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Document 52003PC0818

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

/* KOM/2003/0818 endg. - CNS 2003/0318 */

52003PC0818

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 /* KOM/2003/0818 endg. - CNS 2003/0318 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Maßnahmen zur Wiederauffuellung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel folgt auf die Erklärung der Kommission und des Rates über mehrjährige Pläne auf der Ratstagung vom Dezember 2002 (SN 107/02, S. 6). Der Vorschlag beruht auch auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, in dem es über Wiederauffuellungspläne für Fischereien geht, deren Bestände sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Der südliche Seehechtbestand und die Kaisergrantbestände, die Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind, überschneiden sich derart, dass sie logischerweise in einem einzigen Vorschlag behandelt werden. Ziel dieses Wiederauffuellungsplans wird es sein, die Bestandsgrößen innerhalb von fünf bis zehn Jahren auf eine Menge wiederaufzufuellen, die sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

Der Vorschlag ist in sechs Kapitel gegliedert:

In Kapitel I sind die Bestände aufgeführt, für die der Vorschlag gilt. Außerdem werden die Kriterien für die Erreichung der Ziele festgesetzt, so dass der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission aufheben kann, wenn die Bestände nach dem Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses als innerhalb sicherer biologischer Grenzen erachtet werden können.

In Kapitel II ist für den südlichen Seehechtbestand die maximale fischereiliche Sterblichkeit angegeben, bei der sichergestellt ist, dass der Bestand sich in der vorgegebenen Zeit erholt. Die zulässige Gesamtfangmenge wird auf dieser Grundlage berechnet. Für Kaisergranat wird eine zulässige Gesamtfangmenge festgesetzt, die sicherstellt, dass eine vergleichbare Reduzierung wie für südlichen Seehecht erreicht wird.

In wissenschaftlichen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Schätzungen zur relativen Entwicklung der Größe des südlichen Seehechtbestands zwar sehr genau sind, die zur absoluten Bestandsgröße jedoch sehr unsicher. Für die Kaisergranatbestände liegen keine Schätzungen zur absoluten Bestandsgröße vor. Deshalb wurde empfohlen, als Zielwerte für die Bestandserholung keine Biomasse-Referenzwerte zu wählen, sondern fischereiliche Sterblichkeitsraten.

Der Bezugswert F0,1 für die fischereiliche Sterblichkeit bezieht sich auf den Ertrag pro Fisch und ist somit von schwankenden Schätzungen zu absoluten Bestandsgrößen unabhängig; deshalb wurde er als Grenzwert für die Bestandserholung gewählt. F0,1 ist niedrig genug, um mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederauffuellung des Bestands zu führen. Die Zielwerte für fischereiliche Sterblichkeit sollen über eine schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und entsprechende TAC erreicht werden, so dass die Erholung des Bestands wahrscheinlich im selben Zeitrahmen erreicht wird, wie er für die Wiederauffuellung der Kabeljaubestände vorgegeben ist, d.h. etwa fünf bis zehn Jahre. Auf jeden Fall ist F0,1 ein Grenzwert, keine Zielvorgabe. Das bedeutet, dass die Bestandserholung verwirklicht und der Wiederauffuellungsplan abgeschlossen ist, wenn sich die betreffenden Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, unabhängig davon, ob der Grenzwert von F0,1 erreicht wurde.

Bei einem Wert von F0,1 liegt der langfristige Ertrag pro Fisch ganz nah am maximalen Ertrag; obwohl eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit auf F0,1 kurzfristig einen Rückgang des Ertrags zur Folge haben wird, dürfte dieser doch mittel- bis langfristig steigen.

In diesem Kapitel wird auch im Einzelnen geregelt, dass die TAC nach dem ersten Jahr der Umsetzung eines Wiederauffuellungsplans grundsätzlich nicht mehr als 15 % höher oder niedriger festgesetzt werden sollten als im Vorjahr. Für das erste Jahr werden diese Grenzwerte auf 25 % erhöht, um der Bestandserholung einen ersten Anschub zu geben.

