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Document 52003PC0819

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya

    /* KOM/2003/0819 endg. - CNS 2003/0327 */

    52003PC0819

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya /* KOM/2003/0819 endg. - CNS 2003/0327 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Dieser Vorschlag mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya folgt auf die Erklärung der Kommission und des Rates über mehrjährige Pläne auf der Ratstagung vom Dezember 2002 (SN 107/02, S. 6). Der Vorschlag beruht auch auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, in dem es über Wiederauffuellungspläne für Fischereien geht, deren Bestände sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

    Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind zwei Seezungenbestände, der des westlichen Ärmelkanals (ICES-Gebiet VIIe) und der der Biskaya (ICES-Gebiete VIII a und b). Sie kommen zwar in unterschiedlichen Gebieten vor, haben jedoch gemeinsame Merkmale, so dass sie logischerweise in einem Vorschlag behandelt werden. Ziel dieses Wiederauffuellungsplans wird es sein, die Bestandsgrößen innerhalb von fünf bis zehn Jahren auf eine Menge wiederaufzufuellen, die sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

    Der Vorschlag ist in fünf Kapitel gegliedert:

    In Kapitel I sind die Bestände aufgeführt, für die der Vorschlag gilt. Außerdem werden die Kriterien für die Erreichung der Ziele festgesetzt, so dass der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission aufheben kann, wenn die Bestände nach dem Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses als innerhalb sicherer biologischer Grenzen erachtet werden können.

    In Kapitel II ist für jeden Seezungenbestand die maximale fischereiliche Sterblichkeit angegeben, bei der sichergestellt ist, dass der Bestand sich in der vorgegebenen Zeit erholt. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden auf dieser Grundlage berechnet.

    Der Bestand der Biskaya dürfte rund 10 000 Tonnen ausmachen und ist seit 1995 um schätzungsweise ein Drittel zurückgegangen. Seit 1997 liegt die fischereiliche Sterblichkeit über Flim, dem Wert, bei dem ein Zusammenbruch des Bestands befürchtet wird. Der Bestand des westlichen Ärmelkanals geht seit 1980 zurück und dürfte im Jahr 2003 seinen historisch niedrigsten Stand erreicht haben, vermutlich um rund 2000 Tonnen. Die fischereiliche Sterblichkeit liegt seit 1982 meist über Flim.

    In wissenschaftlichen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Schätzungen zur relativen Entwicklung der Bestandsgrößen zwar sehr genau sind, die zu absoluten Bestandsgrößen jedoch sehr unsicher. Deshalb wurde empfohlen, als Zielwerte für die Bestandserholung keine Biomasse-Referenzwerte zu wählen, sondern fischereiliche Sterblichkeitsraten. Der Bezugswert F0,1 für die fischereiliche Sterblichkeit bezieht sich auf den Ertrag pro Fisch und ist somit von schwankenden Schätzungen zu absoluten Bestandsgrößen unabhängig; deshalb wurde er als Bezugswert für die Bestandserholung gewählt. F0,1 ist niedrig genug, um mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederauffuellung des Bestands zu führen. Die Zielwerte fischereiliche Sterblichkeit sollen über eine schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und entsprechende TAC erreicht werden, so dass die Erholung des Bestands wahrscheinlich im selben Zeitrahmen erreicht wird, wie er für die Wiederauffuellung der Kabeljaubestände vorgegeben ist, d.h. etwa fünf bis zehn Jahre. Auf jeden Fall ist F0,1 ein Grenzwert, keine Zielvorgabe. Das bedeutet, dass die Bestandserholung verwirklicht ist und der Wiederauffuellungsplan durch einen Bewirtschaftungsplan ersetzt werden kann, wenn sich die betreffenden Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, unabhängig davon, ob der Grenzwert von F0,1 erreicht wurde.

    Bei einem Wert von F0,1 liegt der langfristige Ertrag pro Fisch ganz nah am maximalen Ertrag; obwohl eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit auf F0,1 kurzfristig einen Rückgang des Ertrags zur Folge haben wird, dürfte dieser doch mittel- bis langfristig steigen.

    In diesem Kapitel wird auch im Einzelnen geregelt, dass die TAC nach dem ersten Jahr der Umsetzung eines Wiederauffuellungsplans grundsätzlich nicht mehr als 15 % höher oder niedriger festgesetzt werden sollten als im Vorjahr. Für das erste Jahr werden diese Grenzwerte auf 25 % festgesetzt, um der Bestandserholung einen ersten Anschub zu geben.

