    Bei den besonderen Anforderungen an Legehennen(Anhang II.D) wurde der Termin für die Durchführung der Maßnahmen wie bei anderen Terminen in der Verordnung (siehe oben) relativiert. Während im Kommissionsvorschlag die Übergangsfrist zwischen dem Beginn der Umsetzung des entsprechenden nationalen Bekämpfungsprogramms und der Umsetzung der obligatorischen besonderen Anforderungen 24 Monaten betrug, wurden daraus im gemeinsamen Standpunkt 30 Monate. Auch weitere redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. Zwar kann die Kommission die neuen Bestimmungen akzeptieren, doch erwartet sie, dass die Mitgliedstaaten bereit sein werden, die Bestimmungen früher umzusetzen, wenn die Bekämpfungsprogramme vorliegen.

    Bei den besonderen Anforderungen an Frischfleisch (Anhang II.E) wurde der konkrete Termin im Kommissionsvorschlag in einen relativen Termin abgeändert, wobei die Übergangsfrist ähnlich wie bei Legehennen von 24 auf 30 Monate ausgedehnt wurde. Außerdem werden ein Jahr vor der Anwendbarkeit des Kriteriums detaillierte Vorschriften für seine Umsetzung festgelegt. Die Kommission akzeptiert diese Bestimmungen.

    3.2.7 Bekämpfungsprogramme und -methoden: Artikel 5-8

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 14-15 und 17-20.

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    - Als Erstes wurden bei dem Verfahren zur Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme weitere Details einschließlich der Schlusstermine hinzugefügt. Das Verfahren ist durchweg mit dem Verfahren zur Genehmigung der Bekämpfungs-/Tilgungsprogramme für Tierkrankheiten gemäß Ratsentscheidung 90/424/EWG vergleichbar, und die Kommission kann es daher akzeptieren.

    - Zweitens wurde Artikel 7 über die Bekämpfungsprogramme der Unternehmen dahingehend umformuliert, dass insbesondere die zuständigen Behörden die Programme genehmigen "können" (und nicht "müssen"); auf diese Weise kann die zuständige Behörde ein System einrichten, um zu gewährleisten, dass die Programme der Industrie hinreichend repräsentativ sind. Diese Abänderung steht auch im Kommissionsvorschlag; die übrigen redaktionellen Änderungen kann die Kommission akzeptieren.

    3.2.8 Handel: Artikel 9-10

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 23; 25 (relevanter Teil betr. Einschaltung des Lebensmittel- und Veterinäramts).

    In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene zusätzliche Änderungen:

    - Zu Artikel 9 über den innergemeinschaftlichen Handel enthält der gemeinsame Standpunkt weitere Abänderungen hinsichtlich der zusätzlichen Garantien. Er stellt klar, dass erstens zusätzliche Garantien für Tiere und Bruteier nur für Salmonellen gelten (Umformulierung des Artikels 9.2). Zweitens werden durch den zusätzlichen Artikel 9.3 die einschlägigen Zusatzgarantien, die zur Zeit für Schweden und Finnland gelten, auch künftig Gültigkeit haben, können aber nach dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren aktualisiert werden. Die Kommission unterstützt diese Bestimmungen und gab eine Erklärung zum Protokoll des Rats, wonach sie keine Maßnahme vorschlagen werde, die die diesen beiden Ländern bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft eingeräumten Garantien reduzieren würde (siehe Erklärungen im Anhang zu dieser Mitteilung).

    - Zu Artikel 10 über Einfuhren aus Drittländern enthält der gemeinsame Standpunkt weitere Änderungen. Abs. 1 wurde geringfügig umformuliert, um klarzustellen, dass die Programme der Genehmigung bedürfen. Außerdem enthält Abs. 4 einen neuen Satz, wonach das Testen auf bestimmte ,exotische" Salmonella-Serotypen (oder anderer Subtypen anderer Zoonoseerreger), die in Drittländern vorherrschen, zulässig ist, wenn diese für die Gemeinschaft besonders wichtig sind. Abs. 5 wurde entsprechend dem Wortlaut des Artikels 9 umformuliert. Die Kommission akzeptiert diese Bestimmungen.