Kapitel III enthält die Vorschläge der Kommission für eine Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands - d. h. zur Beschränkung der Zeit, die die betreffenden Fischereifahrzeuge entsprechend den TAC für den Fischfang verwenden dürfen. Die Regelung ist die gleiche wie die zur Wiederauffuellung der Kabeljaubestände und bietet den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung und Zuteilung des Fischereiaufwands an die einzelnen Fischereifahrzeuge.

Das System funktioniert im Prinzip wie folgt:

* Zunächst wird der historische Gesamtfischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge berechnet, die südlichen Seehecht und/oder Kaisergrant fangen;

* dann wird die erforderliche Reduzierung des Fischereiaufwands im Referenzzeitraum, die der ausgewählten TAC entspricht, bestimmt und nach dem Anteil der Mitgliedstaaten an den Gesamtanlandungen von südlichem Seehecht und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fängigkeit auf die Mitgliedstaaten verteilt.

Die Mitgliedstaaten verteilen diese Aufwandsbeschränkungen, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, auf ihre Fischereifahrzeuge. Die Kilowatt-Tage sind übertragbar und können zu jeder beliebigen Zeit im Jahr genutzt werden.

Kapitel IV enthält Maßnahmen für eine bessere Überwachung und wirksamere Kontrollen der Fischereifahrzeuge, die der Regelung über die Aufwandsbeschränkung unterliegen. Zu diesen Maßnahmen gehören Vorschriften über Voranmeldungen, über die Anlandung in bestimmten Häfen sowie über Lagerung und Transport.

Kapitel V enthält die technischen Maßnahmen, die zusätzlich zu den oben beschriebenen durchgeführt werden, wie Schutzzonen und eine bessere Selektivität der Fanggeräte in den wichtigsten Fischereien. Dabei wurden etwaige Erfolge bestehender nationaler Maßnahmen berücksichtigt.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Wiederauffuellung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände wirken sich wegen der Aufwandsbeschränkungen unmittelbar auf die Fischerei auf vergesellschaftete Arten aus. Es soll betont werden, dass die Verordnung Folgen für die zulässigen Gesamtfangmengen anderer, nicht genannter, Arten und Bestände hat, die gemeinsam mit den in der Verordnung genannten Beständen vorkommen.

2003/0318 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Maßnahmen zur Wiederauffuellung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei den südlichen Seehecht- und Kaisergranatbeständen in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Tiere im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffuellung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2) Es müssen Maßnahmen zur Einführung mehrjähriger Wiederauffuellungspläne für diese Bestände gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [3] getroffen werden.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3) Ziel der Maßnahmen ist die Wiederauffuellung dieser Bestände binnen fünf bis zehn Jahren, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

(4) Das Ziel der Bestandsauffuellung sollte als erreicht gelten, wenn die betroffenen Bestände vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts als innerhalb sicherer biologischer Grenzen eingeschätzt werden.

(5) Die Schätzungen der Bestandsgrößen in absoluten Zahlen, die der STECF und ICES bereitstellen, sind zu unsicher, um als Zielwerte für den Wiederauffuellungsplan Verwendung zu finden; deshalb sollten die Zielvorgaben als fischereiliche Sterblichkeit ausgedrückt werden.

(6) Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit abnimmt.

(7) Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betroffenen Bestände und durch eine Regelung erreichen, die Sperrgebiete und eine Beschränkung der Kilowatt-Tage vorsieht und den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen unwahrscheinlich ist.

(8) Wenn die Wiederauffuellung erreicht ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über entsprechende Folgemaßnahmen.

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [4] sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

[4] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(10) Für eine Wiederauffuellung der Kaisergranatbestände ist es erforderlich, dass bestimmte für die Reproduktion der Art wichtige Gebiete geschützt werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [5] entsprechend geändert werden -

[5] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die folgenden Bestände (nachstehend "betroffene Bestände" genannt) ein Wiederauffuellungsplan festgelegt:

(a) der südliche Seehechtbestand in den Gebieten VIIIc und IXa entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES);

(b) der Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet VIIIc;

(c) der Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet IXa.