    Kapitel III enthält die Vorschläge der Kommission für eine Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands - d. h. zur Beschränkung der Zeit, die die betreffenden Fischereifahrzeuge entsprechend den TAC für den Fischfang verwenden dürfen. Die Regelung ist die gleiche wie die zur Wiederauffuellung der Kabeljaubestände und bietet den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung und Zuteilung des Fischereiaufwands an die einzelnen Fischereifahrzeuge.

    Die Seezungenbestände kommen in den Gebieten vor, für die der Plan zur Wiederauffuellung von nördlichem Seehecht gilt - so dass die Aufwandsbeschränkungen für Seehecht auch zur Erholung der Seezungenbestände beitragen können. Damit die Regelungen nicht zu kompliziert werden, gilt die Aufwandsbeschränkung für Seezunge nur für diejenigen Schiffe, die Seezunge befischen und mehr Seezunge als Seehecht angelandet haben. Schiffe, die mehr Seehecht als Seezunge angelandet haben, fallen unter die Aufwandsregelung für Seehecht.

    Das System funktioniert im Prinzip wie folgt:

    * Zunächst wird der für einen dreijährigen Bezugszeitraum festgestellte Gesamtfischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge berechnet, die Seezunge fangen und nicht unter den Wiederauffuellungsplan für nördlichen Seehecht fallen;

    * dann wird die erforderliche Reduzierung des Fischereiaufwands im Referenzzeitraum, die der ausgewählten TAC entspricht, bestimmt und nach dem Anteil der Mitgliedstaaten an den Gesamtanlandungen von Seezunge und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fängigkeit auf die Mitgliedstaaten verteilt.

    Die Mitgliedstaaten verteilen diese Aufwandsbeschränkungen, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, auf ihre Fischereifahrzeuge innerhalb der geografischen Gebiete, in denen sich die betreffenden Seezungenbestände befinden, wobei eine Übertragung von einem Gebiet auf ein anderes nicht möglich ist. Die Kilowatt-Tage sind allerdings unter den Fischereifahrzeugen übertragbar und können zu jeder beliebigen Zeit im Jahr genutzt werden.

    Kapitel IV enthält Maßnahmen für eine bessere Überwachung und wirksamere Kontrollen der Fischereifahrzeuge, die der Regelung über die Aufwandsbeschränkung unterliegen. Zu diesen Maßnahmen gehören Vorschriften über Voranmeldungen, über die Anlandung von Seezunge in bestimmten Häfen sowie über Lagerung und Transport.

    Die vorliegende Verordnung enthält keine technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung. Einige technische Maßnahmen, die zur Wiederauffuellung der Seezungenbestände beitragen sollen, sind bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 umgesetzt worden. Eine weitere Bewertung der Bedeutung technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen für die Wiederauffuellung der Seezungenbestände ist zurzeit im Gang, und weitere Maßnahmen könnten zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen werden.

    Kapitel V: Schlussbestimmungen

    Die sozioökonomischen Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags werden im Rahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Auswirkungen der Umstrukturierung der EU-Fischwirtschaft (KOM(2002) 600 endgültig) behandelt. Der Aktionsplan trägt sowohl der Schwierigkeit, die wahrscheinlichen Auswirkungen der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne einzuschätzen, sowie der Notwendigkeit Rechnung, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck weitere Daten sammeln.

    Der Rat wird gebeten, den vorliegenden Vorschlag so bald wie möglich anzunehmen, damit die Fangtätigkeiten für die nächste Fangsaison geplant werden können.

    2003/0327 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei einer Reihe von Seezungenbeständen in den ICES-Gebieten VIIe und VIIIa, b die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffuellung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

    (2) Es müssen Maßnahmen zur Einführung mehrjähriger Wiederauffuellungspläne für diese Bestände gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [3] getroffen werden.

    [3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (3) Ziel der Maßnahmen ist die Wiederauffuellung dieser Bestände binnen fünf bis zehn Jahren, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

    (4) Das Ziel der Bestandsauffuellung sollte als erreicht gelten, wenn die betreffenden Bestände auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) als innerhalb sicherer biologischer Grenzen befunden werden.

    (5) Die vom STECF und ICES bereitgestellten Bestandsabschätzungen in absoluten Zahlen sind zu unsicher, um als Zielwerte für den Wiederauffuellungsplan Verwendung zu finden; deshalb sollten die Ziele als fischereiliche Sterblichkeit ausgedrückt werden.