    3.2.9 Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

    In den Kommissionsvorschlag aufgenommene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Europäischen Parlaments: 21, zur Konsultation der EBLS vor der Entscheidung über spezifische Bekämpfungsmethoden.

    Teilweise im Kommissionvorschlag enthaltene und im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderung des Europäischen Parlaments: 27.

    Die Kommission hat Abänderung 27 des Europäischen Parlaments, die die systematische Konsultation der EBLS vor der Änderung der Anhänge oder vor Übergangs- oder Umsetzungsmaßnahmen erforderlich gemacht hatte, aus dem gleichen Grund wie bei der Richtlinie (siehe oben 3.1.8) abgelehnt. Der Ansatz im Kommissionsvorschlag reflektiert den Ansatz in der Richtlinie. Der gemeinsame Standpunkt beruht auf dem Kommissionsvorschlag einer zusätzlichen Konsultation zumindest dann, bevor Gemeinschaftsziele oder besondere Bekämpfungsmethoden vorgeschlagen werden. Die Kommission akzeptiert die Formulierung des gemeinsamen Standpunkts.

    3.2.10 Sonstiges

    Bei den Laboratorien (Artikel 11 und 12) wurde der relevante Teil der Abänderung 26 des Europäischen Parlaments mit einem generellen Hinweis auf die EN/ISO-Norm zur Qualitätssicherung von der Kommission akzeptiert und in ihren Vorschlag sowie in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Einige weitere redaktionelle Änderungen wurden in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, um den Termin, bis zu dem die Laboratorien diese Norm anwenden müssen, zu relativieren (anstelle des konkreten Termins) und einige Elemente der Bestimmungen klarzustellen. Die Kommission akzeptiert diese Änderungen.

    Bei den Gemeinschaftskontrollen wurde die Abänderung 28 des Europäischen Parlaments in den Kommissionsvorschlag und den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

    Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag und im gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Artikel 16-18 wurden aus dem revidierten Kommissionsvorschlag aus legalistischen Gründen gestrichen, da diese Änderungen der Richtlinien 64/432/EWG [4], 72/462/EWG [5] und 90/539/EWG [6] aufgrund der Artikel 9 und 10 als entbehrlich angesehen wurden. Der Juristische Dienst des Rates hat der Streichung dieser Artikel bei der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts offenbar zugestimmt.

    [4] ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35).

    [5] ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

    [6] ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Kommissionsentscheidung 2000/505/EG (ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8).

    3.3 Finanzfragen

    In erster Lesung hat das Europäische Parlament keine Änderung der Finanzbestimmungen in den ursprünglichen Kommissionsvorschlägen beantragt. Allerdings enthielten die Erläuterungen zum Bericht über die Verordnung durch den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verbraucherpolitik einen Abschnitt über die wirtschaftlichen Aspekte. Darin hieß es insbesondere, dass daher vielleicht erwogen werden sollte, einen größeren Teil der mit dieser Verordnung verbundenen Kosten dorthin zu verlagern, wo ,Zugewinn" spürbar wird, d. h. die Steuerzahler auf der entsprechenden Ebene.

    In den Kommissionsvorschlägen sind die Finanzbestimmungen in Artikel 15 der vorgeschlagenen Richtlinie zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern festgelegt (Artikel 16 des gemeinsamen Standpunkts). Damit werden einige Bestimmungen des Kapitels über ,Kontrollen zur Bekämpfung von Zoonosen" der Ratsentscheidung 90/424/EWG (Titel III, Kapitel 2) abgeändert. Die Bestimmungen umfassen sowohl Überwachungsmaßnahmen nach der Richtlinie als auch Bekämpfungsmaßnahmen nach der Verordnung. Gemeinschaftsausgaben werden vorgesehen für:

    - die Tätigkeit der zu benennenden gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien

    - die Kofinanzierung der von der Gemeinschaft koordinierten Überwachungsprogramme