Artikel 2

Ziel des Wiederauffuellungsplans

Ziel ist es, die betroffenen Bestände wiederaufzufuellen, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Artikel 3

Bewertung des Wiederauffuellungsplans

1. Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) eine Bewertung der Auswirkungen der Wiederauffuellungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

2. Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung gemäß Artikel 2 für einen der betroffenen Bestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffuellungsplan der vorliegenden Verordnung für besagten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Bestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen, um die Wiederauffuellung des betroffenen Bestands sicherzustellen.

KAPITEL II Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

Artikel 4

Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen

1. Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für jeden der betroffenen Bestände für das kommende Jahr.

2. Die TAC für den südlichen Seehechtbestand werden gemäß Artikel 5 festgesetzt.

3. Die TAC für den Kaisergranatbestand werden gemäß Artikel 6 festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC für den südlichen Seehechtbestand

1. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des südlichen Seehechtbestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,17 pro Jahr, so werden die TAC maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

2. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des südlichen Seehechtbetsands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,17 pro Jahr, so werden die TAC auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,15 beträgt.

Artikel 6

Verfahrung zur Festsetzung der TAC für die Kaisergranatbestände

Auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Einschätzung des STECF werden die TAC für die Kaisergranatbestände auf eine Höhe festgesetzt, bei der die gleiche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit erzielt wird, die sich für südlichen Seehecht unter Anwendung von Artikel 5 ergibt.

Artikel 7

Beschränkung der TAC-Schwankungen

1. Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

(a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 25 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;

(b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

2. Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

(a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;

(b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

KAPITEL III Beschränkung des Fischereiaufwands

Artikel 8

Festsetzung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Gruppen von Fischereifahrzeugen der einzelnen Mitgliedstaaten, die die betroffenen Bestände im darauf folgenden Jahr befischen, die zulässige Anzahl von Kilowatt-Tagen, die die entsprechend dem Anhang berechnete Anzahl nicht übersteigt.

Artikel 9

Einrichtung und Inhalt einer Datenbank

1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Datenbank ein, die für jedes Gebiet gemäß Artikel 1, für jedes Jahr des Bezugszeitraums gemäß Absatz 2 und für jedes Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, in der Gemeinschaft registriert ist und im Bezugszeitraum Kaisergranat oder südlichen Seehecht angelandet hat, folgende Angaben enthält:

(a) den Namen und die interne Registriernummer des Schiffes;

(b) die installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates [6];

[6] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(c) die Anzahl der außerhalb des Hafens verbrachten Tage gemäß Artikel 13;

(d) die angelandete Menge südlicher Seehecht in Tonnen;

(e) die angelandete Menge Kaisergranat in Tonnen;

(f) die Kilowatt-Tage als Produkt aus Tagen außerhalb des Hafens mal installierter Maschinengesamtleistung in Kilowatt.

2. Die Datenbank wird spätestens bis zum folgenden Zeitpunkt errichtet:

(a) 31. Oktober 2004 für den dreijährigen Bezugszeitraum 2001, 2002 und 2003;

(b) nach 2004 bis zum 15. Juli jeden Jahres für den vorangegangenen dreijährigen Bezugszeitraum.

3. Die Datenbank wird der Kommission bis spätestens 15. November 2004 für den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bezugszeitraum und bis spätestens 31. Juli des betreffenden Jahres für die Bezugszeiträume nach Absatz 2 Buchstabe b) auf Papier und auf elektronischem Datenträger übermittelt.

Artikel 10

Berechnungen der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben:

(a) die durchschnittliche Anzahl Kilowatt-Tage im Bezugszeitraum für jedes in der Datenbank gemäß Artikel 9 erfasste Fischereifahrzeug;

b) die Gesamtzahl der durchschnittlichen Kilowatt-Tage der in der Datenbank gemäß Artikel 9 erfassten Fischereifahrzeuge als Summe der nach Buchstabe a) berechneten durchschnittlichen Anzahl Kilowatt-Tage.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe a) gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufwandsgrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates [7] angepasst werden.