    (6) Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit abnimmt.

    (7) Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen unwahrscheinlich ist.

    (8) Wenn die Wiederauffuellung erreicht ist, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über entsprechende Folgemaßnahmen.

    (9) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [4] sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten;

    [4] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I GEGENSTAND UND ZIELE

    Artikel 1

    Gegenstand der Verordnung

    Mit der vorliegenden Verordnung wird für die folgenden Seezungenbestände (nachstehend "betroffene Seezungenbestände" genannt) ein Wiederauffuellungsplan festgelegt.

    (a) Seezunge im Gebiet VIIe entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES);

    (b) Seezunge in den Gebieten VIIIa und b entsprechend der Abgrenzung des ICES.

    Artikel 2

    Ziel des Wiederauffuellungsplans

    Ziel ist es, die betroffenen Seezungenbestände wiederaufzufuellen, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

    Artikel 3

    Bewertung des Wiederauffuellungsplans

    1. Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) eine Bewertung der Auswirkungen der Wiederauffuellungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

    2. Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung gemäß Artikel 2 für einen der betroffenen Seezungenbestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffuellungsplan der vorliegenden Verordnung für besagten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

    3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Seezungenbestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen zur Wiederauffuellung des betroffenen Bestands.

    KAPITEL II Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

    Artikel 4

    Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen

    1. Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für das kommende Jahr.

    2. Die TAC für die betroffenen Seezungenbestände werden gemäß Artikel 5 festgesetzt.

    Artikel 5

    Verfahren zur Festsetzung der TAC für die betroffenen Seezungenbestände

    1. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit eines der betroffenen Seezungenbestände nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,14 pro Jahr, so werden die TAC für diesen Bestand maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass

    (a) die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit des Seezungenbestands im Gebiet VIIe um 20 % reduziert wird;

    (b) die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit des Seezungenbestands in den Gebieten VIIIa und b um 35 % reduziert wird.

    2. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit eines der betroffenen Seezungenbestände nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,14 pro Jahr, so werden die TAC für diesen Bestand maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass

    (a) die fischereiliche Sterblichkeit des Seezungenbestands im Gebiet VIIe in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,11 pro Jahr beträgt;

    (b) die fischereiliche Sterblichkeit des Seezungenbestands in den Gebieten VIIIa, b in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,09 pro Jahr beträgt.

    Artikel 6

    Beschränkung der TAC-Schwankungen

    1. Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

    (a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 25 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres; oder

    (b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

    2. Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

    (a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres; oder

    (b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

    KAPITEL III Beschränkung des Fischereiaufwands

    Artikel 7

    Festsetzung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage

    Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Gruppen von Fischereifahrzeugen der einzelnen Mitgliedstaaten, die die betroffenen Seezungenbestände im darauf folgenden Jahr befischen, die zulässige Anzahl von Kilowatt-Tagen, die die entsprechend dem Anhang berechnete Anzahl nicht übersteigt.

    Artikel 8

    Einrichtung und Inhalt einer Datenbank

    1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Datenbank ein, die für jedes Gebiet gemäß Artikel 1, für jedes Jahr des Bezugszeitraums gemäß Absatz 2 und für jedes Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, in der Gemeinschaft registriert ist und im Bezugszeitraum Seezunge oder Seehecht angelandet hat, folgende Angaben enthält:

    (a) den Namen und die interne Registriernummer des Schiffes;

    (b) die installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates [5];

    [5] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

    (c) die Anzahl der außerhalb des Hafens verbrachten Tage gemäß Artikel 12;

    (d) die angelandete Menge Seezunge in Tonnen;

    (e) die angelandete Menge Seehecht in Tonnen;

    (f) die Kilowatt-Tage als Produkt aus Tagen außerhalb des Hafens mal installierter Maschinengesamtleistung in Kilowatt.

    2. Die Datenbank wird spätestens bis zum folgenden Zeitpunkt errichtet:

    (a) 31. Januar 2004 für den dreijährigen Bezugszeitraum 2001, 2002 und 2003;

    (b) nach 2004 bis zum 15. Juli jeden Jahres für den vorangegangenen dreijährigen Bezugszeitraum.

    3. Die Datenbank wird der Kommission bis spätestens 15. Februar 2004 für den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bezugszeitraum und bis spätestens 31. Juli des betreffenden Jahres für die Bezugszeiträume nach Absatz 2 Buchstabe b) auf Papier und auf elektronischem Datenträger übermittelt.