    - die Kofinanzierung verschiedener spezifizierter Bekämpfungsmaßnahmen

    Bei den spezifizierten Bekämpfungsmaßnahmen sah der Vorschlag eine Weiterführung der Kofinanzierung der bereits nach den derzeitigen Rechtsvorschriften kofinanzierten technischen Maßnahmen vor (Richtlinie 92/117/EWG), d. h. Beseitigung der mit Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium infizierten Gefluegelzuchtbestände. Gerechtfertigt wurde dies insbesondere mit der notwendigen Überprüfung des bestehenden Systems der gemeinschaftlichen Kofinanzierung von Krankheitsbekämpfungsprogrammen. In ihrem Begleitbericht zu den ursprünglichen Vorschlägen (KOM(2001) 452 endg.) hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass ,in Anbetracht der sehr hohen Kosten, die den privatwirtschaftlichen Akteuren und der Gesellschaft insgesamt durch Zoonosen entstehen, der Einsatz öffentlicher Mittel zur Eindämmung oder Tilgung dieser Krankheiten gerechtfertigt ist. Die Notwendigkeit einer europäischen Komponente bei der finanziellen Unterstützung liegt ebenfalls auf der Hand. Gleichzeitig ist die Frage, wie die begrenzten Mittel der Gemeinschaft am effektivsten eingesetzt werden können, alles andere als leicht zu beantworten". Weiter hieß es, solche Möglichkeiten müssten weiter untersucht und mit allen Betroffenen diskutiert werden. Bis zum Vorliegen eines von der Kommission in Gang zu setzenden Konsultationsverfahrens wurde vorgeschlagen, die Gelder auf der Grundlage der bestehenden Regelungen zu vergeben.

    Auf ernsthafte Schwierigkeiten wurde bei den Diskussionen im Rat hingewiesen, vor allem hinsichtlich der Gemeinschaftsunterstützung für die in der Verordnung vorgesehenen neuen Zoonosebekämpfungsmaßnahmen, zumal die meisten Mitgliedstaaten eindeutige Zusagen hinsichtlich der gemeinschaftlichen Förderung für diese neuen Maßnahmen verlangen.

    Bestimmte mit Finanzfragen zusammenhängende Elemente wurden in den gemeinsamen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Verordnung aufgenommen, so das Erfordernis der Kosten-/Nutzen-Analysen (siehe oben 3.2.4) und die in Artikel 5 vorgenommene Änderung (aufgrund der in den Kommissionsvorschlag aufgenommenen Abänderung 14 des Europäischen Parlaments) im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen der Einführung effektiver Bekämpfungsmaßnahmen für die Unternehmer.

    Außerdem wurden in den gemeinsamen Standpunkt speziell im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Kofinanzierung zwei wichtige Abänderungen aufgenommen. Erstens sieht die Verordnung in ihrem neuen Artikel 16 vor, dass die Kommission innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung (d. h. wenn die Ausgaben aufgrund der neuen obligatorischen Bekämpfungsmaßnahmen wirksam werden) einen Bericht über Finanzierungsregelungen vorlegt. Zweitens enthält der gemeinsame Standpunkt zur Richtlinie eine Änderung der Bestimmungen des Artikels 15, wonach die bei der Durchführung der obligatorischen Bekämpfungsmaßnahmen anfallenden Kosten im Rahmen des Artikels 24 Absatz 3 bis 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (bis zu 50 %) für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft in Frage kommen können. Damit würde die gemeinschaftliche Kofinanzierung nicht nur für die oben erwähnten bereits bestehenden Maßnahmen zur Beseitigung von Gefluegelzuchtbeständen gelten, sondern auch für die neuen Maßnahmen. Allerdings würde dadurch die Möglichkeit geschaffen, die Entscheidung über die Höhe der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung bereitzustellenden Mittel nach Maßgabe des Kommissionsberichts zu treffen.