[7] ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

3. Die Ergebnisse der Berechnungen werden der Kommission innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 vorgegebenen Fristen übermittelt.

Artikel 11

Aufteilung der Kilowatt-Tage

Jeder Mitgliedstaat entscheidet für Schiffe, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, für jedes in Artikel 1 genannte geografische Gebiet jährlich über die Aufteilung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage auf seine Fischereifahrzeuge.

Artikel 12

Schiffslisten

1. Binnen zwei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß Artikel 8 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für jedes geografische Gebiet gemäß Artikel 1 eine Liste mit Namen und interner Registriernummer der Fischereifahrzeuge, denen Kilowatt-Tage zugeteilt wurden.

2. Solange ein Mitgliedstaat der Kommission keine Liste gemäß Absatz 1 übermittelt, gelten diejenigen Listen weiterhin, die der Kommission zuletzt übermittelt wurden.

Wurden der Kommission zuvor keine derartigen Listen übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass die Liste die Schiffe umfasst, deren Namen und interne Registriernummern für den jüngsten Bezugszeitraum in die Datenbank gemäß Artikel 9 eingetragen wurden und die während des Bezugszeitraums mehr Seezunge als Seehecht angelandet haben.

Artikel 13

Tage außerhalb des Hafens

1. Die einem einzelnen Fischereifahrzeug zugeteilten Kilowatt-Tage werden in eine äquivalente Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens umgerechnet, indem diese Kilowatt-Tage durch die installierte Maschinenleistung in kW des betreffenden Fischereifahrzeugs dividiert und zu dem Ergebnis 0,5 addiert werden; beim Endergebnis bleiben etwaige Dezimalstellen oder Bruchteile unberücksichtigt.

2. Ein Tag außerhalb des Hafens ist jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden vom Zeitpunkt der Einfahrt in eines der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 oder jeder Teil eines solchen Zeitraums.

Artikel 14

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf den Listen gemäß Artikel 12 stehenden Fischereifahrzeuge nicht mehr als die nach Artikel 13 Absatz 1 berechnete Anzahl Tage außerhalb des Hafens und in den geografischen Gebieten gemäß Artikel 1 verbringen.

Artikel 15

Verbot der Anlandung und Umladung

1. Fischereifahrzeugen, die nicht auf der Liste gemäß Artikel 12 stehen, ist es untersagt, südlichen Seehecht oder Kaisergranat anzulanden oder umzuladen, die in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangen wurden.

2. Die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats dürfen Fänge von südlichem Seehecht oder Kaisergranat, die in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 getätigt wurden, erst anlanden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die Datenbank gemäß Artikel 9 eingerichtet und der Kommission die Daten übermittelt hat.

KAPITEL IV Fischereiüberwachung und Kontrollen

Artikel 16

Aufwandsmeldungen

Unbeschadet Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für die Schiffe, die in der Datenbank gemäß Artikel 9 aufgeführt sind und in den in Artikel 1 genannten Gebieten tätig sind, die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19j jener Verordnung.

Artikel 17

Fehlermarge

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten [8] beträgt der Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kg) der unter TAC stehenden und an Bord befindlichen Fische 5% der im Logbuch eingetragenen Mengen.

[8] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S.1.

Artikel 18

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass Mengen südlicher Seehecht über 50 kg hinaus, die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

Artikel 19

Getrennte Aufbewahrung von südlichem Seehecht und Kaisergranat

1. Es ist verboten, südlichen Seehecht oder Kaisergranat an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.

2. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Fänge von südlichem Seehecht und Kaisergranat zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 20

Transport von südlichem Seehecht und Kaisergranat

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen südlicher Seehecht über 50 kg hinaus und Kaisergranat über 50 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen südlicher Seehecht und Kaisergranat über 50 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Arten eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b jener Verordnung findet keine Anwendung.

Artikel 21

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die betroffenen Bestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL V Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98

Artikel 22

Begrenzung des Kaisergranatfangs

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird nach Artikel 29a eingefügt:

"Artikel 29b.