    Artikel 9

    Berechnungen der Mitgliedstaaten

    1. Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben:

    (a) die durchschnittliche Anzahl Kilowatt-Tage im Bezugszeitraum für jedes in der Datenbank gemäß Artikel 8 erfasste Fischereifahrzeug;

    (b) die Gesamtzahl der durchschnittlichen Kilowatt-Tage der in der Datenbank gemäß Artikel 8 erfassten Fischereifahrzeuge als Summe der nach Buchstabe a) berechneten durchschnittlichen Anzahl Kilowatt-Tage getrennt für diejenigen Fischereifahrzeuge, die während des Bezugszeitraums und nach den Angaben in der Datenbank gewichtsmäßig mehr Seezunge als Seehecht angelandet haben.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe a) gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Aufwandsgrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates [6] angepasst werden.

    [6] ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

    3. Die Ergebnisse der Berechnungen werden der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Artikel 8 Absatz 3 übermittelt.

    Artikel 10

    Aufteilung der Kilowatt-Tage

    1. Jeder Mitgliedstaat entscheidet für Schiffe, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, für jedes in Artikel 1 genannte geografische Gebiet jährlich über die Aufteilung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage auf seine Fischereifahrzeuge.

    2. Die Übertragung von Kilowatt-Tagen zwischen den geografischen Gebieten gemäß Artikel 1 ist verboten.

    Artikel 11

    Schiffslisten

    1. Binnen zwei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für jedes geografische Gebiet gemäß Artikel 1 eine Liste mit Namen und interner Registriernummer der Fischereifahrzeuge, denen Kilowatt-Tage zugeteilt wurden.

    2. Schiffe, die bereits in der Liste gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2003 [Bestandauffuellungsplan für nördlichen Seehecht] erfasst sind, müssen nicht in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt werden.

    3. Solange ein Mitgliedstaat der Kommission keine Liste gemäß Absatz 1 übermittelt, gelten diejenigen Listen weiterhin, die der Kommission zuletzt übermittelt wurden.

    Wurden der Kommission zuvor keine derartigen Listen übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass die Liste die Schiffe umfasst, deren Namen und interne Registriernummern für den jüngsten Bezugszeitraum in die Datenbank gemäß Artikel 8 eingetragen wurden und die während des Bezugszeitraums mehr Seezunge als Seehecht angelandet haben.

    Artikel 12

    Tage außerhalb des Hafens

    1. Die einem einzelnen Fischereifahrzeug zugeteilten Kilowatt-Tage werden in eine äquivalente Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens umgerechnet, indem diese Kilowatt-Tage durch die installierte Maschinenleistung in kW des betreffenden Fischereifahrzeugs dividiert und zu dem Ergebnis 0,5 addiert werden; beim Endergebnis bleiben etwaige Dezimalstellen oder Bruchteile unberücksichtigt.

    2. Ein Tag außerhalb des Hafens ist jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden vom Zeitpunkt der Einfahrt in ein geografisches Gebiet gemäß Artikel 1 oder jeder Teil eines solchen Zeitraums.

    Artikel 13

    Pflichten der Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf den Listen gemäß Artikel 11 stehenden Fischereifahrzeuge nicht mehr als die nach Artikel 12 berechnete Anzahl Tage außerhalb des Hafens und in den geografischen Gebieten gemäß Artikel 1 verbringen.

    Artikel 14

    Verbot der Anlandung und Umladung

    1. Fischereifahrzeugen, die nicht auf den Listen gemäß Artikel 11 oder der Liste gemäß Artikel [x] der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2003 [Bestandsauffuellungsplan für nördlichen Seehecht] stehen, ist es untersagt, Seehecht, Butt, Seeteufel, Scholle oder Seezunge anzulanden oder umzuladen, die in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangen wurden. Sie dürfen ferner keinen in diesen Gebieten gefangenen Kaisergranat anlanden, es sei denn, er wurde mit Hilfe von Reusen gefangen.

    2. Die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats dürfen Fänge von Seehecht, Scholle, Kaisergranat oder Seezunge, die in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 getätigt wurden, erst anlanden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die Datenbank gemäß Artikel 8 eingerichtet und der Kommission die Daten übermittelt hat.