    Die Kommission stimmte diesen Bestimmungen, die mit den im oben genannten Begleitbericht zu den ursprünglichen Vorschlägen aufgeführten Zielen im Einklang stehen, zu, wies aber auf die budgetären Sachzwänge und ihre begrenzte Befugnis bei Haushaltsmitteln hin. Die Kommission gab gemeinsam mit dem Rat eine Erklärung zum Protokoll des Rates ab (siehe Erklärungen im Anhang), wonach ,der Rat und die Kommission es für erforderlich halten, über ausreichende Mittel zu verfügen, um die Kofinanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Zoonosen abzudecken. Sie kommen überein, dass der Beschluss über die Höhe der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung bereitzustellenden Mittel nach Maßgabe des Kommissionsberichts gemäß Artikel 16 der Verordnung gefasst werden sollte. Dieser Beschluss muss haushaltsneutral sein, d. h. innerhalb des gegebenen finanziellen Rahmens des Kapitels 1 umgesetzt werden".

    4. ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

    Die Erklärungen der Kommission zum Protokoll des Rates und eine gemeinsame Erklärung Kommission-Rat zu den Finanzfragen finden sich im Anhang dieser Mitteilung.

    5. SCHLUSSFOLGERUNG

    Nach Maßgabe der oben angeführten Bemerkungen unterstützt die Kommission beide vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte im Hinblick auf den Erlass

    - einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates und

    - einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates.

    Diese Mitteilung wird dem Europäischen Parlament vorgelegt.

    ANHANG - ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

    RICHTLINIE

    Zu Artikel 4 Absatz 5 - Harmonisierung der Routineueberwachung

    Die Kommission schlägt die Harmonisierung der Routineueberwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, einschließlich der bei den Untersuchungen eingesetzten Labormethoden vor, wenn und soweit dies notwendig ist, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Dabei trägt sie den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, übermäßige finanzielle oder administrative Belastungen der zuständigen Behörden zu vermeiden, gebührend Rechnung.

    Zu Artikel 5 - Koordinierte Überwachung

    Die Kommission schlägt im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht Maßnahmen vor, damit vor Wirksamwerden der Richtlinie die erforderlichen Daten für die Festlegung der ersten Bekämpfungsziele im Rahmen der Verordnung erhoben werden können.

    Zu Artikel 16 Absatz 1 - Änderung der Entscheidung 90/424/EG

    Der Rat und die Kommission halten es für erforderlich, über ausreichende Mittel zu verfügen, um die Kofinanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Zoonosen abzudecken. Sie kommen überein, dass der Beschluss über die Höhe der für die Kofinanzierung der Gemeinschaft bereitzustellenden Mittel nach Maßgabe des in Artikel 16 der Verordnung vorgesehenen Berichts der Kommission gefasst werden sollte. Dieser Beschluss muss haushaltsneutral sein, d. h. innerhalb des gegebenen Finanzrahmens des Kapitels 1 umgesetzt werden.

    VERORDNUNG

    Zu Artikel 9 Absatz3 - Zusätzliche Garantien

    Die Kommission wird keine Maßnahmen vorschlagen, durch die Garantien, die Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft gewährt wurden, eingeschränkt würden.

    Zu Anhang I und Anhang II, Abschnitt B - Ziele für die sich an die Primärproduktion anschließenden Stufen

    Die Kommission erklärt, dass die Ziele für die sich an die Primärproduktion anschließenden Stufen der Lebensmittelkette generell im Komitologieverfahren gemäß Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung zu Lebensmittelhygiene festgelegt werden. Diese Ziele ergänzen die in der vorgeschlagenen Verordnung zur Bekämpfung von Zoonosen enthaltenen Ziele für Konsumeier und Gefluegelfleisch (die ihrerseits im Komitologieverfahren geändert oder ergänzt werden können).

    Zu Anhang I und Anhang II - Gemeinschaftsziele für Schweine

    Die Kommission erklärt, dass die derzeit vorgesehene Reihenfolge der Gemeinschaftsziele für Schweine umgekehrt werden kann, wenn dies nach Prüfung der verfügbaren Informationen für zweckmäßiger erachtet wird.

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