Begrenzung des Kaisergranatfangs

Die Fischerei mit Grundschleppnetzen und Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Linien durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt werden:

Gebiet 1

- 43°35 nördlicher Breite, 004°45 westlicher Länge

- 43°45 nördlicher Breite, 004°45 westlicher Länge

- 43°37 nördlicher Breite, 005°20 westlicher Länge

- 43°55 nördlicher Breite, 005°20 westlicher Länge

Gebiet 2:

- 43°37 nördlicher Breite, 006°15 westlicher Länge

- 43°50 nördlicher Breite, 006°15 westlicher Länge

- 44°00 nördlicher Breite, 006°45 westlicher Länge

- 43°34 nördlicher Breite, 006°45 westlicher Länge

Gebiet 3:

- 42°00 nördlicher Breite, 009°00 westlicher Länge

- 42°27 nördlicher Breite, 009°00 westlicher Länge

- 42°27 nördlicher Breite, 009°30 westlicher Länge

- 42°00 nördlicher Breite, 009°30 westlicher Länge

Gebiet 4:

- 37°45 nördlicher Breite, 009°00 westlicher Länge

- 38°10 nördlicher Breite, 009°00 westlicher Länge

- 38°10 nördlicher Breite, 009°15 westlicher Länge

- 37°45 nördlicher Breite, 009°20 westlicher Länge

Gebiet 5:

- 36°05 nördlicher Breite, 007°00 westlicher Länge

- 36°35 nördlicher Breite, 007°00 westlicher Länge

- 36°45 nördlicher Breite, 007°18 westlicher Länge

- 36°50 nördlicher Breite, 007°50 westlicher Länge

- 36°25 nördlicher Breite, 007°50 westlicher Länge"

KAPITEL VI Schlussbestimmungen

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG

Die in diesem Anhang erläuterten Berechnungen werden von der Kommission vorgenommen.

Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat in jedem geografischen Gebiet

Teil 1: Voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC

Die voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC für das folgende Jahr ist der Wert, der sich nach den Schlussfolgerungen des jüngsten ICES-Berichts oder hiervon abgeleitet bei genauer Ausschöpfung dieser TAC ergibt. Dieser Wert wird nachstehend als ,Ftac" bezeichnet.

Teil 2: Berechnung der durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit im Bezugszeitraum

Die Werte der international insgesamt festgestellten fischereilichen Sterblichkeit, die im jüngsten ICES-Bericht für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraum angegeben sind, werden addiert, und die Summe wird durch drei dividiert. Dieser Wert wird nachstehend als ,Fref" bezeichnet.

Teil 3: Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat [9]