    KAPITEL IV Fischereiüberwachung und Kontrollen

    Artikel 15

    Aufwandsmeldungen

    Unbeschadet Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für die Schiffe, die in der Datenbank gemäß Artikel 8 aufgeführt sind und in den in Artikel 1 genannten Gebieten tätig sind, die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19j jener Verordnung.

    Artikel 16

    Fehlermarge

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten [7] beträgt der Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kg) der unter TAC stehenden und an Bord befindlichen Fische 5% der im Logbuch eingetragenen Mengen.

    [7] ABl. L276 vom 10.10.1983, S.1.

    Artikel 17

    Wiegen der Anlandungen

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass alle Fangmengen an Gemeiner Seezunge über 50 kg hinaus, die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

    Artikel 18

    Getrennte Aufbewahrung von Gemeiner Seezunge

    1. Es ist verboten, Gemeine Seezunge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Kisten oder anderen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.

    2. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

    Artikel 19

    Transport von Gemeiner Seezunge

    1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 50 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.

    2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 50 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Annahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b jener Verordnung findet keine Anwendung.

    Artikel 20

    Spezifische Kontrollprogramme

    Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Seezungenbestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

    KAPITEL V Schlussbestimmungen

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Rat

    Der Präsident

    ANHANG I

    Die in diesem Anhang erläuterten Berechnungen werden von der Kommission vorgenommen.

    Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat in jedem geografischen Gebiet

    Teil 1: Voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC

    Die voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC für das folgende Jahr ist der Wert, der sich nach den Schlussfolgerungen des jüngsten ICES-Berichts oder hiervon abgeleitet bei genauer Ausschöpfung dieser TAC ergibt. Dieser Wert wird nachstehend als ,Ftac" bezeichnet.

    Teil 2: Berechnung der durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit im Bezugszeitraum

    Die Werte der international insgesamt festgestellten fischereilichen Sterblichkeit, die im jüngsten ICES-Bericht für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraum angegeben sind, werden addiert, und die Summe wird durch drei dividiert. Dieser Wert wird nachstehend als ,Fref" bezeichnet.

    Teil 3: Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat [8]

    [8] Die Berechnungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs ergeben die höchstzulässige Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat entsprechend seinem Anteil an den während des Bezugszeitraums angelandeten Mengen Seezunge.

    a) Der auf jeden Mitgliedstaat entfallende Anteil an den Seezungenanlandungen im Bezugszeitraum wird wie folgt berechnet:

    i) Für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraums werden anhand der Anlandedaten im jüngsten ICES-Bericht oder, wenn die betreffenden Angaben fehlen, anhand der Daten in den Datenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 die von jedem einzelnen Mitgliedstaat insgesamt angelandete Seezungenmenge durch die von allen Mitgliedstaaten insgesamt angelandete Seezungenmenge geteilt.

    ii) Für jeden Mitgliedstaat werden die nach Absatz 1 berechneten Mengen addiert, und das Ergebnis wird durch drei dividiert.

    b) Die nach Buchstabe a) Ziffer ii) berechneten Werte werden mit sich selbst multipliziert.

    c) Jeder nach Buchstabe b) berechnete Wert wird mit dem nach Teil 2 ermittelten Wert Fref multipliziert.

    d) Die für jeden Mitgliedstaat nach Buchstabe c) berechneten Werte werden durch die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Anzahl der Kilowatt-Tage dividiert.

    e) Die nach Buchstabe d) berechneten Werte werden addiert.

    f) Von dem nach Teil 1 berechneten Wert Ftac wird der nach Teil 2 berechnete Wert Fref abgezogen und das Ergebnis durch den nach Buchstabe e) berechneten Wert dividiert.

    g) Der nach Buchstabe f) berechnete Wert wird mit dem nach Buchstabe a) Ziffer ii) für jeden Mitgliedstaat berechneten Wert multipliziert.

    h) Die im Einzelnen nach Buchstabe g) berechneten Werte werden zu den Kilowatt-Tagen hinzugerechnet, die jeder Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) ermittelt hat.

    Teil 4: Vergleich der Aufwandszuteilung mit früheren Aufwandsbeschränkungen im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP)

    Bei Mitgliedstaaten, die bestimmte Flottensegmente im Rahmen ihres MAP über Aufwandsbeschränkungen verwalten, werden diese Beschränkungen und die betroffenen Fischereifahrzeuge mit den neuen Beschränkungen und Fischereifahrzeugen nach der vorliegenden Verordnung verglichen. Die neuen Beschränkungen müssen mindestens ebenso streng sein wie die früheren.

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