[9] Die Berechnungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs ergeben die höchstzulässige Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat entsprechend seinem Anteil an den während des Bezugszeitraums angelandeten Mengen südlichen Seehecht. Zuerst muss für diese Berechnungen die Gesamtanpassung der Kilowatt-Tage für alle Mitgliedstaaten im Bezugszeitraum ermittelt werden, um sicherstellen zu können, dass die für die Ausschöpfung der TAC angesetzte Anzahl von Kilowatt-Tagen und damit die fischereiliche Sterblichkeit bei Abfischung dieser TAC nicht überschritten werden. Diese Gesamtanpassung (K) wird anhand folgender Gleichung berechnet: K= (Ftac-Fref) / (ms(Fref x P ref,ms/Dref,ms) Hierbei gilt: Ftac ist die nach Teil 1 bestimmte fischereiliche Sterblichkeit, die zur Ausschöpfung der TAC erforderlich ist. Fref ist die nach Teil 2 berechnete fischereiliche Sterblichkeit im Bezugszeitraum. Pref,ms ist der Anteil eines einzelnen Mitgliedstaats an den Seehechtanlandungen aller Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums. Dref,ms ist die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) berechnete durchschnittliche Anzahl Kilowatt-Tage, die ein Mitgliedstaat im Bezugszeitraum pro Jahr aufgewendet hat. K ist der Gesamtwert, um den die Kilowatt-Tage für alle Mitgliedstaaten gekürzt werden. Die Berechnung des Wertes Pref,ms für jeden Mitgliedstaat erfolgt nach Buchstabe a). Die Berechnung des Wertes P2ref,ms erfolgt nach Buchstabe b). Die Berechnung des Wertes Fref x P2ref,ms erfolgt nach Buchstabe c). Die Berechnung des Wertes Fref x P2ref,ms/Dref,ms erfolgt nach Buchstabe d). Die nach Buchstabe e) ermittelte Summe der nach Buchstabe d) berechneten Werte für jeden Mitgliedstaat ist in obiger Gleichung mit dem Summenzeichen ((ms) dargestellt. Nach Buchstabe f) wird die Differenz Ftac - Fref durch das Ergebnis von Buchstabe e) dividiert. Diese Rechenschritte ergeben K in obiger Gleichung, d. h. den Gesamtwert, um den die Kilowatt-Tage im Vergleich zum Bezugszeitraum angepasst werden müssen, um sicherzustellen, dass Ftac nicht überschritten wird. Dieser Gesamtwert wird dann entsprechend dem Anteil, den jeder Mitgliedstaat im Bezugszeitraum an den Seehechtanlandungen aller Mitgliedstaaten hatte, auf die Mitgliedstaaten verteilt. Diese Verteilung der Anpassung auf die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an den Seehechtanlandungen im Bezugszeitraum, der nach Buchstabe a) berechnet wurde, erfolgt nach Buchstabe g). Nach Buchstabe h) werden die Kilowatt-Tage der einzelnen Mitgliedstaaten um den nach Buchstabe g) ermittelten Wert angepasst, um für jeden Mitgliedstaat die höchstzulässige Anzahl von Kilowatt-Tagen zu erhalten, bei der sichergestellt ist, dass Ftac und damit die TAC selbst nicht überschritten werden.

a) Der auf jeden Mitgliedstaat entfallende Anteil an den Seehechtanlandungen im Bezugszeitraum wird wie folgt berechnet:

i) Für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraums werden anhand der Anlandedaten im jüngsten ICES-Bericht oder, wenn die betreffenden Angaben fehlen, anhand der Daten in den Datenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 die von jedem einzelnen Mitgliedstaat insgesamt angelandete Menge südlichen Seehechts durch die von allen Mitgliedstaaten insgesamt angelandete Menge südlichen Seehechts geteilt.

ii) Für jeden Mitgliedstaat werden die nach Ziffer i) berechneten Mengen addiert, und das Ergebnis wird durch drei dividiert.

b) Die nach Buchstabe a) Ziffer ii) berechneten Werte werden mit sich selbst multipliziert.

c) Jeder nach Buchstabe b) berechnete Wert wird mit dem nach Teil 2 ermittelten Wert Fref multipliziert.

d) Die für jeden Mitgliedstaat nach Buchstabe c) berechneten Werte werden durch die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Anzahl der Kilowatt-Tage dividiert.

e) Die nach Buchstabe d) berechneten Werte werden addiert.

f) Von dem nach Teil 1 berechneten Wert Ftac wird der nach Teil 2 berechnete Wert Fref abgezogen und das Ergebnis durch den nach Buchstabe e) berechneten Wert dividiert.

g) Der nach Buchstabe f) berechnete Wert wird mit dem nach Buchstabe a) Ziffer ii) für jeden Mitgliedstaat berechneten Wert multipliziert.

h) Die im Einzelnen nach Buchstabe g) berechneten Werte werden zu den Kilowatt-Tagen hinzugerechnet, die jeder Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) ermittelt hat.

Teil 4: Vergleich der Aufwandszuteilung mit früheren Aufwandsbeschränkungen im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP)

Bei Mitgliedstaaten, die bestimmte Flottensegmente im Rahmen ihres MAP über Aufwandsbeschränkungen verwaltet haben, werden diese Beschränkungen und die betroffenen Fischereifahrzeuge mit den neuen Beschränkungen und Fischereifahrzeugen nach der vorliegenden Verordnung verglichen. Die neuen Beschränkungen müssen mindestens ebenso streng sein wie die früheren.

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